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{'item': 'W276 2240024-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW276 2240024-1 Spruch, W276 2240024-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „BV Kasse“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „BV Kasse“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Der Antrag der XXXX vom 02.10.2020 gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengesetz – BMSVG BGBl. I Nr. 100/2002, idgF, auf Verfügung der mit Beschluss des Vorstandes vom 20.09.2012 sowie mit Beschluss vom 05.04.2013 angekaufter und als Daueranlage gewidmeter Wertpapiere (im Folgenden auch Anleihe) mit der XXXX , im Nominale von je EUR 800.000,-, sohin im Nominale von gesamt EUR 1,6 Mio. vor deren Endfälligkeit zum 27.09.2027 wird„Der Antrag der römisch 40 vom 02.10.2020 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengesetz – BMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, idgF, auf Verfügung der mit Beschluss des Vorstandes vom 20.09.2012 sowie mit Beschluss vom 05.04.2013 angekaufter und als Daueranlage gewidmeter Wertpapiere (im Folgenden auch Anleihe) mit der römisch 40 , im Nominale von je EUR 800.000,-, sohin im Nominale von gesamt EUR 1,6 Mio. vor deren Endfälligkeit zum 27.09.2027 wird a b g e w i e s e n.“ 2. Mit Eingabe vom 02.10.2020 beantragte die bfP die seit 2012 und 2013 HtM „gewidmeten Anleihe der XXXX („Anleihe“) mit der ISIN: XXXX mit einer Nominale iHv rund EUR 1,6 Mio zu entwidmen. Zum 29.09.2020 betrage der HtM-Kurs EUR 1.632.445,31 wohingegen der Kurs zum Tageswert EUR 1.960.668,27 betrage.“2. Mit Eingabe vom 02.10.2020 beantragte die bfP die seit 2012 und 2013 HtM „gewidmeten Anleihe der römisch 40 („Anleihe“) mit der ISIN: römisch 40 mit einer Nominale iHv rund EUR 1,6 Mio zu entwidmen. Zum 29.09.2020 betrage der HtM-Kurs EUR 1.632.445,31 wohingegen der Kurs zum Tageswert EUR 1.960.668,27 betrage.“ Seitens der von der bfP beauftragten Nachhaltigkeitsrating-Agentur, „ XXXX “, sei der bfP hinsichtlich der Nachhaltigkeit ein Verstoß aufgrund des Ausschlusskriteriums „Fossile Brennstoffe" gemeldet worden. Dieser Verstoß sei auf die geänderten Kriterien des „Österreichischen Umweltzeichens - Nachhaltige Finanzprodukte“ (UZ 49) zurückzuführen, die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegeben und verschärft worden seien. Konkret dürfe gemäß dem UZ 49 ab dem Jahr 2021 nicht mehr in Unternehmen investiert werden, die in die Kategorie ´Fossile Brennstoffe´ fallen. Im Jahr 2020 gelte diesbezüglich noch eine Übergangsfrist. Ab 2021 falle nun jedoch die Anleihe tatsächlich unter das oben beschriebene Ausschlusskriterium. Zum Zeitpunkt der HtM-Widmung dieser Anleihe lag kein Verstoß gegen dieses Kriterium vor, da diese Restriktion noch keinen Bestand gehabt habe. Alle Fonds der bfP seien mit dem „Österreichischen Umweltzeichen" zertifiziert und somit der Nachhaltigkeit verschrieben. Aktuell gäbe es zwar noch keine Auswirkung auf den Fortbestand der Zertifizierung, allerdings bestehe mit dem Beginn des neuen Jahres definitiv ein Widerspruch zu den Ausschlusskriterien des UZ 49. Bei einem Verlust der Zertifizierung aufgrund des Verbleibs der Anleihe im Bestand des Portfolios der bfP könne ein deutlicher Reputationsschaden entstehen.Seitens der von der bfP beauftragten Nachhaltigkeitsrating-Agentur, „ römisch 40 “, sei der bfP hinsichtlich der Nachhaltigkeit ein Verstoß aufgrund des Ausschlusskriteriums „Fossile Brennstoffe" gemeldet worden. Dieser Verstoß sei auf die geänderten Kriterien des „Österreichischen Umweltzeichens - Nachhaltige Finanzprodukte“ (UZ 49) zurückzuführen, die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegeben und verschärft worden seien. Konkret dürfe gemäß dem UZ 49 ab dem Jahr 2021 nicht mehr in Unternehmen investiert werden, die in die Kategorie ´Fossile Brennstoffe´ fallen. Im Jahr 2020 gelte diesbezüglich noch eine Übergangsfrist. Ab 2021 falle nun jedoch die Anleihe tatsächlich unter das oben beschriebene Ausschlusskriterium. Zum Zeitpunkt der HtM-Widmung dieser Anleihe lag kein Verstoß gegen dieses Kriterium vor, da diese Restriktion noch keinen Bestand gehabt habe. Alle Fonds der bfP seien mit dem „Österreichischen Umweltzeichen" zertifiziert und somit der Nachhaltigkeit verschrieben. Aktuell gäbe es zwar noch keine Auswirkung auf den Fortbestand der Zertifizierung, allerdings bestehe mit dem Beginn des neuen Jahres definitiv ein Widerspruch zu den Ausschlusskriterien des UZ 49. Bei einem Verlust der Zertifizierung aufgrund des Verbleibs der Anleihe im Bestand des Portfolios der bfP könne ein deutlicher Reputationsschaden entstehen. Auch Nachhaltigkeitsrisiken des Emittenten müssten in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden. Beim aktuellen C02 Ausstoß von ca. 40 Gigatonnen pro Jahr würden nur knapp 10 Jahre verbleiben, um das 1,5 Grad Klimaziel zu erreichen. Ab diesem Zeitpunkt werde das Klima laut der Wissenschaft irreversible Kipppunkte erreichen. Weiters könnte der prognostizierte Rückgang von fossilen Brennstoffen zur Erreichung der Klimaziele bei unzureichender unternehmerischer Flexibilität auch deutliche Umsatzrückgänge nach sich ziehen, in weiterer Folge könne eine sinkende Solvenz und höhere Risiken und Verluste aus Anleiheausfällen eintreten. In Öl-Unternehmen könne daher aus aktueller Sicht nicht mehr investiert werden, weil diese sowohl von „outside-in" sowie „inside-out" Nachhaltigkeitsrisiken betroffen seien. Aus diesem Grund habe sich das „Österreichische Umweltzeichen" zu diesem internationalen Vorreiter-Schritt entschlossen. Die Entwidmung der Anleihe erscheine daher auch aus risikotechnischer Sicht für die Veranlagungsgemeinschaft unerlässlich. Dass sich die bfP zu einer nachhaltigen Kapitalanlage verpflichtet habe, sei zudem in den Veranlagungsbestimmungen festgeschrieben. Die dort festgehaltene Sicherheit sei aus Sicht der bfP iZm der gegenständlichen Anleihe langfristig nicht mehr gegeben und stünde daher aus Sicht der bfP in Widerspruch zu deren Veranlagungsbestimmungen. Dem Antrag waren zwei Vorstandsbeschlüsse zur Widmung 2012 bzw zur Widmung 2013 sowie eine Ratinginformation TVG Q1/2020 beigeschlossen. 3. Mit E-Mail vom 06.10.2020 richtete die FMA das Ersuchen um zusätzliche Informationen und Unterlagen: „Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 02.10.2020 auf Bewilligung der HTM-Entwidmung der gegenständlichen XXXX -Anleihen ersucht die FMA um Nachreichung der genannten Kriterien des „österreichischen Umweltzeichens Nachhaltige Finanzprodukte" vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowohl in der Fassung bei Ankauf der Anleihen als auch in der aktuellen Version.„Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 02.10.2020 auf Bewilligung der HTM-Entwidmung der gegenständlichen römisch 40 -Anleihen ersucht die FMA um Nachreichung der genannten Kriterien des „österreichischen Umweltzeichens Nachhaltige Finanzprodukte" vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowohl in der Fassung bei Ankauf der Anleihen als auch in der aktuellen Version. Weiters wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme die behaupteten Gründe für das Vorliegen der gesetzlich geforderten sonstigen Umstände betreffend die Anleihe allenfalls zu präzisieren. Darüber hinaus ersucht die Finanzmarktaufsicht um Ausführungen dazu, inwiefern die XXXX den Ankauf der gegenständlichen Wertpapiere als mit der in den Veranlagungsbestimmungen festgelegten nachhaltigen Kapitalanlage vereinbar sah. Es wird insbesondere um Ihre Stellungnahme zur Auslegung des Begriffes „nachhaltige Veranlagung" unter Verweis auf die bezugnehmenden Bestimmungen in den Veranlagungsbestimmungen ersucht.ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpgris-attachment://hauptdokument.img3is.jpgris-attachment://hauptdokument.img4is.jpgDarüber hinaus ersucht die Finanzmarktaufsicht um Ausführungen dazu, inwiefern die römisch 40 den Ankauf der gegenständlichen Wertpapiere als mit der in den Veranlagungsbestimmungen festgelegten nachhaltigen Kapitalanlage vereinbar sah. Es wird insbesondere um Ihre Stellungnahme zur Auslegung des Begriffes „nachhaltige Veranlagung" unter Verweis auf die bezugnehmenden Bestimmungen in den Veranlagungsbestimmungen ersucht. Für das Einlangen der angeforderten Unterlagen sowie Einbringung einer allfälligen Stellungnahme wird der 16.10.2020 vorgemerkt. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der angeforderten Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wird. Eine verspätet einlangende Stellungnahme wird nicht mehr berücksichtigt.“Für das Einlangen der angeforderten Unterlagen sowie Einbringung einer allfälligen Stellungnahme wird der 16.10.2020 vorgemerkt. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der angeforderten Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Eine verspätet einlangende Stellungnahme wird nicht mehr berücksichtigt.“ Einem Fristerstreckungsantrag der bfP wurde stattgegeben. 4. Mit Eingabe vom 23.10.2020 brachte die bfP Ergänzungen ein, legte weitere Unterlagen vor und wiederholte ihren Antrag auf Entwidmung der verfahrensgegenständlichen Anleihe. Konkret brachte die bfP „zur Präzisierung für das Vorliegen der gesetzlich geforderten sonstigen Umstände“ folgendes vor: „Wie in unsrem ursprünglichen Antrag mitgeteilt, besteht der Verstoß einerseits aufgrund der Änderung der Ausschlusskriterien der Kategorie „Fossile Brennstoffe" des „Österreichischen Umweltzeichens" (im Folgenden „UZ 49"), die vom Bundesministerium für Klimaschutz» Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie („BMK") vorgegeben werden. Andererseits auch aufgrund der Änderung und Erweiterung der Richtlinie Nachhaltige Veranlagung, welche in der Version 17.0 am 5.10.2020 vom Kundenbereit beschlossen und im Rahmen der nächsten Aufsichtsratssitzung dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gebracht wird. Konkret wurde ergänzend zu bestehenden Ausschlusskriterien Kohle und Kontroverse Rohstoffgewinnungsmethoden das Ausschlusskriterium „Erdöl und Erdgas" mit folgender Spezifikation aufgenommen: „Unternehmen werden ausgeschlossen, wenn sie Erdgas und Erdöl konventionell als auch nicht konventionell fördern bzw. Erdöl raffinieren oder daraus Energie erzeugen. Ausgenommen sind Stromnetze und die Verstromung von Gas. Maximaler Anteil am Unternehmensumsatz: 5% für fördernde und raffinierende Unternehmen, 5% installierte Leistung für stromerzeugende Unternehmen". Aktuell gibt es zwar noch keine Auswirkung auf den Fortbestand der Zertifizierung, allerdings besteht mit dem Ablaufen der Übergangsfrist am 01.01.2021 definitiv ein Widerspruch zu den Ausschlusskriterien des UZ 49. Diese Änderung der Ausschlusskriterien des UZ 49 liegt nicht im Einflussbereich unserer Sphäre, konnte daher weder von der XXXX herbeigeführt noch antizipiert werden. Änderungsmöglichkeiten obliegen nur dem BMK, welches u.a. auch für die Umsetzung der österreichischen Klimaschutzstrategie zuständig ist.Aktuell gibt es zwar noch keine Auswirkung auf den Fortbestand der Zertifizierung, allerdings besteht mit dem Ablaufen der Übergangsfrist am 01.01.2021 definitiv ein Widerspruch zu den Ausschlusskriterien des UZ 49. Diese Änderung der Ausschlusskriterien des UZ 49 liegt nicht im Einflussbereich unserer Sphäre, konnte daher weder von der römisch 40 herbeigeführt noch antizipiert werden. Änderungsmöglichkeiten obliegen nur dem BMK, welches u.a. auch für die Umsetzung der österreichischen Klimaschutzstrategie zuständig ist. Alle unsere Fonds sind mit dem „Österreichischen Umweltzeichen" zertifiziert und somit der Nachhaltigkeit verschrieben. Damit will man einen Beitrag zur österreichischen Klimastrategie und Erreichung von internationalen Klimazielen (z.B. Paris) leisten und auch andere Marktteilnehmende dazu ermutigen diesen Weg zu beschreiten. Da Nachhaltigkeit schon seit Unternehmensgründung ein wichtiger Faktor in allen Bereichen der XXXX ist, treten wir am Markt als Vorbild und Vorreiterin in Bezug auf nachhaltige Kapitalanlage auf. Dieser unser Anspruch wurde auch aktuell von der ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) mit dem höchsten Nachhaltigkeitsrating aller Vorsorgekassen bestätigt. Zudem wurden zuletzt auch vom Magazin Börsianer „nachhaltigste Vorsorgekasse" ausgezeichnet.Alle unsere Fonds sind mit dem „Österreichischen Umweltzeichen" zertifiziert und somit der Nachhaltigkeit verschrieben. Damit will man einen Beitrag zur österreichischen Klimastrategie und Erreichung von internationalen Klimazielen (z.B. Paris) leisten und auch andere Marktteilnehmende dazu ermutigen diesen Weg zu beschreiten. Da Nachhaltigkeit schon seit Unternehmensgründung ein wichtiger Faktor in allen Bereichen der römisch 40 ist, treten wir am Markt als Vorbild und Vorreiterin in Bezug auf nachhaltige Kapitalanlage auf. Dieser unser Anspruch wurde auch aktuell von der ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) mit dem höchsten Nachhaltigkeitsrating aller Vorsorgekassen bestätigt. Zudem wurden zuletzt auch vom Magazin Börsianer „nachhaltigste Vorsorgekasse" ausgezeichnet. Die Ablehnung dieses Antrages und in Folge der Verbleib der antragsgegenständlichen Anleihe in unseren Bestand und somit ein potenzieller Verlust des Umweltzeichens stellt nicht nur ein Reputationsrisiko dar. Vielmehr wäre ein Verlust jener Kundenbeziehungen, welche aufgrund unserer Vorreiter- und Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltige Kapitalanlage mit unserer Gesellschaft einen Beitrittsvertrag geschlossen haben, die direkte Auswirkung. Die Wesentlichkeit liegt in den Übertragungen gem. § 12 BMSVG in Folge von Vertragskündigungen und der damit direkt verbundenen Erlösminderung,Die Ablehnung dieses Antrages und in Folge der Verbleib der antragsgegenständlichen Anleihe in unseren Bestand und somit ein potenzieller Verlust des Umweltzeichens stellt nicht nur ein Reputationsrisiko dar. Vielmehr wäre ein Verlust jener Kundenbeziehungen, welche aufgrund unserer Vorreiter- und Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltige Kapitalanlage mit unserer Gesellschaft einen Beitrittsvertrag geschlossen haben, die direkte Auswirkung. Die Wesentlichkeit liegt in den Übertragungen gem. Paragraph 12, BMSVG in Folge von Vertragskündigungen und der damit direkt verbundenen Erlösminderung, Darüber hinaus ersucht die Finanzmarktaufsicht um Ausführungen dazu, inwiefern die XXXX den Ankauf der gegenständlichen Wertpapiere als mit der in den Veranlagungsbestimmungen festgelegten nachhaltigen Kapitalanlage vereinbar sah. Es wird insbesondere um Ihre Stellungnahme zur Auslegung des Begriffes „nachhaltige Veranlagung" unter Verweis auf die bezugnehmenden Bestimmungen in den Veranlagungsbestimmungen ersucht.Darüber hinaus ersucht die Finanzmarktaufsicht um Ausführungen dazu, inwiefern die römisch 40 den Ankauf der gegenständlichen Wertpapiere als mit der in den Veranlagungsbestimmungen festgelegten nachhaltigen Kapitalanlage vereinbar sah. Es wird insbesondere um Ihre Stellungnahme zur Auslegung des Begriffes „nachhaltige Veranlagung" unter Verweis auf die bezugnehmenden Bestimmungen in den Veranlagungsbestimmungen ersucht. In puncto Nachhaltigkeit verweisen wir auf unsere „Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie" und unsere Veranlagungsbestimmungen. Die bewusst statische Formulierung der Nachhaltigkeit Veranlagungsbestimmungen idgF (§ 6 Z 4) wird in der sich weiterentwickelnden Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie umgesetzt. Ein dynamischer Verweis auf unsere nicht genehmigungspflichtige Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie in den Veranlagungsbestimmungen wäre seitens der FMA höchstwahrscheinlich nicht genehmigungsfähig. Entsprechend unserer spezifischen Positionierung und unserer Vision gehen wir davon aus, dass die Bestimmungen in unserer Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie zum jeweiligen Zeitpunkt der Versionierung den allgemeinen Konsens von Nachhaltigkeit übertreffen.In puncto Nachhaltigkeit verweisen wir auf unsere „Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie" und unsere Veranlagungsbestimmungen. Die bewusst statische Formulierung der Nachhaltigkeit Veranlagungsbestimmungen idgF (Paragraph 6, Ziffer 4,) wird in der sich weiterentwickelnden Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie umgesetzt. Ein dynamischer Verweis auf unsere nicht genehmigungspflichtige Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie in den Veranlagungsbestimmungen wäre seitens der FMA höchstwahrscheinlich nicht genehmigungsfähig. Entsprechend unserer spezifischen Positionierung und unserer Vision gehen wir davon aus, dass die Bestimmungen in unserer Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie zum jeweiligen Zeitpunkt der Versionierung den allgemeinen Konsens von Nachhaltigkeit übertreffen. Zum Zeitpunkt der HtM-Widmung besagter Anleihe gab es das Ausschlusskriterium „Fossile Brennstoffe" weder in unsere Richtlinie noch als Vorgabe des Bundesministeriums für das UZ 49. Das betreffende Investment war somit mit unserer zum jeweiligen Widmungszeitpunkt gültigen Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie V 1 .1 bzw V 1.2 (siehe Beilage 3 und 4) vereinbar, was bei der ersten Widmung auch von unserem damaligen Rating-Partner software-systems.at bestätigt wurde (siehe Beilage 5, Seite 12). Für den Zeitraum der zweiten, am 05.04.2013 erfolgten Widmung wurde die XXXX -Anleihe durch oekom nicht nur als investierbar entsprechend der XXXX Nachhaltigkeitsrichtlinie beurteilt, sogar als „oeko prime" beurteilt (siehe Beilage 6).Zum Zeitpunkt der HtM-Widmung besagter Anleihe gab es das Ausschlusskriterium „Fossile Brennstoffe" weder in unsere Richtlinie noch als Vorgabe des Bundesministeriums für das UZ 49. Das betreffende Investment war somit mit unserer zum jeweiligen Widmungszeitpunkt gültigen Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie römisch fünf 1 .1 bzw römisch fünf 1.2 (siehe Beilage 3 und 4) vereinbar, was bei der ersten Widmung auch von unserem damaligen Rating-Partner software-systems.at bestätigt wurde (siehe Beilage 5, Seite 12). Für den Zeitraum der zweiten, am 05.04.2013 erfolgten Widmung wurde die römisch 40 -Anleihe durch oekom nicht nur als investierbar entsprechend der römisch 40 Nachhaltigkeitsrichtlinie beurteilt, sogar als „oeko prime" beurteilt (siehe Beilage 6). Erläuternd zu den damaligen Bewertungen sei festgehalten, dass die XXXX im damaligen Zeitraum noch eine Vorreiterinnenrolle am österreichischen Energiemarkt innehatte: 2012 hatte die XXXX die erste Wasserstofftankstelle Österreichs eröffnet und den Testbetrieb der weltweit ersten Anlage zur direkten Umwandlung von fester Biomasse zu Biodiesel aufgenommen. Mit dem Erwerb von Anteilen an Erdölfeldern in der norwegischen Nordsee und westlich der Shettland-Inseln sowie Optionen auf diverse Explorationslizenzen vom norwegischen Erdölkonzern XXXX im September 2013 erfolgte jedoch ein Strategiewechsel. Durch diesen Deal wurde eine jahrzehntelange Bindung an fossile Brennstoffe fixiert, anstatt die im Sinne der Nachhaltigkeit erhoffte Erschließung alternativer Energien als neue Einnahmequelle zu etablieren.Erläuternd zu den damaligen Bewertungen sei festgehalten, dass die römisch 40 im damaligen Zeitraum noch eine Vorreiterinnenrolle am österreichischen Energiemarkt innehatte: 2012 hatte die römisch 40 die erste Wasserstofftankstelle Österreichs eröffnet und den Testbetrieb der weltweit ersten Anlage zur direkten Umwandlung von fester Biomasse zu Biodiesel aufgenommen. Mit dem Erwerb von Anteilen an Erdölfeldern in der norwegischen Nordsee und westlich der Shettland-Inseln sowie Optionen auf diverse Explorationslizenzen vom norwegischen Erdölkonzern römisch 40 im September 2013 erfolgte jedoch ein Strategiewechsel. Durch diesen Deal wurde eine jahrzehntelange Bindung an fossile Brennstoffe fixiert, anstatt die im Sinne der Nachhaltigkeit erhoffte Erschließung alternativer Energien als neue Einnahmequelle zu etablieren. Zum damaligen Zeitpunkt hätte man eine Analyse zur Nachhaltigkeit jedoch nur mit (

  1. zu)hoher Unschärfe durchführen können (u.a. schlechte, heterogene Datenlage), was zu einem unzufriedenstellenden und wenig aussagekräftigen Ergebnis geführt hätte. Mittlerweile haben sich die Datengrundlagen u.a. im Rahmen erweiterter Offenlegungspflichten iZm u.a. Ausstoß von Treibhausgasen und anderen Nachhaltigkeitsrisiken deutlich verbessert weshalb heute auch die Nachhaltigkeit eines Unternehmens deutlich besser beurteilt werden kann. In weiterer Folge können Nachhaltigkeitsstrategien auf Staats-, Unternehmens- und Portfolioebene präzisiert und verfeinert werden. Dahingehend haben sich auch unsere Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie sowie die Kriterien des UZ 49 weiterentwickelt. Die von der FMA bisher vorgetragene Argumentation, dass einerseits Nachhaltigkeitskriterien willkürlich änderbar sind und andererseits die Datenlage einzelner Emittenten in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich sein kann und auch unterschiedlich interpretiert werden kann, erscheint im konkreten Fall in Summe somit nicht zutreffend. Der Ausschluss von „fossilen Brennstoffen" findet europaweit aktuell Eingang in verschiedenste Gesetze und Verordnungen, wie ua eben auch konkret in die Richtlinie UZ 49. Von verschiedenen vorbereitenden Arbeitsgruppen (Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung in Deutschland) wird Divestment als sinnvolle und notwendige Strategie zur Erreichung der Klimaziele gesehen. Der pragmatische Ansatz des Grandfathering-Prinzips, dass Investments, die vor einem bestimmten Stichtag oder vor der Definition und Verschriftlichung eines bestimmten Nachhaltigkeitskriteriums entgegen einer später in Kraft getretenen Regelung getätigt wurden, von dieser späteren Regelung ausgenommen sind, erscheint nicht sinnvoll und würde zur Verfehlung der gesteckten Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung und der EU führen. Aus den oben erläuterten Gründen bekräftigen wir hiermit unsere Bitte um Genehmigung der Entwidmung der XXXX -Anleihe.“Aus den oben erläuterten Gründen bekräftigen wir hiermit unsere Bitte um Genehmigung der Entwidmung der römisch 40 -Anleihe.“ Dieser Eingabe der bfP waren zwei Versionen der UZ 49-Kriterien (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 23.10.2020, ON 07) beigelegt. 5. Mit Bescheid vom XXXX zu XXXX wies die belBeh den Antrag der bfP vom 02.10.2020 gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG auf Verfügung der mit Beschluss des Vorstandes vom 20.09.2012 sowie mit Beschluss vom 05.04.2013 angekaufter und als Daueranlage gewidmeter Anleihe vor deren Endfälligkeit zum 27.09.2027 ab. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 wies die belBeh den Antrag der bfP vom 02.10.2020 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG auf Verfügung der mit Beschluss des Vorstandes vom 20.09.2012 sowie mit Beschluss vom 05.04.2013 angekaufter und als Daueranlage gewidmeter Anleihe vor deren Endfälligkeit zum 27.09.2027 ab. 6. Mit Eingabe vom 19.01.2021 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu XXXX . 6. Mit Eingabe vom 19.01.2021 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 . 7. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 01.03.2021, beim BVwG eingelangt am 02.03.2021. 8. Mit E-Mail vom 21.02.2022 bzw vom 01.03.2022 verzichtete die bfP ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 9. Am 10.03.2022 langte beim BVwG per E-Mail ein Schriftsatz der belBeh ein. Dieser Schriftsatz wurde der bfP am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt. 10. Am 17.3.2022 langte beim BVwG per E-Mail ein Schriftsatz der bfP ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt. Hier konkret in die vorgelegten Urkunden: - Vorstandbeschlüsse der bfP vom 20.09.2012 sowie vom 05.04.2013 - Ratinginformation von XXXX für das Q1/2020, eine Auswertung von Mai 2020- Ratinginformation von römisch 40 für das Q1/2020, eine Auswertung von Mai 2020 - Bedingungen Österr. Umweltzeichen von 2012 - Bedingungen Österr. Umweltzeichen von 2020 - bewilligte Veranlagungsbestimmungen vom 29.12.2011 - bewilligten Veranlagungsbestimmungen von März 2013 - ein Ausdruck EDA Universum von September 2012 - Einsichtnahme Website des Österreichischen Umweltzeichens (Screenshot vom 16.12.2020) - sowie der XXXX (Screenshot vom 16.12.2020). - sowie der römisch 40 (Screenshot vom 16.12.2020). 1. Feststellungen: 1.1. Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX , ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu XXXX g eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von XXXX für die XXXX Stückaktien ausgegeben wurden.Die römisch 40 , ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu römisch 40 g eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von römisch 40 für die römisch 40 Stückaktien ausgegeben wurden. Als XXXX besteht die primäre Aufgabe der bfP in der sicheren Verwaltung und Veranlagung jener Beiträge, die selbständige Erwerbstätige und Arbeitgeber für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zu leisten haben.Als römisch 40 besteht die primäre Aufgabe der bfP in der sicheren Verwaltung und Veranlagung jener Beiträge, die selbständige Erwerbstätige und Arbeitgeber für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zu leisten haben. Sie ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in XXXX .Sie ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in römisch 40 . 1.2 Zum Beschluss des Vorstandes der XXXX zum Ankauf der Anleihe der XXXX , der vorgenommenen Widmung, den Veranlagungsbestimmungen, den Änderungen des Österreichischen Umweltzeichens und zum Ablauf des Verfahrens der beantragten Entwidmung1.2 Zum Beschluss des Vorstandes der römisch 40 zum Ankauf der Anleihe der römisch 40 , der vorgenommenen Widmung, den Veranlagungsbestimmungen, den Änderungen des Österreichischen Umweltzeichens und zum Ablauf des Verfahrens der beantragten Entwidmung 1.2.1 Mit Beschluss des Vorstandes der bfP vom 20.09.2012 wurde der Ankauf der Anleihe der XXXX mit der ISIN XXXX im Nominale von EUR 800.000,- sowie die Widmung, diese bis zur Endfälligkeit zu halten (HTM-Widmung) bestimmt. Mit Beschluss des Vorstandes der bfP vom 05.04.2013 wurde ein weiterer Ankauf einer Anleihe der XXXX mit der ISIN XXXX im Nominale von EUR 800.000,- sowie mit der Widmung, diese bis zur Endfälligkeit zu halten (HtM-Widmung) beschlossen (beide Anleihen gemeinsam: „Anleihe“). Die Anleihe entsprach im Zeitpunkt des Ankaufs den Veranlagungsbestimmungen der bfP, deren interner Nachhaltiger Veranlagungsrichtlinie in der damals gültigen Fassung sowie auch den Bedingungen des österreichischen Umweltzeichens in der Fassung 01.01.2012. 1.2.1 Mit Beschluss des Vorstandes der bfP vom 20.09.2012 wurde der Ankauf der Anleihe der römisch 40 mit der ISIN römisch 40 im Nominale von EUR 800.000,- sowie die Widmung, diese bis zur Endfälligkeit zu halten (HTM-Widmung) bestimmt. Mit Beschluss des Vorstandes der bfP vom 05.04.2013 wurde ein weiterer Ankauf einer Anleihe der römisch 40 mit der ISIN römisch 40 im Nominale von EUR 800.000,- sowie mit der Widmung, diese bis zur Endfälligkeit zu halten (HtM-Widmung) beschlossen (beide Anleihen gemeinsam: „Anleihe“). Die Anleihe entsprach im Zeitpunkt des Ankaufs den Veranlagungsbestimmungen der bfP, deren interner Nachhaltiger Veranlagungsrichtlinie in der damals gültigen Fassung sowie auch den Bedingungen des österreichischen Umweltzeichens in der Fassung 01.01.2012. 1.2.2 Die Bedingungen des Österreichischen Umweltzeichens Nachhaltige Finanzprodukte UZ 49 („UZ 49“) wurden mit Wirksamkeit zum 01.01.2020 geändert. Es wurde als Ausschlusskriterium mit Gültigkeit für alle Anlageprodukte, die insbesondere nicht von spezifischen Titeln eines Fonds verletzt werden dürfen, „fossile Brennstoffe“ aufgenommen. Unternehmen mit bzw. Projekten in diesem Geschäftsfeld sind von einem Investment ausgeschlossen. („Fossile Brennstoffe: Förderung von Kohle, Erdgas und Erdöl, Raffinierung von Kohle und Erdöl, Energieerzeugung aus Kohle und Erdöl.“; vgl Punkt 2.2.1 der Richtlinie UZ 49, „Nachhaltige Finanzprodukte“, Österreichisches Umweltzeichen, Version 5.0, 01.01.2020). 1.2.2 Die Bedingungen des Österreichischen Umweltzeichens Nachhaltige Finanzprodukte UZ 49 („UZ 49“) wurden mit Wirksamkeit zum 01.01.2020 geändert. Es wurde als Ausschlusskriterium mit Gültigkeit für alle Anlageprodukte, die insbesondere nicht von spezifischen Titeln eines Fonds verletzt werden dürfen, „fossile Brennstoffe“ aufgenommen. Unternehmen mit bzw. Projekten in diesem Geschäftsfeld sind von einem Investment ausgeschlossen. („Fossile Brennstoffe: Förderung von Kohle, Erdgas und Erdöl, Raffinierung von Kohle und Erdöl, Energieerzeugung aus Kohle und Erdöl.“; vergleiche Punkt 2.2.1 der Richtlinie UZ 49, „Nachhaltige Finanzprodukte“, Österreichisches Umweltzeichen, Version 5.0, 01.01.2020). In Punkt 2.2 der UZ 49 wird folgendes geregelt: „2.2 Ausschlusskriterien (mit Gültigkeit für alle Anlageprodukte) Im Rahmen des Umweltzeichens werden Ausschlusskriterien formuliert, die über alle verschiedenen Anlageprodukte hinweg Gültigkeit besitzen. Diese dürfen somit weder - von spezifischen Titeln/Assets im Portfolio eines Fonds, noch - von Green-Bond-Emittenten sowie Öko- oder Ethikbanken und auch nicht - von mittels Green Bonds oder Nachhaltigen Sparprodukten finanzierten Projekten (UZ 49, S. 10, ON 07) verletzt werden.“ In FN 3 zu diesem Absatz wird folgendes festgehalten: „Um die Ausschlusskriterien im Sinne einer Nachweisgrenze operativ umsetzbar zu halten, beziehen sich diese auf einen Anteil von mindestens 95% des Unternehmensumsatzes (bei Fracking & Ölsanden können andere Bezugsgrößen wie z.B. vorhandene Reserven, bei Energieerzeugung statt dem Umsatz auch die installierte Leistung herangezogen werden). Die Ausschlusskriterien gelten auch für konsolidierte Unternehmensbeteiligungen (> 50% Beteiligung). Für Projekte, die mittels Green Bonds oder Nachhaltigen Giro-/Sparprodukten finanziert werden, sind die Ausschlusskriterien auf das gesamte Investitionsvolumen anzuwenden.“ Eine Übergangsfrist ist in den vorgelegten Bedingungen des Österreichischen Umweltzeichens Stand 01.01.2020 nicht vorgesehen. Ebenso findet sich kein ausdrücklicher Hinweis, wie mit bereits erworbenen Titeln umzugehen ist, die nunmehr aufgrund der Änderungen von einem Investment ausgeschlossen werden. Das Österreichische Umweltzeichen wird jeweils für die Dauer von vier Jahren verliehen, anschließend ist ein neues Gesamtgutachten vorzulegen. 1.2.3 Die Veranlagungsbestimmungen der bfP sehen die Zuerkennung des Österreichischen Umweltzeichens als Investitionsvoraussetzung nicht vor. In § 6 Z 3 der Veranlagungsbestimmungen werde die Grundsätze der Veranlagungspolitik iSd §§ 29 f BMSVG wie folgt definiert:In Paragraph 6, Ziffer 3, der Veranlagungsbestimmungen werde die Grundsätze der Veranlagungspolitik iSd Paragraphen 29, f BMSVG wie folgt definiert: „
  2. a)die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln
  3. b)eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte und
  4. c)die Risikotragfähigkeit der VG „Grundsätze der nachhaltigen Veranlagungspolitik: Die Veranlagungsentscheidungen der XXXX XXXX berücksichtigen die ökonomische Dimension der Nachhaltigkeit, ausgedrückt in Sicherheit, Ertragskraft und Liquidität der Veranlagung, die ökologische und vor allem die soziale Dimension. Die Veranlagungsentscheidungen der römisch 40 römisch 40 berücksichtigen die ökonomische Dimension der Nachhaltigkeit, ausgedrückt in Sicherheit, Ertragskraft und Liquidität der Veranlagung, die ökologische und vor allem die soziale Dimension. Die nachhaltige Vermögensveranlagung soll weder zu Mehrkosten oder zu höheren Risiken noch zu Performancenachteilen verglichen mit konventioneller Veranlagung führen. Sie leistet vielmehr einen positiven Beitrag zur Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft.“ 1.2.4 Die Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie der bfP wurde am 05.10.2020 vom Kundenbeirat der bfP geändert. Diese sieht einen Ausschluss von Unternehmen im Geschäftsfeld Erdöl und Erdgas für eine Investition vor (ausgenommen zur Stromerzeugung bis zu einem geringen Prozentsatz). Die Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie wird in den Veranlagungsbestimmungen der bfP nicht erwähnt. 1.2.5 Bei der XXXX handelt es sich um das größte österreichische Unternehmen im Öl- und Gasgeschäft.1.2.5 Bei der römisch 40 handelt es sich um das größte österreichische Unternehmen im Öl- und Gasgeschäft. 1.2.6 Konkrete Folgen auf die Anleihe, die mit einem möglichen Verlust des Österreichischen Umweltzeichens verbunden sind, konnten nicht festgestellt werden. 1.2.7 Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bfP neben der Anleihe noch weitere Veranlagungsprodukte besitzt, die mit den Veranlagungsbestimmungen bzw der Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie in Konflikt stehen und daher unter die in Pkt 2.1.1 der UZ 49 festgelegten Ausschlusskriterien fallen. 2. Beweiswürdigung 2.1. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift, ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch und den Angaben auf der Homepage der bfP. 2.2 Zu den Feststellungen betreffend den Beschluss des Vorstandes der XXXX zum Ankauf der Anleihe der XXXX , der vorgenommenen Widmung, den Veranlagungsbestimmungen, dem Inhalt des Österreichischen Umweltzeichens und zum Ablauf des Verfahrens der beantragten Entwidmung 2.2 Zu den Feststellungen betreffend den Beschluss des Vorstandes der römisch 40 zum Ankauf der Anleihe der römisch 40 , der vorgenommenen Widmung, den Veranlagungsbestimmungen, dem Inhalt des Österreichischen Umweltzeichens und zum Ablauf des Verfahrens der beantragten Entwidmung Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben der bfP bei der belBeh und den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt, insbesondere den ON 1, 3, 7 (hier insb Version 1.1 und 1.2 der Veranlagungsbestimmungen, Beilage ./3 und ./4 zu ON 07 und den beiden Versionen des Österreichischen Umweltzeichens vom 01.01.2012 und 01.01.2020, Beilage ./1 und ./2 zu ON 07), 8, 8a und 8b und den jeweils damit einhergehenden Anhängen und Beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im Wesentlichen die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen übernehmen, die auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhen und von der bfP, wie erwähnt, auch nicht bestritten wurden. Die Stellungnahmen der belBeh vom 10.03.2022 sowie von der bfP vom 17.3.2022 beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des jeweils bereits erstatteten Vorbringens. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am 02.03.2021 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BMSVG BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, § 28. BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007; 3. Abschnitt – Veranlagung, Veranlagungsgemeinschaft)Paragraph 28, BMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,; 3. Abschnitt – Veranlagung, Veranlagungsgemeinschaft)

(1)Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2)Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
  1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
  2. Vorschriften hinsichtlicha) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowiec) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
(2)Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der, 1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und, 2. Vorschriften hinsichtlich,
  1. a)der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,,
  2. b)der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie,
  3. c)des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse erlassen werden. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3)Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.
(3)Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29,) zu erstellen. § 29. BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011; Veranlagungsbestimmungen)Paragraph 29, BMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Veranlagungsbestimmungen)
(1)Die BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.
(2)Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
  1. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;
  2. welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
  3. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;
  4. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;
  5. die Höhe der Verwaltungskosten (§§ 26 und 70).
(2)Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:,
  1. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;,
  2. welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;,
  3. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;,
  4. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;,
  5. die Höhe der Verwaltungskosten (Paragraphen 26 und 70).
(3)Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.
(3)Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (Paragraph 33, Absatz 2,), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen. § 31 BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013; Bewertungsregeln)Paragraph 31, BMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Bewertungsregeln)
(1)Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
  1. auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
  2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
  3. Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sinda) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oderb) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 5a, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagtea) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,c) investment grade corporate bonds,
(1)Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:, 1. auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;, 2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;, 3. Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind,
  1. a)mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder,
  2. b)mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;, 3a. Abweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a,, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte,
  3. a)Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,,
  4. b)Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,,
  5. c)investment grade corporate bonds, mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;4. Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen.mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Ziffer 3, zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;, 4. Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;, 5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen.
(2)Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen. 3.2.2. Zur rechtlichen Beurteilung der von der XXXX beantragten Entwidmung der verfahrensgegenständlichen Anleihe3.2.2. Zur rechtlichen Beurteilung der von der römisch 40 beantragten Entwidmung der verfahrensgegenständlichen Anleihe 3.2.2.1 Die bfP ist eine konzessionierte betriebliche Vorsorgekasse (§ 18 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG) und erwarb im Jahr 2012 bzw im Jahr 2013 (vgl Vorstandsbeschlüsse, ON 01) die verfahrensgegenständliche Anleihe in einem Nominale von insgesamt EUR 1,600.000 und nahm bei der Bewertung dieser Anleihe (als Ausnahme von der allgemeinen Bewertung nach dem Tageswertprinzip) die abweichende Bewertungsregel des § 31 Abs. 1 BMSVG in Anspruch. Diese gestattet, bestimmte Wertpapiere mit einer festen Laufzeit, die auf Grund einer gesonderten Widmung zuvor dafür bestimmt werden, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten (Hold-to-maturity-Widmung, „HtM Widmung“) 3.2.2.1 Die bfP ist eine konzessionierte betriebliche Vorsorgekasse (Paragraph 18, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG) und erwarb im Jahr 2012 bzw im Jahr 2013 vergleiche Vorstandsbeschlüsse, ON 01) die verfahrensgegenständliche Anleihe in einem Nominale von insgesamt EUR 1,600.000 und nahm bei der Bewertung dieser Anleihe (als Ausnahme von der allgemeinen Bewertung nach dem Tageswertprinzip) die abweichende Bewertungsregel des Paragraph 31, Absatz eins, BMSVG in Anspruch. Diese gestattet, bestimmte Wertpapiere mit einer festen Laufzeit, die auf Grund einer gesonderten Widmung zuvor dafür bestimmt werden, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten (Hold-to-maturity-Widmung, „HtM Widmung“) Mit Eingabe vom 02.10.2020 stellte die bfP für die HtM gewidmete Anleihe bei der belBeh gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG den Antrag auf Bewilligung der "Entwidmung", um von der Bewertung nach dem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt unter Verwendung der Effektivzinsmethode abzugehen und berief sich dafür auf „besondere Umstände“. Mit Eingabe vom 02.10.2020 stellte die bfP für die HtM gewidmete Anleihe bei der belBeh gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG den Antrag auf Bewilligung der "Entwidmung", um von der Bewertung nach dem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt unter Verwendung der Effektivzinsmethode abzugehen und berief sich dafür auf „besondere Umstände“. Zur Begründung dieser „besonderen Umstände“ brachte sie zusammengefasst vor, dass ein Verbleib der Anleihe im Portfolio der bfP als Verstoß gegen die im Jahr 2020 geänderten Kriterien zur Erlangung des „österreichischen Umweltzeichens - Nachhaltige Finanzprodukte" („UZ 49“) zu werten wäre, das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegeben werde. Konkret dürfe gemäß dem UZ 49 ab dem Jahr 2021 nicht mehr in Unternehmen investiert werden, die in die Kategorie „Fossile Brennstoffe" fallen. Im Jahr 2020 gelte diesbezüglich noch eine Übergangsfrist. Ab 2021 würde die Anleihe jedoch unter das angeführte Ausschlusskriterium fallen. 3.2.2.2 Ausgehend von den unter Pkt 3.2.1 dieses Erkenntnisses zusammengefasst wiedergegebenen Bestimmungen des BMSVG lassen sich die wesentlichen Aspekte der anwendbaren Rechtslage wie folgt zusammenfassen (vgl zu alldem auch VwGH 15.12.2014, 2013/17/0497):3.2.2.2 Ausgehend von den unter Pkt 3.2.1 dieses Erkenntnisses zusammengefasst wiedergegebenen Bestimmungen des BMSVG lassen sich die wesentlichen Aspekte der anwendbaren Rechtslage wie folgt zusammenfassen vergleiche zu alldem auch VwGH 15.12.2014, 2013/17/0497): Abweichend von den Bewertungsregeln des § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG sind in Z 3a angeführte Wertpapiere unter den dort aufgestellten Voraussetzungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt zu bewerten, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden.Abweichend von den Bewertungsregeln des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, BMSVG sind in Ziffer 3 a, angeführte Wertpapiere unter den dort aufgestellten Voraussetzungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt zu bewerten, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden. Es steht einer BV-Kasse somit grundsätzlich frei, ein Wertpapier durch die gesonderte Widmung dem Bewertungsregime des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG zu unterwerfen oder die Bewertungsregeln des § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG anzuwenden. Entscheidet sie sich dafür, ein Wertpapier als Daueranlage zu widmen, so darf über dieses gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a 5. Satz BMSVG vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden.Es steht einer BV-Kasse somit grundsätzlich frei, ein Wertpapier durch die gesonderte Widmung dem Bewertungsregime des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG zu unterwerfen oder die Bewertungsregeln des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, BMSVG anzuwenden. Entscheidet sie sich dafür, ein Wertpapier als Daueranlage zu widmen, so darf über dieses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, 5. Satz BMSVG vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. 3.2.2.2.1 Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser mit BGBl. I Nr. 152/2009 eingefügten Bestimmung (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 478 BlgNR 24. GP, 8
  1. f)geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z 3a Pensionskassengesetz (PKG 1990) orientieren wollte.3.2.2.2.1 Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, eingefügten Bestimmung vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 478 BlgNR 24. GP, 8
  2. f)geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Pensionskassengesetz (PKG 1990) orientieren wollte. Die Erläuterungen zu § 23 Abs. 1 Z 3a PKG 1990 führen zur Einführung der "held-to-maturity"-Methode Folgendes aus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 59 BlgNR 22. GP, 260):Die Erläuterungen zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, PKG 1990 führen zur Einführung der "held-to-maturity"-Methode Folgendes aus vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 59 BlgNR 22. GP, 260): "Zur Erreichung möglichst stabiler Veranlagungserträge soll für bestimmte als Direktveranlagung gehaltene Wertpapiere erster Bonität eine vom Tageswertprinzip abweichende Bewertung ermöglicht werden (‚held-to-maturity'). Voraussetzung für diese Bewertungsmethode ist die dokumentierte Entscheidung (Widmung) und Möglichkeit (Liquiditätsplan), die Wertpapiere bis zur Endfälligkeit zu halten. Die gewidmeten Wertpapiere sind in den Büchern gesondert zu kennzeichnen. Eine einmal vorgenommene Widmung darf nicht mehr rückgängig gemacht werden; nur besondere Umstände, die sich der Kontrolle der Pensionskasse entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der Pensionskasse nicht vorhergesehen werden konnten, berechtigen, nach Bewilligung durch die FMA, zu einer Verfügung über gewidmete Wertpapiere vor ihrer Endfälligkeit. (...) Die Bewertungsmethode ist der Vorschrift des IAS 39 für bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen nachgebildet." 3.2.2.2.2 Der International Accounting Standard (IAS) 39 enthält hinsichtlich bis zur Endfälligkeit zu haltender Finanzinvestitionen Folgendes: "9 Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet: (...) Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten (…) Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und einer festen Laufzeit, die das Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann (siehe Anhang A Paragraphen A16 - A25). (…) Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im laufenden oder in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren mehr als einen (in Relation zur Gesamtzahl) unwesentlichen Teil der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat; davon ausgenommen sind Verkäufe oder Umgliederungen, die (…) (iii) auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte.“ Der bezogene Anhang lautet auszugsweise: „A 22 Verkäufe vor Endfälligkeit können die in Paragraph 9 genannten Kriterien erfüllen - und stellen daher die Absicht des Unternehmens, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, nicht in Frage -, wenn sie auf einen der folgenden Sachverhalte zurückzuführen sind: (
  3. a)eine wesentliche Bonitätsverschlechterung des Emittenten. Beispielsweise stellt ein Verkauf nach einer Herabstufung des Bonitätsratings durch eine externe Ratingagentur nicht die Absicht des Unternehmens in Frage, andere Finanzinvestitionen bis zur Endfälligkeit zu halten, wenn die Herabstufung einen objektiven Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Emittenten gegenüber dem Bonitätsrating beim erstmaligen Ansatz liefert. In ähnlicher Weise erlauben interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten, deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt. Liegen Nachweise für eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vor (siehe Paragraph 58 und 59), wird die Bonitätsverschlechterung häufig als wesentlich angesehen. (
  4. b)eine Änderung der Steuergesetzgebung, mit der die Steuerbefreiung von Zinsen auf die bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen abgeschafft oder wesentlich reduziert wird (außer Änderungen der Steuergesetzgebung, die die auf Zinserträge anwendbaren Grenzsteuersätze verändern). (
  5. c)ein bedeutender Unternehmenszusammenschluss oder eine bedeutende Veräußerung (wie der Verkauf eines Unternehmenssegments), der/die zur Aufrechterhaltung der aktuellen Zinsrisikoposition oder Kreditrisikopolitik des Unternehmens den Verkauf oder die Übertragung von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen erforderlich macht (auch wenn ein Unternehmenszusammenschluss einen Sachverhalt darstellt, der der Kontrolle des Unternehmens unterliegt, können Änderungen des Anlageportfolios zur Aufrechterhaltung der Zinsrisikoposition oder der Kreditrisikopolitik eher Folge als Ursache dieses Zusammenschlusses sein). (
  6. d)eine wesentliche Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Finanzinvestitionen oder den zulässigen Höchstbetrag für bestimmte Finanzanlagen, die das Unternehmen zwingt, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen vorzeitig zu veräußern. (
  7. e)eine wesentliche Erhöhung der von der für den Industriezweig aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung, die das Unternehmen zwingt, den Bestand von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen durch Verkäufe zu reduzieren. (
  8. f)eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen.“ 3.2.2.2.3 Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernahm die IAS 39 in den eben zitierten Teilen wörtlich.3.2.2.2.3 Die Verordnung (EG) Nr. 1126 aus 2008, der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates übernahm die IAS 39 in den eben zitierten Teilen wörtlich. Den angeführten Tatbeständen wohnt iSd Definition in Paragraph 9 inne, dass es sich um Veränderungen handeln muss, die außerhalb der Sphäre des Unternehmens liegen und die so wesentlich sind, dass das Unternehmen faktisch gezwungen ist, seine als Daueranlage gewidmeten Wertpapiere zu veräußern. 3.2.2.3. Die bfP hat sich entschieden, die hier in Rede stehende Anleihe nach der HtM-Methode zu bewerten. Wie aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien ersichtlich, darf eine einmal vorgenommene Widmung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nur besondere Umstände, die sich der Kontrolle der BV-Kasse entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der BV-Kasse nicht vorhergesehen werden konnten, berechtigen - nach Bewilligung durch die FMA - zu einer Verfügung über gewidmete Wertpapiere vor ihrer Endfälligkeit. Zwischen den Regelungen darüber, welche Forderungen prinzipiell für eine HtM-Widmung in Betracht kommen und jener, die eine Entwidmung an das Vorliegen besonderer Umstände bindet, ist grundsätzlich zu unterscheiden. Fallen die Umstände, die die Voraussetzung der (prinzipiellen Eignung zur) Widmung bildeten, nachträglich weg, hat die BV-Kasse die HtM-Widmung zwingend aufzuheben, ohne dass es dafür einer behördlichen Genehmigung bedürfte (vgl. dazu näher Lehecka/Zöchbauer/Darlap, ZFR 2017, 316). Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Entwidmung ungeachtet des Weiterbestands der prinzipiellen Widmungseignung aufgrund "besonderer Umstände" vorgesehen; diesfalls darf die Entwidmung aber nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung erfolgen.Zwischen den Regelungen darüber, welche Forderungen prinzipiell für eine HtM-Widmung in Betracht kommen und jener, die eine Entwidmung an das Vorliegen besonderer Umstände bindet, ist grundsätzlich zu unterscheiden. Fallen die Umstände, die die Voraussetzung der (prinzipiellen Eignung zur) Widmung bildeten, nachträglich weg, hat die BV-Kasse die HtM-Widmung zwingend aufzuheben, ohne dass es dafür einer behördlichen Genehmigung bedürfte vergleiche dazu näher Lehecka/Zöchbauer/Darlap, ZFR 2017, 316). Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Entwidmung ungeachtet des Weiterbestands der prinzipiellen Widmungseignung aufgrund "besonderer Umstände" vorgesehen; diesfalls darf die Entwidmung aber nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung erfolgen. Da im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind (und auch nicht behauptet wurden), aufgrund denen davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzung der (prinzipiellen Eignung zur) Widmung der Anleihe nachträglich weggefallen wäre, ist zu prüfen, ob im Beschwerdefall sonstige Umstände vorliegen, die als „besondere Umstände“ iSd § 31 Abs 1 Z 3a lit c BMSVG zu qualifizieren sind.Da im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind (und auch nicht behauptet wurden), aufgrund denen davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzung der (prinzipiellen Eignung zur) Widmung der Anleihe nachträglich weggefallen wäre, ist zu prüfen, ob im Beschwerdefall sonstige Umstände vorliegen, die als „besondere Umstände“ iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera c, BMSVG zu qualifizieren sind. 3.2.2.4 Dabei ist zunächst, in Anlehnung an die Auffassung Wolfbauers (RWZ 2015, 104) zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid den IAS 39 (iSd einschlägigen VwGH-Erkenntnisses vom 15.12.2014, 2013/17/0497) nicht nur als Methode der Bewertung, sondern auch für die Auslegung des Begriffs der „besonderen Umstände“ und damit zur Beantwortung der Frage heranziehen durfte, wann von solchen besonderen Umständen ausgegangen werden kann. Auch nach dem IAS 39 stellt die held-to-maturity-Bewertungsmethode eine Ausnahme von einer allgemeineren Regel (der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) dar. Der IAS 39 lässt die Inanspruchnahme dieser Ausnahmemethode nicht willkürlich, sondern nur unter definierten Bedingungen zu („Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn ...“). Soweit der IAS 39 vorsieht, dass - nicht bloß unwesentliche - (frühere) Verkäufe vor Endfälligkeit einer Widmung desselben Vermögenswerts als „bis zur Endfälligkeit gehalten“ entgegenstehen, jedoch eine Ausnahme davon zulässt, wenn es sich um Verkäufe handelte, die „auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte“, gibt dies zu erkennen, dass die der HTM-Methode zugrunde liegende Rechtfertigung (als Ausnahme von der Regel) nach dem Konzept des IAS durch Umstände dieser Art nicht in Frage gestellt wird. Der erkennende Senat geht daher im Einklang mit dem VwGH davon aus, dass Umstände, wie sie im IAS 39 als einer Widmung unschädlich definiert werden, da sie „auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte“, nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Regelungsintentionen des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG auch gesetzlich als „besondere Umstände“ anerkannt sind. Der erkennende Senat hegt daher auch keine Bedenken dagegen, jene Fallgruppen, die der IAS 39 zur Illustration solcher Umstände beschreibt, zur Auslegung heranzuziehen.Auch nach dem IAS 39 stellt die held-to-maturity-Bewertungsmethode eine Ausnahme von einer allgemeineren Regel (der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) dar. Der IAS 39 lässt die Inanspruchnahme dieser Ausnahmemethode nicht willkürlich, sondern nur unter definierten Bedingungen zu („Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn ...“). Soweit der IAS 39 vorsieht, dass - nicht bloß unwesentliche - (frühere) Verkäufe vor Endfälligkeit einer Widmung desselben Vermögenswerts als „bis zur Endfälligkeit gehalten“ entgegenstehen, jedoch eine Ausnahme davon zulässt, wenn es sich um Verkäufe handelte, die „auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte“, gibt dies zu erkennen, dass die der HTM-Methode zugrunde liegende Rechtfertigung (als Ausnahme von der Regel) nach dem Konzept des IAS durch Umstände dieser Art nicht in Frage gestellt wird. Der erkennende Senat geht daher im Einklang mit dem VwGH davon aus, dass Umstände, wie sie im IAS 39 als einer Widmung unschädlich definiert werden, da sie „auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte“, nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Regelungsintentionen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG auch gesetzlich als „besondere Umstände“ anerkannt sind. Der erkennende Senat hegt daher auch keine Bedenken dagegen, jene Fallgruppen, die der IAS 39 zur Illustration solcher Umstände beschreibt, zur Auslegung heranzuziehen. Davon ausgehend ist im konkreten Fall zu prüfen, ob beim Erwerb der Anleihen und der Entscheidung zur HtM-Widmung dieser Wertpapiere die späteren Änderungen für die Erlangung des Österreichischen Umweltzeichens (
  9. i)sich der Kontrolle der bfP entziehen, (
  10. ii)diese von einmaliger Natur sind oder (iii) von der bfP nicht vorhergesehen werden konnten. 3.2.2.5 Es ist zunächst zutreffend, dass die Änderung der Voraussetzungen zur Erlangung des österreichischen Umweltzeichens nicht in der Ingerenz der bfP lagen. Das mit 01.01.2020 eingeführte Ausschlusskriterium „fossile Brennstoffe“ („Fossile Brennstoffe: Förderung von Kohle, Erdgas und Erdöl, Raffinierung von Kohle und Erdöl, Energieerzeugung aus Kohle und Erdöl“ vgl Punkt 2.2.1 der Richtlinie UZ 49, „Nachhaltige Finanzprodukte“, Österreichisches Umweltzeichen, Version 5.0, 01.01.2020) war vielmehr einer gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und der Einsicht geschuldet, dass eine Vermeidung irreversibler Schäden des Klimas und der Umwelt nur durch den Ausstieg aus fossilen Energieträgern und den Umstieg auf erneuerbare, solare Quellen möglich ist. 3.2.2.5 Es ist zunächst zutreffend, dass die Änderung der Voraussetzungen zur Erlangung des österreichischen Umweltzeichens nicht in der Ingerenz der bfP lagen. Das mit 01.01.2020 eingeführte Ausschlusskriterium „fossile Brennstoffe“ („Fossile Brennstoffe: Förderung von Kohle, Erdgas und Erdöl, Raffinierung von Kohle und Erdöl, Energieerzeugung aus Kohle und Erdöl“ vergleiche Punkt 2.2.1 der Richtlinie UZ 49, „Nachhaltige Finanzprodukte“, Österreichisches Umweltzeichen, Version 5.0, 01.01.2020) war vielmehr einer gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und der Einsicht geschuldet, dass eine Vermeidung irreversibler Schäden des Klimas und der Umwelt nur durch den Ausstieg aus fossilen Energieträgern und den Umstieg auf erneuerbare, solare Quellen möglich ist. Die von der bfP ihren Investitionsentscheidungen zugrunde gelegten Veranlagungsbestimmungen (Beilage ./3 und ./4 zu ON 07) sehen eine solche Bindung an das Österreichische Umweltzeichen aber nicht vor. Im Gegenteil werden in § 6 Z 3 der Veranlagungsbestimmung (Version 1.1 und 1.2 Beilage ./3 und ./4 zu ON 07) die „Grundsätze der Veranlagungspolitik iSd §§ 29 f BMSVG“ wie folgt definiert:Die von der bfP ihren Investitionsentscheidungen zugrunde gelegten Veranlagungsbestimmungen (Beilage ./3 und ./4 zu ON 07) sehen eine solche Bindung an das Österreichische Umweltzeichen aber nicht vor. Im Gegenteil werden in Paragraph 6, Ziffer 3, der Veranlagungsbestimmung (Version 1.1 und 1.2 Beilage ./3 und ./4 zu ON 07) die „Grundsätze der Veranlagungspolitik iSd Paragraphen 29, f BMSVG“ wie folgt definiert:
  11. a)die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln
  12. b)eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte und
  13. c)die Risikotragfähigkeit der VG Insoweit die Veranlagungsbestimmungen auf die Frage der Nachhaltigkeit eingeht, so wird dieser Aspekt primär auf ökonomischer Ebene verstanden: „Grundsätze der nachhaltigen Veranlagungspolitik: Die Veranlagungsentscheidungen der XXXX VK berücksichtigen die ökonomische Dimension der Nachhaltigkeit, ausgedrückt in Sicherheit, Ertragskraft und Liquidität der Veranlagung“ und erst danach die „ökologische“ und „vor allem [sic!] die soziale Dimension.“ Die Veranlagungsentscheidungen der römisch 40 VK berücksichtigen die ökonomische Dimension der Nachhaltigkeit, ausgedrückt in Sicherheit, Ertragskraft und Liquidität der Veranlagung“ und erst danach die „ökologische“ und „vor allem [sic!] die soziale Dimension.“ Die nachhaltige Vermögensveranlagung soll weder zu Mehrkosten oder zu höheren Risiken noch zu Performancenachteilen verglichen mit konventioneller Veranlagung führen. Sie leistet vielmehr einen positiven Beitrag zur Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft.“ (Version 1.1, 1.2 § 6 Z 4, Beilage ./3 und ./4 zu ON 07).Die nachhaltige Vermögensveranlagung soll weder zu Mehrkosten oder zu höheren Risiken noch zu Performancenachteilen verglichen mit konventioneller Veranlagung führen. Sie leistet vielmehr einen positiven Beitrag zur Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft.“ (Version 1.1, 1.2 Paragraph 6, Ziffer 4,, Beilage ./3 und ./4 zu ON 07). Die Veranlagungsbestimmungen der bfP nehmen demnach keinen Bezug auf das Österreichische Umweltzeichen, sie machen die Erfüllung von dort definierten Vorgaben nicht zur Voraussetzung einer Investitionsentscheidung und legen den Schwerpunkt eher auf ökonomische als auf ökologische Aspekte. Darüber hinaus wurde die (neben den Veranlagungsbestimmungen) erlassene „Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie“ gemäß dem Vorbringen der bfP von dieser selbst erst nach Einbringung des Antrages, konkret am 05.10.2020, derart geändert, dass diese nunmehr Unternehmen ausschließt, die Erdöl und Erdgas konventionell sowie nicht konventionell fördern bzw. Erdöl raffinieren oder daraus Energie erzeugen. Insofern ist der belBeh beizupflichten, dass die Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie durch die bfP jederzeit ohne Bewilligung der FMA oder der Einbindung von Kunden geändert werden kann (anders als die Veranlagungsbestimmungen, die aber wiederum keine konkreten Investitionsvorgaben bzw. Ausschlusskriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit beinhalten). Zum Zeitpunkt der HtM-Widmung der gegenständlichen Wertpapiere existierte noch eine andere Fassung der Nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie. Insofern die bfP die Nachhaltige Veranlagungsrichtlinie zwischenzeitig (konkret am 05.10.2020) änderte und Unternehmen im Geschäftsfeld Erdöl und Erdgas für eine Investition ausschließt, sodass die gegenständliche Anleihe erst nachträglich diesen Vorgaben nicht mehr entspricht, hat sie auf den insofern geänderten Umstand selbst unmittelbar Einfluss genommen. Nach Auffassung der belBeh steht bereits die Möglichkeit einer solchen unmittelbaren Einflussnahme auf den gegenständlichen Sachverhalt der Wertung als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG entgegen. Sofern nämlich eine BV-Kasse unmittelbar Einfluss nehmen kann, wie etwa durch Änderung ihrer internen Veranlagungsrichtlinien, könnte sie damit beliebig die Voraussetzungen für eine HtM-Entwidmung herbeiführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine solche HtM-Entwidmung aber nur bei „besonderen Umständen“ zulässig sein, die insbesondere außerhalb der Einflusssphäre der BV-Kasse liegen.Nach Auffassung der belBeh steht bereits die Möglichkeit einer solchen unmittelbaren Einflussnahme auf den gegenständlichen Sachverhalt der Wertung als „besonderer Umstand“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG entgegen. Sofern nämlich eine BV-Kasse unmittelbar Einfluss nehmen kann, wie etwa durch Änderung ihrer internen Veranlagungsrichtlinien, könnte sie damit beliebig die Voraussetzungen für eine HtM-Entwidmung herbeiführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine solche HtM-Entwidmung aber nur bei „besonderen Umständen“ zulässig sein, die insbesondere außerhalb der Einflusssphäre der BV-Kasse liegen. Das erkennende Gericht folgt diesen Überlegungen, zumal nachvollziehbar und im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe dargelegt wird, dass die Einflussnahme auf die für eine Entwidmung erforderlichen „besonderen Umstände“ unzulässig wäre. 3.2.2.6 Es ist weiters zu prüfen, ob die ab ab 01.01.2020 eingeführten Änderungen für die Zuerkennung des Österreichischen Umweltzeichens im Bereich der Finanzprodukte (UZ 49), hier insbesondere der Ausschluss bei Investitionen in Unternehmen, die „fossile Brennstoffe“ explorieren, fördern oder verkaufen, von „einmaliger Natur“ sind, also so in dieser Art weder zu erwarten oder ob diese unüblich waren. Dass sich die Voraussetzungen für die Erlangung eines Gütezeichens ändern können ist schon per se nicht unüblich. Es kann zu Verschärfungen, aber auch zu Erleichterungen oder sonstigen fachlichen Adaptierungen kommen. Gerade im Bereich von Umweltgütezeichen ist aber, angesichts einer weltweiten Verschärfung der Klimakrise, von der Erlassung strengerer Vorgaben auszugehen. Die strengeren Vorgaben an die Verleihung des UZ 49 ist nicht von „einmaliger Natur“, zumal, wie bereits ausgeführt, die regelmäßige Anpassung der Vorgaben zu seiner Verleihung durchaus üblich ist und die Bedingungen für Verleihung derartiger Gütezeichen immer wieder angepasst und geändert werden. Grundsätzlich kann bei Verleihung eines solchen Gütezeichens auch nicht davon ausgegangen werden, dass man dieses über die gesamte Laufzeit eines Fonds jedenfalls behalten werde bzw halten kann, zumal die stetige Einhaltung der Bedingungen zu gewährleisten ist. Vielmehr obliegt es der Geschäftspolitik eines Unternehmens, das ein solches Gütezeichen erwerben und halten möchte, entsprechend zu disponieren und auch vorausschauend zu agieren. Die hier gegenständlichen Änderungen bei den Vorgaben der Zuerkennung des UZ 49, gerade betreffend Unternehmen, die Öl- und Gasgeschäfte betreiben und die insofern mit einem Gütezeichen für umweltfreundliche und nachhaltige Energiebereitstellung erkennbar unvereinbar sind, ist nachvollziehbar und nicht überraschend. Derartige Änderungen der Zuerkennungsvoraussetzungen sind nicht von einmaliger Natur, die als „besondere Umstände“ iSd § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG zu werten wären.Die hier gegenständlichen Änderungen bei den Vorgaben der Zuerkennung des UZ 49, gerade betreffend Unternehmen, die Öl- und Gasgeschäfte betreiben und die insofern mit einem Gütezeichen für umweltfreundliche und nachhaltige Energiebereitstellung erkennbar unvereinbar sind, ist nachvollziehbar und nicht überraschend. Derartige Änderungen der Zuerkennungsvoraussetzungen sind nicht von einmaliger Natur, die als „besondere Umstände“ iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG zu werten wären. 3.2.2.7 Schließlich ist zu prüfen, ob die bfP beim Ankauf der Anleihen nicht vorhersehen konnte, dass eine Änderung der Erlangungsvoraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens innerhalb der Laufzeit der Veranlagung möglich ist und sich eine Investition in ein großes Mineralölunternehmen mit diesen Voraussetzungen dann mit den eigenen Vorgaben an Umweltschutz und Nachhaltigkeit nicht mehr vereinbaren lässt. Die bfP brachte dazu vor, dass im Zeitpunkt der Ankaufsentscheidung das die verfahrensgegenständliche Anleihe emittierende Unternehmen noch eine Vorreiterrolle am österreichischen Energiemarkt innehatte. 2012 habe die XXXX die erste Wasserstofftankstelle Österreichs eröffnet und den Testbetrieb der weltweit ersten Anlage zur direkten Umwandlung von fester Biomasse zu Biodiesel aufgenommen. Erst mit dem späteren Erwerb von Anteilen an Erdölfeldern in der norwegischen Nordsee und westlich der Shettland-Inseln sowie Optionen auf diverse Explorationslizenzen vom norwegischen Erdölkonzern XXXX im September 2013 sei ein Strategiewechsel erfolgt. Durch diesen Deal wäre eine jahrzehntelange Bindung an fossile Brennstoffe fixiert worden, anstatt die im Sinne der Nachhaltigkeit erhoffte Erschließung alternativer Energien als neue Einnahmequelle zu etablieren. Zudem sei zum damaligen Zeitpunkt eine Analyse zur Nachhaltigkeit eines Unternehmens aufgrund der damals schlechten heterogenen Datenlage nur mit hoher Unschärfe durchführbar gewesen Die bfP brachte dazu vor, dass im Zeitpunkt der Ankaufsentscheidung das die verfahrensgegenständliche Anleihe emittierende Unternehmen noch eine Vorreiterrolle am österreichischen Energiemarkt innehatte. 2012 habe die römisch 40 die erste Wasserstofftankstelle Österreichs eröffnet und den Testbetrieb der weltweit ersten Anlage zur direkten Umwandlung von fester Biomasse zu Biodiesel aufgenommen. Erst mit dem späteren Erwerb von Anteilen an Erdölfeldern in der norwegischen Nordsee und westlich der Shettland-Inseln sowie Optionen auf diverse Explorationslizenzen vom norwegischen Erdölkonzern römisch 40 im September 2013 sei ein Strategiewechsel erfolgt. Durch diesen Deal wäre eine jahrzehntelange Bindung an fossile Brennstoffe fixiert worden, anstatt die im Sinne der Nachhaltigkeit erhoffte Erschließung alternativer Energien als neue Einnahmequelle zu etablieren. Zudem sei zum damaligen Zeitpunkt eine Analyse zur Nachhaltigkeit eines Unternehmens aufgrund der damals schlechten heterogenen Datenlage nur mit hoher Unschärfe durchführbar gewesen Es mag nun durchaus sein, dass die Datenlage zur Frage der Beurteilung der Nachhaltigkeit von Unternehmenszielen im Jahr 2012 noch nicht so deutlich und homogen war, wie das heute der Fall ist. Es war aber schon im Jahr 2012 nicht davon auszugehen, dass der größte österreichische Mineralölkonzern sein ureigenstes Geschäftsfeld, nämlich die Exploration, die Förderung und den Verkauf fossiler Energien, in absehbarer Zeit aufgeben wird. Die Eröffnung einer einzigen Wasserstofftankstelle oder einer Testanlage zur Gewinnung von Biotreibstoffen konnte schon damals nicht als Grundlage für die Annahme herangezogen werden, die XXXX würde sich aus ihrem Unternehmensfeld zurückziehen und nur noch auf alternative Treibstoffe setzen. Es war vielmehr schon damals davon auszugehen, dass dieses Unternehmen auch weiterhin auf fossile Energieträger setzen wird und war umgekehrt die Annahme, die XXXX würde sich von Erdöl und Erdgas in absehbarer Zeit verabschieden, wenig realistisch. Es mag nun durchaus sein, dass die Datenlage zur Frage der Beurteilung der Nachhaltigkeit von Unternehmenszielen im Jahr 2012 noch nicht so deutlich und homogen war, wie das heute der Fall ist. Es war aber schon im Jahr 2012 nicht davon auszugehen, dass der größte österreichische Mineralölkonzern sein ureigenstes Geschäftsfeld, nämlich die Exploration, die Förderung und den Verkauf fossiler Energien, in absehbarer Zeit aufgeben wird. Die Eröffnung einer einzigen Wasserstofftankstelle oder einer Testanlage zur Gewinnung von Biotreibstoffen konnte schon damals nicht als Grundlage für die Annahme herangezogen werden, die römisch 40 würde sich aus ihrem Unternehmensfeld zurückziehen und nur noch auf alternative Treibstoffe setzen. Es war vielmehr schon damals davon auszugehen, dass dieses Unternehmen auch weiterhin auf fossile Energieträger setzen wird und war umgekehrt die Annahme, die römisch 40 würde sich von Erdöl und Erdgas in absehbarer Zeit verabschieden, wenig realistisch. Dies umso mehr, als die gegenständliche Anleihe eine Laufzeit bis in das Jahr 2027 hat und damit eine Behaltedauer aufweist, bei der auch im Jahr 2012 schon absehbar war, dass eine derart langfristige Ausbeutung fossiler Quellen mit der immer stärker voranschreitenden Klimakrise unvereinbar sein wird. 3.2.2.8 Aber auch abgesehen von diesen Erwägungen ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die bfP das Gütezeichen UZ 49 verlieren könnte, wenn sie die gegenständliche Anleihe in ihrem Portfolio behält. Denn in Pkt 2.2 der UZ 49 werden, wie festgestellt, zwar die generellen Ausschlusskriterien („mit Gültigkeit für alle Anlageprodukte“) für die Erlangung des Umweltzeichens festgelegt. Gleichzeitig wird an dieser Stelle aber auch normiert, dass sich diese Ausschlusskriterien, um diese „im Sinne einer Nachweisgrenze operativ umsetzbar zu halten“, „auf einen Anteil von mindestens 95% des Unternehmensumsatzes“ beziehen müssen. (Beilage ./2 zu ON 07) Anders gewendet: Wenn sich in einem Gesamtportfolio Anlageprodukte befinden, die den Nachhaltigkeitsvorgaben des UZ 49 nicht entsprechen, weil sie unter die Ausschlusskriterien des Pkt 2.1.1 der UZ 49 fallen, führt dies dann nicht (gleichsam automatisch) zum Verlust des Gütezeichens, wenn dieser Anteil die Grenze von 5 % nicht übersteigt. Das Österreichische Umweltzeichen führte damit nichts Anderes als eine Entzugsgrenze ein, bei deren Unterschreiten ein Verlust des Gütezeichens gar nicht droht. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die bfP weitere Anlageprodukte in ihrem (auf ihrer Homepage veröffentlichten) Portfolio in ihrem Bestand hält, die ebenfalls unter die Ausschlusskriterien (Pkt 2.1.1 der UZ 49) fallen und daher insgesamt die angeführte Entzugsgrenze überschritten wird. Da der Verlust des Gütezeichens aber gar nicht droht, ist das Vorliegen „besonderer Umstände“, wie sie § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG fordert, auch idZ nicht hervorgekommen.Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die bfP weitere Anlageprodukte in ihrem (auf ihrer Homepage veröffentlichten) Portfolio in ihrem Bestand hält, die ebenfalls unter die Ausschlusskriterien (Pkt 2.1.1 der UZ 49) fallen und daher insgesamt die angeführte Entzugsgrenze überschritten wird. Da der Verlust des Gütezeichens aber gar nicht droht, ist das Vorliegen „besonderer Umstände“, wie sie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG fordert, auch idZ nicht hervorgekommen. 3.2.3 Fazit Der bfP ist es im Ergebnis, unter Berücksichtigung der Veranlagungsbestimmungen und der geänderten Ausschlusskriterien des Österreichischen Umweltzeichens nicht gelungen, einen „besonderen Umstand“ iSd § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG darzulegen, der eine vorzeitige Bewilligung der Verfügung über die gegenständliche Anleihe rechtfertigen würde. Der bfP ist es im Ergebnis, unter Berücksichtigung der Veranlagungsbestimmungen und der geänderten Ausschlusskriterien des Österreichischen Umweltzeichens nicht gelungen, einen „besonderen Umstand“ iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG darzulegen, der eine vorzeitige Bewilligung der Verfügung über die gegenständliche Anleihe rechtfertigen würde. Zudem ist es der bfP nicht gelungen darzulegen, dass der Verbleib der Anleihe im Portfolio der bfP verbunden mit einem (ebenso nicht erwiesenen) Verlust des Österreichischen Umweltzeichens einen unmittelbaren Einfluss auf die Anleihe hat. Ausgehend von den oa rechtlichen Vorgaben, dem Vorbringen der bfP und den hier ausgeführten rechtlichen Erwägungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 3.2.4. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weder die bfP noch die belBeh Beweisanträge stellten, die bfP auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 21.02.2022 ausdrücklich verzichtete und auch die belBeh mit E-Mail vom 01.03.2022 zum Ausdruck brachte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und jedenfalls eine solche nicht beantragte.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weder die bfP noch die belBeh Beweisanträge stellten, die bfP auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 21.02.2022 ausdrücklich verzichtete und auch die belBeh mit E-Mail vom 01.03.2022 zum Ausdruck brachte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und jedenfalls eine solche nicht beantragte. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vielmehr vorhanden, eindeutig und einheitlich (vgl dazu VwGH 15.12.2014, 2013/17/0497). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vielmehr vorhanden, eindeutig und einheitlich vergleiche dazu VwGH 15.12.2014, 2013/17/0497). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W276.2240024.1.00

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