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{'item': 'W285 2192858-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW285 2192858-1 Spruch, W285 2192858-1/32Z W285 2192860-1/28ZW285 2192860-1/28Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2021 mit am 20.01.2022 genehmigtem Erkenntnis in Spruchteil A) hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden in Erledigung der Beschwerden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.). In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2021 mit am 20.01.2022 genehmigtem Erkenntnis in Spruchteil A) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurden in Erledigung der Beschwerden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Jenes Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 21.01.2022 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Mit Schreiben vom 04.03.2022 ersuchten die Beschwerdeführer um Berichtigung des im angeführten Erkenntnis unrichtig angeführten Entscheidungsdatums. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2021 mit am 20.01.2022 genehmigtem Erkenntnis in Spruchteil A) hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden in Erledigung der Beschwerden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.). In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2021 mit am 20.01.2022 genehmigtem Erkenntnis in Spruchteil A) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurden in Erledigung der Beschwerden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Jenes Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 21.01.2022 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Irrtümlich wurde das Erkenntnis mit 20.01.2021 datiert. Tatsächlich wurde das Erkenntnis am 20.01.2022 genehmigt. Es handelt sich dabei um einen einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Fehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt sowie der elektronischen Verfahrensadministration.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.3.
  5. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. 3.
  6. Auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde - die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften - im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen. Auch Unrichtigkeiten, welche die in § 18 Abs. 4 AVG genannten Bescheidelemente betreffen, sind einer Berichtigung zugänglich. Es sind Fehler berichtigbar, die schon der internen Erledigung anhaften, ferner findet § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept - bzw. bei Kollegialbehörden mit dem Beschluss der erkennenden Behörde - oder nach der darüber errichteten Urkunde mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. die Parteien klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (siehe zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 36ff und 47 mwN).3.
  7. Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde - die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften - im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen. Auch Unrichtigkeiten, welche die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG genannten Bescheidelemente betreffen, sind einer Berichtigung zugänglich. Es sind Fehler berichtigbar, die schon der internen Erledigung anhaften, ferner findet Paragraph 62, Absatz 4, AVG auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept - bzw. bei Kollegialbehörden mit dem Beschluss der erkennenden Behörde - oder nach der darüber errichteten Urkunde mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. die Parteien klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (siehe zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 36ff und 47 mwN). Dies gilt gemäß § 17 VwGVG sinngemäß für das Bundesverwaltungsgericht.Dies gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß für das Bundesverwaltungsgericht. 3.
  8. Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage handelt es sich bei dem im betreffenden Erkenntnis genannten Entscheidungsdatum (20.01.2021) ganz offensichtlich um ein Versehen, zumal die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2021 stattfand. Das Entscheidungsdatum des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  9. Jänner kann somit denklogisch lediglich mit dem Jahr 2022 datieren. Es handelt sich demnach um ein klar erkennbares Versehen in der Jahreszahl, welches einer Berichtigung zugänglich ist. Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes zu verweisen: § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG verlangt ausdrücklich auch die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung: Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 18).Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes zu verweisen: Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG verlangt ausdrücklich auch die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung: Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 18). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in den gegenständlichen Beschwerdesachen war daher spruchgemäß zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2192858.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.