RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW287 2210234-1 SpruchW287 2210234-1/26E, W287 2210234-1/26E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, Zl. XXXX , vertreten durch RA Mag. Alfred Witzlsteiner, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, Zl. W287 2210234-1/16E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, Zl. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Alfred Witzlsteiner, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, Zl. W287 2210234-1/16E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Beschluss vom 03.02.2022 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe ab. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vollzug der Abschiebung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre und im Irak aktuell eine deutlich höhere Gefährdungslage vorherrsche. Zu berücksichtigen sei ferner die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Volksgruppe der Kurden, einer im Irak von der Bevölkerungsmehrheit verhassten und wenig respektierten Volksgruppe. Ferner wäre ein schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Sozialleben des Revisionswerbers verbunden, da er in Österreich mittlerweile viele private und soziale (vergleichbar mit familiären) Bindungen begründet habe. Der Revisionswerber habe sich in Österreich sozial bestens integriert und sich stets wohlverhalten. Es würden keine öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die außerordentliche Revision an das Bundesamt zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Stellungnahme vom 21.03.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Auch von Seiten des Bundesamtes wurde mitgeteilt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W287.2210234.1.00
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