Obsah (14)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW289 2252900-1 SpruchW289 2252900-1/12E, W289 2252900-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Chinas, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 29.10.2021 gab sie bei ihrer Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund an, dass ihr Bruder Drogen nehme und er und ihr Ehemann sie in ihrer Heimat oft geschlagen hätten. Zudem habe sie Geldschulden.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) am 24.11.2021 gab sie unter anderem an, dass sie Ende XXXX geheiratet hätte und ihre Kinder im XXXX 2018 zur Welt gekommen seien. Sie sei chinesische Staatsbürgerin und hätte zuletzt in XXXX gelebt. Sie sei in der Grundversorgung und arbeite nicht. Sie habe China legal mit ihrem Freund verlassen. Ihr Reisepass sei von diesem irgendwohin gelegt worden, jedoch hätten sie sich letzten Monat gestritten. Sie wisse nicht, wo ihr Reisepass sei. Ihr Freund sei gegangen und sie wisse nicht, wo er sei. Sie sei seit 2019 in Österreich. Ihr Freund hätte in Chinarestaurants gearbeitet und ihre Sachen bezahlt. Sie hätte in Wien gewohnt und nicht gewusst, wohin sie soll. Sie hätte sich nicht ausgekannt, spreche kein Deutsch und ihr Freund habe sich um sie gekümmert, weshalb sie nicht bereits 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie wiederholte erneut ihre bereits zuvor genannten Fluchtgründe.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) am 24.11.2021 gab sie unter anderem an, dass sie Ende römisch 40 geheiratet hätte und ihre Kinder im römisch 40 2018 zur Welt gekommen seien. Sie sei chinesische Staatsbürgerin und hätte zuletzt in römisch 40 gelebt. Sie sei in der Grundversorgung und arbeite nicht. Sie habe China legal mit ihrem Freund verlassen. Ihr Reisepass sei von diesem irgendwohin gelegt worden, jedoch hätten sie sich letzten Monat gestritten. Sie wisse nicht, wo ihr Reisepass sei. Ihr Freund sei gegangen und sie wisse nicht, wo er sei. Sie sei seit 2019 in Österreich. Ihr Freund hätte in Chinarestaurants gearbeitet und ihre Sachen bezahlt. Sie hätte in Wien gewohnt und nicht gewusst, wohin sie soll. Sie hätte sich nicht ausgekannt, spreche kein Deutsch und ihr Freund habe sich um sie gekümmert, weshalb sie nicht bereits 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie wiederholte erneut ihre bereits zuvor genannten Fluchtgründe.
- Mit Bericht der Graz PI XXXX vom 03.12.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal XXXX in XXXX Graz angetroffen worden sei. Im Zuge der Befragung der Inhaberin habe diese zu Protokoll gegeben, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde.
- Mit Bericht der Graz PI römisch 40 vom 03.12.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal römisch 40 in römisch 40 Graz angetroffen worden sei. Im Zuge der Befragung der Inhaberin habe diese zu Protokoll gegeben, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde.
- Mit Bescheid des BFA RD XXXX vom 04.01.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Bescheid des BFA RD römisch 40 vom 04.01.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen.
- Die BF wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, wobei sie der Prostitution nachgehen wollte, da sie sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins XXXX zur Arbeit anmelden wollte. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG gegen die BF erlassen und ihr wurden Fragen für die Beurteilung der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme gestellt. Die BF gab an, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein, die letzten Tage in Wien genächtigt zu haben, am 12.02.2022 ihren Wohnsitz in XXXX verlassen zu haben und dass ihr nie mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen müsse. Sie verfüge über ca. € 100 Bargeld, wolle nicht freiwillig nach China zurückkehren und würde gerne legal von XXXX nach Wien ziehen. In der Folge wurde sie ins PAZ Wien RL verbracht, wo sie sich derzeit noch befindet.
- Die BF wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, wobei sie der Prostitution nachgehen wollte, da sie sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins römisch 40 zur Arbeit anmelden wollte. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die BF erlassen und ihr wurden Fragen für die Beurteilung der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme gestellt. Die BF gab an, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein, die letzten Tage in Wien genächtigt zu haben, am 12.02.2022 ihren Wohnsitz in römisch 40 verlassen zu haben und dass ihr nie mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen müsse. Sie verfüge über ca. € 100 Bargeld, wolle nicht freiwillig nach China zurückkehren und würde gerne legal von römisch 40 nach Wien ziehen. In der Folge wurde sie ins PAZ Wien RL verbracht, wo sie sich derzeit noch befindet.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 wurde über die Beschwerdeführerin
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde zudem ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zugestellt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sie sei illegal nach Österreich eingereist und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach, noch bestehe eine begründete Aussicht, dass sie eine legale Beschäftigung aufnehmen könne. Im bisherigen Verfahren habe sie sich unkooperativ verhalten, indem sie sich aus der Grundversorgung entzogen und die Prostitution ausgeübt habe. Sie sei in Österreich untergetaucht, indem sie zwar an einer Scheinadresse in Graz XXXX gemeldet sei, jedoch in Wien leben und arbeiten würde, wo sie auch am 15.02.2022 aufgegriffen worden sei. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe sie die Ausreise verweigert und sei stattdessen weiter der Prostitution nachgegangen. Ihrem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Ausreiseauftrag wolle sie nicht nachkommen. Sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie nicht ausgereist sei und sich illegal im Bundesgebiet und Schengenraum aufhalte, eine Scheinadresse aufweise und der Prostitution nachgehe, obwohl sie zur Ausreise verpflichtet sei. Zudem verfüge sie nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie sei in keiner Weise integriert, weil sie sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten und der ihr rechtskräftig aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wolle.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde zudem ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zugestellt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sie sei illegal nach Österreich eingereist und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach, noch bestehe eine begründete Aussicht, dass sie eine legale Beschäftigung aufnehmen könne. Im bisherigen Verfahren habe sie sich unkooperativ verhalten, indem sie sich aus der Grundversorgung entzogen und die Prostitution ausgeübt habe. Sie sei in Österreich untergetaucht, indem sie zwar an einer Scheinadresse in Graz römisch 40 gemeldet sei, jedoch in Wien leben und arbeiten würde, wo sie auch am 15.02.2022 aufgegriffen worden sei. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe sie die Ausreise verweigert und sei stattdessen weiter der Prostitution nachgegangen. Ihrem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Ausreiseauftrag wolle sie nicht nachkommen. Sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie nicht ausgereist sei und sich illegal im Bundesgebiet und Schengenraum aufhalte, eine Scheinadresse aufweise und der Prostitution nachgehe, obwohl sie zur Ausreise verpflichtet sei. Zudem verfüge sie nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie sei in keiner Weise integriert, weil sie sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten und der ihr rechtskräftig aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wolle. Sowohl § 76 Abs. 3 Z. 1 als auch Z. 3 und
- FPG seien erfüllt. Sie wirke am Verfahren nicht mit, indem sie sich einer Scheinadresse in einem Laufhaus in Graz bedient habe, tatsächlich jedoch in Wien aufhältig gewesen sei und der Prostitution nachgehen habe wollen, da sie sich zur Arbeit anmelden habe wollen – im Beisein einer Dolmetscherin des Vereins XXXX . Sie sei auch seit 09.02.2022 zur Ausreise verpflichtet, nütze aber offensichtlich ihre Zeit im Bundesgebiet, um der Prostitution nachzugehen. Sie habe sich der GVS im Land XXXX entzogen und bereits das Asylverfahren genutzt, um die Prostitution auszuüben. Gegen ihre Person sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche mit 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Ihr Asylverfahren sei abgeschlossen. Sie hätte auch keinerlei familiäre oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet behauptet, habe nur eine Scheinadresse, jedoch sei sie an ihrem derzeitigen Arbeits- oder Wohnort in Wien nicht gemeldet gewesen. Sie verfüge auch lediglich über ca. € 150 an Mitteln, womit sie weder ihren Lebensunterhalt noch ihre Rückkehr nach China aus eigenem finanzieren könne. Sie sei laut AJ-WEB Auszug derzeit weder versichert, noch gehe sie einer legalen Beschäftigung nach. Sie dürfe seit 09.02.2022 auch keine Beschäftigung mehr ausüben, da ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sie bewege sich im Rotlichtmilieau. Auf Grund der Tatsache, dass sie sich selbst zur Prostitution anmelden habe wollen und auch eine Dolmetscherin des Vereins XXXX bei sich gehabt hätte, könne angenommen werden, dass sie aus eigenem dieser Beschäftigung nachgehe und es keine Hinweise auf eine Zwangsprostitution gebe bzw. sie nicht Opfer von Menschenhandel sei. Ein gelinderes Mittel komme in ihrem Fall somit insgesamt nicht in Betracht.Sowohl Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 3 und 9, FPG seien erfüllt. Sie wirke am Verfahren nicht mit, indem sie sich einer Scheinadresse in einem Laufhaus in Graz bedient habe, tatsächlich jedoch in Wien aufhältig gewesen sei und der Prostitution nachgehen habe wollen, da sie sich zur Arbeit anmelden habe wollen – im Beisein einer Dolmetscherin des Vereins römisch 40 . Sie sei auch seit 09.02.2022 zur Ausreise verpflichtet, nütze aber offensichtlich ihre Zeit im Bundesgebiet, um der Prostitution nachzugehen. Sie habe sich der GVS im Land römisch 40 entzogen und bereits das Asylverfahren genutzt, um die Prostitution auszuüben. Gegen ihre Person sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche mit 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Ihr Asylverfahren sei abgeschlossen. Sie hätte auch keinerlei familiäre oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet behauptet, habe nur eine Scheinadresse, jedoch sei sie an ihrem derzeitigen Arbeits- oder Wohnort in Wien nicht gemeldet gewesen. Sie verfüge auch lediglich über ca. € 150 an Mitteln, womit sie weder ihren Lebensunterhalt noch ihre Rückkehr nach China aus eigenem finanzieren könne. Sie sei laut AJ-WEB Auszug derzeit weder versichert, noch gehe sie einer legalen Beschäftigung nach. Sie dürfe seit 09.02.2022 auch keine Beschäftigung mehr ausüben, da ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sie bewege sich im Rotlichtmilieau. Auf Grund der Tatsache, dass sie sich selbst zur Prostitution anmelden habe wollen und auch eine Dolmetscherin des Vereins römisch 40 bei sich gehabt hätte, könne angenommen werden, dass sie aus eigenem dieser Beschäftigung nachgehe und es keine Hinweise auf eine Zwangsprostitution gebe bzw. sie nicht Opfer von Menschenhandel sei. Ein gelinderes Mittel komme in ihrem Fall somit insgesamt nicht in Betracht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2022 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der BF nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe, ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge und ihr Verhalten klar der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufe. Die neue Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot wurde der BF nachweislich am 24.02.2022 um 07:30 Uhr zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht.Die neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde der BF nachweislich am 24.02.2022 um 07:30 Uhr zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht.
- Am 21.02.2022 wurde ein HRZ Antrag bei der chinesischen Botschaft eingebracht.
- Am 15.03.2022 wurde die BF den chinesischen Behörden mittels Online-Interview vorgeführt.
- Am 16.03.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid vom 15.02.2022 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei. Die BF sei chinesische Staatsangehörige und verfüge über kein gültiges Reisedokument mehr, da sie ihren Pass einem Freund gegeben, aber einen Monat zuvor mit diesem gestritten hätte und dieser den Pass behalten hätte und die BF weder wisse, wo sich der Freund noch der Pass befinden würden. Zu dieser Feststellung sei auch das BFA selbst gekommen, indem es festgehalten habe, dass die BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen könne (Bescheid, S. 5). Eine Abschiebung könne somit nur nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde durchgeführt werden. Aktuell stelle die chinesische Botschaft allerdings für Abschiebungen keine Heimreisezertifikate aus. In einem anderen Schubhaftverfahren habe das BFA mitgeteilt, dass im Jahr 2021 fünf HRZ für zwangsweise Rückführungen durch die chinesische Botschaft ausgestellt worden seien. Die letzte Rückführung habe im März 2021 stattgefunden. Es habe sich auch um die einzige Abschiebung nach China im Jahr 2021 gehandelt. Seit März 2021 hätten keine Abschiebungen nach China stattgefunden. Ergänzend habe das BFA in diesem Verfahren mitgeteilt, dass Personen ohne ID-Nachweis grundsätzlich seitens der Botschaft interviewt werden müssten. Seit Ausbruch der Pandemie sei die Bereitschaft der Botschaft allerdings sehr gering, solche Interviews auch durchzuführen. Selbst für unterstützte freiwillige Ausreisen hätte die chinesische Botschaft in den vergangenen Monaten keine HRZ ausgestellt (Auskunft der Rückkehrberatung der BBU). Dies decke sich mit der notorischen äußerst restriktiven Einreisepolitik der chinesischen Regierung seit Ausbruch der COVID 19-Pandemie. Vor diesem Hintergrund sei in absehbarer Zeit weder damit zu rechnen, dass das notwendige Interview zur Identitätsüberprüfung mit der BF durchgeführt werden könne, noch, dass in absehbarer Zeit ein HRZ ausgestellt werde. Eine Abschiebung nach China sei aktuell auch aufgrund der hohen Infektionszahlen nicht möglich. Es erscheine zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich wenig wahrscheinlich, dass sich innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes die Rahmenbedingungen maßgeblich ändern würden, zumal die Infektionszahlen aktuell stark steigen und ein Ende der Pandemie sowie damit eine Änderung der chinesischen Einreisepolitik gerade nicht absehbar seien. Die Schubhaft sei nicht rechtmäßig. Die Schubhaft seit auch nicht verhältnismäßig, da die BF unbescholten sei und somit auch kein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ersichtlich sei. In ihrem Fall dürfe der höchst zulässige Schubhaftzeitraum grundsätzlich nicht ausgeschöpft werden. Es habe auch keine nachvollziehbare Prüfung gelinderer Mittel stattgefunden, da gegenüber der BF bisher noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei. Alleine die Tatsache, dass die BF nicht nach China zurückkehren wolle, schließe die Anwendung gelinderer Mittel nicht aus. Die BF habe sich in der Einvernahme kooperativ gezeigt und alle an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Sie würde sowohl dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch dem gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme nachkommen. Die BF beantragte im Falle der nicht antragsgemäßen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF nicht vorlägen und das Bundesamt zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte am 16.03.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der nach Wiederholung des Verfahrensganges insbesondere vorgebracht wurde, dass es der BF zum einen möglich sei, freiwillig auszureisen und damit die ihr rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Überdies sei es der BF möglich bzw. sollte es ihr möglich sein, den Freund zu kontaktieren und so zu ihrem Reisepass zu gelangen, oder aber ein Foto dieses Reisepasses zu besorgen und könne sie so jedenfalls die Zeit in Haft aus eigenem verkürzen. Zum anderen setze das BFA alles daran, ein Ersatzreisedokument für die BF zu erlangen und sie ehestmöglich in ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Wenn behauptet werde, dass die chinesischen Behörden keine HRZ ausstellen würden, so dürfe dem widersprochen werden, da immer wieder chinesische Staatsbürger nach China abgeschoben würden. Wenn behauptet werde, dass die Bereitschaft der Botschaft zur Führung von Interviews gering sei, so werde auf den Vorführungsauftrag für 15.03.2022 verwiesen, doch leider sei hierzu noch kein Bericht über den Ausgang der Vorführung eingelangt. Das BFA gehe derzeit davon aus, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls möglich sei und stattfinden werde. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft könne derzeit auch nicht erkannt werden, da das BFA darauf hinwirke, die HRZ-Erlangung und in der Folge die Abschiebung sehr zeitnah durchzuführen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei auf Grund des Vorverhaltens und der Tatsache, dass nunmehr eine Abschiebung immer wahrscheinlicher werde, nicht möglich. Das BFA gehe davon aus, dass sich die BF im Falle der Freilassung dem Verfahren und der Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben, und die BF zum Kostenersatz für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
- Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 17.03.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zu den Fragen, wie die Zusammenarbeit mit den chinesischen Vertretungsbehörden generell funktioniert bzw. wie die Vorgangsweise ist. Zudem wurde gefragt, ob die chinesischen Vertretungsbehörden (u.a. auch im Hinblick auf COVID 19) die weitere Ausstellung von Heimreisezertifikaten zugesagt haben. Für den Fall, dass HRZ ausgestellt werden, wurde gefragt, wie viele HRZ in den Jahren 2022 und 2021 bereits von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurden und ob ungefähr prognostiziert werden kann, wie lange HRZ-Verfahren derzeit dauern. Überdies wurde gefragt, ob derzeit (u.a. auch im Hinblick auf COVID 19) Abschiebungen nach China stattfinden. Wenn ja, solle mitgeteilt werden, wie viele Abschiebungen in diesem Jahr und dem vergangenen Jahr durchgeführt (begleitet, unbegleitet) wurden. Ersucht wurde zudem um Mitteilung, ob im vorliegenden Fall eine zeitliche Prognose (HRZ, Abschiebung) getroffen werden könne.
- Mit Schreiben vom 18.03.2022 teilte die HRZ-Abteilung des BFA mit, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Vertretungsbehörden in Wien seit Ausbruch der Pandemie leider etwas eingeschränkt sei. Die Anträge der Heimreisezertifikate würden postalisch an das Konsulat übermittelt. In regelmäßigen Abständen (3 Monate Rhythmus für jene Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, auf Wunsch der Konsularabteilung) werde schriftlich urgiert. Die Zusage zu HRZ Ausstellungen sei seitens der chinesischen Vertretungsbehörden gegeben. Im Jahr 2021 seien insgesamt 6 Heimreisezertifikate ausgestellt worden, 2022 noch keines. Die HRZ Verfahren würden seit Ausbruch der Pandemie unterschiedlich lange dauern. Hier könne leider keine Angabe gemacht werden. Nach Auskunft der chinesischen Botschaft würden sämtliche Anträge mittels Diplomatenpost an Peking weitergeleitet. Es würden eingeschränkt Flüge stattfinden, da diese teilweise auch überbucht seien. Im Jahr 2021 habe es 5 zwangsweise unbegleitete Abschiebungen gegeben, freiwillig unterstütze
- Im Jahr 2022 habe es bislang noch keine zwangsweisen Rückführungen gegeben. Im vorliegenden Fall sei die BF am 15.03.2022 durch ein Online Interview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden. Nach Beendigung des Gespräches sei mitgeteilt worden, dass die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet werden. Bezüglich der Überprüfungsdauer habe in Erfahrung gebracht werden können, dass diese abhängig davon sei, ob die BF richtige Angaben gemacht hat.
- Das BVwG übermittelte das entsprechende Schreiben der HRZ-Abteilung des BFA samt Stellungnahme des BFA vom 16.03.2022 der Beschwerdeführervertreterin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Mit Stellungnahme vom 21.03.2022 teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass die BF nicht wisse, wo sich ihr Freund befinde und sie keinen Kontakt zu ihm habe, da sie mit ihm gestritten habe. Sie verfüge daher über kein gültiges Reisedokument. Eine Ausreise bzw. Abschiebung sei nur nach Ausstellung eines HRZ durch die chinesische Vertretungsbehörde möglich. Zur Ausführung des Bundesamtes, dass immer wieder Staatsangehörige Chinas abgeschoben würden, werde auf die Antwort der HRZ-Abteilung verwiesen, wonach im Jahr 2021 5 zwangsweise unbegleitete Abschiebungen stattgefunden hätten. Im Jahr 2022 habe es bislang noch keine zwangsweise Rückführung gegeben, daher sei nicht klar, wie die Behörde zum Ergebnis gelange, dass „immer wieder“ Staatsangehörige Chinas nach China abgeschoben würden. Im Jahr 2022 seien noch keine HRZ ausgestellt worden und hätten noch keine Abschiebungen stattgefunden und handle es sich dabei nicht um den Jahresbeginn, sondern sei bereits das Q1 des Jahres 2022 vergangen. Im Jahr 2021 seien nur 6 HRZ ausgestellt worden und hätten nur 5 zwangsweise unbegleitete Abschiebungen stattgefunden. Dabei handle es sich um eine sehr geringe Zahl der ausgestellten HRZ und Abschiebungen im Jahr
- Da es im Jahr 2022 bisher weder ausgestellte HRZ noch Abschiebungen gegeben habe, würden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich sei und somit der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei, bestätigt. Im vorliegenden Fall sei die BF am 15.03.2022 durch ein Online-Interview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden. Aus der Antwort der HRZ-Abteilung ergebe sich, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Vertretungsbehörden eingeschränkt sei. Auch die Flüge würden eingeschränkt stattfinden, da diese überbucht seien. Es werde hierzu auf die aktuelle Situation in China hinsichtlich der aktuellen Pandemie und die Beschwerdeausführungen verwiesen. Es sei insgesamt nicht absehbar, wann und ob eine Abschiebung der BF nach China realisierbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter I.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Die volljährige Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist chinesische Staatsangehörige. Sie ist weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht nicht fest, sie wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Die BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
- Es besteht gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie reiste (auch laut eigenen Angaben) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte jedoch erst am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 vollumfänglich abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist unbekämpft am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Sie hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.3.
- Die Beschwerdeführerin wird seit 15.02.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.3.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2022 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der BF nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die neue Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot wurde der BF nachweislich am 24.02.2022 um 07:30 Uhr zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht.1.3.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2022 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der BF nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde der BF nachweislich am 24.02.2022 um 07:30 Uhr zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht. 1.3.
- Die BF verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente. Ihren chinesischen Reisepass hat sie in Österreich verloren. 1.3.
- Die BF wurde am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal XXXX in XXXX Graz angetroffen. Im Zuge der Befragung der Inhaberin gab diese zu Protokoll, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde. Die BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach.1.3.
- Die BF wurde am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal römisch 40 in römisch 40 Graz angetroffen. Im Zuge der Befragung der Inhaberin gab diese zu Protokoll, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde. Die BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. 1.3.
- Die BF war in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie einen aufrechten Wohnsitz auf. Seit 13.12.2021 ist die BF nunmehr in Graz XXXX gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinadresse. Die BF wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, wobei sie der Prostitution nachgehen wollte. Sie wollte sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins XXXX zur Arbeit anmelden. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen. Somit war die BF bis zu ihrem Aufgreifen erneut untergetaucht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Tätigkeit der BF um Zwangsprostitution handeln würde bzw. darauf, dass die BF Opfer von Menschenhandel wäre. Dies wurde auch zu keiner Zeit behauptet.1.3.
- Die BF war in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie einen aufrechten Wohnsitz auf. Seit 13.12.2021 ist die BF nunmehr in Graz römisch 40 gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinadresse. Die BF wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, wobei sie der Prostitution nachgehen wollte. Sie wollte sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins römisch 40 zur Arbeit anmelden. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen. Somit war die BF bis zu ihrem Aufgreifen erneut untergetaucht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Tätigkeit der BF um Zwangsprostitution handeln würde bzw. darauf, dass die BF Opfer von Menschenhandel wäre. Dies wurde auch zu keiner Zeit behauptet. 1.3.
- Die BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Sie versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. 1.3.
- Die BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.3.
- Die BF ist nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. In ihrer Einvernahme bei der Kontrolle am 15.02.2022 in Wien gab sie selbst an, nicht freiwillig nach China zurückzukehren, vielmehr gerne legal nach Wien ziehen zu wollen. 1.3.
- Die BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Sie hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Die BF hat sich vor ihrer Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
- Die BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Sie geht der Prostitution nach, verfügt jedoch nicht über eine Sozial- oder Krankenversicherung. 1.4.
- Sie geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. 1.4.
- Die BF hat ihren tatsächlichen Aufenthaltsort mehrfach vor dem Bundesamt verschleiert. Über eine Meldeadresse, an der sie sich tatsächlich aufhalten würde, verfügt sie nicht. Sie hielt sich vor ihrer Festnahme ohne aufrechte Meldung zum Zwecke einer illegalen Beschäftigung (Prostitution) in Wien auf, wiewohl eine Wohnsitzmeldung in Graz bestand. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit 1.5.
- Die Beschwerdeführerin wird seit 15.02.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.5.
- Zwangsweise Abschiebungen nach China sind realistisch möglich. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der chinesischen Vertretungsbehörden gegeben. Die Anträge der Heimreisezertifikate werden grundsätzlich postalisch an das Konsulat übermittelt und in regelmäßigen Abständen urgiert. Es finden eingeschränkt Flüge statt, da diese teilweise auch überbucht sind. Die BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Im vorliegenden Fall wurde am 21.02.2022 seitens des Bundesamtes ein HRZ Antrag bei der chinesischen Botschaft eingebracht. Am 08.03.2022 ersuchte das das Bundesamt das PAZ RL, die BF am 15.03.2022 der chinesischen Delegation vorzuführen. Am 15.03.2022 ist die BF sodann durch ein Onlineinterview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden. Nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat. 1.5.
- Im Jahr 2021 wurden insgesamt 6 Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jahr 2022 noch keines. Im Jahr 2021 hat es 5 zwangsweise unbegleitete Abschiebungen nach China gegeben, freiwillig unterstütze
- Im Jahr 2022 hat es bislang noch keine zwangsweisen Rückführungen gegeben. Derzeit ist es möglich China auf dem Luftweg zu erreichen, Abschiebungen nach China sind realistisch möglich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren, die dem Bescheid vom 04.01.2022 entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die ihre Identität bescheinigen. Insbesondere gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2021 (anlässlich ihres Asylverfahrens) an, dass sie chinesische Staatsangehörige ist, jedoch über kein Reisedokument verfüge, da sie ihren Reisepass nicht mehr habe, weil sie sich mit ihrem Freund gestritten habe, der den Reisepass gehabt habe. Dass die BF chinesische Staatsangehörige ist, ist unstrittig und ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben in ihren Einvernahmen beim Bundesamt. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da ihr Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich bei der BF weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF, insbesondere gab sie am 15.02.2022 gegenüber der Polizei an, dass sie gesund ist und keine Medikamente einnimmt. Auch in ihrer Beschwerde brachte sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden der BF. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass die BF gesund und haftfähig ist. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Dass die BF zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet einreiste, jedoch erst am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt anlässlich ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 24.11.2021, deren Inhalt sich zweifelsfrei dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022 entnehmen lässt. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz erst am 28.10.2021 stellte und dass dieser mit Bescheid vom 04.01.2022 vollumfänglich abgewiesen wurde und dass eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde. Dass der Bescheid unbekämpft geblieben ist und in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer durchsetzbaren, rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der unrechtmäßige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet. 2.3.
- Dass die BF seit 15.02.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.3.
- Dass gegen die BF eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt eines auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbots erlassen wurde, wobei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 24.02.2022, der der BF nachweislich am 24.02.20222 um 07:30 zugestellt wurde. Dass eine Beschwerde dagegen erhoben worden wäre, lässt sich dem Akt nicht entnehmen und wurde nicht behauptet. 2.3.
- Dass die BF derzeit über keine gültigen Reisedokumente verfügt, wurde bereits vom Bundesamt dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt und ist unstrittig. Die BF gab selbst an, ihren chinesischen Reisepass in Österreich verloren zu haben. Es konnte mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Reisepass oder eine Kopie davon wiedererlangen könnte. 2.3.
- Dass die BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal XXXX in XXXX Graz angetroffen wurde und im Zuge der Befragung angegeben wurde, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass die BF keine aufrechte Versicherung aufweist und keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen GVS-Auszug.2.3.
- Dass die BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal römisch 40 in römisch 40 Graz angetroffen wurde und im Zuge der Befragung angegeben wurde, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass die BF keine aufrechte Versicherung aufweist und keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen GVS-Auszug. 2.3.
- Dass die BF in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie laut ZMR einen aufrechten Wohnsitz auf. Seit 13.12.2021 ist die BF nunmehr in Graz XXXX gemeldet. Dass es sich dabei jedoch um eine Scheinadresse handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei sie illegal der Prostitution nachgehen wollte. Dies ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll, wonach sie sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins XXXX zur Arbeit anmelden wollte. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen. Somit war die BF bis zu ihrem Aufgreifen erneut untergetaucht. Daraus ergibt sich auch, dass die BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält und versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Auf Grund der Tatsache, dass sie sich selbst zur Prostitution anmelden wollte und auch eine Dolmetscherin des Vereins XXXX bei sich gehabt hat, ist davon auszugehen, dass sie aus eigenem dieser Beschäftigung nachgeht. Es haben sich im Akt keine Hinweise auf eine etwaige Zwangsprostitution ergeben bzw. dafür, dass die BF Opfer von Menschenhandel wäre und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet.2.3.
- Dass die BF in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie laut ZMR einen aufrechten Wohnsitz auf. Seit 13.12.2021 ist die BF nunmehr in Graz römisch 40 gemeldet. Dass es sich dabei jedoch um eine Scheinadresse handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei sie illegal der Prostitution nachgehen wollte. Dies ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll, wonach sie sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins römisch 40 zur Arbeit anmelden wollte. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen. Somit war die BF bis zu ihrem Aufgreifen erneut untergetaucht. Daraus ergibt sich auch, dass die BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält und versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Auf Grund der Tatsache, dass sie sich selbst zur Prostitution anmelden wollte und auch eine Dolmetscherin des Vereins römisch 40 bei sich gehabt hat, ist davon auszugehen, dass sie aus eigenem dieser Beschäftigung nachgeht. Es haben sich im Akt keine Hinweise auf eine etwaige Zwangsprostitution ergeben bzw. dafür, dass die BF Opfer von Menschenhandel wäre und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet. 2.3.
- Dass die BF nicht bereit ist, freiwillig nach China zurückzukehren, ergibt sich bereits aus ihren eigenen Angaben in der polizeilichen Befragung am 15.02.2022, bei der sie angab, dass sie nicht freiwillig nach China zurückkehren, sondern vielmehr legal nach Wien ziehen wolle. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin mit Stellungnahme vom 21.03.2022 ist auszuführen, dass die mangelnde Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise seitens der BF von jener ganz unabhängig davon geäußert wurde, ob sie nun konkret ohne HRZ ausreisen könnte oder nicht bzw. ob sie einen Reisepass beschaffen könnte oder nicht. Den zeitgleichen Angaben der BF zu diesem Zeitpunkt, wonach ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen müsse, ist entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF bestand, die ihr nachweislich am 11.01.2022 zugestellt und in weiterer Folge auch (unbekämpft) rechtskräftig geworden ist. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte die BF dem Ausreiseauftrag jedoch nicht nachkommen, versuchte vielmehr in Wien illegal der Prostitution nachzugehen. 2.3.
- Die BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Sie hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. wäre auch weiterhin für die Behörde nicht greifbar, indem sie sich einer Scheinadresse in einem XXXX in Graz bedient, sich tatsächlich jedoch in Wien aufhält, um der Prostitution nachzugehen, was sich nicht zuletzt aus der versuchten Anmeldung zu jener Arbeit ergibt. Die BF hat sich auch bereits vor ihrer Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.2.3.
- Die BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Sie hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. wäre auch weiterhin für die Behörde nicht greifbar, indem sie sich einer Scheinadresse in einem römisch 40 in Graz bedient, sich tatsächlich jedoch in Wien aufhält, um der Prostitution nachzugehen, was sich nicht zuletzt aus der versuchten Anmeldung zu jener Arbeit ergibt. Die BF hat sich auch bereits vor ihrer Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Dass die BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab sie selbst im Rahmen ihrer bisherigen Einvernahmen an und lassen sich ihre Aussagen zweifellos dem Verwaltungsakt entnehmen. Dass sie kein nennenswertes Vermögen hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei ihrer polizeilichen Anhaltung am 15.02.2022, wonach sie ca. € 100 zur Verfügung habe. Die Anhalte- und Vollzugsdatei betreffend die BF weist zudem lediglich einen verfügbaren Geldbetrag der BF von € 300 aus. 2.4.
- Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis auf eine legale Beschäftigung der BF sowie auf das etwaige Vorhandensein eines eigenen Wohnsitzes, den sie auch tatsächlich nutzen würde. Vielmehr ist wie bereits dargelegt von einer Scheinadresse in Graz auszugehen. 2.4.
- Insgesamt ergeben sich somit keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit 2.5.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.5.
- Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der seitens des erkennenden Richters an die HRZ-Abteilung gerichteten Anfrage und entsprechenden Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 18.03.
- Ebenso ergibt sich daraus, dass die Zusage zu HRZ-Ausstellungen seitens der chinesischen Vertretungsbehörden – entgegen der Behauptungen in der Beschwerde u.a. auch im Zusammenhang mit COVID 19 – gegeben ist sowie, dass Interviews seitens der chinesischen Vertretungsbehörden durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall befindet sich die BF seit 15.02.2022 in Schubhaft. Am 21.02.2022 wurde seitens des Bundesamtes ein HRZ Antrag bei der chinesischen Botschaft eingebracht. Am 08.03.2022 ersuchte das Bundesamt das PAZ RL, die BF am 15.03.2022 der chinesischen Delegation vorzuführen. Die BF ist am 15.03.2022 auch tatsächlich durch ein Onlineinterview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden, wie sich aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt. Nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA konnte angesichts der ausführlichen Angaben in der Stellungnahme samt gewährtem Parteiengehör an die BF hierzu unterbleiben. 2.5.
- Entgegen dem Beschwerdevorbringen und Vorbringen mit Stellungnahme vom 21.03.2022 ist auch aus den vom Flughafen Wien sowie vom Flughafen Peking veröffentlichten Flugverbindungen ersichtlich, dass Flüge nach China möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist. Den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung vom 15.03.2022 ist – entgegen den Behauptungen der BF mit Stellungnahme vom 21.03.2022 – zu entnehmen, dass Abschiebungen nach China auch realistisch möglich sind. Den mit Stellungnahme vom 21.03.2022 übermittelten Ausführungen der BF ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer aussichtslos sein wird und gab es immerhin erst vor wenigen Tagen ein Interview mit der BF, dessen Ergebnis noch aussteht. Dass im Jahr 2022 bisher noch keine HRZ ausgestellt wurden und Abschiebungen nach China stattgefunden haben, mag an diesem Ergebnis nichts zu ändern zumal die Abschiebung nach China im konkreten Fall realistisch erscheint. 2.5.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Abschiebung der BF, die sich seit 15.02.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG von 6 Monaten möglich ist. Auf Grund der Angaben der BF wurde sie der chinesischen Vertretungsbehörde vorgeführt und nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Identität der BF wird derzeit in China überprüft. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat, doch kann mit ihrer tatsächlichen Identifizierung gerechnet werden. China ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und sind Abschiebungen aus Österreich dorthin realistisch möglich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Abschiebung der BF, die sich seit 15.02.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG von 6 Monaten möglich ist. Auf Grund der Angaben der BF wurde sie der chinesischen Vertretungsbehörde vorgeführt und nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Identität der BF wird derzeit in China überprüft. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat, doch kann mit ihrer tatsächlichen Identifizierung gerechnet werden. China ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und sind Abschiebungen aus Österreich dorthin realistisch möglich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. 3.1.
- Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).3.1.
- Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF ist in Österreich mehrmals untergetaucht und war auch bereits unmittelbar nach ihrer Einreise 2019 beinahe 2 Jahre lang bis zur Beantragung internationalen Schutzes im Jahr 2021 nicht für die Behörde greifbar. Zudem bediente sie sich vor ihrer Festnahme einer Scheinadresse in einem XXXX in Graz, obwohl sie tatsächlich in Wien aufhältig war, um sich, trotz ihres negativ abgeschlossenen rechtskräftigen Asylverfahrens und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung, zur illegalen Arbeit als Prostituierte anzumelden. Dadurch wirkte sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF ist in Österreich mehrmals untergetaucht und war auch bereits unmittelbar nach ihrer Einreise 2019 beinahe 2 Jahre lang bis zur Beantragung internationalen Schutzes im Jahr 2021 nicht für die Behörde greifbar. Zudem bediente sie sich vor ihrer Festnahme einer Scheinadresse in einem römisch 40 in Graz, obwohl sie tatsächlich in Wien aufhältig war, um sich, trotz ihres negativ abgeschlossenen rechtskräftigen Asylverfahrens und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung, zur illegalen Arbeit als Prostituierte anzumelden. Dadurch wirkte sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sie hat sich auch ihrem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, indem sie sich beinahe zwei Jahre vor ihrer Antragstellung im Verborgenen hielt. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sie hat sich auch ihrem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, indem sie sich beinahe zwei Jahre vor ihrer Antragstellung im Verborgenen hielt. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt die BF, wie bereits dargelegt, nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Scheinwohnsitz und hält sich die BF ohne Anmeldung in Wien auf. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich über ca. € 150, mittlerweile ebenfalls nur über € 300. Darüber hinaus hat die BF auch angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, sondern sich vielmehr gerne legal in Wien aufhalten zu wollen. Neben der nahezu bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lässt somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass sie mehrmals untergetaucht ist und trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung weiterhin illegal einer Beschäftigung nachgehen wollte, auf eine Fluchtgefahr schließen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt die BF, wie bereits dargelegt, nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Scheinwohnsitz und hält sich die BF ohne Anmeldung in Wien auf. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich über ca. € 150, mittlerweile ebenfalls nur über €
- Darüber hinaus hat die BF auch angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, sondern sich vielmehr gerne legal in Wien aufhalten zu wollen. Neben der nahezu bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lässt somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass sie mehrmals untergetaucht ist und trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung weiterhin illegal einer Beschäftigung nachgehen wollte, auf eine Fluchtgefahr schließen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF hält sich seit dem Jahr 2019 – mit Ausnahme der Dauer ihres Asylverfahrens –unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, hielt sich zwei Jahre lang im Verborgenen, um einer Abschiebung zu entgehen, tauchte mehrfach unter und kam auch ihrer Wohnsitzauflage nicht nach. Die BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, an dem sie sich tatsächlich aufhalten würde, wenngleich eine aufrechte (Schein-)Meldung im ZMR vorgelegen hat. Trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung, hielt sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Es ist daher im Fall der BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Sie hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Die aufrechte Meldung ihres Wohnsitzes in Graz wird die BF nicht von einem abermaligen Untertauchen abhalten. Sie ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und nahezu mittellos. Sie ist beruflich nicht verwurzelt und geht der Schwarzarbeit nach und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung der BF, die sich seit 15.02.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG von 6 Monaten möglich ist. Auf Grund der Angaben der BF wurde sie der chinesischen Vertretungsbehörde vorgeführt und nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Identität der BF wird derzeit in China überprüft. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat, doch ist mit ihrer tatsächlichen Identifizierung zu rechnen. China ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und ist die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird. Das Bundesamt ging daher, wie bereits dargelegt, zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung der BF, die sich seit 15.02.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG von 6 Monaten möglich ist. Auf Grund der Angaben der BF wurde sie der chinesischen Vertretungsbehörde vorgeführt und nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Identität der BF wird derzeit in China überprüft. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat, doch ist mit ihrer tatsächlichen Identifizierung zu rechnen. China ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und ist die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird. Das Bundesamt ging daher, wie bereits dargelegt, zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Den persönlichen Interessen der BF kommt insgesamt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändert. Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die BF zeigt durch ihr langjährig geübtes Verhalten, dass sie nicht nur ihre fremdenrechtlichen Verpflichtungen negiert, sondern überdies gegen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Eine Vertrauenswürdigkeit, die im Fall ihrer Entlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Vermutung zulässt, dass sie nicht neuerlich untertauchen wird, liegt nicht vor. So gab die BF im Verfahren vor dem Bundesamt an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, sondern sich vielmehr in Wien aufhalten zu wollen. Auch aus dem bisherigen Verhalten der BF zeigt sich, dass nach Entlassung aus der Schubhaft die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Es liegt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aufgrund des bisherigen Verhaltens bei der BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die BF zeigt durch ihr langjährig geübtes Verhalten, dass sie nicht nur ihre fremdenrechtlichen Verpflichtungen negiert, sondern überdies gegen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Eine Vertrauenswürdigkeit, die im Fall ihrer Entlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Vermutung zulässt, dass sie nicht neuerlich untertauchen wird, liegt nicht vor. So gab die BF im Verfahren vor dem Bundesamt an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, sondern sich vielmehr in Wien aufhalten zu wollen. Auch aus dem bisherigen Verhalten der BF zeigt sich, dass nach Entlassung aus der Schubhaft die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Es liegt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aufgrund des bisherigen Verhaltens bei der BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die BF einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, wollte vielmehr – entgegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und ohne Beschäftigungsbewilligung sowie Versicherung – der Prostitution in Wien nachgehen, wiewohl sie eine Meldung in Graz aufwies. Zudem ist die BF nahezu mittellos. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Unter Anbetracht des Vorverhaltens der BF ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel zur Zweckerreichung ausreichend wäre. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung der BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung der BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Zwischenzeitlich hat das Bundesamt eine weitere Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot betreffend die BF erlassen und der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde (samt Stellungnahme vom 21.03.2022) finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben s