GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Dienstauftrag vom 07.09.2021, GZ XXXX , teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit, dass dieser im Rahmen seiner für die Dauer von zwei Jahren ab Ernennung in der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb
Vm § 41 Abs. 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt.1. Mit Dienstauftrag vom 07.09.2021, GZ römisch 40 , teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit, dass dieser im Rahmen seiner für die Dauer von zwei Jahren ab Ernennung in der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb
Paragraph 38, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt. 2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung vom 30.09.2021 erfolgte eine Remonstration des Beschwerdeführers gegen den Dienstauftrag
BDG 1979 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als gewählter Personalvertreter und ausübender Mandatar für die Wählergruppe XXXX gegen seinen Willen außerhalb des Bereiches des Dienststellenausschlusses XXXX versetzt und sohin die Ausübung seines Mandates verhindert worden. Dies sei
Zugleich beantragte er im Fall der schriftlichen Wiederholung der Weisung die Ausstellung eines Feststellungsbescheids darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und andererseits die erteilte Weisung rechtswidrig sei.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung vom 30.09.2021 erfolgte eine Remonstration des Beschwerdeführers gegen den Dienstauftrag
Paragraph 44, BDG 1979 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als gewählter Personalvertreter und ausübender Mandatar für die Wählergruppe römisch 40 gegen seinen Willen außerhalb des Bereiches des Dienststellenausschlusses römisch 40 versetzt und sohin die Ausübung seines Mandates verhindert worden. Dies sei
Paragraph 27, PVG rechtswidrig. Zugleich beantragte er im Fall der schriftlichen Wiederholung der Weisung die Ausstellung eines Feststellungsbescheids darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und andererseits die erteilte Weisung rechtswidrig sei.
1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen das o.a. Schreiben vom 07.09.2021. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei diesem als Dienstauftrag bezeichneten Schreiben, das dem Beschwerdeführer während seines Erholungsurlaubs am 24.09.2021 zugestellt worden sei, um eine Versetzung handle, welche mit Bescheid zu erledigen sei. Aufgrund der Zustellung der Versetzung während des Erholungsurlaubs des Beschwerdeführers sei die Versetzung als rechtswidrig zu qualifizieren. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass eine Versetzung im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei, weil dieser als gewählter Personalvertreter und ausübender Mandatar einen Versetzungsschutz nach § 27 PVG genieße. Eine weitere Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorgangsweise der belangten Behörde bestehe darin, dass die Personalvertretung nicht
den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 lit. a, 9 Abs. 4 lit. a, b und d sowie des 10 Abs. 3a PVG zwei Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme informiert worden sei.4. Mit Schreiben vom 11.10.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen das o.a. Schreiben vom 07.09.2021. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei diesem als Dienstauftrag bezeichneten Schreiben, das dem Beschwerdeführer während seines Erholungsurlaubs am 24.09.2021 zugestellt worden sei, um eine Versetzung handle, welche mit Bescheid zu erledigen sei. Aufgrund der Zustellung der Versetzung während des Erholungsurlaubs des Beschwerdeführers sei die Versetzung als rechtswidrig zu qualifizieren. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass eine Versetzung im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei, weil dieser als gewählter Personalvertreter und ausübender Mandatar einen Versetzungsschutz nach Paragraph 27, PVG genieße. Eine weitere Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorgangsweise der belangten Behörde bestehe darin, dass die Personalvertretung nicht
den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 3, Litera a,, 9 Absatz 4, Litera a, b und d sowie des 10 Absatz 3 a, PVG zwei Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme informiert worden sei. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 02.12.2021, wies die Behörde die Beschwerde
GVG iVm § 41 Abs. 4 BDG 1979 als unzulässig zurück. Zur Rechtslage führte die Behörde aus, eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 liege vor, wenn ein Beamter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde.
7 BDG 1979 sei eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen, gegen welche dem Grunde nach auch eine Beschwerde formal zulässig sei. Im Gegenstand liege jedoch
4 BDG 1979 eine Ausnahme von der Notwendigkeit eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung sei nämlich insbesondere § 38 Abs. 7 BDG 1979 nicht anzuwenden auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, sofern die Versetzung innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolge. Eine derartige Verfügung sei nicht mittels Bescheides, sondern entweder mündlich oder schriftlich von der Dienstbehörde zu erlassen. Als schriftliches Mittel sei dafür der in Beschwer gezogene Dienstauftrag ausgestellt worden. Dabei handle es sich aber um keinen Bescheid, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe. Es handle sich vielmehr um einen „einfachen Dienstauftrag“, dem im Rahmen der Befolgung von Weisungen durch den Beamten nachzukommen sei. Eine Beschwerde sei dagegen formal nicht zulässig.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 02.12.2021, wies die Behörde die Beschwerde
Paragraphen 7, Absatz eins und 14 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 als unzulässig zurück. Zur Rechtslage führte die Behörde aus, eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 liege vor, wenn ein Beamter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde.
Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 sei eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen, gegen welche dem Grunde nach auch eine Beschwerde formal zulässig sei. Im Gegenstand liege jedoch
Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 eine Ausnahme von der Notwendigkeit eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung sei nämlich insbesondere Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 nicht anzuwenden auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, sofern die Versetzung innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolge. Eine derartige Verfügung sei nicht mittels Bescheides, sondern entweder mündlich oder schriftlich von der Dienstbehörde zu erlassen. Als schriftliches Mittel sei dafür der in Beschwer gezogene Dienstauftrag ausgestellt worden. Dabei handle es sich aber um keinen Bescheid, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe. Es handle sich vielmehr um einen „einfachen Dienstauftrag“, dem im Rahmen der Befolgung von Weisungen durch den Beamten nachzukommen sei. Eine Beschwerde sei dagegen formal nicht zulässig. Im Übrigen führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer bloß der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre, offenstehe. Ein solcher Feststellungsantrag sei seitens des Beschwerdeführers bereits mit Remonstration vom 30.09.2021 gestellt worden und befinde sich aktuell in Bearbeitung durch die Dienstbehörde. 6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.12.2021 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.02.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2022, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit 01.12.2019
und 5 BDG 1979 auf die Planstelle der Verwendungsgruppe E 2b der Landespolizeidirektion XXXX im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt.Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit 01.12.2019
Paragraphen 3 und 5 BDG 1979 auf die Planstelle der Verwendungsgruppe E 2b der Landespolizeidirektion römisch 40 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt. In dem im Spruch angeführten, als Dienstauftrag titulierten Schreiben (vom Beschwerdeführer als „Bescheid“ bezeichnet) vom 07.09.2021 führte die Landespolizeidirektion XXXX aus wie folgt:In dem im Spruch angeführten, als Dienstauftrag titulierten Schreiben (vom Beschwerdeführer als „Bescheid“ bezeichnet) vom 07.09.2021 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus wie folgt: „Sie werden im Rahmen Ihrer für die Dauer von zwei Jahren ab Ernennung in der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb
Vm § 41 Abs. 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen.„Sie werden im Rahmen Ihrer für die Dauer von zwei Jahren ab Ernennung in der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb
Paragraph 38, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen. Eine weitere Begründung entfällt
1 BDG 1979.“Eine weitere Begründung entfällt
Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979.“
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (Anwendung des § 38 BDG 1979 im angefochtenen „Bescheid“).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (Anwendung des Paragraph 38, BDG 1979 im angefochtenen „Bescheid“).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde 3.1. Notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte, von der Landespolizeidirektion XXXX als „Dienstauftrag“ vorgelegte Schreiben erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides.
Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.3.1. Notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte, von der Landespolizeidirektion römisch 40 als „Dienstauftrag“ vorgelegte Schreiben erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 30.05.1988, 87/12/0103; 21.02.2001, 2000/08/0158; 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt; ob eine Erledigung, die nicht den für Bescheide geltenden Formerfordernissen (§§ 58 ff AVG) entspricht, inhaltlich als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (VfSlG 13.642/1993 mwN).Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt; ob eine Erledigung, die nicht den für Bescheide geltenden Formerfordernissen (Paragraphen 58, ff AVG) entspricht, inhaltlich als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (VfSlG 13.642 aus 1993, mwN). Hinweise, Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigungen iSd § 58 AVG gewertet werden. Wenn feststeht, dass eine Zuständigkeit der Behörde zum bescheidmäßigen Abspruch im Gegenstand nicht vorlag, so kann ihr auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sie mit einer Erledigung, der die äußere Form eines Bescheides fehlt, einen Bescheid im Rechtssinn erlassen wollte (VwGH 11.06.2001, 2001/10/0084; 16.10.2006, 003/10/0226).Hinweise, Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigungen iSd Paragraph 58, AVG gewertet werden. Wenn feststeht, dass eine Zuständigkeit der Behörde zum bescheidmäßigen Abspruch im Gegenstand nicht vorlag, so kann ihr auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sie mit einer Erledigung, der die äußere Form eines Bescheides fehlt, einen Bescheid im Rechtssinn erlassen wollte (VwGH 11.06.2001, 2001/10/0084; 16.10.2006, 003/10/0226). 3.2.
1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Nach Abs. 7 Satz 1 leg. cit. ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.3.2.
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Nach Absatz 7, Satz 1 leg. cit. ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. § 41 BDG 1979 normiert Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche. Nach § 41 Abs. 1 BDG 1979 sind § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 BDG 1979 auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Nach § 41 Abs. 4 BDG 1979 ist der soeben angeführte Abs. 1 leg. cit. auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
GVG mit Beschluss zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines Bescheides war daher die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. 3.4.
GVG kann eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W293.2251557.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.