Obsah (17)
§ 25Art 133§ 24§ 12§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlG305 2237079-1 SpruchG305 2237079-1/13E, G305 2237079-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Gregor KOHLBACHER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgase 11, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen und sie
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , werden bestätigt.Der Bescheid vom römisch 40 .2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , werden bestätigt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass
§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen und sie
§ 25Abs. 2 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und sie
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Widergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF am XXXX .2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten im Lokal XXXX in XXXX , angetroffen worden sei und sie diese Tätigkeiten dem AMS nicht gemeldet hätte. Der offene Betrag sei vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden.Begründend führte die belangte Behörde nach Widergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF am römisch 40 .2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten im Lokal römisch 40 in römisch 40 , angetroffen worden sei und sie diese Tätigkeiten dem AMS nicht gemeldet hätte. Der offene Betrag sei vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, dass der Bescheid ersatzlos behoben werden möge und gegebenenfalls bereits einbehaltene Beträge aus dem gerechtfertigten Bezug des Arbeitslosengeldes unverzüglich ausgezahlt werden mögen. Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie bei XXXX im XXXX beschäftigt gewesen sei und das Dienstverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft geendet habe. Am XXXX .2020 habe sie sich rein zufällig im XXXX privat aufgehalten, da sie mit ihrer ehemaligen Dienstherrin über ihre Schwangerschaft gesprochen habe und diverse „Kindersachen“ von ihr erhalten sollte. Nachdem die ehemalige Dienstherrin das Lokal verlassen hatte, sei die BF im Lokal verblieben, um sich mit ehemaligen Kollegen und ihr bekannten Gästen zu unterhalten, wobei sie auch „Hausgetränke“ konsumiert habe und sich zum Zubereiten ihrer eigenen Getränke bzw. zum Wegräumen des sie betreffenden Leergeschirrs ab und an hinter der Theke befunden habe. Beim Eintreffen der Finanzpolizei mag es durchaus so gewesen sein, dass sie ihr eigenes Leergeschirr in den Geschirrspüler räumte, da ihr selbst und allen sonstigen Anwesenden klar gewesen sei, dass schon in Ansehung des Geschäftsbetriebs für die sonst Beschäftigten aus der Konsumation der Einschreiterin keine Arbeitsbelastung entstehen sollte. Genau dies habe sie auch den Beamten der Finanzpolizei mitgeteilt und könnten derartige, dem Eigenkonsum dienende Verrichtungen der Einschreiterin, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb selbst stehen, beim besten Willen keine Versicherungspflicht nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auslösen, zumal sie schon aus dem privaten Charakter ihres Aufenthaltes im XXXX keinerlei Anspruch auf eine Entgeltleistung gehabt habe oder gehabt haben konnte. Es liege eine unrichtige Rechtsanwendung ebenso vor, wie ein mangelndes Verfahren, zumal ihr kein rechtliches Gehör gegeben worden sei und
§ 25Abs. 2 Al
VG das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen nur dann zurückzufordern sei, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld durch öffentliche Organe bei einer Tätigkeit
§ 12Abs. 3 lit. a, b und d Al
VG betreten werde und er diese Tätigkeit
§ 50Al
VG nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe. Da sie einer Tätigkeit nach § 50 AlVG nicht nachgegangen sei, sei die Rückforderung für XXXX 2020 im Betrag von EUR 817,88 zu Unrecht erfolgt.Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie bei römisch 40 im römisch 40 beschäftigt gewesen sei und das Dienstverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft geendet habe. Am römisch 40 .2020 habe sie sich rein zufällig im römisch 40 privat aufgehalten, da sie mit ihrer ehemaligen Dienstherrin über ihre Schwangerschaft gesprochen habe und diverse „Kindersachen“ von ihr erhalten sollte. Nachdem die ehemalige Dienstherrin das Lokal verlassen hatte, sei die BF im Lokal verblieben, um sich mit ehemaligen Kollegen und ihr bekannten Gästen zu unterhalten, wobei sie auch „Hausgetränke“ konsumiert habe und sich zum Zubereiten ihrer eigenen Getränke bzw. zum Wegräumen des sie betreffenden Leergeschirrs ab und an hinter der Theke befunden habe. Beim Eintreffen der Finanzpolizei mag es durchaus so gewesen sein, dass sie ihr eigenes Leergeschirr in den Geschirrspüler räumte, da ihr selbst und allen sonstigen Anwesenden klar gewesen sei, dass schon in Ansehung des Geschäftsbetriebs für die sonst Beschäftigten aus der Konsumation der Einschreiterin keine Arbeitsbelastung entstehen sollte. Genau dies habe sie auch den Beamten der Finanzpolizei mitgeteilt und könnten derartige, dem Eigenkonsum dienende Verrichtungen der Einschreiterin, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb selbst stehen, beim besten Willen keine Versicherungspflicht nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auslösen, zumal sie schon aus dem privaten Charakter ihres Aufenthaltes im römisch 40 keinerlei Anspruch auf eine Entgeltleistung gehabt habe oder gehabt haben konnte. Es liege eine unrichtige Rechtsanwendung ebenso vor, wie ein mangelndes Verfahren, zumal ihr kein rechtliches Gehör gegeben worden sei und
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen nur dann zurückzufordern sei, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld durch öffentliche Organe bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d AlVG betreten werde und er diese Tätigkeit
Paragraph 50, AlVG nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe. Da sie einer Tätigkeit nach Paragraph 50, AlVG nicht nachgegangen sei, sei die Rückforderung für römisch 40 2020 im Betrag von EUR 817,88 zu Unrecht erfolgt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , der BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2020 zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde vom XXXX .2020 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2020 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , der BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2020 zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde vom römisch 40 .2020 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am XXXX .2020 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin brachte sie vor, dass die Beschwerde nunmehr auch auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werde, zumal in der Beschwerdevorentscheidung erstmalig eine angebliche niederschriftliche Aussage eines XXXX erwähnt werde, in der dieser angegeben habe, dass die BF ab 20:00 Uhr den XXXX Getränke und Speisen an die XXXX serviert habe. Da eine derartige Tätigkeit nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der XXXX , der der BF nicht einmal bekannt sei, diese mit jemand anderen verwechselt habe. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei sie infolge ihrer Schwangerschaft die ihr freundschaftlich zugetane ehemalige Dienstgeberin besuchen gewesen und habe ihre eigenen Getränke gerichtet und ihr eigenes Leergeschirr in den Geschirrspüler geräumt. Sollte dennoch, was ausdrücklich bestritten werde, eine andere vereinzelte Handreichung durch sie erfolgt sein, lägen jene atypischen Umstände vor, die der Deutung im Sinne einer Erbringung von Dienstleistungen entgegenstehen. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste würden jedenfalls keine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit darstellen und sei auch die Beschwerdevorentscheidung unrichtig rechtlich beurteilt, wenn die Behörde die Rechtsprechung zur familienhaften Mitarbeit zur Abgrenzung der Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste heranziehe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für eine (bestrittene) Arbeitsleistung keine genaue Entgeltvereinbarung getroffen wurde, hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass eine entsprechende Beschäftigungsdauer vereinbart war, die bei Würdigung aller Umstände den Schluss auf eine entgeltliche Tätigkeit zuließen. Die BF sei immerhin vom XXXX .2019 bis XXXX .1010 bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und sei Letztere, die auch Mutter ist, in Ansehung ihrer Schwangerschaft freundschaftlich verbunden gewesen, weshalb jegliche nachgewiesene und nachzuweisende Tätigkeit der BF als kurzfristiger, freiwilliger, unentgeltlicher Dienst anzusehen sei, der „vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht“ worden sei.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am römisch 40 .2020 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin brachte sie vor, dass die Beschwerde nunmehr auch auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werde, zumal in der Beschwerdevorentscheidung erstmalig eine angebliche niederschriftliche Aussage eines römisch 40 erwähnt werde, in der dieser angegeben habe, dass die BF ab 20:00 Uhr den römisch 40 Getränke und Speisen an die römisch 40 serviert habe. Da eine derartige Tätigkeit nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der römisch 40 , der der BF nicht einmal bekannt sei, diese mit jemand anderen verwechselt habe. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei sie infolge ihrer Schwangerschaft die ihr freundschaftlich zugetane ehemalige Dienstgeberin besuchen gewesen und habe ihre eigenen Getränke gerichtet und ihr eigenes Leergeschirr in den Geschirrspüler geräumt. Sollte dennoch, was ausdrücklich bestritten werde, eine andere vereinzelte Handreichung durch sie erfolgt sein, lägen jene atypischen Umstände vor, die der Deutung im Sinne einer Erbringung von Dienstleistungen entgegenstehen. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste würden jedenfalls keine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit darstellen und sei auch die Beschwerdevorentscheidung unrichtig rechtlich beurteilt, wenn die Behörde die Rechtsprechung zur familienhaften Mitarbeit zur Abgrenzung der Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste heranziehe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für eine (bestrittene) Arbeitsleistung keine genaue Entgeltvereinbarung getroffen wurde, hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass eine entsprechende Beschäftigungsdauer vereinbart war, die bei Würdigung aller Umstände den Schluss auf eine entgeltliche Tätigkeit zuließen. Die BF sei immerhin vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .1010 bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und sei Letztere, die auch Mutter ist, in Ansehung ihrer Schwangerschaft freundschaftlich verbunden gewesen, weshalb jegliche nachgewiesene und nachzuweisende Tätigkeit der BF als kurzfristiger, freiwilliger, unentgeltlicher Dienst anzusehen sei, der „vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht“ worden sei.
- In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde, diesen selbst, die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde, diesen selbst, die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 18.01.2021 wurde der BF der Stand der Ermittlungen im hg. geführten Beschwerdeverfahren bekannt gegeben und ihr weiters der Strafantrag der Finanzpolizei Team 95 vom XXXX .2020, FA-GZ. XXXX , das mit ihr von der Finanzpolizei am XXXX .2020 im beschwerdegegenständlichen Geschäftslokal aufgenommene Personenblatt und die mit einer nicht zur Auskunft verpflichteten Person am XXXX .2020 aufgenommene Niederschrift übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom 18.01.2021 wurde der BF der Stand der Ermittlungen im hg. geführten Beschwerdeverfahren bekannt gegeben und ihr weiters der Strafantrag der Finanzpolizei Team 95 vom römisch 40 .2020, FA-GZ. römisch 40 , das mit ihr von der Finanzpolizei am römisch 40 .2020 im beschwerdegegenständlichen Geschäftslokal aufgenommene Personenblatt und die mit einer nicht zur Auskunft verpflichteten Person am römisch 40 .2020 aufgenommene Niederschrift übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.
- Am XXXX .2021 brachte die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung eine als „Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierte Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorbrachte, dass in der Geschehensdokumentation der Finanzpolizei ausgeführt sei, dass „die weibliche Person augenscheinlich schwanger“ sei. Aus der mit XXXX aufgenommenen Niederschrift sei zu entnehmen, dass die Getränke und Speisen von den Angestellten im Gastrobereich serviert würden und er noch keine Frauen als XXXX im Lokal gesehen habe. Bei Würdigung aller Umstände und der klaren, der unzulässigen Annahmen der Behörde entgegenstehenden Annahmen folge zwanglos, dass der Zeuge XXXX , die Einschreiterin von früheren Besuchen des Lokals kenne und diese daher mit Tätigkeiten, die sie zuvor im aufrechten Dienstverhältnis erbrachte, in Zusammenhang brachte. Entscheidend und relevant seien die gegenteiligen Beweisergebnisse, wonach keine weitere Person zur BF Wahrnehmungen gemacht habe, die die unzulässigen Vermutungen zu Lasten der BF der Behörde stützen könnten. Dagegen habe der befragte XXXX unmissverständlich und klar dargestellt, dass keine weibliche Person als XXXX gearbeitet habe. Das sei umso bedeutender, als er die Betriebsstätte zuvor, sohin zu jener Zeit, als die BF dort sozialversicherungsrechtlich angemeldet tätig war, gekannt habe. Die Gesamtumstände würden daher klar zeigen, dass vorliegend eine „Aushilfe im Familienkreis“ sowie Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste bzw. die Verrichtung von Tätigkeiten im eigenen Nutzen vorgelegen seien, sodass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes von einer leidglich kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Verrichtung auszugehen sei, die aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsberechtigten erbracht worden seien. Wie schon dargestellt, habe die BF ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich gemeldet als XXXX im XXXX gearbeitet, wobei sich zu Frau XXXX eine freundschaftliche Beziehung entwickelt hätte, die durch die Schwangerschaft der BF verstärkt worden sei. Das freundschaftliche Verhältnis sei derart innig, dass Frau XXXX mit der BF abgeklärt habe, welche von ihr für ihre Kinder nicht mehr benötigten Spielsachen und Kleidungsstücken sie der BF geben könne. Bei richtiger Deutung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Aussage des Zeugen XXXX und der Darlegungen der BF und des Umstandes, dass diese augenscheinlich schwanger war, hätte die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt von einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Dienstverhältnis ausgehen dürfen.
- Am römisch 40 .2021 brachte die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung eine als „Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierte Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorbrachte, dass in der Geschehensdokumentation der Finanzpolizei ausgeführt sei, dass „die weibliche Person augenscheinlich schwanger“ sei. Aus der mit römisch 40 aufgenommenen Niederschrift sei zu entnehmen, dass die Getränke und Speisen von den Angestellten im Gastrobereich serviert würden und er noch keine Frauen als römisch 40 im Lokal gesehen habe. Bei Würdigung aller Umstände und der klaren, der unzulässigen Annahmen der Behörde entgegenstehenden Annahmen folge zwanglos, dass der Zeuge römisch 40 , die Einschreiterin von früheren Besuchen des Lokals kenne und diese daher mit Tätigkeiten, die sie zuvor im aufrechten Dienstverhältnis erbrachte, in Zusammenhang brachte. Entscheidend und relevant seien die gegenteiligen Beweisergebnisse, wonach keine weitere Person zur BF Wahrnehmungen gemacht habe, die die unzulässigen Vermutungen zu Lasten der BF der Behörde stützen könnten. Dagegen habe der befragte römisch 40 unmissverständlich und klar dargestellt, dass keine weibliche Person als römisch 40 gearbeitet habe. Das sei umso bedeutender, als er die Betriebsstätte zuvor, sohin zu jener Zeit, als die BF dort sozialversicherungsrechtlich angemeldet tätig war, gekannt habe. Die Gesamtumstände würden daher klar zeigen, dass vorliegend eine „Aushilfe im Familienkreis“ sowie Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste bzw. die Verrichtung von Tätigkeiten im eigenen Nutzen vorgelegen seien, sodass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes von einer leidglich kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Verrichtung auszugehen sei, die aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsberechtigten erbracht worden seien. Wie schon dargestellt, habe die BF ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich gemeldet als römisch 40 im römisch 40 gearbeitet, wobei sich zu Frau römisch 40 eine freundschaftliche Beziehung entwickelt hätte, die durch die Schwangerschaft der BF verstärkt worden sei. Das freundschaftliche Verhältnis sei derart innig, dass Frau römisch 40 mit der BF abgeklärt habe, welche von ihr für ihre Kinder nicht mehr benötigten Spielsachen und Kleidungsstücken sie der BF geben könne. Bei richtiger Deutung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Aussage des Zeugen römisch 40 und der Darlegungen der BF und des Umstandes, dass diese augenscheinlich schwanger war, hätte die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt von einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Dienstverhältnis ausgehen dürfen.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde eine mündliche Verhandlung für den 15.11.2021 anberaumt.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde eine mündliche Verhandlung für den 15.11.2021 anberaumt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 brachte die Rechtsvertretung der BF eine Benachrichtigung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des zu XXXX geführten Verfahrens zur Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 brachte die Rechtsvertretung der BF eine Benachrichtigung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des zu römisch 40 geführten Verfahrens zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde die für den 15.11.2021 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde die für den 15.11.2021 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.
- Am XXXX .2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 anberaumte mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin als Partei und weitere Personen als Zeugen einvernommen wurden.
- Am römisch 40 .2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 anberaumte mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin als Partei und weitere Personen als Zeugen einvernommen wurden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Am XXXX .2020 um 23:05 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team XXXX gemeinsam mit Organen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizeiinspektion XXXX eine Kontrolle in dem von XXXX geführten Lokal mit der Bezeichnung XXXX in XXXX 2, durch.
- Am römisch 40 .2020 um 23:05 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 gemeinsam mit Organen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizeiinspektion römisch 40 eine Kontrolle in dem von römisch 40 geführten Lokal mit der Bezeichnung römisch 40 in römisch 40 2, durch.
- Anlässlich dieser Kontrolle wurde die am XXXX .1991 geborene, die kroatische Staatsangehörigkeit besitzende, im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 als Dienstnehmerin der XXXX im Lokal mit der Bezeichnung „ XXXX “ als XXXX gearbeitet habende Beschwerdeführerin hinter dem Tresen dieses Lokals dabei betreten, wie sie Gläser, Tassen und Geschirr in den Geschirrspüler einräumte [Aussage der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7f].
- Anlässlich dieser Kontrolle wurde die am römisch 40 .1991 geborene, die kroatische Staatsangehörigkeit besitzende, im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 als Dienstnehmerin der römisch 40 im Lokal mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ als römisch 40 gearbeitet habende Beschwerdeführerin hinter dem Tresen dieses Lokals dabei betreten, wie sie Gläser, Tassen und Geschirr in den Geschirrspüler einräumte [Aussage der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7f]. Sie hatte sich, ihren eigenen Angaben zufolge, am XXXX .2020 seit ca. 18:00 bis zumindest zum Eintreffen der Finanzpolizisten ununterbrochen im Lokal aufgehalten [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 14].Sie hatte sich, ihren eigenen Angaben zufolge, am römisch 40 .2020 seit ca. 18:00 bis zumindest zum Eintreffen der Finanzpolizisten ununterbrochen im Lokal aufgehalten [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 14]. Am XXXX .2020 servierte die BF den XXXX zumindest ab 20:00 Uhr „immer wieder“ Getränke an die beiden, im XXXX situierten XXXX . Am römisch 40 .2020 servierte die BF den römisch 40 zumindest ab 20:00 Uhr „immer wieder“ Getränke an die beiden, im römisch 40 situierten römisch 40 . Bei den von ihr an die im XXXX befindlichen Tische servierten Getränke handelte es sich um Gratisgetränke, zu denen die XXXX von XXXX (er ist der Lebensgefährte von XXXX ) eingeladen waren. Aus diesem Grund wurden die Getränkekonsumationen auch nicht kassiert [ XXXX als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 5 Mitte und S. 6 oben]. Bei den von ihr an die im römisch 40 befindlichen Tische servierten Getränke handelte es sich um Gratisgetränke, zu denen die römisch 40 von römisch 40 (er ist der Lebensgefährte von römisch 40 ) eingeladen waren. Aus diesem Grund wurden die Getränkekonsumationen auch nicht kassiert [ römisch 40 als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 5 Mitte und S. 6 oben]. Im XXXX - es handelte sich um ein Hinterzimmer der gastgewerblichen Betriebsstätte mit der Bezeichnung „ XXXX “ - waren zwei XXXX aufgestellt, die von 14 bis 16 Spielern bespielt wurden [ XXXX als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 13 Mitte; vom XXXX aus dem Akt der Finanzpolizei den Parteienvertretern gezeigte Lichtbilder]. Im römisch 40 - es handelte sich um ein Hinterzimmer der gastgewerblichen Betriebsstätte mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ - waren zwei römisch 40 aufgestellt, die von 14 bis 16 Spielern bespielt wurden [ römisch 40 als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 13 Mitte; vom römisch 40 aus dem Akt der Finanzpolizei den Parteienvertretern gezeigte Lichtbilder]. Dass in den XXXX auch Speisen serviert worden wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.Dass in den römisch 40 auch Speisen serviert worden wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.
- Die BF, die am XXXX .2020 im dritten Monat schwanger war [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 17 Mitte], hielt sich zumindest bis zum Eintreffen der Organe der Finanzpolizei, des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizei im Lokal auf [ XXXX als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 5 unten und S. 6 oben; XXXX als Zeugin in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 Mitte].
- Die BF, die am römisch 40 .2020 im dritten Monat schwanger war [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 17 Mitte], hielt sich zumindest bis zum Eintreffen der Organe der Finanzpolizei, des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizei im Lokal auf [ römisch 40 als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 5 unten und S. 6 oben; römisch 40 als Zeugin in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 Mitte].
- Neben ihr waren im Küchenbereich des Lokals noch zwei männliche Personen aufhältig. Bei diesen Personen handelte es sich um XXXX und um einen gewissen XXXX [ XXXX als Zeugin, Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 9 unten].
- Neben ihr waren im Küchenbereich des Lokals noch zwei männliche Personen aufhältig. Bei diesen Personen handelte es sich um römisch 40 und um einen gewissen römisch 40 [ römisch 40 als Zeugin, Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 9 unten]. Außer der BF waren im Lokal keine weiteren weiblichen Personen aufhältig, die am XXXX .2020 insbesondere eine Tätigkeit als XXXX ausgeführt hätten [ XXXX als Zeugin in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 8 oben; XXXX als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 12 Mitte].Außer der BF waren im Lokal keine weiteren weiblichen Personen aufhältig, die am römisch 40 .2020 insbesondere eine Tätigkeit als römisch 40 ausgeführt hätten [ römisch 40 als Zeugin in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 8 oben; römisch 40 als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 12 Mitte].
- Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX endete am XXXX .2020 [ZMR-Abfrage].
- Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin römisch 40 endete am römisch 40 .2020 [ZMR-Abfrage]. Vom XXXX .2020 stand sie durchgehend bis XXXX .2020 im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Am XXXX .2020 kam es zur XXXX West und Umgebung vom XXXX .2020] und bezog sie ab dem XXXX .2020 Wochengeld.Vom römisch 40 .2020 stand sie durchgehend bis römisch 40 .2020 im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Am römisch 40 .2020 kam es zur römisch 40 West und Umgebung vom römisch 40 .2020] und bezog sie ab dem römisch 40 .2020 Wochengeld.
- Die BF hat dem AMS ihre Tätigkeit im Lokal „ XXXX “ am XXXX .2020 nicht gemeldet.
- Die BF hat dem AMS ihre Tätigkeit im Lokal „ römisch 40 “ am römisch 40 .2020 nicht gemeldet.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben festgestellten Sachverhalt aus, der sich einerseits aus der Aktenlage, andererseits aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, andererseits aus der Einvernahme der Zeugen XXXX vom Team XXXX der Finanzpolizei, XXXX vom Team XXXX der Finanzpolizei und XXXX , der sich am XXXX .2020 als Gast im Lokal „ XXXX “ aufhielt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben festgestellten Sachverhalt aus, der sich einerseits aus der Aktenlage, andererseits aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, andererseits aus der Einvernahme der Zeugen römisch 40 vom Team römisch 40 der Finanzpolizei, römisch 40 vom Team römisch 40 der Finanzpolizei und römisch 40 , der sich am römisch 40 .2020 als Gast im Lokal „ römisch 40 “ aufhielt. Die Feststellung, dass am XXXX .2020 um 23:05 Uhr Organe der Finanzpolizei Team XXXX gemeinsam mit dem Organen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizeiinspektion XXXX eine Kontrolle in dem von XXXX geführten Lokal mit der Bezeichnung „ XXXX “ in XXXX , durchführten, gründet einerseits auf den im Gerichtsakt einliegenden Akten der Finanzpolizei, andererseits auf den Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Finanzpolizisten, XXXX und XXXX . Über den Umstand, dass die BF anlässlich dieser durchgeführten Kontrolle im Barraum hinter dem Tresen beim Einräumen von Geschirr und Gläsern in den Geschirrspüler betreten wurde, herrscht insoweit Einvernehmen zwischen der sie einvernommen habenden Finanzpolizistin XXXX und ihr. Während die als Zeugin einvernommene Finanzpolizistin angab, dass die BF ihrer Wahrnehmung nach Gläser, Taschen und Geschirr in den Geschirrspüler räumte [Aussage der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 8 oben], gab die BF an, dass sie von der Zeugin dabei gesehen worden sei, wie sie ihr Glas eingeräumt habe [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 16 oben]. Bei Wahrunterstellung der Angaben der BF kann sie demnach beim Eintreffen der Finanzpolizei nur einen einzigen Gegenstand, nämlich ein Trinkglas in den Geschirrspüler gestellt haben. Die Feststellung, dass am römisch 40 .2020 um 23:05 Uhr Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 gemeinsam mit dem Organen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizeiinspektion römisch 40 eine Kontrolle in dem von römisch 40 geführten Lokal mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ in römisch 40 , durchführten, gründet einerseits auf den im Gerichtsakt einliegenden Akten der Finanzpolizei, andererseits auf den Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Finanzpolizisten, römisch 40 und römisch 40 . Über den Umstand, dass die BF anlässlich dieser durchgeführten Kontrolle im Barraum hinter dem Tresen beim Einräumen von Geschirr und Gläsern in den Geschirrspüler betreten wurde, herrscht insoweit Einvernehmen zwischen der sie einvernommen habenden Finanzpolizistin römisch 40 und ihr. Während die als Zeugin einvernommene Finanzpolizistin angab, dass die BF ihrer Wahrnehmung nach Gläser, Taschen und Geschirr in den Geschirrspüler räumte [Aussage der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 8 oben], gab die BF an, dass sie von der Zeugin dabei gesehen worden sei, wie sie ihr Glas eingeräumt habe [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 16 oben]. Bei Wahrunterstellung der Angaben der BF kann sie demnach beim Eintreffen der Finanzpolizei nur einen einzigen Gegenstand, nämlich ein Trinkglas in den Geschirrspüler gestellt haben. Der Zeugin zufolge war die BF jedoch damit beschäftigt, mehrere Gegenstände in den Geschirrspüler zu räumen. Dagegen erscheint dem erkennenden Gericht die Aussage der als Zeugin einvernommenen Finanzpolizistin glaubwürdig, zumal sich ihre Aussage mit den Angaben in dem von der Finanzpolizei am XXXX .2020 um 23:40 Uhr über die beobachtete Tätigkeit der BF im XXXX aufgenommenen Personenblatt in Einklang bringen lässt. Im bezogenen Personenblatt heißt es zu der im Zusammenhang mit der BF beobachteten Tätigkeit: „Hinter Thekenbereich am Weg mit Gläsern zum Gläserspüler – Einräumen der leeren Gläser“, was impliziert, dass die BF dabei beobachtet wurde, wie sie mehrere Gläser einräumte. Die Zeugin hat vor dem Bundesverwaltungsgericht den Vorgang des Kontrollvorganges aus ihrer Sicht und ihre Beobachtungen nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert, weshalb ihren Angaben ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Dabei schadet es nicht, wenn sie von einem Geschirrspüler spricht, in den mehrere Gläser eingeräumt wurden, während in dem von der Finanzpolizei am XXXX .2020 um 23:40 Uhr mit der BF aufgenommenen Personenblatt die Rede von einem Gläserspüler ist. Dagegen erscheint dem erkennenden Gericht die Aussage der als Zeugin einvernommenen Finanzpolizistin glaubwürdig, zumal sich ihre Aussage mit den Angaben in dem von der Finanzpolizei am römisch 40 .2020 um 23:40 Uhr über die beobachtete Tätigkeit der BF im römisch 40 aufgenommenen Personenblatt in Einklang bringen lässt. Im bezogenen Personenblatt heißt es zu der im Zusammenhang mit der BF beobachteten Tätigkeit: „Hinter Thekenbereich am Weg mit Gläsern zum Gläserspüler – Einräumen der leeren Gläser“, was impliziert, dass die BF dabei beobachtet wurde, wie sie mehrere Gläser einräumte. Die Zeugin hat vor dem Bundesverwaltungsgericht den Vorgang des Kontrollvorganges aus ihrer Sicht und ihre Beobachtungen nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert, weshalb ihren Angaben ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Dabei schadet es nicht, wenn sie von einem Geschirrspüler spricht, in den mehrere Gläser eingeräumt wurden, während in dem von der Finanzpolizei am römisch 40 .2020 um 23:40 Uhr mit der BF aufgenommenen Personenblatt die Rede von einem Gläserspüler ist. Sowohl die als Zeugen einvernommenen Finanzpolizisten, als auch der als Zeuge einvernommene Gast, XXXX , gaben unter Wahrheitspflicht und unabhängig voneinander an, neben der BF keine weitere weibliche Person im Lokal angetroffen zu haben [Angaben der Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 8 Mitte; XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 12 Mitte]. Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene Finanzpolizist XXXX gab an, im XXXX keinen XXXX , der bzw. die dorthin Getränke bzw. Speisen brachten, wahrgenommen zu haben [Ebda.]. Das ist wohl damit zu erklären, dass die Serviertätigkeit mit dem Kontrollvorgang zum Erliegen kam. Ein vom Zeugen zur Vorlage gebrachter Lichtbildkonvolut zeigt, dass auf seitlich neben den XXXX aufgestellten Tischen Trinkgläser und eine Kaffeetasse abgestellt waren [ XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 12]. Daraus ist zu folgern, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Trinkgläser bzw. Kaffeetasse in den XXXX getragen wurden. Sowohl die als Zeugen einvernommenen Finanzpolizisten, als auch der als Zeuge einvernommene Gast, römisch 40 , gaben unter Wahrheitspflicht und unabhängig voneinander an, neben der BF keine weitere weibliche Person im Lokal angetroffen zu haben [Angaben der Zeugen römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 8 Mitte; römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 12 Mitte]. Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene Finanzpolizist römisch 40 gab an, im römisch 40 keinen römisch 40 , der bzw. die dorthin Getränke bzw. Speisen brachten, wahrgenommen zu haben [Ebda.]. Das ist wohl damit zu erklären, dass die Serviertätigkeit mit dem Kontrollvorgang zum Erliegen kam. Ein vom Zeugen zur Vorlage gebrachter Lichtbildkonvolut zeigt, dass auf seitlich neben den römisch 40 aufgestellten Tischen Trinkgläser und eine Kaffeetasse abgestellt waren [ römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 12]. Daraus ist zu folgern, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Trinkgläser bzw. Kaffeetasse in den römisch 40 getragen wurden. Von wem sie dort hineingetragen wurden, lässt sich der nachvollziehbaren und in sich widersprüchlich gebliebenen und daher als glaubwürdig zu qualifizierenden Aussage des Zeugen XXXX , der wie die beiden Finanzpolizisten vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, entnehmen. Dieser Zeuge hat nämlich angegeben, dass die BF die Getränke in den XXXX serviert hat [Aussage des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 unten]. Er hat nicht angegeben, dass die im Lokal anwesenden Männer, XXXX und XXXX , Getränke und Speisen in den XXXX servierten. Genau das wollte die BF mit ihrer Angabe glauben machen, dass die beiden im Lokal anwesenden Männer Essen und Getränke an die Gäste ausgeschenkt hätten; sie sollen auch Essen und Getränke an die im XXXX anwesenden Gäste ausgeschenkt haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 16 unten]. Dagegen hat der Zeuge XXXX , der sich ab 20:00 Uhr bis zum Eintreffen der Finanzpolizei im XXXX des Lokals aufgehalten hatte, ausschließlich die BF und nicht auch die beiden Männer als Servierkraft wahrgenommen. Seine Aussage hat nicht die geringste Relativierung erfahren, sodass sie dem Gericht glaubwürdig erscheint. Zudem hat dieser Zeuge angegeben, dass er die BF im XXXX , in dem er sich nur ein einziges Mal, nämlich am XXXX .2020, für die Teilnahme an einem XXXX aufgehalten hatte, „als XXXX wahrgenommen habe“ [Aussage des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 oben]. Seine Erinnerungen an die BF erklärte er schlüssig und nachvollziehbar damit, dass ihn die BF, als er sie direkt nach dem Betreten des Lokals fragte, wo das XXXX stattfindet, auf einen hinteren Raum verwies und ihm ein Getränk anbot, das er zunächst ablehnte [Aussage des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 Mitte]. Allein dieses Verhalten legt nahe, dass die BF am XXXX .2020 nicht bloß als Gast, wie sie gegenüber dem erkennenden Gericht glauben machen suchte, sondern in Wahrheit als XXXX dort servierend tätig war. Daran vermögen auch die in der Niederschrift der Finanzpolizei vom XXXX .2020 dokumentierten Angaben des XXXX , der noch keine Frau als XXXX im Lokal wahrgenommen haben wollte, zu ändern. Aus dieser Angabe, keine Frau als XXXX wahrgenommen zu haben, lässt sich entgegen der Auffassung der BF nicht schließen, dass hier eine Frau als XXXX tatsächlich nicht tätig war. Von wem sie dort hineingetragen wurden, lässt sich der nachvollziehbaren und in sich widersprüchlich gebliebenen und daher als glaubwürdig zu qualifizierenden Aussage des Zeugen römisch 40 , der wie die beiden Finanzpolizisten vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, entnehmen. Dieser Zeuge hat nämlich angegeben, dass die BF die Getränke in den römisch 40 serviert hat [Aussage des Zeugen römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 unten]. Er hat nicht angegeben, dass die im Lokal anwesenden Männer, römisch 40 und römisch 40 , Getränke und Speisen in den römisch 40 servierten. Genau das wollte die BF mit ihrer Angabe glauben machen, dass die beiden im Lokal anwesenden Männer Essen und Getränke an die Gäste ausgeschenkt hätten; sie sollen auch Essen und Getränke an die im römisch 40 anwesenden Gäste ausgeschenkt haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 16 unten]. Dagegen hat der Zeuge römisch 40 , der sich ab 20:00 Uhr bis zum Eintreffen der Finanzpolizei im römisch 40 des Lokals aufgehalten hatte, ausschließlich die BF und nicht auch die beiden Männer als Servierkraft wahrgenommen. Seine Aussage hat nicht die geringste Relativierung erfahren, sodass sie dem Gericht glaubwürdig erscheint. Zudem hat dieser Zeuge angegeben, dass er die BF im römisch 40 , in dem er sich nur ein einziges Mal, nämlich am römisch 40 .2020, für die Teilnahme an einem römisch 40 aufgehalten hatte, „als römisch 40 wahrgenommen habe“ [Aussage des Zeugen römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 oben]. Seine Erinnerungen an die BF erklärte er schlüssig und nachvollziehbar damit, dass ihn die BF, als er sie direkt nach dem Betreten des Lokals fragte, wo das römisch 40 stattfindet, auf einen hinteren Raum verwies und ihm ein Getränk anbot, das er zunächst ablehnte [Aussage des Zeugen römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 Mitte]. Allein dieses Verhalten legt nahe, dass die BF am römisch 40 .2020 nicht bloß als Gast, wie sie gegenüber dem erkennenden Gericht glauben machen suchte, sondern in Wahrheit als römisch 40 dort servierend tätig war. Daran vermögen auch die in der Niederschrift der Finanzpolizei vom römisch 40 .2020 dokumentierten Angaben des römisch 40 , der noch keine Frau als römisch 40 im Lokal wahrgenommen haben wollte, zu ändern. Aus dieser Angabe, keine Frau als römisch 40 wahrgenommen zu haben, lässt sich entgegen der Auffassung der BF nicht schließen, dass hier eine Frau als römisch 40 tatsächlich nicht tätig war. Der Versuch der BF, dem Zeugen XXXX die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ist ihr nicht gelungen, zumal der Zeuge überzeugend angab, sich nur ein einziges Mal - konkret am XXXX .2020 - im beschwerdegegenständlichen Lokal aufgehalten zu haben. Im Zusammenhang mit diesem Zeugen ist weiter bemerkenswert, dass er sich dennoch sehr klar an die BF und an die von ihr ausgeübte Tätigkeit erinnern konnte. Dass er sich über die von der BF am XXXX .2020 ausgeübte Tätigkeit, etwa durch eine Überlagerung von Erinnerungen, die er bei einer mehrmaligen Anwesenheit im Lokal in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemacht haben könnte, in Irrtum befunden haben könnte, erscheint dem Gericht ausgeschlossen, da er sich nur ein einziges Mal, nämlich am XXXX .2020 im Lokal aufgehalten hatte. Auch diesbezüglich erweist sich die Angabe dieses Zeugen als schlüssig und in sich konsistent. In Anbetracht der persönlichen Gegenüberstellung des Zeugen und der BF geht das Gericht davon aus, dass sich der Zeuge wohl kaum so deutlich an die BF erinnert hätte, wenn diese sich bloß als Gast im Lokal aufgehalten hätte.Der Versuch der BF, dem Zeugen römisch 40 die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ist ihr nicht gelungen, zumal der Zeuge überzeugend angab, sich nur ein einziges Mal - konkret am römisch 40 .2020 - im beschwerdegegenständlichen Lokal aufgehalten zu haben. Im Zusammenhang mit diesem Zeugen ist weiter bemerkenswert, dass er sich dennoch sehr klar an die BF und an die von ihr ausgeübte Tätigkeit erinnern konnte. Dass er sich über die von der BF am römisch 40 .2020 ausgeübte Tätigkeit, etwa durch eine Überlagerung von Erinnerungen, die er bei einer mehrmaligen Anwesenheit im Lokal in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemacht haben könnte, in Irrtum befunden haben könnte, erscheint dem Gericht ausgeschlossen, da er sich nur ein einziges Mal, nämlich am römisch 40 .2020 im Lokal aufgehalten hatte. Auch diesbezüglich erweist sich die Angabe dieses Zeugen als schlüssig und in sich konsistent. In Anbetracht der persönlichen Gegenüberstellung des Zeugen und der BF geht das Gericht davon aus, dass sich der Zeuge wohl kaum so deutlich an die BF erinnert hätte, wenn diese sich bloß als Gast im Lokal aufgehalten hätte. Der Zeuge hat seine Glaubwürdigkeit auch damit unter Beweis gestellt, indem er aussagte, dass die BF an diesem Abend „normale“ Kleidung anhatte [Aussage des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 6 Mitte]. Diese Angaben stimmen auch mit den diesbezüglichen Angaben im Personenblatt der Finanzpolizei überein. Auch dort ist keine Rede davon, dass die BF eine spezifische Berufskleidung als XXXX angehabt hätte; vielmehr kann in Anbetracht der dort dokumentierten Angaben nur von einer „normalen“, der heißen Jahreszeit entsprechenden, Kleidung der BF ausgegangen werden, wie sie auf den vom Finanzpolizisten XXXX vorgelegten Lichtbildern vom Lebensgefährten der Betriebsinhaberin, XXXX , getragen wurde. Auch dieser war entsprechend der Jahreszeit mit sommerlicher Alltagskleidung ausgestattet.Der Zeuge hat seine Glaubwürdigkeit auch damit unter Beweis gestellt, indem er aussagte, dass die BF an diesem Abend „normale“ Kleidung anhatte [Aussage des Zeugen römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 6 Mitte]. Diese Angaben stimmen auch mit den diesbezüglichen Angaben im Personenblatt der Finanzpolizei überein. Auch dort ist keine Rede davon, dass die BF eine spezifische Berufskleidung als römisch 40 angehabt hätte; vielmehr kann in Anbetracht der dort dokumentierten Angaben nur von einer „normalen“, der heißen Jahreszeit entsprechenden, Kleidung der BF ausgegangen werden, wie sie auf den vom Finanzpolizisten römisch 40 vorgelegten Lichtbildern vom Lebensgefährten der Betriebsinhaberin, römisch 40 , getragen wurde. Auch dieser war entsprechend der Jahreszeit mit sommerlicher Alltagskleidung ausgestattet. Vor den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen erscheinen dagegen die Angaben der BF, die gegenüber dem Gericht glauben machen wollte, dass sie sich im Lokal bloß als Gast aufgehalten haben wollte, als ein mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringendes Gedankenkonstrukt. Demnach will sie sich mit ihrer Dienstgeberin und Freundin, XXXX , um 18:00 Uhr im Lokal aufgehalten haben, um mit ihr über Panikattacken und Depressionen zu sprechen, an denen beide leiden, und um mit ihr über Babysachen zu sprechen. Bezeichnend ist, dass sie nicht angeben konnte, wann XXXX das Lokal verlassen hatte. Die Betriebsinhaberin musste das Lokal bis um 19:30 Uhr verlassen haben. Das ergibt sich schlüssig aus der Aussage des Zeugen XXXX [Aussage des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 oben]. Der Zeuge hat einerseits angegeben, das Lokal am XXXX .2020, um 19:30 Uhr, zum Zwecke eines XXXX betreten zu haben und andererseits, dass er außer der BF keine weiblichen Personen im Lokal wahrgenommen hatte. Daraus ergibt sich schlüssig, dass sich die Betriebsinhaber zum Zeitpunkt des Eintreffens dieses Zeugen nicht mehr im Lokal aufgehalten haben konnte. Vor den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen erscheinen dagegen die Angaben der BF, die gegenüber dem Gericht glauben machen wollte, dass sie sich im Lokal bloß als Gast aufgehalten haben wollte, als ein mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringendes Gedankenkonstrukt. Demnach will sie sich mit ihrer Dienstgeberin und Freundin, römisch 40 , um 18:00 Uhr im Lokal aufgehalten haben, um mit ihr über Panikattacken und Depressionen zu sprechen, an denen beide leiden, und um mit ihr über Babysachen zu sprechen. Bezeichnend ist, dass sie nicht angeben konnte, wann römisch 40 das Lokal verlassen hatte. Die Betriebsinhaberin musste das Lokal bis um 19:30 Uhr verlassen haben. Das ergibt sich schlüssig aus der Aussage des Zeugen römisch 40 [Aussage des Zeugen römisch 40 in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 5 oben]. Der Zeuge hat einerseits angegeben, das Lokal am römisch 40 .2020, um 19:30 Uhr, zum Zwecke eines römisch 40 betreten zu haben und andererseits, dass er außer der BF keine weiblichen Personen im Lokal wahrgenommen hatte. Daraus ergibt sich schlüssig, dass sich die Betriebsinhaber zum Zeitpunkt des Eintreffens dieses Zeugen nicht mehr im Lokal aufgehalten haben konnte. Warum sich die BF anschließend an ihr Treffen mit der Betriebsinhaberin noch weiter im Lokal aufgehalten hatte und zwar bis zum Eintreffen der Finanzpolizei um 23:00 Uhr, konnte sie nicht glaubhaft machen, sich dort bloß als Gast aufgehalten zu haben. Abgesehen davon ist sie mit ihren Angaben, wer die Getränke in den XXXX brachte, inkonsistent und sogar widersprüchlich geblieben. So hatte sie diese Frage zum einen damit beantwortet, dass sie nicht wisse, wer die Getränke dorthin brachte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 13 oben], an einer anderen Stelle hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Herren XXXX oder XXXX Speisen und Getränke in den XXXX gebracht hätten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 16 unten]. Damit setzte sie sich in Widerspruch zu ihren zuerst gemachten Angaben, dass sie nicht wisse, wer die Getränke in den XXXX brachte. Insgesamt vermittelte die BF mit ihren Angaben dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck.Warum sich die BF anschließend an ihr Treffen mit der Betriebsinhaberin noch weiter im Lokal aufgehalten hatte und zwar bis zum Eintreffen der Finanzpolizei um 23:00 Uhr, konnte sie nicht glaubhaft machen, sich dort bloß als Gast aufgehalten zu haben. Abgesehen davon ist sie mit ihren Angaben, wer die Getränke in den römisch 40 brachte, inkonsistent und sogar widersprüchlich geblieben. So hatte sie diese Frage zum einen damit beantwortet, dass sie nicht wisse, wer die Getränke dorthin brachte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 13 oben], an einer anderen Stelle hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Herren römisch 40 oder römisch 40 Speisen und Getränke in den römisch 40 gebracht hätten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2022, S. 16 unten]. Damit setzte sie sich in Widerspruch zu ihren zuerst gemachten Angaben, dass sie nicht wisse, wer die Getränke in den römisch 40 brachte. Insgesamt vermittelte die BF mit ihren Angaben dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Vor diesem Gesichtspunkt waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entscheidungen und Anordnungen erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.Entscheidungen und Anordnungen erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.4.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die BF im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 gem. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 aufgefordert wurde, gründet im Kern darauf, dass die BF am XXXX .2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten im XXXX in XXXX , angetroffen wurde und sie diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hatte.3.4.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die BF im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 aufgefordert wurde, gründet im Kern darauf, dass die BF am römisch 40 .2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten im römisch 40 in römisch 40 , angetroffen wurde und sie diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hatte. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie sich am XXXX .2020 „rein zufällig“ im XXXX privat aufgehalten habe, da sie mit ihrer ehemaligen Dienstherrin über ihre Schwangerschaft gesprochen habe und diverse Kindersachen von ihr erhalten sollte. Sie habe auch Hausgetränke konsumiert und sich „ab und an“ hinter der Theke befunden. Beim Eintreffen der Finanzpolizei mag es durchaus so gewesen sein, dass sie ihr eigenes Leergeschirr in den Geschirrspüler räumte, da ihr selbst und allen sonstigen Anwesenden klar gewesen sei, dass schon in Ansehung des Geschäftsbetriebes für die sonst Beschäftigten aus der Konsumation der Einschreiterin keine Arbeitsbelastung entstehen sollte. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie sich am römisch 40 .2020 „rein zufällig“ im römisch 40 privat aufgehalten habe, da sie mit ihrer ehemaligen Dienstherrin über ihre Schwangerschaft gesprochen habe und diverse Kindersachen von ihr erhalten sollte. Sie habe auch Hausgetränke konsumiert und sich „ab und an“ hinter der Theke befunden. Beim Eintreffen der Finanzpolizei mag es durchaus so gewesen sein, dass sie ihr eigenes Leergeschirr in den Geschirrspüler räumte, da ihr selbst und allen sonstigen Anwesenden klar gewesen sei, dass schon in Ansehung des Geschäftsbetriebes für die sonst Beschäftigten aus der Konsumation der Einschreiterin keine Arbeitsbelastung entstehen sollte. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob und inwieweit der bescheidgemäße Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgte. 3.4.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
§ 12Abs. 1 Al
VG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
§ 12Abs. 3 lit. a) Al
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung „Dienstverhältnis“ sich auf solche iSd § 4 Abs. 2 ASVG beziehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2001/08/0078). In Anbetracht des demonstrativen Charakters dieser Bestimmung ist Arbeitslosigkeit auch bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 12 AlVG Rz 25). In beiden Fällen kommt diese Ausnahme nach § 12 Abs. 6 lit. a nicht zur Anwendung, wenn das aus dem oder auch mehreren freien Dienstverhältnissen erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (2020: EUR 460,66 monatlich). Der Entgeltbegriff stellt ab auf die Bestimmung des § 49 ASVG und begreift den Anspruchslohn (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 12 AlVG Rz 26).
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung „Dienstverhältnis“ sich auf solche iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beziehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2001/08/0078). In Anbetracht des demonstrativen Charakters dieser Bestimmung ist Arbeitslosigkeit auch bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 12, AlVG Rz 25). In beiden Fällen kommt diese Ausnahme nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, nicht zur Anwendung, wenn das aus dem oder auch mehreren freien Dienstverhältnissen erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (2020: EUR 460,66 monatlich). Der Entgeltbegriff stellt ab auf die Bestimmung des Paragraph 49, ASVG und begreift den Anspruchslohn (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 12, AlVG Rz 26). Wird eine Empfängerin von Arbeitslosengeld
§ 25Abs. 2 Al
VG bei einer Tätigkeit
§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al
VG durch öffentliche Organe, insbesondere durch Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Anlassfall die belangte Behörde von einem über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnis auszugehen hat. Diese Rechtsvermutung gilt auch für das fiktive Entgelt im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0044). Die gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass die Leistungsbezieherin von den in § 25 Abs. 2 AlVG angeführten Organen bei einer Tätigkeit als Dienstnehmerin oder als selbständig Erwerbstätige oder als im Betrieb einer Angehörigen Tätige angetroffen wird. Wird eine Empfängerin von Arbeitslosengeld
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere durch Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Anlassfall die belangte Behörde von einem über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnis auszugehen hat. Diese Rechtsvermutung gilt auch für das fiktive Entgelt im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0044). Die gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass die Leistungsbezieherin von den in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG angeführten Organen bei einer Tätigkeit als Dienstnehmerin oder als selbständig Erwerbstätige oder als im Betrieb einer Angehörigen Tätige angetroffen wird. Die damit verbundene Sanktion, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist, knüpft an das Unterlassen der unverzüglichen Meldung der Tätigkeit an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an. Dabei kommt es nicht auf den Beweggrund für die Unterlassung der Meldung an. Die „unwiderlegliche Rechtsvermutung“ des § 25 Abs. 2 Satz 1 steht für die Anordnung, dass die Aufnahme einer Beschäftigung gegen ein unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt nur unter der Voraussetzung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld wahrt, dass eine Anzeige nach § 50 erfolgt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25 AlVG Rz 38).Die damit verbundene Sanktion, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist, knüpft an das Unterlassen der unverzüglichen Meldung der Tätigkeit an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an. Dabei kommt es nicht auf den Beweggrund für die Unterlassung der Meldung an. Die „unwiderlegliche Rechtsvermutung“ des Paragraph 25, Absatz 2, Satz 1 steht für die Anordnung, dass die Aufnahme einer Beschäftigung gegen ein unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt nur unter der Voraussetzung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld wahrt, dass eine Anzeige nach Paragraph 50, erfolgt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG Rz 38). 3.4.3. Für den konkreten Anlassfall bedeutet dies: Mit Bescheid vom XXXX .2020 hat die regionale Geschäftsstelle XXXX es Arbeitsmarktservice ausgesprochen, dass das von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogene Arbeitslosengeld
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen und sie
§ 25Abs. 2 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 verpflichtet sei und begründete dies im Kern damit, dass die BF am XXXX .2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten im XXXX in XXXX , angetroffen wurde und sie diese Tätigkeit nicht gemeldet hatte.Mit Bescheid vom römisch 40 .2020 hat die regionale Geschäftsstelle römisch 40 es Arbeitsmarktservice ausgesprochen, dass das von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogene Arbeitslosengeld
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 817,88 verpflichtet sei und begründete dies im Kern damit, dass die BF am römisch 40 .2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten im römisch 40 in römisch 40 , angetroffen wurde und sie diese Tätigkeit nicht gemeldet hatte. Die BF stand im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Arbeitslosengeld), sohin auch am XXXX .
- Die BF stand im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Arbeitslosengeld), sohin auch am römisch 40 .
- Es steht außer Streit, dass sie sich am XXXX .2020, als um 23:00 Uhr Organe der Finanzpolizei, des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizei eine Kontrolle am Standort XXXX in XXXX , durchführten, hinter der Theke dieses Lokals befand und dort mit dem Einräumen von einer nicht feststellbaren Anzahl an Gläsern und Geschirr in die Geschirrschpülmaschine beschäftigt war. Es steht ebenfalls fest, dass sie am XXXX .2020 den im XXXX anwesenden XXXX zumindest ab 20:00 Uhr „immer wieder“ Getränke an die beiden, im XXXX situierten XXXX servierte.Es steht außer Streit, dass sie sich am römisch 40 .2020, als um 23:00 Uhr Organe der Finanzpolizei, des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und der Bundespolizei eine Kontrolle am Standort römisch 40 in römisch 40 , durchführten, hinter der Theke dieses Lokals befand und dort mit dem Einräumen von einer nicht feststellbaren Anzahl an Gläsern und Geschirr in die Geschirrschpülmaschine beschäftigt war. Es steht ebenfalls fest, dass sie am römisch 40 .2020 den im römisch 40 anwesenden römisch 40 zumindest ab 20:00 Uhr „immer wieder“ Getränke an die beiden, im römisch 40 situierten römisch 40 servierte. Sie hat diese Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet. Die BF wurde am XXXX .2021 um 23:00 Uhr am Standort XXXX in XXXX von Organen der Finanzpolizei (hierbei handelte es sich um Organe iSd § 25 Abs. 2 AlVG) bei der Erbringung einer Leistung betreten, wie sie von Angestellten eines Gastronomiebetriebs üblicherweise erbracht werden. Von einem Zeugen wurde sie dabei gesehen, wie sie an diesem Tag beginnend ab 20:00 Uhr bis zum Eintreffen der Finanzpolizei um 23:00 Uhr immer wieder Getränke in den XXXX servierte. Die BF wurde am römisch 40 .2021 um 23:00 Uhr am Standort römisch 40 in römisch 40 von Organen der Finanzpolizei (hierbei handelte es sich um Organe iSd Paragraph 25, Absatz 2, AlVG) bei der Erbringung einer Leistung betreten, wie sie von Angestellten eines Gastronomiebetriebs üblicherweise erbracht werden. Von einem Zeugen wurde sie dabei gesehen, wie sie an diesem Tag beginnend ab 20:00 Uhr bis zum Eintreffen der Finanzpolizei um 23:00 Uhr immer wieder Getränke in den römisch 40 servierte. Nach dem Gesamtbild der von ihr verrichteten Tätigkeit hat sie diese in persönlicher Abhängigkeit erbracht; dabei kommt es nicht auf das Vorliegen aller Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft an. Vielmehr ist wesentlich, dass die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der verrichteten Tätigkeit (hier: Serviertätigkeit und Einräumen von Geschirr und Gläsern in den Geschirrspüler), wie im gegenständlichen Fall, zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit geführt hat. Die BF konnte ihre Tätigkeit nur unter einer Gebundenheit an den spezifischen Arbeitsort erbringen (sic Zehetner in Sonntag, ASVG,
- Aufl., § 4 Rz 37). Dass die BF nach dem von ihr behaupteten Gespräch mit der Betriebsinhaberin, das spätestens um 19:30 Uhr sein Ende gefunden haben musste, (bis zum Eintreffen der Finanzpolizei) im Lokal verblieben ist und die beobachtete Tätigkeit ausführte, nämlich (zumindest) immer wieder Getränke an die XXXX im XXXX servierte, ergibt sich deren Bindung an den Arbeitsort. Bei der Beurteilung der Frage, ob sie auch tatsächlich einem Kontrollrecht der Arbeitgeberin unterlag, kommt es nicht darauf an, sondern vielmehr darauf, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass die Beschäftigte einem ihre Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht der Arbeitgeberin unterlag (Zehetner in Sonntag, ASVG,
- Aufl., § 4 Rz 39). Das war schon durch die Anwesenheit des Lebensgefährten der Betriebsinhaberin, XXXX , und des XXXX gewährleistet. Ein arbeitsbezogenes Verhalten der BF lässt sich auch darin erkennen, dass sie den Zeugen XXXX bei dessen Betreten des Lokals auf den hinteren Raum verwies, wo das XXXX stattfand und sie ihm überdies ein Getränk anbot. Nach dem Gesamtbild der von ihr verrichteten Tätigkeit hat sie diese in persönlicher Abhängigkeit erbracht; dabei kommt es nicht auf das Vorliegen aller Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft an. Vielmehr ist wesentlich, dass die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der verrichteten Tätigkeit (hier: Serviertätigkeit und Einräumen von Geschirr und Gläsern in den Geschirrspüler), wie im gegenständlichen Fall, zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit geführt hat. Die BF konnte ihre Tätigkeit nur unter einer Gebundenheit an den spezifischen Arbeitsort erbringen (sic Zehetner in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Paragraph 4, Rz 37). Dass die BF nach dem von ihr behaupteten Gespräch mit der Betriebsinhaberin, das spätestens um 19:30 Uhr sein Ende gefunden haben musste, (bis zum Eintreffen der Finanzpolizei) im Lokal verblieben ist und die beobachtete Tätigkeit ausführte, nämlich (zumindest) immer wieder Getränke an die römisch 40 im römisch 40 servierte, ergibt sich deren Bindung an den Arbeitsort. Bei der Beurteilung der Frage, ob sie auch tatsächlich einem Kontrollrecht der Arbeitgeberin unterlag, kommt es nicht darauf an, sondern vielmehr darauf, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass die Beschäftigte einem ihre Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht der Arbeitgeberin unterlag (Zehetner in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Paragraph 4, Rz 39). Das war schon durch die Anwesenheit des Lebensgefährten der Betriebsinhaberin, römisch 40 , und des römisch 40 gewährleistet. Ein arbeitsbezogenes Verhalten der BF lässt sich auch darin erkennen, dass sie den Zeugen römisch 40 bei dessen Betreten des Lokals auf den hinteren Raum verwies, wo das römisch 40 stattfand und sie ihm überdies ein Getränk anbot. Ein solches Verhalten zeigt der allgemeinen Lebenserfahrung nach nur jemand, der bzw. die in diesem Lokal auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht schon jemand, der bzw. die sich dort nur „rein privat“ aufgehalten haben will, wie es die BF in der Beschwerde und anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht glauben machen suchte. Der Zeuge hat überdies eindeutig angegeben, dass die BF Getränke an die im XXXX anwesenden Gäste serviert hat. Ein solches Verhalten zeigt der allgemeinen Lebenserfahrung nach nur jemand, der bzw. die in diesem Lokal auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht schon jemand, der bzw. die sich dort nur „rein privat“ aufgehalten haben will, wie es die BF in der Beschwerde und anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht glauben machen suchte. Der Zeuge hat überdies eindeutig angegeben, dass die BF Getränke an die im römisch 40 anwesenden Gäste serviert hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF am XXXX .2020 einer dienstnehmerhaften Tätigkeit nachging oder nicht, kommt es nicht darauf an, ob sie eine für XXXX typische Berufsbekleidung trug, oder ob sie nur „normal“ angezogen war. Darin ist kein Unterscheidungsmerkmal zu erblicken, zumal nach den Angaben der BF die Herren XXXX und XXXX , die beim Eintreffen der Finanzpolizei in der Küche anwesend waren, auch „normale“ Kleidung trugen. Aus den vom Zeugen XXXX vorgelegten Lichtbild ergibt sich ebenfalls, dass die genannten Herren der Jahreszeit entsprechend mit sommerlicher Alltagskleidung bekleidet waren. Vor diesem Hintergrund kann das Tragen einer „normalen“ Kleidung bzw. das Nichttragen einer berufsspezifischen Kleidung kein Unterscheidungsmerkmal sein. Mit ihrer Tätigkeit ist die BF überdies an den Arbeitsplatz, das XXXX , und an die dortigen Arbeitszeiten gebunden gewesen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF am römisch 40 .2020 einer dienstnehmerhaften Tätigkeit nachging oder nicht, kommt es nicht darauf an, ob sie eine für römisch 40 typische Berufsbekleidung trug, oder ob sie nur „normal“ angezogen war. Darin ist kein Unterscheidungsmerkmal zu erblicken, zumal nach den Angaben der BF die Herren römisch 40 und römisch 40 , die beim Eintreffen der Finanzpolizei in der Küche anwesend waren, auch „normale“ Kleidung trugen. Aus den vom Zeugen römisch 40 vorgelegten Lichtbild ergibt sich ebenfalls, dass die genannten Herren der Jahreszeit entsprechend mit sommerlicher Alltagskleidung bekleidet waren. Vor diesem Hintergrund kann das Tragen einer „normalen“ Kleidung bzw. das Nichttragen einer berufsspezifischen Kleidung kein Unterscheidungsmerkmal sein. Mit ihrer Tätigkeit ist die BF überdies an den Arbeitsplatz, das römisch 40 , und an die dortigen Arbeitszeiten gebunden gewesen. Das Gesamtbild, das die BF angesichts der als glaubwürdig einzustufenden Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Finanzpolizisten sowie des im XXXX aufhältig gewesenen XXXX , vermittelte, spricht eindeutig für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung derselben. Das Gesamtbild, das die BF angesichts der als glaubwürdig einzustufenden Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Finanzpolizisten sowie des im römisch 40 aufhältig gewesenen römisch 40 , vermittelte, spricht eindeutig für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung derselben. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0089 mwN)Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0089 mwN) In ihren fortgesetzten Eingaben hat sich die BF darauf berufen, dass ihre (von ihr bestrittenen) Tätigkeiten als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren gewesen wären. Bei der Beurteilung einer Tätigkeit als Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst handelt, der vom Leistenden auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wird und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390). Die BF stand zur Betriebsinhaberin in einem (bloß) freundschaftlichen Verhältnis, das seinen Ursprung aus dem Dienstverhältnis der BF zur Betriebsinhaberin genommen hat und einem ähnlichen Schicksal (beide haben Depressionen und Panikattacken und nahezu zwei gleichaltrige Söhne) hat. Sonstige Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat die BF nicht genannt. Anlassbezogen lässt sich zwischen ihr und der Betriebsinhaberin des XXXX keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung ableiten, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnten. Anlassbezogen lässt sich zwischen ihr und der Betriebsinhaberin des römisch 40 keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung ableiten, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnten. Darüber hinaus hat die BF angegeben, dass sie im Lokal Hausgetränke (worunter Gratisgetränke zu subsumieren sind) konsumieren durfte und soll es sich um das eine, von ihr zugegebene Glas, das sie beim Eintreffen der Finanzpolizei in den Geschirrspüler eingeräumt haben will, um ein von ihr benütztes gehandelt haben, das sie zum Ausgleich für die Gratiskonsumation weggeräumt haben will. Schon der Umstand, dass sie Gratisgetränke konsumieren durfte und der Konsum von Gratisgetränken offenkundig keiner Limitierung unterlag [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 16 oben], steht der Annahme eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall judiziert, dass von einem Neffen und dessen Freund im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten ist, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leisten (VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390). Es begegnet daher keinen Bedenken, dass anlassbezogen die belangte Behörde eine dienstnehmerhafte Beschäftigung der BF im kontrollierten Betrieb der Betriebsinhaberin XXXX am XXXX .2020 angenommen hat. Die belangte Behörde war auf Grund des Umstandes, dass die (auch an diesem Tag) Arbeitslosengeld beziehende BF die dienstnehmerhafte Beschäftigung nicht gemeldet hat, berechtigt und verpflichtet, die Sanktion
§ 25Abs. 2 zweiter Satz Al
VG zu verhängen und das im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 empfangene Arbeitslosengeld zurückzuverlangen.Es begegnet daher keinen Bedenken, dass anlassbezogen die belangte Behörde eine dienstnehmerhafte Beschäftigung der BF im kontrollierten Betrieb der Betriebsinhaberin römisch 40 am römisch 40 .2020 angenommen hat. Die belangte Behörde war auf Grund des Umstandes, dass die (auch an diesem Tag) Arbeitslosengeld beziehende BF die dienstnehmerhafte Beschäftigung nicht gemeldet hat, berechtigt und verpflichtet, die Sanktion
Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zu verhängen und das im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 empfangene Arbeitslosengeld zurückzuverlangen. 3.4.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2237079.1.00