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{'item': 'G305 2242166-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 10§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlG305 2242166-1 SpruchG305 2242166-1/8E, G305 2242166-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2021 eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2021 zugewiesen worden sei und sie laut Rückmeldung des Dienstgebers für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Niederschriftlich habe sie angegeben, sich per E-Mail auf diese Stelle beworben zu haben. Einen Nachweis über die Kontaktaufnahme habe sie nicht erbringen können.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2021 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2021 zugewiesen worden sei und sie laut Rückmeldung des Dienstgebers für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Niederschriftlich habe sie angegeben, sich per E-Mail auf diese Stelle beworben zu haben. Einen Nachweis über die Kontaktaufnahme habe sie nicht erbringen können.

  1. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die BF aus, dass sie glaube, dass es sich bei der Sperre nur um ein großes Missverständnis handle. Die Stelle, um die sie sich beworben habe, habe sich nie bei ihr gemeldet bzw. eine Nachricht geschrieben. Der Herr solle es beweisen, dass er sie angerufen habe. Das sei eine Lüge oder habe sie mit jemandem verwechselt. Die Stelle als XXXX bei der Fa. XXXX habe sie durch das AMS am XXXX .2021 erhalten und habe sie sich am XXXX .2021 darum beworben, aber keine Rückmeldung erhalten. Die Sperre wolle sie nicht annehmen.
  2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die BF aus, dass sie glaube, dass es sich bei der Sperre nur um ein großes Missverständnis handle. Die Stelle, um die sie sich beworben habe, habe sich nie bei ihr gemeldet bzw. eine Nachricht geschrieben. Der Herr solle es beweisen, dass er sie angerufen habe. Das sei eine Lüge oder habe sie mit jemandem verwechselt. Die Stelle als römisch 40 bei der Fa. römisch 40 habe sie durch das AMS am römisch 40 .2021 erhalten und habe sie sich am römisch 40 .2021 darum beworben, aber keine Rückmeldung erhalten. Die Sperre wolle sie nicht annehmen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, XXXX , der BF am XXXX .2021 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In einem weiteren Spruchteil sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen werde.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, römisch 40 , der BF am römisch 40 .2021 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In einem weiteren Spruchteil sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am XXXX .2021 (sohin innerhalb offener Frist) einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2021 (sohin innerhalb offener Frist) einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  3. Am 05.05.2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum XXXX .2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am XXXX .2021 dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am 05.05.2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum römisch 40 .2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am römisch 40 .2021 dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am 07.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und die geschäftsführende Gesellschafterin der potentiellen Dienstgeberin Fa. XXXX als Zeugin einvernommen wurde.
  6. Am 07.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und die geschäftsführende Gesellschafterin der potentiellen Dienstgeberin Fa. römisch 40 als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die am XXXX in XXXX (Türkei) geborene Beschwerdeführerin, ist verheiratet, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (derzeit an der Anschrift XXXX ).1.
  9. Die am römisch 40 in römisch 40 (Türkei) geborene Beschwerdeführerin, ist verheiratet, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (derzeit an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  10. Ausgehend vom XXXX .2016 stand sie bis laufend bei nachstehenden Dienstgebern in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis:1.
  11. Ausgehend vom römisch 40 .2016 stand sie bis laufend bei nachstehenden Dienstgebern in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis: XXXX .2017 bis XXXX .2018 bei XXXX römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 bei römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2021 bei XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 bei römisch 40 und XXXX .2021 bis XXXX .2021 bei XXXX und römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bei römisch 40 Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnisse scheinen bei ihr nicht auf. Darüber hinaus stand sie am XXXX .2016 bei XXXX , von XXXX .2017 bis XXXX .2017 bei XXXX , am XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bei XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.Darüber hinaus stand sie am römisch 40 .2016 bei römisch 40 , von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bei römisch 40 , am römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bei römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. In den Zeiten, die zwischen den angeführten (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen liegen, bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), die nur durch Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen waren. Seit dem XXXX .2022 steht sie erneut im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe [ZMR-Abfrage vom 18.02.2022].In den Zeiten, die zwischen den angeführten (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen liegen, bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), die nur durch Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen waren. Seit dem römisch 40 .2022 steht sie erneut im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe [ZMR-Abfrage vom 18.02.2022]. 1.
  12. Am XXXX .2021 schloss das AMS mit der BF eine bis XXXX .2021 gültige Betreuungsvereinbarung ab, weil diese angegeben hatte, auf der Suche nach einer Arbeit als XXXX bzw. auch als XXXX oder im XXXX zu sein und dem Arbeitsmarkt „voll zur Verfügung“ zu stehen. Sie habe Berufserfahrung als XXXX , verfüge darüber hinaus über Sprachkenntnisse Türkisch, Kurdisch und Deutsch und habe sie in Österreich acht Jahre lang die Schule besucht.1.
  13. Am römisch 40 .2021 schloss das AMS mit der BF eine bis römisch 40 .2021 gültige Betreuungsvereinbarung ab, weil diese angegeben hatte, auf der Suche nach einer Arbeit als römisch 40 bzw. auch als römisch 40 oder im römisch 40 zu sein und dem Arbeitsmarkt „voll zur Verfügung“ zu stehen. Sie habe Berufserfahrung als römisch 40 , verfüge darüber hinaus über Sprachkenntnisse Türkisch, Kurdisch und Deutsch und habe sie in Österreich acht Jahre lang die Schule besucht. Auf der Grundlage dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde dazu, die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX oder in der XXXX mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk XXXX , im Arbeitsausmaß Teilzeit (20-35 Stunden) zu unterstützen. Die Betreuungspflichten sind durch die Großeltern und den Ehegatten geregelt [Betreuungsvereinbarung vom 27.01.2021, S. 1].Auf der Grundlage dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde dazu, die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. römisch 40 oder in der römisch 40 mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk römisch 40 , im Arbeitsausmaß Teilzeit (20-35 Stunden) zu unterstützen. Die Betreuungspflichten sind durch die Großeltern und den Ehegatten geregelt [Betreuungsvereinbarung vom 27.01.2021, S. 1]. Die BF verpflichtete sich unter anderen dazu, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und über ihre Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen kann, weshalb ihr in der Betreuungsvereinbarung die Zusendung passender Stellen durch die belangte Behörde in Aussicht gestellt wurden. 1.
  14. Am XXXX .2021 übermittelte ihr die belangte Behörde eine ihr zumutbare Arbeitsstelle als XXXX bei der oben näher bezeichneten Dienstgeberin mit Arbeitsort in XXXX und Beginn am XXXX .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag, die am XXXX .2021 angetreten hätte werden können [Rückmeldung der Dienstgeberin bei SfU des AMS am 10.02.2021].1.
  15. Am römisch 40 .2021 übermittelte ihr die belangte Behörde eine ihr zumutbare Arbeitsstelle als römisch 40 bei der oben näher bezeichneten Dienstgeberin mit Arbeitsort in römisch 40 und Beginn am römisch 40 .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag, die am römisch 40 .2021 angetreten hätte werden können [Rückmeldung der Dienstgeberin bei SfU des AMS am 10.02.2021]. Das Stellenangebot enthält die Aufforderung, die Bewerbung um die ihr angebotene Stelle per E-Mail an XXXX zu übermitteln oder vormittags unter der Telefonnummer XXXX einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Das Stellenangebot enthält überdies eine Anschrift der potentiellen Dienstgeberin ( XXXX ). Das Stellenangebot enthält die Aufforderung, die Bewerbung um die ihr angebotene Stelle per E-Mail an römisch 40 zu übermitteln oder vormittags unter der Telefonnummer römisch 40 einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Das Stellenangebot enthält überdies eine Anschrift der potentiellen Dienstgeberin ( römisch 40 ). Um diese von der belangten Behörde übermittelte, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Arbeitsstelle bewarb sich die Beschwerdeführerin zwar, indem sie der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail am XXXX .2021, 23:16 Uhr, ein Lichtbild eines sie betreffenden Lebenslaufs übermittelte. Weitere Bewerbungsunterlagen übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin nicht [Lebenslauf der BF].Um diese von der belangten Behörde übermittelte, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Arbeitsstelle bewarb sich die Beschwerdeführerin zwar, indem sie der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail am römisch 40 .2021, 23:16 Uhr, ein Lichtbild eines sie betreffenden Lebenslaufs übermittelte. Weitere Bewerbungsunterlagen übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin nicht [Lebenslauf der BF]. 1.
  16. Mit E-Mail vom XXXX .2021, 10:02 Uhr, erging ein Ersuchen der Dienstgeberin an die Beschwerdeführerin, sich mit ihr telefonisch in Verbindung zu setzen, um sich „besser kennen lernen“ zu können [E-Mail der Dienstgeberin vom XXXX .2021].1.
  17. Mit E-Mail vom römisch 40 .2021, 10:02 Uhr, erging ein Ersuchen der Dienstgeberin an die Beschwerdeführerin, sich mit ihr telefonisch in Verbindung zu setzen, um sich „besser kennen lernen“ zu können [E-Mail der Dienstgeberin vom römisch 40 .2021]. Da die BF auf dieses an ihre E-Mailadresse ( XXXX ) übermittelte E-Mail der Dienstgeberin nicht reagierte, versuchte die potentielle Dienstgeberin am XXXX .2021, als sie eine Nachfrage des AMS erhalten hatte, die BF telefonisch zu erreichen [Rückmeldung der Dienstgeberin bei der SfU der belangten Behörde am XXXX .2021; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. Da die BF auf dieses an ihre E-Mailadresse ( römisch 40 ) übermittelte E-Mail der Dienstgeberin nicht reagierte, versuchte die potentielle Dienstgeberin am römisch 40 .2021, als sie eine Nachfrage des AMS erhalten hatte, die BF telefonisch zu erreichen [Rückmeldung der Dienstgeberin bei der SfU der belangten Behörde am römisch 40 .2021; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. Es kam auch zu einem Telefongespräch mit der BF, anlässlich dessen sie der potentiellen Dienstgeberin lediglich mitteilte, dass ihr das AMS die Notstandshilfe „gestrichen“ habe. Anlässlich dieses mit der BF geführten Telefonats stellte die potentielle Dienstgeberin fest, dass es vor dem XXXX .2021 kein Telefonat mit dieser gegeben hatte. Anlässlich dieses mit der BF geführten Telefonats stellte die potentielle Dienstgeberin fest, dass es vor dem römisch 40 .2021 kein Telefonat mit dieser gegeben hatte. Darum, ob die ihr angebotene Arbeitsstelle noch frei wäre bzw. ob diese mit ihr besetzt werden könne, erkundigte sich die BF nicht [Aussage von XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 5 unten; siehe dazu auch die PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben].Darum, ob die ihr angebotene Arbeitsstelle noch frei wäre bzw. ob diese mit ihr besetzt werden könne, erkundigte sich die BF nicht [Aussage von römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 5 unten; siehe dazu auch die PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. 1.
  18. Durch ihr Verhalten, dass sie sich nach dem E-Mail der Dienstgeberin vom XXXX .2021 nicht mehr mit dieser in Verbindung setzte, kam eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustande.1.
  19. Durch ihr Verhalten, dass sie sich nach dem E-Mail der Dienstgeberin vom römisch 40 .2021 nicht mehr mit dieser in Verbindung setzte, kam eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustande. 1.
  20. Seit dem XXXX .2022 bis laufend steht die BF wieder im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.1.
  21. Seit dem römisch 40 .2022 bis laufend steht die BF wieder im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
  22. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF, durch die Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom XXXX .2021, und das Beschwerdevorbringen. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF, durch die Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom römisch 40 .2021, und das Beschwerdevorbringen. Dass die BF der potentiellen Dienstgeberin am XXXX .2021, 23:16 Uhr, von der Anschrift XXXX an die Anschrift XXXX einen Lebenslauf übermittelt hatte, steht außer Streit. Außer Streit steht weiter, dass die potentielle Dienstgeberin die BF mit E-Mail vom XXXX .2021 dazu aufforderte, sich mit ihr in Verbindung zu setzen und die BF eine persönliche Kontaktaufnahme mit ihr unterließ. Dass die BF der potentiellen Dienstgeberin am römisch 40 .2021, 23:16 Uhr, von der Anschrift römisch 40 an die Anschrift römisch 40 einen Lebenslauf übermittelt hatte, steht außer Streit. Außer Streit steht weiter, dass die potentielle Dienstgeberin die BF mit E-Mail vom römisch 40 .2021 dazu aufforderte, sich mit ihr in Verbindung zu setzen und die BF eine persönliche Kontaktaufnahme mit ihr unterließ. Wenn die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen suchte, dass sie das E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX .2021 nicht erhalten hätte, obwohl dieses an die E-Mailadresse der BF gegangen war, vermochte sie das Gericht von der Richtigkeit ihrer Angaben nicht zu überzeugen, zumal die Dienstgeberin einerseits keine Fehlermeldung bezüglich der Zustellung dieses Mails an die BF erhalten hatte und die BF Angaben, die den Nichterhalt dieses E-Mails erklären könnten, schuldig geblieben ist.Wenn die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen suchte, dass sie das E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 .2021 nicht erhalten hätte, obwohl dieses an die E-Mailadresse der BF gegangen war, vermochte sie das Gericht von der Richtigkeit ihrer Angaben nicht zu überzeugen, zumal die Dienstgeberin einerseits keine Fehlermeldung bezüglich der Zustellung dieses Mails an die BF erhalten hatte und die BF Angaben, die den Nichterhalt dieses E-Mails erklären könnten, schuldig geblieben ist. Dagegen erweist sich die Aussage der als Zeugin einvernommenen geschäftsführenden Gesellschafterin, XXXX , als in sich konsistent und glaubwürdig. Vor diesem Hintergrund war daher die Feststellung zu treffen, da die BF auf dieses an ihre E-Mailadresse ( XXXX ) übermittelte E-Mail der Dienstgeberin nicht reagierte, versuchte die potentielle Dienstgeberin am XXXX .2021, als sie eine Nachfrage des AMS erhalten hatte, die BF telefonisch zu erreichen. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der Verantwortung der BF, dass sie nie persönlich zur potentiellen Dienstgeberin gefahren war, um sich dort um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle persönlich zu bewerben bzw. um ein Vorstellungsgespräch zu erhalten. Die BF hat die Frage danach schlicht verneint [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. Die BF erkundigte sich nach ihren eigenen Angaben auch nicht danach, wie es um ihre Bewerbung um die ihr zugewiesene Stelle aussieht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. Dagegen erweist sich die Aussage der als Zeugin einvernommenen geschäftsführenden Gesellschafterin, römisch 40 , als in sich konsistent und glaubwürdig. Vor diesem Hintergrund war daher die Feststellung zu treffen, da die BF auf dieses an ihre E-Mailadresse ( römisch 40 ) übermittelte E-Mail der Dienstgeberin nicht reagierte, versuchte die potentielle Dienstgeberin am römisch 40 .2021, als sie eine Nachfrage des AMS erhalten hatte, die BF telefonisch zu erreichen. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der Verantwortung der BF, dass sie nie persönlich zur potentiellen Dienstgeberin gefahren war, um sich dort um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle persönlich zu bewerben bzw. um ein Vorstellungsgespräch zu erhalten. Die BF hat die Frage danach schlicht verneint [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. Die BF erkundigte sich nach ihren eigenen Angaben auch nicht danach, wie es um ihre Bewerbung um die ihr zugewiesene Stelle aussieht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben]. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Anlassbezogen ist die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die mit Bescheid vom XXXX .2021 verfügte Sanktion

§ 10Al

VG gerechtfertigt ist oder nicht und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.3.2.1. Anlassbezogen ist die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die mit Bescheid vom römisch 40 .2021 verfügte Sanktion

Paragraph 10, AlVG gerechtfertigt ist oder nicht und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX .2021 übermittelte die belangte Behörde der BF eine ihr zumutbare Arbeitsstelle als XXXX bei der oben näher bezeichneten Dienstgeberin mit Arbeitsort in XXXX und Beginn am XXXX .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag. Diese Stelle hätte die BF am XXXX .2021 antreten und damit die Arbeitslosigkeit beenden können.Am römisch 40 .2021 übermittelte die belangte Behörde der BF eine ihr zumutbare Arbeitsstelle als römisch 40 bei der oben näher bezeichneten Dienstgeberin mit Arbeitsort in römisch 40 und Beginn am römisch 40 .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag. Diese Stelle hätte die BF am römisch 40 .2021 antreten und damit die Arbeitslosigkeit beenden können. Um diese von der belangten Behörde übermittelte, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Arbeitsstelle bewarb sich die Beschwerdeführerin zwar, indem sie der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail am XXXX .2021, 23:16 Uhr, ein Lichtbild eines sie betreffenden Lebenslaufs übermittelte. Weitere Bewerbungsunterlagen übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin nicht.Um diese von der belangten Behörde übermittelte, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Arbeitsstelle bewarb sich die Beschwerdeführerin zwar, indem sie der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail am römisch 40 .2021, 23:16 Uhr, ein Lichtbild eines sie betreffenden Lebenslaufs übermittelte. Weitere Bewerbungsunterlagen übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin nicht. Mit E-Mail vom XXXX .2022 erging die Aufforderung der Dienstgeberin an die BF, sich bei ihr wegen der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu melden. Ab diesem Zeitpunkt meldete sich die BF nicht mehr bei der potentiellen Dienstgeberin. Mit E-Mail vom römisch 40 .2022 erging die Aufforderung der Dienstgeberin an die BF, sich bei ihr wegen der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu melden. Ab diesem Zeitpunkt meldete sich die BF nicht mehr bei der potentiellen Dienstgeberin. Dadurch, dass sie nach ihren eigenen Angaben nie persönlich zur potentiellen Dienstgeberin gefahren ist, um sich dort um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle persönlich zu bewerben bzw. um ein Vorstellungsgespräch zu erhalten und sie auch bei dem Telefonat mit der geschäftsführenden Gesellschafterin der potentiellen Dienstgeberin nicht nachgefragt hat, wie es um ihre Bewerbung um die Arbeitsstelle als XXXX aussieht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben], hat die BF das vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Verhalten, sich in Bezug auf die ihr von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen. Ein solches Verhalten hätte eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) bedurft. Dadurch, dass sie nach ihren eigenen Angaben nie persönlich zur potentiellen Dienstgeberin gefahren ist, um sich dort um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle persönlich zu bewerben bzw. um ein Vorstellungsgespräch zu erhalten und sie auch bei dem Telefonat mit der geschäftsführenden Gesellschafterin der potentiellen Dienstgeberin nicht nachgefragt hat, wie es um ihre Bewerbung um die Arbeitsstelle als römisch 40 aussieht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2022, S. 7 oben], hat die BF das vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Verhalten, sich in Bezug auf die ihr von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen. Ein solches Verhalten hätte eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) bedurft. Dadurch, dass sie nach erfolgter Absendung des Lebenslaufs in Bezug auf die ihr angebotene Arbeitsstelle untätig geblieben ist, hat sie es billigend in Kauf genommen, dass die ihr zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kam. Darin lässt sich eine Vereitelungshandlung erblicken, sodass es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt.Darin lässt sich eine Vereitelungshandlung erblicken, sodass es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Die BF war zuletzt von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX tätig. Seither steht sie wieder im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe und Überbrückungshilfe). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch in der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung ein Nachsichtsgrund zu erblicken. Eine volle Nachsicht ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachhaltig ist. Davon kann im Fall der BF jedoch keine Rede sein, da sie diese Beschäftigung nur sehr kurz ausübte und seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr ausübt. Dieser Umstand rechtfertigt eine teilweise Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG. Die BF war zuletzt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 tätig. Seither steht sie wieder im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe und Überbrückungshilfe). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch in der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung ein Nachsichtsgrund zu erblicken. Eine volle Nachsicht ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachhaltig ist. Davon kann im Fall der BF jedoch keine Rede sein, da sie diese Beschäftigung nur sehr kurz ausübte und seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr ausübt. Dieser Umstand rechtfertigt eine teilweise Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2242166.1.00

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