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{'item': 'G305 2251204-1'}

Obsah (14)Art 133§ 10§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlG305 2251204-1 SpruchG305 2251204-1/7E, G305 2251204-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF am XXXX .2021 ein Stellenangebot als XXXX bei der Firma XXXX (in weiterer Folge: Firma) mit Arbeitsantritt am XXXX .2021 zugewiesen worden sei und der Dienstgeber gemeldet habe, dass er nicht erreichbar gewesen sei. Der BF habe angegeben, keinen Anruf der potentiellen Dienstgeberin erhalten zu haben. In der Bescheidbegründung heißt es weiter, dass er dafür Sorge zu tragen habe, dass er während des Bewerbungsprozesses erreichbar zu sein habe. Diese Arbeitsstelle hätte seine Arbeitslosigkeit beenden können. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF am römisch 40 .2021 ein Stellenangebot als römisch 40 bei der Firma römisch 40 (in weiterer Folge: Firma) mit Arbeitsantritt am römisch 40 .2021 zugewiesen worden sei und der Dienstgeber gemeldet habe, dass er nicht erreichbar gewesen sei. Der BF habe angegeben, keinen Anruf der potentiellen Dienstgeberin erhalten zu haben. In der Bescheidbegründung heißt es weiter, dass er dafür Sorge zu tragen habe, dass er während des Bewerbungsprozesses erreichbar zu sein habe. Diese Arbeitsstelle hätte seine Arbeitslosigkeit beenden können. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin begründend aus, dass er von der Firma nie einen Anruf erhalten hätte. Wie vorgesehen, habe er eine schriftliche Bewerbung bei der Firma abgegeben. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung sei ihm gesagt worden, dass man sich bei ihm melden werde, sollte es eine freie Stelle geben. Bei ihm sei jedoch nie ein Anruf eingegangen. Nach dem ersten Bescheid sei er persönlich bei seiner Beraterin gewesen, ihr habe er alles noch einmal erklärt und noch einmal vor Ort vor seiner Beraterin mit der Firma telefoniert. Er sei bereit gewesen, eine neue Beschäftigung anzunehmen und finde er diese Anschuldigung völlig haltlos.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. Überdies sprach die belangte Behörde der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
  4. Gegen die ihm im Wege der Ersatzzustellung (an die Tochter des BF) am XXXX .2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF bei der belangten Behörde einen zum XXXX .2022 datierten Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  5. Gegen die ihm im Wege der Ersatzzustellung (an die Tochter des BF) am römisch 40 .2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF bei der belangten Behörde einen zum römisch 40 .2022 datierten Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Begründend brachte er im Kern vor, dass er am XXXX .2021 persönlich zum AMS geladen worden sei und an dem Tag zum ersten Mal davon gehört hätte, dass er von der potentiellen Dienstgeberin angerufen worden und nicht erreichbar gewesen sei und er aus diesem Grund den Bezug von XXXX .2021 bis XXXX .2021 verloren habe. Begründend brachte er im Kern vor, dass er am römisch 40 .2021 persönlich zum AMS geladen worden sei und an dem Tag zum ersten Mal davon gehört hätte, dass er von der potentiellen Dienstgeberin angerufen worden und nicht erreichbar gewesen sei und er aus diesem Grund den Bezug von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 verloren habe.
  6. Am 31.01.2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am 31.01.2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Mit hg. Verfügung vom 15.02.2022 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  9. Mit Eingabe vom XXXX .2022 brachte er eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, die er auch an das AMS richtete. Wiederholt brachte er vor, dass er nach dem 12.11.2021 von der Firma nichts mehr gehört habe; weder telefonisch, noch per Anruf oder SMS. Er habe bisher von Arbeitgebern auch nie Anrufe ignoriert bzw. nicht entgegengenommen. Der Grund für die fehlende Reaktion seinerseits sei gewesen, dass er eben nie einen Anruf erhalten habe. Er schließe nicht aus, dass die Firma versucht habe, ihn zu erreichen, es reiche aber schon ein kurzer Netzaussetzer - für technische Probleme könne er nicht verantwortlich gemacht werden.
  10. Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 brachte er eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, die er auch an das AMS richtete. Wiederholt brachte er vor, dass er nach dem 12.11.2021 von der Firma nichts mehr gehört habe; weder telefonisch, noch per Anruf oder SMS. Er habe bisher von Arbeitgebern auch nie Anrufe ignoriert bzw. nicht entgegengenommen. Der Grund für die fehlende Reaktion seinerseits sei gewesen, dass er eben nie einen Anruf erhalten habe. Er schließe nicht aus, dass die Firma versucht habe, ihn zu erreichen, es reiche aber schon ein kurzer Netzaussetzer - für technische Probleme könne er nicht verantwortlich gemacht werden.
  11. Das AMS gab mit Schreiben vom XXXX .2022 eine Stellungnahme zum Vorbringen des BF vom XXXX .2022 ab, wo es heißt, dass seine Eingabe keine andere Entscheidung des AMS bewirkt hätte, da er noch immer arbeitslos sei.
  12. Das AMS gab mit Schreiben vom römisch 40 .2022 eine Stellungnahme zum Vorbringen des BF vom römisch 40 .2022 ab, wo es heißt, dass seine Eingabe keine andere Entscheidung des AMS bewirkt hätte, da er noch immer arbeitslos sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Ausgehend vom XXXX .2020 bis laufend befand sich der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 bei der Dienstgeberin XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Ein weiteres, die Arbeitslosigkeit beendet habendes Beschäftigungsverhältnis hatte er seit dem XXXX .2020 bis laufend nicht mehr begründet. 1.
  15. Ausgehend vom römisch 40 .2020 bis laufend befand sich der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Ein weiteres, die Arbeitslosigkeit beendet habendes Beschäftigungsverhältnis hatte er seit dem römisch 40 .2020 bis laufend nicht mehr begründet. Unmittelbar an sein letztes Dienstverhältnis befand er sich vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 im Bezug von Krankengeld.Unmittelbar an sein letztes Dienstverhältnis befand er sich vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 im Bezug von Krankengeld. 1.
  16. In den übrigen Zeiten befand er sich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Bezugszeiträume (ausgehend vom XXXX .2020 bis laufend) durch den Bezug von Krankengeld vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 und vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 unterbrochen wurden. 1.
  17. In den übrigen Zeiten befand er sich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Bezugszeiträume (ausgehend vom römisch 40 .2020 bis laufend) durch den Bezug von Krankengeld vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 unterbrochen wurden. 1.
  18. Am XXXX .2021 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und wurde ihm bei dieser Gelegenheit ein bundesweit einheitlich gestaltetes Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgehändigt. 1.
  19. Am römisch 40 .2021 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und wurde ihm bei dieser Gelegenheit ein bundesweit einheitlich gestaltetes Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit schloss die belangte Behörde eine zum XXXX .2021 datierte Betreuungsvereinbarung mit ihm ab. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass seine Arbeitssuche durch seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Bei dieser Gelegenheit schloss die belangte Behörde eine zum römisch 40 .2021 datierte Betreuungsvereinbarung mit ihm ab. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass seine Arbeitssuche durch seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Das AMS verpflichtete sich auf Grund dieser Vereinbarung, ihn bei seiner Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. Hilfsarbeiter und

§ 9Al

VG im allgemeinen Anlernbereich und Hilfsbereich sowie bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk zu unterstützen. Dagegen verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS, insbesondere selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen und eigenständig 5 Bewerbungen pro Monat nachweislich auf offene Stellen abzusetzen und dem AMS diese Bewerbungen schriftlich mitzuteilen. Auch verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben. Das AMS verpflichtete sich auf Grund dieser Vereinbarung, ihn bei seiner Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. Hilfsarbeiter und

Paragraph 9, AlVG im allgemeinen Anlernbereich und Hilfsbereich sowie bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk zu unterstützen. Dagegen verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS, insbesondere selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen und eigenständig 5 Bewerbungen pro Monat nachweislich auf offene Stellen abzusetzen und dem AMS diese Bewerbungen schriftlich mitzuteilen. Auch verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben. 1.

  1. Das von ihm eigenhändig ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular überbrachte er der belangten Behörde am XXXX .
  2. 1.
  3. Das von ihm eigenhändig ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular überbrachte er der belangten Behörde am römisch 40 .
  4. 1.
  5. Am XXXX .2021 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot für einen XXXX bei der genannten Firma mit Arbeitsort im Raum XXXX und einer Entlohnung von EUR 13,20 pro Stunde brutto sowie der Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich telefonisch bei Frau XXXX oder per E-Mail an eine bekanntgegebene Mail-Adresse zu bewerben. Arbeitsbeginn wäre der XXXX .2021 gewesen.1.
  6. Am römisch 40 .2021 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot für einen römisch 40 bei der genannten Firma mit Arbeitsort im Raum römisch 40 und einer Entlohnung von EUR 13,20 pro Stunde brutto sowie der Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich telefonisch bei Frau römisch 40 oder per E-Mail an eine bekanntgegebene Mail-Adresse zu bewerben. Arbeitsbeginn wäre der römisch 40 .2021 gewesen. 1.
  7. Am XXXX .2021 meldete die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde zurück, dass der Beschwerdeführer sofort mit der Arbeit beginnen hätte können, er für sie jedoch nicht erreichbar war. 1.
  8. Am römisch 40 .2021 meldete die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde zurück, dass der Beschwerdeführer sofort mit der Arbeit beginnen hätte können, er für sie jedoch nicht erreichbar war. 1.
  9. Im Rahmen einer am XXXX .2021 durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der belangten Behörde zum Nichtzustandekommen der ihm am XXXX .2021 angebotenen Arbeitsstelle als XXXX an, dass er keinen Anruf am Handy gehabt hätte und auch sofort zurückgerufen hätte. Die Firma habe ihn auch nicht auf einem anderen Weg kontaktiert. Er habe die Firma heute nach Information durch seine Beraterin zurückgerufen und sei darüber informiert worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. Die Firma habe ihn informiert, dass er angerufen worden sei, und da er nicht erreichbar war, sei die Stelle an jemand anderen vergeben worden. 1.
  10. Im Rahmen einer am römisch 40 .2021 durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der belangten Behörde zum Nichtzustandekommen der ihm am römisch 40 .2021 angebotenen Arbeitsstelle als römisch 40 an, dass er keinen Anruf am Handy gehabt hätte und auch sofort zurückgerufen hätte. Die Firma habe ihn auch nicht auf einem anderen Weg kontaktiert. Er habe die Firma heute nach Information durch seine Beraterin zurückgerufen und sei darüber informiert worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. Die Firma habe ihn informiert, dass er angerufen worden sei, und da er nicht erreichbar war, sei die Stelle an jemand anderen vergeben worden. 1.
  11. Am XXXX .2021 gab eine Mitarbeiterin der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 ab und führte sie im Zuge dessen aus, dass der BF die Firma während der Niederschrift

§ 10

telefonisch kontaktiert hätte und darüber informiert worden sei, dass die Stelle bereits vergeben worden sei. Die Firma habe den BF bei diesem Telefonat informiert, dass er angerufen worden sei und da er nicht erreichbar war und nicht rückgerufen hatte, sei die Stelle an jemand anderen vergeben worden. 1.8. Am römisch 40 .2021 gab eine Mitarbeiterin der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021 ab und führte sie im Zuge dessen aus, dass der BF die Firma während der Niederschrift

Paragraph 10, telefonisch kontaktiert hätte und darüber informiert worden sei, dass die Stelle bereits vergeben worden sei. Die Firma habe den BF bei diesem Telefonat informiert, dass er angerufen worden sei und da er nicht erreichbar war und nicht rückgerufen hatte, sei die Stelle an jemand anderen vergeben worden. 1.

  1. Der BF war zum Zeitpunkt der Stellungnahme der belangten Behörde am XXXX .2022 noch immer arbeitslos.1.
  2. Der BF war zum Zeitpunkt der Stellungnahme der belangten Behörde am römisch 40 .2022 noch immer arbeitslos.
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Die Konstatierungen zu den Personalia sowie zur Berufsausbildung des BF und zu der zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen einerseits auf dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Meldeauskunft, andererseits auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Konstatierungen zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit der BF gründen ebenfalls auf den zitierten Quellen. Die Konstatierungen zu der von der belangten Behörde mit dem BF am XXXX .2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und zum Inhalt gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Schriftstück mit dieser Bezeichnung.Die Konstatierungen zu der von der belangten Behörde mit dem BF am römisch 40 .2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und zum Inhalt gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Schriftstück mit dieser Bezeichnung. Die zur angebotenen Beschäftigung getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden, dem BF am XXXX .2021 zugewiesenes Stellenangebot mit einem möglichen Arbeitsantritt mit XXXX .
  4. Die zur angebotenen Beschäftigung getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden, dem BF am römisch 40 .2021 zugewiesenes Stellenangebot mit einem möglichen Arbeitsantritt mit römisch 40 .
  5. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich auch, dass der BF am XXXX .2021 per E-Mail eine Bewerbung bei der Firma abgegeben hat. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich auch, dass der BF am römisch 40 .2021 per E-Mail eine Bewerbung bei der Firma abgegeben hat. Es ist weiter evident, dass die potentielle Arbeitgeberin versucht hat, ihn telefonisch zu erreichen, um mit ihm eine Arbeitsaufnahme zu fixieren. Nach den Angaben der Firma war der BF jedoch telefonisch nicht erreichbar und es erfolgte auch kein Rückruf von seiner Seite. Der BF bestreitet wiederum den Erhalt eines Anrufes von der Firma und macht etwaige technische Störungen geltend. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2021, mit welchen ausgesprochen wurde, dass der BF im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde, gründen darauf, dass der BF die Annahme einer Beschäftigung vereitelt habe, da er für die potentielle Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2021, mit welchen ausgesprochen wurde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde, gründen darauf, dass der BF die Annahme einer Beschäftigung vereitelt habe, da er für die potentielle Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. In seiner gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme zum PG gab er an, dass er keinen Anruf der Firma erhalten habe und ein kurzer „Netzaussetzer“ reiche, dass er nicht erreichbar gewesen sei. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten

§ 38Al

VG sinngemäß für die Notstandshilfe.Die zitierten Bestimmungen gelten

Paragraph 38, AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe. 3.2.2.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). 3.2.
  3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat der BF am XXXX .2021 sowohl telefonisch als auch per Mail eine Bewerbung bei der Firma eingebracht. Im Stellenangebot des AMS war als möglicher Arbeitsantritt der XXXX .2021 genannt.Anlassbezogen hat der BF am römisch 40 .2021 sowohl telefonisch als auch per Mail eine Bewerbung bei der Firma eingebracht. Im Stellenangebot des AMS war als möglicher Arbeitsantritt der römisch 40 .2021 genannt. Auch wenn er vermeint, dass er von der Firma lediglich für eine Beschäftigung vorgemerkt wurde - zugleich aber auch die Möglichkeit eines Missverständnisses zwischen ihm und der Firma einräumt - so musste er dennoch davon ausgehen, dass er sich mit der Einbringung seiner Bewerbung aufgrund einer Stellenausschreibung in einem Bewerbungsverfahren befindet und daher jederzeit die Möglichkeit besteht, dass er über einen möglichen Arbeitsantritt informiert werden könnte. Indem er für die potentielle Arbeitgeberin telefonisch nicht erreichbar war, setzte er ein Verhalten, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen bzw. eine Einstellung schlichtweg nicht zustande kommen zu lassen. Anlassbezogen sind keine Gründe dafür hervorgekommen, dass die Angaben der potentiellen Dienstgeberin hinsichtlich der Nichterreichbarkeit des BF nicht den Tatsachen entsprechen würden. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein potentieller Dienstgeber zu Ungunsten des Beschwerdeführers unwahre Behauptungen aufstellen sollte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme unsubstantiiert behauptet, dass er keinen Anruf der Firma bekommen habe und stellte mögliche technische Probleme in den Raum, ohne diese Behauptungen durch geeignete Beweismittel zu untermauern. 3.2.
  4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  5. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine andere, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung ( XXXX .2021) hat der BF nie mehr eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle aufgenommen. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine teilweise noch eine gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 1 AlVG.Solche ernsthaften Bemühungen, eine andere, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung ( römisch 40 .2021) hat der BF nie mehr eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle aufgenommen. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine teilweise noch eine gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Dem BF wurde das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF brachte zwar eine Stellungnahme ein, in dieser behauptete er nach wie vor, dass er nie einen Anruf der Firma erhalten habe und stellte mögliche technische Probleme in den Raum, ohne diese näher untermauern zu können. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251204.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.