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{'item': 'G313 2242721-1'}

Obsah (17)Art 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlG313 2242721-1 SpruchG313 2242721-1/3E, G313 2242721-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 25.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Er ist im österreichischen Bundesgebiet seit XXXX .07.2020 bei einem Verein, der sich um die seelische und materielle Not von Menschen kümmert, mit Nebenwohnsitz gemeldet.1.
  6. Er ist im österreichischen Bundesgebiet seit römisch 40 .07.2020 bei einem Verein, der sich um die seelische und materielle Not von Menschen kümmert, mit Nebenwohnsitz gemeldet. 1.
  7. Der Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest. Festgestellt wird jedoch, dass sich der BF seit weniger als zehn Jahren in Österreich aufhält. 1.
  8. Der BF wurde in Österreich erstmals im Dezember 2018 bei der Bettelei betreten und bestraft. Darauf folgten am 19.03.2019 und am 26.03.2021 weitere Betretungen des BF im Bundesgebiet beim Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise entgegen dem XXXX Landespolizeigesetz.Darauf folgten am 19.03.2019 und am 26.03.2021 weitere Betretungen des BF im Bundesgebiet beim Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise entgegen dem römisch 40 Landespolizeigesetz. Der BF sprach dabei Passanten an und stellte sich ihnen in den Weg, sodass diese abrupt abbremsen und ausweichen mussten. Seine Verwaltungsstraftaten führten zu einer jeweils rechtskräftig (im Folgenden: rk) gewordenen Bestrafung ● von April 2019 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 lit. a iVm Abs. 1 lit. a und Abs. 3 LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, von April 2019 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und Absatz 3, LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, ● von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 4 lit. a LPolizeiG (ohne Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe),  von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG (ohne Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe), ● von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 lit. a LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 40,-, und  von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 40,-, und ● von April 2021 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 lit. a LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 300,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.  von April 2021 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 300,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. 1.
  9. Mit angefochtenem Bescheid wurde der BF im Wesentlichen mit der Begründung seiner Mittellosigkeit und des Fehlens einer für Österreich gültigen Sozial- bzw. Krankenversicherung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  10. Der BF hatte rund zwei Wochen vor Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2021 nachweislich nachhaltig – mithilfe eines einem Verein für Menschen in seelischer und materieller Not angehörenden Mitglieds auch über das AMS – nach Arbeit gesucht und dann auch Arbeit gefunden. Nachweislich suchte das den BF in Österreich unterstützende Vereinsmitglied beim AMS um Betreuung des BF an. Der darauffolgenden E-Mail-Mitteilung durch das AMS vom XXXX .04.2021 folgte ein weiterer E-Mail-Verkehr zwischen dem AMS und dem den BF unterstützenden Vereinsmitglied am 19.04.2021 und 20.04.2021, bevor für XXXX .05.2021 ein Beratungstermin zugesagt werden konnte (AS 93 – 95). Nachweislich suchte das den BF in Österreich unterstützende Vereinsmitglied beim AMS um Betreuung des BF an. Der darauffolgenden E-Mail-Mitteilung durch das AMS vom römisch 40 .04.2021 folgte ein weiterer E-Mail-Verkehr zwischen dem AMS und dem den BF unterstützenden Vereinsmitglied am 19.04.2021 und 20.04.2021, bevor für römisch 40 .05.2021 ein Beratungstermin zugesagt werden konnte (AS 93 – 95). Der BF hat dann nachweislich am XXXX .05.2021 beim AMS vorgesprochen (AS 91), sich dann am 13.05.2021 für eine Stelle als Reinigungskraft beworben und ist dann am 17.05.2021 seine erste Beschäftigung als Reinigungskraft angetreten. Der BF hat dann nachweislich am römisch 40 .05.2021 beim AMS vorgesprochen (AS 91), sich dann am 13.05.2021 für eine Stelle als Reinigungskraft beworben und ist dann am 17.05.2021 seine erste Beschäftigung als Reinigungskraft angetreten. Folglich suchte der BF am 04.08.2021 um Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) an, welche ihm mit 04.08.2021 unbefristet erteilt wurde. Der BF war vom 17.05.2021 bis 06.08.2021 bei einem Dienstgeber, inmitten dieses Beschäftigungsverhältnisses drei Tage lang vom 01.07.2021 bis 03.07.2021 bei einem anderen Dienstgeber, beschäftigt und geht nunmehr seit 13.10.2021 mehr als drei Monate lang bei einem weiteren Dienstgeber einer Beschäftigung nach. Er ist in Österreich zudem sozial- bzw. krankenversichert.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  13. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  15. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
  16. Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet seit 09.07.2020 bei einem Verein, der sich um die seelische und materielle Not von Menschen kümmert, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bzw. geht aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervor. 2.2.
  17. Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.2.
  18. Dass der BF nach erhaltenen Strafen wegen Bettelns in Österreich nachhaltig auf Arbeitssuche ging, geht aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervor. Dass der BF am XXXX .05.2021 beim AMS vorgesprochen hat, geht aus einer vom BF vorgelegten diesbezüglichen Bestätigung des AMS (AS 91) hervor.Dass der BF am römisch 40 .05.2021 beim AMS vorgesprochen hat, geht aus einer vom BF vorgelegten diesbezüglichen Bestätigung des AMS (AS 91) hervor. Dass der BF zu diesem Termin von einem Mitglied des Vereins, in welchem er untergebracht bzw. seit 09.07.2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, begleitet wurde, war aus dem diesbezüglichen E-Mail-Verkehr zwischen diesem Vereinsmitglied und dem AMS ersichtlich. Dass es sich bezüglich der Begleitperson des BF um ein Mitglied des Vereins, bei welchem er untergebracht ist, handelt, ergab sich aus der Zusammenschau eines ZMR-Auszugs mit einem die Vereinsmitgliedschaft der Begleitperson des BF bestätigenden Rechercheergebnis aus dem Internet. Der BF beteuerte mit seinem Beschwerdeschreiben vom XXXX .05.2021, seit mehreren Wochen aktiv auf Arbeitssuche zu sein, verwies auf dem der Beschwerde beigelegten E-Mail-Verkehr mit dem AMS, in welchem nachgelesen werden könne, dass es aufgrund der Corona bedingten hohen Arbeitslosigkeit einige Zeit gedauert habe, um einen Beratungstermin zu bekommen, wies auch darauf hin, mit heutigem Datum ein Bewerbungsgespräch bei einer Reinigungsfirma zu haben, und in Österreich keine Sozialleistungen zu beziehen (AS 89). Der BF beteuerte mit seinem Beschwerdeschreiben vom römisch 40 .05.2021, seit mehreren Wochen aktiv auf Arbeitssuche zu sein, verwies auf dem der Beschwerde beigelegten E-Mail-Verkehr mit dem AMS, in welchem nachgelesen werden könne, dass es aufgrund der Corona bedingten hohen Arbeitslosigkeit einige Zeit gedauert habe, um einen Beratungstermin zu bekommen, wies auch darauf hin, mit heutigem Datum ein Bewerbungsgespräch bei einer Reinigungsfirma zu haben, und in Österreich keine Sozialleistungen zu beziehen (AS 89). Bezüglich seines ersten Beschäftigungsverhältnisses legte der BF seiner Beschwerde eine Bestätigung seines Dienstgebers vom XXXX .05.2021 darüber vor, dass sich der BF am XXXX .05.2021 bei diesem als Reinigungskraft beworben habe, mit Ankündigung seines Dienstgebers, dass der BF am 14.05.2021 seinen ersten Probetag antreten werde (AS 87). Bezüglich seines ersten Beschäftigungsverhältnisses legte der BF seiner Beschwerde eine Bestätigung seines Dienstgebers vom römisch 40 .05.2021 darüber vor, dass sich der BF am römisch 40 .05.2021 bei diesem als Reinigungskraft beworben habe, mit Ankündigung seines Dienstgebers, dass der BF am 14.05.2021 seinen ersten Probetag antreten werde (AS 87). Die als Mitglied einem Verein für seelisch und materiell in Not befindliche Menschen angehörende „Begleitperson“ des BF gab in einem ebenso der Beschwerde beigelegten Schreiben an, den BF bereits seit zwei Monaten zu begleiten, um ihm zu helfen, im Bundesland seines Inlandsaufenthaltes Fuß zu fassen, bezeugte, dass der BF sehr aktiv und motiviert auf Arbeitssuche sei, sie am 07.05.2021 ein gemeinsames Beratungsgespräch beim AMS gehabt hätten, vom BF auch bereits ein Job-Beratungsgespräch bei einem Verein für Obdachlose aktiv in Anspruch genommen worden sei, nach dem Erstellen der entsprechenden Bewerbungsunterlagen und einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber am 10.05.2021 der BF sich am 11.05.2021 als Reinigungskraft beworben habe, und führte an: „Somit widerlegen wir die Feststellung und den Ausweisungsgrund, dass Herr (…) seit seiner Einreise keine erkennbaren Bemühungen gezeigt hat eine Arbeitsstelle zu finden.“ (AS 97) Der BF hat nicht nur nachhaltige Bemühungen gezeigt, eine Arbeitsstelle zu finden, sondern war bei seiner Arbeitssuche dann auch erfolgreich bzw. konnte, wie aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren hervorgehend, am 17.05.2021 sein erstes Beschäftigungsverhältnis antreten. Dass die laut Bestätigungsschreiben seines ersten Dienstgebers erfolgte Bewerbung des BF vom 13.05.2021 in ein mit 17.05.2021 begonnenes Beschäftigungsverhältnis mündete, ging in Zusammenschau dieses Betätigungsschreibens mit einem aktuellen Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren hervor. Dem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug folgend waren vom BF im Bundesgebiet nachgegangene Beschäftigungen vom 17.05.2021 bis 06.08.2021 und vom 01.07.2021 bis 03.07.2021 und ein nunmehr seit 13.10.2021 bestehendes Beschäftigungsverhältnis feststellbar. Dass der BF in Österreich sozial- bzw. krankenversichert ist, geht ebenso aus dem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug bzw. dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervor.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.2.
  4. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)(…)
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. (…).“ Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. (…);
  2. nach § 51 Abs. 1 Z. 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. (…);,
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“ 3.2.
  10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Der BF wurde in Österreich ab Dezember 2018 wiederholt bei der Bettelei betreten und bestraft. Seine Verwaltungsstraftaten führten zu einer jeweils rechtskräftig (im Folgenden: rk) gewordenen Bestrafung ● von April 2019 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 lit. a iVm Abs. 1 lit. a und Abs. 3 LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, von April 2019 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und Absatz 3, LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, ● von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 4 lit. a LPolizeiG (ohne Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe),  von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG (ohne Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe), ● von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 lit. a LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 40,-, und  von Juni 2020 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 40,-, und ● von April 2021 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 lit. a LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 300,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.  von April 2021 wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG zu einer Geldstrafe von EUR 300,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Der mit „Bettel“ betitelte § 10 des XXXX -Landes-Polizeigesetzes lautet wie folgt:Der mit „Bettel“ betitelte Paragraph 10, des römisch 40 -Landes-Polizeigesetzes lautet wie folgt: „§ 10 Bettel
(1)Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
  1. a)in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,
  2. b)in gewerbsmäßiger Weise,
  3. c)unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,
  4. d)entgegen einer Verordnung nach Abs. 2.
  5. d)entgegen einer Verordnung nach Absatz 2,
(2)Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(2)Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Absatz eins, Litera a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(3)Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
(4)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
  1. a)in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,
  2. a)in einer im Absatz eins, Litera a, b und c genannten Form bettelt,
  3. b)entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,
  4. b)entgegen einer Verordnung nach Absatz 2, bettelt,
  5. c)eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert. Der Versuch ist strafbar.
(5)Verwaltungsübertretungen
  1. a)nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit
  2. a)nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und b sowie nach Absatz 4, Litera b, sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
  3. b)nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer
  4. b)nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, sowie nach Absatz 4, Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.“ Der BF hat demnach in Österreich wiederholt in aufdringlicher oder aggressiver Weise bzw. auch gewerbsmäßig und damit auf eine nach § 10 Tiroler Landes-Polizeigesetz verbotene Art und Weise gebettelt, und wurde dabei wiederholt betreten und deswegen jeweils bestraft. Der BF hat demnach in Österreich wiederholt in aufdringlicher oder aggressiver Weise bzw. auch gewerbsmäßig und damit auf eine nach Paragraph 10, Tiroler Landes-Polizeigesetz verbotene Art und Weise gebettelt, und wurde dabei wiederholt betreten und deswegen jeweils bestraft. Im Zuge der Anzeige vom XXXX .05.2021 wurde bezüglich des vom BF am XXXX .03.2021 in aufdringlicher und aggressiver Weise in XXXX ausgeübten Bettelns unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass der BF der Polizei gegenüber sinngemäß angegeben habe, dass er lediglich Zeitungen verkaufen würde und in keinem Fall Menschen angreifen würde (AS 81). Im Zuge der Anzeige vom römisch 40 .05.2021 wurde bezüglich des vom BF am römisch 40 .03.2021 in aufdringlicher und aggressiver Weise in römisch 40 ausgeübten Bettelns unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass der BF der Polizei gegenüber sinngemäß angegeben habe, dass er lediglich Zeitungen verkaufen würde und in keinem Fall Menschen angreifen würde (AS 81). Auf seine letzte Betretung bzw. Bestrafung von April 2021 folgte die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Der BF hat bereits vor Erlassung der Ausweisung gegen ihn mit angefochtenem Bescheid vom XXXX nachhaltig bzw. seit XXXX nachweislich mit Unterstützung durch ein einem Verein für Menschen in seelischer und materieller Not angehörenden Mitglied – auch über das AMS – nach Arbeit gesucht – um nicht mehr betteln zu müssen und seinen Lebensunterhalt auf legale Weise bestreiten zu können. Der BF hat bereits vor Erlassung der Ausweisung gegen ihn mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 nachhaltig bzw. seit römisch 40 nachweislich mit Unterstützung durch ein einem Verein für Menschen in seelischer und materieller Not angehörenden Mitglied – auch über das AMS – nach Arbeit gesucht – um nicht mehr betteln zu müssen und seinen Lebensunterhalt auf legale Weise bestreiten zu können. Die rechtskräftigen Bestrafungen des BF wegen seines wiederholten nach XXXX -Landespolizei-Gesetz verbotenen Bettelns haben den BF offenbar bereits zu einem nachhaltigen Umdenken bzw. zu einer Gesinnungsumkehr bewogen. Die rechtskräftigen Bestrafungen des BF wegen seines wiederholten nach römisch 40 -Landespolizei-Gesetz verbotenen Bettelns haben den BF offenbar bereits zu einem nachhaltigen Umdenken bzw. zu einer Gesinnungsumkehr bewogen. Er nahm zusammen mit dem besagten Vereinsmitglied als seiner „Begleitperson“ am 07.05.2021 beim AMS einen Beratungstermin wahr und hat sich bei verschiedenen Firmen beworben, bis er mit einer Bewerbung vom 13.05.2021 erfolgreich war und am 17.05.2021 sein erstes Beschäftigungsverhältnis antreten konnte. Folglich suchte der BF am 04.08.2021 um Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) an, welche ihm mit 04.08.2021 dann auch unbefristet erteilt wurde. Der BF ging inmitten seines ersten Beschäftigungsverhältnisses bei einem anderen Dienstgeber einer weiteren dreitägigen Beschäftigung nach und ist nunmehr seit 13.10.2021 und damit seit mehr als drei Monaten bei einem weiteren Dienstgeber beschäftigt. Er betonte im Zuge seiner Beschwerde, in Österreich keine Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Der Bezug von staatlichen Sozialhilfeleistungen in Österreich ging auch aus einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug nicht hervor. Aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug geht jedoch eindeutig hervor, dass die nachhaltige Arbeitssuche am 17.05.2021 in sein erstes Beschäftigungsverhältnis mündete. Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, wurde dem BF folglich auf sein diesbezügliches Ansuchen hin am 04.08.2021 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) erteilt. Wie des Weiteren aus dem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, geht der BF nunmehr seit 13.10.2021 mehr als drei Monate lang bei einem anderen Dienstgeber einer Beschäftigung nach. Der BF ist demnach somit „Arbeitnehmer“ iSv § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG. Es ist auch von ausreichenden Existenzmitteln iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG auszugehen und ist der BF zudem auch in Österreich sozialversichert bzw. eine iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG umfassend krankenversichert. Der BF ist demnach somit „Arbeitnehmer“ iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Es ist auch von ausreichenden Existenzmitteln iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszugehen und ist der BF zudem auch in Österreich sozialversichert bzw. eine iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG umfassend krankenversichert. Der BF ist somit nach § 51 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Der BF ist somit nach Paragraph 51, NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Auch wenn keine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung festgestellt werden können hätte, wäre die vom BFA mit Bescheid vom XXXX ausgesprochene Ausweisung auch aufgrund dessen aufzuheben gewesen, dass keine berücksichtigungswürdige Anbindung des BF an seinen Herkunftsstaat mehr, sondern demgegenüber vielmehr ein nachhaltiges persönliches Interesse des BF an einem Bleiberecht bzw. bereits eine ausgeprägt entwickelte Bindung des BF zu Österreich erkennbar war, und zwar durch seine nach erhaltenen Bestrafungen wegen illegalen Bettelns in Österreich abrupte Gesinnungsumkehr und seine nachhaltige Arbeitssuche mithilfe eines ihn unterstützenden Mitglieds eines Vereins für Menschen in seelischer und materieller Not – auch über das AMS, welche nach einer Bewerbung bei einem Dienstgeber am 13.05.2021 den Erhalt einer Zusage für eine probeweise Beschäftigung am darauffolgenden Tag (AS 87) zur Folge hatte.Auch wenn keine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung festgestellt werden können hätte, wäre die vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 ausgesprochene Ausweisung auch aufgrund dessen aufzuheben gewesen, dass keine berücksichtigungswürdige Anbindung des BF an seinen Herkunftsstaat mehr, sondern demgegenüber vielmehr ein nachhaltiges persönliches Interesse des BF an einem Bleiberecht bzw. bereits eine ausgeprägt entwickelte Bindung des BF zu Österreich erkennbar war, und zwar durch seine nach erhaltenen Bestrafungen wegen illegalen Bettelns in Österreich abrupte Gesinnungsumkehr und seine nachhaltige Arbeitssuche mithilfe eines ihn unterstützenden Mitglieds eines Vereins für Menschen in seelischer und materieller Not – auch über das AMS, welche nach einer Bewerbung bei einem Dienstgeber am 13.05.2021 den Erhalt einer Zusage für eine probeweise Beschäftigung am darauffolgenden Tag (AS 87) zur Folge hatte. Eine Ausweisung gegen den BF war somit aufgrund seiner aus dem Akteninhalt hervorgegangenen nach erhaltenen Bestrafungen wegen Bettelns abrupten Gesinnungsumkehr und seiner mit Beschwerde glaubhaft gemachten nachhaltigen Arbeitssuche bzw. Integrationsbemühung und der daraus erkennbaren bereits ausgeprägt entwickelten inneren Anbindung des BF an Österreich und der demgegenüber nicht mehr so ausgeprägten Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat als wesentlicher iSv § 66 Abs. 2 FPG zu berücksichtigender Gesichtspunkt nicht zu erlassen.Eine Ausweisung gegen den BF war somit aufgrund seiner aus dem Akteninhalt hervorgegangenen nach erhaltenen Bestrafungen wegen Bettelns abrupten Gesinnungsumkehr und seiner mit Beschwerde glaubhaft gemachten nachhaltigen Arbeitssuche bzw. Integrationsbemühung und der daraus erkennbaren bereits ausgeprägt entwickelten inneren Anbindung des BF an Österreich und der demgegenüber nicht mehr so ausgeprägten Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat als wesentlicher iSv Paragraph 66, Absatz 2, FPG zu berücksichtigender Gesichtspunkt nicht zu erlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die vom BFA ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde

§ 21Abs.

7 BFA-VG geklärt erschien, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erschien, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass der BF nach seinen erhaltenen Strafen wegen unerlaubten Bettelns im Bundesgebiet und bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mithilfe einer Begleitperson aus dem Verein, bei welchem er untergebracht ist, auch über das AMS mit einer nachhaltigen Arbeitssuche begonnen hat, bis er nach einer Bewerbung am 13.05.2021 von dem diesbezüglichen Dienstgeber eine Beschäftigungszusage gleich für den darauffolgenden Tag erhalten hat. Der BF hat mit seiner Beschwerde samt den der Beschwerde beigelegten Unterlagen bezüglich nachhaltiger Arbeitssuche und Integrationsbemühung bereits eine starke innere Anbindung an Österreich und eine demgegenüber verhältnismäßig nicht mehr so starke Bindung an seinen Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. Der vorliegende BFA – Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen samt den der Beschwerde beigelegten Unterlagen hinsichtlich seiner nach Erhalt von Strafen wegen unerlaubten Bettelns bzw. vor Erlassung des angefochtenen Bescheides begonnenen nachhaltigen Arbeitssuche hat auf einen beim BF plötzlich eingetretenen positiven Gesinnungswandel, starke Integrationsbemühungen bzw. einen unbedingten Arbeits- und Bleibewillen und damit eine bereits ausgeprägt entwickelte Anbindung zu Österreich und demgegenüber nicht mehr so ausgeprägte Bindung an seinen Herkunftsstaat schließen lassen. Dass der BF in Österreich sozial- bzw. umfassend krankenversichert ist, konnte er bereits mit seiner Beschwerde bzw. den seiner Beschwerde beigelegten Unterlagen glaubhaft machen. Das seitens des BVwG nach kurzer Recherche erhaltene Ergebnis aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren zeigte, dass die Beschäftigungszusage vom 13.05.2021 in ein Dienstverhältnis ab 17.05.2021 mündete. Wie aus einem – ebenso nach kurzer Recherche erhaltenen – aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, wurde dem BF folglich auf sein diesbezügliches Ansuchen hin am 04.08.2021 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) erteilt. Wie des Weiteren aus einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, geht der BF nunmehr seit 13.10.2021 mehr als drei Monate lang bei einem anderen Dienstgeber einer Beschäftigung nach. Der BF war dem besagten aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug zufolge insgesamt vom 17.05.2021 bis 06.08.2021 bei einem Dienstgeber, inmitten dieses Beschäftigungsverhältnisses drei Tage lang vom 01.07.2021 bis 03.07.2021 bei einem anderen Dienstgeber, beschäftigt und geht nunmehr seit 13.10.2021 mehr als drei Monate lang bei einem weiteren Dienstgeber einer Beschäftigung nach. Sein daraus erkennbarer regelmäßiger Einkommenserwerb hat auf ausreichende Existenzmittel und zusammen mit der feststellbar gewesenen umfassenden Krankenversicherung des BF auf eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG schließen lassen, zumal auch aus dem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug kein Bezug von staatlichen Sozialhilfeleistungen hervorgeht, der BF bereits in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich angegeben hat, in Österreich „keine Sozialleistungen“ zu beziehen und zudem keine Unterlage bzw. kein Vorbringen nachgereicht wurde, was auf den Bezug von staatlichen Sozialhilfeleistungen bzw. eine Abhängigkeit davon hindeuten würde. Sein daraus erkennbarer regelmäßiger Einkommenserwerb hat auf ausreichende Existenzmittel und zusammen mit der feststellbar gewesenen umfassenden Krankenversicherung des BF auf eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG schließen lassen, zumal auch aus dem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug kein Bezug von staatlichen Sozialhilfeleistungen hervorgeht, der BF bereits in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich angegeben hat, in Österreich „keine Sozialleistungen“ zu beziehen und zudem keine Unterlage bzw. kein Vorbringen nachgereicht wurde, was auf den Bezug von staatlichen Sozialhilfeleistungen bzw. eine Abhängigkeit davon hindeuten würde. Im gegenständlichen Fall war jedoch bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zu erkennen, dass nach erhaltenen Strafen wegen unerlaubten Bettelns im Bundesgebiet beim BF eine Gesinnungsumkehr eingetreten ist, der BF nachhaltig nach Arbeit gesucht und nach einer Bewerbung am 13.05.2021 dann vom diesbezüglichen Dienstgeber gleich eine Beschäftigungszusage für den darauffolgenden Tag erhalten hat, und aus diesen Umständen wiederum auf eine bereits ausgeprägte innere Anbindung des BF an Österreich mit unbedingtem Arbeits- und Bleibewillen und eine demgegenüber weniger ausgeprägte Bindung an sein Herkunftsland zu schließen. Darauf gestützt wurde die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF für nicht gerechtfertigt gehalten. Da somit der gegenständlich entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2242721.1.00

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