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{'item': 'I422 2250523-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlI422 2250523-1 Spruch, I422 2250523-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In Folge einer Straffälligkeit und Verstößen gegen das XXXX Prostitutionsgesetz erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gegen eine ungarische Staatsangehörige (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. XXXX gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.In Folge einer Straffälligkeit und Verstößen gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gegen eine ungarische Staatsangehörige (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. Am 25.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Unterlagen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.10.2021 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und erlegte der Beschwerdeführerin gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen auf (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.10.2021 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erlegte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 10.01.2022 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 09.03.2022 wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin ist ungarische Staatangehörige und ihre Identität steht fest. Sie stammt aus der ungarischen Stadt XXXX , wo sie acht Klassen der Grundschule und vier Klassen einer Landwirtschaftsschule besuchte. In ihrem Herkunftsstaat war sie in der Landwirtschaft und in der Prostitution erwerbstätig. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt in Ungarn. Darüber hinaus hat sie sieben Brüder und drei Schwestern, die in Ungarn wohnhaft sind. Zu einem ihrer Brüder steht die Beschwerdeführerin nach wie vor in aufrechtem Kontakt. Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Ungarisch und spricht auf einfachem, aber gut verständlichem Niveau die deutsche Sprache. Sie hat in Ungarn bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung.Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin ist ungarische Staatangehörige und ihre Identität steht fest. Sie stammt aus der ungarischen Stadt römisch 40 , wo sie acht Klassen der Grundschule und vier Klassen einer Landwirtschaftsschule besuchte. In ihrem Herkunftsstaat war sie in der Landwirtschaft und in der Prostitution erwerbstätig. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt in Ungarn. Darüber hinaus hat sie sieben Brüder und drei Schwestern, die in Ungarn wohnhaft sind. Zu einem ihrer Brüder steht die Beschwerdeführerin nach wie vor in aufrechtem Kontakt. Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Ungarisch und spricht auf einfachem, aber gut verständlichem Niveau die deutsche Sprache. Sie hat in Ungarn bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung. Im Alter von 18 Jahren heiratete die Beschwerdeführerin einen ungarischen Staatsangehörigen. Nach rund sieben Jahren wurde die Ehe geschieden. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Diese drei Kinder sind noch minderjährig und allesamt in Ungarn wohnhaft, wobei die älteren beiden Kinder beim Kindesvater und das jüngste Kind bei Pflegeeltern untergebracht sind. Zu ihren in Ungarn lebenden Kindern steht die Beschwerdeführerin in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt. Aus einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen entstammen drei weiter minderjährige Kinder. Seit 10.05.2019 sind diese drei Kinder in Wohngemeinschaften fremduntergebracht und obliegt deren volle Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX . Zu ihren Kindern aus dieser Beziehung steht die Beschwerdeführerin seit deren Fremdunterbringung in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt. Seit Oktober 2020 führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem im Bundesgebiet als Konventionsflüchtling aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen, der über einen aufrechten Konventionsreisepass verfügt. Mit ihrem aktuellen Lebensgefährten lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Beziehung entstammt ein im August 2021 geborener Sohn, der die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Das Kind wurde zunächst von der Krisenpflege der Stadt XXXX übernommen. Seit Mitte Oktober 2021 befindet sich das Kind in der Obsorge der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, wobei zunächst noch eine Gefährdungsabklärung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX erfolgte und diese zwischenzeitig in eine Unterstützungsleistung in der Erziehung umgewandelt wurde. Das zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind geführte Familienleben kann in Ungarn fortgeführt werden.Im Alter von 18 Jahren heiratete die Beschwerdeführerin einen ungarischen Staatsangehörigen. Nach rund sieben Jahren wurde die Ehe geschieden. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Diese drei Kinder sind noch minderjährig und allesamt in Ungarn wohnhaft, wobei die älteren beiden Kinder beim Kindesvater und das jüngste Kind bei Pflegeeltern untergebracht sind. Zu ihren in Ungarn lebenden Kindern steht die Beschwerdeführerin in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt. Aus einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen entstammen drei weiter minderjährige Kinder. Seit 10.05.2019 sind diese drei Kinder in Wohngemeinschaften fremduntergebracht und obliegt deren volle Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 . Zu ihren Kindern aus dieser Beziehung steht die Beschwerdeführerin seit deren Fremdunterbringung in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt. Seit Oktober 2020 führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem im Bundesgebiet als Konventionsflüchtling aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen, der über einen aufrechten Konventionsreisepass verfügt. Mit ihrem aktuellen Lebensgefährten lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Beziehung entstammt ein im August 2021 geborener Sohn, der die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Das Kind wurde zunächst von der Krisenpflege der Stadt römisch 40 übernommen. Seit Mitte Oktober 2021 befindet sich das Kind in der Obsorge der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, wobei zunächst noch eine Gefährdungsabklärung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 erfolgte und diese zwischenzeitig in eine Unterstützungsleistung in der Erziehung umgewandelt wurde. Das zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind geführte Familienleben kann in Ungarn fortgeführt werden. Im Oktober 2012 reiste die Beschwerdeführerin erstmals in das Bundesgebiet ein. Sie hatte von 07.11.2012 bis 22.07.2013 und abermals von 14.08.2013 bis 29.08.2013 einen Nebenwohnsitz in XXXX . In den Zeiträumen 18.02.2014 bis 24.12.2014, 22.07.2015 bis 03.01.2020, 18.05.2015 bis 26.06.2021 und zuletzt 17.08.2021 bis 08.09.2021 war sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Seit dem 29.09.2021 ist die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich hauptgemeldet.Im Oktober 2012 reiste die Beschwerdeführerin erstmals in das Bundesgebiet ein. Sie hatte von 07.11.2012 bis 22.07.2013 und abermals von 14.08.2013 bis 29.08.2013 einen Nebenwohnsitz in römisch 40 . In den Zeiträumen 18.02.2014 bis 24.12.2014, 22.07.2015 bis 03.01.2020, 18.05.2015 bis 26.06.2021 und zuletzt 17.08.2021 bis 08.09.2021 war sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Seit dem 29.09.2021 ist die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich hauptgemeldet. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig und ging sie zudem einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. So war sie von 22.08.2013 bis 31.08.2013 bei der C[...] Facility Management GmbH & Co KG beschäftigt. Von 04.12.2013 bis 17.12.2013 war sie als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin bei A[...] B[...] gemeldet. In den Zeiträumen 26.05.2014 bis 30.11.2014, 03.08.2015 bis 30.09.2015, 23.12.2015 bis 31.05.2016 sowie 28.07.2016 bis 28.02.2017 ging sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Von 02.06.2017 bis 23.02.2018 stand sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu K[...] Cafe, wobei sie zuletzt von 06.10.2017 bis 23.02.2018 Wochengeld bezog. Von 24.02.2018 bis 28.11.2018 war sie bei H[...] e.U. tätig. Zuletzt war sie von 04.02.2019 bis 22.03.2019 bei der b[...] GmbH mit einer Erwerbstätigkeit gemeldet. Im Zeitraum von 29.11.2018 bis 04.06.2020 bezog die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen immer wieder Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. XXXX erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, dem Verstoß gegen das XXXX Prostitutionsgesetz und der aus dem persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. römisch 40 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, dem Verstoß gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz und der aus dem persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und wurde sie am 07.10.2020 auf dem Landweg aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben. Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbots reiste die Beschwerdeführerin zu einem unbekannten Zeitpunkt desselben Tages wieder in das Bundesgebiet ein, weswegen sie am 26.06.2021 erneut nach Ungarn abgeschoben wurde. Entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbots reiste die Beschwerdeführerin zu einem unbekannten Zeitpunkt desselben Tages abermals in das Bundesgebiet ein, wo sie am 07.09.2021 festgenommen und zuletzt am 08.09.2021 nach Ungarn abgeschoben wurde. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Budapest die Erteilung einer besonderen Bewilligung auf Wiedereinreise während eines Aufenthaltsverbots nach § 27a FPG. Diese wurde ihr am 24.09.2021 seitens der österreichischen Botschaft in Budapest mit einer Gültigkeit bis 24.11.2021 erteilt und ein weiteres Mal bis zum 25.05.2022 verlängert.In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Budapest die Erteilung einer besonderen Bewilligung auf Wiedereinreise während eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 27 a, FPG. Diese wurde ihr am 24.09.2021 seitens der österreichischen Botschaft in Budapest mit einer Gültigkeit bis 24.11.2021 erteilt und ein weiteres Mal bis zum 25.05.2022 verlängert. Die Beschwerdeführerin hält sich auf Grundlage dieser Wiedereinreisebewilligung seit 29.09.2021 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und stellte sie am 25.10.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen sie rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots. Sie lebt gegenwärtig in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn. In Österreich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs. 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 erster Fall, 12 zweiter und dritter Fall StGB rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.In Österreich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2019, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 d, Absatz eins und 3 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster Fall, 12 zweiter und dritter Fall StGB rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte Mariano B[...] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, A./ Mariano B[...] als faktischer Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und die Beschwerdeführerin als leitende Angestellte mehrerer Unternehmen, jeweils gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Personen deren Anmeldung zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben hatten, wobei die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge sodann nicht vollständig geleistet wurden, nämlich 1./ von Dezember 2017 bis April 2018 in Bezug auf 38 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Levente M[...] mit einem Schaden der XXXX Gebietskrankenkasse von € 14.763,324;1./ von Dezember 2017 bis April 2018 in Bezug auf 38 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Levente M[...] mit einem Schaden der römisch 40 Gebietskrankenkasse von € 14.763,324; 2./ von Februar 2018 bis November 2018 in Bezug auf 42 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Laszlo H[...] mit einem Schaden der XXXX Gebietskrankenkasse von € 36.745,62;2./ von Februar 2018 bis November 2018 in Bezug auf 42 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Laszlo H[...] mit einem Schaden der römisch 40 Gebietskrankenkasse von € 36.745,62; B./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich bzw. Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 1./ Mitarbeiter der XXXX Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe, Dienstgeber der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer wären die Einzelunternehmen Levente M[...] und Laszlo H[...], während sie tatsächlich bei anderen Dienstgebern beschäftig waren, zur Anmeldung dieser Personen und zur Abstandnahme der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge bei den tatsächlichen Dienstgebern verleitet hatten, wodurch die XXXX Gebietskrankenkasse am Vermögen geschädigt wurde, und zwar1./ Mitarbeiter der römisch 40 Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe, Dienstgeber der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer wären die Einzelunternehmen Levente M[...] und Laszlo H[...], während sie tatsächlich bei anderen Dienstgebern beschäftig waren, zur Anmeldung dieser Personen und zur Abstandnahme der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge bei den tatsächlichen Dienstgebern verleitet hatten, wodurch die römisch 40 Gebietskrankenkasse am Vermögen geschädigt wurde, und zwar a./ von Dezember 2017 bis April 2018 in Bezug auf 38 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Levente M[...] mit einem Schaden der XXXX Gebietskrankenkasse von € 14.763,324;a./ von Dezember 2017 bis April 2018 in Bezug auf 38 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Levente M[...] mit einem Schaden der römisch 40 Gebietskrankenkasse von € 14.763,324; b./ von Februar 2018 bis November 2018 in Bezug auf 42 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Laszlo H[...] mit einem Schaden der XXXX Gebietskrankenkasse von € 36.745,62;b./ von Februar 2018 bis November 2018 in Bezug auf 42 Dienstnehmer des Einzelunternehmens Laszlo H[...] mit einem Schaden der römisch 40 Gebietskrankenkasse von € 36.745,62; 2./ von
  2. Jänner 2018 bis
  3. November 2018 Nachgenannte durch die Vorgabe, Dienstgeber der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer Dusan N[...], Fatima N[...], Robert N[...] und Ljillana D[...] wäre das Einzelunternehmen Laszlo H[...], während diese Personen in Wahrheit gar keiner Beschäftigung nachgingen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen nämlich zur Gewährung von Sozialversicherungsleistungen verleitet hatten, wodurch die Genannten am Vermögen geschädigt wurden, und zwar a./ Verantwortliche der XXXX Gebietskrankenkasse zu Leistungen im Gesamtwert von € 1.875,81;a./ Verantwortliche der römisch 40 Gebietskrankenkasse zu Leistungen im Gesamtwert von € 1.875,81; b./ Verantwortliche des XXXX Gesundheitsfonds zu Leistungen im Gesamtwert von € 3.976,40;b./ Verantwortliche des römisch 40 Gesundheitsfonds zu Leistungen im Gesamtwert von € 3.976,40; 3./ am
  4. Oktober 2018 Maria E[...] zu der unter Punkt A./ genannten strafbaren Handlung bestimmt und dazu beigetragen hatten, indem die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Sozialversicherung durchführte und Mariano B[...] Maria E[...] zum Schein ein Gehalt auf ihr Konto überwies. 4./ am
  5. Oktober 2018 Maria E[...]zu der unter Punkt B./ genannten strafbaren Handlung bestimmt und dazu beigetragen hatten, indem sie sie anwiesen, zwei Mobiltelefonverträge auf ihren Namen abzuschließen und ihnen die Telefone zu übergeben und die Beschwerdeführerin Maria E[...] zu den Mobilfunkanbietern begleitete und ihr half, die Verträge abzuschließen. Das Strafgericht wertete als mildernd das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin, ihren bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den besonderen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, mehrfache Deliktsqualifikationen beim Betrug, sowie das 14-fache Übersteigen der Wertqualifikation des § 147 Abs. 2 StGB berücksichtigt.Das Strafgericht wertete als mildernd das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin, ihren bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den besonderen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, mehrfache Deliktsqualifikationen beim Betrug, sowie das 14-fache Übersteigen der Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB berücksichtigt. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.06.2019, Zl. XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstößen gegen §§ 4 lit. c und 5 Abs. 1 des XXXX Prostitutionsgesetzes 2011 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 400,- verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.06.2019, Zl. römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstößen gegen Paragraphen 4, Litera c und 5 Absatz eins, des römisch 40 Prostitutionsgesetzes 2011 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 400,- verhängt. Dieser Verwaltungsübertretung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, die Meldung der Prostitutionsausübung vorzunehmen und ohne vorherige Meldung die Prostitution angebahnt hatte, indem sie mit einem Freier im Separee eines Prostitutionslokales ein Anbahnungsgespräch führte. Zudem erfüllte die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution, da sie es unterlassen hatte, sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin, nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, noch mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2022, Zl. XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin, nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, noch mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser strafgerichtlichen Verurteilung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem sie trotz gesetzlicher Meldepflicht die Mitteilung unterließ, dass gegen sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und sie aus diesem Grund auch wiederholt abgeschoben wurde, Nachgenannte mehrfach zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung bzw. Erbringung von Sozialleistungen verleitet hatte, wodurch die Republik Österreich am Vermögen geschädigt wurde, und zwarDieser strafgerichtlichen Verurteilung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem sie trotz gesetzlicher Meldepflicht die Mitteilung unterließ, dass gegen sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und sie aus diesem Grund auch wiederholt abgeschoben wurde, Nachgenannte mehrfach zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung bzw. Erbringung von Sozialleistungen verleitet hatte, wodurch die Republik Österreich am Vermögen geschädigt wurde, und zwar A./ Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice mit Antrag vom 07.06.2021 zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von € 14,06 pro Tag ab 28.05.2021, wobei die Leistungen bis 09.07.2021, sohin in einer Gesamthöhe von € 604,58 ausbezahlt wurden; B./ im Zeitraum von 12.03.2021 bis 03.09.2021 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte der Österreichischen Gesundheitskasse zur Erbringung von Leistungen in Höhe von insgesamt € 1.624,
  6. Erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin sowie die Mehrzahl der Angriffe. Als mildernd wurde ihr teilweises Geständnis berücksichtigt. Eine diversionelle Erledigung war angesichts der einschlägigen Vorstrafe der Beschwerdeführerin nicht möglich und kam die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Strafgerichts aufgrund der konkreten Erfordernis einer spezialpräventiven Wirkung ebenfalls nicht in Betracht. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2019, Zl. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin sowie die Mehrzahl der Angriffe. Als mildernd wurde ihr teilweises Geständnis berücksichtigt. Eine diversionelle Erledigung war angesichts der einschlägigen Vorstrafe der Beschwerdeführerin nicht möglich und kam die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Strafgerichts aufgrund der konkreten Erfordernis einer spezialpräventiven Wirkung ebenfalls nicht in Betracht. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2019, Zl. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
  7. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des sich darin befindlichen Strafurteils, der Strafverfügung, des Bescheides der belangten Behörde mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, des Antrags vom 25.10.2021, des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 22.11.2021 und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der übermittelten Sozialberichte und Dokumente. Zudem wurde von der österreichischen Botschaft Budapest eine Auskunft betreffend der besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise, von der Landespolizeidirektion XXXX der Abschlussbericht in Bezug auf die aktuelle Strafanzeige und vom Landesgericht XXXX das jüngste Strafurteil vom 25.02.2022 eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Auszüge des zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters. Zudem erfolgte eine Erörterung und Abklärung des Sachverhaltes durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des sich darin befindlichen Strafurteils, der Strafverfügung, des Bescheides der belangten Behörde mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, des Antrags vom 25.10.2021, des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 22.11.2021 und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der übermittelten Sozialberichte und Dokumente. Zudem wurde von der österreichischen Botschaft Budapest eine Auskunft betreffend der besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise, von der Landespolizeidirektion römisch 40 der Abschlussbericht in Bezug auf die aktuelle Strafanzeige und vom Landesgericht römisch 40 das jüngste Strafurteil vom 25.02.2022 eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Auszüge des zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters. Zudem erfolgte eine Erörterung und Abklärung des Sachverhaltes durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die Feststellung zu ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf die im Akt einliegende und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie ihres Reisepasses, aus dem sich auch die Identität der Beschwerdeführerin ergibt. Die Feststellungen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten basieren – ebenso wie die Feststellungen zu ihrer familiären Situation – auf den Angaben vor der belangten Behörde vom 16.10.2019 und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.
  8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der erkennende Richter auch einen persönlichen Eindruck von den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gewinnen. Dass die Beschwerdeführerin in Ungarn bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung hat, ergibt sich aus einer Online-Recherche auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission (vgl. Europäische Kommission – Beschäftigung, Soziales und Integration - Ungarn, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1113&langId=de, Zugriff 23.03.2022).Dass die Beschwerdeführerin in Ungarn bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung hat, ergibt sich aus einer Online-Recherche auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission vergleiche Europäische Kommission – Beschäftigung, Soziales und Integration - Ungarn, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1113&langId=de, Zugriff 23.03.2022). Dass die Beschwerdeführerin verheiratet war, diese Ehe mittlerweile geschieden ist und aus dieser Ehe drei Kinder hervorgingen, brachte die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 vor. Ebenso ergeben sich aus ihren dort getätigten Ausführungen die Feststellungen zur Minderjährigkeit, dem derzeitigen Aufenthalt und dem Kontakt zu diesen Kindern. Auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2019 und den Ausführungen in Sozialberichten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung, dass sie aus einer vorangegangenen Beziehung drei weitere minderjährige Kinder hat. Die Feststellungen zur Unterbringung dieser drei Kinder, zu deren Obsorge und dem regelmäßigen und aufrechten Kontakt zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben im Sozialbericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 13.12.2021 und in deren Stellungnahme vom 08.02.
  9. Dem Beschwerdeschriftsatz und den dabei vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Sozialberichten der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 13.12.2021 und deren Stellungnahme vom 08.02.2022, lassen sich die Feststellungen zur aktuellen Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem syrischen Konventionsflüchtling sowie zu dem aus dieser Beziehung entstammenden minderjährigen vierten Kind entnehmen. Dass ihr Lebensgefährte über einen aufrechten Konventionsreisepass verfügt, ergibt sich aus dem Sozialbericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 13.12.
  10. Auf den Angaben im Sozialbericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 13.12.2021 und deren Stellungnahme vom 08.02.2022 basieren die Feststellungen zur Obsorge über das vierte Kind und der vereinbarten Betreuungsunterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX . Die Feststellung, dass das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn in Ungarn fortgesetzt werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als anerkanntem Konventionsflüchtling nach mehr als fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit zukommt, auch in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu erwerben (vgl. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  11. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen).Dass die Beschwerdeführerin verheiratet war, diese Ehe mittlerweile geschieden ist und aus dieser Ehe drei Kinder hervorgingen, brachte die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 vor. Ebenso ergeben sich aus ihren dort getätigten Ausführungen die Feststellungen zur Minderjährigkeit, dem derzeitigen Aufenthalt und dem Kontakt zu diesen Kindern. Auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2019 und den Ausführungen in Sozialberichten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung, dass sie aus einer vorangegangenen Beziehung drei weitere minderjährige Kinder hat. Die Feststellungen zur Unterbringung dieser drei Kinder, zu deren Obsorge und dem regelmäßigen und aufrechten Kontakt zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben im Sozialbericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 13.12.2021 und in deren Stellungnahme vom 08.02.
  12. Dem Beschwerdeschriftsatz und den dabei vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Sozialberichten der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 13.12.2021 und deren Stellungnahme vom 08.02.2022, lassen sich die Feststellungen zur aktuellen Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem syrischen Konventionsflüchtling sowie zu dem aus dieser Beziehung entstammenden minderjährigen vierten Kind entnehmen. Dass ihr Lebensgefährte über einen aufrechten Konventionsreisepass verfügt, ergibt sich aus dem Sozialbericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 13.12.
  13. Auf den Angaben im Sozialbericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 13.12.2021 und deren Stellungnahme vom 08.02.2022 basieren die Feststellungen zur Obsorge über das vierte Kind und der vereinbarten Betreuungsunterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 . Die Feststellung, dass das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn in Ungarn fortgesetzt werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als anerkanntem Konventionsflüchtling nach mehr als fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit zukommt, auch in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu erwerben vergleiche Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  14. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 23.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Ihre melderechtlichen Erfassungen im Bundesgebiet sind durch einen aktuellen Auszug des ZMR belegt. Ihre selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten und der Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe im Bundesgebiet lassen sich einem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entnehmen. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat und ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, ihren Verstößen gegen das XXXX Prostitutionsgesetz und der aus dem persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 04.05.2020, Zl. XXXX . Dessen Rechtskraft ist durch die Einsichtnahme ins IZR belegt.Die Feststellung, dass die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat und ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, ihren Verstößen gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz und der aus dem persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 04.05.2020, Zl. römisch 40 . Dessen Rechtskraft ist durch die Einsichtnahme ins IZR belegt. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokollen und Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.10.2020, 25.06.2021 und 07.09.2021 begründen sich in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug des IZR die Feststellungen zum unrechtmäßigen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und der zwangsweisen Effektuierung des Aufenthaltsverbots, sowie der darauf folgenden mehrfachen unrechtmäßigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und ihren mehrfachen Abschiebungen nach Ungarn.Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokollen und Anzeigen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.10.2020, 25.06.2021 und 07.09.2021 begründen sich in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug des IZR die Feststellungen zum unrechtmäßigen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und der zwangsweisen Effektuierung des Aufenthaltsverbots, sowie der darauf folgenden mehrfachen unrechtmäßigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und ihren mehrfachen Abschiebungen nach Ungarn. Eine Kopie der von der österreichischen Botschaft in Budapest ausgestellten Erteilung einer besonderen Bewilligung auf Wiedereinreise während eines Aufenthaltsverbots nach § 27a FPG liegt im Verwaltungsakt ein und bestätigte die österreichische Botschaft in Budapest auf Nachfrage des erkennenden Gerichts die Verlängerung dieser Bewilligung bis zum 25.05.2022.Eine Kopie der von der österreichischen Botschaft in Budapest ausgestellten Erteilung einer besonderen Bewilligung auf Wiedereinreise während eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 27 a, FPG liegt im Verwaltungsakt ein und bestätigte die österreichische Botschaft in Budapest auf Nachfrage des erkennenden Gerichts die Verlängerung dieser Bewilligung bis zum 25.05.
  15. Auf der gültigen besonderen Bewilligung auf Wiedereinreise während eines Aufenthaltsverbots nach § 27a FPG in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug des ZMR gründet die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grundlage dieser Wiedereinreisebewilligung seit 29.09.2021 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie gegenwärtig in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn lebt. Auf der gültigen besonderen Bewilligung auf Wiedereinreise während eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 27 a, FPG in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug des ZMR gründet die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grundlage dieser Wiedereinreisebewilligung seit 29.09.2021 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie gegenwärtig in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn lebt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin lassen sich dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2019, Zl. XXXX und dem vom erkennenden Gericht eingeholten Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2022, Zl. XXXX entnehmen.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin lassen sich dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2019, Zl. römisch 40 und dem vom erkennenden Gericht eingeholten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 entnehmen. Ebenso sind die auf Verstößen gegen das XXXX Prostitutionsgesetz 2011 beruhenden Verwaltungsübertretungen und die daraus resultierende Strafverfügung aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.06.2019, Zl. XXXX belegt.Ebenso sind die auf Verstößen gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz 2011 beruhenden Verwaltungsübertretungen und die daraus resultierende Strafverfügung aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.06.2019, Zl. römisch 40 belegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  18. Zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  19. Rechtslage: Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
  20. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. XXXX erlassenen Aufenthaltsverbots.Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbots. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich der Sachverhalt, der zur Verhängung des Aufenthaltsverbots geführt habe, vor allem in Hinblick auf ihre familiären Umstände maßgeblich geändert habe. So habe sie einen in Österreich aufhältigen Lebensgefährten und entstamme aus dieser Beziehung zwischenzeitig ein gemeinsamer Sohn. Ihr Lebensgefährte habe seinen Lebensmittelpunkt seit 2004 in Österreich und sei hier sprachlich und beruflich integriert, weswegen ihm eine Übersiedelung nach Ungarn nicht zumutbar sei. Ebenso stehe sie aufgrund des Aufenthaltsverbots ihren drei Kindern aus der vorangegangenen Beziehung nicht zur Verfügung und benötige auch das jüngste, vierte Kind beide Elternteile. Die Beschwerdeführerin weise lediglich eine strafgerichtliche Verurteilung auf und habe sie – nachdem das Strafausmaß im unteren Drittel angesiedelt worden sei – eine milde Strafe erhalten. Sie bereue die Tat zutiefst und habe daraus sicherlich gelernt. Somit gebe es keinerlei Gründe, das Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht zu halten. Aufgrund folgender Erwägungen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN). Im Lichte dieser Judikatur geht zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr das Aufenthaltsverbot nicht zugestellt worden sei und sie somit keinen Nachweis von der Existenz und somit auch keine Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe, ins Leere. Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Fremden ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbots eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Fremden ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbots eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN). Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 69 FPG 2005, Stand 1.3.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 69, FPG 2005, Stand 1.3.2016, rdb.at). In diesem Zusammenhang ist zunächst ins Kalkül zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung des gegen sie gerichteten, ab 05.07.2020 durchsetzbaren Aufenthaltsverbots das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hatte. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern setzte ihren Aufenthalt unrechtmäßig fort und musste abgeschoben werden. Selbst nach der erfolgten Abschiebung reiste sie wieder unrechtmäßig nach Österreich ein, ehe sie am 26.06.2021 erneut nach Ungarn abgeschoben wurde. Aber auch die zweite Abschiebung bewirkte kein Umdenken bei der Beschwerdeführerin und reiste sie innerhalb kurzer Zeit abermals nach Österreich ein, ehe sie schließlich am 08.09.2021 ein drittes Mal nach Ungarn abgeschoben wurde. Entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Antrag kann infolge des dargelegten Verhaltens keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin „Respekt vor den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte“ habe. Der Beschwerdeeinwand, wonach sie trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist sei, weil sie mir ihrem Ex-Partner drei gemeinsame minderjährige Kinder habe und ihr der regelmäßige Kontakt zu ihnen wichtig sei, vermag ihr diesbezügliches Verhalten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr verlieh sie in eindrucksvoller Weise ihrer Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Ausdruck, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).In diesem Zusammenhang ist zunächst ins Kalkül zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung des gegen sie gerichteten, ab 05.07.2020 durchsetzbaren Aufenthaltsverbots das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hatte. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern setzte ihren Aufenthalt unrechtmäßig fort und musste abgeschoben werden. Selbst nach der erfolgten Abschiebung reiste sie wieder unrechtmäßig nach Österreich ein, ehe sie am 26.06.2021 erneut nach Ungarn abgeschoben wurde. Aber auch die zweite Abschiebung bewirkte kein Umdenken bei der Beschwerdeführerin und reiste sie innerhalb kurzer Zeit abermals nach Österreich ein, ehe sie schließlich am 08.09.2021 ein drittes Mal nach Ungarn abgeschoben wurde. Entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Antrag kann infolge des dargelegten Verhaltens keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin „Respekt vor den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte“ habe. Der Beschwerdeeinwand, wonach sie trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist sei, weil sie mir ihrem Ex-Partner drei gemeinsame minderjährige Kinder habe und ihr der regelmäßige Kontakt zu ihnen wichtig sei, vermag ihr diesbezügliches Verhalten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr verlieh sie in eindrucksvoller Weise ihrer Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Ausdruck, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Darüber hinaus ist im gegenständlichen Beschwerdefall hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung des gegen sie mit Bescheid vom 04.05.2020 verhängten Aufenthaltsverbots noch ein weiteres Mal, mit Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2022, Zl. XXXX , erneut wegen des Deliktes des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB – und somit einschlägig - verurteilt wurde. Keineswegs werden dabei das Strafausmaß der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und der Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses übersehen. Dem stehen allerdings erschwerend die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin und die ihrer zweiten Verurteilung abermals zugrundeliegende Mehrzahl an Angriffen gegenüber. Insbesondere ist überdies zu betonen, dass sich das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin noch bis Anfang September 2021 erstreckte und sie somit weder die offene Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung wegen betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges, noch ihr schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern oder ihr unrechtmäßiger Aufenthalt – wobei sie bis zu ihrem letzten strafrechtswidrigen Angriff bereits, wie dargelegt, zwei Mal nach Ungarn abgeschoben worden war - von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben. Dies legt in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin in beiden ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde, den Schluss nahe, dass sie zu chronischer Kriminalität neigt. Nicht zuletzt wirkt sich in der Gesamtbetrachtung allerdings besonders gravierend aus, dass das – zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten – fehlende Unrechtsbewusstsein und die fehlende Einsichtigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das bestehende Aufenthaltsverbot die Grundlage für ihre letztmalige Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 25.02.2022 bildete.Darüber hinaus ist im gegenständlichen Beschwerdefall hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung des gegen sie mit Bescheid vom 04.05.2020 verhängten Aufenthaltsverbots noch ein weiteres Mal, mit Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 , erneut wegen des Deliktes des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB – und somit einschlägig - verurteilt wurde. Keineswegs werden dabei das Strafausmaß der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und der Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses übersehen. Dem stehen allerdings erschwerend die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin und die ihrer zweiten Verurteilung abermals zugrundeliegende Mehrzahl an Angriffen gegenüber. Insbesondere ist überdies zu betonen, dass sich das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin noch bis Anfang September 2021 erstreckte und sie somit weder die offene Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung wegen betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges, noch ihr schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern oder ihr unrechtmäßiger Aufenthalt – wobei sie bis zu ihrem letzten strafrechtswidrigen Angriff bereits, wie dargelegt, zwei Mal nach Ungarn abgeschoben worden war - von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben. Dies legt in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin in beiden ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde, den Schluss nahe, dass sie zu chronischer Kriminalität neigt. Nicht zuletzt wirkt sich in der Gesamtbetrachtung allerdings besonders gravierend aus, dass das – zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten – fehlende Unrechtsbewusstsein und die fehlende Einsichtigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das bestehende Aufenthaltsverbot die Grundlage für ihre letztmalige Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 25.02.2022 bildete. Im Lichte der vorgenannten Judikatur ist daher auch zum aktuellen Zeitpunkt die Erlassung eines gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Aufenthaltsverbots gerechtfertigt. So wiegen die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen schwer und beeinträchtigt ihr Fehlverhalten insgesamt in hohem Ausmaß das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Verhinderung von Betrugskriminalität, welche im gegenständlichen Fall noch dazu gewerbsmäßig und teils schwer begangen wurde (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161), sowie – in Zusammenhang mit der Unterlassung der Beschwerdeführerin, sich als Prostituierte den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen - das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246, mwN).Im Lichte der vorgenannten Judikatur ist daher auch zum aktuellen Zeitpunkt die Erlassung eines gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Aufenthaltsverbots gerechtfertigt. So wiegen die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen schwer und beeinträchtigt ihr Fehlverhalten insgesamt in hohem Ausmaß das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Verhinderung von Betrugskriminalität, welche im gegenständlichen Fall noch dazu gewerbsmäßig und teils schwer begangen wurde vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161), sowie – in Zusammenhang mit der Unterlassung der Beschwerdeführerin, sich als Prostituierte den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen - das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246, mwN). Seitens des Beschwerdeführerin wurde ferner auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb bei ihr – gerade vor dem Hintergrund ihres straf- und verwaltungsrechtlichen Fehlverhaltens – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe. Ein allfälliger derartiger Gesinnungswandel ist insbesondere auch in Anbetracht ihrer aktuellen und erneut einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 25.02.2022 nicht zu erkennen. Im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegten Sachverhalt haben sich auch keine derart stark zugunsten der Beschwerdeführerin auszulegenden Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen ihres persönlichen Interesses an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots anzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich ihrer drei minderjährigen Kinder aus der vorangegangenen Beziehung ergaben sich keinerlei Änderungen. Die Kinder sind in Wohngemeinschaften fremduntergebracht und obliegt deren volle Erziehung nach wie vor der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX . Das zu ihnen bestehende schützenswerte Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK bestand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots und wurde in der dortigen Entscheidung mitberücksichtigt. Hinsichtlich ihrer drei minderjährigen Kinder aus der vorangegangenen Beziehung ergaben sich keinerlei Änderungen. Die Kinder sind in Wohngemeinschaften fremduntergebracht und obliegt deren volle Erziehung nach wie vor der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 . Das zu ihnen bestehende schützenswerte Familienleben im Sinne des Artikel 8, ERMK bestand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots und wurde in der dortigen Entscheidung mitberücksichtigt. Auch wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig eine neue Beziehung führt, welcher ein minderjähriger Sohn entstammt, jedoch führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zu einem Wegfall jener Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben. In Bezug auf die im Oktober 2020 eingegangene Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem im Bundesgebiet als Konventionsflüchtling aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen ist festzuhalten, dass diese Beziehung erst etwa ein halbes Jahr nach rechtskräftiger Erlassung des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Aufenthaltsverbots begründet wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN).In Bezug auf die im Oktober 2020 eingegangene Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem im Bundesgebiet als Konventionsflüchtling aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen ist festzuhalten, dass diese Beziehung erst etwa ein halbes Jahr nach rechtskräftiger Erlassung des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Aufenthaltsverbots begründet wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). In Bezug auf das jüngste, dieser Beziehung entstammende Kind der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin – nicht um die Minderjährigen selbst handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).In Bezug auf das jüngste, dieser Beziehung entstammende Kind der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin – nicht um die Minderjährigen selbst handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Der mit "Kindeswohl" betitelte § 138 ABGB idgF BGBl. I Nr. 175/2021 lautet:Der mit "Kindeswohl" betitelte Paragraph 138, ABGB idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021, lautet: „In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
  21. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  22. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
  23. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  24. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  25. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  26. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  27. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  28. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  29. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  30. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  31. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  32. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“ Dass diese Bestimmung auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab dient, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten (vgl. etwa betreffend das in seinem § 28 Abs. 1 Z 2 ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen") und haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; 07.03.2019, Ra 2018/21/0141, mwN, insbesondere auch aus der Rechtsprechung des VfGH).Dass diese Bestimmung auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab dient, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten vergleiche etwa betreffend das in seinem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, neugefasste Paragraph 138, ABGB heranzuziehen") und haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; 07.03.2019, Ra 2018/21/0141, mwN, insbesondere auch aus der Rechtsprechung des VfGH). Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat, zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN und Verweis auf Judikatur des EGMR).Im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat, zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN und Verweis auf Judikatur des EGMR). Hinsichtlich des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser unstreitig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er in Österreich zur Welt kam, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er in Ansehung seines Lebensalters von lediglich etwa sieben Monaten bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig ist und daher eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle eines gemeinsamen Umzugs mit seiner Mutter nach Ungarn ausgeschlossen werden kann. Nachdem von einer Übersiedlung gemeinsam mit seiner obsorgeberechtigten Mutter auszugehen ist, ist überdies auch seine Betreuung in Ungarn sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung daher fallbezogen nicht zu befürchten.Hinsichtlich des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser unstreitig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er in Österreich zur Welt kam, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er in Ansehung seines Lebensalters von lediglich etwa sieben Monaten bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig ist und daher eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle eines gemeinsamen Umzugs mit seiner Mutter nach Ungarn ausgeschlossen werden kann. Nachdem von einer Übersiedlung gemeinsam mit seiner obsorgeberechtigten Mutter auszugehen ist, ist überdies auch seine Betreuung in Ungarn sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung daher fallbezogen nicht zu befürchten. Zudem ist es auch möglich, dass unstreitig schützenswerte Familienlieben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn bis zum Ablauf des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbots in Ungarn fortzuführen. Dem Beschwerdeeinwand, dass ihrem Lebensgefährten bei einer Übersiedelung nach Ungarn aufgrund dessen Integration in Österreich, der ungarischen Sprache und dem Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei, kann seitens des erkennenden Gerichts nicht beigetreten werden. Durch eine Ansiedelung der Familie in Grenznähe zu Österreich ist es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sehr wohl auch möglich, zur Ausübung seiner Beschäftigung vorübergehend nach Österreich zu pendeln um seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. Doch selbst wenn der Lebensgefährte seinen Lebensmittelpunkt in Österreich beibehalten und sich dafür entscheiden sollte, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nicht nach Ungarn zu begleiten, stehen angesichts der örtlichen Nähe Ungarns zu Österreich regelmäßigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Somit erscheint es ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes zum Lebensgefährten und Kindesvater temporär – bis zum Ablauf des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Aufenthaltsverbots – über derartige Treffen und Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs, sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel, aufrechterhalten wird. Eine nachhaltige Entfremdung des Sohnes von seinem leiblichen Vater kann somit in jedem Fall hintangehalten werden und erscheinen "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen", welche im Sinne des § 138 Z 9 ABGB eine Komponente des Kindeswohls darstellen, gewährleistet.Zudem ist es auch möglich, dass unstreitig schützenswerte Familienlieben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn bis zum Ablauf des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbots in Ungarn fortzuführen. Dem Beschwerdeeinwand, dass ihrem Lebensgefährten bei einer Übersiedelung nach Ungarn aufgrund dessen Integration in Österreich, der ungarischen Sprache und dem Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei, kann seitens des erkennenden Gerichts nicht beigetreten werden. Durch eine Ansiedelung der Familie in Grenznähe zu Österreich ist es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sehr wohl auch möglich, zur Ausübung seiner Beschäftigung vorübergehend nach Österreich zu pendeln um seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. Doch selbst wenn der Lebensgefährte seinen Lebensmittelpunkt in Österreich beibehalten und sich dafür entscheiden sollte, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nicht nach Ungarn zu begleiten, stehen angesichts der örtlichen Nähe Ungarns zu Österreich regelmäßigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Somit erscheint es ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes zum Lebensgefährten und Kindesvater temporär – bis zum Ablauf des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Aufenthaltsverbots – über derartige Treffen und Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs, sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel, aufrechterhalten wird. Eine nachhaltige Entfremdung des Sohnes von seinem leiblichen Vater kann somit in jedem Fall hintangehalten werden und erscheinen "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen", welche im Sinne des Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB eine Komponente des Kindeswohls darstellen, gewährleistet. Darüber hinaus ist gegenständlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem jüngsten Sohn ohne Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Sie ist in Ungarn aufgewachsen, wurde dort hauptsozialisiert und ist erwerbsfähig. Sie spricht nach wie vor fließend die Landessprache ihres Heimatlandes und hat Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt. Zudem verfügt sie zumindest in Gestalt eines Bruders, zu welchem sie nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb es ihr gegebenenfalls nicht möglich sein sollte, auch mit ihren übrigen Geschwistern oder ihrer Mutter, welche allesamt in Ungarn leben, wieder in Kontakt treten zu können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein und von ihren Angehörigen in Ungarn nur unzureichend Unterstützung erfahren sollte, so ist zumindest eine weiteführende finanzielle Unterstützung durch ihren nunmehrigen Lebensgefährten und Vater des jüngsten Sohnes, sei es von Österreich oder von Ungarn aus, zu erwarten. Darüber hinaus haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr jüngster Sohn als ungarische Staatsangehörige in Ungarn naturgemäß bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung (vgl. Punkt II.2.).Darüber hinaus ist gegenständlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem jüngsten Sohn ohne Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Sie ist in Ungarn aufgewachsen, wurde dort hauptsozialisiert und ist erwerbsfähig. Sie spricht nach wie vor fließend die Landessprache ihres Heimatlandes und hat Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt. Zudem verfügt sie zumindest in Gestalt eines Bruders, zu welchem sie nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb es ihr gegebenenfalls nicht möglich sein sollte, auch mit ihren übrigen Geschwistern oder ihrer Mutter, welche allesamt in Ungarn leben, wieder in Kontakt treten zu können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein und von ihren Angehörigen in Ungarn nur unzureichend Unterstützung erfahren sollte, so ist zumindest eine weiteführende finanzielle Unterstützung durch ihren nunmehrigen Lebensgefährten und Vater des jüngsten Sohnes, sei es von Österreich oder von Ungarn aus, zu erwarten. Darüber hinaus haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr jüngster Sohn als ungarische Staatsangehörige in Ungarn naturgemäß bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung vergleiche Punkt römisch zwei.2.). In einer Gesamtschau der dargestellten Gesichtspunkte ergaben sich somit für das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer derart maßgeblichen Änderung der Umstände auszugehen und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben gewesen wäre. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auch weiterhin erforderlich sei, um der von der Beschwerdeführerin nach wie vor ausgehenden erheblichen und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, kann nicht beanstandet werden. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, in der Fassung vom 01.03.2022, sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, € 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, in der Fassung vom 01.03.2022, sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, € 6,50 zu entrichten. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbots abzielt und die Erlassung des angefochtenen Bescheides in ihrem privaten Interesse lag, hat sie € 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Es wird auch in der Beschwerde nicht moniert, dass die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben nicht zu Recht erfolgte. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2250523.1.00

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