GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4 und 12b Z 1 iVm § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4 und 12 b Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.08.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“
BG beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (belangte Behörde bzw. „bB“)20.08.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (belangte Behörde bzw. „bB“) 22.10.2021 - Sitzung des Regionalbeirats: negative Entscheidung 25.10.2021 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft - zugestellt am 29.10.2021 30.11.2021 - Beschwerde der bP 09.12.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG samt Stellungnahme der bB II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
BG erging. Begründend hielt die bB fest, dass im Zuge des Ersatzkraftverfahrens seitens des AMS Ersatzkräfte gestellt werden haben konnten, diese aber nicht eingestellt worden seien, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben gewesen seien.Am 22.10.2021 erfolgte die Behandlung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Regionalbeirat, woraufhin am 25.10.2021 ein abweisender, dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber am 29.10.2021 zugestellter Bescheid der bB
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erging. Begründend hielt die bB fest, dass im Zuge des Ersatzkraftverfahrens seitens des AMS Ersatzkräfte gestellt werden haben konnten, diese aber nicht eingestellt worden seien, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben gewesen seien. Mit Schreiben vom 25.06.2021 erhob der Rechtsvertreter der bP fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst wie folgt aus: Es sei zwar richtig, dass die vom AMS vermittelten Bewerber nicht eingestellt worden seien, dies jedoch aus dem AMS auch bekannt gegebenen Gründen. Im Bewerbungsgespräch mit dem
BG notwendige Arbeitsmarktprüfung habe allerdings ergeben, dass für die vorgesehene Position eines Restaurant Managers eine entsprechende Ersatzkraft vermittelt haben werden konnte.Die im Rahmen der bei Beantragung einer sonstigen Schlüsselkraft
Paragraph 12, b Ziffer eins, AuslBG notwendige Arbeitsmarktprüfung habe allerdings ergeben, dass für die vorgesehene Position eines Restaurant Managers eine entsprechende Ersatzkraft vermittelt haben werden konnte. Herr XXXX , dessen fachliche Eignung für die Position nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei laut schriftlicher Mitteilung des Arbeitgebers mit folgender Begründung abgelehnt worden: „Der Herr XXXX werde ich leider absagen müssen. Der Herr XXXX hat jetzt 21 verschiedene Stelle in 17 Jahr gehabt und ist also nie lange in eine Firma gewesen. Da bei uns wie gesagt alleine eine Ausbildung zur Restaurantleiter mindestens 6 Monaten dauert, suchen wir nur Kandidaten die bewiesen haben, sich auch langfristig an eine Firma binden können. Der Herr XXXX , hatte sich letztes Jahr auch schon beworben und habe ich, ich ihm auch unter andere deswegen nicht ausgewählt, jetzt hat er letztes Jahr wieder nur 5 Monaten irgendwo gearbeitet.“ Herr römisch 40 , dessen fachliche Eignung für die Position nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei laut schriftlicher Mitteilung des Arbeitgebers mit folgender Begründung abgelehnt worden: „Der Herr römisch 40 werde ich leider absagen müssen. Der Herr römisch 40 hat jetzt 21 verschiedene Stelle in 17 Jahr gehabt und ist also nie lange in eine Firma gewesen. Da bei uns wie gesagt alleine eine Ausbildung zur Restaurantleiter mindestens 6 Monaten dauert, suchen wir nur Kandidaten die bewiesen haben, sich auch langfristig an eine Firma binden können. Der Herr römisch 40 , hatte sich letztes Jahr auch schon beworben und habe ich, ich ihm auch unter andere deswegen nicht ausgewählt, jetzt hat er letztes Jahr wieder nur 5 Monaten irgendwo gearbeitet.“ Bei Tätigkeiten im Tourismus/Gastgewerbe sei gerade bei Saisonbeschäftigungen der häufige Wechsel des Arbeitgebers nicht ungewöhnlich. Daraus könne jedenfalls nicht zwingend geschlossen werden, dass derjenige nicht die Fähigkeit bzw den Willen habe, sich auch längerfristig an eine Firma zu binden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine im Sinne des § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnde Person, die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben, habe vermittelt werden können. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stehe der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für den Beschwerdeführer daher entgegen.Es sei daher davon auszugehen, dass eine im Sinne des Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnde Person, die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben, habe vermittelt werden können. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stehe der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für den Beschwerdeführer daher entgegen. 2.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 - eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur - wie es § 21 vorsieht - bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.,
Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, - eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur - wie es Paragraph 21, vorsieht - bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, § 20 Rz 9 ff, § 21 Rz 2-3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, Paragraph 20, Rz 9 ff, Paragraph 21, Rz 2-3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. Die bP hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
BG daher Parteistellung.Die bP hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 20 d, AuslBG daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 bis 2[…] Ziffer eins bis 2 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins […] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers
Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers
bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers
Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. […]. 3.
BG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen."Auch im vorliegenden Fall sind daher keine Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte der Beschäftiger ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Es konnte auch im vorliegenden Fall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei auf diese Weise eine in den österreichischen Arbeitsmarkt integrierte - etwa in der Nachbarschaft wohnende - Arbeitskraft vermittelt hätte werden können. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(
Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen." Wie sich aus dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt ergibt, hatte die Arbeitgeberin XXXX GmbH unstrittig lediglich an der Einstellung des von ihr beantragten Mitbeteiligten Interesse und sie hat durch das von ihr gesetzte Verhalten die Einstellung von bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräften vereitelt. Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig (VwGH 28.01.2010, 2008/09/0221). Wie sich aus dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt ergibt, hatte die Arbeitgeberin römisch 40 GmbH unstrittig lediglich an der Einstellung des von ihr beantragten Mitbeteiligten Interesse und sie hat durch das von ihr gesetzte Verhalten die Einstellung von bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräften vereitelt. Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig (VwGH 28.01.2010, 2008/09/0221). Im gegenständlichen Verfahren war - wie bereits festgestellt – die Arbeitgeberin XXXX GmbH zwar bereit, am Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, lehnte die von der bB gestellte und dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers entsprechende Ersatzkraft Herrn XXXX mit dem Argument ab, dass er häufig den Arbeitgeber gewechselt habe. Der Ansicht der bB folgend kommt auch das erkennende Gericht zum Schluss, dass alleine aufgrund des früheren häufigen Arbeitsstättenwechsels nicht darauf geschlossen werden kann, dass in weiterer Folge auch die Anstellung bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH von kurzer Dauer sein werde. Es handelt sich dabei um einen nicht gerechtfertigten Ablehnungsgrund. Im gegenständlichen Verfahren war - wie bereits festgestellt – die Arbeitgeberin römisch 40 GmbH zwar bereit, am Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, lehnte die von der bB gestellte und dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers entsprechende Ersatzkraft Herrn römisch 40 mit dem Argument ab, dass er häufig den Arbeitgeber gewechselt habe. Der Ansicht der bB folgend kommt auch das erkennende Gericht zum Schluss, dass alleine aufgrund des früheren häufigen Arbeitsstättenwechsels nicht darauf geschlossen werden kann, dass in weiterer Folge auch die Anstellung bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH von kurzer Dauer sein werde. Es handelt sich dabei um einen nicht gerechtfertigten Ablehnungsgrund. Im Ergebnis war somit das Vorliegen der Voraussetzungen
BG zu verneinen und demnach die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft nicht zu erteilen.Im Ergebnis war somit das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu verneinen und demnach die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft nicht zu erteilen. 3.7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt werden konnte. So steht fest, dass die bP zwar die Mindestpunkteanzahl nach dem AuslBG erreicht, aber durch den Umstand, dass geeignete Bewerber aus dem Bereich des Arbeitsmarktes sehr wohl zur Verfügung standen ergibt sich, dass wie bereits ausgeführt eine Verhandlung keine weiteren relevanten Sachverhaltselemente erbringen würde. Durch die mündliche Erörterung ist daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2249168.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.