← Österreich

{'item': 'L517 2249168-1'}

Obsah (23)§ 28Art 133§ 12b§ 12Art 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 21§ 20d§ 12c§ 41§ 108§ 54§ 46a§ 1§ 5§ 4§ 4b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlL517 2249168-1 Spruch, L517 2249118-1/6E L517 2249168-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4 und 12b Z 1 iVm § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4 und 12 b Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.08.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 12bZ 1 Ausl

BG beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (belangte Behörde bzw. „bB“)20.08.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (belangte Behörde bzw. „bB“) 22.10.2021 - Sitzung des Regionalbeirats: negative Entscheidung 25.10.2021 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft - zugestellt am 29.10.2021 30.11.2021 - Beschwerde der bP 09.12.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG samt Stellungnahme der bB II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Am 20.08.2021 beantragte die bP die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beim Magistrat XXXX , welches den Antrag an das AMS XXXX (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete: Am 20.08.2021 beantragte die bP die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beim Magistrat römisch 40 , welches den Antrag an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete: - Kopie Reisepass und Geburtsurkunde - ÖSD Zertifikat B2 vom 17.12.2019 - XXXX Zertifikat für Lebensmittelsicherheit vom 10.07.2020- römisch 40 Zertifikat für Lebensmittelsicherheit vom 10.07.2020 - Mietvertrag vom 23.01.2018 - EF SET Certificate A2 vom 08.08.2021 - Dienstzeugnis der XXXX GmbH vom 06.08.2021 - Dienstzeugnis der römisch 40 GmbH vom 06.08.2021 - Lohn/Gehaltsabrechnung Juni und Juli 2021 der XXXX GmbH- Lohn/Gehaltsabrechnung Juni und Juli 2021 der römisch 40 GmbH - Diplom über den Abschluss der Oberstufenmittelschule in XXXX , in beglaubigter Übersetzung aus dem Albanischen, vom 16.05.2016- Diplom über den Abschluss der Oberstufenmittelschule in römisch 40 , in beglaubigter Übersetzung aus dem Albanischen, vom 16.05.2016 - Schulzeugnisse Gymnasium in XXXX , 10.,
  2. und
  3. Klasse - Schulzeugnisse Gymnasium in römisch 40 , 10.,
  4. und
  5. Klasse - Bestätigung des Studienerfolges der XXXX , Deutsch als Fremdsprache C1 vom 31.01.2020- Bestätigung des Studienerfolges der römisch 40 , Deutsch als Fremdsprache C1 vom 31.01.2020 Neben den genannten Unterlagen wurde dem Antrag weiters eine Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH vom 05.08.2021 - auszugsweise mit folgendem Inhalt - beigeschlossen: „Berufliche Tätigkeit als Restaurant Manager, Entlohnung (ohne Zulage) brutto: € 2.800, Anzahl der Wochenstunden: 40, Arbeitszeit: Schichtbetrieb, Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Führung und Eigenverantwortung für das XXXX Restaurant. Herr XXXX arbeitet schon seit
  6. März 2019 und kann die Position sofort übernehmen da er: Neben den genannten Unterlagen wurde dem Antrag weiters eine Arbeitgebererklärung der römisch 40 GmbH vom 05.08.2021 - auszugsweise mit folgendem Inhalt - beigeschlossen: „Berufliche Tätigkeit als Restaurant Manager, Entlohnung (ohne Zulage) brutto: € 2.800, Anzahl der Wochenstunden: 40, Arbeitszeit: Schichtbetrieb, Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Führung und Eigenverantwortung für das römisch 40 Restaurant. Herr römisch 40 arbeitet schon seit
  7. März 2019 und kann die Position sofort übernehmen da er: - Alle internen XXXX Ausbildungen vollzogen und dafür alle Zertifikate hat- Alle internen römisch 40 Ausbildungen vollzogen und dafür alle Zertifikate hat - Auch die XXXX Ausbildung von XXXX gemacht und bestanden hat- Auch die römisch 40 Ausbildung von römisch 40 gemacht und bestanden hat - Die Einschulung zum Restaurant Manager schon gemacht hat. Für einen Kandidaten von außerhalb würde die Ausbildung als Restaurant Manager 4 Monate dauern.“ Am 22.10.2021 erfolgte die Behandlung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Regionalbeirat, woraufhin am 25.10.2021 ein abweisender, dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber am 29.10.2021 zugestellter Bescheid der bB

§ 12bZ 1 Ausl

BG erging. Begründend hielt die bB fest, dass im Zuge des Ersatzkraftverfahrens seitens des AMS Ersatzkräfte gestellt werden haben konnten, diese aber nicht eingestellt worden seien, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben gewesen seien.Am 22.10.2021 erfolgte die Behandlung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Regionalbeirat, woraufhin am 25.10.2021 ein abweisender, dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber am 29.10.2021 zugestellter Bescheid der bB

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erging. Begründend hielt die bB fest, dass im Zuge des Ersatzkraftverfahrens seitens des AMS Ersatzkräfte gestellt werden haben konnten, diese aber nicht eingestellt worden seien, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben gewesen seien. Mit Schreiben vom 25.06.2021 erhob der Rechtsvertreter der bP fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst wie folgt aus: Es sei zwar richtig, dass die vom AMS vermittelten Bewerber nicht eingestellt worden seien, dies jedoch aus dem AMS auch bekannt gegebenen Gründen. Im Bewerbungsgespräch mit dem

  1. Bewerber, Herrn XXXX herausgestellt habe, dass er keine Erfahrung in der Personalführung habe und keine Kenntnisse im Arbeitsrecht. Als Grund für seinen Wechsel in die Systemgastronomie habe der Bewerber körperliche Beschwerden genannt, die ihn daran hindern würden, weiter im Service zu arbeiten. Er sei sich offenbar nicht bewusst, dass er auch als Restaurantleiter körperliche Arbeit verrichten werde müsse. Es sei ihm die Position als Schichtleiter im XXXX in XXXX angeboten worden mit der Option, weiter Erfahrung zu sammeln und Kenntnisse für die Position als Restaurantleiter zu erlangen. Es sei n der Folge versucht worden, mit ihm einen Termin zu vereinbaren, welcher jedoch nicht zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 25.06.2021 erhob der Rechtsvertreter der bP fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst wie folgt aus: Es sei zwar richtig, dass die vom AMS vermittelten Bewerber nicht eingestellt worden seien, dies jedoch aus dem AMS auch bekannt gegebenen Gründen. Im Bewerbungsgespräch mit dem
  2. Bewerber, Herrn römisch 40 herausgestellt habe, dass er keine Erfahrung in der Personalführung habe und keine Kenntnisse im Arbeitsrecht. Als Grund für seinen Wechsel in die Systemgastronomie habe der Bewerber körperliche Beschwerden genannt, die ihn daran hindern würden, weiter im Service zu arbeiten. Er sei sich offenbar nicht bewusst, dass er auch als Restaurantleiter körperliche Arbeit verrichten werde müsse. Es sei ihm die Position als Schichtleiter im römisch 40 in römisch 40 angeboten worden mit der Option, weiter Erfahrung zu sammeln und Kenntnisse für die Position als Restaurantleiter zu erlangen. Es sei n der Folge versucht worden, mit ihm einen Termin zu vereinbaren, welcher jedoch nicht zustande gekommen sei. Der
  3. Bewerber, Herr XXXX , sei zweimal zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden, zum ersten sei er nicht gekommen, da das Mail in seinem Spamordner gelandet sei, zum
  4. Termin sei er unentschuldigt nicht gekommen. Der
  5. Bewerber, Herr römisch 40 , sei zweimal zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden, zum ersten sei er nicht gekommen, da das Mail in seinem Spamordner gelandet sei, zum
  6. Termin sei er unentschuldigt nicht gekommen. Der
  7. Bewerber, Herr XXXX , habe sich bereits ein Jahr zuvor beworben und sei bereits damals nicht eingestellt worden, da ein Restaurantleiter, in den in eine 6-monatige betriebliche Ausbildung investiert werde, gesucht werde, der langfristig im Unternehmen arbeite. Der Bewerber sei seit 2004 bei 20 verschiedenen Arbeitgebern gewesen, es sei daher anzunehmen, dass er, wie bei seinem letzten Arbeitgeber, bei dem er nur 5 Monate gewesen sei, nicht länger bleiben werde.Der
  8. Bewerber, Herr römisch 40 , habe sich bereits ein Jahr zuvor beworben und sei bereits damals nicht eingestellt worden, da ein Restaurantleiter, in den in eine 6-monatige betriebliche Ausbildung investiert werde, gesucht werde, der langfristig im Unternehmen arbeite. Der Bewerber sei seit 2004 bei 20 verschiedenen Arbeitgebern gewesen, es sei daher anzunehmen, dass er, wie bei seinem letzten Arbeitgeber, bei dem er nur 5 Monate gewesen sei, nicht länger bleiben werde. Im Gegensatz dazu arbeite die bP bereits im Betrieb und kenne den Arbeitgeber bereits. Sie arbeite als Schichtleiter, habe sich bereits die erforderlichen Kenntnisse für die Stelle als Restaurantleiter aneignen können und die betriebsinternen Kurse für einen Restaurantleiter absolviert. Die Ablehnung der vom AMS vermittelten Bewerber si aus guten Gründen erfolgt. Er stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Vertreters der GmbH als Zeugen. Mit Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass dem antragstellenden Ausländer hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter insgesamt 68 Punkte im Sinne der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG angerechnet worden seien, womit er die erforderliche Mindestpunktezahl erreichte.Mit Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass dem antragstellenden Ausländer hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter insgesamt 68 Punkte im Sinne der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG angerechnet worden seien, womit er die erforderliche Mindestpunktezahl erreichte. Die im Rahmen der bei Beantragung einer sonstigen Schlüsselkraft

§ 12b Z 1 Ausl

BG notwendige Arbeitsmarktprüfung habe allerdings ergeben, dass für die vorgesehene Position eines Restaurant Managers eine entsprechende Ersatzkraft vermittelt haben werden konnte.Die im Rahmen der bei Beantragung einer sonstigen Schlüsselkraft

Paragraph 12, b Ziffer eins, AuslBG notwendige Arbeitsmarktprüfung habe allerdings ergeben, dass für die vorgesehene Position eines Restaurant Managers eine entsprechende Ersatzkraft vermittelt haben werden konnte. Herr XXXX , dessen fachliche Eignung für die Position nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei laut schriftlicher Mitteilung des Arbeitgebers mit folgender Begründung abgelehnt worden: „Der Herr XXXX werde ich leider absagen müssen. Der Herr XXXX hat jetzt 21 verschiedene Stelle in 17 Jahr gehabt und ist also nie lange in eine Firma gewesen. Da bei uns wie gesagt alleine eine Ausbildung zur Restaurantleiter mindestens 6 Monaten dauert, suchen wir nur Kandidaten die bewiesen haben, sich auch langfristig an eine Firma binden können. Der Herr XXXX , hatte sich letztes Jahr auch schon beworben und habe ich, ich ihm auch unter andere deswegen nicht ausgewählt, jetzt hat er letztes Jahr wieder nur 5 Monaten irgendwo gearbeitet.“ Herr römisch 40 , dessen fachliche Eignung für die Position nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei laut schriftlicher Mitteilung des Arbeitgebers mit folgender Begründung abgelehnt worden: „Der Herr römisch 40 werde ich leider absagen müssen. Der Herr römisch 40 hat jetzt 21 verschiedene Stelle in 17 Jahr gehabt und ist also nie lange in eine Firma gewesen. Da bei uns wie gesagt alleine eine Ausbildung zur Restaurantleiter mindestens 6 Monaten dauert, suchen wir nur Kandidaten die bewiesen haben, sich auch langfristig an eine Firma binden können. Der Herr römisch 40 , hatte sich letztes Jahr auch schon beworben und habe ich, ich ihm auch unter andere deswegen nicht ausgewählt, jetzt hat er letztes Jahr wieder nur 5 Monaten irgendwo gearbeitet.“ Bei Tätigkeiten im Tourismus/Gastgewerbe sei gerade bei Saisonbeschäftigungen der häufige Wechsel des Arbeitgebers nicht ungewöhnlich. Daraus könne jedenfalls nicht zwingend geschlossen werden, dass derjenige nicht die Fähigkeit bzw den Willen habe, sich auch längerfristig an eine Firma zu binden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine im Sinne des § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnde Person, die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben, habe vermittelt werden können. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stehe der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für den Beschwerdeführer daher entgegen.Es sei daher davon auszugehen, dass eine im Sinne des Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnde Person, die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben, habe vermittelt werden können. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stehe der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für den Beschwerdeführer daher entgegen. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsicht in die amtlichen Datenbanken.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsicht in die amtlichen Datenbanken. 2.
  6. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  8. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf , (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). 2.
  10. Die Feststellungen zur beantragten Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft, zum durchgeführten Ersatzkraftverfahren sowie zu der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. 2.
  11. Die Begründung für die Ablehnung der Ersatzkräfte ergibt sich aus den im Akt einliegenden Stellungnahmen der XXXX GmbH.2.
  12. Die Begründung für die Ablehnung der Ersatzkräfte ergibt sich aus den im Akt einliegenden Stellungnahmen der römisch 40 GmbH. 2.
  13. Verfahrensgegenständlich erreicht die bP, wie bereits bescheidmäßig festgestellt, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für in der Anlage C angeführten Kriterien. 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

§ 21Ausl

BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 - eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur - wie es § 21 vorsieht - bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.,

Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, - eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur - wie es Paragraph 21, vorsieht - bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, § 20 Rz 9 ff, § 21 Rz 2-3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, Paragraph 20, Rz 9 ff, Paragraph 21, Rz 2-3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. Die bP hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

§ 20dAusl

BG daher Parteistellung.Die bP hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 20 d, AuslBG daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 bis 2[…] Ziffer eins bis 2 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 13.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins […] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

  1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  2. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  3. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  4. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  6. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
  7. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

§ 5

während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

§ 5

bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. […]. 3.

  1. Die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207).3.
  2. Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207). Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als sonstige Schlüsselkraft iSd § 12b AuslBG die Arbeitsmarktprüfung verpflichtend vorgesehen (Verweis auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1). Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als sonstige Schlüsselkraft iSd Paragraph 12 b, AuslBG die Arbeitsmarktprüfung verpflichtend vorgesehen (Verweis auf die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs 1 AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnenNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicherzustellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (VwGH 09.11.2010, 2007/09/0199 = ZfVB 2011/577 und VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070). Beharrt der Antragsteller trotz grundsätzlicher möglicher Stellung einer geeigneten Ersatzkraft ausschließlich auf der Beschäftigung des beantragten Ausländers, dann fehlt es für die Bewilligung an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG (VwGH 20.10.1988, Zl 88/09/0076). Beharrt der Antragsteller trotz grundsätzlicher möglicher Stellung einer geeigneten Ersatzkraft ausschließlich auf der Beschäftigung des beantragten Ausländers, dann fehlt es für die Bewilligung an den gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG (VwGH 20.10.1988, Zl 88/09/0076). Im Erkenntnis vom 15.09.2011, 2009/09/0149, nimmt der Verwaltungsgerichtshof ausführlich Bezug auf die Ersatzkraftstellung durch die belangte Behörde und führt dazu aus: "Im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4a Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Auch die - durchaus von der Antragstellerin festzulegenden - Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen entbindet aber anderseits die antragstellende Partei nicht von ihrer Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG teilzunehmen."Im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach Paragraph 4 a, Absatz eins, letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Auch die - durchaus von der Antragstellerin festzulegenden - Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen entbindet aber anderseits die antragstellende Partei nicht von ihrer Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG teilzunehmen. Auch im vorliegenden Fall sind daher keine Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte der Beschäftiger ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Es konnte auch im vorliegenden Fall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei auf diese Weise eine in den österreichischen Arbeitsmarkt integrierte - etwa in der Nachbarschaft wohnende - Arbeitskraft vermittelt hätte werden können. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(r) bestimmten Ausländers(in) - wie im auch im gegenständlichen Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (vgl. zum Ganzen die E vom 20.11.2001, Zl. 99/09/0242, vom 28.02.2002, Zl. 99/09/0039, und vom 24.05.2007, Zl. 2004/09/0012, mwN). Somit war im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 4Abs. 1 Ausl

BG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen."Auch im vorliegenden Fall sind daher keine Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte der Beschäftiger ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Es konnte auch im vorliegenden Fall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei auf diese Weise eine in den österreichischen Arbeitsmarkt integrierte - etwa in der Nachbarschaft wohnende - Arbeitskraft vermittelt hätte werden können. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(

  1. r)bestimmten Ausländers(
  2. in)- wie im auch im gegenständlichen Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen vergleiche zum Ganzen die E vom 20.11.2001, Zl. 99/09/0242, vom 28.02.2002, Zl. 99/09/0039, und vom 24.05.2007, Zl. 2004/09/0012, mwN). Somit war im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen." Wie sich aus dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt ergibt, hatte die Arbeitgeberin XXXX GmbH unstrittig lediglich an der Einstellung des von ihr beantragten Mitbeteiligten Interesse und sie hat durch das von ihr gesetzte Verhalten die Einstellung von bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräften vereitelt. Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem

§ 4bAusl

BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig (VwGH 28.01.2010, 2008/09/0221). Wie sich aus dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt ergibt, hatte die Arbeitgeberin römisch 40 GmbH unstrittig lediglich an der Einstellung des von ihr beantragten Mitbeteiligten Interesse und sie hat durch das von ihr gesetzte Verhalten die Einstellung von bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräften vereitelt. Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem

Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig (VwGH 28.01.2010, 2008/09/0221). Im gegenständlichen Verfahren war - wie bereits festgestellt – die Arbeitgeberin XXXX GmbH zwar bereit, am Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, lehnte die von der bB gestellte und dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers entsprechende Ersatzkraft Herrn XXXX mit dem Argument ab, dass er häufig den Arbeitgeber gewechselt habe. Der Ansicht der bB folgend kommt auch das erkennende Gericht zum Schluss, dass alleine aufgrund des früheren häufigen Arbeitsstättenwechsels nicht darauf geschlossen werden kann, dass in weiterer Folge auch die Anstellung bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH von kurzer Dauer sein werde. Es handelt sich dabei um einen nicht gerechtfertigten Ablehnungsgrund. Im gegenständlichen Verfahren war - wie bereits festgestellt – die Arbeitgeberin römisch 40 GmbH zwar bereit, am Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, lehnte die von der bB gestellte und dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers entsprechende Ersatzkraft Herrn römisch 40 mit dem Argument ab, dass er häufig den Arbeitgeber gewechselt habe. Der Ansicht der bB folgend kommt auch das erkennende Gericht zum Schluss, dass alleine aufgrund des früheren häufigen Arbeitsstättenwechsels nicht darauf geschlossen werden kann, dass in weiterer Folge auch die Anstellung bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH von kurzer Dauer sein werde. Es handelt sich dabei um einen nicht gerechtfertigten Ablehnungsgrund. Im Ergebnis war somit das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 4Abs. 1 Ausl

BG zu verneinen und demnach die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft nicht zu erteilen.Im Ergebnis war somit das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu verneinen und demnach die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft nicht zu erteilen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt werden konnte. So steht fest, dass die bP zwar die Mindestpunkteanzahl nach dem AuslBG erreicht, aber durch den Umstand, dass geeignete Bewerber aus dem Bereich des Arbeitsmarktes sehr wohl zur Verfügung standen ergibt sich, dass wie bereits ausgeführt eine Verhandlung keine weiteren relevanten Sachverhaltselemente erbringen würde. Durch die mündliche Erörterung ist daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2249168.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.