GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 88 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 34 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G bis zum 19.09.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.09.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft. I.
G aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF
G eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Dem BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF
Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. I.
1 Z 1 FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei.römisch eins.7. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei. I.6. Vom Bundesamt wurde der Antrag des BF mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2022
Begründend wurde angeführt, dass kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 FPG erkennbar sei, dementsprechend sei der Antrag gem. § 88 Abs 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Ein öffentliches Interesse würde demnach bestehen, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. Dies sei beim BF nicht der Fall und findet auch keine Erwähnung im Antrag. römisch eins.6. Vom Bundesamt wurde der Antrag des BF mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2022
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG erkennbar sei, dementsprechend sei der Antrag gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Ein öffentliches Interesse würde demnach bestehen, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. Dies sei beim BF nicht der Fall und findet auch keine Erwähnung im Antrag. I.
G aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF
G eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Dem BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF
Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF wurde vom Bundesamt am 18.02.2020 ausgestellt und lief am 08.12.2021 aus. Am 08.11.2021 suchte der BF beim Magistrat der Stadt St. Pölten um Verlängerung seines Aufenthaltstitels an. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 1 FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängungerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängungerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei. Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: XXXX , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus
XXXX und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl XXXX , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl römisch 40 , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Festgestellt wird, dass sich im, am 09.12.2016 vom Bundesamt ausgestellten Fremdenpass, XXXX , keine Ein- bzw. Ausreisestempel befinden. Festgestellt wird, dass sich im, am 09.12.2016 vom Bundesamt ausgestellten Fremdenpass, römisch 40 , keine Ein- bzw. Ausreisestempel befinden. Der BF wirkt seit 2008 nicht am Verfahren mit, indem er bis dato keine Schritte zur Klärung seiner Identität unternahm. II.
XXXX und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl XXXX , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl römisch 40 , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bleibt festzuhalten, dass die Republik Österreich im gegenständlichen Fall kein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF zeitigt. Der BF gab in seinem am 29.11.2021 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 1 FPG als Begründung an, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bleibt festzuhalten, dass die Republik Österreich im gegenständlichen Fall kein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF zeitigt. Der BF gab in seinem am 29.11.2021 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Begründung an, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige. In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wird dann von der rechtlichen Vertretung ein vollständig konträrer Grund für die Ausstellung des Fremdenpasses bekannt gegeben. So würde der BF als Mitbesitzer einer Pizzeria Messen in Deutschland und der Schweiz besuchen, weswegen er ein Reisedokument benötigen würde. Zum Mitbesitz des BF an der Pizzeria ist anzuführen, dass dieser laut aktuellem Firmanbuchauszug Kommanditist der XXXX KG, Pizza XXXX , mit einer Hafteinlage von € 100,- ist. Es kann jedoch weder von der rechtlichen Vertretung und schon gar nicht vom BF selbst bekannt gegeben werden, welche Messen der BF besucht hätte oder besuchen möchte. Von der rechtlichen Vertretung wird zudem nur vage bekanntgeben, „um an Messen beispielsweise in Deutschland oder der Schweiz teilnehmen zu können, ist es für den BF essentiell über einen gültigen Reisepass zu verfügen…“. Einige Absätze später führt die rechtliche Vertretung aus …“um insbesondere an den bereits oben erwähnten Messen teilnehmen zu können“. Es wurden jedoch mit keinem Wort konkrete Messen namhaft gemacht und nur allgemein in den Raum gestellt, dass Messen in Deutschland und der Schweiz, zudem mit der Vorbemerkung „beispielsweise“ besucht werden. Auch konnte der BF keine Unterlagen zu diesbezüglich bereits besuchten Messen oder zur Aufrechterhaltung seiner selbsständigen Erwerbstätigkeit notwendigen und erforderlichen Aufenthalten im Ausland bis zum 08.12.2021 (Gültigkeitsende des Fremdenpasses) in Vorlage bringen. Zudem befindet sich im Fremdenpass kein einziger Aus- bzw. Einreisestempel. Wäre der Besuch von Messen im Ausland für den BF tatsächlich für seine berufliche Tätigkeit unabdingbar, hätte er dies mit Sicherheit in seinem Antrag bereits berücksichtigt. Dem Vorbringen der rechtlichen Vertretung wird aus diesem Grund kein Glauben geschenkt. In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wird dann von der rechtlichen Vertretung ein vollständig konträrer Grund für die Ausstellung des Fremdenpasses bekannt gegeben. So würde der BF als Mitbesitzer einer Pizzeria Messen in Deutschland und der Schweiz besuchen, weswegen er ein Reisedokument benötigen würde. Zum Mitbesitz des BF an der Pizzeria ist anzuführen, dass dieser laut aktuellem Firmanbuchauszug Kommanditist der römisch 40 KG, Pizza römisch 40 , mit einer Hafteinlage von € 100,- ist. Es kann jedoch weder von der rechtlichen Vertretung und schon gar nicht vom BF selbst bekannt gegeben werden, welche Messen der BF besucht hätte oder besuchen möchte. Von der rechtlichen Vertretung wird zudem nur vage bekanntgeben, „um an Messen beispielsweise in Deutschland oder der Schweiz teilnehmen zu können, ist es für den BF essentiell über einen gültigen Reisepass zu verfügen…“. Einige Absätze später führt die rechtliche Vertretung aus …“um insbesondere an den bereits oben erwähnten Messen teilnehmen zu können“. Es wurden jedoch mit keinem Wort konkrete Messen namhaft gemacht und nur allgemein in den Raum gestellt, dass Messen in Deutschland und der Schweiz, zudem mit der Vorbemerkung „beispielsweise“ besucht werden. Auch konnte der BF keine Unterlagen zu diesbezüglich bereits besuchten Messen oder zur Aufrechterhaltung seiner selbsständigen Erwerbstätigkeit notwendigen und erforderlichen Aufenthalten im Ausland bis zum 08.12.2021 (Gültigkeitsende des Fremdenpasses) in Vorlage bringen. Zudem befindet sich im Fremdenpass kein einziger Aus- bzw. Einreisestempel. Wäre der Besuch von Messen im Ausland für den BF tatsächlich für seine berufliche Tätigkeit unabdingbar, hätte er dies mit Sicherheit in seinem Antrag bereits berücksichtigt. Dem Vorbringen der rechtlichen Vertretung wird aus diesem Grund kein Glauben geschenkt. Zudem würde ein öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses bezüglich der behaupteten Dienst- und Geschäftsreisen ohnehin nur bestehen, wenn das Unterbleiben der Dienst- oder Geschäftsreise durch den BF einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde. Dies ist in concreto nicht ersichtlich. Ein Schaden ist ferner nicht einmal für den den BF selbst ersichtlich. So hat er bis dato seine berufliche Tätigkeit als Pizzabote auch ohne Dienst- und Geschäftsreisen nach Deutschland oder der Schweiz problemlos ausführen können. II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich istGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist Zu Spruchpunkt A) II.3.
1 Z 1 FPG können folgerichtig nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Er begründete die beabsichtigte Ausstellung lediglich damit, dass er den Fremdenpass zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötigt. Ebenso ist dem Absatz 2 des § 88 FPG zu entnehmen, dass Fremdenpässe ausgestellt werden können. Folgerichtig besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Fremdenpässe
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG können folgerichtig nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Er begründete die beabsichtigte Ausstellung lediglich damit, dass er den Fremdenpass zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötigt. Ebenso ist dem Absatz 2 des Paragraph 88, FPG zu entnehmen, dass Fremdenpässe ausgestellt werden können. Folgerichtig besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).Die Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122 (330 der Beilagen römisch 24 . GP). Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053). Die bloße Reisemöglichkeit mit der Familie in das Ausland, stellt keinen humanitären Grund iSd § 88 FPG dar. Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053). Die bloße Reisemöglichkeit mit der Familie in das Ausland, stellt keinen humanitären Grund iSd Paragraph 88, FPG dar. Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen des BF hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint. Es greift auch zu weit, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch die Versagung die berufliche Zukunft des BF beeinträchtigt wäre. Auch wenn der BF in Österreich arbeitet und leben möchte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass kein besonderes Interesse der Republik daran besteht, dass der BF eventuell auf Geschäfts- und Dienstreisen gehen möchte um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufrechterhalten zu können. Auch wird durch das Vorbringen des BF nicht dargetan, dass der BF diese Auslandsreisen unternehmen muss, zumal der BF die von ihm dargelegte Berufsausübung als Pizzabote auch ohne einen Fremdenpass in Österreich nachkommen kann. Insbesondere würde das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreisen durch den BF keinen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen. Ferner wurden keine wie auch immer gearteten Schriftstücke in Vorlage gebracht, die belegen könnten, dass Dienst- und Gechäftsreisen für das berufliche Fortkommen des BF anabdingbar gewesen wären, obwohl er bis zum 08.12.2021 ein diesbezügliches Reisedokument besass. Wären die Reisen essentiell für die Berufsausübung des BF gewesen, hätte er soche auch tatsächlich unternommen und könnte dies schon aus steuerlichen Gründen auch belegen, weil er die Aufenthalte selbstverständlich steuerlich absetzen würde. Lebensnahe betrachtet, hätte der BF zudem bei einer derartigen Bedeutsamkeit, die beruflich unabdingbaren Dienstreisen schon im Antrag selbst ausgeführt. Ein öffentliches Interesse der Republik ist daher in diesem Fall nicht gegeben. Ebenso sei nochmals darauf hingewiesen, dass der BF die Berufsausübung auch ohne den Besitz eines Fremdenpasses möglich und zumutbar ist. Insoweit vermag auch das Vorbringen ein öffentliches Interesse der Republik Österreich nicht zu begründen bzw. die Verpflichtung darin abzuleiten, dass im konkreten Fall ein Fremdenpass auszustellen ist. Auch hinsichtlich der Staatenlosigkeit des BF geht das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass der BF armenischer Staatsbürger ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ergibt sich die Staatsangehörigkeit aus den rechtskräftigen Entscheidungen des BAA vom 19.09.2008, Zahl: XXXX , des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. XXXX und des BAA vom 26.06.2012, Zl XXXX . Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – vor allem im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Der BF setzte seit 2008 auch keine Schritte um seine tatsächliche Identität feststellen zu können. Auch die – ohnehin erst – am 03.07.2014 ausgestellte Bestätigung der armenischen Botschaft vermag daran nichts zu ändern. Zudem wird auf dem Schreiben nur bestätigt, dass keine Angaben über den BF bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden sind und er über keinen armenischen Pass verfügt. Dass er kein Staatsbürger von Armenien ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Weil jedoch schon die Grundvoraussetzung „im Interesse der Republik“ ohnehin nicht erfüllt ist, kommt dem sowieso nur geringe Bedeutung zu. Auch hinsichtlich der Staatenlosigkeit des BF geht das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass der BF armenischer Staatsbürger ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ergibt sich die Staatsangehörigkeit aus den rechtskräftigen Entscheidungen des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 , des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 und des BAA vom 26.06.2012, Zl römisch 40 . Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – vor allem im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Der BF setzte seit 2008 auch keine Schritte um seine tatsächliche Identität feststellen zu können. Auch die – ohnehin erst – am 03.07.2014 ausgestellte Bestätigung der armenischen Botschaft vermag daran nichts zu ändern. Zudem wird auf dem Schreiben nur bestätigt, dass keine Angaben über den BF bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden sind und er über keinen armenischen Pass verfügt. Dass er kein Staatsbürger von Armenien ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Weil jedoch schon die Grundvoraussetzung „im Interesse der Republik“ ohnehin nicht erfüllt ist, kommt dem sowieso nur geringe Bedeutung zu. Eingeschränkt wird auch Art. 8 EMRK in der Judikatur im Zusammenhang mit § 88 FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen. Jedoch ist auch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der großen Verantwortung, die Österreich nach Ausstellung eines Reisepasses übernimmt, nur restriktiv heranzuziehen. So wurden Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe gesehen (VwGH vom vom 13. September 2011, 2009/22/0232 und vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139). Reisezwecke fallen aber
bereits zitierter Judikatur gerade nicht darunter und können diese auch nicht unter Art. 8 EMRK subsumiert werden.Eingeschränkt wird auch Artikel 8, EMRK in der Judikatur im Zusammenhang mit Paragraph 88, FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen. Jedoch ist auch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der großen Verantwortung, die Österreich nach Ausstellung eines Reisepasses übernimmt, nur restriktiv heranzuziehen. So wurden Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe gesehen (VwGH vom vom 13. September 2011, 2009/22/0232 und vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139). Reisezwecke fallen aber
bereits zitierter Judikatur gerade nicht darunter und können diese auch nicht unter Artikel 8, EMRK subsumiert werden. Im Ergebnis kann der BF mit seinem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des § 88 Abs. 1 FPG, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen. Da der BF bereits die Grundvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und vor allem jedoch kein "Interesse der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, hat die belangte Behörde zu Recht keinen Fremdenpass ausgestellt.Im Ergebnis kann der BF mit seinem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen. Da der BF bereits die Grundvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt und vor allem jedoch kein "Interesse der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, hat die belangte Behörde zu Recht keinen Fremdenpass ausgestellt. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. II.3.5. Zum Beantragung einer mündlichen Verhandlung: römisch zwei.3.5. Zum Beantragung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.1401873.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.