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{'item': 'L518 1401873-3'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 55§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlL518 1401873-3 Spruch, L518 1401873-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 88 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist armenischer Staatsangehöriger. Für den damals mj. BF, brachte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 03.08.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist armenischer Staatsangehöriger. Für den damals mj. BF, brachte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 03.08.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.09.2008, Zahl: XXXX ,

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 34 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 19.09.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.09.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3.10.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3.10.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft. I.

  1. Dem BF wurde am 09.12.2016 vom Bundesamt ein Fremdenpass, XXXX , mit Gültigkeitsdauer bis 08.12.2021 ausgestellt. römisch eins.
  2. Dem BF wurde am 09.12.2016 vom Bundesamt ein Fremdenpass, römisch 40 , mit Gültigkeitsdauer bis 08.12.2021 ausgestellt. I.
  3. Weil Armenien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung (HVStV), BGBl II, Nr. 177/2009 als sicherer Herkuntsstaat gilt wurde der BF am 11.09.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Weil Armenien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung (HVStV), Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkuntsstaat gilt wurde der BF am 11.09.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 1 Asyl

G aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9

Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF

§ 55Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Dem BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF

Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. I.

  1. Am 08.11.2021 suchte der BF beim Magistrat St. Pölten um Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ an. römisch eins.
  2. Am 08.11.2021 suchte der BF beim Magistrat St. Pölten um Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ an. I.
  3. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei.römisch eins.7. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei. I.6. Vom Bundesamt wurde der Antrag des BF mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2022

§ 88Abs 1 FPG abgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 FPG erkennbar sei, dementsprechend sei der Antrag gem. § 88 Abs 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Ein öffentliches Interesse würde demnach bestehen, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. Dies sei beim BF nicht der Fall und findet auch keine Erwähnung im Antrag. römisch eins.6. Vom Bundesamt wurde der Antrag des BF mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2022

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG erkennbar sei, dementsprechend sei der Antrag gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Ein öffentliches Interesse würde demnach bestehen, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. Dies sei beim BF nicht der Fall und findet auch keine Erwähnung im Antrag. I.

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der Rechtswidrigkeit moniert wird. Inhaltlich wird ausgeführt, dass das Bundesamt zu Unrecht davon ausging, dass der BF nicht staatenlos sei und kein Interesse der Republik Österreich bestehen würde. Es bestehe vielmehr ein Interesse der Republik Österreich daran, dass behördliche Verfahren zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels so rasch wie möglich im Sinne der Verfahrensökonomie vollzogen werden können. Ebenso sei der BF Mitinhaber einer Pizzeria und würde er – beispielsweise – in Deutschland oder der Schweiz an Messen teilnehmen. Dazu sei der Besitz eines gültigen Reisepasses notwendig. Beantragt werde jedenfalls, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF den Fremdenpass auszustellen, in eventu den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der Rechtswidrigkeit moniert wird. Inhaltlich wird ausgeführt, dass das Bundesamt zu Unrecht davon ausging, dass der BF nicht staatenlos sei und kein Interesse der Republik Österreich bestehen würde. Es bestehe vielmehr ein Interesse der Republik Österreich daran, dass behördliche Verfahren zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels so rasch wie möglich im Sinne der Verfahrensökonomie vollzogen werden können. Ebenso sei der BF Mitinhaber einer Pizzeria und würde er – beispielsweise – in Deutschland oder der Schweiz an Messen teilnehmen. Dazu sei der Besitz eines gültigen Reisepasses notwendig. Beantragt werde jedenfalls, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF den Fremdenpass auszustellen, in eventu den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde. II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Dem BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 1 Asyl

G aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9

Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF

§ 55Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Dem BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF

Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF wurde vom Bundesamt am 18.02.2020 ausgestellt und lief am 08.12.2021 aus. Am 08.11.2021 suchte der BF beim Magistrat der Stadt St. Pölten um Verlängerung seines Aufenthaltstitels an. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängungerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei. Am 29.11.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass er den Fremdenpass für die Verlängungerung seines Aufenthaltstitels benötige und er staatenlos sei. Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: XXXX , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus

§ 3Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl.

XXXX und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl XXXX , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl römisch 40 , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Festgestellt wird, dass sich im, am 09.12.2016 vom Bundesamt ausgestellten Fremdenpass, XXXX , keine Ein- bzw. Ausreisestempel befinden. Festgestellt wird, dass sich im, am 09.12.2016 vom Bundesamt ausgestellten Fremdenpass, römisch 40 , keine Ein- bzw. Ausreisestempel befinden. Der BF wirkt seit 2008 nicht am Verfahren mit, indem er bis dato keine Schritte zur Klärung seiner Identität unternahm. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.römisch zwei.2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. II.2.
  7. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG bezieht, als schlüssig darstellt. römisch zwei.2.
  8. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG bezieht, als schlüssig darstellt. Die Feststellungen zum Aufenthalte des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: XXXX , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus

§ 3Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl.

XXXX und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl XXXX , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bescheides des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 , bei dem der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 und des Bescheides des BAA vom 26.06.2012, Zl römisch 40 , mit dem der Status des subsidiär Schutzberechigten zuerkannt wurde. Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bleibt festzuhalten, dass die Republik Österreich im gegenständlichen Fall kein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF zeitigt. Der BF gab in seinem am 29.11.2021 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG als Begründung an, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bleibt festzuhalten, dass die Republik Österreich im gegenständlichen Fall kein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF zeitigt. Der BF gab in seinem am 29.11.2021 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Begründung an, dass er den Fremdenpass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötige. In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wird dann von der rechtlichen Vertretung ein vollständig konträrer Grund für die Ausstellung des Fremdenpasses bekannt gegeben. So würde der BF als Mitbesitzer einer Pizzeria Messen in Deutschland und der Schweiz besuchen, weswegen er ein Reisedokument benötigen würde. Zum Mitbesitz des BF an der Pizzeria ist anzuführen, dass dieser laut aktuellem Firmanbuchauszug Kommanditist der XXXX KG, Pizza XXXX , mit einer Hafteinlage von € 100,- ist. Es kann jedoch weder von der rechtlichen Vertretung und schon gar nicht vom BF selbst bekannt gegeben werden, welche Messen der BF besucht hätte oder besuchen möchte. Von der rechtlichen Vertretung wird zudem nur vage bekanntgeben, „um an Messen beispielsweise in Deutschland oder der Schweiz teilnehmen zu können, ist es für den BF essentiell über einen gültigen Reisepass zu verfügen…“. Einige Absätze später führt die rechtliche Vertretung aus …“um insbesondere an den bereits oben erwähnten Messen teilnehmen zu können“. Es wurden jedoch mit keinem Wort konkrete Messen namhaft gemacht und nur allgemein in den Raum gestellt, dass Messen in Deutschland und der Schweiz, zudem mit der Vorbemerkung „beispielsweise“ besucht werden. Auch konnte der BF keine Unterlagen zu diesbezüglich bereits besuchten Messen oder zur Aufrechterhaltung seiner selbsständigen Erwerbstätigkeit notwendigen und erforderlichen Aufenthalten im Ausland bis zum 08.12.2021 (Gültigkeitsende des Fremdenpasses) in Vorlage bringen. Zudem befindet sich im Fremdenpass kein einziger Aus- bzw. Einreisestempel. Wäre der Besuch von Messen im Ausland für den BF tatsächlich für seine berufliche Tätigkeit unabdingbar, hätte er dies mit Sicherheit in seinem Antrag bereits berücksichtigt. Dem Vorbringen der rechtlichen Vertretung wird aus diesem Grund kein Glauben geschenkt. In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wird dann von der rechtlichen Vertretung ein vollständig konträrer Grund für die Ausstellung des Fremdenpasses bekannt gegeben. So würde der BF als Mitbesitzer einer Pizzeria Messen in Deutschland und der Schweiz besuchen, weswegen er ein Reisedokument benötigen würde. Zum Mitbesitz des BF an der Pizzeria ist anzuführen, dass dieser laut aktuellem Firmanbuchauszug Kommanditist der römisch 40 KG, Pizza römisch 40 , mit einer Hafteinlage von € 100,- ist. Es kann jedoch weder von der rechtlichen Vertretung und schon gar nicht vom BF selbst bekannt gegeben werden, welche Messen der BF besucht hätte oder besuchen möchte. Von der rechtlichen Vertretung wird zudem nur vage bekanntgeben, „um an Messen beispielsweise in Deutschland oder der Schweiz teilnehmen zu können, ist es für den BF essentiell über einen gültigen Reisepass zu verfügen…“. Einige Absätze später führt die rechtliche Vertretung aus …“um insbesondere an den bereits oben erwähnten Messen teilnehmen zu können“. Es wurden jedoch mit keinem Wort konkrete Messen namhaft gemacht und nur allgemein in den Raum gestellt, dass Messen in Deutschland und der Schweiz, zudem mit der Vorbemerkung „beispielsweise“ besucht werden. Auch konnte der BF keine Unterlagen zu diesbezüglich bereits besuchten Messen oder zur Aufrechterhaltung seiner selbsständigen Erwerbstätigkeit notwendigen und erforderlichen Aufenthalten im Ausland bis zum 08.12.2021 (Gültigkeitsende des Fremdenpasses) in Vorlage bringen. Zudem befindet sich im Fremdenpass kein einziger Aus- bzw. Einreisestempel. Wäre der Besuch von Messen im Ausland für den BF tatsächlich für seine berufliche Tätigkeit unabdingbar, hätte er dies mit Sicherheit in seinem Antrag bereits berücksichtigt. Dem Vorbringen der rechtlichen Vertretung wird aus diesem Grund kein Glauben geschenkt. Zudem würde ein öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses bezüglich der behaupteten Dienst- und Geschäftsreisen ohnehin nur bestehen, wenn das Unterbleiben der Dienst- oder Geschäftsreise durch den BF einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde. Dies ist in concreto nicht ersichtlich. Ein Schaden ist ferner nicht einmal für den den BF selbst ersichtlich. So hat er bis dato seine berufliche Tätigkeit als Pizzabote auch ohne Dienst- und Geschäftsreisen nach Deutschland oder der Schweiz problemlos ausführen können. II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich istGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist Zu Spruchpunkt A) II.3.

  1. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:römisch zwei.3.
  2. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet: §
  3. Paragraph 88,

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." II.3.
  1. In § 88 Abs. 1 FPG sind demnach fünf Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist dessen ungeachtet und uneingeschränkt Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).römisch zwei.3.
  3. In Paragraph 88, Absatz eins, FPG sind demnach fünf Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist dessen ungeachtet und uneingeschränkt Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliches Interesse liegt beispielsweise im Wunsch zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN) ist die zweite Variante sichtlich auch im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung dahingehend zu qualifizieren, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann vorliegen, wenn das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde.Kein solches öffentliches Interesse liegt beispielsweise im Wunsch zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN) ist die zweite Variante sichtlich auch im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung dahingehend zu qualifizieren, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann vorliegen, wenn das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde. Fremdenpässe

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG können folgerichtig nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Er begründete die beabsichtigte Ausstellung lediglich damit, dass er den Fremdenpass zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötigt. Ebenso ist dem Absatz 2 des § 88 FPG zu entnehmen, dass Fremdenpässe ausgestellt werden können. Folgerichtig besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Fremdenpässe

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG können folgerichtig nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Er begründete die beabsichtigte Ausstellung lediglich damit, dass er den Fremdenpass zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels benötigt. Ebenso ist dem Absatz 2 des Paragraph 88, FPG zu entnehmen, dass Fremdenpässe ausgestellt werden können. Folgerichtig besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).Die Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122 (330 der Beilagen römisch 24 . GP). Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053). Die bloße Reisemöglichkeit mit der Familie in das Ausland, stellt keinen humanitären Grund iSd § 88 FPG dar. Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053). Die bloße Reisemöglichkeit mit der Familie in das Ausland, stellt keinen humanitären Grund iSd Paragraph 88, FPG dar. Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen des BF hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint. Es greift auch zu weit, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch die Versagung die berufliche Zukunft des BF beeinträchtigt wäre. Auch wenn der BF in Österreich arbeitet und leben möchte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass kein besonderes Interesse der Republik daran besteht, dass der BF eventuell auf Geschäfts- und Dienstreisen gehen möchte um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufrechterhalten zu können. Auch wird durch das Vorbringen des BF nicht dargetan, dass der BF diese Auslandsreisen unternehmen muss, zumal der BF die von ihm dargelegte Berufsausübung als Pizzabote auch ohne einen Fremdenpass in Österreich nachkommen kann. Insbesondere würde das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreisen durch den BF keinen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen. Ferner wurden keine wie auch immer gearteten Schriftstücke in Vorlage gebracht, die belegen könnten, dass Dienst- und Gechäftsreisen für das berufliche Fortkommen des BF anabdingbar gewesen wären, obwohl er bis zum 08.12.2021 ein diesbezügliches Reisedokument besass. Wären die Reisen essentiell für die Berufsausübung des BF gewesen, hätte er soche auch tatsächlich unternommen und könnte dies schon aus steuerlichen Gründen auch belegen, weil er die Aufenthalte selbstverständlich steuerlich absetzen würde. Lebensnahe betrachtet, hätte der BF zudem bei einer derartigen Bedeutsamkeit, die beruflich unabdingbaren Dienstreisen schon im Antrag selbst ausgeführt. Ein öffentliches Interesse der Republik ist daher in diesem Fall nicht gegeben. Ebenso sei nochmals darauf hingewiesen, dass der BF die Berufsausübung auch ohne den Besitz eines Fremdenpasses möglich und zumutbar ist. Insoweit vermag auch das Vorbringen ein öffentliches Interesse der Republik Österreich nicht zu begründen bzw. die Verpflichtung darin abzuleiten, dass im konkreten Fall ein Fremdenpass auszustellen ist. Auch hinsichtlich der Staatenlosigkeit des BF geht das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass der BF armenischer Staatsbürger ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ergibt sich die Staatsangehörigkeit aus den rechtskräftigen Entscheidungen des BAA vom 19.09.2008, Zahl: XXXX , des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. XXXX und des BAA vom 26.06.2012, Zl XXXX . Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – vor allem im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Der BF setzte seit 2008 auch keine Schritte um seine tatsächliche Identität feststellen zu können. Auch die – ohnehin erst – am 03.07.2014 ausgestellte Bestätigung der armenischen Botschaft vermag daran nichts zu ändern. Zudem wird auf dem Schreiben nur bestätigt, dass keine Angaben über den BF bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden sind und er über keinen armenischen Pass verfügt. Dass er kein Staatsbürger von Armenien ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Weil jedoch schon die Grundvoraussetzung „im Interesse der Republik“ ohnehin nicht erfüllt ist, kommt dem sowieso nur geringe Bedeutung zu. Auch hinsichtlich der Staatenlosigkeit des BF geht das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass der BF armenischer Staatsbürger ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ergibt sich die Staatsangehörigkeit aus den rechtskräftigen Entscheidungen des BAA vom 19.09.2008, Zahl: römisch 40 , des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 und des BAA vom 26.06.2012, Zl römisch 40 . Alle drei Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und wurden – vor allem im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien – zu keiner Zeit vom BF angefochten. Der BF setzte seit 2008 auch keine Schritte um seine tatsächliche Identität feststellen zu können. Auch die – ohnehin erst – am 03.07.2014 ausgestellte Bestätigung der armenischen Botschaft vermag daran nichts zu ändern. Zudem wird auf dem Schreiben nur bestätigt, dass keine Angaben über den BF bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden sind und er über keinen armenischen Pass verfügt. Dass er kein Staatsbürger von Armenien ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Weil jedoch schon die Grundvoraussetzung „im Interesse der Republik“ ohnehin nicht erfüllt ist, kommt dem sowieso nur geringe Bedeutung zu. Eingeschränkt wird auch Art. 8 EMRK in der Judikatur im Zusammenhang mit § 88 FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen. Jedoch ist auch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der großen Verantwortung, die Österreich nach Ausstellung eines Reisepasses übernimmt, nur restriktiv heranzuziehen. So wurden Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe gesehen (VwGH vom vom 13. September 2011, 2009/22/0232 und vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139). Reisezwecke fallen aber

bereits zitierter Judikatur gerade nicht darunter und können diese auch nicht unter Art. 8 EMRK subsumiert werden.Eingeschränkt wird auch Artikel 8, EMRK in der Judikatur im Zusammenhang mit Paragraph 88, FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen. Jedoch ist auch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der großen Verantwortung, die Österreich nach Ausstellung eines Reisepasses übernimmt, nur restriktiv heranzuziehen. So wurden Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe gesehen (VwGH vom vom 13. September 2011, 2009/22/0232 und vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139). Reisezwecke fallen aber

bereits zitierter Judikatur gerade nicht darunter und können diese auch nicht unter Artikel 8, EMRK subsumiert werden. Im Ergebnis kann der BF mit seinem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des § 88 Abs. 1 FPG, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen. Da der BF bereits die Grundvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und vor allem jedoch kein "Interesse der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, hat die belangte Behörde zu Recht keinen Fremdenpass ausgestellt.Im Ergebnis kann der BF mit seinem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen. Da der BF bereits die Grundvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt und vor allem jedoch kein "Interesse der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, hat die belangte Behörde zu Recht keinen Fremdenpass ausgestellt. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. II.3.5. Zum Beantragung einer mündlichen Verhandlung: römisch zwei.3.5. Zum Beantragung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.1401873.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.