G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Entsprechend § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, L506 2152325-1,
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zum bestehenden aufrechten Lehrverhältnis des Beschwerdeführers aus, dass die Voraussetzungen des § 55a FPG erfüllt seien. Die vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung und die Frist für die freiwillige Ausreise wurden den gesetzlichen Bestimmungen des § 55a FPG zufolge gehemmt und sollte die Frist für die freiwillige Ausreise erst nach dem Ende der Lehre des Beschwerdeführers zu laufen beginnen, es sei denn, die Voraussetzungen dafür würden wegfallen (etwa wenn das Lehrverhältnis vorzeitig endet oder der Lehrling straffällig wird), spätestens jedoch vier Jahre ab Beginn des Lehrverhältnisses; diesfalls würde die Frist für die freiwillige Ausreise sofort zu laufen beginnen. Das Erkenntnis erwuchs mit 17.02.2020 in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, L506 2152325-1,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zum bestehenden aufrechten Lehrverhältnis des Beschwerdeführers aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 55 a, FPG erfüllt seien. Die vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung und die Frist für die freiwillige Ausreise wurden den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 55 a, FPG zufolge gehemmt und sollte die Frist für die freiwillige Ausreise erst nach dem Ende der Lehre des Beschwerdeführers zu laufen beginnen, es sei denn, die Voraussetzungen dafür würden wegfallen (etwa wenn das Lehrverhältnis vorzeitig endet oder der Lehrling straffällig wird), spätestens jedoch vier Jahre ab Beginn des Lehrverhältnisses; diesfalls würde die Frist für die freiwillige Ausreise sofort zu laufen beginnen. Das Erkenntnis erwuchs mit 17.02.2020 in Rechtskraft. 2. Am 28.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G und begründete diesen mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, welche er mit dem Lehrvertrag von 19.04.2018 bis 18.04.2021, Jahreslohnzetteln aus 2019 und 2020 sowie Gehaltsabrechnungen von Jänner bis März 2021 belegte. 2. Am 28.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und begründete diesen mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, welche er mit dem Lehrvertrag von 19.04.2018 bis 18.04.2021, Jahreslohnzetteln aus 2019 und 2020 sowie Gehaltsabrechnungen von Jänner bis März 2021 belegte.
G ab.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2021, Zl. römisch 40 , zugestellt am 13.07.2021, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 28.04.2021
Paragraph 56, AsylG ab. Das BFA stellte in seiner Entscheidung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers fest, dass dieser einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt von über fünf Jahren nachweisen könne. Aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens habe die Frist zur freiwilligen Ausreise am 03.05.2021 geendet und halte sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig in Österreich auf. Er lebe in einer eigens gemieteten Wohnung und könne zum heutigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet nachweisen. Er verfüge über einen gültigen Mietvertrag. Er gehe derzeit der Arbeit des Systemgastronomen nach. Er halte sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Laut AMS ende die erteilte Beschäftigungsbewilligung am 08.07.2021 und es werde keine weitere Bewilligung ausgestellt. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei zwar zum Entscheidungszeitpunkt des BFA bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert, könne aber wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich ab dem 08.07.2021 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und daher in weiterer Folge auch keine Versicherungsleistungen mehr beziehen. Er habe im Bundesgebiet eine Lehrausbildung zum Systemgastronom abgeschlossen, die Lehrabschlussprüfung Ende Juli 2021 sei noch ausständig. Er beherrsche die deutsche Sprache auf A2 Niveau, habe im Bundesgebiet ein soziales Umfeld und sei strafgerichtlich unbescholten. Sein Integrationsgrad sei für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Beweiswürdigend führte das BFA zur Feststellung der Wohnsituation aus, dass sich diese aus der durchgeführten ZMR-Abfrage und dem vorgelegten Mietvertrag ergebe. Er könne zum Entscheidungszeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet nachweisen, da er in einer Wohnung lebe, welche er selbst gemietet habe. Im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit bestehe für das BFA – trotz derzeitiger legaler Beschäftigung – erhebliche Zweifel. Da er sich seit 17.02.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 03.05.2021 verstrichen sei, gebe es keine Grundlage für seine Erwerbstätigkeit. Die erteilte Arbeitsbewilligung ende mit 08.07.2021. Das Arbeitsverhältnis könne demnach nicht zur Gewährleistung des Lebensunterhaltes herangezogen werden. Dass ein nennenswertes Vermögen oder anderwärtige Einkünfte bestehen, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Eine Patenschaftserklärung sei nicht vorgelegt worden. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass er zwar die benötigte rechtmäßige Aufenthaltsdauer nach § 56 Abs. 1 AsylG erfülle, jedoch nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G, da mangels Arbeitsbewilligung ab dem 08.07.2021 auch der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers auslaufen werde und eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden könne.In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass er zwar die benötigte rechtmäßige Aufenthaltsdauer nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG erfülle, jedoch nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG, da mangels Arbeitsbewilligung ab dem 08.07.2021 auch der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers auslaufen werde und eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden könne.
BAG sowie einen mit 19.11.2021 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag als vollbeschäftigte Hilfskraft in der Gastronomie mit einem Bruttogehalt von XXXX monatlich. 14. Die Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte mit Schreiben vom 17.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.11.2021, seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
Paragraph 19 c, BAG sowie einen mit 19.11.2021 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag als vollbeschäftigte Hilfskraft in der Gastronomie mit einem Bruttogehalt von römisch 40 monatlich.
18. Mit per ERV am 22.02.2022 eingebrachter Stellungnahme seiner anwaltlichen Vertretung wurde ein Vorbringen zur „Rückkehrentscheidung“ erstattet. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und er sich bemüht habe die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sowie die Lehrausbildung zum Systemgastronomiefachmann absolviert, wobei es sich hierbei um einen Mangelberuf handle. Er habe bisher den mündlichen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden, für den schriftlichen Teil habe er sich zur Wiederholungsprüfung angemeldet. Er sei sprachlich sehr gut integriert, habe auch bereits mit verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und Vorkehrungen für seine Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen, sofern ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden sollte. Bei einer Rückkehr nach Pakistan erwarten ihn existenzbedrohende Lebendsbedingungen, was im Rahmen der Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen sei. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem AMS Berufslexikon, ein Prüfungszeugnis über die Lehrabschlussprüfung datiert mit 29.07.2021 sowie neuerlich das Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 28.07.2021, sein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
Paragraph 19 c, BAG und der mit 19.11.2021 datierte arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt.
G“, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.06.2021 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.06.2021 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, er ist gesund und arbeitsfähig. Er hält sich seit seiner Einreise im April 2015 kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war überwiegend und mehr als drei Jahre rechtmäßig. Der Beschwerdeführer absolvierte von 19.04.2018 bis 18.04.2021 eine Lehre als Systemgastronomiefachmann und wurde von 19.04.2021 bis 08.07.2021 im Lehrbetrieb weiterbeschäftigt; er verfügte von 10.04.2018 bis 08.07.2021 über eine arbeitsrechtliche Bewilligung. Auf seinem Jahreslohnzettel 2019 sind XXXX und auf seinem Jahreslohnzettel 2020 XXXX an Bruttobezügen ausgewiesen. Im März 2021 erzielte er als Lehrling ein Nettoeinkommen in Höhe von XXXX und im April 2021 XXXX . Im Mai 2021 verdiente er als Systemgastronom ohne Lehrabschlussprüfung XXXX netto ( XXXX brutto). Sein Lehrherr und bisheriger Arbeitgeber sicherte ihm mittels Arbeitsvorvertrag eine Beschäftigung als Systemgastronom (Betriebsleitung) mit einem Bruttolohn von etwa XXXX zzgl. gesetzliche Sonderzahlungen bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu, da sein ehemaliger Lehrherr jedoch dringend Personal benötigte und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers an der fehlenden arbeitsrechtlichen Bewilligung scheiterte, stellte er zwischenzeitlich andere Personen ein.Der Beschwerdeführer absolvierte von 19.04.2018 bis 18.04.2021 eine Lehre als Systemgastronomiefachmann und wurde von 19.04.2021 bis 08.07.2021 im Lehrbetrieb weiterbeschäftigt; er verfügte von 10.04.2018 bis 08.07.2021 über eine arbeitsrechtliche Bewilligung. Auf seinem Jahreslohnzettel 2019 sind römisch 40 und auf seinem Jahreslohnzettel 2020 römisch 40 an Bruttobezügen ausgewiesen. Im März 2021 erzielte er als Lehrling ein Nettoeinkommen in Höhe von römisch 40 und im April 2021 römisch 40 . Im Mai 2021 verdiente er als Systemgastronom ohne Lehrabschlussprüfung römisch 40 netto ( römisch 40 brutto). Sein Lehrherr und bisheriger Arbeitgeber sicherte ihm mittels Arbeitsvorvertrag eine Beschäftigung als Systemgastronom (Betriebsleitung) mit einem Bruttolohn von etwa römisch 40 zzgl. gesetzliche Sonderzahlungen bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu, da sein ehemaliger Lehrherr jedoch dringend Personal benötigte und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers an der fehlenden arbeitsrechtlichen Bewilligung scheiterte, stellte er zwischenzeitlich andere Personen ein. Der Beschwerdeführer verfügt über einen weiteren – aufrechten – arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in der Gastronomie mit einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von XXXX (brutto XXXX ). Außerdem wurde ihm seitens der XXXX eine Beauftragung – vorbehaltlich der notwendigen Genehmigungen – als selbständiger Zeitungszusteller zugesichert, wobei das monatliche Honorar für drei Zustellgebiete etwa XXXX betragt (abhängig von der tatsächlich zugestellten Zeitungsmenge). Der Beschwerdeführer verfügt über einen weiteren – aufrechten – arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in der Gastronomie mit einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von römisch 40 (brutto römisch 40 ). Außerdem wurde ihm seitens der römisch 40 eine Beauftragung – vorbehaltlich der notwendigen Genehmigungen – als selbständiger Zeitungszusteller zugesichert, wobei das monatliche Honorar für drei Zustellgebiete etwa römisch 40 betragt (abhängig von der tatsächlich zugestellten Zeitungsmenge). Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Berufsschule absolviert und wurde zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann mit Bescheid der Wirtschaftskammer XXXX vom 20.05.2021 zugelassen. Die Prüfungstermine wurden für 12.07.2021, 20.07.2021 und 29.07.2021 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Prüfungsteil am 29.07.2021 nicht bestanden. Mit Schreiben vom 18.11.2021 an die Wirtschaftskammer XXXX beantragte er die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
Bis dato hat er die Wiederholungsprüfung noch nicht abgelegt. Er beabsichtigt die Prüfung im Sommer 2022 zu absolvieren.Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Berufsschule absolviert und wurde zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann mit Bescheid der Wirtschaftskammer römisch 40 vom 20.05.2021 zugelassen. Die Prüfungstermine wurden für 12.07.2021, 20.07.2021 und 29.07.2021 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Prüfungsteil am 29.07.2021 nicht bestanden. Mit Schreiben vom 18.11.2021 an die Wirtschaftskammer römisch 40 beantragte er die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
Paragraph 19 c, BAG. Bis dato hat er die Wiederholungsprüfung noch nicht abgelegt. Er beabsichtigt die Prüfung im Sommer 2022 zu absolvieren. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bezog von 27.04.2015 bis 05.08.2021 sowie von 04.01.2022 bis 23.02.2022 Grundversorgungsleistungen (Leistungsart Unterbringung: von 27.04.2015 bis 13.03.2021 und von 17.03.2021 bis 05.08.2021 sowie von 04.01.2022 bis 23.02.2022; Leistungsart Verpflegung: von 08.01.2016 bis 20.05.2019 und von 04.01.2022 bis 23.02.2022; Leistungsart Taschengeld: von 27.04.2015 bis 31.05.2019 und von 04.01.2022 bis 23.02.2022; Leistungsart Krankenversicherung: von 27.04.2015 bis 18.04.2018 und von 04.01.2022 bis 22.02.2022). Während seines Lehrverhältnisses lebte er von der Lehrlingsentschädigung und war in einem Grundversorgungsquartier untergebracht. Der Beschwerdeführer hat eine monatliche Rückzahlung an das Land XXXX in Höhe von XXXX zu leisten.Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bezog von 27.04.2015 bis 05.08.2021 sowie von 04.01.2022 bis 23.02.2022 Grundversorgungsleistungen (Leistungsart Unterbringung: von 27.04.2015 bis 13.03.2021 und von 17.03.2021 bis 05.08.2021 sowie von 04.01.2022 bis 23.02.2022; Leistungsart Verpflegung: von 08.01.2016 bis 20.05.2019 und von 04.01.2022 bis 23.02.2022; Leistungsart Taschengeld: von 27.04.2015 bis 31.05.2019 und von 04.01.2022 bis 23.02.2022; Leistungsart Krankenversicherung: von 27.04.2015 bis 18.04.2018 und von 04.01.2022 bis 22.02.2022). Während seines Lehrverhältnisses lebte er von der Lehrlingsentschädigung und war in einem Grundversorgungsquartier untergebracht. Der Beschwerdeführer hat eine monatliche Rückzahlung an das Land römisch 40 in Höhe von römisch 40 zu leisten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag und ist seit 23.06.2021 – mit einer kurzen Unterbrechung zwischen 10.01.2022 bis 21.02.2022 währenddessen er in einem organisierten Quartier untergebracht war – an dieser Mietadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Mietvertrag hat ein Zimmer mit 20 m² Nutzfläche in einer etwa 92m² großen Wohnung zum Mietgegenstand, wobei die Mitbenutzung von Bad und Küche vertraglich vereinbart wurde. Aktuell bewohnt er diese Wohnung alleine. Der ursprüngliche Hauptmietzins betrug für den Mietgegenstand monatlich XXXX , wobei die Miete ab 01.12.2021 auf XXXX reduziert wurde. Mangels Einkommen wohnt er derzeit in Einvernehmen mit den Vermietern unentgeltlich in der Wohnung. Mit den Vermietern besteht seit sechs Jahren ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis. Diese unterstützen den Beschwerdeführer auch finanziell, sodass er mit ihrer Hilfe seinen Lebensunterhalt in Österreich derzeit bestreiten kann.Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag und ist seit 23.06.2021 – mit einer kurzen Unterbrechung zwischen 10.01.2022 bis 21.02.2022 währenddessen er in einem organisierten Quartier untergebracht war – an dieser Mietadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Mietvertrag hat ein Zimmer mit 20 m² Nutzfläche in einer etwa 92m² großen Wohnung zum Mietgegenstand, wobei die Mitbenutzung von Bad und Küche vertraglich vereinbart wurde. Aktuell bewohnt er diese Wohnung alleine. Der ursprüngliche Hauptmietzins betrug für den Mietgegenstand monatlich römisch 40 , wobei die Miete ab 01.12.2021 auf römisch 40 reduziert wurde. Mangels Einkommen wohnt er derzeit in Einvernehmen mit den Vermietern unentgeltlich in der Wohnung. Mit den Vermietern besteht seit sechs Jahren ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis. Diese unterstützen den Beschwerdeführer auch finanziell, sodass er mit ihrer Hilfe seinen Lebensunterhalt in Österreich derzeit bestreiten kann. Der Beschwerdeführer hat am 28.07.2021 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch B1 samt Werte- und Orientierungswissen beim ÖIF abgelegt. Seit Oktober 2021 besucht er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1/B
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 3.2.
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘
4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘
Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
muss der Fremden den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.“ (RV 1803 XXIV. GP, 46f).Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, muss der Fremden den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP, 46f). 3.3. bezogen auf den Beschwerdeführer 3.3.1. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung (28.04.2021) nachweislich seit sechs Jahren durchgängig – und davon jedenfalls drei Jahre rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und daher die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG grundsätzlich erfülle. Ebenso ging das BFA davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz bestehe (§ 60 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer habe auch durch die Vorlage eines Mietvertrages einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nachgewiesen. Im Hinblick auf die Voraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde aufrechten Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich sozialversichert sei, dieser Krankenversicherungsschutz jedoch zeitlich mit 08.07.2021 befristet sei, da er mangels Beschäftigungsbewilligung ab 08.07.2021 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgehen könne. Darüber hinaus könne sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er weder über ein geeignetes Einkommen noch über Ersparnisse verfüge. Er könne ab 08.07.2021 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, da die erteilte arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bis zum 08.07.2021 befristet sei. Der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes im Bundesgebiet nachweisen können. Eine entsprechende Patenschaftserklärung sei nicht in Vorlage gebracht worden. Die Behörde kam daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfülle. Zudem führte das Bundesamt aus, dass der Antrag ohnehin abzuweisen sei, da er das geforderte Maß an Integration nicht erfülle. 3.3.1. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung (28.04.2021) nachweislich seit sechs Jahren durchgängig – und davon jedenfalls drei Jahre rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und daher die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG grundsätzlich erfülle. Ebenso ging das BFA davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz bestehe (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG). Der Beschwerdeführer habe auch durch die Vorlage eines Mietvertrages einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachgewiesen. Im Hinblick auf die Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde aufrechten Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich sozialversichert sei, dieser Krankenversicherungsschutz jedoch zeitlich mit 08.07.2021 befristet sei, da er mangels Beschäftigungsbewilligung ab 08.07.2021 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgehen könne. Darüber hinaus könne sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er weder über ein geeignetes Einkommen noch über Ersparnisse verfüge. Er könne ab 08.07.2021 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, da die erteilte arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bis zum 08.07.2021 befristet sei. Der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes im Bundesgebiet nachweisen können. Eine entsprechende Patenschaftserklärung sei nicht in Vorlage gebracht worden. Die Behörde kam daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfülle. Zudem führte das Bundesamt aus, dass der Antrag ohnehin abzuweisen sei, da er das geforderte Maß an Integration nicht erfülle. 3.3.
G (Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 inklusive Werte- und Orientierungswissen) vorgelegt. Er erfüllt sohin das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG). Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Er hat einen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, IntG (Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 inklusive Werte- und Orientierungswissen) vorgelegt. Er erfüllt sohin das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG). Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Ein Erteilungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 AsylG ist vorweg nicht festzustellen.Ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG ist vorweg nicht festzustellen.
G dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0034, mwN). Aus der demonstrativen Aufzählung des § 8 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV geht hervor, dass ein Mietvertrag als Nachweis eines Rechtsanspruches geeignet ist. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen aufrechten Mietvertrag und konnte damit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Bei dem gemieteten 20m² großen Zimmer (mit Mitbenutzungsrecht von Bad und Küche in einer etwa 92m² großen Wohnung) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch um eine ortsübliche Unterkunft für eine Person. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG liegt sohin gegenständlich vor, wovon auch das BFA ausgegangen ist.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0034, mwN). Aus der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV geht hervor, dass ein Mietvertrag als Nachweis eines Rechtsanspruches geeignet ist. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen aufrechten Mietvertrag und konnte damit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Bei dem gemieteten 20m² großen Zimmer (mit Mitbenutzungsrecht von Bad und Küche in einer etwa 92m² großen Wohnung) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch um eine ortsübliche Unterkunft für eine Person. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG liegt sohin gegenständlich vor, wovon auch das BFA ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt für das Bundesverwaltungsgericht auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG vor. Der Beschwerdeführer legte bereits im behördlichen Verfahren eine Weiterbeschäftigungszusage seines ehemaligen Lehrherrn vor. Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit eine Auseinandersetzung mit diesem Schreiben jedoch unterlassen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt für das Bundesverwaltungsgericht auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor. Der Beschwerdeführer legte bereits im behördlichen Verfahren eine Weiterbeschäftigungszusage seines ehemaligen Lehrherrn vor. Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit eine Auseinandersetzung mit diesem Schreiben jedoch unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rn. 18, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. dazu des Näheren VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mit dem Hinweis auf VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht mit dem Arbeitsvorvertrag und mit der Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rn. 18, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche dazu des Näheren VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mit dem Hinweis auf VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht mit dem Arbeitsvorvertrag und mit der Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Der Beschwerdeführer war von 19.04.2018 bis 18.04.2021 als Arbeiterlehrling im selben Gastronomieunternehmen beschäftigt und wurde vom Lehrherr auch von 19.04.2021 bis 08.07.2021 weiterbeschäftigt. Der bisherige Arbeitgeber des Beschwerdeführers war auch gewillt ihn weiterhin als Systemgastronom (Betriebsleiter) zu beschäftigen und legte der Beschwerdeführer dazu im behördlichen Verfahren bereits eine Erklärung des Arbeitgebers (Stellungnahme zur Weiterbeschäftigung) vor. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde auch ein entsprechender Arbeitsvorvertrag nachgereicht. Zum Entscheidungszeitpunkt stellt sich jedoch heraus, dass dieser Arbeitsvorvertrag nicht mehr aufrecht ist (siehe Beweiswürdigung). Im Beschwerdeverfahren wurde jedoch ein weiterer – aufrechter – Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in der Gastronomie) sowie die in Aussicht genommene Entlohnung (monatliches Nettogehalt in Höhe von XXXX ) hervorgingen und ist aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Gastronomie und der absolvierten Lehre von einer positiven Zukunftsprognose in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Alternativ steht ihm darüber hinaus auch eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller in Aussicht. Der Beschwerdeführer war von 19.04.2018 bis 18.04.2021 als Arbeiterlehrling im selben Gastronomieunternehmen beschäftigt und wurde vom Lehrherr auch von 19.04.2021 bis 08.07.2021 weiterbeschäftigt. Der bisherige Arbeitgeber des Beschwerdeführers war auch gewillt ihn weiterhin als Systemgastronom (Betriebsleiter) zu beschäftigen und legte der Beschwerdeführer dazu im behördlichen Verfahren bereits eine Erklärung des Arbeitgebers (Stellungnahme zur Weiterbeschäftigung) vor. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde auch ein entsprechender Arbeitsvorvertrag nachgereicht. Zum Entscheidungszeitpunkt stellt sich jedoch heraus, dass dieser Arbeitsvorvertrag nicht mehr aufrecht ist (siehe Beweiswürdigung). Im Beschwerdeverfahren wurde jedoch ein weiterer – aufrechter – Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in der Gastronomie) sowie die in Aussicht genommene Entlohnung (monatliches Nettogehalt in Höhe von römisch 40 ) hervorgingen und ist aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Gastronomie und der absolvierten Lehre von einer positiven Zukunftsprognose in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Alternativ steht ihm darüber hinaus auch eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller in Aussicht. Aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich
G-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet, ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station (EUR 309,93) nicht übersteigen, auch wenn er eine monatliche Rückzahlung an das Land XXXX in Höhe von XXXX und Mietkosten in Höhe von XXXX künftig zu leisten hat. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV).Aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet, ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station (EUR 309,93) nicht übersteigen, auch wenn er eine monatliche Rückzahlung an das Land römisch 40 in Höhe von römisch 40 und Mietkosten in Höhe von römisch 40 künftig zu leisten hat. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG-DV). Umstände, die zu einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 60 Abs. 2 Z 4 und § 60 Abs. 3 AsylG führen, wurden im konkreten Fall nicht festgestellt. Umstände, die zu einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 60, Absatz 3, AsylG führen, wurden im konkreten Fall nicht festgestellt. Es ist sohin zum Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG erfüllt. Es ist sohin zum Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG erfüllt. Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Nach der mit VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009), begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck (nunmehr des § 56 AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Nach der mit VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,), begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck (nunmehr des Paragraph 56, AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp sieben Jahren im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit absolvierte er die Berufsschule und eine Lehre als Systemgastronomiefachmann. Er wurde zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann zugelassen, wobei er bisher den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat; die schriftliche Wiederholungsprüfung ist im Sommer 2022 geplant. Er war von 19.04.2018 bis 08.07.2021 beim selben Arbeitgeber erwerbstätig. Trotz Weiterbeschäftigungszusage konnte er diese Tätigkeiten mangels Beschäftigungsbewilligung jedoch nicht fortsetzen. Auch wenn er aktuell – mangels Beschäftigungsbewilligung – nicht erwerbstätig ist, so kann dennoch eine gelungene berufliche Integration konstatiert werden und ist angesichts seiner erkennbaren Bemühungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit, des vorgelegten Arbeitsvorvertrages und der einschlägigen Berufserfahrung von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Neben seinen schulischen und beruflichen Maßnahmen engagiert er sich auch freiwillig als Helfer beim Roten Kreuz und leistet ehrenamtlich in seinem ehemaligen Grundversorgungsquartier Unterstützung. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben legen nahe, dass er sehr gut in der Gesellschaft eingegliedert ist. Anhand der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war auch festzustellen, dass er mit einer österreichischen Familie eine besonders intensive Freundschaft seit sechs Jahren pflegt. Darüber hinaus verfügt er über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 und absolviert derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1/B2. Gegenständlich ist sohin ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer über einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Vm 60 AsylG, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattzugeben ist. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56, in Verbindung mit 60 AsylG, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. stattzugeben ist.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG vorliegen.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG vorliegen. Dass die Voraussetzung der Z 1, Z 2 und Z 3 des § 56 Abs. 1 AsylG als erfüllt anzusehen sind, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen. Dem Beschwerdeführer ist daher
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
G mitzuwirken.Dass die Voraussetzung der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG als erfüllt anzusehen sind, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen. Dem Beschwerdeführer ist daher
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2152325.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.