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{'item': 'W104 2248420-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW104 2248420-1 SpruchW104 2248420-1/4E, W104 2248420-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sowie eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 11.5.2020 datierte Antrag langte am 8.6.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE8717K20 zugewiesen.
  3. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 11.5.2020 datierte Antrag langte am 8.6.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE8717K20 zugewiesen.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16480868010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.590,
  5. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht; Übergeber BNr. XXXX ; 1,3200 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer UE8717K20 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Unterschrift des Übergebers fehle.
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16480868010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.590,
  7. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht; Übergeber BNr. römisch 40 ; 1,3200 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer UE8717K20 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Unterschrift des Übergebers fehle.
  8. Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer UE8717K20 richtet sich die Beschwerde vom 2.2.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mit Pachtvertrag vom 31.12.2019 Flächen vom Betrieb mit der BNr. XXXX gepachtet. Diese Flächen seien im Zuge des MFA Flächen 2020 auch nachweislich vom Beschwerdeführer übernommen worden. Coronabedingt sei der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche mit der laufenden Nummer UE8717K20 erst am 8.6.2020 eingereicht und hochgeladen worden. Die Ablehnung dieser Übertragung mit der Begründung, die Unterschrift fehle, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Es werde daher ersucht, die Übertragung zu genehmigen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die erste Seite eines Pachtvertrages, abgeschlossen zwischen XXXX , BNr. XXXX , als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter, über das Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX KG XXXX beginnend mit 1.1.2020 bei.
  9. Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer UE8717K20 richtet sich die Beschwerde vom 2.2.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mit Pachtvertrag vom 31.12.2019 Flächen vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 gepachtet. Diese Flächen seien im Zuge des MFA Flächen 2020 auch nachweislich vom Beschwerdeführer übernommen worden. Coronabedingt sei der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche mit der laufenden Nummer UE8717K20 erst am 8.6.2020 eingereicht und hochgeladen worden. Die Ablehnung dieser Übertragung mit der Begründung, die Unterschrift fehle, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Es werde daher ersucht, die Übertragung zu genehmigen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die erste Seite eines Pachtvertrages, abgeschlossen zwischen römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter, über das Grundstück Nr. römisch 40 EZ römisch 40 KG römisch 40 beginnend mit 1.1.2020 bei.
  10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, mit dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE8717K20 hätten mittels „Pacht“ 1,3200 Zahlungsansprüche von XXXX , BNr. XXXX , an den Beschwerdeführer übertragen werden sollen. In seiner Beschwerde beziehe sich der Beschwerdeführer auf einen Pachtvertrag und bringe vor, er könne die Abweisung nicht nachvollziehen, da er nachweislich die Flächen von Herrn XXXX übernommen habe. Ausschlaggebend sei jedoch der Zeitpunkt der Beschwerde. XXXX , welcher am Formblatt als Übergeberbewirtschafter angeführt werde und unterschrieben habe, sei bis 31.12.2019 Bewirtschafter des Übergeberbetriebes gewesen. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche (8.6.2020) sei bereits die Ehegemeinschaft XXXX Bewirtschafterin des Übergeberbetriebes gewesen. Zudem seien die Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels (1.1.2020) von XXXX an die Ehegemeinschaft XXXX übergeben worden. XXXX habe daher am 8.6.2020 im Zuge der „Übertragung von ZA“ keine Zahlungsansprüche an den Beschwerdeführer oder an Dritte übertragen können. Folglich sei die Ehegemeinschaft XXXX als aktuelle Bewirtschafterin für die Übertragung erfasst worden. XXXX verfüge über keine Vollmacht; es sei auch keine Unterschriftsberechtigung für die Ehegemeinschaft hinterlegt. Damit sei die Unterschrift des übergebenden Betriebes als nicht in Ordnung beurteilt worden. Bis dato sei die Unterschrift von XXXX nicht nachgereicht worden. Die Beschwerde sei daher nach Ansicht der AMA negativ zu beurteilen.
  11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, mit dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE8717K20 hätten mittels „Pacht“ 1,3200 Zahlungsansprüche von römisch 40 , BNr. römisch 40 , an den Beschwerdeführer übertragen werden sollen. In seiner Beschwerde beziehe sich der Beschwerdeführer auf einen Pachtvertrag und bringe vor, er könne die Abweisung nicht nachvollziehen, da er nachweislich die Flächen von Herrn römisch 40 übernommen habe. Ausschlaggebend sei jedoch der Zeitpunkt der Beschwerde. römisch 40 , welcher am Formblatt als Übergeberbewirtschafter angeführt werde und unterschrieben habe, sei bis 31.12.2019 Bewirtschafter des Übergeberbetriebes gewesen. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche (8.6.2020) sei bereits die Ehegemeinschaft römisch 40 Bewirtschafterin des Übergeberbetriebes gewesen. Zudem seien die Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels (1.1.2020) von römisch 40 an die Ehegemeinschaft römisch 40 übergeben worden. römisch 40 habe daher am 8.6.2020 im Zuge der „Übertragung von ZA“ keine Zahlungsansprüche an den Beschwerdeführer oder an Dritte übertragen können. Folglich sei die Ehegemeinschaft römisch 40 als aktuelle Bewirtschafterin für die Übertragung erfasst worden. römisch 40 verfüge über keine Vollmacht; es sei auch keine Unterschriftsberechtigung für die Ehegemeinschaft hinterlegt. Damit sei die Unterschrift des übergebenden Betriebes als nicht in Ordnung beurteilt worden. Bis dato sei die Unterschrift von römisch 40 nicht nachgereicht worden. Die Beschwerde sei daher nach Ansicht der AMA negativ zu beurteilen.
  12. Mit Schreiben vom 14.2.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage zu äußern. Hierfür wurde ihm eine Frist von
  13. Tage eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis 31.12.2019 von XXXX bewirtschaftet. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 14.2.2020, zeigten XXXX als Übergeber und die Ehegemeinschaft XXXX als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie an. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde bis 31.12.2019 von römisch 40 bewirtschaftet. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 14.2.2020, zeigten römisch 40 als Übergeber und die Ehegemeinschaft römisch 40 als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 samt allen Ansprüchen der Basisprämie an. Der Beschwerdeführer stellte am 13.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sowie eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Direktzahlungen für Flächen im Ausmaß von 22,9860 ha. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 11.5.2020 datierte Antrag langte am 8.6.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE8717K20 zugewiesen.Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 11.5.2020 datierte Antrag langte am 8.6.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE8717K20 zugewiesen. Im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE8717K20 am 8.6.2020 war XXXX aufgrund des Bewirtschafterwechsels auf die Ehegemeinschaft XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 nicht mehr Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX . Da mit dem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche Basisprämie mitübertragen wurden, verfügte XXXX zum Stichtag 8.6.2020 auch über keine Zahlungsansprüche, welche er an den Beschwerdeführer übertragen hätte können. Im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE8717K20 am 8.6.2020 war römisch 40 aufgrund des Bewirtschafterwechsels auf die Ehegemeinschaft römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 nicht mehr Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Da mit dem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche Basisprämie mitübertragen wurden, verfügte römisch 40 zum Stichtag 8.6.2020 auch über keine Zahlungsansprüche, welche er an den Beschwerdeführer übertragen hätte können. Die beantragte Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen konnte zum Stichtag 8.6.2020 lediglich zwischen der Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , als Übergeberin und dem Beschwerdeführer als Übernehmer erfolgen. Der Antrag mit der laufenden Nummer UE8717K20 wurde jedoch nicht von der Ehegemeinschaft XXXX unterfertigt. Auf dem Formular befanden sich nur die Unterschriften von XXXX und des Beschwerdeführers. Es wurde keine Vollmacht vorgelegt, wonach XXXX berechtigt wäre, den Antrag in Vertretung für die Ehegemeinschaft zu unterfertigen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde die Unterschrift der Ehegemeinschaft XXXX nicht nachgereicht. Die beantragte Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen konnte zum Stichtag 8.6.2020 lediglich zwischen der Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeberin und dem Beschwerdeführer als Übernehmer erfolgen. Der Antrag mit der laufenden Nummer UE8717K20 wurde jedoch nicht von der Ehegemeinschaft römisch 40 unterfertigt. Auf dem Formular befanden sich nur die Unterschriften von römisch 40 und des Beschwerdeführers. Es wurde keine Vollmacht vorgelegt, wonach römisch 40 berechtigt wäre, den Antrag in Vertretung für die Ehegemeinschaft zu unterfertigen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde die Unterschrift der Ehegemeinschaft römisch 40 nicht nachgereicht.
  15. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; […]
  3. n)"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  3. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
  4. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
  5. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […]
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Einreichung § 21. […]Paragraph 21, […]
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden. […].“ 3.
  3. Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/
  4. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr
  5. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr
  6. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten der Beschwerdeführer als Übernehmer und der im Übertragungsformular genannte Übergeber, XXXX , BNr. XXXX , 1,3200 Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2020 übertragen. Dabei wurde von den Antragstellern in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars der Grund „Pacht“ in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ angekreuzt. Der Antrag langte am 8.6.2020 rechtzeitig bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE8717K20 zugewiesenIm vorliegenden Fall wollten der Beschwerdeführer als Übernehmer und der im Übertragungsformular genannte Übergeber, römisch 40 , BNr. römisch 40 , 1,3200 Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2020 übertragen. Dabei wurde von den Antragstellern in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars der Grund „Pacht“ in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ angekreuzt. Der Antrag langte am 8.6.2020 rechtzeitig bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE8717K20 zugewiesen Seitens der AMA wurde der strittige Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE8717K20 abgewiesen, weil XXXX im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages am 8.6.2020 nicht mehr Bewirtschafter des übergebenden Betriebes mit der BNr. XXXX war. Infolge eines Bewirtschafterwechsels mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 war die Ehegemeinschaft XXXX zu diesem Zeitpunkt Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX . Da mit dem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen wurden, verfügte XXXX zum Stichtag 8.6.2020 auch nicht über die zu übertragenden Zahlungsansprüche. Die AMA argumentiert, eine Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen hätte allenfalls zwischen der Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , als Übergeberin und dem Beschwerdeführer als Übernehmer erfolgen können. Es sei jedoch weder eine Vollmacht vorgelegt worden, wonach XXXX berechtigt wäre, den Antrag in Vertretung für die Ehegemeinschaft zu unterfertigen, noch seien die Unterschriften der Ehegemeinschaft XXXX nachgereicht worden. Seitens der AMA wurde der strittige Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE8717K20 abgewiesen, weil römisch 40 im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages am 8.6.2020 nicht mehr Bewirtschafter des übergebenden Betriebes mit der BNr. römisch 40 war. Infolge eines Bewirtschafterwechsels mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 war die Ehegemeinschaft römisch 40 zu diesem Zeitpunkt Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Da mit dem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen wurden, verfügte römisch 40 zum Stichtag 8.6.2020 auch nicht über die zu übertragenden Zahlungsansprüche. Die AMA argumentiert, eine Übertragung von 1,3200 Zahlungsansprüchen hätte allenfalls zwischen der Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeberin und dem Beschwerdeführer als Übernehmer erfolgen können. Es sei jedoch weder eine Vollmacht vorgelegt worden, wonach römisch 40 berechtigt wäre, den Antrag in Vertretung für die Ehegemeinschaft zu unterfertigen, noch seien die Unterschriften der Ehegemeinschaft römisch 40 nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer vermochte mit seiner Beschwerde keinen Fehler in der Beurteilung durch die belangte Behörde aufzuzeigen. Der AMA ist beizupflichten, dass XXXX zum Stichtag 8.6.2020 aufgrund des mit 1.1.2020 erfolgten Bewirtschafterwechsels die beantragten Zahlungsansprüche nicht übertragen konnte. Die Unterschrift der damaligen Bewirtschafterin, der Ehegemeinschaft XXXX , wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgereicht, womit deren Zustimmung zur Übertragung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer vermochte mit seiner Beschwerde keinen Fehler in der Beurteilung durch die belangte Behörde aufzuzeigen. Der AMA ist beizupflichten, dass römisch 40 zum Stichtag 8.6.2020 aufgrund des mit 1.1.2020 erfolgten Bewirtschafterwechsels die beantragten Zahlungsansprüche nicht übertragen konnte. Die Unterschrift der damaligen Bewirtschafterin, der Ehegemeinschaft römisch 40 , wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgereicht, womit deren Zustimmung zur Übertragung nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die beantragte Übertragung der Zahlungsansprüche liegen damit nicht vor und die Abweisung des Antrages mit der laufenden Nummer UE8717K20 durch die AMA erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2248420.1.00

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