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{'item': 'W123 2252612-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW123 2252612-1 SpruchW123 2252612-1/3E, W123 2252612-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, rechtskräftig mit 12.12.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Indien ausgesprochen.
  3. Am 13.02.2013 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion Wien statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Kenntnis sei, dass das Verfahren über seinen Asylantrag seit 12.12.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und er nach Indien ausreisen müsse. Zu einer freiwilligen Ausreise stehe der Beschwerdeführer so, dass er nach Indien nicht zurückkehren könne, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Dem Beschwerdeführer wurde abschließend aufgetragen, sich (auch) selbstständig um die Ausstellung des Reisepasses zu kümmern und einen Nachweis darüber dem fremdenpolizeilichen Büro vorzulegen.
  4. Am 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei angezeigt, da gegen ihn seit 12.12.2012 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
  5. Am 04.10.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Auf die Frage, welche Schritte der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb bisher unternommen habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ob er bereits einmal eine Organisation wie den Verein „Menschenrechte/Rückkehrhilfe“ oder die „Caritas Rückkehrhilfe“ zwecks Unterstützung bei der Beschaffung eines Reisedokuments bzw. der Organisation seiner freiwilligen Ausreise kontaktiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal („schon lange her“) bei der Caritas gewesen sei. Diese hätte ihm gesagt, dass sie später einen Brief schicken würden, aber er habe keinen Brief bekommen. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht belegen, dass er bei der Caritas gewesen sei. Bei der indischen Botschaft sei er noch nie gewesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht bei der Botschaft gewesen, weil er nur bei der Caritas gewesen sei und diese ihm gesagt hätten, sie würden der Sache nachgehen. Aber sie hätten später keinen Brief geschickt. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass er die deutsche Sprache „ein wenig“ könne, ledig sei und keine Sorgepflichten und in Österreich keine Angehörigen habe. Zu einer freiwilligen Ausreise stehe der Beschwerdeführer so, dass er zurzeit keinen Kontakt nach Indien und dort „Probleme“ habe. Der Beschwerdeführer werde darüber mit der Caritas und seinem Rechtsanwalt sprechen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die Adresse des „VFMÖ“ ausgefolgt. Der Beschwerdeführer könne nach Beendigung dieser Niederschrift diese Organisation aufsuchen, sich beraten und in das Rückkehrprogramm aufnehmen lassen und schlussendlich in sein Heimatland zurückkehren. Am 08.01.2021 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Auf die Frage, welche Schritte der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb bisher unternommen habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ob er bereits einmal eine Organisation wie den ehemaligen Verein „Menschenrechte/Rückkehrhilfe“ zwecks Unterstützung bei der Beschaffung eines Reisedokuments bzw. der Organisation seiner freiwilligen Ausreise kontaktiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal, vor ca. 2 Jahren, beim VFMÖ gewesen sei. Dort hätte man ihm gesagt, dass ihm ein Brief geschrieben würde und er darauf warten solle. Der Beschwerdeführer korrigierte, dass er bei der Indischen Botschaft gewesen sei, nicht beim VFMÖ. Beim VFMÖ sei er noch nie gewesen. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2020 überhaupt noch nie bei seiner Botschaft gewesen, um etwas nachzufragen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er die deutsche Sprache „ein wenig“ könne und „ein wenig“ verstünde. In Österreich habe er keine Angehörigen. In Indien würden verschiedene Verwandte leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Schwester lebe in Kanada, zu der er Kontakt über Facebook habe. Zu einer freiwilligen Ausreise stehe der Beschwerdeführer so, dass er grundsätzlich bereit sei, „nach Hause“ zu fahren. Sobald der Beschwerdeführer Dokumente habe, sei er dazu bereit. Dem Beschwerdeführer wurde abschließend die Adresse der BBU ausgefolgt, die er aufsuchen könne. Zwecks Unterstützung bei der Beschaffung eines Reisedokuments könne sich der Beschwerdeführer beraten und in das Rückkehrprogramm aufnehmen lassen und schlussendlich in sein Heimatland zurückehren.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
  8. Mit Schreiben vom 14.12.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen 10 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig in der Justizanstalt Josefstadt am 20.12.2021 übernommen und unterschrieben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
  9. Mit Schreiben vom 14.12.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen 10 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig in der Justizanstalt Josefstadt am 20.12.2021 übernommen und unterschrieben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
  10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. Einleitend wies der Beschwerdeführer zum Parteiengehör hin, dass eine Stellungnahme deshalb nicht eingelangt sei, da der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, um was es sich bei der schriftlichen Verständigung handle. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt Simmering. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 im Bundesgebiet lebe. Auch wenn er hier keine Familie habe, habe der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Verfahrensverzögerung sei der belangten Behörde zuzurechnen, da der Beschwerdeführer nicht bewusst 10 Jahre lang das Asylverfahren so verzögert haben könne. Zum Einreiseverbot brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde nicht etwaige Milderungsgründe und auch nicht die Höhe der verhängten Strafe berücksichtigt habe. Das Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren sei unverhältnismäßig hoch.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. Einleitend wies der Beschwerdeführer zum Parteiengehör hin, dass eine Stellungnahme deshalb nicht eingelangt sei, da der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, um was es sich bei der schriftlichen Verständigung handle. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt Simmering. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 im Bundesgebiet lebe. Auch wenn er hier keine Familie habe, habe der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Verfahrensverzögerung sei der belangten Behörde zuzurechnen, da der Beschwerdeführer nicht bewusst 10 Jahre lang das Asylverfahren so verzögert haben könne. Zum Einreiseverbot brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde nicht etwaige Milderungsgründe und auch nicht die Höhe der verhängten Strafe berücksichtigt habe. Das Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren sei unverhältnismäßig hoch.
  3. Mit Schriftsatz vom 01.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.03.20222, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdevorlage samt Verfahrensakt und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Obwohl gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, verweigere er die Ausreise und sei stattdessen auf das massivste straffällig geworden. Zum Vorbringen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, auf das Parteiengehör zu antworten, brachte die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2017 angegeben habe, seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer zu bestreiten. Daher könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge; jedenfalls genug, um zu erkennen, dass es sich bei der schriftlichen Verständigung der Beweisaufnahme um ein behördliches Schriftstück handle. Obendrein wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, den Sozialen Dienst seiner Justizanstalt hinzuzuziehen, um eine Stellungnahme zu verfassen. Wieso dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, werde in der Beschwerde nicht dargelegt. Zu Art. 8 EMRK wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, auch als er in der Vergangenheit niederschriftlich einvernommen wurde, ein Privatleben im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhältig sei, könne ihm ebenfalls nicht als positiv ausgelegt werden, da der Beschwerdeführer seit dem 12.12.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig sei und er, obwohl ihm diese mehrmals nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, keinerlei nachvollziehbare Schritte unternommen habe, um ein Reisedokument zu erlangen, geschweige denn seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
  4. Mit Schriftsatz vom 01.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.03.20222, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdevorlage samt Verfahrensakt und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Obwohl gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, verweigere er die Ausreise und sei stattdessen auf das massivste straffällig geworden. Zum Vorbringen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, auf das Parteiengehör zu antworten, brachte die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2017 angegeben habe, seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer zu bestreiten. Daher könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge; jedenfalls genug, um zu erkennen, dass es sich bei der schriftlichen Verständigung der Beweisaufnahme um ein behördliches Schriftstück handle. Obendrein wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, den Sozialen Dienst seiner Justizanstalt hinzuzuziehen, um eine Stellungnahme zu verfassen. Wieso dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, werde in der Beschwerde nicht dargelegt. Zu Artikel 8, EMRK wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, auch als er in der Vergangenheit niederschriftlich einvernommen wurde, ein Privatleben im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhältig sei, könne ihm ebenfalls nicht als positiv ausgelegt werden, da der Beschwerdeführer seit dem 12.12.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig sei und er, obwohl ihm diese mehrmals nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, keinerlei nachvollziehbare Schritte unternommen habe, um ein Reisedokument zu erlangen, geschweige denn seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Er ist in Indien geboren und aufgewachsen und absolvierte 12 Jahre die allgemeine Schule in Indien. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben, in Indien leben verschiedene Verwandte. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Kanada. Der Beschwerdeführer arbeitete in Indien als Taxifahrer und konnte von dem Geld leben. 1.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 09.11.2021 rechtskräftig.1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 09.11.2021 rechtskräftig. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstmals Ende 2019 bis April 2021 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat und ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis
  9. April 2021 in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend den „langen Tatzeitraum (Dezember 2019 bis April 2021)“ und das „Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen“, als mildernd das „teilweise reumütige Geständnis“ und den „bisher ordentlichen Lebenswandel“. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  11. Der Beschwerdeführer war erstmals am 29.11.2012 im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR vom 10.03.2022).1.
  12. Der Beschwerdeführer war erstmals am 29.11.2012 im Bundesgebiet gemeldet vergleiche ZMR vom 10.03.2022). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich auf und ist sich spätestens seit dem 13.02.2013 bewusst, dass er sich seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss. Der Beschwerdeführer hat von sich aus keine Initiativen ergriffen, um seiner seit dem 12.12.2012 bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er hat sich weder selbstständig um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert, noch ist er dem Ansuchen der belangten Behörde vom 04.10.2017, sich mit dem (damaligen) VFMÖ in Verbindung zu setzen, nachgekommen. Der Beschwerdeführer war (jedenfalls bis zum Jahr 2020) auch nicht bei der indischen Botschaft, um sich zu erkundigen. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer stand in Österreich zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis (vgl. insbesondere AS 143, AJ-WEB: „kein identer Fall“), ist nicht Mitglied eines Vereins und verfügt über geringe Deutschkenntnisse, jedoch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer ist gesund.Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer stand in Österreich zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis vergleiche insbesondere AS 143, AJ-WEB: „kein identer Fall“), ist nicht Mitglied eines Vereins und verfügt über geringe Deutschkenntnisse, jedoch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  13. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Indien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Indien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Zudem leben verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers in Indien. ,
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
  16. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des eingeholten Strafregisterauszuges vom 10.03.
  17. 2.
  18. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Bindungen Österreich konnten deshalb getroffen werden, da der Beschwerdeführer zum einen – trotz Einräumung seiner Möglichkeit – keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 14.12.2021 erstattete. Zum anderen ergaben sich aber auch aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügen würde oder sonstige (soziale oder berufliche) Bindungen zu Österreich bestünden. 2.
  19. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich aufhält, beruht auf der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und der gegen ihn erlassenen Ausweisung. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 13.02.2013 bewusst ist, dass er sich seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss, ergibt sich aus dem Vorhalt der Landespolizeidirektion Wien in der Einvernahme vom 13.02.2013 und des Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl. AS 19, arg. „Dass das bedeutet, dass ich ausreisen muss, ist mir auch klar.“).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 13.02.2013 bewusst ist, dass er sich seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss, ergibt sich aus dem Vorhalt der Landespolizeidirektion Wien in der Einvernahme vom 13.02.2013 und des Vorbringens des Beschwerdeführers vergleiche AS 19, arg. „Dass das bedeutet, dass ich ausreisen muss, ist mir auch klar.“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Initiativen ergriffen hat, um seiner seit dem 12.12.2012 bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus den Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 04.10.2017 sowie am 08.01.
  20. Der Beschwerdeführer gestand etwa zu, dass er bis zum Jahr 2020 kein einziges Mal bei der indischen Botschaft war, um „etwas nachzufragen“ (vgl. AS 90).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Initiativen ergriffen hat, um seiner seit dem 12.12.2012 bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus den Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 04.10.2017 sowie am 08.01.
  21. Der Beschwerdeführer gestand etwa zu, dass er bis zum Jahr 2020 kein einziges Mal bei der indischen Botschaft war, um „etwas nachzufragen“ vergleiche AS 90). 2.
  22. Soweit im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hätte, um was es sich bei der schriftlichen Verständigung der belangten Behörde vom 14.12.2021 handle und offenbar deshalb keine Stellungnahme abgeben habe können, ist auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.03.2022 hinzuweisen (vgl. AS 236 ff): Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es mehr als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer, der sich immerhin seit über 9 Jahren in Österreich aufhält, derart geringe Deutschkenntnisse aufweist, die es ihm verunmöglicht hätten, auf das übernommene Schreiben der belangten Behörde zu reagieren. Zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 angab, die deutsche Sprache „ein wenig“ zu können (vgl. AS 67).2.
  23. Soweit im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hätte, um was es sich bei der schriftlichen Verständigung der belangten Behörde vom 14.12.2021 handle und offenbar deshalb keine Stellungnahme abgeben habe können, ist auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.03.2022 hinzuweisen vergleiche AS 236 ff): Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es mehr als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer, der sich immerhin seit über 9 Jahren in Österreich aufhält, derart geringe Deutschkenntnisse aufweist, die es ihm verunmöglicht hätten, auf das übernommene Schreiben der belangten Behörde zu reagieren. Zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 angab, die deutsche Sprache „ein wenig“ zu können vergleiche AS 67). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer spätestens mit Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes ein allfälliges Familien- und Privatleben in Österreich darlegen können. Zwar wurde in der Beschwerde ein Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers behauptet, da sich der Beschwerdeführer seit November 2012 in Österreich aufhalte. Jedoch vermag alleine dieser Umstand noch nicht die Unrechtmäßigkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung bzw. des verhängten Einreiseverbotes zu begründen. Der Beschwerdeführer hat nämlich – trotz dieses vergleichsweise langen Aufenthaltes – so gut wie gar keine Integrationsleistungen in Österreich vorzuweisen. Im Gegenteil, ignorierte der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über 9 Jahren die seit 12.12.2012 bestehende Ausreiseverpflichtung und wurde überdies in den Jahren 2019 - 2021 massiv straffällig. Zur strafrechtlichen Verurteilung vom 04.11.2021 ist überdies auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er bislang unbescholten war, zu 3 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden ist, woraus die Schwere der Straftaten ersichtlich wird. Selbst wenn die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Verfahrensverzögerung der belangten Behörde zuzurechnen sei, da der Beschwerdeführer nicht bewusst 10 Jahre lang das Asylverfahren „so“ verzögert haben könne, zuträfe, mindert dieser Umstand nicht die (Haupt)Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers am unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, zumal ihm spätestens seit dem 13.02.2013 bewusst ist, dass er sich seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss (vgl. oben, 2.4.).Selbst wenn die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Verfahrensverzögerung der belangten Behörde zuzurechnen sei, da der Beschwerdeführer nicht bewusst 10 Jahre lang das Asylverfahren „so“ verzögert haben könne, zuträfe, mindert dieser Umstand nicht die (Haupt)Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers am unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, zumal ihm spätestens seit dem 13.02.2013 bewusst ist, dass er sich seit dem 12.12.2012 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss vergleiche oben, 2.4.). 2.
  24. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet wurde.2.
  25. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet wurde.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel)3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel) Dieser Spruchpunkt war vom Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich ausgenommen. Damit erwuchs Spruchpunkt I. in Rechtskraft.Dieser Spruchpunkt war vom Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich ausgenommen. Damit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft. 3.
  29. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung)3.
  30. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) 3.2.
  31. § 10 Abs. 2 AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  32. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.“3.2.
  2. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). 3.2.3. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit über 9 Jahren im Bundesgebiet, hat jedoch die in Österreich verbrachte Zeit de facto überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. oben, 1.4. und 2.5.). Zudem ignorierte der Beschwerdeführer seit Jahren seine seit 12.12.2012 bestehende Ausreiseverpflichtung und wurde außerdem erst voriges Jahr von einem inländischen Gericht wegen Verbrechens bzw. Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, die er derzeit verbüßt. Schon aus diesem Grunde kann daher auch noch kein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhaltens vorliegen.Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit über 9 Jahren im Bundesgebiet, hat jedoch die in Österreich verbrachte Zeit de facto überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche oben, 1.4. und 2.5.). Zudem ignorierte der Beschwerdeführer seit Jahren seine seit 12.12.2012 bestehende Ausreiseverpflichtung und wurde außerdem erst voriges Jahr von einem inländischen Gericht wegen Verbrechens bzw. Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, die er derzeit verbüßt. Schon aus diesem Grunde kann daher auch noch kein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhaltens vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet allfälligen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet allfälligen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Abschiebung nach Indien)3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebung nach Indien)

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine 3-jährige Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt, die er erst vor kurzem angetreten hat.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine 3-jährige Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt, die er erst vor kurzem angetreten hat. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. (Frist für Ausreise)3.4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. (Frist für Ausreise) 3.4.1.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.4.1.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.4.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).3.4.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). 3.4.
  3. Die belangte Behörde ging unter Berücksichtigung des Nichtbestehens privater oder familiärer Interessen des Beschwerdeführers sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle bzw. aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens zu Recht davon aus, dass sich die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist. Folglich hat die belangte Behörde

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Folglich hat die belangte Behörde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot)3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) 3.5.
  3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.5.
  4. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.5.
  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.3.5.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.5.
  3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.3.5.
  4. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643). Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er in einem relativ langen Zeitraum ein strafrechtliches Verhalten setzte, obwohl gegen ihn seit dem 12.12.2012 eine Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. 3.5.
  5. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.5.
  6. Ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines seit dem 12.12.2012 unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, seiner Mittellosigkeit sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden.3.5.
  7. Ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines seit dem 12.12.2012 unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, seiner Mittellosigkeit sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 10 Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. 3.5.
  8. Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2252612.1.00

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