RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW136 2248963-1 Spruch, W 136 2248963-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid leitete die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. wegen eines näher dargestellten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen gegen GrInsp XXXX (im Folgenden Disziplinarbeschuldigter) ein Disziplinarverfahren ein.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid leitete die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. wegen eines näher dargestellten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen gegen GrInsp römisch 40 (im Folgenden Disziplinarbeschuldigter) ein Disziplinarverfahren ein. Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde hingegen, wegen des Verdachtes der Disziplinarbeschuldigte sei in der Nacht zum XXXX als Nachtbesetzungsdienst seiner Aufgabe, die durch die Betreuungseinrichtung XXXX angezeigte Abgängigkeit einer minderjährigen Bewohnerin aufzunehmen und weitere Maßnahmen zu veranlassen, nicht nachgekommen, kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingestellt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde hingegen, wegen des Verdachtes der Disziplinarbeschuldigte sei in der Nacht zum römisch 40 als Nachtbesetzungsdienst seiner Aufgabe, die durch die Betreuungseinrichtung römisch 40 angezeigte Abgängigkeit einer minderjährigen Bewohnerin aufzunehmen und weitere Maßnahmen zu veranlassen, nicht nachgekommen, kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Verfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eingestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorgehaltene Verhalten, wegen dem der Disziplinarbeschuldigte ermahnt wurde, geeignet gewesen wäre, ein Disziplinaranzeige zu tragen und die Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 auch keine res judicata darstelle. Da allerdings davon auszugehen sei, dass die erfolgte Ermahnung vom Dienstvorgesetzten der Dienstbehörde gemeldet wurde, sei die Anlastung bereits verjährt und das Verfahren dazu gemäß § 118 BDG 1979 einzustellen.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorgehaltene Verhalten, wegen dem der Disziplinarbeschuldigte ermahnt wurde, geeignet gewesen wäre, ein Disziplinaranzeige zu tragen und die Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 auch keine res judicata darstelle. Da allerdings davon auszugehen sei, dass die erfolgte Ermahnung vom Dienstvorgesetzten der Dienstbehörde gemeldet wurde, sei die Anlastung bereits verjährt und das Verfahren dazu gemäß Paragraph 118, BDG 1979 einzustellen.
- Gegen diese Einstellung des Verfahrens richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Disziplinaranwaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass die LPD OÖ mit Disziplinaranzeige vom 01.07.2021 zwei unterschiedliche Fakten angezeigt habe. Hinsichtlich jenes Sachverhaltes, zu dem die belangte Behörde einen Nichteinleitungsbeschluss gefasst habe, sei der Disziplinarbeschuldigte von seinem Vorgesetzten am 15.06.2019 schriftlich ermahnt worden. Etwa eineinhalb Jahre später habe der Disziplinarbeschuldigte jenes Fehlverhalten gesetzt, zu dem mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Dieses abermalige Fehlverhalten habe die Dienstbehörde bewogen, auch jenen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, bei dem ehemals geglaubt worden war, mit einer Belehrung als Führungsmittel das Auslangen zu finden. Unrichtigerweise habe die belangte Behörde jedoch diesen Sachverhalt als verjährt beurteilt. Unstrittig habe sich der Sachverhalt, nämlich die nicht ordnungsgemäße Aufnahme der Abgängigkeit am 07.06.2019 ereignet, weshalb von diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu berechnen sei. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 sei keinesfalls abgelaufen. Die belangte Behörde sei offenkundig davon ausgegangen, dass Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten sei. Dies ergäbe sich aus den Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass die schriftliche Ermahnung des DB der Dienstbehörde übermittelt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass diese von der Pflichtverletzung bereits im Juni 2019 Kenntnis gehabt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedoch aktenwidrig, weil es keinen Hinweis darauf gäbe, dass die Ermahnung der Dienstbehörde vor Erstattung der Disziplinaranzeige zur Kenntnis gelangt sei. Die Kenntnis einer Pflichtverletzung durch den unmittelbaren Vorgesetzten oder den Bezirkspolizeikommandanten löse nicht den Fristenlauf nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 aus. Im Übrigen sei auch die Schlussfolgerung verfehlt, dass die Ermahnung „ordnungsgemäß“ der Dienstbehörde hätte vorgelegt werden müssen, jedoch würde ein allfälliges pflichtwidriges Unterlassen der Vorlage einer Ermahnung ebensowenig die sechsmonatige Verjährungsfrist auslösen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde von allen Fakten erst am 09.07.2021 Kenntnis erlangt habe, weshalb die Verjährungsfrist auch zu Faktum II. zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens nicht vorgelegen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die LPD OÖ mit Disziplinaranzeige vom 01.07.2021 zwei unterschiedliche Fakten angezeigt habe. Hinsichtlich jenes Sachverhaltes, zu dem die belangte Behörde einen Nichteinleitungsbeschluss gefasst habe, sei der Disziplinarbeschuldigte von seinem Vorgesetzten am 15.06.2019 schriftlich ermahnt worden. Etwa eineinhalb Jahre später habe der Disziplinarbeschuldigte jenes Fehlverhalten gesetzt, zu dem mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Dieses abermalige Fehlverhalten habe die Dienstbehörde bewogen, auch jenen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, bei dem ehemals geglaubt worden war, mit einer Belehrung als Führungsmittel das Auslangen zu finden. Unrichtigerweise habe die belangte Behörde jedoch diesen Sachverhalt als verjährt beurteilt. Unstrittig habe sich der Sachverhalt, nämlich die nicht ordnungsgemäße Aufnahme der Abgängigkeit am 07.06.2019 ereignet, weshalb von diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu berechnen sei. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 sei keinesfalls abgelaufen. Die belangte Behörde sei offenkundig davon ausgegangen, dass Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingetreten sei. Dies ergäbe sich aus den Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass die schriftliche Ermahnung des DB der Dienstbehörde übermittelt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass diese von der Pflichtverletzung bereits im Juni 2019 Kenntnis gehabt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedoch aktenwidrig, weil es keinen Hinweis darauf gäbe, dass die Ermahnung der Dienstbehörde vor Erstattung der Disziplinaranzeige zur Kenntnis gelangt sei. Die Kenntnis einer Pflichtverletzung durch den unmittelbaren Vorgesetzten oder den Bezirkspolizeikommandanten löse nicht den Fristenlauf nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 aus. Im Übrigen sei auch die Schlussfolgerung verfehlt, dass die Ermahnung „ordnungsgemäß“ der Dienstbehörde hätte vorgelegt werden müssen, jedoch würde ein allfälliges pflichtwidriges Unterlassen der Vorlage einer Ermahnung ebensowenig die sechsmonatige Verjährungsfrist auslösen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde von allen Fakten erst am 09.07.2021 Kenntnis erlangt habe, weshalb die Verjährungsfrist auch zu Faktum römisch zwei. zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens nicht vorgelegen sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Faktums II. einen Einleitungsbeschluss fassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Faktums römisch zwei. einen Einleitungsbeschluss fassen.
- Zu dieser vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde nahm der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.11.2021 Stellung und führte aus, dass nicht zu erkennen sei, warum der Disziplinaranwalt davon ausgehe, dass die Belehrung der Dienstbehörde nicht übermittelt wurde. Im Übrigen werde übersehen, dass gegenständlich die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten mittels Abschlussbericht vom 05.03.2021 an die StA Linz wegen des Verdachtes nach Spruchpunkt I. ergangen sei, in welchem auf Seite drei jedenfalls der Vorfall vom 07.06.2019 sowie die ergriffenen Maßnahmen festgehalten seien. Davon ausgehend, dass dieser Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft wohl außer Streit stehend der Dienstbehörde übermittelt wurde, sei davon auszugehen, dass diese spätestens fünf Tage nach Verfassung dieses Berichtes, sohin am 10.03.2021 Kenntnis vom Sachverhalt gehabt habe. Somit sei mit Einleitung des Verfahrens am 22.10.2021 jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.
- Zu dieser vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde nahm der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.11.2021 Stellung und führte aus, dass nicht zu erkennen sei, warum der Disziplinaranwalt davon ausgehe, dass die Belehrung der Dienstbehörde nicht übermittelt wurde. Im Übrigen werde übersehen, dass gegenständlich die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten mittels Abschlussbericht vom 05.03.2021 an die StA Linz wegen des Verdachtes nach Spruchpunkt römisch eins. ergangen sei, in welchem auf Seite drei jedenfalls der Vorfall vom 07.06.2019 sowie die ergriffenen Maßnahmen festgehalten seien. Davon ausgehend, dass dieser Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft wohl außer Streit stehend der Dienstbehörde übermittelt wurde, sei davon auszugehen, dass diese spätestens fünf Tage nach Verfassung dieses Berichtes, sohin am 10.03.2021 Kenntnis vom Sachverhalt gehabt habe. Somit sei mit Einleitung des Verfahrens am 22.10.2021 jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verfahrensakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.201 dem BVwG (eingelangt am 03.12.2021) vorgelegt. Aus einem E-Mailverkehr, den die belangte Behörde mit der LPD OÖ nach Einlangen der Beschwerde und der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten führte, ergibt sich, dass die LPD OÖ vom Abschlussbericht an die StA Linz erst am 09.07.2021 mit Übermittlung der Disziplinaranzeige durch die PI XXXX (Anm. BVwG: Dienststelle des Disziplinarbeschuldigten) Kenntnis erlangte, da dieser Abschlussbericht der Disziplinaranzeige beigelegt war. Aus einem E-Mailverkehr, den die belangte Behörde mit der LPD OÖ nach Einlangen der Beschwerde und der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten führte, ergibt sich, dass die LPD OÖ vom Abschlussbericht an die StA Linz erst am 09.07.2021 mit Übermittlung der Disziplinaranzeige durch die PI römisch 40 Anmerkung BVwG: Dienststelle des Disziplinarbeschuldigten) Kenntnis erlangte, da dieser Abschlussbericht der Disziplinaranzeige beigelegt war.
- Mit Schreiben vom 18.01.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die LPD OÖ als Dienstbehörde um Mitteilung, ob im vorliegenden Fall die der Dienstbehörde obliegende Anzeigenerstattung gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 78 StPO von dieser generell mit Erlass oder auch im konkreten Fall mit Weisung dem bzw den Dienstvorgesetzten übertragen wurde.
- Mit Schreiben vom 18.01.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die LPD OÖ als Dienstbehörde um Mitteilung, ob im vorliegenden Fall die der Dienstbehörde obliegende Anzeigenerstattung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 78, StPO von dieser generell mit Erlass oder auch im konkreten Fall mit Weisung dem bzw den Dienstvorgesetzten übertragen wurde. Die LPD OÖ teilte mit Mail vom 24.01.2021 mit, dass der Kommandant der PI XXXX als unmittelbarere Dienstvorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten über den disziplinär angelasteten Sachverhalt am 04.02.2021 dem BPK XXXX berichtet habe und in weiterer Folge den Auftrag erhalten habe, Anzeige zu erstatten. Das BPK XXXX sei nicht Dienstbehörde im Sinne des § 109 Abs. 1 BDG
- Die Vorgangsweise des Kommandanten der PI XXXX sei nachvollziehbar aber nicht korrekt im Sinne des § 109 BDG 1979; eine generelle oder individuelle diesbezügliche Delegierung an nachgeordnete Dienststellen gäbe es nicht, eine näher genannte Dienstanweisung der LPD OÖ weise bei einem Verdacht von von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen auf die Bestimmung des § 109 BDG 1979 hin. Die LPD OÖ teilte mit Mail vom 24.01.2021 mit, dass der Kommandant der PI römisch 40 als unmittelbarere Dienstvorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten über den disziplinär angelasteten Sachverhalt am 04.02.2021 dem BPK römisch 40 berichtet habe und in weiterer Folge den Auftrag erhalten habe, Anzeige zu erstatten. Das BPK römisch 40 sei nicht Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, BDG
- Die Vorgangsweise des Kommandanten der PI römisch 40 sei nachvollziehbar aber nicht korrekt im Sinne des Paragraph 109, BDG 1979; eine generelle oder individuelle diesbezügliche Delegierung an nachgeordnete Dienststellen gäbe es nicht, eine näher genannte Dienstanweisung der LPD OÖ weise bei einem Verdacht von von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen auf die Bestimmung des Paragraph 109, BDG 1979 hin.
- Das Bundesverwaltungsreicht hat die zuvor genannte Anfrage und deren Beantwortung den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme am 26.01.2022 übermittelt. Keine Partei hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
- Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die PI XXXX .1.
- Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die PI römisch 40 . Dies und der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 1.
- Hinsichtlich jenes Verdachtes einer Pflichtverletzung zu dem die belangte Behörde einen Nichteinleitungsbeschluss wegen Verjährung gefasst hat, steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest: Der Disziplinarbeschuldigte wurde am 15.06.2019 von seinem Dienststellenleiter schriftlich wegen einer näher dargestellten unzureichenden Dienstverrichtung in der Nacht vom XXXX ermahnt. In der Ermahnung wies der Dienststellenleiter darauf hin, dass er, sollte der Disziplinarbeschuldigte eine weitere derartige Pflichtverletzung begehen, Disziplinaranzeige erstatten würde. Der Disziplinarbeschuldigte wurde am 15.06.2019 von seinem Dienststellenleiter schriftlich wegen einer näher dargestellten unzureichenden Dienstverrichtung in der Nacht vom römisch 40 ermahnt. In der Ermahnung wies der Dienststellenleiter darauf hin, dass er, sollte der Disziplinarbeschuldigte eine weitere derartige Pflichtverletzung begehen, Disziplinaranzeige erstatten würde. Mit Disziplinaranzeige durch den Dienststellenleiter der PI XXXX an die LPD OÖ als Dienstbehörde vom 01.07.2021, bei der LPD OÖ am 09.07.2021 eingelangt, wurde unter Faktum
- der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten in der Nacht zum
- Jänner 2021 sowie unter Faktum
- jener Sachverhalt vom XXXX , weswegen der Disziplinarbeschuldigte bereits ermahnt wurde, angezeigt. Der von der PI XXXX an die Staatsanwaltschaft gerichtete Abschlussbericht vom 05.03.2021 betreffend Faktum 1, in dem auch Faktum 2 erwähnt wird, wurde gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde erstmals vorgelegt. Mit Disziplinaranzeige durch den Dienststellenleiter der PI römisch 40 an die LPD OÖ als Dienstbehörde vom 01.07.2021, bei der LPD OÖ am 09.07.2021 eingelangt, wurde unter Faktum
- der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten in der Nacht zum
- Jänner 2021 sowie unter Faktum
- jener Sachverhalt vom römisch 40 , weswegen der Disziplinarbeschuldigte bereits ermahnt wurde, angezeigt. Der von der PI römisch 40 an die Staatsanwaltschaft gerichtete Abschlussbericht vom 05.03.2021 betreffend Faktum 1, in dem auch Faktum 2 erwähnt wird, wurde gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde erstmals vorgelegt. Der Sachverhalt, zu dem die belangte Behörde einen Nichteinleitungsbeschluss gefasst hat, ist der Dienstbehörde somit am 09.07.2021 durch die Disziplinaranzeige des Kommandanten der PI XXXX zur Kenntnis gelangt. Der Sachverhalt, zu dem die belangte Behörde einen Nichteinleitungsbeschluss gefasst hat, ist der Dienstbehörde somit am 09.07.2021 durch die Disziplinaranzeige des Kommandanten der PI römisch 40 zur Kenntnis gelangt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, insbesondere auch aus der Stellungnahem der LPD OÖ an das Bundesverwaltungsreicht vom 24.01.
- Diese wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und wurde dem nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017). Zu Spruchpunkt A):
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, (BDG 1979) maßgeblich: § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,Paragraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht,
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder,
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt, 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, ….. § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder …..
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Die belangte Behörde hat zu dem als „Faktum 2“ mit Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalt, der sich am XXXX zugetragen hat und weswegen der Disziplinarbeschuldigte am 15.06.2019 ermahnt wurde, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, weil sie davon ausging, dass der Dienstbehörde die erfolgte Ermahnung vom Dienststellenleiter gemeldet wurde und diese daher vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt war.Die belangte Behörde hat zu dem als „Faktum 2“ mit Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalt, der sich am römisch 40 zugetragen hat und weswegen der Disziplinarbeschuldigte am 15.06.2019 ermahnt wurde, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, weil sie davon ausging, dass der Dienstbehörde die erfolgte Ermahnung vom Dienststellenleiter gemeldet wurde und diese daher vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt war. Wie das durchgeführte Verfahren ergeben hat (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt II.1.), hat die Dienstbehörde davon jedoch erst durch die vom Dienststellenleiter erstattete Disziplinaranzeige am 09.07.2021 Kenntnis erlangt und war Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde nicht eingetreten.Wie das durchgeführte Verfahren ergeben hat (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.), hat die Dienstbehörde davon jedoch erst durch die vom Dienststellenleiter erstattete Disziplinaranzeige am 09.07.2021 Kenntnis erlangt und war Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde nicht eingetreten. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass sowohl der belangten Behörde als auch dem Disziplinaranwalt in ihren Ausführungen zu folgen ist, dass hinsichtlich des nunmehr angelasteten Sachverhaltes – auch wenn der Dienstvorgesetzte mit Ermahnung vorgegangen ist – eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht in Betracht kommt.In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass sowohl der belangten Behörde als auch dem Disziplinaranwalt in ihren Ausführungen zu folgen ist, dass hinsichtlich des nunmehr angelasteten Sachverhaltes – auch wenn der Dienstvorgesetzte mit Ermahnung vorgegangen ist – eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht in Betracht kommt. Nachdem der (weitere) Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 aufgrund des gegenständlichen Verfahrens seit 03.12.2021 mit Beschwerdevorlage gehemmt ist, war der Beschwerde des Disziplinaranwaltes stattzugeben und das Disziplinarverfahren wegen der im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Verdachtslage einzuleiten. Nachdem der (weitere) Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 aufgrund des gegenständlichen Verfahrens seit 03.12.2021 mit Beschwerdevorlage gehemmt ist, war der Beschwerde des Disziplinaranwaltes stattzugeben und das Disziplinarverfahren wegen der im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Verdachtslage einzuleiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war lediglich die Frage zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist begonnen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war lediglich die Frage zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist begonnen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2248963.1.00