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{'item': 'W141 2252689-1'}

Obsah (15)Artikel 133§ 38§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW141 2252689-1 Spruch, W141 2252689-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.12.2021 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Leistung wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension mit 01.11.2021 eingestellt werde.1. Mit Bescheid vom 07.12.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Leistung wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension mit 01.11.2021 eingestellt werde.

  1. Mit Schreiben vom 11.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2022, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.
  2. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 28.02.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 7Abs. 4 1. Satz und § 14 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.3. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 28.02.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 7, Absatz 4,

  1. Satz und Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.
  2. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.03.2022, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe erst ab dem 20.12.2021 das Schreiben von der Post abholen können, jedoch habe er sich aufgrund der hohen Kundenfrequenz bei der Post in der Vorweihnachtszeit und der grassierenden COVID-19 Pandemie dazu entschieden erst am 27.12.2021 das Schreiben abzuholen, da er sich im Zuge „langer Schlangenbildung im engen Schalterraum“ nicht habe anstecken wollen. Es habe sich beschwerdegegenständlich um eine komplexe Rechtsfrage gehandelt und seien die Möglichkeiten der rechtlichen Beratung und Recherchen feiertagsbedingt massiv reduziert gewesen. Dem Beschwerdeführer seien daher keinesfalls „faktisch nahezu die komplette Rechtsmittelfrist (von 4 Wochen) zur Verfügung“ gestanden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er verstehe nicht, wieso seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhaltens des Bescheides ignoriert werden, wenn diese Angabe in der Rechtsmittelbelehrung verlangt werde und brüskiert sich über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf das Wort „erhalten“.
  3. Am 10.03.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2021 wurde mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt und durch Hinterlegung mit Zustellversuch am 14.12.2021 mit Beginn der Abholfrist am Mittwoch, dem 15.12.2021 zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 14.12.2021 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher am Mittwoch, dem 12.01.
  5. Der Beschwerdeführer brachte das Rechtsmittel der Beschwerde vom 11.01.2022 erst am 14.01.2022 durch Einwurf in die Postbox bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 15.12.2021 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Der Beschwerdeführer führte im Zuge einer Stellungnahme vom 23.02.2022 aus, dass er im Zeitraum 14.12.2021 bis 18.12.2021 ortsabwesend gewesen sei und begründet dies damit, dass er sich nicht an seinem Wohnsitz an der Adresse XXXX , sondern an der Adresse XXXX aufgehalten habe und daher ortsabwesend gewesen sei. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:Der Beschwerdeführer führte im Zuge einer Stellungnahme vom 23.02.2022 aus, dass er im Zeitraum 14.12.2021 bis 18.12.2021 ortsabwesend gewesen sei und begründet dies damit, dass er sich nicht an seinem Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , sondern an der Adresse römisch 40 aufgehalten habe und daher ortsabwesend gewesen sei. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Eine Abwesenheit von der Abgabestelle lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer sich lediglich 19 Fahrminuten von seinem Wohnort entfernt aufgehalten hat, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestand eine Fahrtzeit von nur ca. 40 Minuten. Eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich beide Wohnungen in XXXX befinden, wäre ihm daher zweifelsfrei möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zweifelsfrei möglich gewesen, bereits am 14.12.2021 Kenntnis von der Hinterlegung zu erhalten. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer sich lediglich 19 Fahrminuten von seinem Wohnort entfernt aufgehalten hat, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestand eine Fahrtzeit von nur ca. 40 Minuten. Eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich beide Wohnungen in römisch 40 befinden, wäre ihm daher zweifelsfrei möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zweifelsfrei möglich gewesen, bereits am 14.12.2021 Kenntnis von der Hinterlegung zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 14.12.2021 bis 18.12.2021 zudem keine Ortsabwesenheit bei der österreichischen Post AG gemeldet. Im Zuge des Vorlageantrages brachte der Beschwerdeführer weiters vor, er habe erst ab dem 20.12.2021 das Schriftstück von der Post abholen können, jedoch habe zu dieser Zeit die COVID-19 Pandemie grassiert und habe er in der Vorweihnachtszeit und der daraus resultierenden hohen Kundenfrequenz bei der Post das Schreiben nicht abholen wollen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch in der Vorweihnachtszeit die FFP2 Maskenpflicht und die Abstandsregel gegolten hat und es nicht zu einer langen Schlange innerhalb eines engen Schalterraumes gekommen wäre, sondern sich – bei Vorliegen einer längeren Schlange – diese außerhalb des Postgebäudes unter Beachtung der Abstandsregel gebildet hätte. Dem Beschwerdeführer wäre es somit zweifelsfrei zumutbar gewesen, das Schriftstück bereits am 20.12.2021 von der Post abzuholen, insbesondere da er wusste, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelte. Der Beschwerdeführer brachte im Vorlageantrag weiters vor, dass die Möglichkeiten der rechtlichen Beratung und Recherchen aufgrund der Feiertage eingeschränkt gewesen wären und ihm daher keine ausreichende Zeit zur Erhebung des Rechtsmittels offen gestanden sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde mit 11.01.2022 datiert ist, der Beschwerdeführer diese sohin noch während laufender Beschwerdefrist erstellt hat. Der Beschwerdeführer warf diese jedoch erst am 14.01.2022, sohin drei Tage später, in die Postbox. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht unmittelbar nach Erstellung bzw. am Tag danach der belangten Behörde übermittelte, in beiden Fällen wäre die Beschwerdefrist gewahrt gewesen. Die Feststellung des Einbringens der Beschwerde am 14.01.2021 ergibt sich aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde sowie aus der internen Notiz, dass diese am 14.01.2022 der Postbox entnommen wurde und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers am 14.01.2022 rechtzeitig eingebracht wurde.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zustell

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zustell

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zustell

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Zustellversuch des Bescheides der belangten Behörde erfolgte am 14.12.2021, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Mittwoch, dem 15.12.2021. Der Bescheid gilt demnach

§ 17Abs. 3 Zustell

G mit Mittwoch, dem 15.12.2021 als zugestellt. Der Zustellversuch des Bescheides der belangten Behörde erfolgte am 14.12.2021, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Mittwoch, dem 15.12.2021. Der Bescheid gilt demnach

, Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG mit Mittwoch, dem 15.12.2021 als zugestellt. Eine etwaige Ortsabwesenheit im Zeitraum 14.12.2021 bis 18.12.2021 wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht gemeldet und lag diese auch nicht vor. Er war durchgehend in XXXX anwesend, er befand sich zwar an einer anderen Adresse im XXXX anstelle an seinem Wohnort im XXXX , doch war, wie beweiswürdigend ausgeführt, eine tägliche Rückkehr möglich. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zweifelsfrei möglich gewesen, bereits am 14.12.2021 von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen. Eine etwaige Ortsabwesenheit im Zeitraum 14.12.2021 bis 18.12.2021 wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht gemeldet und lag diese auch nicht vor. Er war durchgehend in römisch 40 anwesend, er befand sich zwar an einer anderen Adresse im römisch 40 anstelle an seinem Wohnort im römisch 40 , doch war, wie beweiswürdigend ausgeführt, eine tägliche Rückkehr möglich. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zweifelsfrei möglich gewesen, bereits am 14.12.2021 von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen. Eine tatsächliche Ortsabwesenheit im Zeitraum 14.12.2021 bis 18.12.2021 würde jedoch an der Zustellungswirkung mit 15.12.2021 aus folgenden Gründen keine Änderung bewirken: Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Dies hat der VwGH für den Fall bejaht, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von zehn Tagen verbleibt (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284 mit Verweis auf VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027). Vom VwGH wurde ebenfalls keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. VwGH vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0104 mwN) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. VwGH vom 27.09.1999, Zl. 99/17/0303) angenommen.Vom VwGH wurde ebenfalls keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche VwGH vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0104 mwN) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche VwGH vom 27.09.1999, Zl. 99/17/0303) angenommen. Ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vom Bescheid aufgrund Ortsabwesenheit bis zum 18.12.2021 (Samstag) erst am 20.12.2021 (Montag) Kenntnis erhalten können, ist folgendes auszuführen: Der Zustellversuch des Bescheides erfolgte am 14.12.2021 und wurde hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein der 15.12.2021. Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete am 12.01.2022. Der Beschwerdeführer konnte – selbst bei Zugrundelegung seiner vorgebrachten Ortsabwesenheit – den Bescheid bereits am Montag, dem 20.12.2021, abholen und verblieben ihm ab der Möglichkeit der Abholung des Bescheides noch insgesamt über drei Wochen für die Einbringung einer Beschwerde. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass er erst am 27.12.2021 den Bescheid beheben konnte, kann keinesfalls gefolgt werden. Aufgrund der bestehenden COVID-19 Maßnahmen, insbesondere der FFP2 Maskenpflicht und der Abstandsregeln wäre es dem Beschwerdeführer auch in der Vorweihnachtszeit zumutbar gewesen, den Bescheid zeitnah zu beheben. Dass er den Bescheid erst sieben Tage später von der Post behoben hat, liegt alleine in seiner Sphäre, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihm aufgrund der Hinterlegungsanzeige bewusst sein musst, dass es sich um ein behördliches Dokument handelt. Aufgrund der offenen Frist von über drei Wochen ab möglicher Abholung des Bescheides hätte der Beschwerdeführer am 20.12.2021 noch rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des VwGH von der Zustellung und somit auch dem Bescheid Kenntnis erlangt. Daher wird die Zustellwirkung durch eine etwaige Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht ausgeschlossen und die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann somit auch bei Zugrundelegung der Ortsabwesenheit am 15.12.2021 (erster Tag der Abholfrist). Diesbezüglich ist auszuführen, dass seinen Einwendungen, dass ihm keine ausreichende Zeit zur Erstellung einer Beschwerde geblieben nicht gefolgt werden kann, zumal die Beschwerde mit 11.01.2022, sohin einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, datiert ist und dem Beschwerdeführer sogar bei Behebung des Schreibens am 27.12.2021 ausreichend Zeit geblieben ist, eine Beschwerde zu erstellen. Dass er diese nicht am selben oder am nächsten Tag an die belangte Behörde übermittelte lag ausschließlich in seiner Sphäre. Ausgehend von der Zustellung am Mittwoch, dem 15.12.2021, endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, dem 12.01.2022. Die am 14.01.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach verspätet. Da sich die am 14.01.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2252689.1.01

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