GVG und 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und 35 Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 17.09.2021 schriftlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 17.09.2021 schriftlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am 16.03.2020 nach Österreich eingereisten XXXX , XXXX geb., (=Bezugsperson, folgend: „BP“) sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am XXXX traditionell-muslimisch geschlossen und mit Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX staatlich registriert worden.Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am 16.03.2020 nach Österreich eingereisten römisch 40 , römisch 40 geb., (=Bezugsperson, folgend: „BP“) sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am römisch 40 traditionell-muslimisch geschlossen und mit Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 staatlich registriert worden. Dem Schriftsatz beigeschlossen waren folgende Unterlagen (samt Übersetzung): ● Befragungsformular im Einreiseverfahren ● Kopien des Reisepasses der BF ● Beschluss des Scharia-Gerichts vom 01.06.2020 - gerichtliche Bestätigung der Eheschließung ● Auszug Familienregister ● Heiratsurkunde ● Geburtsurkunde ● Auszug Personenstandregister ● Asylbescheid der BP ● Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51a AsylG der BP Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51 a, AsylG der BP ● Vollmacht der BF an das Rote Kreuz vom 28.08.2020 , Aus einem offensichtlich irrtümlich mit 18.6.2020 datierten, nicht unterfertigten Schreiben, welches im Verwaltungsakt aufliegt, ergibt sich, dass die ÖB Zweifel an der gültigen Vollmacht des ÖRK hegte, da die Unterschrift der BF auf der vorgelegten Vollmacht Divergenzen zu ihrer Unterschrift im Reisepass und dem Antragsblatt aufwies. Daraus folgerte die ÖB, dass keine gültige Vollmacht vorliege und der Antrag nicht innerhalb der (wörtlich) „dreimonatigen Fristwahrung“ (gemeint offensichtlich: innerhalb der Frist gem. § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG) eingebracht worden sei, sondern die Einbringung erst mit persönlicher Vorsprache der BF bei der ÖB (am 20.04.2021) erfolgt sei.Aus einem offensichtlich irrtümlich mit 18.6.2020 datierten, nicht unterfertigten Schreiben, welches im Verwaltungsakt aufliegt, ergibt sich, dass die ÖB Zweifel an der gültigen Vollmacht des ÖRK hegte, da die Unterschrift der BF auf der vorgelegten Vollmacht Divergenzen zu ihrer Unterschrift im Reisepass und dem Antragsblatt aufwies. Daraus folgerte die ÖB, dass keine gültige Vollmacht vorliege und der Antrag nicht innerhalb der (wörtlich) „dreimonatigen Fristwahrung“ (gemeint offensichtlich: innerhalb der Frist gem. Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG) eingebracht worden sei, sondern die Einbringung erst mit persönlicher Vorsprache der BF bei der ÖB (am 20.04.2021) erfolgt sei. Aus einem Bericht des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft vom 21.4.2021 ergibt sich, dass nachstehende Dokumente im Original vorgelegt, vom Dokumentenberater eingesehen und sämtlich als „in Ordnung“ bewertet wurden: ● Reisepass, ● Heiratsurkunde, ● Geburtsurkunde, ● Familienregister, ● Personen/Zivilregister und ● Familienbuch. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 28.04.2021 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme
G und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 28.04.2021 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Mit Schreiben vom 27.07.2021 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil
1 des syrischen Personenstandsgesetzes (BSG) setze die Ehefähigkeit geistige Gesundheit und Geschlechtsfähigkeit voraus und werde beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des
, Absatz eins, des syrischen Personenstandsgesetzes (BSG) setze die Ehefähigkeit geistige Gesundheit und Geschlechtsfähigkeit voraus und werde beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des
Die Möglichkeit der rückwirkenden, gerichtlichen Bestätigung von zuvor traditionell geschlossenen Ehen werde durch weitere Länderberichte bestätigt und ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung der Botschaft Damaskus vom 9.3.2007 ebenfalls, dass wenn in der von Gericht ausgestellten Heiratsurkunde das Datum der religiösen Eheschließung angeführt werde, dieses Datum dann als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Aus einem Bericht der BFA-Staatendokumentation selbst ergebe sich, dass traditionelle Ehen auch nachträglich durch einen Richter bestätigt werden könnten und dadurch rückwirkende Gültigkeit entfalten. Dabei sei die Stellvertretung durchaus üblich und
Die Möglichkeit der rückwirkenden, gerichtlichen Bestätigung von zuvor traditionell geschlossenen Ehen werde durch weitere Länderberichte bestätigt und ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung der Botschaft Damaskus vom 9.3.2007 ebenfalls, dass wenn in der von Gericht ausgestellten Heiratsurkunde das Datum der religiösen Eheschließung angeführt werde, dieses Datum dann als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf einen Beschluss des BVWG vom 8.10.2018, in welchem unter anderem Folgendes festgestellt wurde: „… da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien (vgl. Stellungnahme des BFA vom 20.02.2017, Seite 4) ergibt, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf einen Beschluss des BVWG vom 8.10.2018, in welchem unter anderem Folgendes festgestellt wurde: „… da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien vergleiche Stellungnahme des BFA vom 20.02.2017, Seite 4) ergibt, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit XXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson am 11.11.2015 nach Österreich.“Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit römisch 30 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson am 11.11.2015 nach Österreich.“ Zum Vorhalt der Zwangsehe: Das BFA vermeine, dass „alles darauf hindeute“, dass die BF die BIP nicht freiwillig geheiratet habe. Welche konkreten Hinweise jedoch für eine Zwangsehe vorliegen würden, sei jedoch in keiner Weise ersichtlich. Die Ehe sei
den Traditionen des Herkunftslandes durch die Eltern der Brautleute organisiert worden, es sei jedoch der Wunsch bei der Brautleute gewesen, einander zu ehelichen. Feststehe ebenfalls, dass die BF mittlerweile volljährig sei und aus eigenem Antrieb die Ehe bei Gericht habe registrieren lassen und auch aus freien Stücken zur Antragstellung zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nach Beirut gereist sei. Wenn die Behörde Zweifel an der Freiwilligkeit der Eheschließung gehabt habe, hätte sie die Ehepartner diesbezüglich einvernehmen müssen. Am 27.07.2021 übermittelte die ÖB diese weitere Stellungnahme der BF an das BFA. Mit Schreiben via e-mail vom 31.08.2021 teilte das BFA der ÖB mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da der Sachverhalt für das BFA unverändert bleibe. Mit Bescheid, datiert mit 01.09.2021, amtssigniert am 03.09.2021, zugestellt am 03.09.2021, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 01.10.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen Ihre Einwände in der Stellungnahme vom 10.8.2021. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.12.2021 wurde am 2012.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schriftsatz vom 15.2.2022 wurde seitens der BF vorgebracht, dass ihr Ehegatte, die BP im Zeitraum vom 25.12.2021 bis 07.01.2022 in XXXX in XXXX , Region Irak, aufhältig gewesen sei und die beiden einander getroffen hätten, wobei diesbezüglich diverse Urkunden vorgelegt würden. Ebenfalls vorgelegt würden einige Bilder ihrer vormaligen Hochzeit sowie aktuelle Bilder mit dem Ehegatten.Mit Schriftsatz vom 15.2.2022 wurde seitens der BF vorgebracht, dass ihr Ehegatte, die BP im Zeitraum vom 25.12.2021 bis 07.01.2022 in römisch 40 in römisch 40 , Region Irak, aufhältig gewesen sei und die beiden einander getroffen hätten, wobei diesbezüglich diverse Urkunden vorgelegt würden. Ebenfalls vorgelegt würden einige Bilder ihrer vormaligen Hochzeit sowie aktuelle Bilder mit dem Ehegatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Zudem wird festgestellt, dass die Unterschrift der BF auf der Vollmacht für ihre Rechtsvertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), nicht absolut deckungsgleich mit jener in ihrem Reisepass ist. Es kann jedoch keinesfalls gesagt werden, dass die beiden Unterschriften gar keine Übereinstimmung hätten. Weiters wird festgestellt, dass die BF die Bezugsperson XXXX , XXXX geb., syrischer StA, der mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in Syrien am XXXX traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat.Weiters wird festgestellt, dass die BF die Bezugsperson römisch 40 , römisch 40 geb., syrischer StA, der mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in Syrien am römisch 40 traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat. Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben und bestehen am freien Willen der Brautleute keine Zweifel. Die BF war zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung 17 Jahre und 7 Monate alt, ihr Vater war bei der Eheschließung anwesend und hat offenkundig der Eheschließung zugestimmt.
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Die Ehemündigkeit laut syrischem Ehegesetz war vormals für Frauen mit Vollendung des
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:„§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ist klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit XXXX als rechtsgültig anzusehen ist.Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ist klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit römisch 40 als rechtsgültig anzusehen ist. Der der BF im verfahren vorgehaltene Einwand, wonach in casu nicht erwiesen sei, ob beide Eheleute bei der Einwilligung zur Eheschließung persönlich anwesend gewesen seien (- und damit eine dem ordre public widersprechende „Stellvertreter Ehe“ vorliege), erscheint im vorliegenden Fall verfehlt, da beide Brautleute gem. dem Vorbringen der BF jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien notorisch ist, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit XXXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im März 2020 nach Österreich.Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit römisch 40 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im März 2020 nach Österreich. Die Antragstellung der BF gem. § 35 AsylG erfolgte am 17.09.2021, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 18.06.2021, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.Die Antragstellung der BF gem. Paragraph 35, AsylG erfolgte am 17.09.2021, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 18.06.2021, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.