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{'item': 'W144 2249513-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 35Art. 15Art. 8Art. 1§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17Art. 130§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW144 2249513-1 Spruch, W144 2249513-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 3 Vw

GVG und 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und 35 Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 17.09.2021 schriftlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 17.09.2021 schriftlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am 16.03.2020 nach Österreich eingereisten XXXX , XXXX geb., (=Bezugsperson, folgend: „BP“) sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am XXXX traditionell-muslimisch geschlossen und mit Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX staatlich registriert worden.Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am 16.03.2020 nach Österreich eingereisten römisch 40 , römisch 40 geb., (=Bezugsperson, folgend: „BP“) sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am römisch 40 traditionell-muslimisch geschlossen und mit Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 staatlich registriert worden. Dem Schriftsatz beigeschlossen waren folgende Unterlagen (samt Übersetzung): ● Befragungsformular im Einreiseverfahren ● Kopien des Reisepasses der BF ● Beschluss des Scharia-Gerichts vom 01.06.2020 - gerichtliche Bestätigung der Eheschließung ● Auszug Familienregister ● Heiratsurkunde ● Geburtsurkunde ● Auszug Personenstandregister ● Asylbescheid der BP ● Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51a AsylG der BP Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51 a, AsylG der BP ● Vollmacht der BF an das Rote Kreuz vom 28.08.2020 , Aus einem offensichtlich irrtümlich mit 18.6.2020 datierten, nicht unterfertigten Schreiben, welches im Verwaltungsakt aufliegt, ergibt sich, dass die ÖB Zweifel an der gültigen Vollmacht des ÖRK hegte, da die Unterschrift der BF auf der vorgelegten Vollmacht Divergenzen zu ihrer Unterschrift im Reisepass und dem Antragsblatt aufwies. Daraus folgerte die ÖB, dass keine gültige Vollmacht vorliege und der Antrag nicht innerhalb der (wörtlich) „dreimonatigen Fristwahrung“ (gemeint offensichtlich: innerhalb der Frist gem. § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG) eingebracht worden sei, sondern die Einbringung erst mit persönlicher Vorsprache der BF bei der ÖB (am 20.04.2021) erfolgt sei.Aus einem offensichtlich irrtümlich mit 18.6.2020 datierten, nicht unterfertigten Schreiben, welches im Verwaltungsakt aufliegt, ergibt sich, dass die ÖB Zweifel an der gültigen Vollmacht des ÖRK hegte, da die Unterschrift der BF auf der vorgelegten Vollmacht Divergenzen zu ihrer Unterschrift im Reisepass und dem Antragsblatt aufwies. Daraus folgerte die ÖB, dass keine gültige Vollmacht vorliege und der Antrag nicht innerhalb der (wörtlich) „dreimonatigen Fristwahrung“ (gemeint offensichtlich: innerhalb der Frist gem. Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG) eingebracht worden sei, sondern die Einbringung erst mit persönlicher Vorsprache der BF bei der ÖB (am 20.04.2021) erfolgt sei. Aus einem Bericht des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft vom 21.4.2021 ergibt sich, dass nachstehende Dokumente im Original vorgelegt, vom Dokumentenberater eingesehen und sämtlich als „in Ordnung“ bewertet wurden: ● Reisepass, ● Heiratsurkunde, ● Geburtsurkunde, ● Familienregister, ● Personen/Zivilregister und ● Familienbuch. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 28.04.2021 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme

§ 35Abs. 4 Asyl

G und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 28.04.2021 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Mit Schreiben vom 27.07.2021 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil

  1. a)die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe,
  2. a)die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe,
  3. b)kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde, undb) kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde, und
  4. c)eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Erläuternd wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 17 Jahre und 7 Monate alt und somit noch nicht ehemündig gewesen sei, zumal weder ein gesetzlicher Vertreter oder eine mit der Obsorge betraute Person ihre Einwilligung zur Eheschließung erteilt habe. Weiters sei zu bemerken, dass nicht eindeutig erwiesen sei, ob beide Ehepartner persönlich bei der Verehelichung anwesend gewesen seien. Schließlich deute auch alles darauf hin, dass die BF die Ehe nicht freiwillig und aus eigenen Stücken eingegangen sei, vielmehr liege eine arrangierte Ehe vor. Mit Schreiben vom 03.08.2021 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2021, eingelangt am selben Tag, erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Zum Vorliegen der Ehefähigkeit der BF:

Art. 15Abs.

1 des syrischen Personenstandsgesetzes (BSG) setze die Ehefähigkeit geistige Gesundheit und Geschlechtsfähigkeit voraus und werde beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des

  1. Lebensjahres und bei Frauen mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erlangt. Die BF habe zum Zeitpunkt der Eheschließung das
  3. Lebensjahr vollendet, sie sei zudem geistig gesund und geschlechtsreif. Nach den Regelungen des Herkunftsstaates der Brautleute sei sie somit jedenfalls ehefähig gewesen und sei die Zustimmung ihrer Eltern formal nicht erforderlich. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Vater der BF bei der Trauung anwesend gewesen sei und dieser selbstverständlich zugestimmt habe.

Artikel 15

, Absatz eins, des syrischen Personenstandsgesetzes (BSG) setze die Ehefähigkeit geistige Gesundheit und Geschlechtsfähigkeit voraus und werde beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des

  1. Lebensjahres und bei Frauen mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erlangt. Die BF habe zum Zeitpunkt der Eheschließung das
  3. Lebensjahr vollendet, sie sei zudem geistig gesund und geschlechtsreif. Nach den Regelungen des Herkunftsstaates der Brautleute sei sie somit jedenfalls ehefähig gewesen und sei die Zustimmung ihrer Eltern formal nicht erforderlich. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Vater der BF bei der Trauung anwesend gewesen sei und dieser selbstverständlich zugestimmt habe. Zur nachträglichen Registrierung der Ehe: Aus einem Bericht der BFA-Staatendokumentation selbst ergebe sich, dass traditionelle Ehen auch nachträglich durch einen Richter bestätigt werden könnten und dadurch rückwirkende Gültigkeit entfalten. Dabei sei die Stellvertretung durchaus üblich und

Art. 8des syrischen Personenstandsgesetzes auch ausdrücklich zulässig.

Die Möglichkeit der rückwirkenden, gerichtlichen Bestätigung von zuvor traditionell geschlossenen Ehen werde durch weitere Länderberichte bestätigt und ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung der Botschaft Damaskus vom 9.3.2007 ebenfalls, dass wenn in der von Gericht ausgestellten Heiratsurkunde das Datum der religiösen Eheschließung angeführt werde, dieses Datum dann als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Aus einem Bericht der BFA-Staatendokumentation selbst ergebe sich, dass traditionelle Ehen auch nachträglich durch einen Richter bestätigt werden könnten und dadurch rückwirkende Gültigkeit entfalten. Dabei sei die Stellvertretung durchaus üblich und

Artikel 8, des syrischen Personenstandsgesetzes auch ausdrücklich zulässig.

Die Möglichkeit der rückwirkenden, gerichtlichen Bestätigung von zuvor traditionell geschlossenen Ehen werde durch weitere Länderberichte bestätigt und ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung der Botschaft Damaskus vom 9.3.2007 ebenfalls, dass wenn in der von Gericht ausgestellten Heiratsurkunde das Datum der religiösen Eheschließung angeführt werde, dieses Datum dann als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf einen Beschluss des BVWG vom 8.10.2018, in welchem unter anderem Folgendes festgestellt wurde: „… da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien (vgl. Stellungnahme des BFA vom 20.02.2017, Seite 4) ergibt, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf einen Beschluss des BVWG vom 8.10.2018, in welchem unter anderem Folgendes festgestellt wurde: „… da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien vergleiche Stellungnahme des BFA vom 20.02.2017, Seite 4) ergibt, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit XXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson am 11.11.2015 nach Österreich.“Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit römisch 30 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson am 11.11.2015 nach Österreich.“ Zum Vorhalt der Zwangsehe: Das BFA vermeine, dass „alles darauf hindeute“, dass die BF die BIP nicht freiwillig geheiratet habe. Welche konkreten Hinweise jedoch für eine Zwangsehe vorliegen würden, sei jedoch in keiner Weise ersichtlich. Die Ehe sei

den Traditionen des Herkunftslandes durch die Eltern der Brautleute organisiert worden, es sei jedoch der Wunsch bei der Brautleute gewesen, einander zu ehelichen. Feststehe ebenfalls, dass die BF mittlerweile volljährig sei und aus eigenem Antrieb die Ehe bei Gericht habe registrieren lassen und auch aus freien Stücken zur Antragstellung zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nach Beirut gereist sei. Wenn die Behörde Zweifel an der Freiwilligkeit der Eheschließung gehabt habe, hätte sie die Ehepartner diesbezüglich einvernehmen müssen. Am 27.07.2021 übermittelte die ÖB diese weitere Stellungnahme der BF an das BFA. Mit Schreiben via e-mail vom 31.08.2021 teilte das BFA der ÖB mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da der Sachverhalt für das BFA unverändert bleibe. Mit Bescheid, datiert mit 01.09.2021, amtssigniert am 03.09.2021, zugestellt am 03.09.2021, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 01.10.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen Ihre Einwände in der Stellungnahme vom 10.8.2021. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.12.2021 wurde am 2012.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schriftsatz vom 15.2.2022 wurde seitens der BF vorgebracht, dass ihr Ehegatte, die BP im Zeitraum vom 25.12.2021 bis 07.01.2022 in XXXX in XXXX , Region Irak, aufhältig gewesen sei und die beiden einander getroffen hätten, wobei diesbezüglich diverse Urkunden vorgelegt würden. Ebenfalls vorgelegt würden einige Bilder ihrer vormaligen Hochzeit sowie aktuelle Bilder mit dem Ehegatten.Mit Schriftsatz vom 15.2.2022 wurde seitens der BF vorgebracht, dass ihr Ehegatte, die BP im Zeitraum vom 25.12.2021 bis 07.01.2022 in römisch 40 in römisch 40 , Region Irak, aufhältig gewesen sei und die beiden einander getroffen hätten, wobei diesbezüglich diverse Urkunden vorgelegt würden. Ebenfalls vorgelegt würden einige Bilder ihrer vormaligen Hochzeit sowie aktuelle Bilder mit dem Ehegatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Zudem wird festgestellt, dass die Unterschrift der BF auf der Vollmacht für ihre Rechtsvertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), nicht absolut deckungsgleich mit jener in ihrem Reisepass ist. Es kann jedoch keinesfalls gesagt werden, dass die beiden Unterschriften gar keine Übereinstimmung hätten. Weiters wird festgestellt, dass die BF die Bezugsperson XXXX , XXXX geb., syrischer StA, der mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in Syrien am XXXX traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat.Weiters wird festgestellt, dass die BF die Bezugsperson römisch 40 , römisch 40 geb., syrischer StA, der mit Bescheid des BFA vom 18.06.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in Syrien am römisch 40 traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat. Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben und bestehen am freien Willen der Brautleute keine Zweifel. Die BF war zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung 17 Jahre und 7 Monate alt, ihr Vater war bei der Eheschließung anwesend und hat offenkundig der Eheschließung zugestimmt.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Die Ehemündigkeit laut syrischem Ehegesetz war vormals für Frauen mit Vollendung des

  1. Lebensjahres erreicht. Eine Änderung (Änderungsgesetz Nr. 20/2019 vom 27.06.2019) der rechtlichen Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 brachte eine Angleichung des Ehemündigkeitsalters von Männern und Frauen mit Vollendung des
  2. Lebensjahres. Die maßgeblichen Bestimmungen des syrischen PSG von 1953 lauten wie folgt:Die Ehemündigkeit laut syrischem Ehegesetz war vormals für Frauen mit Vollendung des
  3. Lebensjahres erreicht. Eine Änderung (Änderungsgesetz Nr. 20 aus 2019, vom 27.06.2019) der rechtlichen Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 brachte eine Angleichung des Ehemündigkeitsalters von Männern und Frauen mit Vollendung des
  4. Lebensjahres. Die maßgeblichen Bestimmungen des syrischen PSG von 1953 lauten wie folgt: „
  5. Kapitel – Die Ehefähigkeit (Art. 15 – 20)„
  6. Kapitel – Die Ehefähigkeit (Artikel 15, – 20) Art. 15Artikel 15

(1)Die Ehefähigkeit (ahlîyat az-zawâj) setzt geistige Reife (´aql) und Geschlechtsreife (bulûgh) voraus.
(2)Die Eheschließung eines psychisch Kranken (majnûn) oder geistig Eingeschränkten (ma´tûh) kann richterlich genehmigt werden, wenn eine Kommission von Psychiatern feststellt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt. Art. 16 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)Artikel 16, (ÄndG Nr 20 aus 2019, v 27.6.2019) Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des
  1. Lebensjahres ehemündig.“ Es kann in casu dahingestellt bleiben, ob das syrische Änderungsgesetz Nr. 20/2019 vom 27.6.2019 auch umgehend am 27.6.2019 oder erst nach der Eheschließung der BF, somit nach dem XXXX in Kraft getreten ist, da die Eheschließung der BF jedenfalls (mit Gültigkeit seit XXXX ) am XXXX durch das Scharia-Gericht XXXX bestätigt und am XXXX beim Amt für Zivilangelegenheiten eingetragen wurde. Damit ist die Eheschließung der BF mit der BP im syrischen Rechtsverkehr als unzweifelhaft rechtsgültig anzusehen, und kann auch nicht erkannt werden, dass eine Eheschließung einer 17 Jahre und 7 Monate alten Frau mit Zustimmung ihres Vaters dem ordre public widersprechen würde und demgemäß für den österreichischen Rechtsverkehr als ungültig anzusehen wäre, anerkennt doch auch das österreichische Ehegesetz Eheschließungen einer 16-jährigen Person mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und gerichtlicher Ehefähigkeitserklärung (vgl. § 1 Abs. 2 EheG).Es kann in casu dahingestellt bleiben, ob das syrische Änderungsgesetz Nr. 20 aus 2019, vom 27.6.2019 auch umgehend am 27.6.2019 oder erst nach der Eheschließung der BF, somit nach dem römisch 40 in Kraft getreten ist, da die Eheschließung der BF jedenfalls (mit Gültigkeit seit römisch 40 ) am römisch 40 durch das Scharia-Gericht römisch 40 bestätigt und am römisch 40 beim Amt für Zivilangelegenheiten eingetragen wurde. Damit ist die Eheschließung der BF mit der BP im syrischen Rechtsverkehr als unzweifelhaft rechtsgültig anzusehen, und kann auch nicht erkannt werden, dass eine Eheschließung einer 17 Jahre und 7 Monate alten Frau mit Zustimmung ihres Vaters dem ordre public widersprechen würde und demgemäß für den österreichischen Rechtsverkehr als ungültig anzusehen wäre, anerkennt doch auch das österreichische Ehegesetz Eheschließungen einer 16-jährigen Person mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und gerichtlicher Ehefähigkeitserklärung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, EheG). Die BF ist somit seit XXXX die Ehegattin der BP. Die BF ist somit seit römisch 40 die Ehegattin der BP. 2.) Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB. Die Feststellungen zum Erscheinungsbild der in Rede stehenden Unterschriften der BF ergeben sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Unterschriften. Hieraus ist erkennbar, dass die Unterschriften jedenfalls insofern Ähnlichkeiten aufweisen, als sie in beiden Fällen aus zwei (mehr oder weniger parallelen) senkrechten Strichen bestehen, die in einem Fall schwunghaft verbunden sind, sowie einem über diese Striche quer darüberliegenden S-förmigen Schwung. Die Bedenken der Behörde, dass die Unterschrift der BF auf der Vollmacht vom 28.8.2020 an das ÖRK nicht von ihr stamme, werden daher seitens des BVwG nicht geteilt, zumal im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten sind, dass die BF etwa nicht vom ÖRK vertreten werden wolle, sodass hier ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Zu ergänzen ist, dass letztlich auch die Behörde die zunächst geäußerten Zweifel nicht weiter verfolgt hat, sondern die Vollmacht offensichtlich im weiteren Verfahren hat gelten lassen. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht sind z.T. notorisch und ergeben sich z.T aus einer Internetrecherche zum syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 samt den diesbezüglichen Novellen, insbesondere des (jedoch nur auszugsweise – ohne die Bestimmungen über das Inkrafttreten – auffindbaren) Änderungsgesetzes, ÄndG., Nr. 20/2019 v. 27.06.
  2. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht sind z.T. notorisch und ergeben sich z.T aus einer Internetrecherche zum syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 samt den diesbezüglichen Novellen, insbesondere des (jedoch nur auszugsweise – ohne die Bestimmungen über das Inkrafttreten – auffindbaren) Änderungsgesetzes, ÄndG., Nr. 20 aus 2019, v. 27.06.
  3. Die Feststellung, dass die BF mit der BP laut syrischem Recht rechtsgültig seit XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese traditionelle Eheschließung förmlich vom Schariagericht im XXXX anerkannt und bestätigt worden ist. Angesichts dessen ist geradezu offensichtlich, dass die geschlossene Ehe zwischen den Genannten im syrischen Rechtsverkehr als gültig anzusehen ist, auch wenn die 17½-jährige BF im August 2019 möglicherweise aufgrund der novellierten Bestimmungen des syr. Eherechts (entgegen der früheren Rechtslage) knapp nicht ehemündig gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Anerkennung kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des Änderungsgesetzes Nr. 20 / 2019 bereits mit 27.6.2019 oder erst später (nach XXXX ) in Kraft getreten sind.Die Feststellung, dass die BF mit der BP laut syrischem Recht rechtsgültig seit römisch 40 verheiratet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese traditionelle Eheschließung förmlich vom Schariagericht im römisch 40 anerkannt und bestätigt worden ist. Angesichts dessen ist geradezu offensichtlich, dass die geschlossene Ehe zwischen den Genannten im syrischen Rechtsverkehr als gültig anzusehen ist, auch wenn die 17½-jährige BF im August 2019 möglicherweise aufgrund der novellierten Bestimmungen des syr. Eherechts (entgegen der früheren Rechtslage) knapp nicht ehemündig gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Anerkennung kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des Änderungsgesetzes Nr. 20 / 2019 bereits mit 27.6.2019 oder erst später (nach römisch 40 ) in Kraft getreten sind. Die Feststellung, dass die Brautleute bei der traditionellen Eheschließung persönlich anwesend waren, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und der BP und können dem entgegenstehende, bloße Mutmaßungen der Behörde das Vorbringen der antragstellenden Partei nicht entkräften. Gleiches gilt für den behördlichen Einwand, dass es der BF mutmaßlich am freien Ehewillen gemangelt habe. Auch dieser Einwand steht im Widerspruch zum Parteienvorbringen und kann aus dem bloßen Umstand, dass die Eltern der Brautleute organisatorisch bei der Eheschließung maßgeblich eingebunden waren, nicht geschlossen werden, dass die BF die BP gar nicht hätte heiraten wollen. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: §§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:Paragraphen 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. …. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:„§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:, „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ist klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit XXXX als rechtsgültig anzusehen ist.Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ist klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit römisch 40 als rechtsgültig anzusehen ist. Der der BF im verfahren vorgehaltene Einwand, wonach in casu nicht erwiesen sei, ob beide Eheleute bei der Einwilligung zur Eheschließung persönlich anwesend gewesen seien (- und damit eine dem ordre public widersprechende „Stellvertreter Ehe“ vorliege), erscheint im vorliegenden Fall verfehlt, da beide Brautleute gem. dem Vorbringen der BF jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien notorisch ist, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit XXXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im März 2020 nach Österreich.Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit römisch 40 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im März 2020 nach Österreich. Die Antragstellung der BF gem. § 35 AsylG erfolgte am 17.09.2021, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 18.06.2021, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.Die Antragstellung der BF gem. Paragraph 35, AsylG erfolgte am 17.09.2021, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 18.06.2021, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2249513.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.