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{'item': 'W156 2233966-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW156 2233966-1 Spruch, W156 2233966-1/28E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch OBERHAMMER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des AMS Wien vom 10.06.2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2021 und 18.03.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch OBERHAMMER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des AMS Wien vom 10.06.2020, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2021 und 18.03.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG bestätigt, dass XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 1 Abs. 2 lit.c AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG bestätigt, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie die belangte Behörde am 18.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 27)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie die belangte Behörde am 18.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 27) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2233966.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.