RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW156 2239660-1 SpruchW156 2239660-1/28E, W156 2239660-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 05.01.2021, Zl. XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass für die bei Herrn XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, kurz: mbP) als Verkäuferin tätig gewesene Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF), VSNR XXXX , für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen während der angeführten Zeiträume folgende Grundlagen in Betracht kommen:
- Mit Bescheid vom 05.01.2021, Zl. römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass für die bei Herrn römisch 40 (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, kurz: mbP) als Verkäuferin tätig gewesene Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF), VSNR römisch 40 , für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen während der angeführten Zeiträume folgende Grundlagen in Betracht kommen: ● von 01.11.2014 bis 31.01.2016: monatlich € 1.300,00 ● von 01.02.2016 bis 31.10.2016: monatlich € 1.320,00 ● Sonderzahlungen 2014: € 433,40 ● Sonderzahlungen 2015: € 2.600,00 ● Sonderzahlungen 2016: € 2.420,00 Begründend wurde ausgeführt, dass auf die Tätigkeit der BF der Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler anzuwenden wäre. Demnach würden als Floristen alle Arbeitnehmer gelten, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen hätten. Fallgegenständlich wäre die BF demnach nicht als Floristin im Sinne des anzuwendenden Kollektivvertrages zu qualifizieren. Ihre Tätigkeit wäre vielmehr in die Kategorie „Hilfskraft“ bzw. „Ladnerin“ einzuordnen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass die BF Tätigkeiten, die zu einer Qualifizierung als „Filialleiterin“ führen würden, nicht erbracht hätte. Aus der Einstufung als Hilfskraft bzw. Ladnerin im Einzelhandel hätte sich ergeben, dass das von der mbP an die BF ausgezahlte Entgelt jeweils über den Mindestbeträgen gelegen hätte. Da die mbP insbesondere mehrmals täglich mit der BF telefoniert und Anweisungen erteilt hätte, hätte die mbP die Filiale in Wien und in XXXX selbst geleitet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf die Tätigkeit der BF der Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler anzuwenden wäre. Demnach würden als Floristen alle Arbeitnehmer gelten, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen hätten. Fallgegenständlich wäre die BF demnach nicht als Floristin im Sinne des anzuwendenden Kollektivvertrages zu qualifizieren. Ihre Tätigkeit wäre vielmehr in die Kategorie „Hilfskraft“ bzw. „Ladnerin“ einzuordnen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass die BF Tätigkeiten, die zu einer Qualifizierung als „Filialleiterin“ führen würden, nicht erbracht hätte. Aus der Einstufung als Hilfskraft bzw. Ladnerin im Einzelhandel hätte sich ergeben, dass das von der mbP an die BF ausgezahlte Entgelt jeweils über den Mindestbeträgen gelegen hätte. Da die mbP insbesondere mehrmals täglich mit der BF telefoniert und Anweisungen erteilt hätte, hätte die mbP die Filiale in Wien und in römisch 40 selbst geleitet.
- Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schriftsatz vom 04.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die BF weit mehr Tätigkeiten verrichtet hätte, als von der belangten Behörde festgestellt worden wäre. Die Hauptaufgabe der BF hätte darin gelegen, neue Aufträge für Gartengestaltung zu akquirieren. Im relevanten Zeitraum hätte sie Kunden in der Filiale beraten und zusätzlich Einkäufe im Großhandel durchgeführt. Es sei auch auf das von der mbP ausgestellte Dienstzeugnis zu verweisen, wonach die BF die Aufgabe übernommen hätte, die Filiale in Wien zum Großteil selbst zu führen. Der von der belangten Behörde herangezogene Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil dieser lediglich für ArbeiterInnen anzuwenden sei, wobei die BF jedoch Angestelltentätigkeiten verrichtet hätte. Anwendbar wäre vielmehr der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Aufgrund der Tätigkeit der BF wäre von einer Einstufung in der Verwendungsgruppe IV auszugehen. Sollte das erkennende Gericht zur Ansicht gelangen, dass der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar sei, wäre die BF aufgrund der dargestellten Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe 4 des Handelsangestelltenkollektivvertrages einzustufen gewesen. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.11.2014 bis 31.10.2016 für die Tätigkeit der BF wären in folgender Höhe festzustellen:
- Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schriftsatz vom 04.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die BF weit mehr Tätigkeiten verrichtet hätte, als von der belangten Behörde festgestellt worden wäre. Die Hauptaufgabe der BF hätte darin gelegen, neue Aufträge für Gartengestaltung zu akquirieren. Im relevanten Zeitraum hätte sie Kunden in der Filiale beraten und zusätzlich Einkäufe im Großhandel durchgeführt. Es sei auch auf das von der mbP ausgestellte Dienstzeugnis zu verweisen, wonach die BF die Aufgabe übernommen hätte, die Filiale in Wien zum Großteil selbst zu führen. Der von der belangten Behörde herangezogene Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil dieser lediglich für ArbeiterInnen anzuwenden sei, wobei die BF jedoch Angestelltentätigkeiten verrichtet hätte. Anwendbar wäre vielmehr der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Aufgrund der Tätigkeit der BF wäre von einer Einstufung in der Verwendungsgruppe römisch vier auszugehen. Sollte das erkennende Gericht zur Ansicht gelangen, dass der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar sei, wäre die BF aufgrund der dargestellten Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe 4 des Handelsangestelltenkollektivvertrages einzustufen gewesen. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.11.2014 bis 31.10.2016 für die Tätigkeit der BF wären in folgender Höhe festzustellen: ● 01.11.2014 bis 31.12.2014: € 2.575,43 ● 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 2.627,71 ● 01.01.2016 bis 31.07.2016: € 2.661,87 ● 01.08.2016 bis 31.10.2016: € 2.815,87 ● Weihnachtsrenumeration 2014: € 2.575,43 ● Sonderzahlungen 2015: € 2.627,71 ● Urlaubszuschuss 2016: € 2.661,87 ● Weihnachtsrenumeration 2016: 2.815,87
- Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darin ausgeführt, dass aus der Formulierung des ursprünglichen Dienstzeugnisses vom Oktober 2016 nicht hervorgehe, dass die BF mit der Kassenabrechnung betraut gewesen wäre. Ebenso hätten die Ideen der BF zur Auslagendekoration per se keine kaufmännischen Dienste begründet. Entgegen dem Vorbringen der BF könnte jedenfalls allein aus der Anmeldung als Angestellte nicht daraus nicht geschlossen werden, dass hinsichtlich der BF auch Angestelltentätigkeiten verrichtet worden wären. Die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft führe nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Dienstverhältnis der BF. Der vorliegende Dienstzettel spreche vielmehr ausdrücklich von einer Tätigkeit als „Verkäuferin“ ohne darüberhinausgehende Aufgabengebiete anzuführen. Auch aufgrund des angemerkten monatlichen Bruttoentgelts und des anzuwendenden Kollektivvertrages, sei nicht davon auszugehen, dass die Anwendung eines anderen in Frage kommenden Kollektivvertrages oder die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe zwischen der mbP und der BF vereinbart worden wäre. Die BF wäre zudem in keiner Weise zur selbständigen Preisgestaltung berechtigt gewesen und hätte auf die Preisgestaltung keinerlei Einfluss gehabt. Geht man von einer Tätigkeit der BF als Ladnerin aus und wäre es nicht bewiesen, dass kaufmännische Dienste, wie Preiskalkulation, Führung der Kassa etc. geleistet worden wäre, so wäre die BF nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu qualifizieren.
- Mit Parteiengehör vom 24.02.2021 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Weiters wurde der mbP die Beschwerde der BF sowie der Vorlagebericht der belangten Behörde zur schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 wurde durch die Rechtsvertreterin der mbP zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zu keinem Zeitpunkt Aufträge für eine Gartengestaltung akquiriert oder KollegInnen eingeschult hätte. Beim Dienstzeugnis hätte es sich um ein Gefälligkeitsdienstzeugnis gehandelt, um der BF ein besseres Fortkommen zu gewährleisten. Die BF wäre als Hilfsarbeiterin, der ex contractu eine Beschäftigung als Angestellte zugestanden worden wäre, zu qualifizieren. Wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte aufgrund der Gewebeberechtigung der mbP für das Handelsgewerbe anzuwenden, wäre die BF mangels abgeschlossener Berufsausbildung in die Beschäftigungsgruppe 1 im
- und
- Berufsjahr einzustufen gewesen. Die Aushilfstätigkeiten als geringfügige Beschäftigte vor ihrer Anstellung ab dem 01.11.2014 könnten nicht als zurückgelegte Berufsjahre herangezogen werden.
- Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 wurde durch den Rechtsvertreter der BF zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Akquisition von Kunden für den Bereich Gartenplanung/Gartengestaltung und der Beratung der Kunden befasst gewesen wäre. Diese Beratungstätigkeit wäre jedenfalls eine qualifizierte Tätigkeit, die keinesfalls von einer Hilfskraft ausgeübt werden könnte. Zudem hätte die BF keinesfalls nur Geldbeträge in Empfang genommen und Waren ausgefolgt, sondern hätte auch täglich nach Geschäftsschluss die Kasse abrechnen müssen. Die BF wäre auch mit der Preisgestaltung betraut gewesen, ebenso mit dem Einkauf. Der von der belangten Behörde zitierte Dienstzettel hätte die BF zudem nie erhalten noch wäre er von ihr unterschrieben worden. Im Ergebnis wäre die BF aufgrund ihrer Tätigkeit jedenfalls als Angestellte einzustufen. Darüber hinaus wäre sie in die Verwendungsgruppe IV des anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte in Handwerk und Gewerbe einzureihen, keinesfalls jedoch im von der belangten Behörde herangezogenen Arbeiterkollektivvertrag.
- Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 wurde durch den Rechtsvertreter der BF zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Akquisition von Kunden für den Bereich Gartenplanung/Gartengestaltung und der Beratung der Kunden befasst gewesen wäre. Diese Beratungstätigkeit wäre jedenfalls eine qualifizierte Tätigkeit, die keinesfalls von einer Hilfskraft ausgeübt werden könnte. Zudem hätte die BF keinesfalls nur Geldbeträge in Empfang genommen und Waren ausgefolgt, sondern hätte auch täglich nach Geschäftsschluss die Kasse abrechnen müssen. Die BF wäre auch mit der Preisgestaltung betraut gewesen, ebenso mit dem Einkauf. Der von der belangten Behörde zitierte Dienstzettel hätte die BF zudem nie erhalten noch wäre er von ihr unterschrieben worden. Im Ergebnis wäre die BF aufgrund ihrer Tätigkeit jedenfalls als Angestellte einzustufen. Darüber hinaus wäre sie in die Verwendungsgruppe römisch vier des anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte in Handwerk und Gewerbe einzureihen, keinesfalls jedoch im von der belangten Behörde herangezogenen Arbeiterkollektivvertrag.
- Am 05.10.2021 übermittelte der von der BF als Zeuge beantragte Herr DI XXXX dem erkennenden Gericht eine schriftliche Äußerung und führte darin zusammengefasst aus, dass seine Aufgaben darin bestanden hätten, Pflanzen und Schnittblumen zu verkaufen, Kunden zu beraten sowie sich um die Pflanzen und das Geschäftslokal zu kümmern und bei Geschäftsschluss eine „Abrechnung“ zu machen. Er hätte von der mbP jeden Anspruch auf Urlaub erhalten und hätte diesen auch nach Absprache mit der mbP nehmen. Weiters wären die Wareneinkäufe für das Geschäft immer Angelegenheiten der mbP gewesen. Die Aufgaben der BF wären seines Wissens nach, mit seinen ident gewesen.
- Am 05.10.2021 übermittelte der von der BF als Zeuge beantragte Herr DI römisch 40 dem erkennenden Gericht eine schriftliche Äußerung und führte darin zusammengefasst aus, dass seine Aufgaben darin bestanden hätten, Pflanzen und Schnittblumen zu verkaufen, Kunden zu beraten sowie sich um die Pflanzen und das Geschäftslokal zu kümmern und bei Geschäftsschluss eine „Abrechnung“ zu machen. Er hätte von der mbP jeden Anspruch auf Urlaub erhalten und hätte diesen auch nach Absprache mit der mbP nehmen. Weiters wären die Wareneinkäufe für das Geschäft immer Angelegenheiten der mbP gewesen. Die Aufgaben der BF wären seines Wissens nach, mit seinen ident gewesen.
- Mit Parteiengehör vom 14.10.2021 und 15.10.2021 wurde den Verfahrensparteien die Stellungnahme des Zeugen XXXX zur Kenntnis übermittelt.
- Mit Parteiengehör vom 14.10.2021 und 15.10.2021 wurde den Verfahrensparteien die Stellungnahme des Zeugen römisch 40 zur Kenntnis übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 wurde durch die Rechtsvertreterin der mbP zusammengefasst ausgeführt, dass die mbP über das freie Gewerbe des Handels verfüge. Auf das Dienstverhältnis der BF wäre nicht der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe anzuwenden. Das Dienstverhältnis der BF hätte am 31.10.2016 geendet und hätte sie erstmals mit Schreiben vom 13.08.2018 eine Forderung gestellt. Diesem Forderungsschreiben wäre entgegengetreten worden. Dennoch hätte die BF innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist keine Klage geführt. Die Sozialversicherungsbeiträge würden das gleiche rechtliche Schicksal wie die Bruttoentgelte teilen. Indem an die BF keine weiteren Entgelte als im Rahmen des Dienstverhältnisses abgerechnet und ausbezahlt worden wären, seien die Ansprüche verjährt.
- Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 übermittelte der Rechtsvertreter der BF eine schriftliche Äußerung des als Zeugen beantragten Dr. XXXX , in welchem dieser angegeben hätte, dass er die BF infolge eines Dachausbaus gebeten hätte, ihn über die verschieden Gestaltungs- und Bepflanzungsmöglichkeiten unter den komplizierten Lichteinflüssen und Bodenverhältnissen zu beraten. Zur Evaluierung bzw. Erweiterung von Plänen wäre er diesbezüglich auch mehrmals in ihrem Geschäftslokal in Wien gewesen und hätte sich auf jedem Fall von der BF sehr kompetent und ausführlich beraten gefühlt.
- Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 übermittelte der Rechtsvertreter der BF eine schriftliche Äußerung des als Zeugen beantragten Dr. römisch 40 , in welchem dieser angegeben hätte, dass er die BF infolge eines Dachausbaus gebeten hätte, ihn über die verschieden Gestaltungs- und Bepflanzungsmöglichkeiten unter den komplizierten Lichteinflüssen und Bodenverhältnissen zu beraten. Zur Evaluierung bzw. Erweiterung von Plänen wäre er diesbezüglich auch mehrmals in ihrem Geschäftslokal in Wien gewesen und hätte sich auf jedem Fall von der BF sehr kompetent und ausführlich beraten gefühlt.
- Am 07.12.2021 sowie am 10.02.2022 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, der mbP, deren Rechtsvertretern, der belangten Behörde sowie die als Zeugen einvernommenen DI XXXX (in weiterer Folge: Z 1), XXXX (in weiterer Folge: Z 2), XXXX (in weiterer Folge: Z 3), XXXX , BSc (in weiterer Folge: Z 4) sowie Dr. XXXX (in weiterer Folge: Z 5).
- Am 07.12.2021 sowie am 10.02.2022 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, der mbP, deren Rechtsvertretern, der belangten Behörde sowie die als Zeugen einvernommenen DI römisch 40 (in weiterer Folge: Ziffer eins,), römisch 40 (in weiterer Folge: Ziffer 2,), römisch 40 (in weiterer Folge: Ziffer 3,), römisch 40 , BSc (in weiterer Folge: Ziffer 4,) sowie Dr. römisch 40 (in weiterer Folge: Ziffer 5,). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mbP ist Inhaber des Einzelunternehmens „ XXXX “ mit dem Unternehmensgegenstand „Pflanzen, Töpfe, Garten - Terrasse - Balkon -Indoor, Blumen“ und verfügt seit dem 26.07.2004 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagenten mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Als Standort der Gewerbeberechtigung scheint von 26.07.2004 bis 12.10.2014 die Anschrift XXXX Wien, XXXX , auf. Die mbP eröffnete 2014 eine weitere Filiale in XXXX . 1.
- Die mbP ist Inhaber des Einzelunternehmens „ römisch 40 “ mit dem Unternehmensgegenstand „Pflanzen, Töpfe, Garten - Terrasse - Balkon -Indoor, Blumen“ und verfügt seit dem 26.07.2004 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagenten mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Als Standort der Gewerbeberechtigung scheint von 26.07.2004 bis 12.10.2014 die Anschrift römisch 40 Wien, römisch 40 , auf. Die mbP eröffnete 2014 eine weitere Filiale in römisch 40 . 1.
- Die BF war im Zeitraum von 03.07.2008 bis 31.10.2014 (während ihres Studiums an der Universität für Bodenkultur Wien) als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin für die mbP in der Filiale in Wien tätig. Die BF wurde durch die mbP ab 01.11.2014 als Angestellte zur Pflichtversicherung angemeldet und war – nachdem sie ihr Studium abgebrochen hatte – von 01.11.2014 bis 31.10.2016 als vollversicherte Dienstnehmerin für die mbP in der Filiale in Wien tätig. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit wurde die BF nach dem Kollektivvertrag für Floristen und Blumenbinder entlohnt und erhielt ab 01.11.2014 ein monatliches Entgelt in Höhe von brutto € 1.300,00 sowie ab 01.02.2016 in Höhe von brutto € 1.320,
- 1.
- Die BF erhielt sowohl für den Zeitraum von 03.07.2008 bis 31.10.2014 (geringfügige Beschäftigung) als auch für den Zeitraum 01.11.2014 bis 31.10.2016 (vollversicherte Beschäftigung) einen Dienstzettel. Dieser lautet auszugsweise: „Art der Beschäftigung: Verkäuferin (….) Anzuwendender Kollektivvertrag: KV-Blumenbinder und Händler“ 1.
- Festgestellt wird, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zu einer selbständigen Preisgestaltung beim Ein- und Verkauf der Waren berechtigt war. Die BF war weiters für die wirtschaftliche Gebarung der Filiale der mbP nicht verantwortlich. 1.
- Die BF war nicht in die Personaleinstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Mitarbeiter eingebunden und hat Mitarbeiter nicht fachlich angeleitet. Sie war auch nicht beauftragt, neue Mitarbeiter einzuschulen und hat keine Dienstpläne erstellt. Die BF stand nicht als zentrale Ansprechpartner für die anderen Mitarbeiter und Kunden zur Verfügung. Durch die BF wurde neue Mitarbeiter der Vorgang der Tagesabrechnung gezeigt bzw. erklärt. Im Krankheitsfall eines Mitarbeiters wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die mbP kontaktiert. 1.
- Mit der selbständigen Akquirierung von Kunden war die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht beauftragt. Dies wurde vielmehr von der mbP erledigt. 1.
- Die BF lernte im gegenständlichen Zeitraum den Z5 über universitäre Veranstaltungen kennen und hat ihn mehrmals im Frühjahr 2016 in der Filiale der mbP beraten. Dazu hat sie ihm vor Ort im
- Bezirk Pflanzen aus Katalogen gezeigt sowie Skizzen und Pläne gemacht. Die BF vermittelte dem Z5 dabei, dass sie für eine Firma arbeite, die im Bereich Terrassen- und Balkonbegrünung tätig sei. Zwischen der BF und dem Z 5 wurde nicht über ihre Tätigkeit in der Filiale der mbP noch über einen diesbezüglichen Auftrag durch die mbP gesprochen. Der Z5 lernte die mbP zu keinem Zeitpunkt kennen.1.
- Die BF lernte im gegenständlichen Zeitraum den Z5 über universitäre Veranstaltungen kennen und hat ihn mehrmals im Frühjahr 2016 in der Filiale der mbP beraten. Dazu hat sie ihm vor Ort im
- Bezirk Pflanzen aus Katalogen gezeigt sowie Skizzen und Pläne gemacht. Die BF vermittelte dem Z5 dabei, dass sie für eine Firma arbeite, die im Bereich Terrassen- und Balkonbegrünung tätig sei. Zwischen der BF und dem Ziffer 5, wurde nicht über ihre Tätigkeit in der Filiale der mbP noch über einen diesbezüglichen Auftrag durch die mbP gesprochen. Der Z5 lernte die mbP zu keinem Zeitpunkt kennen. 1.
- BF war für die Gartengestaltung bzw. Gartenplanung im Betrieb der mbP nicht beauftragt. Ausschließlich die mbP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für diese Tätigkeiten zuständig. 1.
- Die Einkäufe der Waren im Großgrünmarkt in Inzersdorf wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die mbP oder der Z3 durchgeführt. Die BF erledigte in diesem Zeitraum einmal den Einkauf im Auftrag der mbP, wobei die Durchführung des Einkaufes durch die mbP mit einem maximalen Betrag von € 150,00 begrenzt war und es zu Unstimmigkeiten zwischen der BF und der mbP kam. 1.
- Zur Tätigkeit der BF in der Filiale der mbP gehörte auch die Durchführung der Tagesabrechnung. Hierfür wurde durch die BF der Kassenschlüssel in das dafür vorgesehene Kassenschloss gesteckt und durch das Eintippen eines Knopfes der Tagesbeleg gedruckt. Die handschriftlich geführte Liste wurde durch die BF mit dem Bestand der Kasse verglichen, das Geld gezählt und geprüft, ob dieses mit dem Tagesbeleg übereinstimmt. 1.
- Festgestellt wird, dass die BF - neben den zuvor genannten Tätigkeiten – für den Verkauf der Waren in der Filiale der mbP zuständig war. Neben dem Verkauf gehörte ebenso das Sauberhalten, das Ein- und Ausräumen der Pflanzen sowie deren Betreuung zur Tätigkeit der BF. Weiters durfte die BF die Auslage der Filiale der mbP saisonal umdekorieren. Durch die mbP gab es diesbezüglich an die Mitarbeiter keinen Auftrag. Dies geschah jedoch auf freiwilliger Basis. 1.11 Das ausgestellte Dienstzeugnis ist eine Gefälligkeitsbestätigung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Gewerbeberechtigung der mbP konnte anhand der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria festgestellt werden (GISA-Zahl: XXXX ). Das Tätigkeitsumfeld der mbP ergibt sich aus den Angaben der Verfahrensparteien und ist unbestritten.2.
- Die Gewerbeberechtigung der mbP konnte anhand der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria festgestellt werden (GISA-Zahl: römisch 40 ). Das Tätigkeitsumfeld der mbP ergibt sich aus den Angaben der Verfahrensparteien und ist unbestritten. 2.
- Die Feststellung, dass die BF während ihres Studiums für Bodenkultur von 03.07.2008 bis 31.10.2014 als geringfügig beschäftigte Verkäuferin sowie von 01.11.2014 bis 31.10.2016 als vollversicherte Dienstnehmerin für die BF tätig war und dafür ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto € 1.300,00 sowie ab 01.02.2016 in der Höhe von brutto € 1.320,00 erhalten hat, ist unstrittig. Die Anmeldung der BF als Angestellte zur Pflichtversicherung ergab sich aus einem Auszug aus dem Sozialversicherungsauszug. 2.
- Der Inhalt des Dienstzettels, der dem Verfahrensakt in Kopie beiliegt, ergibt sich aus der Einsicht in diesen. Dass die BF für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume einen Dienstzettel erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben der mbP und der BF in den jeweiligen Niederschriften vom 04.12.2020 und 12.12.
- Angesichts dessen erschienen die Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie einen anderen Dienstzettel gehabt hätte, als jener, der durch die mbP an die belangte Behörde vorgelegt worden wäre, nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des erkennenden Gerichts war somit davon auszugehen, dass es sich um den gleichen Dienstzettel handle, zumal auch kein anderer Dienstzettel durch die BF vorgelegt worden konnte. Fallgegenständlich strittig war das konkrete Tätigkeitsbild der BF. Dazu gab die BF im Wesentlichen an, in der Funktion einer Filialleiterin und Beraterin für Gartengestaltung in der Filiale der mbP eingesetzt worden zu sein, weshalb ihr dabei kaufmännische Leitungsfunktionen zugekommen wären. Die von der BF beschriebene Tätigkeiten konnten jedoch seitens des erkennenden Gerichts nicht als erwiesen angenommen werden: 2.
- Die Feststellung, wonach die BF beim Ein- und Verkauf der Waren nicht berechtigt war, eine selbständige Preisgestaltung durchzuführen ergab sich aus den glaubhaften Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF von ihr einen Faktor bekommen hätte, um die Preise zu berechnen. Dazu führte die mbP aus, dass sie der BF die Preise telefonisch durchgegeben hätte. Dazu wären die Einkaufspreise lediglich mit dem vorgegebenen Faktor zu multiplizieren und hätte sich somit der Verkaufspreis ergeben. Diese Ausführungen erschienen ebenso im Lichte der Angaben des Z1, wonach es einen fixen Prozentsatz gegeben hätte, den er aufzuschlagen hätte, als nachvollziehbar. In Übereinstimmung dazu führte auch die Z3 in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie im Falle der Abwesenheit der mbP eine Liste erhalten hätte, nach der sie den Verkaufspreis nach dem vorgegebenen Faktor umgerechnet hätte. Schließlich brachte auch die Z4 vor, dass die Verkaufspreise derart gestaltet worden wären, dass die mbP diese anhand einer Liste festgesetzt hätte. Im Ergebnis sprachen diesbezügliche glaubhafte Angaben gegen eine verantwortliche Position der BF für die wirtschaftliche Gebarung der Filiale der mbP. 2.
- Dass die BF im Betrieb der mbP nicht in die Personaleinstellung eingebunden war und keine Dienstpläne erstellt hat, ergab sich aus den gleichbleibenden Angaben der mbP, wonach sie selbst die Personalplanung und den Dienstplan gemacht hätte. Dazu führte die mbP in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Diensteinteilung der Mitarbeiter aus, dass sie dazu mit den Mitarbeitern telefoniert hätte und die Zeiten geplant hätte. Bei Abwesenheit der mbP hätten die Mitarbeiter bei einem Ausfall untereinander getauscht. Auch hätte die mbP neue Mitarbeiter eingeschult und die Einstellungsgespräche geführt. Zwar brachte die BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie neue Mitarbeiter eingeschult hätte, darunter auch in Form eines Probetages die Z3, und generell als Ansprechperson fungiert hätte, konnte dazu jedoch lediglich anführen, dass sie beim Probetag nur anwesend gewesen wäre. Vielmehr konnten die Angaben der mbP durch die einvernommenen Zeugen bestätigt werden. So gab der Z1 an, er wäre für seine Tätigkeit hauptsächlich von der mbP eingeschult worden, hätte ihm die BF jedoch die Kassa erklärt. Im Falle einer Erkrankung des Z1 oder wenn er einen Dienst hätte wechseln wollen, wäre die mbP seine Ansprechperson gewesen. Der Z2 hätte sich auch sonst an die mbP gewandt, wenn es ein Problem gegeben hätte. Schließlich führte der Z1 in der mündlichen Verhandlung aus, dass er kurzfristige Änderungen bezüglich seiner Arbeitszeiten mit der mbP besprochen hätte. Diese Ausführungen erscheinen im Lichte dessen, dass ebenso die im Verkauf tätig gewesene Z2 in der mündlichen Verhandlung angab, auch keine Einstellungsgespräche mit Mitarbeitern geführt zu haben, als glaubhaft. Auch die BF selbst hätte sie nur insofern angesprochen und gefragt, ob ein Interesse vorliege. Bewerbungen und Einstellungsgespräche hätte die Z2 jedoch nicht geführt. Weiters gab auch die Z2 übereinstimmend mit den Angaben des Z1 an, dass sie sich bei aufgetretenen Fragen an die mbP gewandt hätte. Ebenso die einvernommenen Z3 und Z4 gaben gleichlautend an, dass Bewerbungsgespräch mit der mbP geführt worden wären und sie sich im Krankheitsfall an die mbP gewandt hätten. 2.
- Die Feststellung, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der selbständigen Akquirierung von Kunden nicht betraut war, ergab sich einerseits aus den Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie zwar angab, Kunden für die Gartengestaltung angeworben zu haben, sie jedoch weder eine ungefähre Anzahl noch – bis auf den Z5 – den Namen eines angeworbenen Kunden nennen konnte. Glaubhaft waren vielmehr die Ausführungen der mbP, wonach die Tätigkeit der BF neben dem Verkauf ebenso das Sauberhalten, das Ein- und Ausräumen der Pflanzen und deren Betreuung beinhaltet hätte. Eine administrative Tätigkeit wurde seitens der mbP jedoch ausgeschlossen. In Übereinstimmung dazu konnten auch die einvernommenen Z2 und Z3 eine selbständige Akquisitionstätigkeit der BF nicht bestätigen. Vielmehr gaben sie hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit an, ebenso keine Kunden angeworben zu haben. 2.
- Dass die BF den einvernommenen Z5 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Filiale der mbP beraten hat und ihm dabei Pflanzen in Katalogen gezeigt und Skizzen und Pläne gemacht hat, ergab sich bereits aus den glaubhaften Angaben des Z5 in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie der mündlichen Verhandlung und wurde nicht bestritten. Seinen Ausführungen zufolge konnte der Z5 jedoch die durch die BF vorgebrachte Tätigkeitschreibung nicht bestätige. Vielmehr zeigte sich dadurch, dass sich seine Angaben auf bloße Vermutungen begrenzten. Dazu führte der Z5 aus, dass die BF ihm ihre Stellung im Betrieb der mbP nicht mitgeteilt wurde bzw. dass sie einen diesbezüglichen Auftrag gehabt hatte. Er hätte „eher den Eindruck“ gehabt, dass es „ihr Geschäft“ sei, die mbP hätte der Z5 jedoch nicht kennengelernt. 2.
- Die Feststellung, wonach die BF war für die Gartengestaltung bzw. Gartenplanung im Betrieb der mbP nicht zuständig gewesen und dies ausschließlich von der mbP durchgeführt wurde, ergab sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Z1 in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht vorstellen hätte können, dass auch die Gartenplanung unter der Tätigkeit der BF gefallen wäre, da diese Aufgaben stets durch die mbP durchgeführt worden wären. Weiters führte er dazu glaubhaft aus, dass er selbst zwar keine Anweisungen erhalten hätte, Kunden im Geschäft aktiv auf die Möglichkeit einer Gartenplanung bzw. Gartengestaltung hinzuweisen, er dies jedoch dennoch gemacht hätte, da er gewusst hätte, dass die mbP Gartenplanung mache. Der Z1 selbst hätte jedoch keine Kundenberatung und Gartenplanung vor Ort und direkt mit Kunden durchgeführt. Gleichermaßen gab auch die Z4 an, dass sie bei Anfragen bezüglich Gartengestaltung an die mbP verwiesen hätte. Sie wisse dabei nur, dass die mbP an der Gartengestaltung tätig gewesen wäre. Aus den getätigten Angaben der Z2 und Z4 konnte das diesbezügliche Vorbringen der BF, wonach sie für die Gartengestaltung/Gartenplanung zuständig gewesen wäre, nicht bestätigt werden. Aus den glaubhaften Angaben der Z2 und Z4, wonach diese selbst als im Verkauf tätige Mitarbeiter keine Gartengestaltung bzw. Gartenplanung durchgeführt hätten, konnte vielmehr geschlossen werden, dass die BF ebenso nicht mit dieser Tätigkeit beauftragt worden war. Ungeachtet dessen konnte die Z4 das Vorbringen der BF im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Gartengestaltung nicht bestätigten. Dazu führte die Z4 aus, dass sie nicht wisse, ob die Gartengestaltung bei der BF „ein Thema“ gewesen wäre. Die BF brachte im Beschwerdeschriftsatz zwar an, dass die mbP keine Ausbildung im Bereich Landschaftsplanung hätte, weshalb sie die Kunden über diverse Pflanzenarten bzw. Gartengestaltung ihres Gartens beraten hätte. Den getätigten Angaben der einvernommenen Zeugen konnte diesem Einwand jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr stellten sich die Ausführungen der mbP, wonach sie ihr gesamtes Erwerbsleben im Bereich des Blumen- und Pflanzenhandels und der Gartengestaltung tätig gewesen wäre und es somit befremdlich erscheine, dass die mbP zu ihrem Unternehmensgegenstand keine fachspezifischen Kenntnisse hätte, als glaubwürdig dar. 2.
- Die Feststellungen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Einkäufe der Waren im Großgrünmarkt in Inzersdorf durch die mbP und die Z3 durchgeführt wurden, ergab sich aufgrund der glaubhaften Angaben der mbP in der Niederschrift vom 12.12.2019 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Hierbei gab die mbP glaubhaft an, dass es grundsätzlich von ihr erwünscht gewesen wäre, dass die BF während des Urlaubs der mbP, die Einkäufe im Großhandel zu erledigen hatte. Die BF hätte der mbP dabei den Ablauf gezeigt. Weiters führte die mbP aus, dass die BF den Einkauf einmal durchgeführt hätte, wobei sie zu einem überhöhten Preis eingekauft hätte. Dass durch die BF keine weiteren Einkäufe getätigt wurden, erschien ebenso im Lichte der Angaben der mbP plausibel, wonach die BF dies auch nicht durchführen hätte wollen, da ihr die Zeiten des Großmarktes früh gewesen wäre und sie dort nicht leicht hinfahren hätte können. Auch die Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich der Großmarkt in Groß Enzersdorf befunden hätte, sprachen gegen eine dauernde Einkaufstätigkeit der BF. Dass bei der Durchführung des einmaligen Einkaufes durch die BF ein Preislimit festgesetzt war, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF und der mbP und blieb unbestritten. 2.
- Dass zur Tätigkeit der BF ebenso die Tagesabrechnung gehörte, ergab sich aus den plausibel dargelegten Ausführungen des Z1, wonach auch er eine Tagesabrechnung durchgeführt hätte. Dazu führte er aus, dass hierfür „ein paar Knöpfe“ an der Kasse zu drücken wären, wodurch man den Beleg für den gesamten Tag erhält. Übereinstimmend dazu gab auch die Z4 an, dass „ein Knopfdruck“ dafür nötig gewesen und dadurch die Liste ausgedruckt worden wäre. 2.
- Die festgestellte Tätigkeit der BF im Verkaufsbereich ergab sich einerseits aus dem im Akt ersichtlichen Dienstzettel, in welchem die Tätigkeit der BF unter dem Punkt „Art der Beschäftigung“ als „Verkäuferin“ beschrieben wird. Eine darüberhinausgehendes Aufgabengebiet der BF wird doch nicht erwähnt. Weiters vermochte die mbP in der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit der BF nachvollziehbar zu beschreiben, wonach ihre Zuständigkeit lediglich darin bestanden hätte, den Verkauf in der Filiale in Wien zu übernehmen. Ebenso führte die Z4 in diesem Zusammenhang aus, dass die BF „dasselbe gemacht“ hätte wie sie selbst. Diese Tätigkeit hätte das Binden von Blumensträuße, Führen von Kundengespräche, Gießen der Blumen und Reinigungsarbeiten beinhaltet. Auch aus dem Umstand, dass die einvernommenen Zeugen teilweise keine Angaben über die Tätigkeit der BF angeben vermochten, ließ sich das Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Tätigkeit nicht untermauern. So gab die Z2 beispielsweise an, dass sie nur annehmen könnte, dass die BF die gleiche Tätigkeit wie sie selbst gehabt hätte. Dass zur Tätigkeit der BF ebenso das Dekorieren der Auslage in der Filiale der mbP gehörte, es dazu jedoch seitens der mbP keinen expliziten Auftrag gab, ergab sich aus den Angaben der mbP, wonach sie die Deko gekauft hätte, und den Mitarbeitern „frei Hand gelassen“ hätte. Dazu führte der Z3 weiter aus, dass dies eigentlich nach „Lust und Laune“ geschehen wäre. 2.
- Dass das Dienstzeugnis eine Gefälligkeitsbestätigung ist, ergibt sich aus den Angaben der mbP im der Niederschrift vor der ÖGK vom 12.12.2019 und in Zusammenschau mit den Angaben der mbP und der einvernommenen Zeugen zum Tätigkeitsbereich der BF. Für die Gefälligkeit spricht auch, dass der dem Akt erliegende Entwurf zahlreiche Änderungswünsche der BF enthält. Somit ist es glaubhaft, dass der BF schließlich die gewünschte Ausfertigung verweigerte, da die zu bestätigenden Tätigkeiten nicht den Tatsachen entsprachen. Zusammenfassend ergab sich durch die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen sowie der mbP, dass die von der BF vorgebrachte Beschreibung ihrer Tätigkeit nicht ihrem wahren Tätigkeitsbild entsprach.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 44 Abs. 1 ASVG: Paragraph 44, Absatz eins, ASVG:
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, § 49 Abs. 1 und Abs.2 ASVG: Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG:
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. § 54 Abs. 1 ASVG: Paragraph 54, Absatz eins, ASVG:
(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. § 58 Abs. 1 ASVG: Paragraph 58, Absatz eins, ASVG:
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der ÖGK sind Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der ÖGK sind Sonderbeiträge (Paragraph 54, ASVG) am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist. Die aufgrund § 15 Wirtschaftskammergesetz 1998 erlassene Fachorganisationsordnung (FOO) errichtet in der Sparte "Gewerbe und Handwerk" listet unter § 2 unter anderem folgenden Fachverband:Die aufgrund Paragraph 15, Wirtschaftskammergesetz 1998 erlassene Fachorganisationsordnung (FOO) errichtet in der Sparte "Gewerbe und Handwerk" listet unter Paragraph 2, unter anderem folgenden Fachverband: 21. Fachverband für Gärtner und Floristen, umfassend: gewerbliche Gärtner, wie a.) Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) und b.) Friedhofsgärtner sowie c.) Floristen (Blumenbinder und Blumeneinzelhändler) und d.) Kleinhandel mit Schnittblumen. Im Kollektivvertrag Florist/innen, Blumeneinzelhändler/innen in der jeweils im Beschäftigungszeitraum geltenden Fassung findet sich folgende Regelung: § 1 – Geltungsbereich:Paragraph eins, – Geltungsbereich: (…..) 2. Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Gärtner und Floristen angehörenden Betriebe der Berufszweige der Floristen (Blumenbinder und Blumeneinzelhändler) und dem Kleinhandel mit Schnittblumen. 3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen, Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge, im Folgenden ArbeitnehmerInnen genannt, mit Ausnahme der PflichtpraktikantInnen. (…..) Erläuterung zu den einzelnen Lohnkategorien:
- a)Als FloristIn gelten alle ArbeiternehmerInnen, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben.
- b)Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als FloristIn. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.
- c)Erste Kräfte sind FloristInnen, die vorwiegend Tätigkeiten als FloristIn im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass mindestens drei zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Entgegennahme von Warenbestellungen, das Auf- und Zusperren des Geschäftes, die Zählung des tatsächlich vorhandenen Kassenbestandes am Ende des Arbeitstages (Kassasturz), im untergeordnetem Ausmaß neben der Tätigkeit als FloristIn verrichtet werden.
- d)FacharbeiterInnen ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) sind alle ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf FloristIn absolviert haben aber keine LAP erfolgreich abgelegt haben, sowie ArbeitnehmerInnen mit einer erfolgreich abgelegten LAP in verwandten Lehrberufen. Im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in der jeweils im Beschäftigungszeitraum geltenden Fassung findet sich folgende Regelung: (….) „Referenzfunktion Marktleitung/Filialleitung „Marktleiter / Filialleiter führen die Mitarbeiter in fachlicher, disziplinärer und organisatorischer Hinsicht; arbeiten bei der Personaleinstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Warenbewirtschaftung: bestellen termingerecht und in richtiger Menge und stellen die Ware in der Filiale bereit; kontrollieren die Warenwirtschaft/Bestellvorschläge; bearbeiten Bestellvorschläge sind für die Warenpräsentation in der Filiale/im Markt und für die Filialgestaltung im Rahmen der Vorgaben verantwortlich sind für die wirtschaftliche Gebarung der Filiale verantwortlich stellen die Einhaltung aller Vorschriften und Vorgaben und die Zielerreichung sicher. „Marktleiter / Filialleiter sind in die Personaleinstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitern – je nach Vorgabe des Unternehmens – eingebunden. Sie schulen Mitarbeiter ein und leiten sie fachlich an. Sie behalten einen Überblick über den Umsatz, kontrollieren die Warenbewirtschaftung und die Umsetzung der Vorgaben und Richtlinien des Unternehmens. Sie sind für die Arbeitsplanung verantwortlich und stehen als zentrale Ansprechpartner insbesondere für Mitarbeiter und Kunden zur Verfügung.“ Auf den Beschwerdefall bezogen: Im vorliegenden war die konkrete Tätigkeit der BF und der damit zusammenhängenden Anwendung des korrekten Kollektivvertrages rechtlich zu beurteilen. Dazu gab die BF im Wesentlichen an, in der Funktion einer Filialleiterin und Beraterin für Gartengestaltung in der Filiale der mbP eingesetzt worden zu sein, wodurch ihr dabei kaufmännische Leitungsfunktionen zugekommen wären. Der von der belangten Behörde herangezogene Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler wäre aus Sicht der BF bereits deshalb nicht anzuwenden gewesen wäre, da dieser lediglich für ArbeiterInnen (und nicht für Angestellte) anzuwenden sei. Anwendbar wäre vielmehr der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Es ist somit zu prüfen, ob für die Tätigkeit der BF der von belangten Behörde angenommene Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass für die mbP ein Gewerbe (Handelsgewerbe/Agrarhandel und Handelsagenten mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) vorliegt, weshalb zu klären war, ob in diesem Zusammenhang überhaupt der von der belangten Behörde angenommene Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler zur Anwendung gelangen könnte. Im gegenständlichen Fall findet sich die Konstellation, dass neben dem angemeldeten Gewerbe (Handelsgewerbe/Agrarhandel und Handelsagenten mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) ein anderes ausgeübt wird (Gewerbe der Gärtner und Floristen). Dazu führte der OGH aus, dass in einem solchen Fall beide gewerbliche Tätigkeiten in die Prüfung einzubeziehen sind, um den korrekt anzuwendenden Kollektivvertrag nach § 9 ArbVG festzustellen (vgl. OGH 19.03.2013, 9 ObA 8/13m). Dazu führte der OGH aus, dass in einem solchen Fall beide gewerbliche Tätigkeiten in die Prüfung einzubeziehen sind, um den korrekt anzuwendenden Kollektivvertrag nach Paragraph 9, ArbVG festzustellen vergleiche OGH 19.03.2013, 9 ObA 8/13m). Dabei soll § 9 ArbVG spezielle Kollisionsfragen des Kollektivvertragsrechts lösen. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass auf ein und dasselbe Arbeitsverhältnis immer nur ein Kollektivvertrag Anwendung zu finden hat (vgl. etwa OGH 4 Ob 40/76). Dabei soll Paragraph 9, ArbVG spezielle Kollisionsfragen des Kollektivvertragsrechts lösen. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass auf ein und dasselbe Arbeitsverhältnis immer nur ein Kollektivvertrag Anwendung zu finden hat vergleiche etwa OGH 4 Ob 40/76). Entgegen der Rechtsansicht der BF ist es somit möglich, dass für ihr in Rede stehende Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler in der jeweils im Beschäftigungszeitraum geltenden Fassung zur Anwendung kommen kann. Dazu ist auszuführen, dass durch die Fachorganisationsordnung in der Sparte „Gewerbe und Handwerk“ der Fachverband für Gärtner und Floristen errichtet wurde und dieser ebenso gewerbliche Gärtner, wie Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Friedhofsgärtner, Floristen (Blumenbinder und Blumeneinzelhändler) und den Kleinhandel mit Schnittblumen umfasst, sodass für die BF der Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler zur Anwendung gelangt. In einem weiteren Schritt war somit zu beurteilen, unter welcher Einstufung innerhalb dieses Kollektivvertrages die Tätigkeit der BF zu subsumieren ist: Laut dem in Rede stehenden Kollektivvertrag erfolgt eine Einstufung in folgende Lohnkategorien: Florist im 1., 2., 3. oder ab dem 4. Jahr der Berufstätigkeit, Florist mit Meisterprüfung, Florist - Erste Kräfte, Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Hilfskräfte, Ladner im Einzelhandel. Als Florist gelten laut genanntem Kollektivvertrag alle Arbeitnehmer, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben Fallgegenständlich hat die BF jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass sie eine entsprechende facheinschlägige Lehrabschlussprüfung bzw. eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, zumal auch das Studium an der Universität für Bodenkultur Wien durch die BF vorzeitig abgebrochen wurde. Die BF war somit nicht als Floristin im Sinne des anzuwendenden Kollektivvertrages zu qualifizieren. Im Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler findet sich ebenso die Kategorie der „Hilfskraft“ bzw. der „Ladnerin“. LadnerInnen verrichten einfache Verkaufstätigkeiten in Gewerbebetrieben, die Lebensmittel erzeugen und verkaufen. Sie verpacken die gewünschten Waren, stellen Rechnungen aus und tippen die Preise in die Kassa ein. Sie nehmen die Geldbeträge für die verkauften Waren entgegen, sind jedoch nicht für die Gesamtabrechnung der Kassa verantwortlich. Außerdem betreuen sie die Regale, holen Waren aus dem Lager oder Kühlhaus und schlichten sie griffbereit für den Verkauf (vgl. AMS Berufslexikon - LadnerIn).LadnerInnen verrichten einfache Verkaufstätigkeiten in Gewerbebetrieben, die Lebensmittel erzeugen und verkaufen. Sie verpacken die gewünschten Waren, stellen Rechnungen aus und tippen die Preise in die Kassa ein. Sie nehmen die Geldbeträge für die verkauften Waren entgegen, sind jedoch nicht für die Gesamtabrechnung der Kassa verantwortlich. Außerdem betreuen sie die Regale, holen Waren aus dem Lager oder Kühlhaus und schlichten sie griffbereit für den Verkauf vergleiche AMS Berufslexikon - LadnerIn). Basierend auf der bereits ausgeführten Beschreibung der Tätigkeit der BF entspricht im konkreten Fall dies dem Tätigkeitsbild einer „LadnerIn“ bzw. „Hilfskraft“. Wie beweiswürdigend ausgeführte, begrenzte sich die Tätigkeit der BF im Ergebnis auf den Verkauf der Waren der mbP sowie Durchführung des Tagesabschlusses, der durch einfaches Bedienen der Registrierkasse durchgeführt wurde. Es ist zwar zutreffend, dass das dem erkennenden Gericht vorliegende Dienstzeugnis anführt, dass die BF „die Filiale in Wien zum Großteil selbst geführt“ hätte, wurde dies jedoch wie festgestellt aus Gefälligkeit mit vorliegendem Inhalt ausgestellt. Eine Einstufung als Filialleiterin im Sinne des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben lässt sich jedoch allein daraus nicht ableiten. Auch von Ladnern wird wohl ein gewisses Maß an Eigenständigkeit und Selbständigkeit bei der Erledigung von Aufträgen zu erwarten sein. Eine gänzlich selbständige Leitung der Filiale ohne wie immer geartete Vorgaben der mbP kann jedenfalls daraus nicht geschlossen werden und sind diesbezüglich im Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen. Im Ergebnis war somit festzuhalten, dass die von der mbP vorgenommene Einstufung der BF als Hilfskraft bzw. Ladnerin nach dem Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler zutreffend war. Aber auch die Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge würde nicht zum Erfolg führen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Begriff „Marktleiter/ Filialleiter“ aus dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben stammt. Als Tätigkeitsbeschreibung des Filialleiters findet sich dazu unter anderem die Führung der Mitarbeiter in fachlicher, disziplinärer und organisatorischer Hinsicht, die Verantwortlichkeit für die wirtschaftliche Gebarung der Filiale, die Einbindung in die Personaleinstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitern, die Einschulung und fachliche Leitung von Mitarbeitern sowie ihre Position als zentrale Ansprechpartner insbesondere für Mitarbeiter und Kunden. Wie beweiswürdigend jedoch ausgeführt, erbrachte die BF keine derartigen Tätigkeiten, nach welchen sie als Filialleiterin zu qualifizieren wäre. Aus den glaubhaften Angaben der mbP sowie der einvernommenen Zeugen konnte zunächst nicht festgestellt werden, dass zur Tätigkeit der BF die Führung der Mitarbeiter gehört hätte, zumal diese seitens des Gerichts als Zeugen einvernommen wurden und übereinstimmend dazu angaben, dass sie sich bei jeglichen Fragen (Arbeitsausfälle, Dienstplan etc.) ausschließlich an die mbP gewandt hätten. Ebenso wurden die Bewerbungsgespräche und die Einschulungen durch die mbP durchgeführt. Zwar konnte den Angaben der Zeugen entnommen werden, dass sie im Falle der Nichtverfügbarkeit der mbP, in gewissen Ausmaß auch die BF gefragt hätten, war dies jedoch vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die BF als erfahrenere Kollegin angesehen wurde. Eine solche Konstellation ist durchaus bei einem Team aus Mitarbeitern lebensnahe. Dahingehend konnten auch die Angaben der Z4 verstanden werden, wonach die BF „die meisten Stunden“ unter den Mitarbeitern gehabt hätte. Aus dem bloßen Umstand, dass die BF anderen Mitarbeitern gewisse Abläufe in der Filiale der mbP gezeigt habe bzw. sie notfalls bei gewissen Angelegenheiten – im Falle der Abwesenheit der mbP - gefragt worden wäre, konnte jedenfalls nicht auf eine wie auch immer geartete Führung der BF gegenüber anderen Mitarbeitern der mbP geschlossen werden. Dies konnte ebenso aus den Angaben der BF selbst gewonnen werden, wonach sie - mit Ausnahme des Valentinstages - alleine in der Filiale Wien tätig und bei einem Probetag lediglich mit einer anderen Mitarbeitern anwesend gewesen wäre. Die BF trat zwar gegenüber dem Z5 als Filialleiterin auf, es war für die BF daraus jedoch nichts zu gewinnen, da sie für diese Tätigkeit bzw. Position nicht angestellt wurde. Durch die Angaben des Z5 zeigte sich, dass die BF ihre Tätigkeit in einem Ausmaß dargestellt hat, wie sie zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Auch durch den festgestellten Umstand, dass die BF am Ende des jeweiligen Tages insofern die Tagesabrechnung durchführte, als sie dazu den Kassenschlüssel in das dafür vorgesehene Kassenschloss gesteckt und durch Eintippen den Tagesbeleg ausgedruckt sowie den Bestand der Kasse verglichen hätte, konnte nicht auf eine Verantwortlichkeit der BF für die wirtschaftliche Gebarung der Filiale geschlossen werden. Ungeachtet dessen sprachen insbesondere die durch die mbP vorgegebene preisliche Begrenzung bei Großhandelseinkäufen sowie die (indirekt durch einen Prozentsatz) vorgegeben Verkaufspreise gegen eine Qualifizierung der Tätigkeiten der BF als Filialleitung. Ebenso ließen sich durch das erkennende Gericht in den geleisteten Arbeiten der BF keine Angestelltentätigkeiten feststellen. Gemäß § 1 Abs. 1 AngG gilt dieses Bundesgesetz für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Zu den „kaufmännischen Diensten“ zählen insbesondere alle mit dem Einkauf und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Marktsituation) Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluss auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung; ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung (RIS-Justiz RS0028086).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AngG gilt dieses Bundesgesetz für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Zu den „kaufmännischen Diensten“ zählen insbesondere alle mit dem Einkauf und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Marktsituation) Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluss auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung; ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung (RIS-Justiz RS0028086). Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schnittblumen und Blumenstöcke stellte der OGH fest, dass darin keine besondere kaufmännische Qualifikation zu sehen. In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitnehmerinnen auf die Preisgestaltung so gut wie keinen Einfluss. Auch eine allfällige Beratung der Kunden spielte bei der Verkaufstätigkeit „keine große Rolle“. Der größte Teil des Wareneinkaufs ist in dem der angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Fall vom Arbeitgeber selbst besorgt worden. Ein Aushandeln der Preise mit den Lieferanten kam für die Arbeitnehmerinnen nicht in Betracht, sie konnten vielmehr die angebotene Ware nur zu den vom Verkäufer geforderten Preisen kaufen. Unter diesen Umständen wurde vom OGH die Notwendigkeit einer „selbständigen Anpassung an eine konkrete Marktsituation“ nur für seltene Ausnahmefälle angenommen. Zudem waren die Arbeitnehmerinnen weder mit der Kassaführung noch mit irgendwelchen Buchhaltungsarbeiten betraut. Sie hatten beim Einkauf und beim Verkauf von Blumen nichts anderes zu tun, als einerseits die eingenommenen Geldbeträge in eine Kassenlade zu legen und jeweils am Abend in einem Tresor zu verwahren, andererseits die von ihnen selbst vorgenommenen Einkäufe aus der Kasse bar zu bezahlen und die bezüglichen Rechnungen der Tageslosung beizufügen. Auch diese Tätigkeit erforderte laut OGH gewiss keine kaufmännische Ausbildung oder Geschicklichkeit; sie konnte vielmehr nach einer kurzen Einschulung von jedem Absolventen der Grundschule bewältigt werden. All diese Überlegungen führten den OGH zu dem Ergebnis, dass die festgestellte Tätigkeit in ihrer Gesamtheit betrachtet nur zu einem geringen Teil „typisch kaufmännische Dienstleistungen“ zum Gegenstand hatte. Die Angestelltenqualifikation der Klägerin wurde im konkreten Fall verneint (vgl. OGH 4 Ob 157/80, vom 20.10.1981). Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schnittblumen und Blumenstöcke stellte der OGH fest, dass darin keine besondere kaufmännische Qualifikation zu sehen. In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitnehmerinnen auf die Preisgestaltung so gut wie keinen Einfluss. Auch eine allfällige Beratung der Kunden spielte bei der Verkaufstätigkeit „keine große Rolle“. Der größte Teil des Wareneinkaufs ist in dem der angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Fall vom Arbeitgeber selbst besorgt worden. Ein Aushandeln der Preise mit den Lieferanten kam für die Arbeitnehmerinnen nicht in Betracht, sie konnten vielmehr die angebotene Ware nur zu den vom Verkäufer geforderten Preisen kaufen. Unter diesen Umständen wurde vom OGH die Notwendigkeit einer „selbständigen Anpassung an eine konkrete Marktsituation“ nur für seltene Ausnahmefälle angenommen. Zudem waren die Arbeitnehmerinnen weder mit der Kassaführung noch mit irgendwelchen Buchhaltungsarbeiten betraut. Sie hatten beim Einkauf und beim Verkauf von Blumen nichts anderes zu tun, als einerseits die eingenommenen Geldbeträge in eine Kassenlade zu legen und jeweils am Abend in einem Tresor zu verwahren, andererseits die von ihnen selbst vorgenommenen Einkäufe aus der Kasse bar zu bezahlen und die bezüglichen Rechnungen der Tageslosung beizufügen. Auch diese Tätigkeit erforderte laut OGH gewiss keine kaufmännische Ausbildung oder Geschicklichkeit; sie konnte vielmehr nach einer kurzen Einschulung von jedem Absolventen der Grundschule bewältigt werden. All diese Überlegungen führten den OGH zu dem Ergebnis, dass die festgestellte Tätigkeit in ihrer Gesamtheit betrachtet nur zu einem geringen Teil „typisch kaufmännische Dienstleistungen“ zum Gegenstand hatte. Die Angestelltenqualifikation der Klägerin wurde im konkreten Fall verneint vergleiche OGH 4 Ob 157/80, vom 20.10.1981). Im konkreten Fall beinhaltete die Tätigkeit der BF – wie beweiswürdigend ausgeführt - den Verkauf der Waren. Es ist der BF zwar zuzugestehen, dass ebenso die Beratung von Kunden in einem gewissen Ausmaß einen Teil ihrer Tätigkeit ausmachte, konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese eine entscheidende Rolle gespielt hätte. Aus den übereinstimmenden Angaben der mbP und der einvernommenen Zeugen konnte ebenso festgestellt werden, dass die Gartengestaltung bzw. Gartenplanung nicht zu den Aufgaben der BF gehört hätten, zumal diesbezügliche Kundenanfragen ausschließlich an die mbP weitergeleitet wurden. Auch die preisliche Begrenzung durch die mbP bei Großhandelseinkäufen spricht entschieden gegen eine selbständige Anpassung an eine konkrete Marktsituation und somit gegen eine kaufmännische Qualifikation der Tätigkeit der BF. Trotz des Umstandes, dass die mbP die vorgegebenen Verkaufspreise nicht konkret beziffert, sondern lediglich durch einen Prozentsatz vorgegeben hätte, aus welchem der Verkaufspreis ermittelt worden wären, konnte der BF dadurch kein freier Einfluss auf die Preisgestaltung zugesprochen werden. Allein in dem Verkauf der Waren war keine besondere kaufmännische Qualifikation abzuleiten (siehe die oben zitierte Entscheidung des OGH). Ebenso zeigte sich durch die einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass die durchzuführende Tagesabrechnung bereits nach einer kurzen Einschulung bewältigt werden könne, zumal dadurch bloß das Einstecken des Kassaschlüssels, das Eintippen sowie die Prüfung des Kassabestandes erforderlich war und sprach auch dieser Umstand gegen eine kaufmännische Tätigkeit BF. Zutreffend ist zwar, dass die BF in gewissen Ausmaß ebenso Dekorationstätigkeiten in der Auslage der Filiale durchgeführt hat, konnten sich daraus allein jedoch nicht kaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG begründen lassen. Dazu ist auszuführen, dass laut dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Berufslexikon, die Tätigkeit der „Dekorateurin im Auslagenbereich“ eine mit dem Verkauf zusammenhängende Tätigkeit ist, die eine selbständig Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordert und mit der Kundenwerbung zumindest vergleichbar ist und dem OGH zufolge zu den kaufmännischen Diensten zählt (vgl. OGH 10 ObS 64/90). Anhaltspunkte, dass sich die BF mit der Dekoration des Geschäftslokals bzw. der Auslagen an eine konkrete Marktsituation selbständig angepasst hätte, um den Umsatz zu erhöhen, sind im Verfahren jedoch nicht vorgebracht wurden. Vielmehr ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass es sich beim Dekorieren des Auslagefensters um eine freiwillige Tätigkeit der Mitarbeiter gehandelt habe. Im konkreten Fall beinhaltete die Tätigkeit der BF – wie beweiswürdigend ausgeführt - den Verkauf der Waren. Es ist der BF zwar zuzugestehen, dass ebenso die Beratung von Kunden in einem gewissen Ausmaß einen Teil ihrer Tätigkeit ausmachte, konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese eine entscheidende Rolle gespielt hätte. Aus den übereinstimmenden Angaben der mbP und der einvernommenen Zeugen konnte ebenso festgestellt werden, dass die Gartengestaltung bzw. Gartenplanung nicht zu den Aufgaben der BF gehört hätten, zumal diesbezügliche Kundenanfragen ausschließlich an die mbP weitergeleitet wurden. Auch die preisliche Begrenzung durch die mbP bei Großhandelseinkäufen spricht entschieden gegen eine selbständige Anpassung an eine konkrete Marktsituation und somit gegen eine kaufmännische Qualifikation der Tätigkeit der BF. Trotz des Umstandes, dass die mbP die vorgegebenen Verkaufspreise nicht konkret beziffert, sondern lediglich durch einen Prozentsatz vorgegeben hätte, aus welchem der Verkaufspreis ermittelt worden wären, konnte der BF dadurch kein freier Einfluss auf die Preisgestaltung zugesprochen werden. Allein in dem Verkauf der Waren war keine besondere kaufmännische Qualifikation abzuleiten (siehe die oben zitierte Entscheidung des OGH). Ebenso zeigte sich durch die einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass die durchzuführende Tagesabrechnung bereits nach einer kurzen Einschulung bewältigt werden könne, zumal dadurch bloß das Einstecken des Kassaschlüssels, das Eintippen sowie die Prüfung des Kassabestandes erforderlich war und sprach auch dieser Umstand gegen eine kaufmännische Tätigkeit BF. Zutreffend ist zwar, dass die BF in gewissen Ausmaß ebenso Dekorationstätigkeiten in der Auslage der Filiale durchgeführt hat, konnten sich daraus allein jedoch nicht kaufmännische Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG begründen lassen. Dazu ist auszuführen, dass laut dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Berufslexikon, die Tätigkeit der „Dekorateurin im Auslagenbereich“ eine mit dem Verkauf zusammenhängende Tätigkeit ist, die eine selbständig Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordert und mit der Kundenwerbung zumindest vergleichbar ist und dem OGH zufolge zu den kaufmännischen Diensten zählt vergleiche OGH 10 ObS 64/90). Anhaltspunkte, dass sich die BF mit der Dekoration des Geschäftslokals bzw. der Auslagen an eine konkrete Marktsituation selbständig angepasst hätte, um den Umsatz zu erhöhen, sind im Verfahren jedoch nicht vorgebracht wurden. Vielmehr ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass es sich beim Dekorieren des Auslagefensters um eine freiwillige Tätigkeit der Mitarbeiter gehandelt habe. Entgegen dem Vorbringen der BF konnte somit ihrerseits keine Angestelltentätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes festgestellt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die BF durch die mbP als Angestellte zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Sie ist somit als Angestellte ex contractu (Vertragsangestellte) einzustufen. Als solche werden Arbeitnehmer bezeichnet, deren Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung unter das Angestelltengesetz fällt, die jedoch Arbeitertätigkeiten verrichten. Entgegen der Rechtsansicht der BF kommt für Angestellte ex contractu der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes nur dann zur Anwendung, wenn dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei (vgl. OGH 8ObA2167/96a vom 28.11.1996). Entgegen der Rechtsansicht der BF kommt für Angestellte ex contractu der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes nur dann zur Anwendung, wenn dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei vergleiche OGH 8ObA2167/96a vom 28.11.1996). Die Vereinbarung zwischen der mbP und der BF über die Angestellteneigenschaft der BF führt somit nicht automatisch auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Dienstverhältnis. Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Vereinbarung zwischen der BF und der mbP nicht getroffen. Vielmehr war dem gegenständlich vorliegenden Dienstzettel die Vereinbarung zu entnehmen, dass der Kollektivvertrag für Floristen und Blumeneinzelhändler anzuwenden sei, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Anwendung des Angestelltenkollektivvertrages oder die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe – ausdrücklich oder schlüssig – zwischen der mbP und der BF vereinbart wurden. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt des anzuwendenden Kollektivvertrages für Floristen und Blumeneinzelhändler im Jahr 2014 betrug aufgrund der Einstufung der BF als Hilfskraft bzw. Ladnerin € 1.125,48, ab 01.02.2015: € 1.147,76 und ab 01.02.2016: € 1.163,83. Das von der mbP an die BF ausbezahlte Entgelt lag somit jeweils über diesen Mindestbeträgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2239660.1.00