1 Asylg 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylg 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX
G 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt. III.
G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Abs. römisch vier AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Mutter der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern wurde am 25.07.2021 von Österreich kommend, die Einreise nach Deutschland an der Grenzübergangsstelle XXXX verweigert.Der Mutter der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern wurde am 25.07.2021 von Österreich kommend, die Einreise nach Deutschland an der Grenzübergangsstelle römisch 40 verweigert. Im Rahmen der Erstbefragung durch die LPD XXXX am 26.07.2021, wies(
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden und überdies bemüht seien sich in Österreich zu integrieren. Ausdrücklich wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer gestellt und auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Gegen diese Bescheide erhob die Mutter der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder, vertreten durch die römisch 40 , in vollem Umfang Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit mangelhaften Ermittlungen zur Frage der häuslichen Gewalt in Nordmazedonien, der Schutzfähigkeit der Polizei sowie zur Lage der Volksgruppe der Türken, weiters sei auch das Kindeswohl bei den Minderjährigen nicht berücksichtigt worden. Auch wäre die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und beruhten die Ausführungen, dass der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sei, lediglich auf Vermutungen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer wohl begründete Furcht vor Verfolgung vor häuslicher Gewalt ausgehend vom Familienvater geltend gemacht hätten und nach dem Fluchtvorbringen die Polizei trotz Anzeige keinen Schutz gewährt hätte und die Beschwerdeführer als Minderheitenangehörige fortwährenden Diskriminierungen unterliegen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführer in ihren Rechten
6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden und überdies bemüht seien sich in Österreich zu integrieren. Ausdrücklich wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer gestellt und auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Teilerkenntnis vom 15.09.2021, Zl. XXXX ) wurde der Spruchpunkt VII. – Aberkennung der aufschiebende Wirkung - ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis vom 15.09.2021, Zl. römisch 40 ) wurde der Spruchpunkt römisch sieben. – Aberkennung der aufschiebende Wirkung - ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht holte beim österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eine Auskunft bezüglich Geschichte und Lage der türkischen Minderheit, Schutzfähigkeit und – willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen dieser Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anmerkung: Die eingebrachte Quelle wurde im laufenden Verfahren, in den Länderberichten angeführt und berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.02.2022 an. An dieser nahmen die Mutter der Beschwerdeführerin (BF1), der Bruder (BF2) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (BF3) in Begleitung des ausgewiesenen Vertreters XXXX für diese XXXX und eine Dolmetscherin für die Sprache Mazedonisch teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.02.2022 an. An dieser nahmen die Mutter der Beschwerdeführerin (BF1), der Bruder (BF2) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (BF3) in Begleitung des ausgewiesenen Vertreters römisch 40 für diese römisch 40 und eine Dolmetscherin für die Sprache Mazedonisch teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Zusammengefaßt gab die BF1 an, ihr Lebensgefährte, der Vater der Beschwerdeführerin habe die Kinder und sie fortlaufend mißhandelt und sich nicht um sie gekümmert. Nachdem das Haus abgebrannt sei, hätten sie auf der Straße gelebt. Auch das Gericht und die Polizei hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht ausreichend schützen können. Auch bei ihrer volljährigen Tochter in einer anderern Stadt habe der Vater der Beschwerdeführerin, die Mutter und die Kinder aufgespürt und mißhandelt. Zum Verhandlungsergebnis gab der ausgewiesene Vertreter der BeschwerdeführerInnen eine schriftliche Stellungnahme ab, wo zunächst das Vorbringen wiederholt wurde und auf dessen Glaubwürdigkeit hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative nicht möglich sei und dass die Strafverfolgungsorgane im vorliegenden Fall nicht konsequent gehandelt hätten und die Polizei schließlich resigniert habe, wobei zusätzlich noch auf eine SFH Länderanalyse Nordmazedonien zu den Schutzmöglichkeiten für von häuslicher Gewalt getroffener Personen Bezug genommen wurde. Die Rückkehr nach Nordmazedonien hätte jedenfalls zur Folge, dass die Gewalt gegen die Familie fortgesetzt und letzlich mit bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar dem Tod enden würde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Entscheidungen das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer unberücksichtigt geblieben sei, obwohl dieses im internationalen europäischen und nationalen Recht verankert sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien aufgrund der fortwährenden psychischen und physischen Gewalt, die sie im Herkunftsland erfahren mussten, stark traumatisiert. Bei einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie weiter dieser Gewalt ausgesetzt wären, auf der Straße leben müssten und nicht die Schule besuchen könnten und Hunger leiden müssten. Schließlich bedürfe die Beschwerdeführerin XXXX aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung regelmäßiger ärztlicher Behandlungen. Aufgrund der vorherrschenden Lage in Nordmazedonien und der Marginalisierung der Volksgruppe der Roma sei davon auszugehen, dass sie diese Behandlungen in ihrem Herkunftsland nie erhalten würde.Zum Verhandlungsergebnis gab der ausgewiesene Vertreter der BeschwerdeführerInnen eine schriftliche Stellungnahme ab, wo zunächst das Vorbringen wiederholt wurde und auf dessen Glaubwürdigkeit hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative nicht möglich sei und dass die Strafverfolgungsorgane im vorliegenden Fall nicht konsequent gehandelt hätten und die Polizei schließlich resigniert habe, wobei zusätzlich noch auf eine SFH Länderanalyse Nordmazedonien zu den Schutzmöglichkeiten für von häuslicher Gewalt getroffener Personen Bezug genommen wurde. Die Rückkehr nach Nordmazedonien hätte jedenfalls zur Folge, dass die Gewalt gegen die Familie fortgesetzt und letzlich mit bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar dem Tod enden würde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Entscheidungen das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer unberücksichtigt geblieben sei, obwohl dieses im internationalen europäischen und nationalen Recht verankert sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien aufgrund der fortwährenden psychischen und physischen Gewalt, die sie im Herkunftsland erfahren mussten, stark traumatisiert. Bei einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie weiter dieser Gewalt ausgesetzt wären, auf der Straße leben müssten und nicht die Schule besuchen könnten und Hunger leiden müssten. Schließlich bedürfe die Beschwerdeführerin römisch 40 aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung regelmäßiger ärztlicher Behandlungen. Aufgrund der vorherrschenden Lage in Nordmazedonien und der Marginalisierung der Volksgruppe der Roma sei davon auszugehen, dass sie diese Behandlungen in ihrem Herkunftsland nie erhalten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinund zum Leben in Österreich: Die Beschwerdeführerin heisst XXXX , ist Staatsangehörige von Nordmazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist minderjährig und moslemischen Glaubens. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Sie ist spätestens am 25.07.2021 mit ihrer Mutter und den mj. Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und ihre Mutter hat als gesetzliche Vertreterin für sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin lebte in XXXX in Nordmazedonien in einem kleinen Haus in sehr bescheidenen Verhältnissen. Ihre Mutter und die Kinder verdienten sich ihren Lebensunterhalt durch Obst Pflücken und Betteln. Die finanziellen Mittel für einen Schulbesuch waren nicht vorhanden.Die Beschwerdeführerin heisst römisch 40 , ist Staatsangehörige von Nordmazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist minderjährig und moslemischen Glaubens. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Sie ist spätestens am 25.07.2021 mit ihrer Mutter und den mj. Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und ihre Mutter hat als gesetzliche Vertreterin für sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin lebte in römisch 40 in Nordmazedonien in einem kleinen Haus in sehr bescheidenen Verhältnissen. Ihre Mutter und die Kinder verdienten sich ihren Lebensunterhalt durch Obst Pflücken und Betteln. Die finanziellen Mittel für einen Schulbesuch waren nicht vorhanden. Der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, ihr Vater kümmerte sich nicht um die Mutter der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister. Er ist kriminell und gewalttätig. Er schlug die Mutter der Beschwerdeführerin und die mj. Kinder. Er hat das Haus abgebrannt, in welchem die Kinder anwesend waren, sie konnten von ihrer Mutter gerettet werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin und auch die Kinder haben den Lebensgefährten bzw. den Vater laufend bei der Polizei angezeigt. Die Polizei wurde dem Lebensgefährten nicht Herr und konnte bzw. wollte der Mutter der Beschwerdeführerin und den Kindern nicht mehr helfen. Nach den Aussagen der Mutter und zwei ihrer Geschwister vor Gericht, dürfte die Familie durch die Mißhandlugen des Lebensgefährten, Stiefvaters bzw. Vaters schwer traumatisiert sein. Sie genießen zurzeit die Freiheit und das friedvolle Leben. Sie beginnen sich in Österreich zu integrieren. Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt zwischen der Mutter und ihren Kindern. Die Beschwerdeführerin geht zur Schule. Sie ist halbseitig gelähmt. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zu IFA XXXX und durch den vorgelegten Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin XXXX insbesondere:Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zu IFA römisch 40 und durch den vorgelegten Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 insbesondere: - durch Einsicht in die Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 26.07.2021, - durch Einsicht in die Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.07.2021, - durch Einsicht in die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufahmestelle West am 05.08.2021, - durch Befragung von 2 Geschwistern, sowie der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, - durch Vorlage von div. Schriftstücken (u.a. Notfallsambulanz) - durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe – häusliche Gewalt - sind nicht in die taxativen aufgezähten Gründe der GFK einzuordnen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, (vgl. auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E).Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe – häusliche Gewalt - sind nicht in die taxativen aufgezähten Gründe der GFK einzuordnen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, vergleiche auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E). Aus der allgemeinen Sicherheitssituation (allein) in Nordmazedonien lässt sich nicht einmal die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen, umso weniger die Gewährung von Asyl. Daher war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. abzuweisen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Daher war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II: und III: Zu den Spruchpunkten II. und III.:II: und III: Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Dem Asylwerber ist
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Dem Asylwerber ist
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).„Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011)., „Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“
G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind
G 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Mit ihrer Mutter führt die Beschwerdeführerin ein Familienleben. Sie und ihre Mutter sind Familienangehörige
G 2005. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ein Familienleben getrennt von ihrer Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre.Mit ihrer Mutter führt die Beschwerdeführerin ein Familienleben. Sie und ihre Mutter sind Familienangehörige
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ein Familienleben getrennt von ihrer Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter und den Geschwistern in einem engen Familienband. Der Mutter und den mj. Geschwister der Beschwerdeführerin, aber auch der Beschwerdeführerin würden vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt, zumal sie dort kein normales Leben ohne unangemessene Härten führen kann (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/001). Im vorliegenden Fall ist gründsätzlich einerseits zu beachten, dass Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland eingestuft wird, andererseits ist die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Angehörige der Minderheit der türkischen Roma. Die Beschwerdeführerin ist körperlich behindert. Der Vater der Beschwerdeführerin zeigte eine immense kriminelle Energie und mißhandelte nicht nur die Mutter der Beschwerdeführerin, sondern auch die Kinder. Vor dem Hintergrund der ACCORD Anfragebeantwortung ist ersichtlich, dass es der türkischen Minderheit kaum möglich ist am öffentlichen Leben teilzunehmen. Es wird zwar nicht von einer systematischen Diskrimnierung gesprochen, dennoch wird dargelegt, dass gerade aufgrund der soziokultuerellen Lebensumstände häusliche Gewalt meist nicht gemeldet oder nicht als solche wahrgenommen wird. Trotz der laufenden Anzeigen bei der Polizei, musste die Mutter der Beschwerdeführerin insbesonders unter der Gewalttätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin leiden und aufgrund der zugefügten Verletzungen einen Arzt aufsuchen. Der Vater der Beschwerdeführerin ließ sich nicht durch die Überwachungskamera des Gerichts abschrecken und verprügelte die Mutter der Beschwerdeführerin vorlaufender Kamera. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung geht deutlich hervor, dass die Opfer von häuslicher Gewalt ungenügend unterstützt werden. Es gibt nur eine limitierte Verfügarkeit von Schutz durch Frauenhäuser gibt und der Zugang zu den Frauenhäusern ist für die am meisten mariginalisierten Gruppen von Frauen weiterhin schwierig. Bestehende Gesetze bieten auch nicht genügend Schutz. Häusliche Gewalt ist laut USDOS
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt wurde. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin,
G wie oben bereits ausgeführt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten,
G 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war stattzugeben, da der Mutter der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt wurde. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin,
Paragraph 34, AsylG wie oben bereits ausgeführt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.
G 2005 war der Beschwerdeführerin daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war der Beschwerdeführerin daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. IV. Behebung Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:römisch vier. Behebung Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides–
GVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides–
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2246281.1.00
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