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{'item': 'W159 2246284-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133Art. 2§ 34§ 2§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW159 2246284-1 Spruch, W159 2246284-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs.

1 Asylg 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylg 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt. III.

§ 8Abs. IV Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Abs. römisch vier AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Mutter des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern wurde am 25.07.2021 von Österreich kommend, die Einreise nach Deutschland, an der Grenzübergangsstelle XXXX verweigert.Der Mutter des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern wurde am 25.07.2021 von Österreich kommend, die Einreise nach Deutschland, an der Grenzübergangsstelle römisch 40 verweigert. Im Rahmen der Erstbefragung durch die LPD XXXX am 26.07.2021, wies(

  1. en)sich die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren nordmazedonischen Reisepass, XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2028, der Beschwerdeführer, nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2023, XXXX ; nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023, XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023; XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 aus.Im Rahmen der Erstbefragung durch die LPD römisch 40 am 26.07.2021, wies(
  2. en)sich die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren nordmazedonischen Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2028, der Beschwerdeführer, nordmazedonischer Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2023, römisch 40 ; nordmazedonischer Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023, römisch 40 nordmazedonischer Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023; römisch 40 nordmazedonischer Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 römisch 40 nordmazedonischer Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 aus. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mazedonische Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei Analphabet, spreche mazedonisch und türkisch und sei islamischen Glaubens. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für sich und ihre mitgereisten mj. Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2021. Sie reisten legal nach Österreich ein. Das ursprüngliche Zielland sei Deutschland gewesen, weil er dort ein schöneres Leben haben wolle. In der niederschriftlichen Einvernahme, am 05.08.2021, vor einem Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers sie sei anhaltender häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie und ihre Kinder seien von ihrem Lebensgefährten fortlaufend mißhandelt und geschlagen worden. Anzeigen bei der zuständigen Polizei sowie das Abhalten einer Gerichtsverhandlung hätten den Lebensgefährten nicht von seinem Tun abgehalten. Auch das Versteck bei der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers in einer anderen Stadt habe der Lebensgefährte der Mutter ausfindig gemacht. Nachdem der Lebensgefährte der Mutter das Haus angezündet habe, sei die einzige Chance für die Familie die Flucht gewesen um seinen Anfeindungen und denen seiner Familie zu entkommen. Auch das Versteck bei der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers in einer anderen Stadt habe der Lebensgefährte der Mutter ausfindig gemacht und die Familie weiter mißhandelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle WEST, vom 11.08.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchteil II. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle WEST, vom 11.08.2021, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchteil römisch zwei. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch sechs. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und unter Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Bedrohung dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt worden sei. Unabhängig von der Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes, sei festgestellt worden, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass Vorbringen nicht in die GFK - Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - oder der politischen Gesinnung einzuorden gewesen wäre. Eine Bedrohung die von Privaten ausgehen würde, wie etwa dem Lebensgefährten der Mutter, sei irrelevant, da keines der fünf Gründe der GFK vorliegen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass die Mutter des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung oder auf ihre Person bezogene außergewöhnlichen Umstände behauptet habe. Ziel des Refoulementsschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder in eine ausweglose Lage gedrängt werden würden. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen des für die Gewährung eines Aufenthaltstitels § 57 Asylgesetz lägen nicht vor (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamte Kernfamilie von aufenthaltsbeenden Maßnahmen erfasst sei und daher die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einem schützenswerten Privatleben gesprochen werden. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch die aktuelle COVID-19 Pandemie nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfordere. Eine Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, so dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten seien, sodass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass Vorbringen nicht in die GFK - Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - oder der politischen Gesinnung einzuorden gewesen wäre. Eine Bedrohung die von Privaten ausgehen würde, wie etwa dem Lebensgefährten der Mutter, sei irrelevant, da keines der fünf Gründe der GFK vorliegen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass die Mutter des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung oder auf ihre Person bezogene außergewöhnlichen Umstände behauptet habe. Ziel des Refoulementsschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder in eine ausweglose Lage gedrängt werden würden. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen des für die Gewährung eines Aufenthaltstitels Paragraph 57, Asylgesetz lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamte Kernfamilie von aufenthaltsbeenden Maßnahmen erfasst sei und daher die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einem schützenswerten Privatleben gesprochen werden. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch die aktuelle COVID-19 Pandemie nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfordere. Eine Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, so dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten seien, sodass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren gewesen sei. Gegen diese Bescheide erhob die Mutter des Beschwerdeführers sowie die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder, vertreten durch die XXXX , in vollem Umfang Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit mangelhaften Ermittlungen zur Frage der häuslichen Gewalt in Nordmazedonien, der Schutzfähigkeit der Polizei sowie zur Lage der Volksgruppe der Türken, weiters sei auch das Kindeswohl bei den Minderjährigen nicht berücksichtigt worden. Auch wäre die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und beruhten die Ausführungen, dass der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sei, lediglich auf Vermutungen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bezüglich Spruchpunkt I. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer wohl begründete Furcht vor Verfolgung vor häuslicher Gewalt ausgehend vom Familienvater geltend gemacht hätten und nach dem Fluchtvorbringen die Polizei trotz Anzeige keinen Schutz gewährt hätte und die Beschwerdeführer als Minderheitenangehörige fortwährenden Diskriminierungen unterliegen würden. Zu Spruchpunkt II. und III. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführer in ihren Rechten

Art. 2, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden und überdies bemüht seien sich in Österreich zu integrieren. Ausdrücklich wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer gestellt und auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Gegen diese Bescheide erhob die Mutter des Beschwerdeführers sowie die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder, vertreten durch die römisch 40 , in vollem Umfang Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit mangelhaften Ermittlungen zur Frage der häuslichen Gewalt in Nordmazedonien, der Schutzfähigkeit der Polizei sowie zur Lage der Volksgruppe der Türken, weiters sei auch das Kindeswohl bei den Minderjährigen nicht berücksichtigt worden. Auch wäre die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und beruhten die Ausführungen, dass der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sei, lediglich auf Vermutungen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer wohl begründete Furcht vor Verfolgung vor häuslicher Gewalt ausgehend vom Familienvater geltend gemacht hätten und nach dem Fluchtvorbringen die Polizei trotz Anzeige keinen Schutz gewährt hätte und die Beschwerdeführer als Minderheitenangehörige fortwährenden Diskriminierungen unterliegen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführer in ihren Rechten

Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden und überdies bemüht seien sich in Österreich zu integrieren. Ausdrücklich wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer gestellt und auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Teilerkenntnis vom 15.09.2021, Zl. XXXX ) wurde der Spruchpunkt VII. – Aberkennung der aufschiebende Wirkung - ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis vom 15.09.2021, Zl. römisch 40 ) wurde der Spruchpunkt römisch sieben. – Aberkennung der aufschiebende Wirkung - ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht holte beim Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eine Auskunft bezüglich Geschichte und Lage der türkischen Minderheit, Schutzfähigkeit und – willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen dieser Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt ein. Anmerkung: Die eingebrachte Quelle wurde im laufenden Verfahren, in den Länderberichten angeführt und berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.02.2022 an. An dieser nahmen die Mutter des Beschwerdeführers (BF1), der Beschwerdeführer (BF2) und seine Schwester XXXX (BF3) in Begleitung des ausgewiesenen Vertreters XXXX und eine Dolmetscherin für die Sprache mazedonisch teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.02.2022 an. An dieser nahmen die Mutter des Beschwerdeführers (BF1), der Beschwerdeführer (BF2) und seine Schwester römisch 40 (BF3) in Begleitung des ausgewiesenen Vertreters römisch 40 und eine Dolmetscherin für die Sprache mazedonisch teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Zusammengefaßt gab die BF1 an, sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien, gehöre der Volksgruppe der türkischen Rome an und sei muslimischen Glaubens. Sie habe in XXXX , Nordmazedonien gelebt. Sie habe sich ihren Lebensunterhalt mit ihren Kindern durch Obst Pflücken und Betteln verdient. Sie habe aus erster Ehe drei Kinder. Mit ihrem Lebensgefährten sei sie nicht verheiratet gewesen, sie habe vier Kinder mit ihm, den fünften Sohn habe er in die Lebensgemeinschaft mit eingebracht. Ihr Lebensgefährte habe die Kinder und sie fortlaufend mißhandelt und sich nicht um sie gekümmert. Nachdem das Haus abgebrannt sei, hätten sie auf der Straße gelebt. Auch das Gericht und die Polizei hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht ausreichend schützen können. Auch bei ihrer volljährigen Tochter in einer anderern Stadt habe der Lebensgefährte die BF1 und die Kinder aufgespürt und mißhandelt. Zusammengefaßt gab die BF1 an, sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien, gehöre der Volksgruppe der türkischen Rome an und sei muslimischen Glaubens. Sie habe in römisch 40 , Nordmazedonien gelebt. Sie habe sich ihren Lebensunterhalt mit ihren Kindern durch Obst Pflücken und Betteln verdient. Sie habe aus erster Ehe drei Kinder. Mit ihrem Lebensgefährten sei sie nicht verheiratet gewesen, sie habe vier Kinder mit ihm, den fünften Sohn habe er in die Lebensgemeinschaft mit eingebracht. Ihr Lebensgefährte habe die Kinder und sie fortlaufend mißhandelt und sich nicht um sie gekümmert. Nachdem das Haus abgebrannt sei, hätten sie auf der Straße gelebt. Auch das Gericht und die Polizei hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht ausreichend schützen können. Auch bei ihrer volljährigen Tochter in einer anderern Stadt habe der Lebensgefährte die BF1 und die Kinder aufgespürt und mißhandelt. Befragung des Beschwerdeführers (BF2) im Beisein der BF1 als gesetzliche Vertreterin: Der BF2 gab an, er sei in Nova Mala geboren worden, wisse aber nicht wann. Sein Vater sei XXXX und er habe keinen Kontakt zu ihm. Er habe eine andere Frau geheiratet und wolle sie nicht mehr. Er wisse nicht, warum sich seine Eltern getrent hätten. Er habe in einem Stall gelebt, das Haus sei angezündet worden, sie hätten kein Haus mehr in XXXX .Der BF2 gab an, er sei in Nova Mala geboren worden, wisse aber nicht wann. Sein Vater sei römisch 40 und er habe keinen Kontakt zu ihm. Er habe eine andere Frau geheiratet und wolle sie nicht mehr. Er wisse nicht, warum sich seine Eltern getrent hätten. Er habe in einem Stall gelebt, das Haus sei angezündet worden, sie hätten kein Haus mehr in römisch 40 . Er se Analphabet, er könne nicht lesen und schreiben, er habe das Geld nicht gehabt, damit er zur Schue gehen könne. Er wisse nicht, seit wann sein Stiefvater ( XXXX ) bei ihnen gewohnt hätte, er habe sie geschagen, sei ins Gefängnis und wieder hinausgekommen. Der BF2 erklärte, XXXX habe seine Mutter und seine Geschwister geschlagen. Er wisse nicht den Grund hierfür. Er sei aus dem Gefängnis gekommen, habe getrunken und die Familie geschlagen. Der BF2 habe auch wegen der Schläge den Arzt aufsuchen müssen, denn es hätte ihm ein Zahn geschmerzt.Er wisse nicht, seit wann sein Stiefvater ( römisch 40 ) bei ihnen gewohnt hätte, er habe sie geschagen, sei ins Gefängnis und wieder hinausgekommen. Der BF2 erklärte, römisch 40 habe seine Mutter und seine Geschwister geschlagen. Er wisse nicht den Grund hierfür. Er sei aus dem Gefängnis gekommen, habe getrunken und die Familie geschlagen. Der BF2 habe auch wegen der Schläge den Arzt aufsuchen müssen, denn es hätte ihm ein Zahn geschmerzt. Er würde sich nicht mehr erinnern, wie XXXX das Haus angezündet habe. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten geweint. Danach hätten sie in einem Stall gelebt. XXXX sei wiedergekommen, habe se geschlagen und sie seien wieder zur Polizei gegangen, die sie dann hinausgeworfen hätten. Nachdem die Familie schon täglich bei der Polizei gewesen sei, sei sie weggejagt worden. Die Familie hätte gewartet, bis der Stiefvater wieder im Gefängnis gesessen sei, habe sich die Pässe geschnappt und sei weggelaufen. Er würde sich nicht mehr erinnern, wie römisch 40 das Haus angezündet habe. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten geweint. Danach hätten sie in einem Stall gelebt. römisch 40 sei wiedergekommen, habe se geschlagen und sie seien wieder zur Polizei gegangen, die sie dann hinausgeworfen hätten. Nachdem die Familie schon täglich bei der Polizei gewesen sei, sei sie weggejagt worden. Die Familie hätte gewartet, bis der Stiefvater wieder im Gefängnis gesessen sei, habe sich die Pässe geschnappt und sei weggelaufen. Sie hätten sich in Mazedonien durch Betteln den Lebensunterhalt verdient. Die Familie, habe sie in Mazedonien nicht haben wollen, sie haben sich für sie geschämt, weil sie auf der Straße leben würden. Seine Mutter habe zwei Brüder, die verheiratet seien. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, ihnen würde es gut gehen. Er wolle hier in Österreich bleiben, einen Beruf erlernen und arbeiten gehen. Er würde gerne Frisör werden. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufschien. Zum Verhandlungsergebnis gab der ausgewiesene Vertreter der BeschwerdeführerInnen eine schriftliche Stellungnahme ab, wo zunächst das Vorbringen wiederholt wurde und auf dessen Glaubwürdigkeit hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative nicht möglich sei und dass die Strafverfolgungsorgane im vorliegenden Fall nicht konsequent gehandelt hätten und die Polizei schließlich resigniert habe, wobei zusätzlich noch auf eine SFH Länderanalyse Nordmazedonien zu den Schutzmöglichkeiten für von häuslicher Gewalt getroffener Personen Bezug genommen wurde. Die Rückkehr nach Nordmazedonien hätte jedenfalls zur Folge, dass die Gewalt gegen die Familie fortgesetzt und letzlich mit bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar dem Tod enden würde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Entscheidungen das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer unberücksichtigt geblieben sei, obwohl dieses im internationalen, europäischen und nationalen Recht verankert sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien aufgrund der fortwährenden psychischen und physischen Gewalt, die sie im Herkunftsland erfahren mussten, stark traumatisiert. Bei einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie weiter dieser Gewalt ausgesetzt wären, auf der Straße leben müssten und nicht die Schule besuchen könnten und Hunger leiden müssten. Schließlich bedürfe die Beschwerdeführerin XXXX aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung regelmäßiger ärztlicher Behandlungen. Aufgrund der vorherrschenden Lage in Nordmazedonien und der Marginalisierung der Volksgruppe der Roma sei davon auszugehen, dass sie diese Behandlungen in ihrem Herkunftsland nie erhalten würde.Zum Verhandlungsergebnis gab der ausgewiesene Vertreter der BeschwerdeführerInnen eine schriftliche Stellungnahme ab, wo zunächst das Vorbringen wiederholt wurde und auf dessen Glaubwürdigkeit hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative nicht möglich sei und dass die Strafverfolgungsorgane im vorliegenden Fall nicht konsequent gehandelt hätten und die Polizei schließlich resigniert habe, wobei zusätzlich noch auf eine SFH Länderanalyse Nordmazedonien zu den Schutzmöglichkeiten für von häuslicher Gewalt getroffener Personen Bezug genommen wurde. Die Rückkehr nach Nordmazedonien hätte jedenfalls zur Folge, dass die Gewalt gegen die Familie fortgesetzt und letzlich mit bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar dem Tod enden würde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Entscheidungen das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer unberücksichtigt geblieben sei, obwohl dieses im internationalen, europäischen und nationalen Recht verankert sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien aufgrund der fortwährenden psychischen und physischen Gewalt, die sie im Herkunftsland erfahren mussten, stark traumatisiert. Bei einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie weiter dieser Gewalt ausgesetzt wären, auf der Straße leben müssten und nicht die Schule besuchen könnten und Hunger leiden müssten. Schließlich bedürfe die Beschwerdeführerin römisch 40 aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung regelmäßiger ärztlicher Behandlungen. Aufgrund der vorherrschenden Lage in Nordmazedonien und der Marginalisierung der Volksgruppe der Roma sei davon auszugehen, dass sie diese Behandlungen in ihrem Herkunftsland nie erhalten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer heisst XXXX , ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist minderjährig, ledig und moslemischen Glaubens. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Er ist spätestens am 25.07.2021 mit seiner Mutter und den mj. Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und seine Mutter hat als gesetzliche Vertreterin für ihn gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer lebte in XXXX in Nordmazedonien in einem kleinen Haus in sehr bescheidenen Verhältnissen. Seine Mutter und die Kinder verdienten sich ihren Lebensunterhalt durch Obst Pflücken und Betteln. Die finanziellen Mittel für einen Schulbesuch waren nicht vorhanden.Der Beschwerdeführer heisst römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist minderjährig, ledig und moslemischen Glaubens. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Er ist spätestens am 25.07.2021 mit seiner Mutter und den mj. Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und seine Mutter hat als gesetzliche Vertreterin für ihn gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 in Nordmazedonien in einem kleinen Haus in sehr bescheidenen Verhältnissen. Seine Mutter und die Kinder verdienten sich ihren Lebensunterhalt durch Obst Pflücken und Betteln. Die finanziellen Mittel für einen Schulbesuch waren nicht vorhanden. Der Vater ließ sich von der Mutter des Beschwerdeführers scheiden, verließ die Familie und kümmerte nicht um den mj. Sohn. Der spätere Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Stiefvater des Beschwerdeführers misshandelte die Mutter des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer und seine Geschwister. Er ist kriminell und gewalttätig. Er schlug die Mutter des Beschwerdeführers und die mj. Kinder. Er hat das Haus abgebrannt, in welchem die Kinder anwesend waren, sie konnten von ihrer Mutter gerettet werden. Die Mutter des Beschwerdeführers und auch die Kinder haben den Lebensgefährten bzw. den Stiefvater laufend bei der Polizei angezeigt. Die Polizei konnte bzw. wollte der Mutter des Beschwerdeführers und den Kindern nicht mehr helfen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester vor Gericht, dürfte die Familie durch die Mißhandlugen des Lebensgefährten, Stiefvaters bzw. Vaters schwer traumatisiert sein, wie dies auch für einen Laien erkennbar ist. Sie genießen zurzeit die Freiheit und das friedvolle Leben. Sie sind im Prozess sich in Österreich zu integrieren. Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt zwischen der Mutter und ihren Kindern. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig in Österreich. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zu IFA XXXX und durch den vorgelegten Verwaltungsakt der Mutter des Beschwerdeführers XXXX insbesondere:Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zu IFA römisch 40 und durch den vorgelegten Verwaltungsakt der Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 insbesondere: - durch Einsicht in die Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 26.07.2021, - durch Einsicht in die Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.07.2021, - durch Einsicht in die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufahmestelle West am 05.08.2021, - durch Befragung des Beschwerdeführers sowie der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022, - durch Vorlage von div. Schriftstücken (u.a. Notfallsambulanz) - durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und - durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.Der Mutter des Beschwerdeführers wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: In Anbetracht der Gewährung von subsidiären Schutz im Familienverfahren war es nicht notwendig eigene Länderfeststellungen zu treffen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten mazedonischen Reisepasses, XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2023 fest. Den Angaben zu der Volksgruppenzugehörigkeit, zum Bildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und den Glauben wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen nicht widersprochen und sie werden als glaubhaft gewertet. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten mazedonischen Reisepasses, römisch 40 , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2023 fest. Den Angaben zu der Volksgruppenzugehörigkeit, zum Bildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und den Glauben wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen nicht widersprochen und sie werden als glaubhaft gewertet. In Österreich stellte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und für ihre mj. Kinder am 26.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vorausgeschickt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und seine Geschwister sehr einfach denkende und ungebildete Menschen sind. Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers und jenes ihrer mj. Kinder zu ihren Fluchtgründen wird vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig eingestuft, zumal eine gute Übereinstimmung feststellbar war. Der Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers steht mit dem Gesetz auf Kriegsfuß und übte häusliche Gewalt aus. Er schlug nicht nur die Mutter des Beschwerdeführers, sondern auch den Beschwerdeführer und seine Geschwister. Der Lebensgefährte attackierte die Mutter des Beschwerdeführers sogar vor dem Gerichtsgebäude, wo die Überwachungskamera den Übergriff mitfilmte. Der Lebensgefährte der Mutter konnte sich größtenteils erfolgreich vor der Polizei verstecken, die die täglichen Anzeigen der Mutter des Beschwerdeführers nicht schließlich mehr annahm. Die Familie war arm, sie hatte jedoch in XXXX , ein Dach über dem Kopf und erarbeitete den Lebensunterhalt durch das Pflücken von Obst und durch Erbetteln. Sie lebte sehr einfach.Die Familie war arm, sie hatte jedoch in römisch 40 , ein Dach über dem Kopf und erarbeitete den Lebensunterhalt durch das Pflücken von Obst und durch Erbetteln. Sie lebte sehr einfach. Als der Lebensgefährte der Mutter das Haus, während sich seine Familie darin aufhielt, anzündetete, floh die Familie in eine andere Stadt, zu einer Schwester des Beschwerdeführers. Selbst die Flucht hielt den Lebensgefährten der Mutter nicht davon ab, seine Familie weiter zu tyrannisieren. So nutzte die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren mj. Kindern die Gelegenheit zur Flucht, als ihr Lebensgefährte inhaftiert wurde. Die Darstellung der Gewalttätigkeit des Lebensgefährten der Mutter basiert auf der Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers und seiner Schwester. Das Vorbringen ist vor dem Hintergrund der zitierten ACCORD Anfragebeantwortung plausibel. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Familie stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht durch das Erlebte als traumatisiert dar. Glaubhaft ist auch ein gewisses Bemühen um Integration. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag internationaler Schutz in Form von subsidiären Schutz zugesprochen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu I.: Zu dem Spruchpunkt I.Zu römisch eins.: Zu dem Spruchpunkt römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe – häusliche Gewalt - sind nicht in die taxativen aufgezähten Gründe der GFK einzuordnen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, (vgl. auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E).Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe – häusliche Gewalt - sind nicht in die taxativen aufgezähten Gründe der GFK einzuordnen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, vergleiche auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E). Aus der allgemeinen Sicherheitssituation (allein) in Nordmazedonien lässt sich nicht einmal die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen, umso weniger die Gewährung von Asyl. Daher war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. abzuweisen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Daher war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II: und III: Zu den Spruchpunkten II. und III.:II: und III: Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Dem Asylwerber ist

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Dem Asylwerber ist

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).„Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011)., „Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind

§ 2Z 22 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Mit seiner Mutter führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und seine Mutter sind Familienangehörige

§ 2Z 22 Asyl

G 2005. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre.Mit seiner Mutter führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und seine Mutter sind Familienangehörige

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Mutter und den Geschwistern in einem engen Familienband. Der Mutter und den mj. Geschwister des Beschwerdeführers, aber auch dem Beschwerdeführer würden vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den im Erkenntnis seiner Mutter dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt, zumal er dort kein normales Leben ohne unangemessene Härten führen kann (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/001). Im vorliegenden Fall ist gründsätzlich einerseits zu beachten, dass Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland eingestuft wird, andererseits ist der Beschwerdeführer und seine Mutter, Angehörige der Minderheit der türkischen Roma. Eine seiner Schwestern ist körperlich behindert. Der Stiefvater des Beschwerdeführers zeigte eine immense kriminelle Energie und mißhandelte nicht nur die Mutter des Beschwerdeführers, sondern auch die Kinder. Vor dem Hintergrund der ACCORD Anfragebeantwortung ist ersichtlich, dass es der türkischen Minderheit kaum möglich ist am öffentlichen Leben teilzunehmen. Es wird zwar nicht von einer systematischen Diskrimnierung gesprochen, dennoch wird dargelegt, dass gerade aufgrund der soziokultuerellen Lebensumstände häusliche Gewalt meist nicht gemeldet oder nicht als solche wahrgenommen wird. Trotz der laufenden Anzeigen bei der Polizei, musste die Mutter des Beschwerdeführers insbesonder unter der Gewalttätigkeit des Lebensgefährten leiden und aufgrund der zugefügten Verletzungen einen Arzt aufsuchen. Der Lebensgefährte der Mutter ließ sich nicht durch die Überwachungskamera des Gerichts abschrecken und verprügelte die Mutter des Beschwerdeführers vorlaufender Kamera. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung geht deutlich hervor, dass die Opfer von häuslicher Gewalt ungenügend unterstützt werden. Es gibt nur eine limitierte Verfügarkeit von Schutz durch Frauenhäuser gibt und der Zugang zu den Frauenhäusern ist für die am meisten mariginalisierten Gruppen von Frauen weiterhin schwierig. Bestehende Gesetze bieten auch nicht genügend Schutz. Häusliche Gewalt ist laut USDOS

(2016)zwar gesetzlich verboten, jedoch weiterhin weit verbreitet. Das UN Committe on Economic, Social and Cultural Rights zeichte sich in seinem Bericht vom Juli 2016 darüber besorgt, dass das aktuelle Gesetz zu häuslicher Gewalt sowie die weiteren relevanten Gesetze, weiterhin keinen genügenden Schutz für Opfer häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt bieten würden. Auch die EU Kommission kritisierte, dass das neue Gesetz zu häuslicher Gewalt weiterhin nicht alle Formen der Gewalt einschließen würde und nur Zivilverfahren gegen die Täter vorsieht. Des Weiteren hat die NGO Helsinki Committee for Human Rights oft the Republic of Macedonia berichtet, dass das bestehende Gesetz zu häuslicher Gewalt durch Polizeibeamte in Polizeistationen, Angestellte in Social Work Centers und Mitarbeitende in Gerichten ungenügend umgesetzt wird. Die Familie erhielt nicht ausreichenden Schutz von der Polizei und nicht von der Familie des Stiefvaters des Beschwerdeführers. Sie sind Opfer von kontinuierlicher häuslicher Gewalt geworden. Auch die Flucht zu einer seiner Schwestern in eine andere Stadt in Nordmazedonien brachte nicht die gewünschte Sicherheit. Schließlich überschüttete der Stiefvater das Haus, in welchem die Familie wohnte, mit Benzin und zündete es an, während sich die Mutter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und seine Geschwister darin befanden. Alle konnten sich retten. Bei einer Rückkehr der des Beschwerdeführers, seiner Mutter und Geschwister nach Nordmazedonien würde diese, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Art. 3 EMRK. Bei einer Rückkehr der des Beschwerdeführers, seiner Mutter und Geschwister nach Nordmazedonien würde diese, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Artikel 3, EMRK. Zusätzlich ergibt sich hier die Frage ob eine Rückkehr sich zum Wohle der mj. Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 19, 34,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren und im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität zu berücksichtigen.Zusätzlich ergibt sich hier die Frage ob eine Rückkehr sich zum Wohle der mj. Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Artikel 19, 34,,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren und im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer und seine Schwester haben während der Verhandlung ausgesagt, einerseits, dass der Stiefvater bzw. der Vater alle Kinder und die Mutter schlug und sie alle mit dem Tod bedrohte, andererseits, dass die Polizei sie „rausgeschmissen“ hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat während der Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Kinder durch das Erlebte traumatisiert sind und hat in der getroffenen Entscheidung auch auf das Kindeswohl bedacht genommen. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde.Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Z 3 leg.cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Ziffer 3, leg.cit.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war stattzugeben, da der Mutter des Beschwerdeführers

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt wurde. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer,

§ 34Asyl

G wie oben bereits ausgeführt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war stattzugeben, da der Mutter des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt wurde. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer,

Paragraph 34, AsylG wie oben bereits ausgeführt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. IV. Behebung Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:römisch vier. Behebung Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides–

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides–

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2246284.1.00

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