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{'item': 'W183 2249095-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW183 2249095-1 Spruch, W183 2249095-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid (an den Revisor am 20.10.2021 zugestellt) wurden dem Zeugen XXXX für Teilnahme bzw. Befundaufnahme im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien € 252,20 zugesprochen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (an den Revisor am 20.10.2021 zugestellt) wurden dem Zeugen römisch 40 für Teilnahme bzw. Befundaufnahme im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien € 252,20 zugesprochen.
  3. Mit Schreiben vom 22.10.2021 (bei der belangten Behörde lt. Eingangsstempel am 01.12.2021 eingegangen) erhob die Revisorin das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 (eingelangt am 09.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Mit Schreiben vom 28.02.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den Revisor. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage und die Beschwerde erst am 01.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei.
  6. Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisorin und nunmehrige Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2021 bewirkt. 1.
  9. Die dagegen erhobene Beschwerde langte laut Eingangstempel am 01.12.2021 bei der belangten Behörde ein.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisorin ergibt sich aufgrund des dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage übermittelten Screenshots aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde. Seitens der Revisorin wurde auch nach dem Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht und kein Beleg für eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde übermittelt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.2.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 20.10.2021 an den Revisor zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte laut Eingangsstempel am 01.12.2021 bei der belangten Behörde ein. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 17.11.2021 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar. Mit Schreiben vom 28.02.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist. 3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die unter Punkt 3.
  2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die unter Punkt 3.
  3. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249095.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.