GVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind afghanische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer brachten nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz (Botschaftsanträge) ein. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die Beschwerdeführer mittels Ankreuzen einer standardisierten Antwort vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen zu stellen, weil ihr Sohn bzw. Bruder in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie dieser beantragen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin an, dass für ihre Tochter dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden, und stellte für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Zudem erklärten die Beschwerdeführer in der Erstbefragung formelhaft, mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis dieser Angaben einverstanden zu sein und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden folgende Entscheidungen getroffen: „I. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen.„I. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. III. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte werden für ein Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).“römisch drei. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte werden für ein Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem vorgelegten Antrag auf ein Familienverfahren ergebe, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung namhaft gemacht hätten. Aufgrund des Akteninhaltes ihrer Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen hätten die Eigenschaften als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten als glaubwürdig gewertet werden können. Da die Beschwerdeführer sinngemäß dargelegt hätten, dass diese Asylanträge ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu dem mit subsidiärem Schutz ausgestatteten Sohn dienen würden, würden sich weitere beweiswürdigende Überlegungen erübrigen. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in denen ausgeführt wurde, dass die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens nicht nur ein subjektives Recht des Antragstellers darstelle, sondern auch der amtswegigen Erforschung der Fluchtgründe diene, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der jeweilige Antragsteller vermeine, keine Fluchtgründe zu haben. Es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht, weshalb das Bundesamt
G auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Daher sei eine Einvernahme auch dann durchzuführen, wenn der Fremde darauf verzichte, bzw. sei ein solcher Verzicht wirkungslos. Seit der Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere betreffend Frauen, erheblich zum Schlechteren verändert. Mit der erneuten Machtübernahme der Taliban über Afghanistan sei die Volksgruppe der Hazara sowie die Religionsgruppe der Schiiten akut gefährdet, asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange. Eine derartige Würdigung des Vorbringens sei in den Bescheiden aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens unterblieben. Die belangte Behörde habe also nach mangelhaften Ermittlungsverfahren die Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe die Behörde nicht vom vollständig richtigen Sachverhalt aus. Bereits aus diesem Grund seien die Bescheide rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in denen ausgeführt wurde, dass die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens nicht nur ein subjektives Recht des Antragstellers darstelle, sondern auch der amtswegigen Erforschung der Fluchtgründe diene, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der jeweilige Antragsteller vermeine, keine Fluchtgründe zu haben. Es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht, weshalb das Bundesamt
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Daher sei eine Einvernahme auch dann durchzuführen, wenn der Fremde darauf verzichte, bzw. sei ein solcher Verzicht wirkungslos. Seit der Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere betreffend Frauen, erheblich zum Schlechteren verändert. Mit der erneuten Machtübernahme der Taliban über Afghanistan sei die Volksgruppe der Hazara sowie die Religionsgruppe der Schiiten akut gefährdet, asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange. Eine derartige Würdigung des Vorbringens sei in den Bescheiden aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens unterblieben. Die belangte Behörde habe also nach mangelhaften Ermittlungsverfahren die Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe die Behörde nicht vom vollständig richtigen Sachverhalt aus. Bereits aus diesem Grund seien die Bescheide rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65, 73 f).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65, 73 f).
G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt und der zwingenden Norm der Einvernahme von Asylwerbern aus folgenden Gründen als mangelhaft:
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12 a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12, a Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht
G 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP).
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tage nach Einbringen des Antrages diesen zurückweist oder eine Mitteilung
G 2005 erfolgt ist und dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12 a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005).
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tage nach Einbringen des Antrages diesen zurückweist oder eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, 5, oder 6 AsylG 2005 erfolgt ist und dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12, a Absatz eins, oder 3 AsylG 2005). Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass eine Verfahrensanordnung oder Mitteilung nach § 29 Abs. 3, Z 4,5 oder 6 erfolgte oder gar der faktische Abschiebeschutz
1 oder 3 aberkannt wurde. Da die Behörde auch nicht innerhalb der 20 Tage entschieden hatte - die Anträge wurden am 30.11.2021 gestellt und die Bescheide mit 29.12.2021 erlassen - waren die Anträge ex-lege zugelassen.Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass eine Verfahrensanordnung oder Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3,, Ziffer 4,,5 oder 6 erfolgte oder gar der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 aberkannt wurde. Da die Behörde auch nicht innerhalb der 20 Tage entschieden hatte - die Anträge wurden am 30.11.2021 gestellt und die Bescheide mit 29.12.2021 erlassen - waren die Anträge ex-lege zugelassen. Nun sieht § 19 Abs. 2 AsylG eine Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens vor. Die Voraussetzung des Unterbleibens, wenn ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), war nicht gegeben.Nun sieht Paragraph 19, Absatz 2, AsylG eine Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens vor. Die Voraussetzung des Unterbleibens, wenn ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), war nicht gegeben. § 19 Abs. 2 AsylG verpflichtet das BFA, einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu ihren Fluchtgründen näher befragt worden sind. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verpflichtet das BFA, einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu ihren Fluchtgründen näher befragt worden sind. Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt allein aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen. Auch hat der VwGH im Beschluss vom 29.05.2020, Ra 2019/4/0405, festgehalten, dass ein Asylwerber im Zulassungsverfahren durch das BFA einmal einzuvernehmen ist. In jenem Fall hatte sich der Asylwerber jedoch der Einvernahme entzogen, und daher stand der Umstand der Nichteinvernahme einer Entscheidung nicht entgegen. Auch wenn die Beschwerdeführer im Verfahren und in der Einvernahme vorbrachten, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, so sind die Beschwerdeführer dennoch zum Fluchtgrund einzeln zu befragen und haben nähere Einzelheiten zu den fluchtauslösenden Ereignissen darzulegen. Das pauschale Ankreuzen eines vorgegebenen Formulars reicht jedenfalls nicht aus, um von den Einvernahmen abzusehen. Die Behörde hat hier die Einvernahme von Amts wegen durchzuführen, um diese Umstände zu klären, damit ein entsprechender Sachverhalt festgestellt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 – ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 – ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung ausschließlich auf das Verfahren des Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer. Davon ausgehend unterließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Erhebungen zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Sachverhalt; es sah insbesondere davon ab, den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst einzuvernehmen und zu ihren Fluchtgründen sowie zu den Fluchtgründen ihres Kindes zu befragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva). Vor diesem Hintergrund kann auch eine bloß formelhafte Angabe der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von seiner in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers – abgesehen von restriktiv auszulegenden Ausnahmen – nur auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen.Vor diesem Hintergrund kann auch eine bloß formelhafte Angabe der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von seiner in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers – abgesehen von restriktiv auszulegenden Ausnahmen – nur auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen. Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde den Beschwerdeführern nicht mehr die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben; insbesondere konnten sie kein Vorbringen in Hinblick auf ihre eigene Situation bei Rückkehr nach Afghanistan darlegen. Vor dem Hintergrund, dass ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl auf den Status des Asylberechtigten als auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzielt, wäre in der Einvernahme auf die individuellen Gründe der Beschwerdeführer bzw. die Situation bei Rückkehr nach Afghanistan näher einzugehen. Die angefochtenen Bescheide leiden daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität. Es wurde auch nicht ermittelt, ob etwaige Nachfluchtgründe bzw. die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffend eine westliche Orientierung vorliegen könnten. Eine Nachholung der in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend vorgeschriebenen Einvernahme durch das BFA ist unumgänglich. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht bzw. durch die Nichteinvernahme der Beschwerdeführer notwendige Ermittlung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht durchgeführt wurden, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Eine Nachholung der in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zwingend vorgeschriebenen Einvernahme durch das BFA ist unumgänglich. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht bzw. durch die Nichteinvernahme der Beschwerdeführer notwendige Ermittlung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht durchgeführt wurden, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer einzuvernehmen haben und sich mit ihrem Vorbringen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Aktenlage hat ergeben, dass die angefochtene Bescheide
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.Die Aktenlage hat ergeben, dass die angefochtene Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251111.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.