RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW203 2223368-1 Spruch, , W203 2223359-1/15EW203 2223356-1/13EW203 2223368-1/9EW203 2223362-1/7EW203 2223365-1/7EW203 2223359-1/15E, W203 2223356-1/13E, W203 2223368-1/9E, W203 2223362-1/7E, W203 2223365-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von
- B XXXX ,
- S XXXX ,
- G XXXX ,
- B XXXX , und
- G XXXX , alle StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 31.07.2019,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX , und
- Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von
- B römisch 40 ,
- S römisch 40 ,
- G römisch 40 ,
- B römisch 40 , und
- G römisch 40 , alle StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 31.07.2019,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 , und
- Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde von B XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.) Der Beschwerde von B römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.) Den Beschwerden von S XXXX , G XXXX , B XXXX und G XXXX wird stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei.) Den Beschwerden von S römisch 40 , G römisch 40 , B römisch 40 und G römisch 40 wird stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. III.) Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Genannten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.) Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Genannten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2223368.1.00