Obsah (6)
§ 42Art. 133§ 8§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW207 2232524-1 SpruchW207 2232524-1/4E, W207 2232524-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2019 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, wobei er auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesen Behindertenpass begehrte. Diesem Antrag wurden ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Unterlagen betreffend den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: Wegen exogen-allergischer Alveolitis in terminalen Stadium und Langzeitsauerstofftherapie wurde am 02.02.2019 im XXX eine beidseitige Lungentransplantation durchgeführt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt keine akute Abstoßungsreaktion. Es wird eine immunsuppressive Dauerbehandlung angewendet.Seit dieser Therapie ist eine an sich leichte Zuckererkrankung aufgetreten.Bluthochdruck besteht seit 2018.Koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation 2017 festgestellt.Vor Jahren Entfernung der Bauchspeicheldrüse wegen Zystenbildungen.2008 und 2016 jeweils Hüftgelenksprothesen-Implantation.Vorbekannte sekundäre Anämie.Chronische Niereninsuffizienz ebenfalls vorbekannt, letztes Kreatinin 1,9.Wegen exogen-allergischer Alveolitis in terminalen Stadium und Langzeitsauerstofftherapie wurde am 02.02.2019 im römisch 30 eine beidseitige Lungentransplantation durchgeführt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt keine akute Abstoßungsreaktion. Es wird eine immunsuppressive Dauerbehandlung angewendet., Seit dieser Therapie ist eine an sich leichte Zuckererkrankung aufgetreten., Bluthochdruck besteht seit 2018., Koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation 2017 festgestellt., Vor Jahren Entfernung der Bauchspeicheldrüse wegen Zystenbildungen., 2008 und 2016 jeweils Hüftgelenksprothesen-Implantation., Vorbekannte sekundäre Anämie., Chronische Niereninsuffizienz ebenfalls vorbekannt, letztes Kreatinin 1,
- Als Beweismittel wird ein umfangreicher Befundbericht der XXX vom 23.04.2019 vorgelegt.Als Beweismittel wird ein umfangreicher Befundbericht der römisch 30 vom 23.04.2019 vorgelegt. Darin wird eine Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung festgehalten, wobei die Gehstrecke im 6-Minuten-Gehstest lediglich 260 Meter betrug. Wiederkehrende Beschwerden vonseiten der Bandscheiben und der Wirbelsäule sind festgehalten. Im Herzecho kein Hinweis auf Rechtsherzbelastung. Allergie: Pollen, während der Blütesaison ausgeprägter Heuschnupfen, weiters Novalgin Alkohol: negiert, Nikotin: er hätte nie geraucht Derzeitige Beschwerden:Atemnot bei Belastung wie längere Gehstrecken, RückenschmerzenDerzeitige Beschwerden:, Atemnot bei Belastung wie längere Gehstrecken, Rückenschmerzen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Prograf, CellCept, Aprednisolon, ASS, Ramipril, Bisoprolol, Ranitidin, Lexotanil, Valganciclovir, Berodualin, keine Langzeitsauerstofftherapie mehr erforderlich Sozialanamnese: Der Kunde betreibt als Gynäkologe eine Privatpraxis, verheiratet, kein Pflegegeldbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):XXX/ Pulmologie 24.07.2019 mit Lungenfunktionsmessung: periphere Obstruktion, mittelgradige Restriktion, keine Diffusionsstörung, relative Überblähung, die Blutgase gering eingeschränktXXX 23.04.2019: im Befundtext Anamnese zitiertXXX/Transplantationsambulanz 25.02.2019: Lungenfibrose im Endstadium, beidseitige Transplantation, immunsuppressive Therapie, erhöhte InfektanfälligkeitZusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):, XXX/ Pulmologie 24.07.2019 mit Lungenfunktionsmessung: periphere Obstruktion, mittelgradige Restriktion, keine Diffusionsstörung, relative Überblähung, die Blutgase gering eingeschränkt, , römisch 30 23.04.2019: im Befundtext Anamnese zitiert, , XXX/Transplantationsambulanz 25.02.2019: Lungenfibrose im Endstadium, beidseitige Transplantation, immunsuppressive Therapie, erhöhte Infektanfälligkeit Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand:78 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile SauerstoffversorgungAllgemeinzustand:, 78 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand:normaler ErnährungszustandErnährungszustand:, normaler Ernährungszustand, Größe: 176,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus:Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 65 pro MinuteKlinischer Status - Fachstatus:, Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 65 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Leib: weich, unter Brustkorbniveau, mediane Narbe nach Pankreasoperation vor Jahren, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei Gliedmaßen: Schwellung beider Unterschenkel und Knöchel, links mehr als rechts, keine Krampfadernbildung, die großen Gelenke frei beweglich, Narben beidseits an den Außenseiten der Hüfte nach beidseitiger Prothesen-Implantation vor Jahren, ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung in Körperruhe: 94-95%, grenzwertig normal Lungenfunktionsprüfung: die Vitalkapazität mit 61% mäßig- bis mittelgradig eingeschränkt, der FEV1 im Anteil an der Vitalkapazität im Normbereich, leicht- bis mäßiggradige periphere Obstruktion Gesamtmobilität - Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche kooperative Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 02.02.2019 wegen terminaler Fibrose g.Z. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da neben der Grunderkrankung, sowie der erfolgreichen Transplantation 02/2019, auch die Auswirkungen der Behandlung, sowie die Prognose der Grunderkrankung mitzuberücksichtigen sind.g.Z. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da neben der Grunderkrankung, sowie der erfolgreichen Transplantation 02 aus 2019,, auch die Auswirkungen der Behandlung, sowie die Prognose der Grunderkrankung mitzuberücksichtigen sind. 06.06.03 50 2 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentimplantation 2017 Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Stentimplantation und kein Infarkt in der Anamnese bei erhaltener Funktion der linken Herzkammer. 05.05.02 30 3 Leichtgradiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie befriedigende Therapieeinstellung. 09.02.01 20 4 Zustand nach Hüftgelenksimplantation beidseits (2008+2016) Unterer Rahmensatz, da geringfügige Funktionsstörung beidseits bei insgesamt ausgezeichneten postoperativen Ergebnis nach beidseitiger Hüftprothesen-Implantation. 02.05.08 20 5 Chronisch-venöse Insuffizienz mit ausgeprägter Schwellungsneigung 1 Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes, da ausgeprägte Schwellungsneigung. 05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen hingegen nicht mehr weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Resektion des Pankreas (gutartiger Befund): keine objektivierte Funktionsstörung Postoperative Anämie: im Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt Chronische Niereninsuffizienz: im Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt, keine sonstige Komplikation oder Funktionsstörung erhebbar Altersentsprechende degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates: kein Akutgeschehen, gute altersgemäße Gesamtmobilität […] [X] Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die erfolgreich durchgeführte beidseitige Lungentransplantation im Februar 2019 konnte eine wesentliche Besserung der respiratorischen Situation erreichen. Zum Untersuchungszeitpunkt besteht kein Hinweis auf eine akute- oder chronische Abstoßungsreaktion. Messungen der Blutgase in Ruhe und bei Belastung ergaben keinen Hinweis auf respiratorische Insuffizienz oder Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie. Es besteht keine Sauerstoff-Diffusionsstörung. Von kardialer Seite zeigte sich im Herzultraschall eine gute Funktion der linken Herzkammer, Hinweise auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf liegen nicht vor. Es besteht kein Hinweis auf kardiale Insuffizienz. Weitgehend altersgemäße Aufbrauchserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie die implantierten Hüftgelenke ergeben keine hochgradige Funktionsstörung hinsichtlich Wirbelsäule oder Gelenken. Keine fassbaren kognitiven Defizite. Zur Frage der Atemwegsinfekte: es ist wünschenswert, wenn chronisch kranke Patienten am allgemeinen- und öffentlichen Leben teilnehmen (dies umfasst, im gegenständlichen Fall auch noch Berufsausübung), kulturelle Einrichtungen wie Kirchen, Theater, Kinos, weiters Einkaufszentren, Geschäfte und Supermärkte, aber auch die Wartebereiche von Ordinationen und Krankenhäusern. Aus gutachterlicher Sicht ist es unzulässig, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Räumlichkeiten mit gleichartigem Infektrisiko regelmäßig aufgesucht werden. Zusammenfassend ist eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Begleitschreiben vom 20.02.2020 der mit 18.02.2020 datierte Behindertenpass übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Begleitschreiben vom 20.02.2020 der mit 18.02.2020 datierte Behindertenpass übermittelt. Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2020 der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 18.02.2020, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.04.2020 fristgerecht eine mit 30.03.2020 datierte Beschwerde folgenden Inhaltes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[….] Es liegt aus jüngster Zeit ein Entscheid des Bundesverwaltungsgericht BVwG vor. Die Feststellung in einem völlig gleich gearteten Fall wie der des Herrn M. findet sich im Entscheid des Bundesverwaltungsgericht BVwG vom 18.09.2019 unter der Geschäftszahl L51722 09652-1/21E, Spruch L5172209652-1/21E L517220 9652-2/3E Hier wurde bei einem Lungentransplantierten, der wesentlich jünger als Herr M. war, ebenfalls das Ansuchen um die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom Sozialministerium Service aufgrund von ärztlichen Fachgutachten abgelehnt. Aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen wurde vom Bundesverfassungsgericht eine sehr genaue und eingehende Begutachtung des Falles durchgeführt, wobei man letztendlich zum Schluss gekommen ist, dass dem Betroffenen sehr wohl die begehrte Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” zu Recht zuerkannt wurde. Nun im speziellen zum Fall des Herrn M. Der Status quo des Herrn M. entspricht den im Gutachten von Herrn K. vom 22.11.2019 festgestellten Tatsachen. Ebenso hat sich an der dort angeführten Therapie nichts geändert. Die Lungentransplantation ist die ultimative Therapieform, wenn Medikamente und andere Behandlungen bei Lungenversagen nicht mehr helfen. Bei Herrn M. lag vor der Transplantation ein Totalversagen der Lunge auf Grund einer finalen idiopathischen Lungenfibrose vor, sodass noch 2-3 weitere Tage ohne Transplantation zum sicheren Tod geführt hätten. Eine Transplantation bedeutet wohl eine unmittelbare Lebensrettung des Patienten durch eine transplantierte Lunge, bedeutet aber jetzt nicht, dass damit ein vollkommen normaler Zustand erreicht wird. Gerade die Lungentransplantation aufgrund ihrer besonderen Immunlage hat viele Facetten der Einflussnahme auf andere Körperfunktionen und gehört zu den schwierigsten operativen Eingriffen am Menschen. Dies bedeutet eine lebenslange Einnahme von Immunsuppressiva, hohes Infektionsrisiko, hohes Krebsrisiko und Nebenwirkungen auf andere Organe (Niere, Leber). Dass das Leben mit einer transplantierten Lunge nicht wie nach einer mechanischen Auswechslung eines kaputten Teils an einem Kraftfahrzeug funktioniert, muss einem gutachterlich tätigen Arzt klar sein. Das Leben vor der Lungentransplantation ist ein langer oft massiver Leidensweg. Im Fall des Herrn M. führte er in seiner letzten Phase praktisch bis fast zum Tode an Erstickten. Damit ist nach einer Lungentransplantation natürlich ein neues Leben geschenkt, das wieder ein normales Atmen und damit auch ein Weiterleben ermöglicht. Umso mehr ist ein Lungentransplantierter bemüht, es zu erhalten und Gefährdungen zu vermeiden. Er befindet sich dabei in einer psychischen Ausnahmesituation, um dieses neue geschenkte Leben wieder in eine möglichst normale Lebensweise einzubauen. Aus diesem Grunde empfindet ein lungentransplantierter Mensch die Bagatellisierung der immunologischen Probleme wie durch das Fachgutachten Herrn K. als eine persönliche Herabsetzung und psychische Diffamierung. Darin finden sich sogar Richtlinien zur Frage der Atemwegsinfekte: es ist wünschenswert wenn chronisch kranke Patienten am allgemeinen- und öffentlichen Leben teilnehmen (dies umfasst, im gegenständlichen Fall auch noch Berufsausübung), kulturelle Einrichtungen wie Kirchen, Theater, Kinos, weiters Einkaufszentren, Geschäfte und Supermärkte, aber auch die Wartebereiche von Ordinationen und Krankenhäusern. Aus gutachterlicher Sicht ist es unzulässig, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Räumlichkeiten mit gleichartigem Infektrisiko regelmäßig aufgesucht werden. Zusammenfassend ist eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Der Ratschlag, solche Orte bewusst aufzusuchen für einen 79-jährigen Mann nach Lungentransplantation, kann im speziellen Fall nicht wirklich ernst gemeint sein, wenn alle von ärztlicher Seite gegebenen Ratschläge zur Vermeidung von Infektionen für immungeschwächte Patienten gegenteilig lauten. Die Gleichsetzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Supermärkten und anderen öffentlichen Räumen ist zwar theoretisch richtig, jedoch kann man auch hier Arzt-Termine so einrichten, dass Kontakte zu anderen Kranken möglichst gering gehalten werden. Auch in Supermärkten ist die Möglichkeit gegeben, zu anderen Menschen möglichst viel Abstand zu halten. In einer vollen U-Bahn, in der Menschen aneinander gedrängt meist auch in unmittelbaren Körperkontakt kommen, ist dies wohl sehr schwer möglich. Damit ist dieser Vergleich in keiner Weise zutreffend. Im Übrigen hat Herr M. bisher weder öffentliche Verkehrsmittel noch Flugreisen noch sonstige öffentlichen Veranstaltungen aus den Gründen, das erhaltene Leben zu bewahren, im Gesamten vermieden, ohne dabei in soziale Isolationsisolation zu kommen. Zur Kritik des Gutachtens von Herrn K. wird vorgebracht, daß von ihm das Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystem verneint und auf die persönliche Situation des Betroffenen in keiner Weise eingegangen wird. In dem Gutachten wird festgestellt, dass keine erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Daraus wird der Schluss gezogen, dass dem Lungentransplantierten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos zumutbar wären. Das ist aber im Wesentlichen viel zu kurzsichtig gesehen, da ja nicht die einzelnen Funktionen allein sondern die Gesamtheit der Funktionen des Organismus darüber entscheiden, ob man durch unmittelbaren Kontakt mit fremden Personen die persönliche Infektionsgefahr erhöht. Die Einflussnahme der Immunlage auf einerseits die Lungenfunktion andererseits auf die Infektanfälligkeit des Betroffenen zeigt deutlich, welchen Einfluss die Situation des Immunsystems auf die Körperfunktionen hat Wenn bei einem lungentransplantierten Menschen der Zustand einer natürlichen Immunabwehr bestünde, muss mit einem Abstoßungseffekt der transplantierten Lunge in kurzer Zeit gerechnet werden. Dies bedeutet den Tod des Lungentransplantierten. Somit ergibt sich logischerweise der Erhalt einer funktionsfähigen Lunge nur durch die ärztlich bedingte und medikamentös verursachte Unterdrückung des natürlichen Immunsystems und dessen Abwehrreaktion. Wenn also eine Lunge nach einer Transplantation als voll funktionsfähig eingestuft wird (wie in dem Gutachten K.), so ist die Voraussetzung zur Erhaltung einer vollen Funktion der Lunge eine schwere medikamentöse Reduktion des Immunsystems, ein Zustand, der einer schweren natürlichen Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzen ist. Dadurch ergeben sich eine Reihe von medizinischen Nachteilen für den Betroffenen, sodass er sich ständig unter erfahrener ärztlicher Anleitung zwischen der Gefahr einer Abstoßung der Lunge und einer schweren Infektion, auch hier speziell der Lunge, bewegen muss. Ein wesentlicher Faktor bei der Erhaltung eines lebenswerten Gesundheitszustandes hängt auch sehr viel von der Disziplin und der Compliance des Lungentransplantierten ab. Dazu gehören regelmäßige ärztliche Kontrollen, die regelmäßige Einnahme der Medikation und die Vermeidung möglicher Infektions-Kontakte. Damit zeigt sich, dass Lungentransplantierte zwar keine kranken, aber auch nicht wirklich gesunde Menschen auf Lebenszeit sind. Der Gutachter beantwortet die Frage, ob eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist mit Ja, dagegen die Frage ob, eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegt, mit Nein. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Gegensatz zu allen vorher angeführten Orten eventueller Kontakte mit anderen Menschen praktisch nicht einzuschränken. Da Herr M. in Wien lebt, so sind in erster Linie U-Bahnen oder Straßenbahnen als öffentliche Verkehrsmittel in Verwendung. Gerade dort ist jedoch die Abstandshaltung von anderen Personen ausgeschlossen, sondern es besteht in einer vollen U-Bahn fast keine Möglichkeiten, Hautkontakte zu vermeiden. Ein Faktor, den das Gutachten in keiner Weise berücksichtigt hat, ist das fortgeschrittene Lebensalter von Herrn M.-T. Der Betroffene wird in wenigen Tagen 79 Jahre alt und ist allein durch die erhöhte Infektanfälligkeit von alten Menschen besonders bedroht. Die Kombination zwischen fortgeschrittenem Alter und engen Kontakten zu anderen Menschen sowie einer massiven Immunsuppression wie bei lungentransplantierten Menschen sind klare Indikationen, möglichst alle Möglichkeiten für Infektionen zu verhindern. Zusammenfassend ist dazu zu sagen, dass bei Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des Betroffenen die Zusatzeintragung im Behindertenpass „der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ höchst indiziert und berechtigt ist. Besonders in Zeiten der Corona Virus Infektion mit Covid 19, deren Ende ja nicht absehbar ist und auch in Zukunft sich periodisch immer wiederholen wird, werden die Vorsichtsmaßnahmen aktuell und in Zukunft noch weit größer sein müssen. Hochachtungsvoll Name des Beschwerdeführers Anbei liegt eine medizinische Stellungnahme zu dem Patienten M. von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. Y., Vorstand der klinischen Abteilung für XXX im XXX bei.Anbei liegt eine medizinische Stellungnahme zu dem Patienten M. von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. Y., Vorstand der klinischen Abteilung für römisch 30 im römisch 30 bei. PS Es wird um eine Bearbeitung des Ansuchen in einem zeitmäßig angebrachten Rahmen gebeten, da ab einem gewissen Alter jeder Tag zählt. Der Antrag von Herrn M. vom 19.8.2019 wurde am 18.2.2020 beantwortet. Das sind sechs Monate, die im fortgeschrittenen Alter vor allem für einen nicht gesunden Menschen eine Ewigkeit bedeuten können.“ Der Beschwerde wurde ein Ärztliches Attest vom 03.04.2020 beigelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde holte die belangte Behörde im Rahmen eines offenkundig beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 14.01.2020 erstellt hatte, vom 15.06.2020 ein. In dieser Stellungnahme – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – führte der Gutachter Folgendes aus: „[….] Es soll zur Beschwerde des Kunden vom 30.03.2020 eine fachärztliche Feststellung erfolgen: Bei Durchsicht des Textes ist festzustellen, dass es sich um eine allgemein gehaltene Kritik am Gutachten des endgefertigten Sachverständigen handelt, die im Wesentlichen Unverständnis dafür ausdrücken soll, dass die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugesprochen wurde. Es wird auf die (im Gutachten selbstverständlich berücksichtigte) immunsuppressive Behandlung hingewiesen. Es wird zugestanden, dass öffentliche Räume wie Supermärkte oder Wartebereiche von Ordinationen theoretisch mit dem Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gleichzusetzen sind, jedoch ein geeigneter Zeitraum gewählt werden müsse, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Auch seien keine erheblichen Einschränkungen der Gliedmaßen oder der körperlichen Belastbarkeit im psychischen, neurologischen oder intellektuellen Bereich mitberücksichtigt worden. Es hätte die Gesamtheit der Funktionen des Organismus darüber entscheiden müssen, ob die Infektionsgefahr für den Kunden erhöht sei. Weiters wird auf das Alter des Kunden hingewiesen, daraus wird eine grundsätzlich erhöhte Infektionsgefahr abgeleitet. Die Coronakrise wird im letzten Absatz ebenfalls als Risikofaktor herangezogen. Der Beschwerde werden keine objektiven oder neuen medizinischen Dokumente, Untersuchungsbefunde oder sonstige für ein Gutachten verwertbare neue Untersuchungsergebnisse oder objektive Messungen beigelegt. Vorgelegt wird ein "ärztliches Attest" des XXX/XXX vom 03.04.2020: im Wesentlichen wird die vorbekannte und in meinem Gutachten beschriebene Situation hinsichtlich Lungenfibrose und Lungentransplantation dargelegt. Die immunsuppressive Therapie wird neuerlich angeführt. Es ergebe sich daraus mit dem Zusammenwirken mit dem Alter eine besondere Infektionsgefahr. Massive soziale Kontakte sollten vermieden werden. Auf die aktuelle Coronakrise wird hingewiesen. Es handelt sich um allgemein gehaltene übliche und bei Transplantationspatienten regelmäßige ausgesprochenen Allgemeinmaßnahmen, wie sie dem endgefertigten Sachverständigen seit vielen Jahren in ähnlich gelagerten Fällen gut bekannt sind. Neue Befunde werden auch hier nicht vorgelegt. Feststellung des endgefertigten Sachverständigen: Auf die Situation von organtransplantierten Kunden unter immunsuppressiver Therapie wurde in meinem Gutachten unter der Frage bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Es wurde die Herz- und Lungenfunktion bewertet, weiters die altersbedingten Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie die psychische Situation. Da keinen neuen medizinischen Sachverhalte vorgelegt werden, sind die vom endgefertigten Sachverständigen getroffenen Feststellungen weiterhin unverändert zutreffend. Selbstverständlich wurden neben den einzelnen Leidenszuständen (in einer Liste der Diagnosen erfasst und prozentuell eingestuft) natürlich auch die Gesamtsituation bewertet. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde und das allgemein gehaltene und rein grundsätzliche Schreiben des XXX keine neuen Befunde oder Tatsachen enthält, welche die grundsätzlich gültigen Feststellungen in meinem Gutachten zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei organtransplantierten Patienten verändern könnte.“Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde und das allgemein gehaltene und rein grundsätzliche Schreiben des römisch 30 keine neuen Befunde oder Tatsachen enthält, welche die grundsätzlich gültigen Feststellungen in meinem Gutachten zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei organtransplantierten Patienten verändern könnte.“ Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte am 29.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020, dem Beschwerdeführer am 14.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen vom 15.06.2020 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der gewährten Frist – und bis zum heutigen Tag – keine Einwendungen gegen die ärztliche Stellungnahme vom 15.06.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2019 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, wobei er auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesen Behindertenpass beantragte. Am 18.02.2020 stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer zu OB: XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. aus. Am 18.02.2020 stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer zu OB: römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. aus. Mit Bescheid vom selben Tag, OB: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.Mit Bescheid vom selben Tag, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Bescheid vom 18.02.2020, OB: XXXX , erfolgte Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Bescheid vom 18.02.2020, OB: römisch 40 , erfolgte Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 02.02.2019 wegen terminaler Fibrose, neben der Grunderkrankung sowie der erfolgreichen Transplantation 02/2019 sind auch die Auswirkungen der Behandlung, sowie die Prognose der Grunderkrankung mitzuberücksichtigen;
- Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 02.02.2019 wegen terminaler Fibrose, neben der Grunderkrankung sowie der erfolgreichen Transplantation 02 aus 2019, sind auch die Auswirkungen der Behandlung, sowie die Prognose der Grunderkrankung mitzuberücksichtigen;
- Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentimplantation 2017, erfolgreiche Stentimplantation und kein Infarkt in der Anamnese bei erhaltener Funktion der linken Herzkammer;
- Leichtgradiger Diabetes mellitus, unter medikamentöser Therapie befriedigende Therapieeinstellung;
- Zustand nach Hüftgelenksimplantation beidseits (2008+2016), geringfügige Funktionsstörung beidseits bei insgesamt ausgezeichnetem postoperativem Ergebnis nach beidseitiger Hüftprothesen-Implantation;
- Chronisch-venöse Insuffizienz mit ausgeprägter Schwellungsneigung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 14.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 22.11.2019, sowie in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 15.06.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 14.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 22.11.2019, sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.06.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert ist. Durch die erfolgreich durchgeführte beidseitige Lungentransplantation – ohne Hinweis auf eine akute oder chronische Abstoßungsreaktion – konnte eine wesentliche Besserung der respiratorischen Situation erreicht werden; es ergeben sich keine Hinweise für eine respiratorische Insuffizienz oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie, weiters besteht keine Sauerstoff-Diffusionsstörung. Von kardialer Seite zeigt sich eine gute Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweis auf eine Drucksteigerung im Lungenkreislauf oder eine kardiale Insuffizienz. Auch die weitgehend altersgemäßen Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die implantierten Hüftgelenke führen zu keiner hochgradigen Funktionsstörung im Bereich der Wirbelsäule oder der Gelenke. Zudem sind auch keine kognitiven Defizite fassbar. Der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert ist. Durch die erfolgreich durchgeführte beidseitige Lungentransplantation – ohne Hinweis auf eine akute oder chronische Abstoßungsreaktion – konnte eine wesentliche Besserung der respiratorischen Situation erreicht werden; es ergeben sich keine Hinweise für eine respiratorische Insuffizienz oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie, weiters besteht keine Sauerstoff-Diffusionsstörung. Von kardialer Seite zeigt sich eine gute Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweis auf eine Drucksteigerung im Lungenkreislauf oder eine kardiale Insuffizienz. Auch die weitgehend altersgemäßen Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die implantierten Hüftgelenke führen zu keiner hochgradigen Funktionsstörung im Bereich der Wirbelsäule oder der Gelenke. Zudem sind auch keine kognitiven Defizite fassbar. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2019 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: 78 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand: normaler Ernährungszustand Größe: 176,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 65 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Leib: weich, unter Brustkorbniveau, mediane Narbe nach Pankreasoperation vor Jahren, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei Gliedmaßen: Schwellung beider Unterschenkel und Knöchel, links mehr als rechts, keine Krampfadernbildung, die großen Gelenke frei beweglich, Narben beidseits an den Außenseiten der Hüfte nach beidseitiger Prothesen-Implantation vor Jahren, ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung in Körperruhe: 94-95%, grenzwertig normal Lungenfunktionsprüfung: die Vitalkapazität mit 61% mäßig- bis mittelgradig eingeschränkt, der FEV1 im Anteil an der Vitalkapazität im Normbereich, leicht- bis mäßiggradige periphere Obstruktion Gesamtmobilität - Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche kooperative Stimmungslage“). Dem erhobenen Fachstatus sind insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparates – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen und wurden solche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2019 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: 78 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand: normaler Ernährungszustand Größe: 176,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 65 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Leib: weich, unter Brustkorbniveau, mediane Narbe nach Pankreasoperation vor Jahren, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei Gliedmaßen: Schwellung beider Unterschenkel und Knöchel, links mehr als rechts, keine Krampfadernbildung, die großen Gelenke frei beweglich, Narben beidseits an den Außenseiten der Hüfte nach beidseitiger Prothesen-Implantation vor Jahren, ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung in Körperruhe: 94-95%, grenzwertig normal Lungenfunktionsprüfung: die Vitalkapazität mit 61% mäßig- bis mittelgradig eingeschränkt, der FEV1 im Anteil an der Vitalkapazität im Normbereich, leicht- bis mäßiggradige periphere Obstruktion Gesamtmobilität - Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche kooperative Stimmungslage“). Dem erhobenen Fachstatus sind insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparates – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen und wurden solche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Feststellung des beigezogenen Gutachters, wonach bei ihm keine Erkrankung des Immunsystems vorliege, und bringt diesbezüglich – unter Vorlage eines ärztlichen Attestes seines behandelnden Facharztes für Pulmologie vom 03.04.2020, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und der ständigen immunsupprimierenden Therapie besonders infektionsgefährdet sei – vor, dass der Gutachter auf seine persönliche Situation und auf die Gesamtheit der Funktionen des Organismus, wodurch die persönliche Infektionsgefahr ebenfalls erhöht werde, nicht eingegangen sei. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wurde der begutachtende Facharzt für Lungenheilkunde mit den vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers nochmals befasst. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens legte der beigezogene Sachverständige schließlich eingehend dar, dass er in seinem Gutachten im Zusammenhang mit der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Situation von organtransplantierten Kunden unter immunsuppressiver Therapie eingegangen sei und auch die Herz- und Lungenfunktion, die altersbedingten Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie die psychische Situation bewertet habe. Dabei habe er neben den einzelnen Leidenszuständen (in einer Liste der Diagnosen erfasst und prozentuell eingestuft) natürlich auch die Gesamtsituation bewertet. Die getroffenen Feststellungen seien mangels Vorlage objektiver oder neuer medizinischer Dokumente, Untersuchungsbefunde oder sonstiger für ein Gutachten verwertbarer neuer Untersuchungsergebnisse oder objektiver Messungen auch weiterhin zutreffend. In Bezug auf das der Beschwerde beigelegte ärztliche Attest führte der Gutachter weiters aus, dass es sich dabei um allgemein gehaltene übliche und bei Transplantationspatienten regelmäßig ausgesprochene Allgemeinmaßnahmen handle. Insgesamt enthalte aber die Beschwerde und das beigelegte allgemein gehaltene und rein grundsätzliche Schreiben keine neuen Befunde oder Tatsachen, welche die grundsätzlich gültigen Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei organtransplantierten Patienten verändern könnten. Die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen erweisen sich auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass die Einnahme immunsuppressiver Medikamente, die zu einer Herabsetzung der körpereigenen Immunabwehr führen, zur Vermeidung von Abstoßungsreaktion bei organtransplantierten Personen unerlässlich ist.
den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kommt es allerdings bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat; keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben demnach entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken. Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien sind zwar nur als richtungsgebend zu verstehen und davon abweichende Einzelfälle, in denen auch nach Ablauf der ersten drei Monate nach erfolgter Organtransplantation eine erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund der immunsuppressiven Medikation besteht, denkbar. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht belegt. Im ärztlichen Attest vom 03.04.2020 wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner ständigen immunsupprimierenden Therapie besonders infektionsgefährdet sei. Das vorliegende Attest gibt jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar Aufschluss darüber, aus welchem Grund im Fall des Beschwerdeführers – abgesehen von Alter, das für sich betrachtet aber noch keine Schlussfolgerung auf einen schlechten Allgemein- und Immunzustand zulässt, der Allgemeinzustand wird im Fall des Beschwerdeführers vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Übrigen als „altersentsprechend normal“ beschrieben - eine im Vergleich zu anderen organtransplantierten Personen signifikant höhere Infektanfälligkeit gegeben sein sollte. Im Übrigen ist das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems bzw. das Vorliegen wiederholt außergewöhnlicher Infekte beim Beschwerdeführer auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt. Zwar werden im ärztlichen Attest vom 03.04.2020 vom behandelnden Facharzt für Pulmologie eine Erysipelinfektion sowie einige kleinere pulmonale Infekte, die unter antibiotischer Therapie beherrscht worden seien, erwähnt, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekten, resultierend aus der verordneten Immunsuppression, ist durch diese – im Übrigen nicht näher konkretisierten – Infekte aber nicht ausreichend konkret dargetan. Im Lichte der dargelegten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, dass die Teilnahme chronisch kranker Patienten am allgemeinen und öffentlichen Leben – insbesondere der Besuch kultureller Einrichtungen wie Kirchen, Theater, Kinos, Einkaufszentren, Geschäfte und Supermärkte, aber auch Wartebereiche von Ordinationen und Krankenhäusern – wünschenswert und es daher aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig sei, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Räumlichkeiten mit gleichartigem Infektrisiko regelmäßig aufgesucht werden, im Ergebnis - auch wenn sie den Ärger des Beschwerdeführers hervorrufen - nicht als verfehlt anzusehen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E, Bezug nimmt und darauf hinweist, dass mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem völlig gleich gearteten Fall wie dem des Beschwerdeführers dem Betroffenen die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zuerkannt worden sei, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2021, Ro 2020/11/0001, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Da dieses Erkenntnis, auf das sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens beruft, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist dieses schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besonders in Zeiten der Corona-Pandemie nicht zumutbar sei, so ist festzuhalten, dass – unter Einhaltung der derzeit geltenden Sicherheitsmaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln – kein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Beschwerdeführers auszumachen ist, zumal bei ihm eben – wie oben bereits ausgeführt – keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit besteht. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) aber auch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst gering gehalten werden kann. Abgesehen davon aber besteht – auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden mäßiggradigen pulmonalen funktionellen Einschränkungen – auch die Möglichkeit (und aktuell die Pflicht), in öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, Infektionsrisiken maßgeblich zu reduzieren. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte weder der Beschwerde – auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes vom 03.04.2020 – noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte weder der Beschwerde – auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes vom 03.04.2020 – noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2020 in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zu der von der belangten Behörde eingeholten fachärztliche Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 15.06.2020 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Dieses Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 14.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt und am 24.07.2020 von ihm behoben. Der Beschwerdeführer gab bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ab und erhob daher keine Einwendungen gegen die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 15.06.2020. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 15.06.2020 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 15.06.2020 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 14.01.2020 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 15.06.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020, OB: XXXX , der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020, OB: römisch 40 , der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 sowie in dessen Ergänzung vom 15.06.2020 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 sowie in dessen Ergänzung vom 15.06.2020 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die erfolgreich durchgeführte beidseitige Lungentransplantation – ohne Hinweis auf eine akute oder chronische Abstoßungsreaktion – eine wesentliche Besserung der respiratorischen Situation erreicht werden konnte. Es ergeben sich keine Hinweise für eine respiratorische Insuffizienz oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie, weiters besteht keine Sauerstoff-Diffusionsstörung. Von kardialer Seite zeigt sich eine gute Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweis auf eine Drucksteigerung im Lungenkreislauf oder eine kardiale Insuffizienz. Weiters verneinte der beigezogene Gutachter in Bezug auf die mit der Lungentransplantation in Zusammenhang stehende immunsuppressive Therapie – im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat – nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems. In Bezug auf die weitgehend altersgemäßen Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die implantierten Hüftgelenke legte der Gutachter schließlich dar, dass sich daraus keine hochgradige Funktionsstörung im Bereich der Wirbelsäule oder der Gelenke ergibt. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert bzw. gar nicht entgegengetreten, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 09.07.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien; die seitens der belangten Behörde eingeholte ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 15.06.2020 wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt dessen Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt dessen Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die seitens der belangten Behörde eingeholte ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 15.06.2020 wurde vom Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die seitens der belangten Behörde eingeholte ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 15.06.2020 wurde vom Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2232524.1.00