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W207 2237313-1

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 29b§ 29§ 8§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW207 2237313-1 Spruch, W207 2237313-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 24.07.2001 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, der aktuell festgestellte Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.). Zuletzt wurde im Rahmen eines Neufestsetzungsverfahrens durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.03.2012 (auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Zustand nach Lungentransplantation wegen terminalem Emphysem infolge von genetisch bedingtem Enzymdefekt, unter immunsuppressiver Dauertherapie“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H., und
  2. „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurden. Am 17.03.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im beiliegenden Antragsschreiben brachte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E, – vor, dass er auf Anweisung seines behandelnden Krankenhauses Menschenmassen und öffentliche Verkehrsmittel meiden solle, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Situation. Zudem habe er eine kleine Abstoßungsreaktion. Dem Antrag legte er Kopien seines Behindertenpasses bei.Am 17.03.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im beiliegenden Antragsschreiben brachte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E, – vor, dass er auf Anweisung seines behandelnden Krankenhauses Menschenmassen und öffentliche Verkehrsmittel meiden solle, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Situation. Zudem habe er eine kleine Abstoßungsreaktion. Dem Antrag legte er Kopien seines Behindertenpasses bei. Mit Schreiben vom 02.04.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aktuelle Befunde nachzureichen. Mit Eingabe vom 16.04.2020 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor und führte dazu aus, dass er seit Jänner wegen einer Abstoßung in Behandlung sei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 19.06.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.06.2020, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: letzte hierortige Einstufung aktenmäßig 2/2012 mit 60% (insulinpflichtiger Diabetes mellitus30, Lungentransplantation 50 )letzte hierortige Einstufung aktenmäßig 2 aus 2012, mit 60% (insulinpflichtiger Diabetes mellitus30, Lungentransplantation 50 ) TE, 2018 Halswirbelsäulenoperation wegen Bandscheibenvorfall , die li. Finger strecke sich weg und er spüre weniger bei den Fingerkuppen 2009-9 Lungentransplantation wegen Alpha 1 Antitrypsin 2010 bald nach der Operation Abstoßungsreaktionen, die unter Photophorese wieder stabilisiert wurde 2019-12 neuerliche Abstoßungsreaktion, wobei die Photophorese nicht so anschlage, die Lungenfunktion sei schlechter geworden Diabetes mellitus seit ca. 2010 durch das Cortison bekannt, letzter NBZ 135 mg% , letzter HbA1c 6,8% gestern, Insulin 18-0-8IE Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt „über einen chronischen Husten seit ca. 1 Jahr , Atembeschwerden nach einem Stock, das war besser. Von einer Anastomosendehiszenz wisse er nichts , Gastritis habe er keine mehr , eine geringfügige Aorteninsuffizienz habe sich seit Jahren nicht verschlechtert , Von einer Zosterneuralige habe er keine Beschwerden mehr “ Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM möglich, er dürfe wegen dem COVID Risiko nicht damit fahren – sonst fahre er schon öffentlich. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Advagraf, Cellcept,Aprednisolon, Lidaprim, Zithromax, MG, Insulatard, Novorapid, Pantoloc, T-ASS, Atrovastatin, Nedivolol, Candesartan, Foster Sozialanamnese: seit ca. XXXX in Pension als Kraftfahrer , geschieden seit XXXX ,seit ca. römisch 40 in Pension als Kraftfahrer , geschieden seit römisch 40 , wohnt alleine in einer Gemeindewohnung im Parterre ohne Lift , barrierefrei. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-6 mitgebrachter Befund , XXX, Thoraxchirurgie:2020-6 mitgebrachter Befund , römisch 30 , Thoraxchirurgie: Lungentransplanation 9-2009, ECP 2010 , Osteoporose, Anastomosendehiszenz, Zustand nach Gastritis, mäßige Aorteninsuffizienz , IDDM, Zosterneuralige links ohne neurologische Ausfälle, Lungenfunktion schlechter, ECP Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXXX in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer römisch 40 in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer Rechtshänder, Ernährungszustand: gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal , Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Gebiß: prothetisch. Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: blande Narbe rechter Hals, Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, leichte Gynäkologie beidseits, blande Narbenverhältnisse nach querer unterer Thoracotomie Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich , diskretes Streckdefizit der Langfingerendglieder mit Hypästhesie der Fingerkuppen, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt : adäquat Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Lungentransplantation 2009 infolge genetisch bedingtem Enzymdefekt mit etwas eingeschränkter Lungenfunktion - unter Photophoresetherapie 2 insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Blutzuckereinstellung durch Insulin-Therapie gewährleistet 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit diskreter radikulärer Läsion links nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulenbereich Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Bedingt durch das Lungenleiden liegt eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, Es liegt keine anlagebedingte, schwere Erkrankung des Immunsystems, keine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit oder fortgeschrittene Infektionserkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit vor …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 10.07.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – folgenden Inhalts ein: „… 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen nicht zu und warum? Seit fast einem Jahr verschlechtert sich meine Lungenfunktion. Immer öfter kämpfe ich bei der geringsten Belastung mit Atemnot. Schon ohne etwas zu tragen muss ich beim Treppensteigen in den ersten Stock mehrmals stehen bleiben, um wieder mehr Luft zu bekommen. Inzwischen wurde im XXX bei mir eine BOS 1 festgestellt. Seit mehreren Monaten erhalte ich deshalb eine Photopherese-Therapie. Diese kommt bei lungentransplantierten Patienten zum Einsatz, deren Erkrankung nicht auf eine intensivierte Immunsuppression und Makrolidantibiotika anspricht.Seit fast einem Jahr verschlechtert sich meine Lungenfunktion. Immer öfter kämpfe ich bei der geringsten Belastung mit Atemnot. Schon ohne etwas zu tragen muss ich beim Treppensteigen in den ersten Stock mehrmals stehen bleiben, um wieder mehr Luft zu bekommen. Inzwischen wurde im römisch 30 bei mir eine BOS 1 festgestellt. Seit mehreren Monaten erhalte ich deshalb eine Photopherese-Therapie. Diese kommt bei lungentransplantierten Patienten zum Einsatz, deren Erkrankung nicht auf eine intensivierte Immunsuppression und Makrolidantibiotika anspricht. Eine BOS (chronische Abstoßung) kann nicht geheilt, nur verlangsamt werden. Covid -19 Pandemie: In einer ärztlichen Stellungnahme schreibt das XXX Lungen Transplantations Programm am 3.4.2020: ... insbesonders organtransplantierte Patienten sind als Höchstrisikopatienten einzustufen.In einer ärztlichen Stellungnahme schreibt das römisch 30 Lungen Transplantations Programm am 3.4.2020: ... insbesonders organtransplantierte Patienten sind als Höchstrisikopatienten einzustufen. Darüber hinaus ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für unsere lungentransplantierten Patienten derzeit nicht zumutbar. Weiters sind in der Covid-19- Risikogruppe- Verordnung der Bundesregierung LuTX Patienten unter den Hauptindikationen Pos 1.) fortgeschrittene chronische Lungenerkrankungen, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation bedürfen und in Pos 4.) Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen, einbezogen. Es ist nicht absehbar, wie lange diese Pandemie andauern wird. 2.) Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es kann keine "anlagenbedingte" schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen, da es dafür in der Einschätzungsverordnung keine eigene Position gibt. Somit müsste in Analogie vom Gutachter entschieden werden. Diese fehlt im Gutachten. Wie schon in Pkt. 1 bei BOS 1 und Photopherese ausgeführt, handelt es sich um eine schwere Erkrankung des Immunsystems. Weiters darf ich auf den Entscheid des BVwG vom 18.9. 2019 mit den GZ : L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E verweisen: UA. : Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf Dauer zu gewähren sein, da wie bereits ausgeführt die Patienten als chronisch krank im Sinne der medizinischen Einschätzung beurteilt werden und die Einnahme der Immunsuppressiva mit der Lebensdauer des Organs verbunden ist. Auf Grund meiner in den Pkt. 1+2 angeführten Stellungnahme ersuche ich Sie mir die Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Dem Schreiben wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 03.04.2020 sowie ein Auszug betreffend FAQs zu den Covid-19-Risikogruppen beigelegt. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Lungenheilkunde, auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 12.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2020, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: Vorbekannter Lungenhochdruck mit Komplikationen wegen Enzymdefekt, siehe dazu Vorgutachten Dr. W. vom 18.06.2020. 2010 und 2019/12 Abstossungsreaktionen. Vorbekannter insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Gegen dieses Gutachten wurde Einspruch eingelegt. Eine Lungenfunktionsmessung vom 21.08.2020 zeigt Veränderungen wie bei COPD II, die Blutgase waren unauffällig (XXX).Eine Lungenfunktionsmessung vom 21.08.2020 zeigt Veränderungen wie bei COPD römisch zwei, die Blutgase waren unauffällig (römisch 30 ). XXX 05.08.2020: unklare Atemnot bei Belastung, es sollte nochmals die Frage einer Abstossungsreaktion beantwortet werden, eine Bronchoskopie im November diesen Jahres wurde ins Auge gefasst, ebenso eine Belastungsuntersuchung. Aktuelle diesbezügliche Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor.römisch 30 05.08.2020: unklare Atemnot bei Belastung, es sollte nochmals die Frage einer Abstossungsreaktion beantwortet werden, eine Bronchoskopie im November diesen Jahres wurde ins Auge gefasst, ebenso eine Belastungsuntersuchung. Aktuelle diesbezügliche Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor. Spiroergometrie Rehazentrum XXX 14.08.2020: Belastung bis 124 Watt = 81% des Sollwertes bei normalen EKG, die Blutgase in Ruhe im Normbereich, bei maximaler Belastung geringer Abfall im Sinne einer leichten Sauerstoff-Diffusionsstörung ohne Sauerstoffpflichtigkeit. Im Herzecho vom 14.08.2020 normale Funktion beider Herzkammern, es wurden lediglich geringe Herzklappenveränderungen festgestellt, der Druck im Lungenkreislauf war normal.Spiroergometrie Rehazentrum römisch 30 14.08.2020: Belastung bis 124 Watt = 81% des Sollwertes bei normalen EKG, die Blutgase in Ruhe im Normbereich, bei maximaler Belastung geringer Abfall im Sinne einer leichten Sauerstoff-Diffusionsstörung ohne Sauerstoffpflichtigkeit. Im Herzecho vom 14.08.2020 normale Funktion beider Herzkammern, es wurden lediglich geringe Herzklappenveränderungen festgestellt, der Druck im Lungenkreislauf war normal. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei Belastungen, er bekäme keine Luft, Verschlechterung seit Dezember 2019, den Antrag hätte er wegen einem Parkausweis gestellt. Häufiger Reizhusten. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Prograf, Cellcept, Lidaprim, Nebivolol, Aprednislon, Atorvastatin, Thrombo ASS, Cal-D-Vita, Magnesium, Pantoprazol und Insulin Sozialanamnese: --- Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 27.02.2012: Gesamtgrad der Behinderung von 60% (Lunge 50%, Diabetes mellitus 30%) XXX/ Transplantationsambulanz 03.04.2020: es wird auf die Lungentransplantation hingewiesen, weiters auf die Covid19-Krise, sodass ein Risikopatient vorliege. Erhöhtes Infektrisiko sei vorliegend. Weiters Befunde wie oben zitiert Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXXX jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich römisch 40 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich Ernährungszustand: übergewichtiger Ernährungszustand Größe: 172,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 67 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, Hinweise für Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche Brustkorb: symmetrisch, fassförmig, horizontale Narbe nach Lungentransplantation beidseits, die Atemexkursionen seitengleich Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Lungentransplantation 2009 wegen Enzymdefekt, derzeit unter immunsuppressiver Dauerbehandlung 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit radikulärer Symptomatik links nach Bandscheibenoperation im Bereich der HWS Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Gutachten von Dr. W. ergibt sich keine Änderung. Auch zum Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine neuen Erkenntnisse oder somit auch keine Änderung. Insbesondere liegt nun sogar eine Belastungsuntersuchung vom 14.08.2020 vor, welche eine gute Leistungsfähigkeit zeigte, insbesondere ohne höhergradige Diffusionsstörung und ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie bzw. auch nahezu normaler Herzultraschall-Untersuchung. [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Kardiorespiratorisch stabiler kompensierter Zustand, nur geringe Sauerstoff-Diffusionsstörung bei Maximalbelastung objektiviert, eindeutig ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Funktion der linken- und rechten Herzkammer im Normbereich, normaler Druck im Lungenkreislauf. Normale Sauerstoffsättigung. Zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf akute- oder chronische höhergradige Abstossungsreaktion, die pulmonalen funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Obstruktion im Sinne COPD II nur als mäßiggradig zu bezeichnen. Keine höhergradigen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, keine kognitiven Defizite. Funktionell sind somit öffentliche Verkehrsmittel sowohl hinsichtlich der Anmarschwege, wie auch Besteigen und sicherer Transport gewährleistet.Funktion der linken- und rechten Herzkammer im Normbereich, normaler Druck im Lungenkreislauf. Normale Sauerstoffsättigung. Zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf akute- oder chronische höhergradige Abstossungsreaktion, die pulmonalen funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Obstruktion im Sinne COPD römisch zwei nur als mäßiggradig zu bezeichnen. Keine höhergradigen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, keine kognitiven Defizite. Funktionell sind somit öffentliche Verkehrsmittel sowohl hinsichtlich der Anmarschwege, wie auch Besteigen und sicherer Transport gewährleistet. Zur Frage des Infektrisikos: Bei chronisch kranken Patienten ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben wünschenswert. Auch im gegenständlichen Fall werden öffentliche Bereiche wie kulturelle Veranstaltungen, Einkaufszentren, Geschäfte, ebenso aufgesucht wie Wartebereiche von Ambulanzen und Ordinationen. Aus gutachterlicher Sicht ist es daher unzulässig, das lediglich der mit den oben genannten Bereichen vergleichbare Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt herausgegriffen wird, während andere Räumlichkeiten nachweislich wiederkehrend aufgesucht werden. …“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten eingeholt worden seien. Nach diesen Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Auch der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung zu keiner Änderung des Gutachtens geführt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die medizinischen Sachverständgengutachten vom 19.06.2020 und vom 12.10.2020 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 09.11.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.11.2020, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2020 folgenden Inhaltes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[….] Zum Punkt 1: Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen, sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum, gibt der Gutachter an: KEINE Bereits in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr.W. habe ich angeführt, dass sich meine Lungenfunktion seit einem Jahr verschlechtert. Immer öfter kämpfe ich bei geringster Belastung mit Atemnot. Inzwischen wurde im XXX bei mir eine BOS 1 festgestellt und ich erhalte desshalb seit einigen Monaten eine Photpherese-Therapie.Bereits in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr.W. habe ich angeführt, dass sich meine Lungenfunktion seit einem Jahr verschlechtert. Immer öfter kämpfe ich bei geringster Belastung mit Atemnot. Inzwischen wurde im römisch 30 bei mir eine BOS 1 festgestellt und ich erhalte desshalb seit einigen Monaten eine Photpherese-Therapie. Diese kommt bei lungentransplantierten Patienten zum Einsatz, deren Erkrankung nicht auf eine intensivierte Immunsuppression und Makrolidantibiotika anspricht. Zu Pkt.2 Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, gibt der Gutachter an: NEIN Gutachterliche Stellungnahme: ….. Zur Frage des Infektionsrisiko führt Dr.K. aus : Bei chronisch kranken Patienten ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben wünschenswert. Auch im gegenständlichen Fall werden öffentliche Bereiche wie kulturelle Veranstaltungen, Einkaufszentren, Geschäfte ebenso aufgesucht, wie Wartebereiche von Ambulanzen und Ordinationen. Aus gutachterlicher Sicht ist es daher unzulässig, dass lediglich der mit den oben genannten Bereichen vergleichbare Innenraum von öffentlichen Verkehrsmittel gezielt herausgegriffen wird, während andere Räumlichkeiten nachweislich wiederkehrend aufgesucht werden. Ich muss den Angaben des Gutachters, ich würde kulturelle Veranstaltungen besuchen, Einkaufszentren, Geschäfte, Wartebereiche von Ordinatinationen und Ambulanzen aufsuchen, entschieden widersprechen. Dr.K. hat mich einzig gefragt, ob ich Lebensmittel einkaufen gehe. Einkäufe erledigt meistens meine Tochter. Nur selten, wenn sie keine Zeit hat, gehe ich selbst einkaufen und dann auch nur, wenn wenig Kunden im Geschäft sind. Bezüglich der vom Gutachter angeführten, angeblich von mir ausgeführten Tätigkeiten, muss ich sagen, dass man kulturelle Veranstaltungen, Einkaufszentren usw. jederzeit verlassen oder gar nicht hingehen muss, sollten dort größere Menschenansammlungen und erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Nicht möglich ist dieses Vorgehen in öffentlichen Verkehrsmitteln, vor allem wenn man wichtige Termine wahrnehmen muss. Daher kann man nicht, wie Dr.K. schreibt, von einem gezielt herausgreifen der öffentlichen Verkehrsmittel sprechen. In der Zusammenfassung relevanter Befunde führt Dr.K. unter anderem das Schreiben des XXX vom 3.4.2020 an.In der Zusammenfassung relevanter Befunde führt Dr.K. unter anderem das Schreiben des römisch 30 vom 3.4.2020 an. Darin heißt es unter anderem: ,...insbesonders organtransplantierte Patienten sind als Hochrisikopatienten einzustufen. Darüberhinaus ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für unsere lungentransplantierten Patienten derzeit nicht zumutbar.‘ Auf die ärztliche Stellungnahme der XXX geht der damit befasste Gutachter Dr.K. nicht ein! Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, notwendige Ermittlungen zu führen. Vor allem wird auf die Gefahr durch Covid-19 für die Gesundheit organtransplantierter Patienten nicht eingegangen.Auf die ärztliche Stellungnahme der römisch 30 geht der damit befasste Gutachter Dr.K. nicht ein! Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, notwendige Ermittlungen zu führen. Vor allem wird auf die Gefahr durch Covid-19 für die Gesundheit organtransplantierter Patienten nicht eingegangen. In der Covid-19-Risikoverordnung der Bundesregierung sind lungentransplantierte Patienten unter den Hauptindikationen Pos.1) fortgeschrittene chronische Lungenerkrankungen, welche eine dauerhafte tägliche, duale Medikation bedürfen und in Pos.4) Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen, einbezogen. Zum Beispiel schreibt das XXX in der Informationsbroschüre für Patienten nach der Lungentransplantation:Zum Beispiel schreibt das römisch 30 in der Informationsbroschüre für Patienten nach der Lungentransplantation: Aufgrund der immunsuppressiven Medikation sind sie für Infektionen anfälliger. Und weiters: Meiden sie in der Grippezeit ua. öffentliche Verkehrsmittel. Seit fast 9 Monaten ist Österreich von der Pandemie mit Covid-19 betroffen. Seit 30.11.2020 gilt in Österreich neuerlich ein Lockdown. Weder Virologen noch Mediziner können sagen, wann ein Impfstoff verfügbar sein wird, auch nicht ob dieser dauerhaft vor einer Infektion mit Covid-19 schützen wird. Vielmehr wird es wie bei der Grippe zu einem jährlich Infektionsausbruch und damit zu einer neuerlichen notwendigen Impfung kommen müssen. Der Virus Covid-19 wird aller wahrscheindlichkeit nach, nie mehr aus unserem Leben verschwinden und eine latente Bedrohung unserer Gesundheit bleiben. Zum Abschluß darf ich, wie schon in meiner Stellungnahme zum 1. Gutachten von Dr. W., nochmals auf den Entscheid des BVwG vom 18.9.2019 mit der GZ:L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E verweisen. UA- Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf Dauer zu gewähren sein, da wie bereits erwähnt die (organtransplantierten) Patienten als chronisch krank im Sinne der medizinischen Einschätzung beurteilt werden und die Einnahme der Immunsuppressiva mit der Lebensdauer des Organs verbunden ist. Gegen diesen Entscheid hat das SMS am 5.11.2019 Revision eingelegt. Der Akt wurde am 27.1.2020 dem VwGH weitergeleitet. Seit nun mehr als 9 Monaten wurde keine Entscheidung getroffen. Gegen den Entscheid des BVwG wurde in der Revision des Sozialministeriumservice keine Beschwerde auf aufschiebende Wirkung eingebracht. Daher müßte der Entscheid des BVwG dzt. gültig und im gegenständlichen Verfahren anzuwenden sein. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurde nochmals die ärztliche Stellungnahme vom 03.04.2020 beigelegt. Die belangte Behörde legte am 27.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 17.03.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Am 17.03.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Zustand nach Lungentransplantation 2009 wegen Enzymdefekt, derzeit unter immunsuppressiver Dauerbehandlung;
  2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
  3. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit radikulärer Symptomatik links nach Bandscheibenoperation im Bereich der HWS. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.10.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.09.2020, welches die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2020 im Wesentlichen bestätigt, und sohin auch dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.06.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.10.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.09.2020, welches die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2020, welches ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, im Wesentlichen bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 12.10.2020 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus funktioneller Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl hinsichtlich der Anmarschwege, als auch des Besteigens und des sicheren Transportes möglich ist. Begründend führte der Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer ein kardiorespiratorisch stabiler kompensierter Zustand mit einer lediglich geringen Sauerstoff-Diffusionsstörung bei Maximalbelastung, eindeutig ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, besteht. Die Funktion der linken- und rechten Herzkammer liegt im Normbereich, weiters liegt ein normaler Druck im Lungenkreislauf sowie eine normale Sauerstoffsättigung vor. Zum Untersuchungszeitpunkt ergaben sich auch keine Hinweise auf eine akute oder chronische höhergradige Abstoßungsreaktion. Die bestehenden pulmonalen funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Obstruktion (COPD II) sind daher insgesamt nur als mäßiggradig zu bezeichnen. Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer auch keine höhergradigen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat und keine kognitiven Defizite vor. In Bezug auf die Frage des Infektionsrisikos führte der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde in seinem Gutachten weiters aus, dass die Teilnahme chronisch kranker Patienten am allgemeinen und öffentlichen Leben wünschenswert sei. Auch im gegenständlichen Fall würden öffentliche Bereiche wie kulturelle Veranstaltungen, Einkaufszentren und Geschäfte ebenso aufgesucht wie Wartebereiche von Ambulanzen und Ordinationen. Aus gutachterlicher Sicht sei es daher unzulässig, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt herauszugreifen, während andere Räumlichkeiten nachweislich wiederkehrend aufgesucht würden.Der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 12.10.2020 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus funktioneller Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl hinsichtlich der Anmarschwege, als auch des Besteigens und des sicheren Transportes möglich ist. Begründend führte der Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer ein kardiorespiratorisch stabiler kompensierter Zustand mit einer lediglich geringen Sauerstoff-Diffusionsstörung bei Maximalbelastung, eindeutig ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, besteht. Die Funktion der linken- und rechten Herzkammer liegt im Normbereich, weiters liegt ein normaler Druck im Lungenkreislauf sowie eine normale Sauerstoffsättigung vor. Zum Untersuchungszeitpunkt ergaben sich auch keine Hinweise auf eine akute oder chronische höhergradige Abstoßungsreaktion. Die bestehenden pulmonalen funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Obstruktion (COPD römisch zwei) sind daher insgesamt nur als mäßiggradig zu bezeichnen. Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer auch keine höhergradigen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat und keine kognitiven Defizite vor. In Bezug auf die Frage des Infektionsrisikos führte der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde in seinem Gutachten weiters aus, dass die Teilnahme chronisch kranker Patienten am allgemeinen und öffentlichen Leben wünschenswert sei. Auch im gegenständlichen Fall würden öffentliche Bereiche wie kulturelle Veranstaltungen, Einkaufszentren und Geschäfte ebenso aufgesucht wie Wartebereiche von Ambulanzen und Ordinationen. Aus gutachterlicher Sicht sei es daher unzulässig, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt herauszugreifen, während andere Räumlichkeiten nachweislich wiederkehrend aufgesucht würden. Diese Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des ärztlichen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2020 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: XXXX jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich Ernährungszustand: übergewichtiger Ernährungszustand Größe: 172,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 67 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, Hinweise für Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche Brustkorb: symmetrisch, fassförmig, horizontale Narbe nach Lungentransplantation beidseits, die Atemexkursionen seitengleich Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage“). Daraus ergibt sich zunächst, dass beim Beschwerdeführer weder höhergradige Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten noch kognitive Defizite objektiviert werden konnten. Diese Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des ärztlichen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2020 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: römisch 40 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich Ernährungszustand: übergewichtiger Ernährungszustand Größe: 172,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 67 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, Hinweise für Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche Brustkorb: symmetrisch, fassförmig, horizontale Narbe nach Lungentransplantation beidseits, die Atemexkursionen seitengleich Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage“). Daraus ergibt sich zunächst, dass beim Beschwerdeführer weder höhergradige Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten noch kognitive Defizite objektiviert werden konnten. Aus den vorliegenden Aufzeichnungen ist weiters ersichtlich, dass sich beim Beschwerdeführer zwar Hinweise für eine pulmonale Funktionseinschränkung (Emphysem) zeigen, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Aus den vorliegenden Aufzeichnungen ist weiters ersichtlich, dass sich beim Beschwerdeführer zwar Hinweise für eine pulmonale Funktionseinschränkung (Emphysem) zeigen, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde bzw. seiner Stellungnahme zum Parteiengehör ausführt, dass sich seine Lungenfunktion verschlechtere, er immer öfter bei geringster Belastung mit Atemnot kämpfe und er an einer chronischen Abstoßungsreaktion leide, so erweist sich dieses Vorbringen weder durch die im Verfahren vorgelegten Befunde noch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status belegt. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befundes eines näher genannten Rehazentrums vom 14.08.2020 führte der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde in seinem Gutachten hingegen aus, dass sich in der durchgeführten Belastungsuntersuchung eine gute Leistungsfähigkeit ohne höhergradige Diffusionsstörung und ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie zeigte und sich auch die Herzultraschall-Untersuchung nahezu normal darstellte (normale Funktion beider Herzkammern, lediglich geringe Herzklappenveränderungen). Es ergaben sich – ausgehend von den Beurteilungen des beigezogenen Gutachters – auch keine Hinweise auf eine akute oder chronische höhergradige Abstoßungsreaktion. Dem Beschwerdeführer ist es sohin (insbesondere auch unter Berücksichtigung des im eingeholten Sachverständigengutachten wiedergegebenen Befundes vom 14.08.2020 inklusive Belastungsuntersuchung) nicht gelungen, das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit – diese betrifft entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorwiegend cardiopulmonale Funktionseinschränkungen – entsprechend zu belegen. Weiters wendete sich der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens gegen die Feststellungen der beigezogenen Gutachter, wonach bei ihm keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege. Hierzu legte er eine ärztliche Stellungnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 03.04.2020 vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bei lungentransplantierten PatientInnen aufgrund der immunsuppressiven Therapie, die zu einer Schwächung des körpereigenen Immunsystem führe, ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe und sie deshalb in der aktuellen COVID-19-Situation als HöchstrisikopatientInnen anzusehen seien, weshalb ihnen auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Unter Verweis auf diese ärztliche Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass er aufgrund der immunsuppressiven Medikation für Infektionen anfälliger sei, der begutachtende Facharzt für Lungenheilkunde sei darauf aber nicht eingegangen. Unter Berücksichtigung der beiden von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten, in denen von den beigezogenen Gutachtern übereinstimmend das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems verneint wurde, vermögen die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen allerdings nicht zum Erfolg zu führen. Das erkennende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass die Einnahme immunsuppressiver Medikamente, die zu einer Herabsetzung der körpereigenen Immunabwehr führen, zur Vermeidung von Abstoßungsreaktion bei organtransplantierten Personen unerlässlich ist.

den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kommt es allerdings bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat; keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben demnach entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken. Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien sind zwar nur als richtungsgebend zu verstehen und davon abweichende Einzelfälle, in denen auch nach Ablauf der ersten drei Monate nach erfolgter Organtransplantation eine erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund der immunsuppressiven Medikation besteht, denkbar. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht belegt. In der der Beschwerde beigelegten ärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2020 wird zwar ausgeführt, dass bei lungentransplantierten PatientInnen aufgrund der immunsuppressiven Therapie, die zu einer Schwächung des körpereigenen Immunsystems führe, ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Dieses allgemeine – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene - Schreiben eines näher genannten Krankenhauses gibt jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar Aufschluss darüber, weshalb im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers eine im Vergleich zu anderen organtransplantierten Personen signifikant höhere Infektanfälligkeit gegeben sein sollte; vielmehr wird darin gar nicht ausdrücklich auf den Beschwerdeführer selbst Bezug genommen und kann das Schreiben daher auch nicht als ausreichender Beleg für den Nachweis einer signifikant erhöhten Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne eines Ausnahmefalles von den – oben angeführten – generellen und richtungsgebenden Kriterien des Verordnungsgebers angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2020 dem Inhalt nach um – bei Transplantationspatienten regelmäßig ausgesprochene – Allgemeinmaßnahmen handelt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems bzw. wiederholt außergewöhnlicher Infekte beim Beschwerdeführer auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt. Im vorliegenden Lungentransplantations-Programm vom 11.03.2020 wird zwar ein respiratorischer Infekt erwähnt, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, resultierend aus der verordneten Immunsuppression, mit wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekten ist durch diesen – nicht näher bezeichneten – Infekt aber noch nicht ausreichend konkret dargetan, dies auch unter Berücksichtigung des im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringens, der Beschwerdeführer sei seit Jänner 2020 in einer Photophorese (ECP) - Behandlung. Im Lichte der dargelegten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, dass die Teilnahme chronisch kranker Patienten am allgemeinen und öffentlichen Leben – insbesondere der Besuch kultureller Einrichtungen wie Kirchen, Theater, Kinos, Einkaufszentren, Geschäfte und Supermärkte, aber auch Wartebereiche von Ordinationen und Krankenhäusern – wünschenswert und es daher aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig sei, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Räumlichkeiten mit gleichartigem Infektionsrisiko regelmäßig aufgesucht werden, im Ergebnis nicht als verfehlt anzusehen. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, wonach er kulturelle Veranstaltungen, Einkaufszentren, Geschäfte sowie Wartebereiche von Ordinationen und Ambulanzen aufsuchen würde, widerspricht, er selbst erledige sehr selten Einkäufe und dies auch nur zu Tageszeiten, an denen wenige Kunden im Geschäft sind, wobei man diese Örtlichkeiten bei größeren Menschenansammlungen auch jederzeit wieder verlassen könne, dies sei in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg zu wichtigen Terminen hingegen nicht möglich, so ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er selbst mache diese Dinge überwiegend nicht, nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal – wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde – beim Beschwerdeführer keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit vorliegt bzw. belegt ist, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) aber auch darauf hinzuweisen, dass – ebenso wie bei der Erledigung von Einkäufen – auch bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst gering gehalten werden kann. Abgesehen davon besteht – auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden mäßiggradigen pulmonalen funktionellen Einschränkungen - die Möglichkeit (und aktuell die Pflicht), in öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, Infektionsrisiken maßgeblich zu reduzieren. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf die Covid-19-Riskogruppen-Verordnung weiters vorbringt, dass er aufgrund der Lungentransplantation und der immunsuppressiven Medikation ein Hochrisikopatient einer COVID-19-Infektion sei und ihm aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist anzumerken, dass die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (un)zumutbar ist, nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu treffen ist, nicht aber nach den Bestimmungen der Covid-19-Riskogruppen-Verordnung; letztere sind im gegenständlichen, auf Grundlage des Bundesbehindertengesetztes (BBG) geführten Verfahrens nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der vorgelegten allgemeinen ärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2020 – weder eine schwere Erkrankung des Immunsystems noch eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt, weshalb – auch unter Bedachtnahme auf die und unter Einhaltung der derzeit geltenden Sicherheitsmaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln – kein maßgeblich erhöhtes Infektionsrisiko des Beschwerdeführers auszumachen ist. Abgesehen davon stehen – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - bereits verschiedene COVID-19-Impfstoffe zur Verfügung, wodurch eine Schutzwirkung (zumindest vor schweren Krankheitsverläufen) erzielt werden kann. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer bereits im verfahrenseinleitenden Antrag und in seiner Beschwerde zur Untermauerung seines Vorbringens angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen.: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2021, Ro 2020/11/0001, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Da dieses Erkenntnis, auf das sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens beruft, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist es schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2020 – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Eine – zwischenzeitlich allenfalls eingetretene – maßgebliche Änderung des Leidenszustandes wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch durch entsprechende ärztliche Befunde belegt.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2020 – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Eine – zwischenzeitlich allenfalls eingetretene – maßgebliche Änderung des Leidenszustandes wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch durch entsprechende ärztliche Befunde belegt. Der Beschwerdeführer ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.10.2020, welches auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2020 bestätigt. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.10.2020, das das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten vom 19.06.2020 bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.10.2020, das das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten vom 19.06.2020 bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers wurde im Sachverständigengutachten vom 12.10.2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein kardiorespiratorisch stabiler kompensierter Zustand mit einer lediglich geringen Sauerstoff-Diffusionsstörung bei Maximalbelastung, eindeutig ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, besteht. Die Funktion der linken- und rechten Herzkammer liegt im Normbereich, weiters liegt ein normaler Druck im Lungenkreislauf sowie eine normale Sauerstoffsättigung vor. Zum Untersuchungszeitpunkt ergaben sich auch keine Hinweise auf eine akute oder chronische höhergradige Abstoßungsreaktion. Die bestehenden pulmonalen funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Obstruktion (COPD II) sind daher insgesamt nur als mäßiggradig zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer aus funktioneller Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl hinsichtlich der Anmarschwege, als auch des Besteigens und des sicheren Transportes möglich ist.Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers wurde im Sachverständigengutachten vom 12.10.2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein kardiorespiratorisch stabiler kompensierter Zustand mit einer lediglich geringen Sauerstoff-Diffusionsstörung bei Maximalbelastung, eindeutig ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, besteht. Die Funktion der linken- und rechten Herzkammer liegt im Normbereich, weiters liegt ein normaler Druck im Lungenkreislauf sowie eine normale Sauerstoffsättigung vor. Zum Untersuchungszeitpunkt ergaben sich auch keine Hinweise auf eine akute oder chronische höhergradige Abstoßungsreaktion. Die bestehenden pulmonalen funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Obstruktion (COPD römisch zwei) sind daher insgesamt nur als mäßiggradig zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer aus funktioneller Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl hinsichtlich der Anmarschwege, als auch des Besteigens und des sicheren Transportes möglich ist. Weiters verneinte der beigezogene ärztliche Sachverständige in Bezug auf die mit der Lungentransplantation in Zusammenhang stehende immunsuppressive Therapie – im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat und wonach laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, zu keinen Einschränkung im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen – nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems beim Beschwerdeführer. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat –auch unter Berücksichtigung der der Beschwerde beigelegten allgemeinen, nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen ärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2020 – kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert und auf den konkreten Einzelfall bezogen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen – insbesondere jene des beigezogenen Facharztes für Lungenheilkunde - unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund insbesondere des von der belangten Behörde eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens des beigezogenen Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.10.2020, welches das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.06.2020 bestätigt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund insbesondere des von der belangten Behörde eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens des beigezogenen Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.10.2020, welches das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.06.2020 bestätigt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2237313.1.00

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