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{'item': 'W241 2252336-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 52§ 57§ 10§ 46§ 53§ 18§ 55§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW241 2252336-1 SpruchW241 2252336-1/9E, W241 2252336-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist ein Staatsbürger der Volksrepublik China. Er reiste am 14.09.2020 über den Luftweg in Tschechien ein und war im Besitz eines Visums der Republik Tschechien. Der BF nahm in der Folge in Tschechien eine Arbeitstätigkeit auf und beantragte einen Aufenthaltstitel, welcher ihm auch ausgestellt wurde („Zamestnanecka Karta“, gültig bis 12.10.2022). Am 13.02.2022 wurde der BF von Beamten der Finanzpolizei in einem Chinalokal bei der Schwarzarbeit betreten, festgenommen und in das PAZ St. Pölten eingeliefert.
  2. Am 14.02.2022 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Chinesisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, ca. im November oder Dezember 2020 nach Österreich gekommen zu sein, da er in Tschechien aufgrund der Corona-Krise seine Arbeit als Hilfskoch verloren hätte. Hier hätte er zuerst bei einem Onkel und dann bei einem Cousin gewohnt. Eine illegale Arbeitstätigkeit stritt der BF ab. Im Verfahren vor dem BFA legte der BF vor: ● Chinesischer Reisepass, ausgestellt am 14.06.2019 und gültig bis 13.06.2029 ● Tschechischer Aufenthaltstitel, ausgestellt am 14.10.2020 und gültig bis 12.10.2022
  3. Mit einer Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3.

Mit einer Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 4. Das BFA erteilte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung (Anmerkung: es wurde kein Staat angeführt, gemeint wurde wohl „nach China“)

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.

und III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach zudem aus, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA erteilte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung (Anmerkung: es wurde kein Staat angeführt, gemeint wurde wohl „nach China“)

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Identität des BF fest. Er sei im Bundesgebiet nicht zur Arbeit berechtigt und besitze keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er sei im Bundesgebiet nicht meldeamtlich registriert. Der BF sei bei unrechtmäßiger Arbeit betreten worden und mittellos. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit sowie die Mittellosigkeit rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

  1. Mit Schreiben vom 16.02.2022 wurde nach erfolgter Rechtsberatung durch die BBU ein Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. eingebracht.
  2. Mit Schreiben vom 16.02.2022 wurde nach erfolgter Rechtsberatung durch die BBU ein Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. eingebracht.
  3. Am 27.02.2022 wurde durch den gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde angesichts der Tatsache, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien verfüge, verpflichtet gewesen wäre, den BF

§ 52Abs.

6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Tschechien aufzufordern. Eine solche Aufforderung des BF durch die belangte Behörde sei jedoch nachweislich nicht erfolgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde angesichts der Tatsache, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien verfüge, verpflichtet gewesen wäre, den BF

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Tschechien aufzufordern. Eine solche Aufforderung des BF durch die belangte Behörde sei jedoch nachweislich nicht erfolgt.

  1. In der Folge wurden das BFA und die BBU durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer Stellungnahme betreffend die Umstände des Beschwerdeverzichts durch den BF aufgefordert.
  2. Am 15.03.2022 langte eine Stellungnahme der BBU ein.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2022, Zahl W241 2252336-1/8Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von China. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Chinesisch, ausreichende Deutschkenntnisse konnten bei ihm nicht festgestellt werden. Die Einvernahme vor dem BFA musste unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch durchgeführt werden. Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass sowie über einen von 14.10.2020 und bis 12.10.2022 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Die BF verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 13.02.2022 über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nicht in Österreich gemeldet. Er wurde bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Der BF wurde am 14.02.2022 in Schubhaft genommen und am 03.03.2022 aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, Zahl W171 2252143-1/12E, mit dem die Anhaltung in Schubhaft vom 14.02.2022 bis 03.03.2022 für rechtswidrig erklärt wurde, daraus entlassen.Der BF wurde am 14.02.2022 in Schubhaft genommen und am 03.03.2022 aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, Zahl W171 2252143-1/12E, mit dem die Anhaltung in Schubhaft vom 14.02.2022 bis 03.03.2022 für rechtswidrig erklärt wurde, daraus entlassen., Der BF hat in Österreich eine Tante und einen Onkel. Er hatte bisher bei seinen Verwandten eine gesicherte Unterkunft und wurde durch diese versorgt, seit 04.03.2022 ist der BF in Österreich bei den Angehörigen aufrecht gemeldet. 1.
  7. Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Tschechien zu begeben. Es wird nicht festgestellt, dass die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. 1.
  8. Am 14.02.2022 erfolgte ein Rechtsberatungsgespräch mit einem Rechtsberater der BBU, in Folge dessen der BF am 16.02.2022 einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. unterzeichnete. Obwohl der BF nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, erfolgte das Rechtsberatungsgespräch ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Chinesisch, dem BF wurden die wesentlichen rechtlichen Dinge lediglich telefonisch durch eine seiner Angehörigen, die offenbar der chinesischen und deutschen Sprache mächtig ist, übersetzt.1.
  9. Am 14.02.2022 erfolgte ein Rechtsberatungsgespräch mit einem Rechtsberater der BBU, in Folge dessen der BF am 16.02.2022 einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. unterzeichnete. Obwohl der BF nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, erfolgte das Rechtsberatungsgespräch ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Chinesisch, dem BF wurden die wesentlichen rechtlichen Dinge lediglich telefonisch durch eine seiner Angehörigen, die offenbar der chinesischen und deutschen Sprache mächtig ist, übersetzt. Aufgrund dieser fehlenden Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Chinesisch kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob dem BF die weitreichenden Konsequenzen des abgegebenen Rechtsmittelverzichts bewusst gewesen sind. Der Rechtsmittelverzicht ist somit als nicht wirksam anzusehen.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme sichergestellten chinesischen Reisepasses fest. Der Umstand, dass der BF über einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der im Akt in Kopie aufliegenden Aufenthaltskarte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  12. Zum Aufenthalt des BF in Österreich: Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 13.02.2022 über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte und nicht in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus den Auszügen des IZR und ZMR in Verbindung mit den eigenen Aussagen des BF. Die Feststellung, dass der BF bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bericht der Finanzpolizei (AS 11). Nach dem Regelungskonzept des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Im vorliegenden Fall war der BF laut eigenen Angaben seit November oder Dezember 2020 – somit länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen – durchgehend in Österreich aufhältig, darüber hinaus wurde der Aufenthalt des BF unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig, als dieser bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Nach dem Regelungskonzept des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Im vorliegenden Fall war der BF laut eigenen Angaben seit November oder Dezember 2020 – somit länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen – durchgehend in Österreich aufhältig, darüber hinaus wurde der Aufenthalt des BF unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig, als dieser bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Die Feststellung, wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Tschechien zu begeben, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.02.
  13. 2.
  14. Die Feststellungen zum Rechtsmittelverzicht, insbesondere dass die Rechtsberatung des BF, welcher die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Chinesisch stattgefunden hat, ergeben sich aus der Stellungnahme der BBU vom 14.03.2022 (zu den diesbezüglichen rechtlichen Folgen siehe unten Punkt II.3.1.)2.
  15. Die Feststellungen zum Rechtsmittelverzicht, insbesondere dass die Rechtsberatung des BF, welcher die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Chinesisch stattgefunden hat, ergeben sich aus der Stellungnahme der BBU vom 14.03.2022 (zu den diesbezüglichen rechtlichen Folgen siehe unten Punkt römisch zwei.3.1.)
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zum Rechtsmittelverzicht: Der BF unterzeichnete nach einer am 14.02.2022 erfolgten Rechtsberatung am 16.02.2022 ein mit "Beschwerdeverzicht" betiteltes Schreiben und verzichtete somit auf ein Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI.Der BF unterzeichnete nach einer am 14.02.2022 erfolgten Rechtsberatung am 16.02.2022 ein mit "Beschwerdeverzicht" betiteltes Schreiben und verzichtete somit auf ein Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist daher besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zugunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75 und 76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 75 und 76). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ein Beschwerdeverzicht kann außerdem – und zwar durch ausdrückliche Erklärung – erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können: Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können: Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286 aus 2013,; 26.02.2014, U 489 aus 2013,). Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte der BF nach einer Rechtsberatung mit der Unterzeichnung des "Beschwerdeverzichts" schriftlich, auf die Einbringung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. zu verzichten, Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) sei davon ausdrücklich ausgenommen.Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte der BF nach einer Rechtsberatung mit der Unterzeichnung des "Beschwerdeverzichts" schriftlich, auf die Einbringung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. zu verzichten, Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) sei davon ausdrücklich ausgenommen. Allerdings erfolgte das diesem Verzicht vorangegangene Rechtsberatungsgespräch ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetsches für die Sprache Chinesisch, da ein solcher zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar war. Da der BF nicht ausreichend Deutsch beherrscht, erfolgte die Übersetzung über das Telefon durch eine Verwandte des BF, die offenbar der chinesischen und deutschen Sprache mächtig war. Dazu ist festzuhalten, dass in einem Rechtsberatungsgespräch diverse rechtliche Begriffe erörtert werden und kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die Verwandte, deren Sprachkompetenz unbekannt ist, in der Lage war, verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Rechtsmittelverzicht" zu verstehen und die Auswirkungen eines Verzichts auf eine Beschwerde dem BF – noch dazu telefonisch – klar zu machen. Es liegen somit Anhaltspunkte vor, dass beim BF in Folge einer unzureichenden Übersetzung während des Rechtsberatungsgespräches Verständnisprobleme aufgetreten sein könnten und er im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der Tragweite des Verzichts nicht ausreichend bewusst war. Es kann somit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob sich der BF restlos darüber im Klaren war, welche Rechtsfolgen mit einem „Beschwerdeverzicht“ für ihn einhergehen würden. Sohin lag im Zeitpunkt der Abgabe des „Beschwerdeverzichts“ ein Willensmangel vor. Aufgrund der strengen Judikatur der Höchstgerichte war für das Bundesverwaltungsgericht daher der Rechtsmittelverzicht des BF als nicht rechtswirksam zu beurteilen und die am 27.02.2022 dennoch erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln. , Zu Spruchteil A) 3.2.

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.3.2.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung., vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310, dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR

  1. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs. 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung., vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310, dargelegt, dass Paragraph 52, FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Absatz 2, wird auf die Vorgaben der Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 4 und Artikel 8, Absatz eins, der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Artikel 23, Absatz 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben – mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der BF, ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet betreten und führte dabei einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel bei sich. Im Bescheid wurde zwar festgestellt, dass der BF über diesen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt, es wurden jedoch keine spezifischen Ausführungen zu den durch ein solches Dokument verliehenen Berechtigungen getroffen. Unter der Annahme, dass der BF durch den gültigen tschechischen Aufenthaltstitel zum Aufenthalt in Tschechien berechtigt ist, wäre dieser aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt. Das hat das BFA indes nicht getan. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Einvernahme am 14.02.2022 in Schubhaft genommen und am 03.03.2022 aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, Zahl W171 2252143-1/12E, daraus entlassen. Seit 04.03.2022 ist der BF nunmehr in Österreich aufrecht gemeldet. Aber auch für eine – von der belangten Behörde angenommene – Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten vierjährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0052, und vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Aber auch für eine – von der belangten Behörde angenommene – Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten vierjährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0052, und vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen jedoch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls aufgrund der Mittellosigkeit und der illegalen Tätigkeit des BF davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF zu prognostizieren sei, dass dieser neuerlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung illegaler Tätigkeiten zu finanzieren. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet kein aktuelles Familienleben iSd. Art. 8 EMRK oder sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe (Bescheid Seite 45).Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls aufgrund der Mittellosigkeit und der illegalen Tätigkeit des BF davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF zu prognostizieren sei, dass dieser neuerlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung illegaler Tätigkeiten zu finanzieren. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet kein aktuelles Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK oder sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe (Bescheid Seite 45). Das Verfahren hat zwar ergeben, dass der BF nur über geringe Barmittel verfügt und bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Allerdings ist – wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, Zahl W171 2252143-1/12E, festgehalten – im Zuge der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat, über einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Tante verfügt, wo er nunmehr ordnungsgemäß gemeldet ist, und auch seine weitere Versorgung durch seine Verwandten als gesichert anzusehen ist. Ferner sind seine Unbescholtenheit und seine bisherige Kooperationsbereitschaft miteinzubeziehen, zumal er am Verfahren mitwirkte, seine Rückkehr und Abschiebung bisher nicht umgangen oder behindert hat und im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat – eine Ausreise nach Tschechien wurde ihm ja, wie oben ausgeführt, nicht angeboten – ausreisewillig ist (im Akt befindet sich ein undatierter, aber unterschriebener Antrag auf freiwillige Ausreise nach China). Des Weiteren wurde der BF das erste Mal bei einer unerlaubten Tätigkeit betreten und wurde der Zeitraum und das genaue Ausmaß dieser Tätigkeit im Bescheid gar nicht festgestellt. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht von einer zu prognostizierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG auszugehen ist.Im Ergebnis zeigt sich daher, dass vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht von einer zu prognostizierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG auszugehen ist. Daher waren die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die an diese anknüpfenden Spruchteile zu beheben. 3.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2252336.1.00

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