RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW247 1313273-4 Spruch, W247 1313273-4/39E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, W247 1313273-4/29E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, W247 1313273-4/29E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Dem Revisionswerber droht aufgrund seiner völligen Entwurzelung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien und der Tatsache, dass weite Teile seiner Familie in Österreich und nicht in Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebt, und er sich somit nicht auf die Unterstützung der Großfamilie verlassen kann so in einem Land, das er überhaupt nicht kennt und zu dem er überhaupt keinen Bezug hat, völlig auf sich alleine gestellt zu sein. Ein sofortiger Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde sohin zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber führen, weil ihm die Abschiebung in ein Land droht, in dem er völlig entwurzelt ist. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies zumal der Revisionswerber in der Justizanstalt Gerasdorf eine Maurerlehre begonnen hat und im Fall seiner Enthaftung somit bessere Aussichten auf ein Erwerbsleben in Österreich hat. Überdies hat er sich aufgrund der traumatischen Erlebnisse auch selbst in psychiatrische Behandlung begeben. Hiezu wird auf die Eingabe des Revisionswerbers vom 7.9.2021 verwiesen, mit welcher eine Psychotherapiebestätigung des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Gerasdorf, die psychiatrische Anamnese des Beschwerdeführers des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Gerasdorf und eine Bestätigung der WKO vom 23.8.2021 über die Ausbildung im Lehrberuf vorgelegt wurde.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:, „Dem Revisionswerber droht aufgrund seiner völligen Entwurzelung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien und der Tatsache, dass weite Teile seiner Familie in Österreich und nicht in Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebt, und er sich somit nicht auf die Unterstützung der Großfamilie verlassen kann so in einem Land, das er überhaupt nicht kennt und zu dem er überhaupt keinen Bezug hat, völlig auf sich alleine gestellt zu sein. Ein sofortiger Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde sohin zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber führen, weil ihm die Abschiebung in ein Land droht, in dem er völlig entwurzelt ist. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies zumal der Revisionswerber in der Justizanstalt Gerasdorf eine Maurerlehre begonnen hat und im Fall seiner Enthaftung somit bessere Aussichten auf ein Erwerbsleben in Österreich hat. Überdies hat er sich aufgrund der traumatischen Erlebnisse auch selbst in psychiatrische Behandlung begeben. Hiezu wird auf die Eingabe des Revisionswerbers vom 7.9.2021 verwiesen, mit welcher eine Psychotherapiebestätigung des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Gerasdorf, die psychiatrische Anamnese des Beschwerdeführers des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Gerasdorf und eine Bestätigung der WKO vom 23.8.2021 über die Ausbildung im Lehrberuf vorgelegt wurde. Der Revisionswerber stellt sohin an das Verwaltungsgericht und an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag dieser Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. “II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Der Revisionswerber stellt sohin an das Verwaltungsgericht und an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag dieser Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. “, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Der Revisionswerber befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Rückkehrentscheidung ist daher im Hinblick darauf gemäß § 59 Abs. 4 FPG derzeit nicht durchsetzbar. Die Frist des Einreiseverbotes (vgl. § 53 Abs. 4 FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten untersagt ist, würde erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnen. Die Rückkehrentscheidung und das Ausreiseverbot können daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass schon deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. den Beschluss vom VwGH vom 03.08.2020, Ra 020/20/0239-3).Der Revisionswerber befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Rückkehrentscheidung ist daher im Hinblick darauf gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG derzeit nicht durchsetzbar. Die Frist des Einreiseverbotes vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten untersagt ist, würde erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnen. Die Rückkehrentscheidung und das Ausreiseverbot können daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass schon deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt vergleiche den Beschluss vom VwGH vom 03.08.2020, Ra 020/20/0239-3). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W247.1313273.4.00
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