1 Z. 3 und § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Festnahme am 06.05.2018 und Anhaltung von 06.05.2018 bis 07.05.2018) wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. 1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung nach Tschechien am 07.05.2018) wird
1 Z. 3 und § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z. 2 und Z.3 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung nach Tschechien am 07.05.2018) wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist armenische Staatsangehörige und stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) vom 03.04.2017 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 – Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Gegen die BF wurde
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.1.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist armenische Staatsangehörige und stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) vom 03.04.2017 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 – Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Gegen die BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der BF erfolgte am 13.03.2018. 1.2. Am 30.03.2018 stellte die BF einen weiteren Asylantrag in Österreich. 1.3. Am 13.04.2018 erließ das Bundesamt
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag sowie einen Abschiebeauftrag die BF betreffend. 1.3. Am 13.04.2018 erließ das Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag sowie einen Abschiebeauftrag die BF betreffend. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen die BF die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der BF erfolgte am 13.03.2018, diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ist die BF nicht nachgekommen. 1.3. Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die BF die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der BF erfolgte am 13.03.2018, diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ist die BF nicht nachgekommen. 1.4. Am 30.03.2018 stellte die BF einen Asyl-Folgeantrag. Auf Grund des von der BF am 30.03.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages war zu befürchten, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Am 13.04.2018 erließ das Bundesamt zur Sicherung der Abschiebung nach Tschechien einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die BF betreffend. Am 06.05.2018 wurde die BF festgenommen und bis 07.05.2018 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 07.05.2018 wurde sie nach Tschechien abgeschoben.1.4. Am 30.03.2018 stellte die BF einen Asyl-Folgeantrag. Auf Grund des von der BF am 30.03.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages war zu befürchten, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Am 13.04.2018 erließ das Bundesamt zur Sicherung der Abschiebung nach Tschechien einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die BF betreffend. Am 06.05.2018 wurde die BF festgenommen und bis 07.05.2018 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 07.05.2018 wurde sie nach Tschechien abgeschoben. 1.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.
Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
a, Absatz 4,
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
dem
dem
dem
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
dem
dem mit „Festnahmeauftrag“ betitelten § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
dem mit „Festnahmeauftrag“ betitelten Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
1 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht. 3.1.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung:
1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem
Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem
Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
Absatz 2, leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem
Absatz 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem
Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
Absatz 6, leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 07.05.2018 lautete:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 07.05.2018 lautete: „§ 46.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Abs. 4 leg. cit. tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Absatz 2, leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Absatz 3, leg. cit. ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Absatz 4, leg. cit. tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
1 2. Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a. AsylG 2005 lautet: Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: „§ 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
G 2005 ist ein Folgeantrag: „jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag“.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: „jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag“. Artikel 8 EMRK Schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens „
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen die BF die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der BF erfolgte am 13.03.2018 und erwuchs in Rechtskraft. Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ist die BF nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2017 gegen die BF erlassen worden war. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die BF die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der BF erfolgte am 13.03.2018 und erwuchs in Rechtskraft. Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ist die BF nicht nachgekommen. Am 13.04.2018 erließ das Bundesamt
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag die BF betreffend. Am 13.04.2018 erließ das Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag die BF betreffend. Am 06.05.2018 um 08:35 Uhr wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ihrer Meldeadresse entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 13.04.2018 festgenommen und mit einem Informationsblatt in der Sprache Armenisch über die Festnahme belehrt. Um 09:45 Uhr wurde die BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 07.05.2018 wurde sie nach Tschechien abgeschoben. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit deutlich die in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG vorgesehene 72-Stunden-Frist.Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit deutlich die in Paragraph 34, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG vorgesehene 72-Stunden-Frist. Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die BF
1 BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die BF
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde. Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung erfolgten daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten. 3.
1 Z. 2 FPG abzuschieben, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die die BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung ist am 13.03.2018 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Ihrer Ausreiseverpflichtung ist die BF jedoch nicht nachgekommen. Da die BF am 30.03.2018 auch einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat, war im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG zu befürchten, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.Fremde sind
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuschieben, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die die BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung ist am 13.03.2018 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Ihrer Ausreiseverpflichtung ist die BF jedoch nicht nachgekommen. Da die BF am 30.03.2018 auch einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat, war im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu befürchten, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Faktischer Abschiebeschutz kam der BF auf Grund des am 30.03.2018 gestellten Asylfolgeantrages nicht zu.
G 2005 kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag nach einer zurückweisenden Entscheidung
G gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA -VG vorliegt, im Fall des § 5 AsylG eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK weiterhin zulässig ist.Faktischer Abschiebeschutz kam der BF auf Grund des am 30.03.2018 gestellten Asylfolgeantrages nicht zu.
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 5, AsylG gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA -VG vorliegt, im Fall des Paragraph 5, AsylG eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK weiterhin zulässig ist. Die BF stellte am 30.03.2018, somit nach der zurückweisenden Entscheidung die durch Bestätigung des BVwG mit Erkenntnis vom 08.03.2018 in Rechtskraft erwuchs, einen Asyl-Folgeantrag. Gegen sie wurde wie festgestellt eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und es lag kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vor, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von den in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch Tschechien bestehen würde. Die Zuständigkeit Tschechiens lag weiterhin vor. Zu prüfen ist auch, ob sich
2 Ziffer 3 BFA –VG die Umstände im zuständigen anderen Staat (Tschechien) im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme und Abschiebung am 06.05.2018 bzw. 07.05.2018 haben sich die Umstände in Tschechien nicht maßgeblich verschlechtert.Die BF stellte am 30.03.2018, somit nach der zurückweisenden Entscheidung die durch Bestätigung des BVwG mit Erkenntnis vom 08.03.2018 in Rechtskraft erwuchs, einen Asyl-Folgeantrag. Gegen sie wurde wie festgestellt eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und es lag kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vor, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von den in Artikel 6 Absatz eins, EUV genannten Grundsätzen durch Tschechien bestehen würde. Die Zuständigkeit Tschechiens lag weiterhin vor. Zu prüfen ist auch, ob sich
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3 BFA –VG die Umstände im zuständigen anderen Staat (Tschechien) im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme und Abschiebung am 06.05.2018 bzw. 07.05.2018 haben sich die Umstände in Tschechien nicht maßgeblich verschlechtert. Zu prüfen war weiters, ob
2 Ziffer 4 BFA –VG eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig war. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Abschiebung konnte – wie bereits oben ausgeführt – nicht festgestellt werden. Zu prüfen war weiters, ob
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 BFA –VG eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig war. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Abschiebung konnte – wie bereits oben ausgeführt – nicht festgestellt werden. Die Abschiebung der BF war daher
1 Z. 2 und 3 FPG grundsätzlich zulässig.Die Abschiebung der BF war daher
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG grundsätzlich zulässig. Liegen bei Angehörigen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt
4 FPG bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Die BF wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann abgeschoben, ein weiteres Familienleben bestand in Österreich nicht. Dem § 46 Abs. 4 FPG wurde somit entsprochen.Liegen bei Angehörigen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt
Paragraph 46, Absatz 4, FPG bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Die BF wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann abgeschoben, ein weiteres Familienleben bestand in Österreich nicht. Dem Paragraph 46, Absatz 4, FPG wurde somit entsprochen. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des § 50 FPG der Abschiebung entgegenstanden.Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des Paragraph 50, FPG der Abschiebung entgegenstanden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Zu prüfen war daher, ob durch die Krankheit der BF eine Lebensbedrohung vorliegt, wie es in den Maßnahmebeschwerden vorgebracht wurde. Dies war zu verneinen (vgl. II.2.5.). Auch bei Betrachtung des Gesundheitszustandes der BF nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.03.2018, unter Beachtung der mit der Maßnahmenbeschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen vom XXXX und XXXX ergibt sich nicht, dass die Krankheit der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Abschiebung lebensbedrohlich war.Zu prüfen war daher, ob durch die Krankheit der BF eine Lebensbedrohung vorliegt, wie es in den Maßnahmebeschwerden vorgebracht wurde. Dies war zu verneinen vergleiche römisch zwei.2.5.). Auch bei Betrachtung des Gesundheitszustandes der BF nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.03.2018, unter Beachtung der mit der Maßnahmenbeschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen vom römisch 40 und römisch 40 ergibt sich nicht, dass die Krankheit der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Abschiebung lebensbedrohlich war. Um der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden würde es auch genügen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, nämlich dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Im Falle der BF war auch solch ein Zustand zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht gegeben (vgl. II.2.5.). Es wurden hier exzeptionelle Umstände im Sinn der Rechtsprechung des EGMR nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Art. 3 MRK das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH 16.12.2009, Zl. 2007/01/0918, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.6. Zu Spruchteil I.A. und II.A. – jeweils Spruchpunkte 2.– Kostenersatz3.6. Zu Spruchteil römisch eins.A. und römisch zwei.A. – jeweils Spruchpunkte 2.– Kostenersatz 3.6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die BF begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen
der VwG-Aufwandsersatzverordnung. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und ihr Antrag war
GVG abzuweisen. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt.Die BF begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen
der VwG-Aufwandsersatzverordnung. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und ihr Antrag war
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2194455.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.