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{'item': 'W256 2192203-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8Art. 133§§ 4§ 74Art 15§ 46a§ 17Art 17§ 43§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW256 2192203-1 Spruch, W256 2192203-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VII. werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 9. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) im österreichischen Bundesgebiet. Am 19. August 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an: „Mein Bruder und meine Schwester wurden getötet. Sie wurden von einer Rebellenorganisation namens „ONLF“ getötet. Der Grund war, dass sie für die Äthiopische Regierung gearbeitet haben. Ich wurde von dieser Rebellenorganisation misshandelt. Sie spritzten mir etwas in die Wade, seitdem fühle ich mich am Bein gelähmt.“ Am 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt verloren habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird unter auszugsweiser Zitierung diverser Länderberichte im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur mangelhafte Länderfeststellungen in Bezug auf die Sicherheitslage, insbesondere hinsichtlich Al-Shabaab und der Lebensbedingungen in Somalia getroffen habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 3 vom 21. Oktober 2021 (im Folgenden: LIB), das LIB der Staatendokumentation zu Äthiopien, letzte Aktualisierung vom 07. Juli 2020, und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA/ÄTHIOPIEN Verfolgungshandlungen gegen ONLF (in Somalia) vom 27. Juni 2019 zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lebensmittelversorgung, die COVID-Situation und die Lage am Arbeitsmarkt in Somalia äußerst problematisch sei. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sei ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über kein familiäres oder soziales Netz in Somalia. Auch sei der Beschwerdeführer alkoholkrank und psychisch stark beeinträchtigt, weshalb er in einer Grundversorgungseinrichtung mit besonderem Betreuungsbedarf betreut werde. Der Beschwerdeführer selbst negiere seine Erkrankung jedoch aus Schamgefühl. Unter einem wurde eine Bestätigung einer Gesundheitspsychologin vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 17. Februar 2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Ansonsten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in XXXX in Äthiopien geboren und habe er dort immer gelebt. Seine Familie sei nach seiner Ausreise in Heimatort verblieben, allerdings habe er seit 5 Jahren keinen Kontakt zur Familie. Er habe auch ansonsten keine Angehörigen in Somalia. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene psychologische Betreuungsberater der Grundversorgungseinrichtung führte aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Alkohol trinke und er deshalb auch bereits in stationärer Behandlung im Krankenhaus gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 17. Februar 2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Ansonsten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in römisch 40 in Äthiopien geboren und habe er dort immer gelebt. Seine Familie sei nach seiner Ausreise in Heimatort verblieben, allerdings habe er seit 5 Jahren keinen Kontakt zur Familie. Er habe auch ansonsten keine Angehörigen in Somalia. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene psychologische Betreuungsberater der Grundversorgungseinrichtung führte aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Alkohol trinke und er deshalb auch bereits in stationärer Behandlung im Krankenhaus gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: zur Person des Beschwerdeführers Der – im Kopf genannte – Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit (Verhandlungsschrift Seite 5). Er wurde in XXXX in Äthiopien geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt (Verhandlungsschrift, Seite 5). Die finanzielle Situation der Familie war nicht gut. Sein Vater wusch Autos und hat damit die Familie versorgt (Verhandlungsschrift, Seite 6).Er wurde in römisch 40 in Äthiopien geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt (Verhandlungsschrift, Seite 5). Die finanzielle Situation der Familie war nicht gut. Sein Vater wusch Autos und hat damit die Familie versorgt (Verhandlungsschrift, Seite 6). Der Beschwerdeführer hat 8 Jahre die Schule besucht (Verhandlungsschrift Seite 6) Er hat Äthiopien im Mai 2015 im verlassen (Verhandlungsschrift Seite 7). Seine Familie ist nach seiner Ausreise bis zumindest Anfang 2018 in der Heimatregion verblieben (Verhandlungsschrift, Seite 6). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen in Somalia (Verhandlungsschrift, Seite 7). Zu seiner Familie in Äthiopien hat der Beschwerdeführer seit Anfang 2018 keinen Kontakt und weiß er auch nichts über deren derzeitigen Aufenthalt (Verhandlungsschrift, Seite 7). Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Ogaden (Verhandlungsschrift, Seite 6). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Grundversorgungssystem). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16. August 2017 wegen § 27 Abs. 2 a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von zumindest 40 Personen öffentlich gegen Entgelt überlassen hat, und zwar ein Baggie dem [..] zum Preis von insgesamt 10 Euro. Als mildernd wurde vom Landesgericht das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 18 Jahre, als erschwerend kein Umstand gewertet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16. August 2017 wegen Paragraph 27, Absatz 2, a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von zumindest 40 Personen öffentlich gegen Entgelt überlassen hat, und zwar ein Baggie dem [..] zum Preis von insgesamt 10 Euro. Als mildernd wurde vom Landesgericht das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 18 Jahre, als erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGBG) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Gin im Gesamtwert von Euro 39,90 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er die Tankstelle verließ ohne zu bezahlen. Als mildernd wurde vom Bezirksgericht das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend die organisierte Vorgehensweise gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGBG) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Gin im Gesamtwert von Euro 39,90 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er die Tankstelle verließ ohne zu bezahlen. Als mildernd wurde vom Bezirksgericht das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend die organisierte Vorgehensweise gewertet. Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten ein und möchte in Zukunft ein geordnetes Leben führen (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung durch Alkohol sowie einer psychotischen Störung, weshalb er Medikamente einnimmt und bereits auch in stationärer Behandlung im Krankenhaus war. Der Beschwerdeführer wird wegen seines Gesundheitszustandes in einer Grundversorgungseinrichtung für Personen mit erhöhtem Betreuungsaufwand versorgt (im Verfahren vorgelegte Bestätigungen in Zusammenhalt mit den Angaben der Rechtsvertretung und seines Betreuers seiner Grundversorgungseinrichtung). zur Situation im Herkunftsstaat Somalia Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (vgl LIB, Seite 5). Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  3. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  4. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt vergleiche LIB, Seite 5). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (LIB, Seite 5). Mogadischu: Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war. Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert. Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (LIB, Seite 47 f). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (LIB, Seite 47). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist. Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (LIB, Seite 47). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (LIB, Seite 47). Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert. Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen. Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (LIB, Seite 47). Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al Shabaab ermordet dort immer noch regelmäßig Menschen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (LIB, Seite 48). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (LIB, Seite 48). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIB, Seite 48). Erreichbarkeit: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Hargeysa, Dhobley und Doolow mit Linienflügen erreicht werden (LIB, Seite 166). zu ONLF: (LIB Äthiopien Seite 22ff) Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog-und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt. Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand. Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. #Es werden seit ungefähr Sommer 2018 weder in Somalia, noch in Äthiopien Verfolgungshandlungen gegen Mitglieder der ONLF gesetzt. Es gibt diesbezüglich auch keine Auslieferungen von Somalia nach Äthiopien (Anfragebeantwortung). zur Versorgungslage (LIB, Seite 201ff) Die somalische Wirtschaft hat mit dem dreifachen Schock aus Covid-19, einer Heuschreckenplage und Überschwemmungen zu kämpfen. Dabei hat sich die Wirtschaft als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden, tatsächlich sind es dann nur minus 1,5 % geworden. Für 2021 wird ein Wachstum von 2,9 % prognostiziert. Jedenfalls ist der Viehexport im Rahmen der Covid-19-Pandemie zurückgegangen. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist und bleibt die Diaspora – etwa durch Investitionen (v. a. in Mogadischu und anderen Städten). Remissen stabilisieren auch weiterhin Haushalte und Betriebe. Diese Rückflüsse sind 2020 im Vergleich zu 2019 noch einmal gestiegen, nach Angaben einer anderen Quelle sind sie aufgrund der Pandemie zurückgegangen. Neben der Diaspora sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können, die Bevölkerung wuchs schneller als das BIP. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 500 US-Dollar. Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort (Stadt-Land- und Nord-Süd-Gefälle) ab. Generell zeigt vor allem die urbane Ökonomie in Somalia – allen voran in Mogadischu – eine Erholung. Es gibt einen Bau-Boom. Supermärkte, Restaurants und Geschäfte werden eröffnet. Alleine der Telekom-Konzern Hormuud Telecom hat in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer. In Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – boomt der Bildungsbereich. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen limitiert sind. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man aber auch auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden; außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet. Am Bau kann man beispielsweise als Träger arbeiten. Der Verdienst für eine derartige Tätigkeit beläuft sich auf rund 100 US-Dollar im Monat. Auch am Hafen gibt es Verdienstmöglichkeiten. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z.B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten. Damit erzielen sie ein Einkommen von 1-2 US-Dollar pro Tag. Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch, wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager. Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20 % der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2 % der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30 %). Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Aufgrund des Wiederaufbaus der Städte werden viele davon gebraucht. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z.B. nur 2-3 Tage in der Woche. Allerdings bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren. Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut. In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden. Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall-bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib (Anm.: untere Ebene im Clansystem) maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar.In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden. Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall-bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib Anmerkung, untere Ebene im Clansystem) maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar. Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,3 Milliarden bzw. 20 % des BIP. Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle. Sie ermöglichen größeren Teilen der Bevölkerung den Lebensuntererhalt, und damit Wasser, Gesundheitsleistungen, Bildung und Strom zu finanzieren. Diese Remissen, die bis zu 40 % eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei und fördern die Resilienz der Haushalte. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar. IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen. Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist. Vorerst wurde geschätzt, dass die Remissen aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 um 17 % zurückgehen würden. Schließlich waren sie aber 2020 noch einmal höher als schon 2019. Die humanitären Bedürfnisse bleiben weiter hoch, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Covid-19 hat die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es fügt sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre. Insgesamt gelten rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben, 3,5 Millionen können auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen. Die Aussicht für das Jahr 2021 ist düster, die Gesamtzahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen wird von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen steigen. Seit dem Jahr 2000 hat Somalia 19 schwere Überschwemmungen und 17 Dürren durchgemacht. Das ist dreimal so viel wie im Zeitraum 1970-1990. Im Jahr 2017 stand Somalia nach einer schweren Dürre am Rand einer Hungersnot. 2019 gab es nach einer ungewöhnlichen Gu-Regenzeit die schlechteste Ernte seit der Hungersnot im Jahr 2011. Schon im Zuge der überaus positiv ausgefallenen Deyr-Regenzeit (September-Dezember) 2019 kam es in HirShabelle, Jubaland und dem SWS zu Überschwemmungen. Besonders betroffen war Belet Weyne. 570.000 Menschen waren betroffen, 370.000 mussten ihre Häuser verlassen. Humanitäre Organisationen haben mehr als 350.000 Menschen Unterstützung geleistet. Doch auch die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2020 sorgte für Überschwemmungen. Erneut waren in 39 Bezirken 1,3 Millionen Menschen betroffen, ca. 500.000 wurden vertrieben. Bei saisonalen Überflutungen im September 2020 wurden erneut 630.000 Menschen vertrieben. Dies betraf v. a. die Bezirke Merka, Afgooye, Balcad, Jowhar und Jalalaqsi. In der Gu-Regenzeit 2021 trafen Überschwemmungen vor allem die Bezirke Jowhar und Belet Weyne; rund 166.000 Menschen waren betroffen. Bei den Überschwemmungen im April-Juni 2020 wurden Felder zerstört. Im September 2020 wurden bei Überschwemmungen mehr als 1.320 Quadratkilometer bewirtschaftetes Land verwüstet. Insgesamt wurden 2020 alleine im Bundesstaat HirShabelle fast 1.500 Quadratkilometer Ackerland zerstört. Im Jahr 2020 war Somalia von der größten Heuschreckenplage seit 25 Jahren betroffen, die Bundesregierung rief den nationalen Notstand aus. Zumindest Anfang 2020 blieben die durch Heuschrecken verursachten Schäden begrenzt und lokal. Die damals am meisten betroffenen Gebiete waren Somaliland, Puntland und Galmudug. Die Gu-Regenfälle 2020 haben dafür gesorgt, dass die Heuschrecken erneut ideale Brutbedingungen vorfinden. Die FAO und die Regierung hatten vorsorglich 437 Quadratkilometer mit Bio-Pestiziden besprühen lassen. Später im Jahr wurden neuerlich 396 Quadratkilometer in Somaliland, Puntland und Galmudug besprüht. Damit wurden rund 90.000 Tonnen Nahrung gesichert. Luft- und Bodenoperationen gegen die Plage werden fortgesetzt. Trotzdem hat sich die Plage auch in die zentralen und südlichen Landesteile verbreitet. Insgesamt sind rund 3.000 Quadratkilometer und 700.000 Menschen betroffen. Humanitäre Organisationen unterstützten 25.900 agro-pastorale Haushalte, davon rd. 7.500 mit Geld. Jedenfalls werden die Heuschrecken noch bis mindestens Mitte 2021 eine ernste Bedrohung für Weide und Ernte darstellen. Anfang Feber 2021 wurde dann auch von der somalischen Regierung ein diesbezüglicher Notstand ausgerufen. Diesmal betrifft die Plage eher den Süden des Landes. Nach anderen Angaben bzw. Prognosen ist die Heuschreckenplage zurückgegangen. Vor allem in Puntland und Somaliland wachsen noch Schwärme heran. Klimatische Bedingungen werden aber aller Voraussicht nach die Ausbreitung in landwirtschaftliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia verhindern. Die Deyr-Regenzeit 2020 (Oktober-Dezember) setzte um drei bis vier Wochen zu spät ein. Insgesamt blieb Deyr unterdurchschnittlich – und dies v. a. in den meisten Gebieten Nordsomalias. Vor allem die Regionen Sanaag, Bari, Nugaal und Mudug waren von Wassermangel betroffen. Nur in Zentralsomalia fiel mehr Regen als üblich. Damit herrschte vor den Gu-Regenfällen (April-Juni) in mehr als 80 % des Landes moderate bis schwere Dürre. Diese wurde von der Bundesregierung am 25.4.2021 schlussendlich auch ausgerufen. Angesichts der globalen La-Niña-Lage wird prognostiziert, dass sich die Situation mittelfristig nicht entspannen wird. Die Gu-Regenfälle (April-Juni) 2021 verliefen gering, sie endeten bereits sehr früh - nämlich im Mai. Bis zur nächsten Regenzeit im Herbst werden milde bis moderate Dürrebedingungen vorherrschen. Im November 2020 hat der Zyklon Gati Puntland getroffen und auch Teile Somalilands erreicht. Dies war der stärkste Zyklon in der Region, seit es Aufzeichnungen gibt. Der Zyklon brachte doppelt so starke Niederschläge, wie in einem Jahr durchschnittlich üblich. Dutzende puntländische Ortschaften und auch ein Teil von Bossaso wurden überschwemmt Infrastruktur, Häuser und 120 Fischerboote wurden beschädigt oder zerstört, 7.500 Stück Vieh getötet. 120.000 Menschen waren betroffen, 42.000 wurden temporär vertrieben. 78.000 Betroffenen wurde von humanitären Organisationen Hilfe geleistet. In Südsomalia wird die Ernte nach der Deyr-Regenzeit um 20% niedriger ausfallen, als üblich. Im Norden viel die Gu/Karan-Ernte im November 2020 um 58% niedriger aus, als im langjährigen Durchschnitt. Die Heuschreckenplage hat signifikant zum Ernterückgang beigetragen. Die Gu-Ernte 2021 wird um 20-40 % unter dem Durchschnitt liegen. Rund 77 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern. Nach anderen Angaben leben 69 % der Bevölkerung in Armut, nach wieder anderen Angaben sind es 73 %. 43 % werden als extrem arm eingestuft. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. 60 % der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Die Zahl an Menschen, die in ganz Somalia stark oder sehr stark von Lücken in der Nahrungsmittelversorgung betroffen sind (IPC 3 und höher), ist von 1,3 Millionen Anfang 2020 auf 1,6 Millionen Anfang 2021 angewachsen. Weitere 2,5 Millionen Menschen leiden ebenfalls an Problemen bei der Nahrungsmittelversorgung (IPC 2). Die Dürre Anfang des Jahres hat die Situation verschlimmert. Im Norden werden viele der ärmeren Nomaden zwischen April und September 2021 IPC 3 durchleben. Auch in Südsomalia wirken eine schlechte Ernte und die Dürre zusammen. Dort fallen die meisten Gebiete unter IPC 2; mehrere Gebiete werden sich aber im Zeitraum Juli-September auf IPC 3 verschlechtern. Die armen Stadtbewohner [„urban poor“] sowie IDPs in den größeren Städten befinden sich in IPC 3 und werden dort auch verbleiben. Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Mangel- oder Unterernährung leiden. Szenario für April-Juni 2021 – wohlgemerkt bei ausbleibender humanitärer Hilfe: Während die städtische Bevölkerung (Ausnahme Kismayo bei IPC 3) und die meisten ländlichen Gebiete weitgehend in IPC 2 verharren werden, finden sich die meisten IDPs sowie einige über ganz Somalia verteilte, ländliche Gebiete in IPC 3 wieder. Lediglich Southern Inland pastoral (Teile von Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Bakool, Bay sowie Lower und Middle Juba) bleiben in IPC 1. Insgesamt wären dann 2,7 Millionen Menschen in ganz Somalia von IPC 3 oder IPC 4 sowie 2.9 Millionen von IPC 2 betroffen. Tatsächlich fielen im Mai 2021 bereits ca. 2,7 Millionen Menschen unter IPC 3 und darüber. Die Mehrheit der IDPs in städtischen Gebieten sind arm und haben nur eingeschränkte Reserven und Einkommensmöglichkeiten. Sie sind stark von externer humanitärer Hilfe abhängig. Sie, sowie Teile der armen Stadtbevölkerung (urban poor) werden bis Mitte 2021 vor moderaten bis großen Lücken bei der Nahrungsmittelversorgung stehen. Die Stadt Mogadischu wird auf der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte für den Zeitraum Jänner bis März 2020 bzw Jänner bis März 2021 als IPC-2 Kategorie bewertet. Ein von der Bundesregierung und Hilfsorganisationen neu aufgelegter Somalia Humanitarian Response Plan (HRP) hat drei Millionen Menschen notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen lassen. Die Kosten werden mit über einer Milliarde US-Dollar beziffert. Im Zeitraum Juli-Dezember 2020 erreichten humanitäre Organisationen durchschnittlich 1,8 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe. Im Zeitraum Jänner-April 2021 waren es jeweils 1,6 Millionen. Diese Hilfe verhindert eine stärkere Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und eine höhere Rate an Unterernährung. Für Mogadischu gibt es ein spezielles Sicherheitsnetz, das von der Regierung gemeinsam mit dem World Food Programme betrieben wird. Dieses erreicht seit Juli 2018 monatlich 125.000 Menschen. Die humanitäre Unterstützung für Somalia ist eine der am besten finanzierten humanitären Maßnahmen weltweit. Alleine die USA geben in den Jahren 2020 und 2021 mehr als einen halbe Milliarde US-Dollar dafür aus. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Allerdings kann aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Laut UN-Generalsekretär sind die Spitzen bei der Notwendigkeit humanitärer Hilfe in Somalia schon zur Routine geworden. In der Regel erreichen humanitäre Organisationen die Menschen. Im November 2020 hatten Organisationen der Nahrungsmittelhilfe beispielsweise die Erreichung von 2,1 Millionen Menschen angestrebt; erreicht wurden schließlich 1,9 Millionen. Aufgrund von Behinderungen beim Zugang zu den Menschen konnten in diesem Monat etwa nur 3 % der Menschen in Middle Shabelle und niemand in Middle Juba erreicht werden. In Benadir konnten – aufgrund von Finanzierungsausfällen – nur 22 % erreicht werden. Im Kampf gegen Unterernährung stoßen die Organisationen auf Probleme bei der Erreichbarkeit von Menschen in Middle Juba, dem Bezirk Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Aufgrund von Covid-19 hat z.B. die Hilfsorganisation CARE ihre work-for-cash-Programme ausgesetzt. Als Ersatz wird Hilfsbedürftigen das Geld auch ohne Arbeit auf ihr Mobiltelefon überwiesen. 84.000 Menschen nehmen dies in Anspruch. Die Europäische Kommission hat aufgrund der Heuschreckenplage weitere 5,8 Millionen Euro für Geldtransfers an Betroffene zur Verfügung gestellt. Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, zumindest einen rudimentären Schutz. Vorrangig stellen die patrilinearen (väterlichen) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden in der Regel - wie es ein Experte formuliert - „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten. In Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) stellt die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar. Neben Familie und Clan helfen also auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können. Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann. 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah. Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen. Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidaritä. Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können. Rückkehrer: Der UNHCR hat über drei Jahre mehr als 2.000 Haushalte mit fast 12.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 66 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird vor allem auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt; seit der Pandemie 2020 auch auf rückläufige Remissen. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe. Nach anderen Angaben ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird. Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden. Dabei ist wirtschaftliche Unabhängigkeit für viele Rückkehrer im REINTEG-Programm ein Hauptthema. Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v.a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben. Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich. Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft – nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen. Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig. Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption. In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somalia aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Mogadischu. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung. Neben Mogadischu hat IRARA Standorte in Kismayo, Baidoa und Belet Weyne. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt. Bei Ankunft bietet IRARA Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft (sieben Tage); medizinische Betreuung; Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen. Das ebenfalls von der EU finanzierte Programm REINTEG bietet freiwilligen Rückkehrern – je nach Bedarf – medizinische und psycho-soziale Unterstützung; Bildung für Minderjährige; Berufstraining und Ausbildung, um ein Kleinunternehmen zu starten; die Grundlage für eine Arbeit, die ein eigenes Einkommen bringt; und Unterstützung bei Unterkunft und anderen grundlegenden Bedürfnissen. Durchschnittlich waren die REINTEG-Rückkehrer zwei Jahre lang weg aus Somalia. Für Rückkehrer im REINTEG-Programm hat IOM im Mai 2020 eine Hotline eingerichtet. Rückkehrer melden sich dort, um etwa Fragen hinsichtlich der Zeitpläne zur ökonomischen Reintegration beantwortet zu bekommen, oder um hinsichtlich ihrer Mikro-Unternehmen oder auch z.B. für psycho-soziale oder medizinische Unterstützung anzusuchen. Nachdem schon im Jahr 2019 in Hargeysa erfolgreich ein Rückkehrer-Komitee für REINTEG eingerichtet worden war, wurde ein solches 2020 auch in Mogadischu gebildet. Die ebenfalls aus Rückkehrern zusammengesetzten Komitees unterstützen Rückkehrer nach ihrer Ankunft. Sie teilen Informationen und Netzwerke und stellen Kontakt zu relevanten Organisationen und Reintegrationsprojekten her. Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben. Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen. In den „besseren“ Bezirken der Stadt, wo es größere Sicherheitsvorkehrungen gibt – z.B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen – kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25 m² 50-100 US-Dollar pro Monat. Am Stadtrand – z.B. in Heliwaa oder am Viehmarkt – sind die Preise leistbarer. Der Kubikmeter Wasser wird um 1-1,5 US-Dollar verkauft. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an; nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder.

der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 19 % der mehr als 2.000 befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen. Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind. Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf. Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen. Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z.B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein. Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten. Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten. Nach anderen Angaben gibt es in ganz Somalia 11 öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es 4 öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren. Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden. Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben. Allerdings sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter. Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden. Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen. Es gibt keine Krankenversicherung. Es gibt in ganz Süd-/Zentralsomalia und Puntland nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen. Dabei gibt es eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen, die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe. Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt. Psychische Krankheiten: Die Verfügbarkeit ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geographischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult. Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen. Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien.

  1. Beweiswürdigung: zur Person des Beschwerdeführers Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den dazu vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Angaben seiner Rechtsvertretung und seines Betreuers. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen und seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der Beschwerdeführer vermochte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht und er seine Taten bereut (Verhandlungsschrift, Seite 14: „R: Was lag diesen Verurteilungen zugrunde? BF: Ich gestehe, dass ich das getan habe., das ist wahr. Aber in normalem Zustand mache ich sowas nicht. Ich war betrunken [..]R: Was planen Sie in Zukunft, um nicht mehr straffällig zu werden? BF: Wegen den Alkoholproblemen habe ich das gemacht. Ich möchte damit aufhören, ein normaler Mensch werden und arbeiten und etwas lernen.“). Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Somalia und zu seiner Clanzugehörigkeit ergeben sich aus seinen glaubhaften und auch übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung in Somalia durch ONLF konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, seine Schwester sei von ONLF im Februar 2015 getötet worden, weil diese für die äthiopische Regierung gearbeitet hätte. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Männern von ONLF die Tötung seiner Schwester vorgehalten, weshalb er im März 2015 von diesen gefangen und eingesperrt worden sei. Nach ungefähr einem Tag und einer Nacht sei dem Beschwerdeführer von diesen Männern etwas in das Bein gespritzt worden, ihm jedoch anschließend die Flucht auf einem Bein „hüpfend“ in den Heimatort gelungen. Dort habe er im eigenen Haus gelebt bzw. auch einen Arzt aufgesucht. Ungefähr 1 Monat vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Mai 2015 habe er in Addis Abebba bei einem Cousin der Tante gelebt und auch dort ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers durch ONLF kann schon deshalb nicht als glaubhaft angesehen werden, weil andernfalls nicht einzusehen ist, weshalb dem Beschwerdeführer selbst nach seiner Flucht von ONLF ein weiterer Verbleib in Äthiopien möglich gewesen sein soll. Dass ONLF den Beschwerdeführer nach seiner Flucht zu Hause nicht gesucht habe, kann jedenfalls nicht nachempfunden werden (Verhandlungsschrift, Seite 12: „R: Wie erklären Sie sich, dass Sie nach Ihrer Flucht von diesen Männern noch ungefähr 2 Monate in Ihrem Heimatstaat verbleiben konnten? BF: Ich war immer nur im Haus und am Ende habe ich dann meinen Heimatort verlassen.“). Hinzu kommt, dass auch nicht einzusehen ist, weshalb seine Familie von der Bedrohung durch ONLF wegen der Tätigkeit der Schwester des Beschwerdeführers nicht betroffen gewesen ist, sondern dieser nach seiner Ausreise ein weiterer Verbleib im Heimatort zumindest bis 2018 sogar möglich gewesen sein soll (Verhandlungsschrift, Seite 12: „R: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Familie trotz dieser Bedrohung im Heimatort verbleiben konnte? BF: Ich weiß es nicht. Nach meiner Flucht ist inzwischen die Familie vielleicht auch geflüchtet.“). Dass dem Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben von 7 Männern entführt und geschlagen wurde, auf einem Bein „hüpfend“ und aufgrund der Spritze ermüdet, die Flucht vor ONLF gelungen sein soll, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden (angefochtener Bescheid, Seite 9: „[..] ich glaube es waren ungefähr 7 Männer. Ich wurde dann eingesperrt. [..] Danach kam der von denen zu mir. Er fragte mich, wieso ich seine Leute beleidige. Ich habe gesagt, dass sie meine Schwester umgebracht haben. Und er sagte dann zu mir, dass sie für die Regierung gearbeitet hat und dass sie gegen die Leute sind, die für die Regierung arbeiten. Ich wurde dann von dem geschlagen, nach 10 Minuten kam er zurück und hat mir etwas in die linke Hüfte gespritzt. Auf einmal war ich taub. Ich bin aufgrund dieser Spritze umgefallen, nach 1 Stunde habe ich versucht aufzustehen und zu gehen. Ich bin dann nur mit einem Bein gehüpft. Ich bin bis nach Hause gehüpft. Seitdem habe ich sie nie wiedergesehen. [..]“). Dazu befragt, machte der Beschwerdeführer lediglich ausweichende und unkonkrete Angaben (Verhandlungsschrift, Seite 10 ff: „R: Sie haben vorhin ausgeführt, Sie seien eingesperrt und mit einer Spritze müde gemacht worden. Wie ist es angesichts dieser Bedrohungssituation möglich, dass Sie, insbesondere auf einem Bein hüpfend fliehen konnten? BF: Sie haben mich davor geschlagen und dann haben Sie mir erst die Spritze gegeben. R: Aber wie war es Ihnen möglich auf einem Bein hüpfend vor den Männern zu fliehen? BF: Die Männer sind dann gegangen und ich konnte auf einem Bein fliehen. R: Wohin sind diese Männer gegangen? BF: Aber ich war nicht in einem Zimmer eingesperrt. Meine Hände waren gefesselt. [..] R: Wo waren Sie eingesperrt? BF: Es war mitten im Wald und da gab es ein Buschhaus und da war ich eingesperrt. R: Sie haben vorhin ausgeführt, Sie waren nicht in einem Zimmer eingesperrt. Wo waren Sie dann eingesperrt? [..] BF: Das Haus war nicht abgesperrt. [..]“). Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers kann daher insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden. Dabei darf letztlich aber auch nicht übersehen werden, dass ONLF laut den Länderberichten 2018 als Terrororganisation entkriminalisiert und ein Waffenstillstand mit der äthiopischen Regierung geschlossen wurde. Auch aus diesem Grund ist eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch ONLF nicht zu erwarten. Es konnten daher insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer behauptete konkret ihn treffende Verfolgung getroffen werden. Sonstige Anhaltspunkte für eine konkret die Person des Beschwerdeführers treffende Verfolgung sind nicht hervorgekommen und wurden solche im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. zu den Feststellungen zur Lage in Somalia Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten – den Parteien übermittelten – Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass die Sicherheits- und Versorgungslage insgesamt in Somalia – wie vom Beschwerdeführer angeführt – angespannt ist, kann mit den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in Widerspruch gebracht werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: zu A) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 id

F BGBl I 2020/146 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/146 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva). § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 id

F BGBl III 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 in der Fassung BGBl römisch drei 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – nicht hervorgekommen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt – im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt – im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. § 11 Abs 1 AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN). Aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat: Vor dem Hintergrund der insgesamt eher schlechten Versorgungslage im gesamten Land, der prekären Sicherheitslage in Somalia und in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der insgesamt eher schlechten Versorgungslage im gesamten Land, der prekären Sicherheitslage in Somalia und in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen und alleinstehenden Mann handelt, bei dem die Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden kann. Es muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften wird können. Aus den Länderberichten geht insbesondere hervor, dass die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen werden muss und diesbezüglich auftretende Probleme durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden können. Von einer Unterstützung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer über kein Netzwerk in Somalia verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie in Somalia gelebt hat und er auch über keine Berufsausbildung verfügt. Angesichts dieser Umstände und der beschriebenen schlechten Versorgungslage von zuziehenden Personen ohne sozialen Anschluss ist ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer Alkohol- und psychisch krank ist, weshalb sich die Arbeitsfindung und Eingliederung in Somalia zusätzlich zu den ohnedies schweren Bedingungen noch schwieriger gestalten wird. Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde.Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu den Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005:Zu den Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005: § 9 Abs 2 AsylG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG lautet: § 9.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennParagraph 9,
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3a erster Satz Asyl

G 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege

§ 46aAbs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 geduldet (Hinweis E vom 28. August 2014, 2013/21/0218; sowie VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 geduldet (Hinweis E vom

  1. August 2014, 2013/21/0218; sowie VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom
  2. August 2017 wegen § 27 Abs 2 a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
  3. Dezember 2021 wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom
  4. August 2017 wegen Paragraph 27, Absatz 2, a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
  5. Dezember 2021 wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt. Bei den festgestellten Verurteilungen handelt es sich jeweils um Vergehen

§ 17Abs. 2 St

GB und nicht um Verbrechen, da sowohl der Tatbestand des § 27 SMG als auch der des § 127 StGB nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.Bei den festgestellten Verurteilungen handelt es sich jeweils um Vergehen

Paragraph 17, Absatz 2, StGB und nicht um Verbrechen, da sowohl der Tatbestand des Paragraph 27, SMG als auch der des Paragraph 127, StGB nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht erfüllt. Der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht erfüllt. Abweichend von der in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (§ 17 StGB)", kann § 9 Abs. 2 der Z 2 leg cit auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3 nicht erfüllen (vgl ErläutRV 330 BlgNR

  1. GP 9).Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (Paragraph 17, StGB)", kann Paragraph 9, Absatz 2, der Ziffer 2, leg cit auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3 nicht erfüllen vergleiche ErläutRV 330 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN; vgl auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; vgl auch zuletzt VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN; vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; vergleiche auch zuletzt VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562). Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Art 17

Abs 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit.

  1. a)bzw. schwere Straftaten (lit.
  2. b)begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art 17 Abs 1 lit. d leg. cit. (Anmerkung: Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Artikel 17

, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Anmerkung: Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen vergleiche auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH 24.6.2015, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, C-373/13). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diesen zitierten rechtlichen Erwägungen angeschlossen, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz [wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden] in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diesen zitierten rechtlichen Erwägungen angeschlossen, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz [wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden] in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Vorliegend sind – wie bereits ausgeführt – zwei strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zu beachten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung kann angesichts der gegenständlichen Verurteilungen wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Diebstahls nicht von einem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß ausgegangen werden (siehe dazu erneut VfGH 13.12.2011, U 1907/10; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, wonach zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße angesehen werden), der den Rückschluss zulassen würde, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 dar. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung kann angesichts der gegenständlichen Verurteilungen wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Diebstahls nicht von einem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß ausgegangen werden (siehe dazu erneut VfGH 13.12.2011, U 1907/10; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, wonach zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße angesehen werden), der den Rückschluss zulassen würde, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar. Eine Gefährlichkeit im angeführten Sinn lässt sich im Fall des Beschwerdeführers somit weder aufgrund seiner Gesetzesverstöße nach § 27 SMG und § 127 StGB anhand des diesen zugrundeliegenden und auch festgestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, noch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen, in Zusammenschau der Gesamtheit seines Verhaltens - ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß anzulasten ist, der eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erwarten ließe.Eine Gefährlichkeit im angeführten Sinn lässt sich im Fall des Beschwerdeführers somit weder aufgrund seiner Gesetzesverstöße nach Paragraph 27, SMG und Paragraph 127, StGB anhand des diesen zugrundeliegenden und auch festgestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, noch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen, in Zusammenschau der Gesamtheit seines Verhaltens - ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß anzulasten ist, der eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erwarten ließe. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verurteilung nach § 27 SMG zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer lediglich eine geringe Menge an Suchtgift verkauft hat und es sich dabei um seine einzige Verurteilung wegen eines Drogendelikts und zwar aus dem Jahr 2017 handelt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verurteilung nach Paragraph 27, SMG zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer lediglich eine geringe Menge an Suchtgift verkauft hat und es sich dabei um seine einzige Verurteilung wegen eines Drogendelikts und zwar aus dem Jahr 2017 handelt. Unter Berücksichtigung der oa Judikatur ist weiters darauf hinzuweisen, dass bei beiden Verurteilungen die verhängte Freiheitsstrafe ausschließlich bedingt nachgesehen wurde.

§ 43Abs 1 St

GB hat das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafen zeigt, in allen Fällen jeweils die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass insofern keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafgericht ist daher selbst in beiden Fällen von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Auch wurde der Beschwerdeführer in beiden Fällen nur auf der unteren Schwelle des möglichen Strafrahmens verurteilt. Unter Berücksichtigung der oa Judikatur ist weiters darauf hinzuweisen, dass bei beiden Verurteilungen die verhängte Freiheitsstrafe ausschließlich bedingt nachgesehen wurde.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB hat das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafen zeigt, in allen Fällen jeweils die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass insofern keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafgericht ist daher selbst in beiden Fällen von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Auch wurde der Beschwerdeführer in beiden Fällen nur auf der unteren Schwelle des möglichen Strafrahmens verurteilt. Angesichts dieser Umstände kann nicht erkannt werden, dass sich seine Verurteilungen als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer des Unrechts seiner Taten bewusst ist und er diese bereut. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – glaubhaft zu machen, dass er seine Straftaten bereut, und insgesamt um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht ist. Dabei verkennt das Gericht zwar nicht, dass der Beschwerdeführer zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, doch wird von den Höchstgerichten ein strenger Maßstab zur Beurteilung der Frage der Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit herangezogen. Die Art und die Schwere der begangenen Straftaten reichen daher gegenständlich nicht aus, um den Beschwerdeführer als Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen. Er hat weder besonders strafrechtlich qualifizierte Delikte oder an sich besonders schwere Straftaten (der Verwaltungsgerichtshof versteht darunter etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel und bewaffneter Raub) begangen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, so erreicht dies noch nicht den Grad an Schwere, der vorausgesetzt wird und kann deshalb, auch unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens, keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden. Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, bei einer Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass er das Unrecht seiner Taten erkennt und künftig ein straffreies sowie geregeltes Leben führen möchte, ergibt sich daher – trotz zweier Verurteilungen - kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass die vorzunehmende Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausfallen muss. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen und angenommen werden müsste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG gefährdet.Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, bei einer Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass er das Unrecht seiner Taten erkennt und künftig ein straffreies sowie geregeltes Leben führen möchte, ergibt sich daher – trotz zweier Verurteilungen - kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass die vorzunehmende Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausfallen muss. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen und angenommen werden müsste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gefährdet.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 war dem Beschwerdeführer daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. zu Spruchpunkt III bis VII des angefochtenen Bescheids:zu Spruchpunkt römisch drei bis römisch sieben des angefochtenen Bescheids: Auf Grund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III bis VII des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH, 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).Auf Grund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH, 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2192203.1.00

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