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{'item': 'W261 2236188-1'}

Obsah (12)§ 9Art 133§ 7§ 12§ 58§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW261 2236188-1 SpruchW261 2236188-1/12E, W261 2236188-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach gemeinsamer Einreise mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern am 17.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Aktenvermerk vom 03.01.2005 hielt das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am selben Tag im Wesentlichen fest, dass diese im Zuge der Einvernahme persönlich glaubwürdig und überzeugend aufgetreten seien. Sie hätten plausibel und schlüssig geschildert, dass eine ethnisch motivierte Säuberungswelle in der Kaukasus-Region Russlands stattfinde und ein weiter Aufenthalt im Heimatstaat aufgrund der Herkunft und Ethnie unmöglich sei. Der Beschwerdeführer habe klar und ohne Übertreibungen dargetan, dass in den Augen des russischen Militärs als wehrfähig anzusehende Männer genereller Verfolgung ausgesetzt seien, im Falle einer Rückkehr würden ihm dies und auch der Auslandsaufenthalt zum Nachteil gereichen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2005 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2005 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Eine nähere Begründung könne

§ 58Abs.

2 AVG entfallen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und einen unter Paragraph 7, AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Eine nähere Begründung könne

Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. 4. Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 144 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG vom 21.12.2016, Zl. XXXX , gegen ihn ein Aberkennungsverfahren

§ 7Asyl

G eingeleitet worden sei. Ihm wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.4. Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 144, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 , gegen ihn ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, AsylG eingeleitet worden sei. Ihm wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

  1. Mit Aktenvermerk vom 31.03.2017 stellte die belangte Behörde das am 23.02.2017 eingeleitete Aberkennungsverfahren wieder ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr 13 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 144 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG vom 21.12.2016, Zl. XXXX , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer erscheine eine Aberkennung des Asylstatus aufgrund dieser Verurteilung, bei welcher mit einer teilbedingten Strafe im unteren Drittel der Strafdrohung das Auslangen gefunden worden sei, nicht erfolgversprechend. Sollte er neuerlich von einem Strafgericht verurteilt werden, sei fallbezogen erneut die Aberkennung des Schutzstatus zu prüfen.
  2. Mit Aktenvermerk vom 31.03.2017 stellte die belangte Behörde das am 23.02.2017 eingeleitete Aberkennungsverfahren wieder ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr 13 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 144, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer erscheine eine Aberkennung des Asylstatus aufgrund dieser Verurteilung, bei welcher mit einer teilbedingten Strafe im unteren Drittel der Strafdrohung das Auslangen gefunden worden sei, nicht erfolgversprechend. Sollte er neuerlich von einem Strafgericht verurteilt werden, sei fallbezogen erneut die Aberkennung des Schutzstatus zu prüfen.
  3. Mit Aktenvermerk vom 16.04.2020 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend die Änderung der Lage im Herkunftsstaat hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund einer pauschalen Verfolgung von Tschetschenen während des Tschetschenienkrieges Asyl gewährt worden, eine exponierte Stellung in der tschetschenischen Gesellschaft ergebe sich aus dem Parteivorbringen nicht. Eine solche pauschale Verfolgung sei nicht mehr gegeben. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.
  4. Mit Aktenvermerk vom 16.04.2020 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend die Änderung der Lage im Herkunftsstaat hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund einer pauschalen Verfolgung von Tschetschenen während des Tschetschenienkrieges Asyl gewährt worden, eine exponierte Stellung in der tschetschenischen Gesellschaft ergebe sich aus dem Parteivorbringen nicht. Eine solche pauschale Verfolgung sei nicht mehr gegeben. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.
  5. Am 18.08.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Seit 2016 sei er selbstständig als Lieferant für eine Speditionsfirma tätig und verdiene bis zu 3.000 Euro netto im Monat. Er habe tschetschenische und österreichische Freunde und besuche einen Judo-Klub. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Im Herkunftsstaat würden in Inguschetien noch seine Mutter, seine Schwestern und zwei Brüder leben. Er habe Kontakt zu ihnen, sie würden von der Landwirtschaft leben. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm in Fall einer Rückkehr „nichts Gutes“ passieren würde. Es hänge damit zusammen, dass er in Polen im Gefängnis gesessen sei. Er fürchte, dass er nach der Rückkehr einfach spurlos verschwinde. Nicht einmal seine Verwandten würden ihn finden, er würde einfach getötet werden. Er sei 2012 von einem ihm nicht näher bekannten Tschetschenen aus XXXX gebeten worden, ein Fahrzeug in die Ukraine zu fahren. Das habe er getan, das Fahrzeug sei dort aber nicht abgeholt worden. Nach zwei Tagen sei er zurückgefahren und auf dem Rückweg in Polen angehalten worden. Er habe nicht gewusst, dass in dem Auto Waffen und Sprengstoff gewesen seien. Der polnische Geheimdienst habe in der Folge den russischen Geheimdienst über ihn informiert. Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes hätten ihn auch treffen sollen, dann hätte sich aber die österreichische Staatsanwaltschaft eingemischt und dieses Treffen untersagt. Ursprünglich habe er Asyl beantragt, weil seine Brüder im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten und deshalb die ganze Familie in Gefahr gewesen sei. Er selbst habe nicht gekämpft. Wegen dieser damaligen Probleme hätte er bei einer Rückkehr keine Probleme mehr.Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm in Fall einer Rückkehr „nichts Gutes“ passieren würde. Es hänge damit zusammen, dass er in Polen im Gefängnis gesessen sei. Er fürchte, dass er nach der Rückkehr einfach spurlos verschwinde. Nicht einmal seine Verwandten würden ihn finden, er würde einfach getötet werden. Er sei 2012 von einem ihm nicht näher bekannten Tschetschenen aus römisch 40 gebeten worden, ein Fahrzeug in die Ukraine zu fahren. Das habe er getan, das Fahrzeug sei dort aber nicht abgeholt worden. Nach zwei Tagen sei er zurückgefahren und auf dem Rückweg in Polen angehalten worden. Er habe nicht gewusst, dass in dem Auto Waffen und Sprengstoff gewesen seien. Der polnische Geheimdienst habe in der Folge den russischen Geheimdienst über ihn informiert. Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes hätten ihn auch treffen sollen, dann hätte sich aber die österreichische Staatsanwaltschaft eingemischt und dieses Treffen untersagt. Ursprünglich habe er Asyl beantragt, weil seine Brüder im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten und deshalb die ganze Familie in Gefahr gewesen sei. Er selbst habe nicht gekämpft. Wegen dieser damaligen Probleme hätte er bei einer Rückkehr keine Probleme mehr.
  6. Mit Eingabe vom 20.08.2020 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden seiner Kinder und eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2020 vor.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.01.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.01.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei 2005 der Asylstatus zuerkannt worden, weil zum Zuerkennungszeitpunkt ethnisch motivierte Säuberungswellen in seiner Herkunftsregion stattgefunden hätten, weshalb ihm ein weiterer Aufenthalt aufgrund seiner Herkunft und Ethnie nicht möglich gewesen sei. Außerdem seien wehrfähige Männer genereller Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der Zuerkennung maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Fokus der Sicherheitskräfte liege auf der Bekämpfung von Rebellen und IS-Sympathisanten bzw. -Rückkehrern. Zwar sei es in jüngerer Vergangenheit vereinzelt zu Übergriffen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. Kritiker, die der Tradition der Republik Itschkeria zuzurechnen seien, gekommen, jedoch handle es sich hierbei offenkundig um Einzelfälle, von welchen der Beschwerdeführer bei lebensnaher Betrachtung nicht betroffen sein werde. Eine pauschale Verfolgung von Teilnehmern der Tschetschenienkriege (bzw. von deren Angehörigen) finde nicht statt. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer nicht befürchten müsse, im Rückkehrfall Opfer gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Darüber hinaus sei ihm 2009 ein russischer Reisepass ausgestellt worden, er habe sich somit freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Im Übrigen sei er in Polen wegen des Schmuggels von Waffen, Munition und Sprenggeräten zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gegenständlich liege ein besonders schweres Verbrechen vor. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann und in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es drohe ihm im Falle seiner Rückkehr nicht im gesamten russischen Staatsgebiet, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Er sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 in Österreich auf, wo er mit seiner Ehefrau und sieben Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe und mit diesen ein Familienleben führe. Er sei seit 2016 selbstständig erwerbstätig und habe seit damals keine Transferleistungen mehr bezogen. Er sei jedoch in Österreich zweimal wegen Schlepperei und in Polen einmal wegen Waffenschmuggels gerichtlich verurteilt worden, weshalb seine familiären und privaten Interessen hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten hätten und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Mit Eingabe vom 13.10.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers, die schon mehrere Jahre zurückliegen würden, nicht sehr schwerwiegend seien. Maßnahmen im Sinne des angefochtenen Bescheides seien nicht (mehr) gerechtfertigt, dies insbesondere mit Rücksicht auf das inzwischen jahrelange Wohlverhalten des Beschwerdeführers und seine Integration und Familiengemeinschaft. Er lebe seit 16 Jahren in Österreich und sei seit Jahren unbescholten. Er habe in der Zwischenzeit bereits gezeigt, dass er sich in Zukunft den österreichischen Normen entsprechend verhalten werde. Er habe die Haftstrafen abgebüßt und sei nicht wieder straffällig geworden. Der Beschwerdeführer habe eine große Familie mit sieben Kindern und einer Ehegattin. Seine Frau sei Epileptikerin und bedürfe einer ständigen Betreuung. Außerdem versorge er mit seinem Einkommen die Familie, da er in Österreich selbstständig erwerbstätig sei. Er kümmere sich auch sehr intensiv um seine Kinder und werde seinen Obsorgepflichten als Familienvater in jeder Hinsicht gerecht. Er habe daher ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich aufgrund des Art. 8 EMRK. Die Behörde habe bereits 2017 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dann eingestellt, da kein besonders schweres Verbrechen vorgelegen habe. Es ergebe sich seit 2017 keinerlei Änderung der Umstände, weshalb es äußerst fragwürdig sei, weshalb nunmehr trotz zwischenzeitigen Wohlverhaltens eine Aberkennung erforderlich sein könnte. Vielmehr habe sich die Prognose seither sogar verbessert. Die Rechtskraft dieser Einstellung stehe einem grundlosen neuerlichen Aberkennungsverfahren entgegen. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogen sei auch nicht richtig, dass sich im Heimatland die Sicherheitslage verbessert habe. Er werde in Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Strafen auch in Russland gesucht und verfolgt werden. Auch laut den von der belangten Behörde eingeholten Informationen wäre es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer „am Radar der russischen Sicherheitsbehörden und kein unbeschriebenes Blatt im System dort ist“, und es könne laut diesen Informationen eine „Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht zu 100 % ausgeschlossen werden“. Darüber hinaus stütze die Behörde ihre Feststellungen (zur Verurteilung in Polen) auf Ausführungen im Schreiben des Berufungsstaatsanwaltes, somit auf die Meinungen der Anklagebehörde, nicht auf das Urteil selbst, das beigeschafft hätte werden müssen. Die Behörde stelle selbst eine durchaus gelungene Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt fest. Daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme einen Dolmetsch verlangt habe, könne nicht geschlossen werden, dass er nicht ausreichend Deutsch spreche, um als integriert zu gelten. Die Behörde habe bei der Erstellung der Zukunftsprognose ihr Ermessen unrichtig ausgeübt, indem sie die letzten Jahre Wohlverhalten nicht berücksichtigt habe. Die letzte Verurteilung sei wegen einer Straftat Anfang 2016 erfolgt. Die der gesamten Familie von sieben Kindern und einer Frau drohende Zerrissenheit samt unvorhersehbarer Folgen für die psychische und physische Gesundheit und das Fortkommen der Familie seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht wieder unter den Schutz der Russischen Föderation gestellt und sei nicht dorthin zurückgekehrt, weshalb auch aus diesem Grund die Aberkennung nicht gerechtfertigt sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in Russland wegen vergangener Taten wieder inhaftiert und vielleicht sogar gefoltert würde. Mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
  2. Mit Eingabe vom 13.10.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers, die schon mehrere Jahre zurückliegen würden, nicht sehr schwerwiegend seien. Maßnahmen im Sinne des angefochtenen Bescheides seien nicht (mehr) gerechtfertigt, dies insbesondere mit Rücksicht auf das inzwischen jahrelange Wohlverhalten des Beschwerdeführers und seine Integration und Familiengemeinschaft. Er lebe seit 16 Jahren in Österreich und sei seit Jahren unbescholten. Er habe in der Zwischenzeit bereits gezeigt, dass er sich in Zukunft den österreichischen Normen entsprechend verhalten werde. Er habe die Haftstrafen abgebüßt und sei nicht wieder straffällig geworden. Der Beschwerdeführer habe eine große Familie mit sieben Kindern und einer Ehegattin. Seine Frau sei Epileptikerin und bedürfe einer ständigen Betreuung. Außerdem versorge er mit seinem Einkommen die Familie, da er in Österreich selbstständig erwerbstätig sei. Er kümmere sich auch sehr intensiv um seine Kinder und werde seinen Obsorgepflichten als Familienvater in jeder Hinsicht gerecht. Er habe daher ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich aufgrund des Artikel 8, EMRK. Die Behörde habe bereits 2017 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dann eingestellt, da kein besonders schweres Verbrechen vorgelegen habe. Es ergebe sich seit 2017 keinerlei Änderung der Umstände, weshalb es äußerst fragwürdig sei, weshalb nunmehr trotz zwischenzeitigen Wohlverhaltens eine Aberkennung erforderlich sein könnte. Vielmehr habe sich die Prognose seither sogar verbessert. Die Rechtskraft dieser Einstellung stehe einem grundlosen neuerlichen Aberkennungsverfahren entgegen. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogen sei auch nicht richtig, dass sich im Heimatland die Sicherheitslage verbessert habe. Er werde in Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Strafen auch in Russland gesucht und verfolgt werden. Auch laut den von der belangten Behörde eingeholten Informationen wäre es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer „am Radar der russischen Sicherheitsbehörden und kein unbeschriebenes Blatt im System dort ist“, und es könne laut diesen Informationen eine „Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht zu 100 % ausgeschlossen werden“. Darüber hinaus stütze die Behörde ihre Feststellungen (zur Verurteilung in Polen) auf Ausführungen im Schreiben des Berufungsstaatsanwaltes, somit auf die Meinungen der Anklagebehörde, nicht auf das Urteil selbst, das beigeschafft hätte werden müssen. Die Behörde stelle selbst eine durchaus gelungene Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt fest. Daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme einen Dolmetsch verlangt habe, könne nicht geschlossen werden, dass er nicht ausreichend Deutsch spreche, um als integriert zu gelten. Die Behörde habe bei der Erstellung der Zukunftsprognose ihr Ermessen unrichtig ausgeübt, indem sie die letzten Jahre Wohlverhalten nicht berücksichtigt habe. Die letzte Verurteilung sei wegen einer Straftat Anfang 2016 erfolgt. Die der gesamten Familie von sieben Kindern und einer Frau drohende Zerrissenheit samt unvorhersehbarer Folgen für die psychische und physische Gesundheit und das Fortkommen der Familie seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht wieder unter den Schutz der Russischen Föderation gestellt und sei nicht dorthin zurückgekehrt, weshalb auch aus diesem Grund die Aberkennung nicht gerechtfertigt sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in Russland wegen vergangener Taten wieder inhaftiert und vielleicht sogar gefoltert würde. Mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
  3. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.10.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  4. Mit Eingabe vom 18.12.2020 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 22.10.2020, rechtskräftig seit 27.10.2020, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (und Erstreckung auf seine Ehefrau und Kinder) abgewiesen wurde.
  5. Mit Eingabe vom 18.12.2020 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 22.10.2020, rechtskräftig seit 27.10.2020, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (und Erstreckung auf seine Ehefrau und Kinder) abgewiesen wurde.
  6. Mit Eingabe vom 07.06.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers mit Rechtskraft vom 03.06.2021 der Asylstatus aberkannt worden sei. Deren Aufenthalt stütze sich nunmehr ausschließlich auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und sie hätten daher die Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort zu besuchen, das Familienleben so – wenn auch in eingeschränktem Ausmaß – aufrechtzuerhalten und ihn auch persönlich zu unterstützen. Der Eingriff in sein Familienleben relativiere sich daher dadurch, dass seinen nächsten Angehörigen ein Aufenthalt in der Russischen Föderation nunmehr aus rechtlichen Gründen nicht mehr unmöglich sei.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen ist. Die Verhandlung wurde mit Zustimmung seines Rechtsvertreters ohne den Beschwerdeführer durchgeführt. Der Rechtsvertreter nahm insbesondere zum Familienleben, zur Integration und zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Stellung. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete in der Verhandlung dazu eine mündliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch. Er wurde im Ort XXXX im Bezirk XXXX in Tschetschenien geboren. Später übersiedelte er in die benachbarte Region Inguschetien, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 gelebt hat.Er wurde im Ort römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien geboren. Später übersiedelte er in die benachbarte Region Inguschetien, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 gelebt hat. Die Mutter, die Schwestern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Inguschetien in der Russischen Föderation. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Seine Verwandten haben eigene Häuser und Landwirtschafen mit Kühen und Schafen, davon leben sie. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Sie haben sieben Kinder im Alter von zwei bis 20 Jahren, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Sie haben sieben Kinder im Alter von zwei bis 20 Jahren, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Er reiste 2004 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 17.04.2004 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden ältesten Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2005 Asyl gewährt, weil zu diesem Zeitpunkt eine ethnisch motivierte Säuberungswelle in der Kaukasus-Region Russlands stattfand und ihm ein weiter Aufenthalt im Herkunftsstaat aufgrund seiner Herkunft und Ethnie unmöglich war. Überdies waren vom russischen Militär als wehrfähig angesehene Männer genereller Verfolgung ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr hätten ihm dies und der Auslandsaufenthalt zum Nachteil gereicht. Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und in der Russischen Föderation keine generelle Verfolgung von Tschetschenen oder auch wehrfähigen tschetschenischen Männern mehr stattfindet. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret nunmehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Dies auch nicht aufgrund einer Verurteilung wegen Waffenschmuggels in Polen
  12. 1.
  13. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2004 in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2004 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 05.01.2005 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern, sechs Söhnen und einer Tochter im Alter von zwei bis 20 Jahren, in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . Fünf seiner Kinder sind in Österreich geboren und noch minderjährig. Seiner Frau und seinen Kindern wurde der Status der Asylberechtigten mit Rechtskraft vom 03.06.2021 aberkannt. Dies sind nunmehr nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich aufenthaltsberechtigt.Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern, sechs Söhnen und einer Tochter im Alter von zwei bis 20 Jahren, in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 . Fünf seiner Kinder sind in Österreich geboren und noch minderjährig. Seiner Frau und seinen Kindern wurde der Status der Asylberechtigten mit Rechtskraft vom 03.06.2021 aberkannt. Dies sind nunmehr nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ein Antrag des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 22.10.2020, rechtskräftig am 27.10.2020, abgewiesen. Ein Antrag des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 22.10.2020, rechtskräftig am 27.10.2020, abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2016 selbstständig als Lieferant erwerbstätig und zusätzlich seit 22.09.2020 unselbstständig erwerbstätig. Er ist selbsterhaltungsfähig und versorgt seine Familie. Er hat zuletzt 2016 Transferleistungen bezogen. In seiner Freizeit besucht er den Judo-Klub in XXXX . Auch zwei seiner Kinder gehen dorthin.In seiner Freizeit besucht er den Judo-Klub in römisch 40 . Auch zwei seiner Kinder gehen dorthin. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich und Polen dreimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2009, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am 17.03.2009 wissentlich die rechtswidrige Einreise von Fremden nach Österreich gefördert haben, indem sie mit einem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kleinbus fünf russische Staatsangehörige über einen Grenzübergang nach Österreich einschleusten, ohne dass diese Personen einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich besaßen. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Begehung der Tat aus achtenswerten Motiven als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint nicht mehr im Strafregister auf. Mit Urteil des polnischen Bezirksgerichts XXXX (Sąd Okręgowy w XXXX ) vom 28.09.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen Teilnahme an einer kriminellen, bewaffneten Organisation nach Art. 258 § 2 Kodeks karny (KK, Strafgesetzbuch), illegaler Herstellung, illegalen Besitzes oder Handels von/mit Sprengstoffen (etc.) nach Art. 171 § 1 KK, illegalen Besitzes einer Schusswaffe oder von Munition nach Art. 263 § 2 KK und Einfuhr von Waren ohne Zollanmeldung nach Art. 86 § 3 iVm § 1 Kodeks karny skarbowy (KKS, Finanz-Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des polnischen Bezirksgerichts römisch 40 (Sąd Okręgowy w römisch 40 ) vom 28.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen Teilnahme an einer kriminellen, bewaffneten Organisation nach Artikel 258, Paragraph 2, Kodeks karny (KK, Strafgesetzbuch), illegaler Herstellung, illegalen Besitzes oder Handels von/mit Sprengstoffen (etc.) nach Artikel 171, Paragraph eins, KK, illegalen Besitzes einer Schusswaffe oder von Munition nach Artikel 263, Paragraph 2, KK und Einfuhr von Waren ohne Zollanmeldung nach Artikel 86, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Kodeks karny skarbowy (KKS, Finanz-Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens im Zeitraum von zumindest 22.02.2012 bis 22.03.2012 auf dem Gebiet Österreichs, Polens und der Ukraine an einer internationalen, kriminellen Organisation mit bewaffnetem Charakter teilgenommen hat, deren Ziel es war, Waffen illegal in die Russische Föderation zu liefern, zweitens am 22.03.2012 ohne erforderliche Genehmigung 979 Stück Sprenggeräte in Form elektrischer Zünder, versteckt in einem Pkw, besaß, drittens am 22.03.2012 ohne erforderliche Genehmigung zwei Schusswaffen, nämlich Scharfschützengewehre Savage Modell 110 und Fortmeier Modell 2002, und 340 Stück Gewehrmunition Lapua Magnum, Kaliber 8,6 Millimeter, versteckt in einem Pkw, besaß, wobei er diese beiden Taten jeweils als Teil einer kriminellen Organisation mit bewaffnetem Charakter beging, und viertens am 22.03.2012 in das Zollgebiet der Europäischen Union ohne Zollanmeldung Waren eingeführt hat, für welche im Verkehr mit dem Ausland eine nichttarifäre Reglementierung besteht, nämlich die zuvor genannten Scharfschützengewehre, Gewehrmunitionen und elektrischen Zünder mit einem Wert von zumindest 7.500 PLN, versteckt in einem Pkw. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2016, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 144 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 144, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Bereicherungsvorsatz gefördert haben, indem sie über Auftrag eines weiteren Täters die Fremden jeweils nach deren Ankunft in XXXX bzw. anderen Orten in Österreich abholten und mit Pkws über einen Grenzübergang nach Deutschland verbrachten, und zwar erstens zwischen 14.04.2016 und 15.04.2016 die Durchreise von zumindest neun Fremden durch Österreich nach Deutschland, und zweitens zwischen 19.04.2016 und 20.04.2016 die Durchreise von zumindest drei Fremden durch Österreich nach Deutschland, wobei ein Fahrzeug als Vorausfahrzeug und das andere als Schlepperfahrzeug fungierte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen die Tatwiederholung als erschwerend.Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Bereicherungsvorsatz gefördert haben, indem sie über Auftrag eines weiteren Täters die Fremden jeweils nach deren Ankunft in römisch 40 bzw. anderen Orten in Österreich abholten und mit Pkws über einen Grenzübergang nach Deutschland verbrachten, und zwar erstens zwischen 14.04.2016 und 15.04.2016 die Durchreise von zumindest neun Fremden durch Österreich nach Deutschland, und zweitens zwischen 19.04.2016 und 20.04.2016 die Durchreise von zumindest drei Fremden durch Österreich nach Deutschland, wobei ein Fahrzeug als Vorausfahrzeug und das andere als Schlepperfahrzeug fungierte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen die Tatwiederholung als erschwerend. 1.
  14. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2004 deutlich verbessert und ist stabil. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. In der Russischen Föderation leben in der Nachbarregion Inguschetien nach wie vor die Mutter, die Schwestern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt, seine Familie lebt von der Landwirtschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien und Inguschetien aufgewachsen und hat dort bis zu einem Alter von ca. 25 Jahren gelebt. Er verfügt daher über grundlegende Ortskenntnisse, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, Tschetschenisch als Muttersprache spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über jahrelange selbstständige und unselbstständige Berufserfahrung in Österreich, insbesondere im Transportbereich, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.5.
  16. Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  17. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.5.1.
  18. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  19. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.5.2.
  20. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  21. Menschenrechtslage 1.5.3.
  22. Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  23. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  10. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
  11. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  12. Von 30.
  13. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (LIB). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64 % eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3 % der über 60-Jährigen sind geimpft. Im September 2021 waren in Tschetschenien insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (LIB).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 194). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 194). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich. 2.
  16. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamts vom 05.01.2005 (vgl. AS 47-51). Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er „einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Die Gründe der Asylgewährung lassen sich aber einem Aktenvermerk der Behörde vom 03.01.2005 entnehmen, der das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in einer Einvernahme an diesem Tag zusammenfasst und ihnen attestiert, „persönlich glaubwürdig und überzeugend“ aufgetreten zu sein (vgl. AS 45). Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch aus diesen Gründen Asyl gewährt wurde.Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamts vom 05.01.2005 vergleiche AS 47-51). Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er „einen unter Paragraph 7, AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Die Gründe der Asylgewährung lassen sich aber einem Aktenvermerk der Behörde vom 03.01.2005 entnehmen, der das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in einer Einvernahme an diesem Tag zusammenfasst und ihnen attestiert, „persönlich glaubwürdig und überzeugend“ aufgetreten zu sein vergleiche AS 45). Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch aus diesen Gründen Asyl gewährt wurde. Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass die Tschetschenienkriege zu Ende sind. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer der Tschetschenienkriege aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der nicht gekämpft hat, heute noch verfolgt würde, bloß weil er Tschetschene und ein wehrfähiger Mann ist. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.). Auch er selbst gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er bei einer Rückkehr „wegen der damaligen Probleme“ heute nichts mehr zu befürchten hätte (vgl. AS 198-199).Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass die Tschetschenienkriege zu Ende sind. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer der Tschetschenienkriege aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der nicht gekämpft hat, heute noch verfolgt würde, bloß weil er Tschetschene und ein wehrfähiger Mann ist. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.). Auch er selbst gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er bei einer Rückkehr „wegen der damaligen Probleme“ heute nichts mehr zu befürchten hätte vergleiche AS 198-199). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm aus anderen Gründen bei einer heutigen Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung drohen würde. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er insbesondere an, dass ihm in Fall einer Rückkehr „nichts Gutes“ passieren würde, weil er in Polen im Gefängnis gesessen sei. Er fürchte, dass er nach der Rückkehr einfach spurlos verschwinde, er würde einfach getötet werden. Er sei 2012 von einem ihm nicht näher bekannten Tschetschenen aus XXXX gebeten worden, ein Fahrzeug in die Ukraine zu fahren. Das habe er getan, das Fahrzeug sei dort aber nicht abgeholt worden. Nach zwei Tagen sei er zurückgefahren und auf dem Rückweg in Polen angehalten worden. Er habe nicht gewusst, dass in dem Auto Waffen und Sprengstoff gewesen seien. Der polnische Geheimdienst habe in der Folge den russischen Geheimdienst über ihn informiert. Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes hätten ihn auch treffen sollen, dann hätte sich aber die österreichische Staatsanwaltschaft eingemischt und dieses Treffen untersagt (vgl. AS 198-202).Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm aus anderen Gründen bei einer heutigen Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung drohen würde. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er insbesondere an, dass ihm in Fall einer Rückkehr „nichts Gutes“ passieren würde, weil er in Polen im Gefängnis gesessen sei. Er fürchte, dass er nach der Rückkehr einfach spurlos verschwinde, er würde einfach getötet werden. Er sei 2012 von einem ihm nicht näher bekannten Tschetschenen aus römisch 40 gebeten worden, ein Fahrzeug in die Ukraine zu fahren. Das habe er getan, das Fahrzeug sei dort aber nicht abgeholt worden. Nach zwei Tagen sei er zurückgefahren und auf dem Rückweg in Polen angehalten worden. Er habe nicht gewusst, dass in dem Auto Waffen und Sprengstoff gewesen seien. Der polnische Geheimdienst habe in der Folge den russischen Geheimdienst über ihn informiert. Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes hätten ihn auch treffen sollen, dann hätte sich aber die österreichische Staatsanwaltschaft eingemischt und dieses Treffen untersagt vergleiche AS 198-202). Die belangte Behörde richtete betreffend dieses Vorbringen zwei Anfragen an die Staatendokumentation. Aus einer Anfragebeantwortung zur Weitergabe von Informationen über eine Verurteilung an Herkunftslandbehörden durch Polen (vom 24.09.2020, vgl. AS 247 ff) geht im Wesentlichen hervor, dass es den polnischen Behörden aufgrund des EU-Rechts (Art. 30 Verfahrensrichtlinie) untersagt ist, Informationen an Herkunftsstaaten weiterzugeben, aus denen sich ergeben könnte, dass ein Fremder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat. Dieser Grundsatz wurde auch im nationalen Recht umgesetzt und wird „streng eingehalten“. Zugleich haben sich Polen und die Russische Föderation in einem Konsularübereinkommen verpflichtet, einander über Festnahmen von Staatsangehörigen des jeweils anderen unverzüglich zu informieren. Informationen zum praktischen Umgang der polnischen Behörden mit dem sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Spannungsverhältnis lassen sich der Anfragebeantwortung nicht entnehmen. Aus der zweiten Anfragebeantwortung zur Gefahr einer Doppelbestrafung in der Russischen Föderation (vom 04.09.2020, vgl. AS 253 ff) geht hervor, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Russland nicht mehr wegen eines Deliktes verfolgt werden kann, für welches er bereits verurteilt und inhaftiert wurde. Es ist zwar, falls der Fall wirklich an russische Sicherheitsbehörden weitergegeben wurde, sehr wahrscheinlich, dass er „am Radar“ dieser Behörden sein wird. Das müsse aber in keiner Weise mit einer Verfolgung, Beobachtung oder Benachteiligung zusammenhängen. Einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Einschränkung der persönlichen Freiheit bei einer Rückkehr scheine äußerst gering, könne jedoch nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden.Die belangte Behörde richtete betreffend dieses Vorbringen zwei Anfragen an die Staatendokumentation. Aus einer Anfragebeantwortung zur Weitergabe von Informationen über eine Verurteilung an Herkunftslandbehörden durch Polen (vom 24.09.2020, vergleiche AS 247 ff) geht im Wesentlichen hervor, dass es den polnischen Behörden aufgrund des EU-Rechts (Artikel 30, Verfahrensrichtlinie) untersagt ist, Informationen an Herkunftsstaaten weiterzugeben, aus denen sich ergeben könnte, dass ein Fremder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat. Dieser Grundsatz wurde auch im nationalen Recht umgesetzt und wird „streng eingehalten“. Zugleich haben sich Polen und die Russische Föderation in einem Konsularübereinkommen verpflichtet, einander über Festnahmen von Staatsangehörigen des jeweils anderen unverzüglich zu informieren. Informationen zum praktischen Umgang der polnischen Behörden mit dem sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Spannungsverhältnis lassen sich der Anfragebeantwortung nicht entnehmen. Aus der zweiten Anfragebeantwortung zur Gefahr einer Doppelbestrafung in der Russischen Föderation (vom 04.09.2020, vergleiche AS 253 ff) geht hervor, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Russland nicht mehr wegen eines Deliktes verfolgt werden kann, für welches er bereits verurteilt und inhaftiert wurde. Es ist zwar, falls der Fall wirklich an russische Sicherheitsbehörden weitergegeben wurde, sehr wahrscheinlich, dass er „am Radar“ dieser Behörden sein wird. Das müsse aber in keiner Weise mit einer Verfolgung, Beobachtung oder Benachteiligung zusammenhängen. Einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Einschränkung der persönlichen Freiheit bei einer Rückkehr scheine äußerst gering, könne jedoch nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden. Die Inhalte dieser Anfragebeantwortungen sind schlüssig und nachvollziehbar, sie wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Insbesondere aus der Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation ergibt sich, dass eine Verfolgung aufgrund seiner Verurteilung wegen Waffenschmuggels in Polen (siehe im Detail Punkt 1.3.) nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Dies selbst dann nicht, wenn die russischen Behörden darüber tatsächlich informiert wurden. Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall „am Radar“ der Sicherheitsbehörden wäre, ist nach einer Straftat dieser Art verständlich und kein Hinweis auf eine drohende Verfolgung oder Benachteiligung asylrelevanten Ausmaßes, wie auch die Anfragebeantwortung ausführt. Auch, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Einschränkung der persönlichen Freiheit durch die Quelle der Anfragebeantwortung „nicht zu 100% ausgeschlossen“ werden kann, ändert an dieser Einschätzung entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts. Die bloß „entfernte Möglichkeit“ einer Verfolgung genügt nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Die Verurteilung in Polen liegt im Übrigen mittlerweile sechs Jahre, die ihr zugrundeliegende Tathandlung zehn Jahre zurück, ohne dass sich in dieser Zeit Hinweise darauf ergeben hätten, dass russische Behörden am Beschwerdeführer interessiert wären. Seine Schilderung, eine in Polen bereits geplante Befragung durch Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes FSB sei durch eine österreichische Staatsanwaltschaft verhindert worden, erscheint vor diesem Hintergrund völlig lebensfremd und nicht glaubhaft.Die Inhalte dieser Anfragebeantwortungen sind schlüssig und nachvollziehbar, sie wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Insbesondere aus der Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation ergibt sich, dass eine Verfolgung aufgrund seiner Verurteilung wegen Waffenschmuggels in Polen (siehe im Detail Punkt 1.3.) nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Dies selbst dann nicht, wenn die russischen Behörden darüber tatsächlich informiert wurden. Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall „am Radar“ der Sicherheitsbehörden wäre, ist nach einer Straftat dieser Art verständlich und kein Hinweis auf eine drohende Verfolgung oder Benachteiligung asylrelevanten Ausmaßes, wie auch die Anfragebeantwortung ausführt. Auch, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Einschränkung der persönlichen Freiheit durch die Quelle der Anfragebeantwortung „nicht zu 100% ausgeschlossen“ werden kann, ändert an dieser Einschätzung entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts. Die bloß „entfernte Möglichkeit“ einer Verfolgung genügt nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Die Verurteilung in Polen liegt im Übrigen mittlerweile sechs Jahre, die ihr zugrundeliegende Tathandlung zehn Jahre zurück, ohne dass sich in dieser Zeit Hinweise darauf ergeben hätten, dass russische Behörden am Beschwerdeführer interessiert wären. Seine Schilderung, eine in Polen bereits geplante Befragung durch Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes FSB sei durch eine österreichische Staatsanwaltschaft verhindert worden, erscheint vor diesem Hintergrund völlig lebensfremd und nicht glaubhaft. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Erwerbstätigkeit und seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf die vorgelegten Nachweise. Die Feststellung zum nunmehrigen Aufenthaltsstatus der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Mitteilung der belangten Behörde vom 07.06.2021 (vgl. OZ 3).Die Feststellung zum nunmehrigen Aufenthaltsstatus der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Mitteilung der belangten Behörde vom 07.06.2021 vergleiche OZ 3). Dass der Beschwerdeführer zuletzt 2016 Transferleistungen bezogen hat, wurde bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde durchgeführten AJ-Web-Auskunftsverfahren (vgl. AS 267 ff). Daraus folgt auch, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Familie versorgt, folgt seinen Angaben in der Beschwerde und der Stellungnahme seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, dies ist aufgrund der festgestellten Erwerbstätigkeit glaubhaft.Dass der Beschwerdeführer zuletzt 2016 Transferleistungen bezogen hat, wurde bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde durchgeführten AJ-Web-Auskunftsverfahren vergleiche AS 267 ff). Daraus folgt auch, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Familie versorgt, folgt seinen Angaben in der Beschwerde und der Stellungnahme seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, dies ist aufgrund der festgestellten Erwerbstätigkeit glaubhaft. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2009, Zl. XXXX , und des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2016, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Verurteilung in Polen ergeben sich aus der vorliegenden Übersetzung eines Schreibens des stellvertretenden Berufungsstaatsanwalts in XXXX an die österreichische Botschaft Warschau vom 10.12.2012 (vgl. AS 65-69) in Verbindung mit einer von der belangten Behörde durchgeführt ECRIS-Abfrage (vgl. AS 107-109).Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2009, Zl. römisch 40 , und des Landesgerichts römisch 40 vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zur Verurteilung in Polen ergeben sich aus der vorliegenden Übersetzung eines Schreibens des stellvertretenden Berufungsstaatsanwalts in römisch 40 an die österreichische Botschaft Warschau vom 10.12.2012 vergleiche AS 65-69) in Verbindung mit einer von der belangten Behörde durchgeführt ECRIS-Abfrage vergleiche AS 107-109). 2.
  18. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.
  19. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion Tschetschenien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Dass nicht festgestellt werden kann, dass ihn diese im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten, ergibt sich daraus, dass deren finanzielle Verhältnisse nicht bekannt sind. Die Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation und zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Herkunftsregion ergibt sich daraus, dass er in Tschetschenien und Inguschetien in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist, dort bis zu einem Alter von ca. 25 Jahren gelebt hat und Tschetschenisch als Muttersprache spricht. Die Feststellung dazu, dass die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch auf seinen Gesundheitszustand – keiner Risikogruppe angehört und auch in der Russischen Föderation mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV2 zur Verfügung stehen, die den Bürgern der Russischen Föderation kostenlos angeboten werden. 2.4.
  20. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau seiner festgestellten individuellen Situation. Die Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufbauen könnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Versorgung der Bevölkerung ist in der Russischen Föderation grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass insbesondere Rückkehrer zunächst oft mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontiert sind. Der Beschwerdeführer ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und spricht Tschetschenisch als Muttersprache sowie auch die Landessprache Russisch. Er kann sich daher in Tschetschenien zurechtfinden. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung als selbstständiger Lieferant in Österreich und ist selbsterhaltungsfähig. Er kann auch in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund und volljährig. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten gelingen würde, sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufzubauen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung nicht auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden. 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Insbesondere ergibt sich aus dem erst nach der mündlichen Verhandlung veröffentlichten Länderinformationsblatt Russische Föderation vom 03.03.2022, Version 5, keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Änderung.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  25. § 7 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.1.
  26. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet (auszugsweise): Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner L

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