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{'item': 'W274 2226634-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 15§ 16Art. 130§ 73§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW274 2226634-1 Spruch, W274 2226634-1/7EW274 2226634-1/7E, Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit E-Mail vom 01.07.2018 richtete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an das US-Unternehmen „ XXXX “, XXXX , United States, (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligte vor dem Verwaltungsgericht, im Folgenden: MB) und ersuchte als Betroffener um Auskunft seiner bei der MB gespeicherten personenbezogenen Daten:Mit E-Mail vom 01.07.2018 richtete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO an das US-Unternehmen „ römisch 40 “, römisch 40 , United States, (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligte vor dem Verwaltungsgericht, im Folgenden: MB) und ersuchte als Betroffener um Auskunft seiner bei der MB gespeicherten personenbezogenen Daten: „Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit stelle ich

Art. 15

Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) einen Antrag auf Auskunft über meine personenbezogenen Daten. Bitte informieren Sie mich über folgende Punkte:Hiermit stelle ich

Artikel 15

, Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) einen Antrag auf Auskunft über meine personenbezogenen Daten. Bitte informieren Sie mich über folgende Punkte: Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen PersonArtikel 15, DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; […]“ Eine Antwort auf das Auskunftsschreiben des BF erfolgte seitens der MB nicht. Am 01.08.2018 erhob der BF gegen die MB bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Beschwerde und brachte darin vor, dass die MB ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, weil sie auf sein Auskunftsersuchen vom 01.07.2018 nicht reagiert habe. Er beantrage daher, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle. Mit Mitteilung vom 14.08.2018 gab die belangte Behörde dem BF bekannt, dass ein internationaler Fall vorliege (Niederlassung des Verantwortlichen XXXX in XXXX , XXXX , Vereinigte Staaten von Amerika). Nach den bisherigen Ermittlungen handle es sich beim Verantwortlichen um eine Tochtergesellschaft des US-Spielwarenherstellers XXXX könnte mit der Gesellschaft XXXX in Österreich niedergelassen seien, deren alleiniger Gesellschafter wiederum ein in den Niederlanden niedergelassenes Unternehmen, MB International BV, sei. Die Frage der federführenden Aufsichtsbehörde und die Rolle der österreichischen Datenschutzbehörde im Verfahren sei damit bisher ungeklärt. Die Sache sei am 14.08.2018 den Mitgliedsbehörden des Europäischen Datenschutzausschusses zur Kenntnis gebracht worden (zu IMI A56ID: 47364.1). Eine zweiwöchige Äußerungsfrist laufe.Mit Mitteilung vom 14.08.2018 gab die belangte Behörde dem BF bekannt, dass ein internationaler Fall vorliege (Niederlassung des Verantwortlichen römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Vereinigte Staaten von Amerika). Nach den bisherigen Ermittlungen handle es sich beim Verantwortlichen um eine Tochtergesellschaft des US-Spielwarenherstellers römisch 40 könnte mit der Gesellschaft römisch 40 in Österreich niedergelassen seien, deren alleiniger Gesellschafter wiederum ein in den Niederlanden niedergelassenes Unternehmen, MB International BV, sei. Die Frage der federführenden Aufsichtsbehörde und die Rolle der österreichischen Datenschutzbehörde im Verfahren sei damit bisher ungeklärt. Die Sache sei am 14.08.2018 den Mitgliedsbehörden des Europäischen Datenschutzausschusses zur Kenntnis gebracht worden (zu IMI A56ID: 47364.1). Eine zweiwöchige Äußerungsfrist laufe. Am 29.08.2019 erhob der BF Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass er am 01.08.2018 Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhoben habe und bis dato keine Entscheidung erfolgt sei. Die belangte Behörde habe daher ihre Entscheidungspflicht nach § 73 AVG – innerhalb sechs Monaten zu entscheiden – verletzt. Am 29.08.2019 erhob der BF Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass er am 01.08.2018 Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhoben habe und bis dato keine Entscheidung erfolgt sei. Die belangte Behörde habe daher ihre Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG – innerhalb sechs Monaten zu entscheiden – verletzt. Am 12.12.2019 – eingelangt beim BVwG am 15.12.2019 – legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt elektronischem Akt dem BVwG vor und führte aus, diese sei berechtigt. Grund für die Säumnis sei die allgemein große Belastung der Behörde durch eine Vervielfachung des Anfalls an Verfahren seit dem Wirksamwerden der DSGVO im Mai 2018. Die Nichtnutzung der gesetzlichen Nachfrist

§ 16Abs. 1 Vw

GVG werde damit erklärt, dass die vorgelegte Säumnisbeschwerde die zweite in dieser Sache eingebrachte sei. Eine erste vom 10.02.2019 sei mit Schreiben vom 10.03.2019 wieder zurückgezogen worden, nachdem offenbar keine Genehmigung eines obsorgeberechtigten Elternteils vorgelegen sei. Daraufhin sei das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Mitteilung vom 09.09.2019 für beendet erklärt worden. Dass parallel dazu eine neuerliche, diesmal elterlich genehmigte Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei, sei übersehen worden. Am 12.12.2019 – eingelangt beim BVwG am 15.12.2019 – legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt elektronischem Akt dem BVwG vor und führte aus, diese sei berechtigt. Grund für die Säumnis sei die allgemein große Belastung der Behörde durch eine Vervielfachung des Anfalls an Verfahren seit dem Wirksamwerden der DSGVO im Mai 2018. Die Nichtnutzung der gesetzlichen Nachfrist

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG werde damit erklärt, dass die vorgelegte Säumnisbeschwerde die zweite in dieser Sache eingebrachte sei. Eine erste vom 10.02.2019 sei mit Schreiben vom 10.03.2019 wieder zurückgezogen worden, nachdem offenbar keine Genehmigung eines obsorgeberechtigten Elternteils vorgelegen sei. Daraufhin sei das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Mitteilung vom 09.09.2019 für beendet erklärt worden. Dass parallel dazu eine neuerliche, diesmal elterlich genehmigte Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei, sei übersehen worden. Der Aktenvorlage fügte die belangte Behörde eine Genehmigung des obsorgeberechtigten Vaters des BF für die Beschwerdeführung bei. In Folge tätigte das Verwaltungsgericht Ermittlungen zur MB und holte über die offizielle Website des „Colorado Secretary of State“ einen US-Firmenbuchauszug der MB ein. In diesem schien bei der MB der Status „withdrawn“ auf und enthielt bei weiterer Einsichtnahme ein beigefügtes Dokument, das sog. „Statement of withdrawal“ vom 21.09.

  1. Dem Statement konnte entnommen werden, dass das Unternehmen in den US keine Geschäftstätigkeit mehr ausführt (S.
  2. des Statements: „The entity will no longer transact business or conduct activities in Colorado and it relinquishes its authority to transact business or conduct activities in Colorado“). Mit Parteiengehör vom 05.10.2021 setzte das Verwaltungsgericht den BF über die geführten Ermittlungsergebnisse in Kenntnis und teilte mit, dass es vor diesem Hintergrund naheliege, dass der MB keine Rechtspersönlichkeit mehr zukomme. Eine Auskunftserteilung iSd Art. 15 DSGVO erscheine demnach nicht mehr möglich und die Weiterführung des Verfahrens sowohl vor der Datenschutzbehörde als auch vor dem Verwaltungsgericht wegen Säumnis liefe ins Leere, zumal selbst ein allfälliger Verstoß gegen die Auskunftsverpflichtung keinen Adressaten mehr hätte. Im Falle eine berechtigten – und hier von der Behörde zugestandenen – Säumnis wäre primär durch das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wobei eine Sachentscheidung aus den dargelegten Gründen ins Leere liefe.Mit Parteiengehör vom 05.10.2021 setzte das Verwaltungsgericht den BF über die geführten Ermittlungsergebnisse in Kenntnis und teilte mit, dass es vor diesem Hintergrund naheliege, dass der MB keine Rechtspersönlichkeit mehr zukomme. Eine Auskunftserteilung iSd Artikel 15, DSGVO erscheine demnach nicht mehr möglich und die Weiterführung des Verfahrens sowohl vor der Datenschutzbehörde als auch vor dem Verwaltungsgericht wegen Säumnis liefe ins Leere, zumal selbst ein allfälliger Verstoß gegen die Auskunftsverpflichtung keinen Adressaten mehr hätte. Im Falle eine berechtigten – und hier von der Behörde zugestandenen – Säumnis wäre primär durch das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wobei eine Sachentscheidung aus den dargelegten Gründen ins Leere liefe. Mit Stellungnahme vom 07.10.2021 führte der BF aus, sein Auskunftsbegehren ziele auf die Daten ab, die von der MB gesammelt worden seien, da er ihre Handyapplikation „ XXXX “ auf seinem iPhone installiert habe und auch einen Benutzeraccount angelegt habe. Mit Stellungnahme vom 07.10.2021 führte der BF aus, sein Auskunftsbegehren ziele auf die Daten ab, die von der MB gesammelt worden seien, da er ihre Handyapplikation „ römisch 40 “ auf seinem iPhone installiert habe und auch einen Benutzeraccount angelegt habe. Er sei weder darüber verständigt worden, dass die MB aufgehört habe zu existieren noch, was in weiterer Folge mit seinen Daten passiert sei. Die XXXX Berlin, Deutschland, sei die neue Betreiberin der besagten Handyapplikation; in eventu seien die Pflichten zur Auskunftserteilung

Art. 15DSGVO somit auf die XXXX oder auf die Muttergesellschaft XXXX übergegangen.

Er sei weder darüber verständigt worden, dass die MB aufgehört habe zu existieren noch, was in weiterer Folge mit seinen Daten passiert sei. Die römisch 40 Berlin, Deutschland, sei die neue Betreiberin der besagten Handyapplikation; in eventu seien die Pflichten zur Auskunftserteilung

Artikel 15

, DSGVO somit auf die römisch 40 oder auf die Muttergesellschaft römisch 40 übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher prüfen, ob die normierte Pflicht zur Auskunftserteilung auf einen der genannten möglichen Rechtsnachfolger übergegangen sei und auf Grund der Nichtbeantwortung eine Verletzung seines Rechts auf Auskunft vorliege. Seine Säumnisbeschwerde bleibe aufrecht, weil bei fristgerechter Bearbeitung seiner Datenschutz- respektive Säumnisbeschwerde die rechtliche Durchsetzung seines Antrags auf Auskunft vermutlich noch hätte erfolgen können. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Verletzung seiner Rechte feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den soeben dargestellten Verfahrensgang als unstrittig zugrunde und stellt darüber hinaus fest: Am 01.07.2018 richtete der BF ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an das US-Unternehmen „ XXXX “. Dieses betrieb zu diesem Zeitpunkt die sogenannte Handyapplikation „ XXXX “, welche der BF nutzte. Das Unternehmen „ XXXX “ stand zur Gänze im Eigentum des US-Unternehmens „ XXXX “. Am 21.09.2020 wurde das Unternehmen „ XXXX “ geschlossen.Am 01.07.2018 richtete der BF ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an das US-Unternehmen „ römisch 40 “. Dieses betrieb zu diesem Zeitpunkt die sogenannte Handyapplikation „ römisch 40 “, welche der BF nutzte. Das Unternehmen „ römisch 40 “ stand zur Gänze im Eigentum des US-Unternehmens „ römisch 40 “. Am 21.09.2020 wurde das Unternehmen „ römisch 40 “ geschlossen. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, dem eingeholten Firmenbuchauszug des Unternehmens „ XXXX “ sowie einer Internetrecherche (https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX ). Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, dem eingeholten Firmenbuchauszug des Unternehmens „ römisch 40 “ sowie einer Internetrecherche (https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 ). Daraus folgt rechtlich:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere in Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgezählte Informationen. Die Auskunft ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags zur Verfügung zu stellen, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO aufgezählte Informationen. Die Auskunft ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags zur Verfügung zu stellen, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). In der Sache: Weder die DSGVO noch das DSG sehen besondere bzw. vom AVG abweichende Entscheidungsfristen vor, sodass im vorliegenden Fall jedenfalls von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten auszugehen ist. Der BF erhob am 01.08.2018 Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde; am 29.08.2019 brachte er Säumnisbeschwerde ein. In diesem – sechs Monate überschreitenden – Zeitraum erfolgte keine Entscheidung seitens der belangten Behörde, weshalb diese ihre Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG verletzt hat und die Säumnisbeschwerde demnach zulässig ist. Der BF erhob am 01.08.2018 Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde; am 29.08.2019 brachte er Säumnisbeschwerde ein. In diesem – sechs Monate überschreitenden – Zeitraum erfolgte keine Entscheidung seitens der belangten Behörde, weshalb diese ihre Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verletzt hat und die Säumnisbeschwerde demnach zulässig ist. Die Säumnisbeschwerde ist des Weiteren auch inhaltlich berechtigt, zumal die Verzögerung – wie auch von der belangten Behörde zugestanden – auf einem ihr zuzurechnenden überwiegenden Verschulden beruht. Im Falle der inhaltlichen Berechtigung einer Säumnisbeschwerde kann das Verwaltungsgericht entweder ein Teilerkenntnis („Rahmenentscheidung“) erlassen oder die ausständige Entscheidung in der betriebenen Angelegenheit selbst treffen. Im Falle einer Sachentscheidung tritt das Verwaltungsgericht in die Position der säumigen Behörde und hat jene Angelegenheit zu erledigen, die die säumige Behörde zum Inhalt ihres Spruchs zu machen gehabt hätte (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Falle der inhaltlichen Berechtigung einer Säumnisbeschwerde kann das Verwaltungsgericht entweder ein Teilerkenntnis („Rahmenentscheidung“) erlassen oder die ausständige Entscheidung in der betriebenen Angelegenheit selbst treffen. Im Falle einer Sachentscheidung tritt das Verwaltungsgericht in die Position der säumigen Behörde und hat jene Angelegenheit zu erledigen, die die säumige Behörde zum Inhalt ihres Spruchs zu machen gehabt hätte vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Beschwerdegegenstand vor der Datenschutzbehörde war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin („ XXXX “) den BF durch Nichtbeantwortung seines Auskunftsbegehrens in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat. Wie festgestellt, existiert die Beschwerdegegnerin nicht mehr, weshalb das Auskunftsbegehren demnach keinen Adressaten mehr hat und eine Auskunftserteilung somit nicht mehr möglich ist. Das Erreichen des Ziels der Beschwerde – Auskunft von der Beschwerdegegnerin zu erlangen – kann somit nicht mehr erreicht werde. Einer Sachentscheidung wurde demnach die Grundlage entzogen. Beschwerdegegenstand vor der Datenschutzbehörde war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin („ römisch 40 “) den BF durch Nichtbeantwortung seines Auskunftsbegehrens in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat. Wie festgestellt, existiert die Beschwerdegegnerin nicht mehr, weshalb das Auskunftsbegehren demnach keinen Adressaten mehr hat und eine Auskunftserteilung somit nicht mehr möglich ist. Das Erreichen des Ziels der Beschwerde – Auskunft von der Beschwerdegegnerin zu erlangen – kann somit nicht mehr erreicht werde. Einer Sachentscheidung wurde demnach die Grundlage entzogen. § 24 Abs. 6 DSG sieht vor, dass im Falle der Klaglosstellung eines Beschwerdeführers – wenn dieser im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die gewünschte Auskunft durch den Beschwerdegegner erhält – die Behörde die Datenschutzbeschwerde als gegenstandslos erklären und das Verfahren einstellen kann.Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht vor, dass im Falle der Klaglosstellung eines Beschwerdeführers – wenn dieser im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die gewünschte Auskunft durch den Beschwerdegegner erhält – die Behörde die Datenschutzbeschwerde als gegenstandslos erklären und das Verfahren einstellen kann. § 24 Abs. 6 DSG ist im Wesentlichen dem sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden § 33 Abs. 1 VwGG nachgebildet (vgl. Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 [Stand 12.6.2018, rdb.at]). Paragraph 24, Absatz 6, DSG ist im Wesentlichen dem sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nachgebildet vergleiche Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, [Stand 12.6.2018, rdb.at]). § 33 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass - sofern in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde - die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist sinngemäß auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, 2012/06/0110). Aufgrund des kontradiktorisch ausgestalteten Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die zu § 33 Abs. 1 VwGG entwickelte Rechtsprechung des VwGH auch sinngemäß auf das Verfahren vor der Datenschutzbehörde übertragbar. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass - sofern in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde - die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist sinngemäß auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar vergleiche etwa VwGH 21.02.2013, 2012/06/0110). Aufgrund des kontradiktorisch ausgestalteten Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entwickelte Rechtsprechung des VwGH auch sinngemäß auf das Verfahren vor der Datenschutzbehörde übertragbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 33 Abs. 1 VwGG beschränkt sich die Einstellungsmöglichkeit aufgrund Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde nicht allein auf die Klaglosstellung des BF – wenn somit der Anspruch des BF bzw. das Rechtsschutzziel der Beschwerde erreicht wurde –, sondern kommt auch in jenen Fällen zu Tragen, wenn aufgrund Änderung von Umständen in sachlicher, zeitlicher oder rechtlicher Hinsicht das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung wegfällt (siehe etwa VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 oder VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127). Dies ist insb. dann der Fall, wenn sich auch bei positiver Erledigung der Sache an der Rechtstellung des Beschwerdeführers nichts ändern würde und einer solchen Entscheidung somit praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen würde (vgl. etwa VwGH 22.02.1990, 89/18/0130 oder VwGH 06.10.2011, 2011/06/0117). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG beschränkt sich die Einstellungsmöglichkeit aufgrund Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde nicht allein auf die Klaglosstellung des BF – wenn somit der Anspruch des BF bzw. das Rechtsschutzziel der Beschwerde erreicht wurde –, sondern kommt auch in jenen Fällen zu Tragen, wenn aufgrund Änderung von Umständen in sachlicher, zeitlicher oder rechtlicher Hinsicht das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung wegfällt (siehe etwa VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 oder VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127). Dies ist insb. dann der Fall, wenn sich auch bei positiver Erledigung der Sache an der Rechtstellung des Beschwerdeführers nichts ändern würde und einer solchen Entscheidung somit praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen würde vergleiche etwa VwGH 22.02.1990, 89/18/0130 oder VwGH 06.10.2011, 2011/06/0117). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Beschwerdegegnerin existiert nicht mehr; eine Auskunftserteilung ist somit nicht mehr möglich. Eine allfällige Stattgabe der Beschwerde würde demnach die Rechtstellung des BF nicht verbessern, zumal diese nicht zur Erteilung der Auskunft – und somit zum Erreichen des Ziels der Datenschutzbeschwerde – führen würde. Das rechtliche Interesse des BF an einer Sachentscheidung (über die Datenschutzbeschwerde) ist demnach weggefallen. Die Feststellung einer allein in der Vergangenheit liegenden Verletzung des Rechts auf Auskunft ist – wie jedenfalls auch § 24 Abs. 6 DSG implizit entnommen werden kann – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht vorgesehen (siehe VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung zum Recht auf Löschung: VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125; die Entscheidungen des VwGH bezogen sich zwar auf das damals noch in Geltung stehende DSG 2000, die tragenden Überlegungen der Entscheidungen sind jedoch auch auf das nunmehrige DSG übertragbar). Die Feststellung einer allein in der Vergangenheit liegenden Verletzung des Rechts auf Auskunft ist – wie jedenfalls auch Paragraph 24, Absatz 6, DSG implizit entnommen werden kann – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht vorgesehen (siehe VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung zum Recht auf Löschung: VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125; die Entscheidungen des VwGH bezogen sich zwar auf das damals noch in Geltung stehende DSG 2000, die tragenden Überlegungen der Entscheidungen sind jedoch auch auf das nunmehrige DSG übertragbar). Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 07.10.2021 vor, die XXXX sei die neue Betreiberin der Handyapplikation „ XXXX “ und dadurch mögliche Rechtsnachfolgerin der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht möge daher prüfen, ob die Pflicht zur Auskunftserteilung auf die XXXX oder alternativ auf die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin ( XXXX ) übergegangen sei. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 07.10.2021 vor, die römisch 40 sei die neue Betreiberin der Handyapplikation „ römisch 40 “ und dadurch mögliche Rechtsnachfolgerin der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht möge daher prüfen, ob die Pflicht zur Auskunftserteilung auf die römisch 40 oder alternativ auf die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin ( römisch 40 ) übergegangen sei. Beschwerdegegnerin – und somit Partei vor der belangten Behörde – war jedenfalls das Unternehmen „ XXXX “. Ein allfälliger Übergang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf eines der vom BF genannten Unternehmen wäre nur bei einem Übergang der Parteistellung möglich. Beschwerdegegnerin – und somit Partei vor der belangten Behörde – war jedenfalls das Unternehmen „ römisch 40 “. Ein allfälliger Übergang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf eines der vom BF genannten Unternehmen wäre nur bei einem Übergang der Parteistellung möglich. Das AVG enthält grundsätzlich keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Ob im Zuge oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Wechsel in der Person einer Partei eintreten kann, ist daher nach den Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014] Rz 24). Weder das DSG noch die DSGVO sehen diesbezüglich Regelungen vor. Es ist daher auf allgemein verwaltungsrechtliche Überlegungen zurückzugreifen:Das AVG enthält grundsätzlich keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Ob im Zuge oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Wechsel in der Person einer Partei eintreten kann, ist daher nach den Verwaltungsvorschriften zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, [Stand 1.1.2014] Rz 24). Weder das DSG noch die DSGVO sehen diesbezüglich Regelungen vor. Es ist daher auf allgemein verwaltungsrechtliche Überlegungen zurückzugreifen: Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Frage der Rechtsnachfolge in die Parteistellung darauf an, ob es sich um „persönliche“ oder „dingliche“ Sachen handelt. Bei „dinglichen“ Sachen (wie z.B. etwa bei baupolizeilichen Bescheiden) wird die Möglichkeit des Eintritts in die Parteistellung grundsätzlich bejaht; bei „persönlichen“ Sachen hingegen nicht. Bei solchen Verwaltungssachen, die – zumindest überwiegend – in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, kommt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung allgemein nicht in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 24 – 28 mit Verweisen auf die Rspr. des VwGH, etwa 2000/05/0020 vom 24.10.2000). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Frage der Rechtsnachfolge in die Parteistellung darauf an, ob es sich um „persönliche“ oder „dingliche“ Sachen handelt. Bei „dinglichen“ Sachen (wie z.B. etwa bei baupolizeilichen Bescheiden) wird die Möglichkeit des Eintritts in die Parteistellung grundsätzlich bejaht; bei „persönlichen“ Sachen hingegen nicht. Bei solchen Verwaltungssachen, die – zumindest überwiegend – in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, kommt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung allgemein nicht in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 24 – 28 mit Verweisen auf die Rspr. des VwGH, etwa 2000/05/0020 vom 24.10.2000). Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der BF aufgrund Nichtbeantwortung seines Auskunftsersuchens durch die Beschwerdegegnerin in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde. Die Verwaltungssache hat demnach ausschließlich „persönlichen“ Charakter. Es liegt daher keine Rechtsnachfolge in die Parteistellung durch eines der vom BF genannten Unternehmen ( XXXX oder XXXX ) vor. Demnach ist die Pflicht zur Auskunftserteilung auch nicht auf eines dieser Unternehmen übergegangen. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der BF aufgrund Nichtbeantwortung seines Auskunftsersuchens durch die Beschwerdegegnerin in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde. Die Verwaltungssache hat demnach ausschließlich „persönlichen“ Charakter. Es liegt daher keine Rechtsnachfolge in die Parteistellung durch eines der vom BF genannten Unternehmen ( römisch 40 oder römisch 40 ) vor. Demnach ist die Pflicht zur Auskunftserteilung auch nicht auf eines dieser Unternehmen übergegangen. Zusammengefasst ergibt sich für den vorliegenden Fall daher Folgendes: Die vom BF erhobene Säumnisbeschwerde ist grundsätzlich zulässig und auch inhaltlich berechtigt, weil die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Allerdings ist die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde mittlerweile aufgrund Änderung der Sachlage – die Beschwerdegegnerin existiert nicht mehr – gegenstandslos geworden. Von einem Übergang der Pflicht zur Auskunftserteilung auf einen möglichen Rechtsnachfolger ist, wie oben dargestellt, nicht auszugehen. Das rechtliche Interesse des BF an einer inhaltlichen Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde ist demnach weggefallen, weshalb einer diesbezüglichen Sachentscheidung die Grundlage entzogen wurde und das Verfahren somit – trotz gegebener Säumnis der belnagten Behörde - einzustellen war (zur Einstellung trotz gegebener Säumnis siehe auch BVwG W 258 2240804-1 vom 30.4.2021). Sofern der BF in der Stellungnahme vom 07.10.2021 weiters vorbringt, dass seine „Säumnisbeschwerde aufrecht bleibe, da bei fristgerechter Bearbeitung seiner Datenschutz- bzw seiner Säumnisbeschwerde die rechtliche Durchsetzung seines Antrags auf Auskunft vermutlich noch hätte erfolgen können“, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH dem Umstand, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den BF günstigere Sachlage anzuwenden, für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zukommt (siehe etwa VwGH vom 24.01.2022, Ra 2021/06/0231 mwN). Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies nicht beantragt. Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies nicht beantragt. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Berechtigung zur Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit infolge Änderung von Umständen in sachlicher Hinsicht, die zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers führen, entspricht der dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Dass die diesbezügliche Rechtsprechung – aufgrund der Nachbildung des § 24 Abs. 6 DSG dem § 33 Abs. 1 VwGG – auch sinngemäß auf das Verfahren vor der Datenschutzbehörde übertragbar ist, ergibt sich für das Verwaltungsgericht aufgrund des kontradiktorischem Charakters des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde mit hinreichender Klarheit. Die Berechtigung zur Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit infolge Änderung von Umständen in sachlicher Hinsicht, die zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers führen, entspricht der dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Dass die diesbezügliche Rechtsprechung – aufgrund der Nachbildung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG – auch sinngemäß auf das Verfahren vor der Datenschutzbehörde übertragbar ist, ergibt sich für das Verwaltungsgericht aufgrund des kontradiktorischem Charakters des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde mit hinreichender Klarheit. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2226634.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.