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{'item': 'W280 2242133-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW280 2242133-1 Spruch, W280 2242133-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 10.2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 10.2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. In der Folge wurde der noch minderjährige Beschwerdeführer straffällig und leitete das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch belangte Behörde) ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten ein. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“

  1. Dieser Bescheid wurde dem Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter am XXXX .03.2021 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Dieser Bescheid wurde dem Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter am römisch 40 .03.2021 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
  3. Mittels eingeschriebenem Brief wurde der Beschwerdeschriftsatz vom XXXX .04.2021 gegen den genannten Bescheid am XXXX .04.2021 (Postaufkleber) eingebracht, welcher am XXXX .05.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  4. Mittels eingeschriebenem Brief wurde der Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 .04.2021 gegen den genannten Bescheid am römisch 40 .04.2021 (Postaufkleber) eingebracht, welcher am römisch 40 .05.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge von der belangten Behörde vorgelegt und langten am XXXX .05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge von der belangten Behörde vorgelegt und langten am römisch 40 .05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 03.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 03.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  9. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung (vgl. AS XXXX ).Der Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung vergleiche AS römisch 40 ). Dass die Beschwerde am XXXX .04.2021 mittels eingeschriebenem Brief eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Postaufkleber des im Akt befindlichen Kuverts (AS XXXX ).Dass die Beschwerde am römisch 40 .04.2021 mittels eingeschriebenem Brief eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Postaufkleber des im Akt befindlichen Kuverts (AS römisch 40 ). In Zusammenschau dieser Umstände sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an einer Zustellung am XXXX .03.2021 zweifeln ließen, zumal der BF seine Behauptung, wonach er den Bescheid erst am XXXX .04.2021 empfangen habe, nicht weiter argumentativ begründen, oder gar durch Bescheinigungen belegen konnte.In Zusammenschau dieser Umstände sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an einer Zustellung am römisch 40 .03.2021 zweifeln ließen, zumal der BF seine Behauptung, wonach er den Bescheid erst am römisch 40 .04.2021 empfangen habe, nicht weiter argumentativ begründen, oder gar durch Bescheinigungen belegen konnte.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche hierzu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu § 25 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren § 10 Abs. 3 BFA-VG ist).

§ 10Abs.

2 BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt.Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist).

Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.Nach Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung

§ 17Zust

G zugestellt, wobei auf der Verständigung über die Hinterlegung als Beginn der Abholfrist der XXXX 03.2021 angeführt ist.Der gegenständliche Bescheid wurde dem Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG zugestellt, wobei auf der Verständigung über die Hinterlegung als Beginn der Abholfrist der römisch 40 03.2021 angeführt ist. Daher wurde der Bescheid rechtswirksam am Dienstag, dem XXXX 03.2021, zugestellt, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Dienstages, dem XXXX .04.2021.Daher wurde der Bescheid rechtswirksam am Dienstag, dem römisch 40 03.2021, zugestellt, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Dienstages, dem römisch 40 .04.2021. Damit erweist sich die am XXXX .04.2021 per Post eingebrachte Beschwerde als verspätet und war diese spruchgemäß zurückzuweisen.Damit erweist sich die am römisch 40 .04.2021 per Post eingebrachte Beschwerde als verspätet und war diese spruchgemäß zurückzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2242133.1.00

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