RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2022 GeschäftszahlW284 2211682-1 SpruchW284 2211682-1/20Z, , W284 2211682-1/20Z W284 2211673-1/20Z W284 2211675-1/20Z W284 2211678-
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit dem von der zuständigen Richterin am 02.02.2022 unterfertigten – und am 07.02.2022 amtssignierten - Erkenntnis zu
- W284 2211682-1/17E,
- W284 2211673-1/17E,
- W284 2211675-1/17E,
- W284 2211678-1/16E und
- W284 2215928-1/15E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
- Mit E-Mail vom 09.02.2022 wurde seitens der Behörde um Richtigstellung des Erkenntnisses ersucht (s. OZ 18), zumal bei der Datierung des genannten Erkenntnisses die Jahreszahl 2021 angeführt wurde, während das korrekte Datum des Erkenntnisses „02.02.2022“ lautet.
- Mit weiterem E-Mail vom 04.03.2022 wurde die Richtigstellung seitens der Behörde „urgiert“ (OZ 20). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
- Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Es ist offenkundig, dass es sich bei der angeführten Jahreszahl um einen Irrtum handelt, zumal die zu Grunde liegende mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie der chronologisch dargestellte Verfahrensgang im Erkenntnis klar aufzeigt) am 15.10.2021 stattgefunden hat und die Amtssignatur des Dokuments die Jahreszahl 2022 aufweist.
- Sofern die Behörde nach erstmaligem Ersuchen um Richtigstellung (OZ 18) dieses in weiterer Folge „urgiert“ (OZ 19), ist festzuhalten, dass der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zukommt (VwSlg 4472 A/1957; VwGH
- 3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995,93/05/0179; Hengstschläger 2 Rz 469; Walter/Thienel AVG § 62; so im Ergebnis auch VwGH
- 1969, 1564/68). Mag es ihr auch unbenommen bleiben, eine amtswegige Berichtigung anzuregen, wäre die Behörde, falls dieser Anregung keine Folge gegeben würde, hierdurch in keinem Recht verletzt (VwGH
- 1957, 846/57;
- 1991, 91/04/0289;
- 1995, 93/05/0179).
- Sofern die Behörde nach erstmaligem Ersuchen um Richtigstellung (OZ 18) dieses in weiterer Folge „urgiert“ (OZ 19), ist festzuhalten, dass der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zukommt (VwSlg 4472 A/1957; VwGH
- 3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995,93/05/0179; Hengstschläger 2 Rz 469; Walter/Thienel AVG Paragraph 62,; so im Ergebnis auch VwGH
- 1969, 1564/68). Mag es ihr auch unbenommen bleiben, eine amtswegige Berichtigung anzuregen, wäre die Behörde, falls dieser Anregung keine Folge gegeben würde, hierdurch in keinem Recht verletzt (VwGH
- 1957, 846/57;
- 1991, 91/04/0289;
- 1995, 93/05/0179).
- Fallbezogen wird dem Ersuchen der Behörde mit dem gegenständlichen Beschluss nunmehr entsprochen und ist das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu berichtigen, dass die korrekte Datierung „02.02.2022“ lautet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2211682.1.00