← Österreich

{'item': 'G304 2197158-1'}

Obsah (19)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 46§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlG304 2197158-1 SpruchG304 2197158-1/11E, G304 2197158-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asyl-, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben. Gegen Ende des Beschwerdeschreibens vom 23.05.2018 wurde Folgendes festgehalten: „Falls dem Vorbringen der BF (stattdessen offenbar: „des BF“) dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden kann, stellt sie (stattdessen offenbar: „er“) in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten, weil eine Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt und die Gefahr besteht, das der BF in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Aus diesen Gründen hätte die Behörde zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.„Falls dem Vorbringen der BF (stattdessen offenbar: „des BF“) dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden kann, stellt sie (stattdessen offenbar: „er“) in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten, weil eine Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt und die Gefahr besteht, das der BF in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Aus diesen Gründen hätte die Behörde zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF beantragt deshalb auch die Aufhebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (stattdessen offenbar Antrag auf Aufhebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt „IV.“ gemeint).Der BF beantragt deshalb auch die Aufhebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (stattdessen offenbar Antrag auf Aufhebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt „IV.“ gemeint). Aus all diesen Gründen ersucht der BF die Rechtsmittelbehörde ihrer Beschwerde stattzugeben und stellt die Anträge wie oben.“ (AS 442)
  2. Am 01.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 28.05.2018 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Am 25.05.2021 langte beim BVwG ein mit „Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I und II“ betiteltes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides des BFA ausdrücklich zurückgezogen und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des besagten Bescheides ausdrücklich aufrecht gehalten wurde. Wie aus dem Antrag im Schreiben von Mai 2021, „Spruchpunkt V. und VI. des Bescheides ersatzlos“ zu „beheben“ hervorgehend, wurde jedoch nicht nur die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V., sondern auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des besagten Bescheides ausdrücklich aufrecht gehalten.
  4. Am 25.05.2021 langte beim BVwG ein mit „Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins und II“ betiteltes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides des BFA ausdrücklich zurückgezogen und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des besagten Bescheides ausdrücklich aufrecht gehalten wurde. Wie aus dem Antrag im Schreiben von Mai 2021, „Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides ersatzlos“ zu „beheben“ hervorgehend, wurde jedoch nicht nur die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf., sondern auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des besagten Bescheides ausdrücklich aufrecht gehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus Basra. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.
  7. Familienangehörige bzw. Verwandte des BF leben nach wie vor im Irak bzw. in seiner Herkunftsstadt Basra und können ihren Lebensunterhalt bestreiten. 1.
  8. In Gesamtbetrachtung konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über besonders berücksichtigungswürdige private Bindungen verfügt, zumal er im Beschwerdeschreiben von Mai 2018, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Asylantragsstellung vom 08.09.2015, auch nichts Konkretes vorgebracht hat, was einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, und in Österreich entstandene berücksichtigungswürdige private Bindungen auch nicht glaubhaft machen konnte. Dass private Bindungen in Österreich einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, ging somit weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und nachgereichten Unterlagen hervor. 1.
  9. Zur Lage im Irak (Auszug) 1.4.
  10. Sicherheitslage Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen (sowie der IS) handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 07.02.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf 1.4.
  11. Allgemeine Menschenrechtslage Auch wenn in der Verfassung aus dem Jahr 2005 wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert sind, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf 1.4.
  12. Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Hauptarbeitgeber ist der Staat. (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf 1.4.
  13. Behandlung nach Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf 1.4.
  14. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  17. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  18. Zur Person des BF: Im Erstbefragungsprotokoll wurden ausdrücklich die Angaben des BF, irakischer Staatsangehöriger zu sein und in Basra im Irak geboren worden zu sein (AS 11) festgehalten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 21.02.2018 gab der BF jedoch an, sein Geburtsort im Erstbefragungsprotokoll sei falsch festgehalten worden, wäre er doch in Kuwait geboren worden und erst im Alter von acht Jahren im Jahr 2005 in den Irak gereist (AS 253). Davon, dass der BF in Kuwait geboren worden und wie seine Eltern Bidun wäre, wie es laut seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA der Fall sein soll, war in der Erstbefragung mit keinem Wort die Rede. In der Einvernahme vor dem BFA befragt, weshalb er in der Erstbefragung angeführt habe, dass er in Basra geboren worden sei, gab der BF an: „Der Dolmetscher in der EB hat mich falsch verstanden, ich wollte es immer wieder ergänzen. Der Dolmetscher hat mir gesagt, dass ich es bei der EV beim Bundesamt machen kann.“ (AS 251) Der BF hat jedenfalls, wie in der Niederschrift über die Erstbefragung ausdrücklich festgehalten (AS 21), eigenhändig unterschrieben, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Die für 21.04.2017 anberaumte (AS 77) Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines von der belangten Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache konnte aufgrund vom BF angeführter Sprachbarrieren nicht durchgeführt werden und wurde auf einen späteren Termin verschoben, wie im Bescheid des BFA vom 27.04.2018 festgehalten wurde (AS 274). Aufgrund der Angabe des BF beim zweiten Einvernahme – Versuch vor dem BFA am 31.08.2017, den anwesenden (von der belangten Behörde bestellten und beeideten) Dolmetscher für die arabische Sprache nicht einwandfrei zu verstehen, konnte die Einvernahme erneut nicht durchgeführt werden und wurde diese wieder auf einen späteren Termin verschoben (AS 121), wie ebenso im Bescheid des BFA vom 27.04.2018 festgehalten wurde (AS 274). Erst am 21.02.2018 konnte der BF im Beisein eines Arabisch-Dolmetschers vor dem BFA niederschriftlich einvernommen werden (AS 249ff). Der BF bejahte, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher in der Einvernahme immer gut gewesen ist (AS 260). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in dem in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid hingewiesen, „dass der Dolmetscher bei der Einvernahme Versuch 2 dieselbe Sprache und denselben Dialekt wie der Dolmetscher bei der Einvernahme Versuch Nummer 3 spricht“, und auf die darauffolgende Anmerkung der belangten Behörde, „dass es hierbei um Geschwister handelte. Der belangten Behörde folgend war daher davon auszugehen, dass sich der BF als Staatenloser bzw. Bidun eine bessere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren erhoffte. Der Verdacht verhärtete sich aufgrund seines Auftretens und (Aussage-) Verhaltens vor dem BFA. Der BF führte in der Erstbefragung an, dass er die Schule im Irak besucht habe. In seiner Einvernahme vor dem BFA Versuch Nummer 3 gab er jedoch an, die Schule nicht besucht zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass der BF, als der ermittelnde Beamte den Geburtsort auf der Geburtsurkunde seines Vaters Irak /Alnasaria, zuordnete, behauptete, dies wäre in Kuwait gewesen und auf der in Arabisch niedergeschriebenen Geburtsurkunde den Geburtsort suchte und dem Leiter der Einvernahme und dem anwesenden Arabisch-Dolmetscher zeigte, wo dies auf der Geburtsurkunde stünde, obwohl der BF angeblich die Schule nicht besucht habe und nur sehr schlecht Arabisch lesen könne (AS 254). Hinsichtlich seiner Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wurde der BF aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung, der eingebrachten Beweismittel sowie aufgrund der erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse dem Irak zugeordnet. Dass der BF irakischer Staatsangehöriger ist, aus Basra stammt, der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehört und Arabisch als Muttersprache hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die im Erstbefragungsprotokoll festgehaltenen Angaben des BF, dass der BF irakischer Staatsbürger ist und 1997 in Basra geboren wurde, decken sich mit den Angaben auf dem vom BF in Kopie eingebrachten Personalausweis. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass dies die Kopie eines gefälschten Ausweises ist. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF konnte mangels vorgelegten originalen Identitätsdokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden und wird als Verfahrensidentität geführt. Das Vorbringen des BF vor dem BFA, er sei wie seine Eltern Bidun und würde deswegen bei einer Rückkehr bedroht sein, konnte aufgrund diesbezüglich uneinheitlicher Angaben und seines gesamten Aussageverhaltens nicht für glaubwürdig gehalten werden. Die mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides im Schreiben von Mai 2021 wiedergegebenen veralteten Länderberichte aus 2012, 2014 und 2015 über Biduns betreffende Menschenrechtsverletzungen betreffen Kuwait und nicht den Herkunftsstaat des BF Irak und gehen somit ins Leere. Die mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides im Schreiben von Mai 2021 wiedergegebenen veralteten Länderberichte aus 2012, 2014 und 2015 über Biduns betreffende Menschenrechtsverletzungen betreffen Kuwait und nicht den Herkunftsstaat des BF Irak und gehen somit ins Leere. 2.
  19. Dass Familienangehörige bzw. Verwandte des BF nach wie vor im Irak bzw. in seiner Herkunftsstadt Basra leben und ihren Lebensunterhalt bestreiten können, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. der vom BF in der Beschwerde nicht bestrittenen diesbezüglichen Feststellung in dem in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid (AS 392). Der BF hat sich bezüglich seiner familiären Verhältnisse im Irak widersprochen, gab in der Erstbefragung am 08.09.2015 ausdrücklich an, dass Vater, Mutter, Bruder und Schwester in Basra wohnhaft sind (AS 15), wusste demnach somit genau, dass sich seine Familie nach wie vor in seiner Heimatstadt aufhält, soll laut seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 seit seiner Ausreise jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie mehr haben (AS 253). Befragt danach, ob er Kontakt zu seinen Geschwistern oder anderen Angehörigen oder Freunden im Irak habe, gab der BF Folgendes an: „Mein Vater ist verstorben, nachgefragt, (…).2006, seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie, nachgefragt, meine Großmutter, Mutter, eine Schwester und ein Bruder leben im Irak (…), vor meiner Ausreise habe ich sie dorthin gebracht. Der Plan war, dass meine Familie in die Türkei geht und um Schutz sucht.“ (AS 253) Der Vater des BF soll seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der am 08.09.2015 stattgefundenen Erstbefragung zufolge jedoch nicht, wie er vor dem BFA angab, an einem bestimmten näher angeführten Tag im Jahr 2006 verstorben sein, sondern noch leben und zusammen mit der Mutter, dem Bruder und der Schwester des BF noch in der Herkunftsstadt des BF Basra leben bzw. wohnhaft sein (AS 15). Der BF gab in seiner Erstbefragung zudem ausdrücklich an, dass sein Vater „ca. 40 Jahre alt“ sei (AS 15). Im Bewusstsein, dass es im vorliegenden Fall wegen erfolgter Zurückziehung der Beschwerde (unter anderem) gegen Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides nicht um Asyl geht und die Erstbefragung außerdem nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird – zur Verdeutlichung der durch das Aussageverhalten des BF mitsamt seinen widersprüchlichen Angaben wahrgenommenen persönlichen Unglaubwürdigkeit – darauf hingewiesen, dass der BF in der Erstbefragung kurz nachdem er ausdrücklich angegeben hatte, sein ca. 40 Jahre alter Vater sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Basra wohnhaft (AS 15), angegeben hat, dass sein Vater – im Jahr 2006 – ermordet worden sei.Im Bewusstsein, dass es im vorliegenden Fall wegen erfolgter Zurückziehung der Beschwerde (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides nicht um Asyl geht und die Erstbefragung außerdem nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird – zur Verdeutlichung der durch das Aussageverhalten des BF mitsamt seinen widersprüchlichen Angaben wahrgenommenen persönlichen Unglaubwürdigkeit – darauf hingewiesen, dass der BF in der Erstbefragung kurz nachdem er ausdrücklich angegeben hatte, sein ca. 40 Jahre alter Vater sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Basra wohnhaft (AS 15), angegeben hat, dass sein Vater – im Jahr 2006 – ermordet worden sei. Aufgrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 war daher davon auszugehen, dass sein Vater nicht verstorben ist und nach Ausreise des BF mit der Mutter, der Schwester und dem Bruder des BF weiterhin in der Heimatstadt des BF verblieben ist. Im Bewusstsein, dass nunmehr wegen Zurückziehung der Beschwerde (unter anderem) gegen Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides nicht das Fluchtvorbringen auf dessen Wahrheit zu überprüfen ist und außerdem die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird darauf hingewiesen, dass es für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF spricht, dass der BF in der Erstbefragung befragt nach seinen Fluchtgründen sein Fluchtvorbringen mit dem aus den zuvor angeführten Gründen für unglaubwürdig zu haltenden Satz, „mein Vater wurde im Jahr 2006 ermordet“, begonnen hat (AS 19), bevor er auf seine Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung und darauf, als Sunnite in seiner Heimat keine Freiheit und Sicherheit zu haben, Bezug genommen hat, obwohl er anfangs in der Erstbefragung ausdrücklich davon gesprochen hatte, dass sein Vater, ca. 40 Jahre alt, mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in Basra wohnen. Im Bewusstsein, dass nunmehr wegen Zurückziehung der Beschwerde (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides nicht das Fluchtvorbringen auf dessen Wahrheit zu überprüfen ist und außerdem die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird darauf hingewiesen, dass es für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF spricht, dass der BF in der Erstbefragung befragt nach seinen Fluchtgründen sein Fluchtvorbringen mit dem aus den zuvor angeführten Gründen für unglaubwürdig zu haltenden Satz, „mein Vater wurde im Jahr 2006 ermordet“, begonnen hat (AS 19), bevor er auf seine Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung und darauf, als Sunnite in seiner Heimat keine Freiheit und Sicherheit zu haben, Bezug genommen hat, obwohl er anfangs in der Erstbefragung ausdrücklich davon gesprochen hatte, dass sein Vater, ca. 40 Jahre alt, mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in Basra wohnen. Widersprüchlich zu seiner Angabe in der Erstbefragung, sein Vater sei im Jahr 2006 ermordet worden, gab er in der Einvernahme vor dem BFA außerdem an, sein Vater sei im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall gestorben (AS 255). Mit schriftlicher Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides von Mai 2021 wurde seitens seiner Rechtsvertretung angeführt, dass der BF entgegen den Feststellungen der belangten Behörde staatenlos und in Kuwait geboren sei. Bezüglich der vorgelegten „Beweismittel“ wird festgehalten, dass auch die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde seines Vaters die belangte Behörde nicht zu einer anderen Feststellung führen konnte, berücksichtigt man, dass den Länderfeststellungen zufolge im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist, und die in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA grob widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Vater. Mit schriftlicher Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides von Mai 2021 wurde seitens seiner Rechtsvertretung angeführt, dass der BF entgegen den Feststellungen der belangten Behörde staatenlos und in Kuwait geboren sei. Bezüglich der vorgelegten „Beweismittel“ wird festgehalten, dass auch die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde seines Vaters die belangte Behörde nicht zu einer anderen Feststellung führen konnte, berücksichtigt man, dass den Länderfeststellungen zufolge im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist, und die in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA grob widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Vater. 2.
  20. Festgehalten wird zudem, dass der BF sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 entgegen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung darauf aufgebaut hat, ein Bidun zu sein und aus Kuwait zu stammen, und dies nach einer Verfahrensverzögerung seinerseits, konnte doch, wie unter Punkt 2.
  21. angeführt, aus vom BF vorgetäuschten Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten weder die für 21.04.2017 noch die für 31.08.2017 vorgesehene Einvernahme im Beisein eines von der belangten Behörde jeweils bestellten und beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt werden. Erst beim dritten Einvernahme – Versuch am 21.02.2018 konnte eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein eines von der belangten Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich der belangten Behörde folgend bezüglich der Dolmetscher aus dem Einvernahme – Versuch Nummer 2 und aus der Einvernahme am 21.02.2018 um Geschwister mit derselben Sprache und demselben Dialekt handelte (AS 386). Dass der BF von Anfang an in Österreich nur ein Aufenthaltsrecht und keinen internationalen Schutz anstrebte, ging dann jedenfalls aus der Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides mit Schreiben seiner Rechtsvertretung von Mai 2021 hervor. Dass der BF von Anfang an in Österreich nur ein Aufenthaltsrecht und keinen internationalen Schutz anstrebte, ging dann jedenfalls aus der Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides mit Schreiben seiner Rechtsvertretung von Mai 2021 hervor. Das (Aussage-) Verhalten des BF mitsamt seinen widersprüchlichen Angaben zu Herkunft und familiären Verhältnissen im Irak lässt auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF schließen. 2.
  22. Die Länderfeststellungen betreffen Länderberichte staatlicher und nichtstaatlicher Natur und decken sich diesbezüglich mit den Länderberichten im aktuell gültigen Länderinformationsblatt. 2.
  23. Zu einem Privat- bzw. Familienleben des BF in Österreich Dass der BF in Österreich keine besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte gesetzt hat und über keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen verfügt, geht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und nachgereichten Unterlagen hervor: Der BF hat in Österreich nachweislich im September 2016 ein Sprachzertifikat Niveaustufe A1 und im August 2017 ein „ÖSD Zertifikat A2“ (AS 125) erworben und im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 befragt danach, ob er schon etwas Deutsch verstehen, Folgendes anführen können „Ich fühle mich sehr gut wohl.“ (AS 278) Daraufhin befragt, wann er gestern schlafen gegangen sei, gab der BF an: „Ich bin ins meine Bett …. Ich bin um 10 Uhr ins mein Bett gegangen.“ (AS 278) Aus dem vorliegenden Akteninhalt inklusive Nachreichungen geht hervor, dass der BF im Schuljahr 2017/2018 in Österreich als außerordentlicher Schüler eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule besucht und einer seiner Lehrer für ihn ein Unterstützungsschreiben verfasst hat. Aus dem vorliegenden Akteninhalt inklusive Nachreichungen geht hervor, dass der BF im Schuljahr 2017 aus 2018, in Österreich als außerordentlicher Schüler eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule besucht und einer seiner Lehrer für ihn ein Unterstützungsschreiben verfasst hat. Abgesehen vom besagten Unterstützungsschreiben seines Lehrers, das dieser auf Ersuchen des BF für ihn verfasst hat, konnte der BF von niemandem mehr ein Unterstützungsschreiben vorlegen bzw. nachreichen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 gab der BF befragt danach, ob er außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe, Folgendes an: „Ich habe viele Freunde in (…), ich spiel dort Fußball in deren Mannschaft (…). Ich habe viel Freunde in der Schule.“ (AS 259) Ein Unterstützungsschreiben eines dieser „Freunde“ konnte der BF jedoch nicht vorlegen, hätte er jedoch bei nachhaltig entstandener Freundschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erhalten und vorlegen können, weshalb bezüglich der besagten „Freunde“ aus seinem Wohnort nur von oberflächlichen sozialen Kontakten ausgegangen wird. Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, ist der BF arbeitsfähig und arbeitswillig. Ein Nachweis über eine vom BF aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit liegt nicht vor. In Gesamtbetrachtung konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über besonders berücksichtigungswürdige private Bindungen in Österreich verfügt, zumal er auch im Beschwerdeschreiben von Mai 2018, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Asylantragsstellung vom 08.09.2015, nichts Konkretes vorgebracht hat, was einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, obwohl er in der Beschwerde in eventu auch ausdrücklich um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und um Aufhebung der Rückkehrentscheidung ersucht hat, und er im gesamten Asylverfahren besondere private Bindungen, etwa über vorgelegte berücksichtigungswürdige Unterstützungsschreiben von Freunden, nicht glaubhaft machen konnte.
  24. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides wurde vom BF zurückgezogen, weshalb die diesbezüglichen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides wurde vom BF zurückgezogen, weshalb die diesbezüglichen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte III. – VI. wurde von ihm demgegenüber ausdrücklich aufrecht gehalten. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. wurde von ihm demgegenüber ausdrücklich aufrecht gehalten. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  6. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. (…),
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…).“ Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.2.
  4. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Die in § 57 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sind nicht erfüllt.3.2.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Die in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sind nicht erfüllt. Die diesbezügliche Beschwerde war daher abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. § 10 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:3.3.
  4. Paragraph 10, AsylG 2005 lautet folgendermaßen: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. (…),
  3. (…),
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (….).“ § 58 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 58.

(1)(…).
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (…).“ Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (…),
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…).“ 3.3.
  2. Im Zuge einer Interessensabwägung wird nunmehr geprüft, ob im vorliegenden Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechtfertigt ist: Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK besteht somit nicht.Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ein Familienleben iSv Artikel 8, EMRK besteht somit nicht. Des Weiteren wird festgehalten, dass der BF für die Dauer seines Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war und aufgrund seines ungewissen Aufenthaltsstatus nie auf ein weiteres Bleiberecht vertrauen durfte. Der BF hat allfällige integrationsbegründende Schritte somit in einem Zeitraum gesetzt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).Der BF hat allfällige integrationsbegründende Schritte somit in einem Zeitraum gesetzt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN). Festgehalten wird, dass der BF sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 entgegen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung darauf aufgebaut hat, ein Bidun zu sein und aus Kuwait zu stammen, und dies nach einer ihm gegenständlich angelasteten Verfahrensverzögerung seinerseits, konnte doch, wie unter Punkt 2.
  3. angeführt, aus vom BF vorgetäuschten Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten weder die für 21.04.2017 noch die für 31.08.2017 vorgesehene Einvernahme im Beisein eines von der belangten Behörde jeweils bestellten und beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt werden. Erst beim dritten Einvernahme – Versuch am 21.02.2018 konnte eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein eines von der belangten Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich der belangten Behörde folgend bezüglich der Dolmetscher aus dem Einvernahme – Versuch Nummer 2 und der Einvernahme Nummer 3 um Geschwister mit derselben Sprache und demselben Dialekt gehandelt hat (AS 386). Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung von April 2021 wurde seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides ausdrücklich zurückgezogen und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des besagten Bescheides aufrecht gehalten. Damit wurde zugegeben, keine Asylgründe zu haben. Der BF hat sein Asylverfahren mit seinem Asylantrag vom 08.09.2015 daher offenbar nur deshalb eingeleitet, um in Österreich ein Bleiberecht erlangen zu können. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung von April 2021 wurde seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides ausdrücklich zurückgezogen und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des besagten Bescheides aufrecht gehalten. Damit wurde zugegeben, keine Asylgründe zu haben. Der BF hat sein Asylverfahren mit seinem Asylantrag vom 08.09.2015 daher offenbar nur deshalb eingeleitet, um in Österreich ein Bleiberecht erlangen zu können. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration jedenfalls dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration jedenfalls dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit seiner Asylantragsstellung vom 08.09.2015 mehr als sechs Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Unter Berücksichtigung, dass der BF in seinem Asylverfahren von Anfang an nicht internationalen Schutz, sondern nur ein Bleiberecht im österreichischen Bundesgebiet anstrebte und vom BF gesetzten Integrationsschritten während der für die Dauer seines Asylverfahrens bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nur ein gemindertes Gewicht zukommen kann, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlich konkreten Fall eine insgesamt nachweislich außergewöhnlich gute Integration notwendig wäre, um dem BF hinreichend begründet ein Bleiberecht gewähren zu können. Der BF führte im Zuge seines Beschwerdeschreibens im Mai 2018, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Asylantragsstellung vom 08.09.2015, nichts Konkretes an, was einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, obwohl mit Beschwerde in eventu auch ausdrücklich ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG und die Aufhebung der Rückkehrentscheidung beantragt wurde. Der BF führte im Zuge seines Beschwerdeschreibens im Mai 2018, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Asylantragsstellung vom 08.09.2015, nichts Konkretes an, was einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, obwohl mit Beschwerde in eventu auch ausdrücklich ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG und die Aufhebung der Rückkehrentscheidung beantragt wurde. Eine besondere bzw. außergewöhnlich gute Integration konnte er – auch mit vorgelegten „Integrationsunterlagen“ nicht glaubhaft machen. Der BF hat in Österreich nachweislich im September 2016 ein ÖSD Zertifikat A1 und im August 2017 ÖSD Zertifikat A2 erworben. Er hat zudem im Schuljahr 2017/2018 in Österreich – als außerordentlicher Schüler – eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule besucht. Er hat zudem im Schuljahr 2017 aus 2018, in Österreich – als außerordentlicher Schüler – eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule besucht. Abgesehen von einem auf sein Ersuchen hin verfasstes Unterstützungsschreibens eines seiner Lehrer konnte er von niemandem mehr ein Unterstützungsschreiben vorlegen bzw. mit einem solchen seine Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, an seinem Aufenthaltsort in Österreich „viele Freunde“ über Fußballspielen und aus der Schule zu haben (AS 259), untermauern. Es war somit bloß von oberflächlichen Sozialkontakten des BF in Österreich auszugehen. Nachhaltige Freundschaften und berücksichtigungswürdige soziale Bindungen konnte der BF nicht glaubhaft machen. Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH, wonach selbst die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH, wonach selbst die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Auch dass der BF arbeitswillig ist und laut vorgelegten Unterlagen in Österreich kurzzeitig unselbstständig beschäftigt war, konnte keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bewirken, zumal es auch keinen Nachweis über eine aktuell oder vor kurzem ausgeübte Erwerbstätigkeit des BF in Österreich gibt. Der BF hat den Großteil seines Lebens im Irak verbracht und hat dorthin noch private Anbindungen. Im Gegensatz dazu konnten keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen des BF in Österreich festgestellt werden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen die privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA – Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA – Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch fünf.) des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.4.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.4.

  1. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehend, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort. Fest steht, dass der BF – mangels gegenteiligen Nachweises – gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist und bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit trotz amtsbekannter schwieriger Arbeitsmarktsituation im Irak alsbald eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen können wird und von seinen in der Herkunftsstadt Basra verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten zumindest anfangs bzw. vorübergehend bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit Unterstützung und Unterkunft erwarten können wird. Darauf hingewiesen wird zudem, dass der BF bei einer freiwilligen Rückkehr in den Irak jedenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte. In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der amtsbekannten aktuellen Länderberichtslage nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der amtsbekannten aktuellen Länderberichtslage nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der BF hat auch bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA selbst nicht angezweifelt, in den Irak zurückkehren zu können, gab er doch nach Vorhalt, dass es bekanntlich sehr viele freiwillige Rückkehrentscheidungen gebe, wobei viele seiner Landsleute in den Irak zurückkehren, befragt, weshalb dies nicht auch beim BF funktionieren sollte, an: „Was soll ich dort machen, der Irak ist nicht mein Land.“ (AS 257). Dies sagte er, obwohl der BF, auch nach eigenen Angaben vor dem BFA, den Großteil seines Lebens im Irak verbracht hat und Familienangehörige bzw. Verwandte nach seiner Ausreise im Irak verblieben sind. Der BF wird bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit problemlos zu seinen Familienangehörigen bzw. Verwandten nach Basra, in seine Heimatstadt, gelangen können. Der belangten Behörde folgend kann der BF seine Heimatstadt Basra „gefahrlos“ erreichen. Es ist kein aktueller Länderbericht bekannt, wonach dies nicht der Fall sein sollte. Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder bzw. jeder männliche sunnitische Araber, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte jedenfalls nicht ausgegangen werden. Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder bzw. jeder männliche sunnitische Araber, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte jedenfalls nicht ausgegangen werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw. eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem BF bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK-Verletzung geschlossen werden kann. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw. eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem BF bei einer Rückkehr drohende Artikel 2, 3, EMRK-Verletzung geschlossen werden kann. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 13 8/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 13 8 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse der BF von keiner ihn bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK auszugehen.Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse der BF von keiner ihn bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Artikel 3, EMRK auszugehen. Mangels erkennbaren Abschiebungshindernisses iSv Art. 3 EMRK war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides abzuweisen.Mangels erkennbaren Abschiebungshindernisses iSv Artikel 3, EMRK war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch sechs.) des angefochtenen Bescheides: 3.5.1.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.5.1.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.5.2. Im angefochtene Bescheiden wurde mit Spruchpunkt VI.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3.5.2. Im angefochtene Bescheiden wurde mit Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise bzw. besondere Umstände, die der drittstaatsangehörige BF bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (und nachgereichten Unterlagen) als geklärt erschien bzw. mit gegenständlicher Entscheidung den von der belangten Behörde getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen vollinhaltlich gefolgt wird, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (und nachgereichten Unterlagen) als geklärt erschien bzw. mit gegenständlicher Entscheidung den von der belangten Behörde getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen vollinhaltlich gefolgt wird, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2197158.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.