4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2021 wurde
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 AlVG die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 05.07.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2021 wurde
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 AlVG die Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 05.07.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ab 05.07.2021 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX (nachfolgend: Dr. J.) stehe. Durch die von der BF in ihrer Niederschrift vom 09.06.2021 genannten Arbeitszeiten sei es ihr aber nicht möglich, eine unselbstständige Tätigkeit anzunehmen. Die BF stehe dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung, sodass sie keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ab 05.07.2021 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei römisch 40 (nachfolgend: Dr. J.) stehe. Durch die von der BF in ihrer Niederschrift vom 09.06.2021 genannten Arbeitszeiten sei es ihr aber nicht möglich, eine unselbstständige Tätigkeit anzunehmen. Die BF stehe dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung, sodass sie keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.
VG müsse eine arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu wahren. Die erwähnte Mindestverfügbarkeit müsse nach der Durchführungsanweisung der belangten Behörde grundsätzlich zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr gegeben sein. Die BF stehe dem Arbeitsmarkt zumindest Montag von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Dienstag von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Mittwoch von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr sowie Donnerstag bis Samstag ganztägig zur Verfügung. Damit ergebe sich eine Mindestverfügbarkeit (ohne Hinzurechnung des Samstages) von 31,5 Wochenstunden. Entsprechende Verfügbarkeit der BF sei somit gegeben.Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF sei bei Dr. J. von 18.01.2021 bis 26.05.2021 vollzeitbeschäftigt gewesen. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde sei ihr mitgeteilt worden, dass mindestens ein Monat zwischen dem Ende der Vollzeitbeschäftigung und der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber liegen müsse, um ihren Anspruch auf Notstandshilfe zu wahren. Über einen Monat nach Ender der Vollzeitbeschäftigung der BF bei Dr. J. habe sie am 05.07.2021 eine geringfügige Beschäftigung bei Dr. J. aufgenommen. Von der belangten Behörde habe die BF zwischen 09.06.2021und 25.06.2021 mehrere Mitteilungen erhalten, wonach ihr erst der Anspruch auf Notstandhilfe bestätigt worden sei, dann aber mitgeteilt worden sei, der Leistungsbezug würde mit 05.07.2021 eingestellt werden. Am 25.06.2021 sei ihr mitgeteilt worden, sie hätte doch Anspruch auf Notstandshilfe. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Notstandshilfe überraschenderweise aber wieder eingestellt worden. Die BF sei bei Dr. J. am Montag von 09:00 bis 13:30 Uhr, am Dienstag von 10:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie am Mittwoch von 15:00 bis 19:00 Uhr tätig und erhalte dafür ein Gehalt in Höhe von EUR 469,29. Wäre ihr seitens der belangten Behörde nicht mehrfacht bestätigt worden, dass eine geringfügige Beschäftigung dem Bezug von Notstandshilfe nicht entgegenstehe, hätte sie diese Beschäftigung niemals aufgenommen.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG müsse eine arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu wahren. Die erwähnte Mindestverfügbarkeit müsse nach der Durchführungsanweisung der belangten Behörde grundsätzlich zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr gegeben sein. Die BF stehe dem Arbeitsmarkt zumindest Montag von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Dienstag von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Mittwoch von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr sowie Donnerstag bis Samstag ganztägig zur Verfügung. Damit ergebe sich eine Mindestverfügbarkeit (ohne Hinzurechnung des Samstages) von 31,5 Wochenstunden. Entsprechende Verfügbarkeit der BF sei somit gegeben. Es wurde sinngemäß beantragt, der Beschwerde stattzugeben und der BF die Notstandshilfe zuzuerkennen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde
GVG iVm § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF neben ihrer geringfügigen Beschäftigung bei Dr. J. auch noch eine bis 02.12.2021 andauernde Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin absolviere, die jeden Donnerstag von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr stattfinde, deren Gesamtaufwand laut der vorgelegten Kursbestätigung inklusive Selbststudium und Diplomarbeit sowie praktischer Umsetzung mindestens 20 Wochenstunden betrage. Am 20.10.2021 habe sich die BF wieder arbeitslos gemeldet. Damit stehe die BF nicht zur Vermittlung in einem mindestens 20 Wochenstunden betragenden Beschäftigungsverhältnis nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, zumal die BF aufgrund ihrer unregelmäßigen Dienstzeiten (wechselnd zwischen Vormittag und Nachmittag/Abend) und ihrer Büroausbildung, wo allgemein nicht oder nur selten samstags oder sonntags gearbeitet werde, kaum vermittelbar wäre. Durch die unterschiedlich gelagerten Dienstzeiten und der Ausbildung am Donnerstag könne sich die BF nicht den Anforderungen eines potentiellen Dienstgebers anpassen, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegenstehe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. 3.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung
Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2021 ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt (Z 2), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l) unterliegt (Ziffer 2,), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos gilt
VG idgF insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.Als arbeitslos gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG idgF insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
VG idgF gilt jedoch abweichend von Abs. 3 lit. f. leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG idgF gilt jedoch abweichend von Absatz 3, Litera f, leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
VG idgF BGBl. I 100/2018 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Die Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Die Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. 3.2.2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt
VG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert:
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 7 AlVG Rz 162).3.2.2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 7, AlVG Rz 162). Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen.
VG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Es ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Gründe für die genannte Verhinderung sind z.B. eine anderweitige Inanspruchnahme des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehers (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Betreuung etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse (vgl. Ra 2016/08/0179 vom 23.06.2017 mit Hinweis auf das Erkenntnis 2010/08/0092 sowie Ra 2015/08/0209).Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Es ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Gründe für die genannte Verhinderung sind z.B. eine anderweitige Inanspruchnahme des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehers (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Betreuung etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse vergleiche Ra 2016/08/0179 vom 23.06.2017 mit Hinweis auf das Erkenntnis 2010/08/0092 sowie Ra 2015/08/0209). Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Ro 2014/08/0034 vom 17.10.2014 mwN).Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Ro 2014/08/0034 vom 17.10.2014 mwN). So bedeutet etwa eine intensive Inanspruchnahme durch eine selbständige Tätigkeit des Arbeitslosen eine Bindung faktischer Art, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben. Für eine Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu begründen, dass (im Zuge einer in Aussicht gestellten "Flexibilität") die Bereitschaft erklärt wird, die genannte Inanspruchnahme zu beenden und jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände - hier in Anbetracht des Eigeninteresses des Arbeitslosen an der Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit, das sein Interesse an der Beendigung der Arbeitslosigkeit beeinträchtigt - Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betätigung in anderen Bereichen das von ihm verfolgte Ziel ist (vgl. VwGH vom 31.05.2000, 97/08/0519, vom 27.07.2001, 2000/08/0216, vom 30.10.2002, 97/08/0596, vom 03.10.2002, 97/08/0602, vom 23.04.2003, 2000/08/0084, und vom 20.09.2006, 2005/08/0093, jeweils mwN).So bedeutet etwa eine intensive Inanspruchnahme durch eine selbständige Tätigkeit des Arbeitslosen eine Bindung faktischer Art, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben. Für eine Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu begründen, dass (im Zuge einer in Aussicht gestellten "Flexibilität") die Bereitschaft erklärt wird, die genannte Inanspruchnahme zu beenden und jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände - hier in Anbetracht des Eigeninteresses des Arbeitslosen an der Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit, das sein Interesse an der Beendigung der Arbeitslosigkeit beeinträchtigt - Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betätigung in anderen Bereichen das von ihm verfolgte Ziel ist vergleiche VwGH vom 31.05.2000, 97/08/0519, vom 27.07.2001, 2000/08/0216, vom 30.10.2002, 97/08/0596, vom 03.10.2002, 97/08/0602, vom 23.04.2003, 2000/08/0084, und vom 20.09.2006, 2005/08/0093, jeweils mwN). Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Sdoutz/Zechner, AlVG – Praxiskommentar, Rz 167 zu § 7).Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Sdoutz/Zechner, AlVG – Praxiskommentar, Rz 167 zu Paragraph 7,). Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 15. Februar 2006, 2004/08/0062, und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN).Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 15. Februar 2006, 2004/08/0062, und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN). Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 326). Entscheidend für die Frage der Verfügbarkeit ist auch, ob die Ausbildung zu den üblichen Arbeitszeiten stattfindet und durch die Intensität der Ausbildung die Aufnahme einer Beschäftigung wesentlich erschwert wird (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).Entscheidend für die Frage der Verfügbarkeit ist auch, ob die Ausbildung zu den üblichen Arbeitszeiten stattfindet und durch die Intensität der Ausbildung die Aufnahme einer Beschäftigung wesentlich erschwert wird (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 326). Ein Anspruchswerber, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG ("große Anwartschaft"), erfüllt, gilt
VG auch während der Ausbildung als arbeitslos. Allerdings müssen bei ihm die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben sein (vgl. VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mit Hinweis auf 2010/08/0092 vom 18.01.2012, Ra 2015/08/0209 vom 24.02.2016).Ein Anspruchswerber, der die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ("große Anwartschaft"), erfüllt, gilt
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auch während der Ausbildung als arbeitslos. Allerdings müssen bei ihm die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG gegeben sein vergleiche VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mit Hinweis auf 2010/08/0092 vom 18.01.2012, Ra 2015/08/0209 vom 24.02.2016). 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF hat im Zeitraum von 27.05.2021 bis 02.12.2021 eine Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin absolviert, deren Gesamtaufwand unstrittig wöchentlich mindestens 20 Wochenstunden betrug, wobei die BF donnerstags von 09:00 bis 16:30 Uhr im Kurs anwesend zu sein hatte. Zusätzlich hat die BF von 05.07.2021 bis 20.10.2021 eine geringfügige Beschäftigung bei Dr. J. im wöchentlichen Stundenausmaß von 12,5 Wochenstunden ausgeübt, wobei die Arbeitszeiten der BF – den Feststellungen entsprechend – von montags von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr (4,5 Stunden), dienstags von 10:30 Uhr bis 14:30 Uhr (4 Stunden) und mittwochs von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr (4 Stunden) bestanden. Die wöchentliche Gesamtbelastung der BF durch Ausbildung und geringfügige Beschäftigung betrug daher von 05.07.2021 bis 20.10.2021 mindestens 31,5 Wochenstunden. Der belangten Behörde ist zudem darin zu folgen, dass sich aufgrund der unterschiedlich gelagerten Dienstzeiten der BF in der Ordination von Dr. J. an drei Tagen der Woche zu völlig unterschiedlichen Zeiten und der vorhandenen Ausbildung der BF Bürokraft am durchschnittlichen allgemeinen Arbeitsmarkt kaum Stellen finden. Wie die belangte Behörde schon ausgeführt hat, hätte sich ein potentieller Dienstgeber im Zeitraum von zumindest 05.07.2021 bis 20.10.2021 sowohl nach den zeitlichen Erfordernissen der von der BF absolvierten Ausbildung als auch jenen der geringfügigen Beschäftigung richten müssen, sodass eine betriebsinterne Einsatzplanung der Arbeitskräfte nicht möglich gewesen wäre. Da die BF neben ihrer Ausbildung am 05.07.2021 die festgestellte geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, war ab diesem Zeitpunkt schon aufgrund der Gesamtbelastung von wöchentlich mindestens 31,5 Wochenstunden ihre Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht mehr im gesetzlich definierten Ausmaß gegeben, sodass ihr ab diesem Tag keine Notstandshilfe mehr gebührte. Die Beschwerde war daher mangels objektiver Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2250770.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.