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{'item': 'G312 2246752-1'}

Obsah (7)Art 133§ 35§ 25§ 2§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlG312 2246752-1 SpruchG312 2246752-1/2E, G312 2246752-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 21.04.2021, VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beitragszuschlag für XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 EUR 333,96 betrage.Mit Bescheid vom 21.04.2021, VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beitragszuschlag für römisch 40 (im Folgenden: BF) für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 EUR 333,96 betrage. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF in seiner Versicherungserklärung vom 08.02.2019 angegeben habe, dass seine Einkünfte aus der „Alterspension + Betriebspension“ für das Kalenderjahr 2019 und die Folgejahre die Versicherungsgrenzen nicht überschreiten würden. Der vom Finanzamt übermittelte Einkommenssteuerbescheid 2019 weise jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.535,16 aus. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF in welcher er ausführt, dass er in seiner Versicherungserklärung vom 08.02.2019 ausdrücklich auf seine Firmenpension hingewiesen habe, welche - bei behördenseitiger Interpretation der Firmenpension als versicherungspflichtiges Einkommen - die Versicherungsgrenzen überstiegen hätte. Daran ändere auch nichts, dass er die Frage, ob die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten würden mit „Nein“ beantwortet habe. Die Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden am 27.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF bezieht seit 01.07.2015 eine Alterspension von der belangten Behörde. 1.2. In der Versicherungserklärung vom 08.02.2019 machte der BF folgende Angaben: Formular: „1. Welche selbständige(

  1. n)Erwerbstätigkeit(
  2. en)üben Sie aus (bzw. aus welcher früher ausgeübten Erwerbstätigkeit stammen die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb)? (…)“ Antwort BF: „siehe Begleitpost (Alterspension + Betriebspension)“ Formular: „2. Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. beschriebenen Tätigkeit(
  3. en)– allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten voraussichtlich die Versicherungsgrenzen?“ Antwort BF: „Nein“ Der BF legte der Versicherungserklärung ein als „Direkte Leistungszusage“ tituliertes Schreiben bei, wonach dem BF nach Erreichung des 65. Lebensjahres ein Pensionszuschuss in Höhe von EUR 1.000,- (wertgesichert) zahlbar 14-mal jährlich durch die XXXX gewährt wird.Der BF legte der Versicherungserklärung ein als „Direkte Leistungszusage“ tituliertes Schreiben bei, wonach dem BF nach Erreichung des 65. Lebensjahres ein Pensionszuschuss in Höhe von EUR 1.000,- (wertgesichert) zahlbar 14-mal jährlich durch die römisch 40 gewährt wird. 1.3. Mittels Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt am 12.08.2020 wurden der belangten Behörde die Einkommensdaten des Einkommensteuerbescheides 2019 des BF übermittelt. Diese weisen unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.535,16 aus. Der BF erstattete keine Meldung über die Höhe seiner Einkünfte an die belangte Behörde. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der Sachverhalt wurde vom BF auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Festgehalten wird, dass die Beitragspflicht der Einkünfte des BF aus seiner Betriebspension unstrittig feststeht und nicht angefochten wurde. Gegenständlich ist jedoch strittig, ob die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 333,96 festgesetzt hat.

§ 35Abs.

6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben (Z1) oder innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben (Z2). Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben (Z1) oder innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben (Z2). Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Der BF hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder vor noch nach Erlassung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2019 eine Überschreitungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 3. Satz GSVG abgegeben. Der BF hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder vor noch nach Erlassung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2019 eine Überschreitungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,

  1. Satz GSVG abgegeben. Zwar legte der BF seiner Versicherungserklärung vom 08.02.2019 ein Dokument betreffend seinen Anspruch auf eine Betriebspension in bestimmter Höhe vor, jedoch verneinte er die Überschreitung seiner Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit über die Versicherungsgrenze. Damit liegt eine Überschreitungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4
  2. Satz GSVG nicht vor. Zwar legte der BF seiner Versicherungserklärung vom 08.02.2019 ein Dokument betreffend seinen Anspruch auf eine Betriebspension in bestimmter Höhe vor, jedoch verneinte er die Überschreitung seiner Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit über die Versicherungsgrenze. Damit liegt eine Überschreitungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
  3. Satz GSVG nicht vor. Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass er zum damaligen Zeitpunkt der Erklärung nicht der Meinung war, dass seine Einkünfte aus der Betriebspension der Pflichtversicherung unterliegen und die Überschreitung deshalb verneinte. Dem ist zu entgegnen, dass es grundsätzlich die Aufgabe des BF gewesen wäre, sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und es ihm offen gestanden wäre eine rechtliche Auskunft bei der belangten Behörde einzuholen (vgl. VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243 und 22.05.2014, 2013/08/0038).Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass er zum damaligen Zeitpunkt der Erklärung nicht der Meinung war, dass seine Einkünfte aus der Betriebspension der Pflichtversicherung unterliegen und die Überschreitung deshalb verneinte. Dem ist zu entgegnen, dass es grundsätzlich die Aufgabe des BF gewesen wäre, sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und es ihm offen gestanden wäre eine rechtliche Auskunft bei der belangten Behörde einzuholen vergleiche VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243 und 22.05.2014, 2013/08/0038). Im Übrigen erfolgt die Festsetzung des Beitragszuschlages

§ 35Abs.

6 GSVG verschuldensunabhängig. Im Übrigen erfolgt die Festsetzung des Beitragszuschlages

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG verschuldensunabhängig. Zudem hätte der BF die Möglichkeit gehabt, noch im Nachhinein innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung zu melden, um die Festsetzung eines Beitragszuschlages zu vermeiden. Da weder eine Überschreitungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 3. Satz GSVG noch ein Antrag

§ 3Abs.

1 Z 2 GSVG („Opting in“) vorliegt und der BF keine Meldung binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides erstattete, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.Da weder eine Überschreitungserklärung

§ 2Absatz eins, Ziffer 4, 3.

Satz GSVG noch ein Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG („Opting in“) vorliegt und der BF keine Meldung binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides erstattete, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2246752.1.00

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