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{'item': 'G312 2249315-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 4§ 21§ 2§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlG312 2249315-1 SpruchG312 2249315-1/6E, G312 2249315-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2021, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass der von 1) XXXX (im Folgenden: BF1) angemeldete XXXX , SV-Nr. XXXX (im Folgenden: BF2), in den Zeiträumen 12.09.2016 - 11.12.2016, 20.02.2017 - 17.12.2017, 05.03.2018 - 09.12.2018 und 11.02.2019 - 28.02.2021 nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs.2 ASVG unterliege.

Weiters wurde ausgeführt, dass eine Formalversicherung

§ 21Abs.

1 ASVG nicht eingetreten sei, da eine Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 2 und Abs. 7 BSVG vorliege.Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der von 1) römisch 40 (im Folgenden: BF1) angemeldete römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 (im Folgenden: BF2), in den Zeiträumen 12.09.2016 - 11.12.2016, 20.02.2017 - 17.12.2017, 05.03.2018 - 09.12.2018 und 11.02.2019 - 28.02.2021 nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Formalversicherung

Paragraph 21, Absatz eins, ASVG nicht eingetreten sei, da eine Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, BSVG vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 der Sohn der BF1 sei und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der BF1 tätig gewesen sei. Seit 01.03.2021 sei der BF2 Betriebsführer dieses Betriebes. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von landwirtschaftlichen Selbständigen gegenüber anderen Selbständigen darstelle. Die Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 15.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 23.02.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer steuerlichen Vertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF1 führte bis 01.03.2021 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in XXXX . Seit 01.03.2021 ist der BF2 Betriebsführer dieses Betriebes.Die BF1 führte bis 01.03.2021 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 . Seit 01.03.2021 ist der BF2 Betriebsführer dieses Betriebes. Der BF2 ist der Sohn der BF
  2. Der BF2 wurde für die Zeiträume 12.09.2016 - 11.12.2016, 20.02.2017 - 17.12.2017, 05.03.2018 - 09.12.2018 und 11.02.2019 - 28.02.2021 als landwirtschaftlicher Facharbeiter im Betrieb der BF1 bei der belangten Behörde zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Der BF2 war in diesen Zeiträumen hauptberuflich im Betrieb der BF1 tätig.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Tätigkeit des BF2 als Hauptberuf, wurde von der BF1 in der Erklärung zur Prüfung des Versicherungsverhältnisses vom 16.09.2021 so angegeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF2 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 5Abs.

1 Z 1 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen. , 3.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich beim BF2 um den Sohn der BF1, welche in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führte.

§ 5Abs.

1 Z 1 ASVG sind Kinder eines selbständigen Landwirtes von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sindGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind Kinder eines selbständigen Landwirtes von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind Unter „hauptberuflich“ ist nach dem VwGH „hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen“ zu verstehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A). Liegt keine anderweitige Erwerbstätigkeit vor, ist ohne gesonderte Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bzw des Umstands, ob der Lebensunterhalt tatsächlich aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs bestritten wird, von einer hauptberuflicher Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A, Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 4, Stand 1.7.2020, rdb.at)Unter „hauptberuflich“ ist nach dem VwGH „hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen“ zu verstehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A). Liegt keine anderweitige Erwerbstätigkeit vor, ist ohne gesonderte Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bzw des Umstands, ob der Lebensunterhalt tatsächlich aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs bestritten wird, von einer hauptberuflicher Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A, Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 4, Stand 1.7.2020, rdb.at) Es steht unbestritten fest, dass der BF2 in den angeführten Zeiträumen hauptberuflich im Betrieb der BF1 tätig war. Da der BF2 als Sohn der selbständigen Landwirtin BF1 hauptberuflich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beschäftigt war, ist er

§ 5Abs.

1 Z 1 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Da der BF2 als Sohn der selbständigen Landwirtin BF1 hauptberuflich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beschäftigt war, ist er

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext auf den Umstand bedacht nimmt, dass die im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kinder in der Regel nicht auf Grund eines dienstrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt, sondern auf Grund des Familienverhältnisses ohne Entgelt im Betrieb der Eltern tätig sind, und dieser Umstand ausschließt, dass von diesen Pflichtversicherten Beiträge auf Grund der Einkünfte einzuheben sind (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 344 BlgNR VIII. GP, 39 ff).Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext auf den Umstand bedacht nimmt, dass die im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kinder in der Regel nicht auf Grund eines dienstrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt, sondern auf Grund des Familienverhältnisses ohne Entgelt im Betrieb der Eltern tätig sind, und dieser Umstand ausschließt, dass von diesen Pflichtversicherten Beiträge auf Grund der Einkünfte einzuheben sind (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 344 BlgNR römisch acht. GP, 39 ff). Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der korrespondierenden Bestimmungen des LZVG, des B-KVG, des B-PVG und des BSVG zeigt, dass die Mitarbeit u.a. von Kindern eines selbständigen Landwirtes in dessen Betrieb von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - seit der

  1. Novelle zum ASVG bzw. der
  2. Novelle zum B-KVG und der
  3. Novelle zum B-PVG - ausgenommen ist, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wird. Die Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG gilt sohin ohne Rücksicht darauf, ob die Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eines Lehrverhältnisses) erfolgt, oder ob sie gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeübt wird. Ausgenommen von der Pflichtversicherung nach dem ASVG soll jedenfalls derjenige werden, der in dieser Beschäftigung nach - nunmehr - § 2 Abs. 1 Z. 2 BSVG ohnehin versichert ist (VwGH 07.09.2005, 2001/08/0123).Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und der korrespondierenden Bestimmungen des LZVG, des B-KVG, des B-PVG und des BSVG zeigt, dass die Mitarbeit u.a. von Kindern eines selbständigen Landwirtes in dessen Betrieb von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG - seit der
  4. Novelle zum ASVG bzw. der
  5. Novelle zum B-KVG und der
  6. Novelle zum B-PVG - ausgenommen ist, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wird. Die Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG gilt sohin ohne Rücksicht darauf, ob die Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eines Lehrverhältnisses) erfolgt, oder ob sie gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeübt wird. Ausgenommen von der Pflichtversicherung nach dem ASVG soll jedenfalls derjenige werden, der in dieser Beschäftigung nach - nunmehr - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG ohnehin versichert ist (VwGH 07.09.2005, 2001/08/0123). Viel häufiger als in der gewerblichen Wirtschaft kommt es demnach in der Land- und Forstwirtschaft vor, dass Kinder und Enkel des Landwirtes im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitarbeiten (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 344 BlgNR VIII. GP, 39 ff). Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG beruht auf dieser Besonderheit der Einbindung von Kindern in den in den elterlichen Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft und scheint eine unterschiedliche Behandlung von selbständigen Landwirten und anderen Selbstständigen aus diesen Gründen gerechtfertigt. Viel häufiger als in der gewerblichen Wirtschaft kommt es demnach in der Land- und Forstwirtschaft vor, dass Kinder und Enkel des Landwirtes im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitarbeiten vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 344 BlgNR römisch acht. GP, 39 ff). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beruht auf dieser Besonderheit der Einbindung von Kindern in den in den elterlichen Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft und scheint eine unterschiedliche Behandlung von selbständigen Landwirten und anderen Selbstständigen aus diesen Gründen gerechtfertigt. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung

§ 21Abs.

1 ASVG liegen, wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, nicht vor, da eine Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 2 und Abs. 7 BSVG in den angeführten Zeiträumen vorlag. Der Ausspruch über den Nichteintritt einer Formalversicherung wurde von den Beschwerdeführern nicht beanstandet.Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung

Paragraph 21, Absatz eins, ASVG liegen, wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, nicht vor, da eine Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, BSVG in den angeführten Zeiträumen vorlag. Der Ausspruch über den Nichteintritt einer Formalversicherung wurde von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2249315.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.