4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2021, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass der von 1) XXXX (im Folgenden: BF1) angemeldete XXXX , SV-Nr. XXXX (im Folgenden: BF2), in den Zeiträumen 12.09.2016 - 11.12.2016, 20.02.2017 - 17.12.2017, 05.03.2018 - 09.12.2018 und 11.02.2019 - 28.02.2021 nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Weiters wurde ausgeführt, dass eine Formalversicherung
1 ASVG nicht eingetreten sei, da eine Pflichtversicherung
1 Z 2 und Abs. 7 BSVG vorliege.Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der von 1) römisch 40 (im Folgenden: BF1) angemeldete römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 (im Folgenden: BF2), in den Zeiträumen 12.09.2016 - 11.12.2016, 20.02.2017 - 17.12.2017, 05.03.2018 - 09.12.2018 und 11.02.2019 - 28.02.2021 nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Formalversicherung
Paragraph 21, Absatz eins, ASVG nicht eingetreten sei, da eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, BSVG vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 der Sohn der BF1 sei und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der BF1 tätig gewesen sei. Seit 01.03.2021 sei der BF2 Betriebsführer dieses Betriebes. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von landwirtschaftlichen Selbständigen gegenüber anderen Selbständigen darstelle. Die Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 15.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 23.02.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer steuerlichen Vertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 Z 1 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen. , 3.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich beim BF2 um den Sohn der BF1, welche in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führte.
1 Z 1 ASVG sind Kinder eines selbständigen Landwirtes von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sindGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind Kinder eines selbständigen Landwirtes von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind Unter „hauptberuflich“ ist nach dem VwGH „hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen“ zu verstehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A). Liegt keine anderweitige Erwerbstätigkeit vor, ist ohne gesonderte Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bzw des Umstands, ob der Lebensunterhalt tatsächlich aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs bestritten wird, von einer hauptberuflicher Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A, Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 4, Stand 1.7.2020, rdb.at)Unter „hauptberuflich“ ist nach dem VwGH „hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen“ zu verstehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A). Liegt keine anderweitige Erwerbstätigkeit vor, ist ohne gesonderte Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bzw des Umstands, ob der Lebensunterhalt tatsächlich aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs bestritten wird, von einer hauptberuflicher Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen (VwGH 2001/08/0123, VwSlg 16.696 A, Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 4, Stand 1.7.2020, rdb.at) Es steht unbestritten fest, dass der BF2 in den angeführten Zeiträumen hauptberuflich im Betrieb der BF1 tätig war. Da der BF2 als Sohn der selbständigen Landwirtin BF1 hauptberuflich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beschäftigt war, ist er
1 Z 1 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Da der BF2 als Sohn der selbständigen Landwirtin BF1 hauptberuflich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beschäftigt war, ist er
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext auf den Umstand bedacht nimmt, dass die im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kinder in der Regel nicht auf Grund eines dienstrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt, sondern auf Grund des Familienverhältnisses ohne Entgelt im Betrieb der Eltern tätig sind, und dieser Umstand ausschließt, dass von diesen Pflichtversicherten Beiträge auf Grund der Einkünfte einzuheben sind (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 344 BlgNR VIII. GP, 39 ff).Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext auf den Umstand bedacht nimmt, dass die im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kinder in der Regel nicht auf Grund eines dienstrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt, sondern auf Grund des Familienverhältnisses ohne Entgelt im Betrieb der Eltern tätig sind, und dieser Umstand ausschließt, dass von diesen Pflichtversicherten Beiträge auf Grund der Einkünfte einzuheben sind (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 344 BlgNR römisch acht. GP, 39 ff). Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der korrespondierenden Bestimmungen des LZVG, des B-KVG, des B-PVG und des BSVG zeigt, dass die Mitarbeit u.a. von Kindern eines selbständigen Landwirtes in dessen Betrieb von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - seit der
1 ASVG liegen, wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, nicht vor, da eine Pflichtversicherung
1 Z 2 und Abs. 7 BSVG in den angeführten Zeiträumen vorlag. Der Ausspruch über den Nichteintritt einer Formalversicherung wurde von den Beschwerdeführern nicht beanstandet.Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung
Paragraph 21, Absatz eins, ASVG liegen, wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, nicht vor, da eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, BSVG in den angeführten Zeiträumen vorlag. Der Ausspruch über den Nichteintritt einer Formalversicherung wurde von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2249315.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.