← Österreich

{'item': 'W105 2016320-3'}

Obsah (20)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 71§ 33§ 72§ 6§ 28Art. 130§ 17§ 7§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW105 2016320-3 Spruch, W105 2016320-2/2E W105 2016320-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021, Zl. 733646306/210798754:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021, Zl. 733646306/210798754: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.08.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BVA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid vom 20.08.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins F, P, G, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer inklusive der Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“ und „Informationsblatt zur Rückkehrberatung“ am 24.08.2021 ausgefolgt.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer inklusive der Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ und „Informationsblatt zur Rückkehrberatung“ am 24.08.2021 ausgefolgt. 2. Am 11.10.2021 langten durch die BBU GmbH eine Beschwerde und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG ein.2. Am 11.10.2021 langten durch die BBU Gmb

H eine Beschwerde und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 26.08.2021 persönlich in die XXXX zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb offener Rechtsmittelfrist an den Sozialen Dienst der XXXX mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt. Der Beschwerdeführer sei am 22.09.2021 in die XXXX überstellt worden und habe er sich an den Sozialen Dienst der XXXX mit dem Ersuchen gewandt, man möge Kontakt mit der ihm zugewiesenen Rechtsberatung herstellen. Er habe hierbei die Auskunft erhalten, dass die Rechtsberatung umgehend verständigt würde. Diese Verständigung habe seitens des Sozialen Dienstes sodann am 23.09.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist per E-Mail an die BBU GbmH stattgefunden. Seitens der BBU GbmH werde bestätigt, dass eine Kontaktaufnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers seitens des Sozialen Dienstes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt wäre, der Beschwerdeführer innerhalb der Frist keine Rechtsberatung in Anspruch nehmen habe können. Dem Beschwerdeführer sei es ohne Unterstützung der gesetzlich beigestellten Rechtsberatung nicht möglich gewesen, eine Beschwerde gegen die Entscheidung zu erheben, dies aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Kontaktaufnahme in der Haftsituation. Obwohl er sich an den Sozialen Dienst gewandt habe und um eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung und somit Vertretung im Verfahren ersucht habe, sei die bestellte Rechtsberatung vom Sozialen Dienst nicht informiert worden, da diese richtigerweise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig von einem Rechtsberater aufgesucht würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von einem Rechtsberater aufgesucht worden sei, stelle für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis dar. Der Beschwerdeführer sei letztlich erst am 28.09.2021 von der Rechtsberatung beraten worden. Da es ihm erst zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, all seine Gründe darzulegen, wäre das Hindernis der Beschwerdeerhebung erst mit dem Beratungsgespräch weggefallen und wäre die Wiedereinsetzung somit innerhalb der 14-tätigen Frist erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Er habe gegenüber dem Sozialen Dienst zum Ausdruck gebracht, dass er unbedingt eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erheben wolle. Der Umstand, dass ihm geraten worden sei, abzuwarten, bis ihn die zuständige Rechtsberatung aufsuchen würde, sei ihm nicht zuzurechnen, schließlich habe der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gehabt, mit der Rechtsberatung in Kontakt zu treten. Er sei zwar sprachkundig, jedoch würden diese Kenntnisse nicht ausreichen, um die Beschwerde zu formulieren bzw. den Inhalt des Bescheides in der Gesamtheit zu erfassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 26.08.2021 persönlich in die römisch 40 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb offener Rechtsmittelfrist an den Sozialen Dienst der römisch 40 mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt. Der Beschwerdeführer sei am 22.09.2021 in die römisch 40 überstellt worden und habe er sich an den Sozialen Dienst der römisch 40 mit dem Ersuchen gewandt, man möge Kontakt mit der ihm zugewiesenen Rechtsberatung herstellen. Er habe hierbei die Auskunft erhalten, dass die Rechtsberatung umgehend verständigt würde. Diese Verständigung habe seitens des Sozialen Dienstes sodann am 23.09.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist per E-Mail an die BBU GbmH stattgefunden. Seitens der BBU GbmH werde bestätigt, dass eine Kontaktaufnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers seitens des Sozialen Dienstes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt wäre, der Beschwerdeführer innerhalb der Frist keine Rechtsberatung in Anspruch nehmen habe können. Dem Beschwerdeführer sei es ohne Unterstützung der gesetzlich beigestellten Rechtsberatung nicht möglich gewesen, eine Beschwerde gegen die Entscheidung zu erheben, dies aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Kontaktaufnahme in der Haftsituation. Obwohl er sich an den Sozialen Dienst gewandt habe und um eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung und somit Vertretung im Verfahren ersucht habe, sei die bestellte Rechtsberatung vom Sozialen Dienst nicht informiert worden, da diese richtigerweise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig von einem Rechtsberater aufgesucht würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von einem Rechtsberater aufgesucht worden sei, stelle für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis dar. Der Beschwerdeführer sei letztlich erst am 28.09.2021 von der Rechtsberatung beraten worden. Da es ihm erst zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, all seine Gründe darzulegen, wäre das Hindernis der Beschwerdeerhebung erst mit dem Beratungsgespräch weggefallen und wäre die Wiedereinsetzung somit innerhalb der 14-tätigen Frist erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Er habe gegenüber dem Sozialen Dienst zum Ausdruck gebracht, dass er unbedingt eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erheben wolle. Der Umstand, dass ihm geraten worden sei, abzuwarten, bis ihn die zuständige Rechtsberatung aufsuchen würde, sei ihm nicht zuzurechnen, schließlich habe der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gehabt, mit der Rechtsberatung in Kontakt zu treten. Er sei zwar sprachkundig, jedoch würden diese Kenntnisse nicht ausreichen, um die Beschwerde zu formulieren bzw. den Inhalt des Bescheides in der Gesamtheit zu erfassen. 3. Am 30.11.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Ersuchen um Stellungnahme zu dem im Antrag auf Wiederaufnahme dargelegten Sachverhalt an den Sozialen Dienst der XXXX übermittelt.3. Am 30.11.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Ersuchen um Stellungnahme zu dem im Antrag auf Wiederaufnahme dargelegten Sachverhalt an den Sozialen Dienst der römisch 40 übermittelt. 4. Am 19.01.2022 langte durch den Sozialen Dienst der XXXX folgende Stellungnahme ein:4. Am 19.01.2022 langte durch den Sozialen Dienst der römisch 40 folgende Stellungnahme ein: „[…] Sehr geehrte Frau P., zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Herr XXXX hat laut der Dokumentation meiner Mitarbeiterin keine Anfrage um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der BBU gestellt und ist es daher auch zu keiner Kontaktaufnahme von Seiten des Sozialen Dienstes gekommen. Üblicherweise wenden sich Insassen an uns, wenn sie eine Beschwerde machen wollen, nach Erhalt des Bescheides und wir verständigen die BBU, die allerdings standardmäßig sowieso von ihrer Behörde informiert sein sollte und auch von sich aus tätig wird. Dem sozialen Dienst steht nicht automatisch die Information über die Bescheide des BFA zur Verfügung. […]“Herr römisch 40 hat laut der Dokumentation meiner Mitarbeiterin keine Anfrage um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der BBU gestellt und ist es daher auch zu keiner Kontaktaufnahme von Seiten des Sozialen Dienstes gekommen. Üblicherweise wenden sich Insassen an uns, wenn sie eine Beschwerde machen wollen, nach Erhalt des Bescheides und wir verständigen die BBU, die allerdings standardmäßig sowieso von ihrer Behörde informiert sein sollte und auch von sich aus tätig wird. Dem sozialen Dienst steht nicht automatisch die Information über die Bescheide des BFA zur Verfügung. […]“ 5. Mit Bescheid vom 04.02.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 20.08.2021 dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 ausgefolgt worden sei und mangels der Erhebung einer Beschwerde binnen offener Beschwerdefrist am 22.09.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Nachdem am 11.10.2021 durch die BBU GmbH eine Beschwerde sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 72

AVG eingelangt sei, sei an den Sozialen Dienst der XXXX ein Ersuchen um Stellungnahme zu dem im Antrag auf Wiederaufnahme dargelegten Sachverhalt übermittelt worden. In der am 19.01.2022 eingelangten Stellungnahme seitens des Sozialen Dienstes sei zusammenfassend mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer laut der Dokumentation der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes keine Anfrage um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der BBU gestellt habe und es daher auch zu keiner Kontaktaufnahme von Seiten des Sozialen Dienstes gekommen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass der Soziale Dienst ihm gesagt habe, dass er sich gedulden solle, da sich die Rechtsberatung selbständig an ihn wenden würde, sei somit durch den Sozialen Dienst widersprochen worden. Des Weiteren sei in der Stellungnahme des Sozialen Dienstes angeführt worden, dass, sobald sich ein Insasse an sie wende und um Rechtsberatung ersuche, die BBU sofort kontaktiert würde und nicht – wie im Antrag angeführt – darauf gewartet werde, dass sich die BBU selbständig an den Insassen wende. Der Beschwerdeführer sei im Bescheid vom 20.08.2021 in der Rechtsmittelbelehrung darüber informiert worden, in welchem Zeitraum er eine Beschwerde einbringen könne. Da es sich hierbei um eine maßgebende Information handle, sei ihm die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid in seiner Sprache übersetzt worden. Obwohl er somit über die 4-wöchige Rechtsmittelfrist informiert worden sei, habe er sich erst nach seiner Überstellung in die XXXX an den Sozialen Dienst und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den dortigen Sozialen Dienst gewandt. Für die Behörde hätten sich keine Zweifel ergeben, an den Angaben des Sozialen Dienstes zu zweifeln. Es habe durch die Angaben im Antrag des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft gemacht werden können, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis diese Frist versäumt hätte. Somit sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG abzuweisen gewesen.

5. Mit Bescheid vom 04.02.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 20.08.2021 dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 ausgefolgt worden sei und mangels der Erhebung einer Beschwerde binnen offener Beschwerdefrist am 22.09.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Nachdem am 11.10.2021 durch die BBU GmbH eine Beschwerde sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 72, AVG eingelangt sei, sei an den Sozialen Dienst der römisch 40 ein Ersuchen um Stellungnahme zu dem im Antrag auf Wiederaufnahme dargelegten Sachverhalt übermittelt worden. In der am 19.01.2022 eingelangten Stellungnahme seitens des Sozialen Dienstes sei zusammenfassend mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer laut der Dokumentation der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes keine Anfrage um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der BBU gestellt habe und es daher auch zu keiner Kontaktaufnahme von Seiten des Sozialen Dienstes gekommen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass der Soziale Dienst ihm gesagt habe, dass er sich gedulden solle, da sich die Rechtsberatung selbständig an ihn wenden würde, sei somit durch den Sozialen Dienst widersprochen worden. Des Weiteren sei in der Stellungnahme des Sozialen Dienstes angeführt worden, dass, sobald sich ein Insasse an sie wende und um Rechtsberatung ersuche, die BBU sofort kontaktiert würde und nicht – wie im Antrag angeführt – darauf gewartet werde, dass sich die BBU selbständig an den Insassen wende. Der Beschwerdeführer sei im Bescheid vom 20.08.2021 in der Rechtsmittelbelehrung darüber informiert worden, in welchem Zeitraum er eine Beschwerde einbringen könne. Da es sich hierbei um eine maßgebende Information handle, sei ihm die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid in seiner Sprache übersetzt worden. Obwohl er somit über die 4-wöchige Rechtsmittelfrist informiert worden sei, habe er sich erst nach seiner Überstellung in die römisch 40 an den Sozialen Dienst und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den dortigen Sozialen Dienst gewandt. Für die Behörde hätten sich keine Zweifel ergeben, an den Angaben des Sozialen Dienstes zu zweifeln. Es habe durch die Angaben im Antrag des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft gemacht werden können, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis diese Frist versäumt hätte. Somit sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG abzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und bekräftige die bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genannten Gründe. Der Beschwerdeführer habe während der offenen Rechtsmittelfrist informell mit dem Sozialen Dienst gesprochen und sei er davon ausgegangen, dass die BBU GmbH ihm als Rechtsberater zur Seite gestellt werde und die zuständige Rechtsberaterin ihn von sich aus aufsuchen werde. Üblicherweise würden Betroffene innerhalb von 2 bis 3 Wochen ab Erhalt der Verfahrensanordnung von einer Rechtsberaterin der BBU GmbH in der Justizanstalt besucht und über den Inhalt des Bescheides bzw. die Beschwerdemöglichkeiten aufgeklärt. Da der Soziale Dienst bzw. der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von so einer Vorgehensweise ausgehen hätten müssen, sei die vierwöchige Rechtsmittelfrist ohne Durchführung einer Rechtsberatung bzw. ohne Einbringung einer Beschwerde vergangen. Erst nach Ablauf der Frist sei der Beschwerdeführer nach der Überstellung in die XXXX an den dortigen Sozialen Dienst mit dem Bescheid herangetreten und aktiv eine Rechtsberatung gefordert. Die belangte Behörde habe kein Interesse an der Ausforschung des maßgeblichen Sachverhaltes gezeigt und sei es daher zu einer falschen Beweiswürdigung bzw. einer falschen rechtlichen Beurteilung gekommen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und bekräftige die bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genannten Gründe. Der Beschwerdeführer habe während der offenen Rechtsmittelfrist informell mit dem Sozialen Dienst gesprochen und sei er davon ausgegangen, dass die BBU GmbH ihm als Rechtsberater zur Seite gestellt werde und die zuständige Rechtsberaterin ihn von sich aus aufsuchen werde. Üblicherweise würden Betroffene innerhalb von 2 bis 3 Wochen ab Erhalt der Verfahrensanordnung von einer Rechtsberaterin der BBU GmbH in der Justizanstalt besucht und über den Inhalt des Bescheides bzw. die Beschwerdemöglichkeiten aufgeklärt. Da der Soziale Dienst bzw. der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von so einer Vorgehensweise ausgehen hätten müssen, sei die vierwöchige Rechtsmittelfrist ohne Durchführung einer Rechtsberatung bzw. ohne Einbringung einer Beschwerde vergangen. Erst nach Ablauf der Frist sei der Beschwerdeführer nach der Überstellung in die römisch 40 an den dortigen Sozialen Dienst mit dem Bescheid herangetreten und aktiv eine Rechtsberatung gefordert. Die belangte Behörde habe kein Interesse an der Ausforschung des maßgeblichen Sachverhaltes gezeigt und sei es daher zu einer falschen Beweiswürdigung bzw. einer falschen rechtlichen Beurteilung gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, seine Muttersprache ist Bosnisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde (zuletzt) am XXXX durch das Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 127, 129

(1)Z. 1, 130
(1), 130
(2)2. Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde (zuletzt) am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 zur römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(1), 130
(2)
  1. Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2021 festgenommen und befand er sich bis 29.05.2021 im Stande der Anhaltung in der XXXX . Vom XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der XXXX Er befindet sich seit XXXX in der XXXX zur Verbüßung seiner Haftstrafe.Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2021 festgenommen und befand er sich bis 29.05.2021 im Stande der Anhaltung in der römisch 40 . Vom römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der römisch 40 Er befindet sich seit römisch 40 in der römisch 40 zur Verbüßung seiner Haftstrafe. Mit Bescheid vom 20.08.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer inklusive der Verfahrensanordnung „Information zur Rechtsberatung“ am 24.08.2021 ausgefolgt. Hierbei waren die Spruchpunkte des Bescheides sowie die Rechtsbelehrung in bosnisch übersetzt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 21.09.2021, sohin am 22.09.2021 in Rechtskraft. Am 11.10.2021 langte durch die BBU GmbH als die rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerde sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an den Sozialen Dienst der XXXX mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an den Sozialen Dienst der römisch 40 mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt hat. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist nach seiner Überstellung in die XXXX an den dortigen Sozialen Dienst gewandt im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt hat.Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist nach seiner Überstellung in die römisch 40 an den dortigen Sozialen Dienst gewandt im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum erlassenen Bescheid vom 20.08.2021 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und sind unstrittig. Die Feststellung, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021 dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 samt einer Information über die Rechtsberatung durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der XXXX v. 24.08.2021 (Aktenseite 227).Die Feststellung, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021 dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 samt einer Information über die Rechtsberatung durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der römisch 40 v. 24.08.2021 (Aktenseite 227). Unstrittig ist die Feststellung, dass am 11.10.2021 seitens der BBU GmbH eine Beschwerde sowie der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelangt sind. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an den Sozialen Dienst der XXXX mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes der XXXX , in welcher explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Anfrage um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der BBU GmbH gestellte hat. Letztlich hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.2022 selbst zugestanden, dass er erst nach Ablauf der Frist nach Überstellung in die XXXX an den Sozialen Dienst mit dem Bescheid herangetreten sei und aktiv eine Rechtsberatung gefordert habe (Aktenseite 317).Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an den Sozialen Dienst der römisch 40 mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung und Unterstützung bei der Verfassung eines Rechtsmittels gewandt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes der römisch 40 , in welcher explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Anfrage um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der BBU GmbH gestellte hat. Letztlich hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.2022 selbst zugestanden, dass er erst nach Ablauf der Frist nach Überstellung in die römisch 40 an den Sozialen Dienst mit dem Bescheid herangetreten sei und aktiv eine Rechtsberatung gefordert habe (Aktenseite 317).
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I)Zu A) römisch eins)

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war auch zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Zutreffend stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 33 VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war auch zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Zutreffend stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 33, VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen auf Grundlage des § 33 Abs. 1 VwGVG zutreffend ab:Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen auf Grundlage des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zutreffend ab: Im gegenständlichen Fall wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt wurde und der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit 20.08.2021 somit ausgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat daher durch die – mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene – Einbringung der Beschwerde durch seine Rechtsberatung erst am 11.10.2021 die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls versäumt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er sich „informell“ während der offenen Rechtsmittelfrist mit dem Sozialen Dienst jener Justizanstalt, in welcher er inhaftiert war, hinsichtlich einer Unterstützung bei der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gesprochen habe, was jedoch durch die Stellungnahme seitens des Sozialen Dienstes vom 19.01.2022 klar widerlegt wurde. Das erkennende Gericht folgt den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach keinerlei Zweifel an den Angaben des Sozialen Dienstes bestehen und kein Grund vorliege, weshalb jene falsche Aussagen zum vorliegenden Sachverhalt erstatten sollte. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt

§ 71Abs.

2 AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. bspw. VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zum insoweit vergleichbaren § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030).Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt

Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche bspw. VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist, unstrittig auch in eine vom Antragsteller verständliche Sprache übersetzt worden war. Da aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft den Antragsteller diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist, unstrittig auch in eine vom Antragsteller verständliche Sprache übersetzt worden war. Da aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft den Antragsteller diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls während der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung und ordnungsgemäßer Übersetzung bereits ab dem Zeitpunkt der Übernahme innehatte, ist davon auszugehen, dass es diesem bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der Rechtsmittelfrist aktiv an den Sozialen Dienst der Haftanstalt, in welcher er untergebracht war, im Hinblick auf die Unterstützung bei der Erhebung eines Rechtsmittels bzw. die Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung heranzutreten. Der erst am 11.10.2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet, weshalb die Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid

§ 28Abs. 2 i

Vm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.Der erst am 11.10.2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet, weshalb die Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. II) Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Ziffer 4, leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021 dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach - unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG - mit Ablauf des 21.09.

  1. Die am 11.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021 dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach - unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG - mit Ablauf des 21.09.
  2. Die am 11.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Vertretung hat somit Kenntnis erlangt von der verspäteten Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Fall und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Vertretung hat somit Kenntnis erlangt von der verspäteten Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Fall und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Zu I.B und II.B)Zu römisch eins.B und römisch zwei.B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2016320.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.