Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2022 in WIEN XXXX bei einer Straßenbahnstation polizeilich betreten. Er hatte nur einen Impfpass bei sich, konnte sich nicht ausweisen und wurde auf der Polizeiinspektion XXXX erkennungsdienstlich behandelt; dabei wurde festgestellt, dass er über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben und bei Freunden zu nächtigen. Bei der Registerabfrage stellte die Polizei den EURODAC-Treffer des Beschwerdeführers vom 03.06.2016 in XXXX fest. Daraufhin nahm die Polizei Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) auf. Das Bundesamt erließ um 16:20 Uhr einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer um 16:20 Uhr
1 Z 1 BFA-VG fest. Um 18:06 Uhr wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2022 in WIEN römisch 40 bei einer Straßenbahnstation polizeilich betreten. Er hatte nur einen Impfpass bei sich, konnte sich nicht ausweisen und wurde auf der Polizeiinspektion römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt; dabei wurde festgestellt, dass er über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben und bei Freunden zu nächtigen. Bei der Registerabfrage stellte die Polizei den EURODAC-Treffer des Beschwerdeführers vom 03.06.2016 in römisch 40 fest. Daraufhin nahm die Polizei Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) auf. Das Bundesamt erließ um 16:20 Uhr einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer um 16:20 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest. Um 18:06 Uhr wurde er ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Das Polizeikoordinationszentrum XXXX teilte um 18:49 Uhr auf Anfrage des Bundesamtes mit, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND zu dem Zeitpunkt keine gültige Aufenthaltserlaubnis besaß, sein Asylantrag am 20.08.2019 abgelehnt worden und er zuletzt im Besitz einer Duldung gewesen sei, gültig bis 14.10.
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens.3. Mit Mandatsbescheid vom 14.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:05 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei nicht im Besitz von Identitätsdokumenten und mache bezüglich seiner tatsächlichen Identität innerhalb der Verfahren von DEUTSCHLAND und Österreich widersprüchliche Angaben. Er klage darüber, dass sein kleiner Finger gebrochen sei, ansonsten sei er gesund. Er sei am 14.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen worden und habe im Rahmen dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Laut eigenen Angaben habe er im Jahre 2015 einen Asylantrag in SPANIEN gestellt, welcher negativ entschieden worden sei. Ein EURODAC-Treffer zu SPANIEN scheine nicht auf. Er habe am 03.06.2016 einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt, EURODAC-Treffer: XXXX , welcher am 20.08.2019 abgelehnt worden sei. Bis 14.10.2021 sei er im Besitz einer Duldung in DEUTSCHLAND gewesen. Diese sei nicht verlängert worden. Gegen ihn werde im Rahmen seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen und seines Verhaltens werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich illegal eingereist. Er halte sich laut eigenen Angaben seit vier Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf, nachgewiesen durch Belege habe er dies nicht. Er finanziere seinen Aufenthalt innerhalb des Schengenraums durch illegale Einnahmequellen und gebe dies selbst an. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er habe bereits in mehreren Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht, laut eigenen Angaben in SPANIEN, laut EURODAC-Treffer in DEUTSCHLAND: XXXX , und nun in Österreich. Dies habe er wie folgt begründet: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“ Er halte sich bereits seit vier Monaten im Bundesgebiet auf und hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr jetzt, wo er wisse, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er einen Asylantrag gestellt und sich mit der Antragsstellung freipressen wollen. Er sei bis 14.10.2021 im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen und habe diese nicht verlängert. Nun habe er erneut einen Asylantrag gestellt und reise illegal innerhalb des Schengenraums. Er sei unglaubwürdig und mache widersprüchliche Angaben. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er stelle in jedem Falle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er sei bereits in DEUTSCHLAND negativ in Erscheinung getreten und habe ein Geheimnis daraus machen wollen. Am 03.08.2015 sei er wegen unerlaubten Aufenthaltes, am 05.08.2015 wegen Leistungserschleichung – Beförderungserschleichung, am 27.05.2019 wegen illegalen Anbaus, Herstellung, Handels, Ein- bzw. Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, in Verkehr Bringens, Erwerbs, sich Verschaffens von Betäubungsmitteln offensichtlich lediglich zur Anzeige gebracht worden. Erst als die Behörde ihn damit konfrontierte habe, habe er mitgeteilt, dass er mit einem Joint in der Tasche in einer DEUTSCHEN Behörde betreten und aufgrund dessen gestraft worden sei. Sein bisheriges Verhalten habe gezeigt, dass er mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengenraum bleiben wolle und sich seines illegalen Aufenthaltes bzw. seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei und dieses nichts desto trotz fortgesetzt habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Er halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf und führen lediglich ein Schattendasein. Es habe keine Bindungen oder Abhängigkeiten oder sonstige Integrationen festgestellt werden können.Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei nicht im Besitz von Identitätsdokumenten und mache bezüglich seiner tatsächlichen Identität innerhalb der Verfahren von DEUTSCHLAND und Österreich widersprüchliche Angaben. Er klage darüber, dass sein kleiner Finger gebrochen sei, ansonsten sei er gesund. Er sei am 14.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen worden und habe im Rahmen dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Laut eigenen Angaben habe er im Jahre 2015 einen Asylantrag in SPANIEN gestellt, welcher negativ entschieden worden sei. Ein EURODAC-Treffer zu SPANIEN scheine nicht auf. Er habe am 03.06.2016 einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt, EURODAC-Treffer: römisch 40 , welcher am 20.08.2019 abgelehnt worden sei. Bis 14.10.2021 sei er im Besitz einer Duldung in DEUTSCHLAND gewesen. Diese sei nicht verlängert worden. Gegen ihn werde im Rahmen seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen und seines Verhaltens werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich illegal eingereist. Er halte sich laut eigenen Angaben seit vier Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf, nachgewiesen durch Belege habe er dies nicht. Er finanziere seinen Aufenthalt innerhalb des Schengenraums durch illegale Einnahmequellen und gebe dies selbst an. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er habe bereits in mehreren Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht, laut eigenen Angaben in SPANIEN, laut EURODAC-Treffer in DEUTSCHLAND: römisch 40 , und nun in Österreich. Dies habe er wie folgt begründet: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“ Er halte sich bereits seit vier Monaten im Bundesgebiet auf und hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr jetzt, wo er wisse, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er einen Asylantrag gestellt und sich mit der Antragsstellung freipressen wollen. Er sei bis 14.10.2021 im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen und habe diese nicht verlängert. Nun habe er erneut einen Asylantrag gestellt und reise illegal innerhalb des Schengenraums. Er sei unglaubwürdig und mache widersprüchliche Angaben. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er stelle in jedem Falle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er sei bereits in DEUTSCHLAND negativ in Erscheinung getreten und habe ein Geheimnis daraus machen wollen. Am 03.08.2015 sei er wegen unerlaubten Aufenthaltes, am 05.08.2015 wegen Leistungserschleichung – Beförderungserschleichung, am 27.05.2019 wegen illegalen Anbaus, Herstellung, Handels, Ein- bzw. Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, in Verkehr Bringens, Erwerbs, sich Verschaffens von Betäubungsmitteln offensichtlich lediglich zur Anzeige gebracht worden. Erst als die Behörde ihn damit konfrontierte habe, habe er mitgeteilt, dass er mit einem Joint in der Tasche in einer DEUTSCHEN Behörde betreten und aufgrund dessen gestraft worden sei. Sein bisheriges Verhalten habe gezeigt, dass er mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengenraum bleiben wolle und sich seines illegalen Aufenthaltes bzw. seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei und dieses nichts desto trotz fortgesetzt habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Er halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf und führen lediglich ein Schattendasein. Es habe keine Bindungen oder Abhängigkeiten oder sonstige Integrationen festgestellt werden können. Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus: Entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: In seinem Fall seien die § 76 Abs. 3 Z 1, 6 a, b, c und 9 FPG erfüllt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.Entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: In seinem Fall seien die Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, a, b, c und 9 FPG erfüllt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Er habe laut eigenen Angaben bereits sowohl in SPANIEN als auch in DEUTSCHLAND um Asyl angesucht und beide Anträge seien negativ beschieden worden. Im Zuge seines Verfahrens in DEUTSCHLAND sei er auch bereits unter anderen Daten in Erscheinung getreten. Er wolle sich offensichtlich unbedingt innerhalb des Schengenraums niederlassen, wobei er als sehr reisefreudig einzustufen sei und sich offensichtlich das Land, in welchem er sich niederlassen wolle, selbst aussuchen wolle. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen und diese sei bis 14.10.2021 gültig gewesen. Diese habe er nicht verlängert, da er nun in Österreich Fuß fassen wolle. Sie habe bereits in mehreren Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht und dies wie folgt begründet: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“ Er halte sich bereits seit vier Monaten im Bundesgebiet auf und hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr jetzt, wo er wisse, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er im Rahmen der Einvernahme einen Asylantrag gestellt und habe sich mit der Antragsstellung freipressen wollen. Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er in ein weiteres europäisches Land reisen werde, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um sein Verhalten fortzusetzen. Allein aufgrund seines kurzen Aufenthaltes im Verborgenen könne eine soziale Verankerung im Bundesgebiet ausgeschlossen werden. Er verfüge über keine familiären Bindungen. Er gehe keiner legalen Arbeit nach und verfüge über keine relevanten finanziellen Mittel. Er gebe selbst an, seinen Aufenthalt innerhalb der Schengengebiete aus illegalen Einnahmen finanziert zu haben. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei bereits in Deutschland negativ in Erscheinung getreten und habe ein Geheimnis daraus machen wollen. Am 03.08.2015 sei er wegen unerlaubten Aufenthaltes, am 05.08.2015 wegen Leistungserschleichung – Beförderungserschleichung, am 27.05.2019 wegen illegalen Anbaus, Herstellung, Handels, Ein- bzw. Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, in Verkehr Bringens, Erwerbs, sich Verschaffens von Betäubungsmitteln offensichtlich lediglich zur Anzeige gebracht worden. Erst als die Behörde ihn damit konfrontiert habe, habe er mitgeteilt, dass er mit einem Joint in der Tasche in einer deutschen Behörde betreten und aufgrund dessen gestraft worden sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei in keinster Weise als vertrauenswürdig zu betrachten. Er habe bereits diverse Aliasdatensätze in Verwendung gebracht. Er sei äußerst mobil und illegal durch mehrere europäischen Länder gereist und habe Asylanträge gestellt. Wissentlich, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er nun auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um sich aus der Anhaltung freizupressen – dabei halte er sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf und es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe den Ort Ihrer Niederlassung ohne Rücksicht auf Rechtsvorschriften frei wählen und sich je nach Belieben niederlassen wollen. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen, welche bis 14.10.2021 gültig gewesen sei und habe befragt zu seinen negativ beschiedenen Asylanträgen in SPANIEN und DEUTSCHLAND Folgendes angegeben: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“. Er sei mittellos und finanziere seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen. Er geben an, ausreisewillig zu sein und sich für eine Abschiebung zur Verfügung zu stellen, jedoch sei dies aufgrund seines Verhaltens unglaubwürdig. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei in keinster Weise als vertrauenswürdig zu betrachten. Er habe bereits diverse Aliasdatensätze in Verwendung gebracht. Er sei äußerst mobil und illegal durch mehrere europäischen Länder gereist und habe Asylanträge gestellt. Wissentlich, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er nun auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um sich aus der Anhaltung freizupressen – dabei halte er sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf und es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe den Ort Ihrer Niederlassung ohne Rücksicht auf Rechtsvorschriften frei wählen und sich je nach Belieben niederlassen wollen. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen, welche bis 14.10.2021 gültig gewesen sei und habe befragt zu seinen negativ beschiedenen Asylanträgen in SPANIEN und DEUTSCHLAND Folgendes angegeben: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“. Er sei mittellos und finanziere seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen. Er geben an, ausreisewillig zu sein und sich für eine Abschiebung zur Verfügung zu stellen, jedoch sei dies aufgrund seines Verhaltens unglaubwürdig. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es ihm gut gehe und er keine ernstzunehmenden Beschwerden bzw. Krankheiten habe. Es haben keine Umstände festgestellt oder von ihm behauptet werden können, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. Die Anordnung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt, jedoch handle es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeute, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung bzw. Außerlandesbringung möglich und notwendig sei. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
A TUNESIEN alias LIBYEN bekannt sei.DEUTSCHLAND stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16.02.2022
, Absatz eins, Litera d, DUBLIN III-VO zu teilte mit dass der Beschwerdeführer als römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 StA TUNESIEN alias LIBYEN bekannt sei. Am 15.02.2022 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum von XXXX , staatenlos, legitimiert mit einer Karte für Geduldete, im Polizeianhaltezentrum XXXX besucht. Dieser war bis JULI 2021 in XXXX und seither in XXXX gemeldet.Am 15.02.2022 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum von römisch 40 , staatenlos, legitimiert mit einer Karte für Geduldete, im Polizeianhaltezentrum römisch 40 besucht. Dieser war bis JULI 2021 in römisch 40 und seither in römisch 40 gemeldet. 7. Am 16.02.2022 erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2022 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz
GVG im Umfang der Eingabengebühr iHv € 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen.Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2022 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz
Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr iHv € 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen. Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2022 in XXXX WIEN betreten, in weiterer Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden sei. Am 14.02.2022 sei der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen worden, wobei der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 habe das Bundesamt ein Dublin-Verfahren mit DEUTSCHLAND eingeleitet. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft seien jedoch nicht gegeben:Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2022 in römisch 40 WIEN betreten, in weiterer Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden sei. Am 14.02.2022 sei der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen worden, wobei der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 habe das Bundesamt ein Dublin-Verfahren mit DEUTSCHLAND eingeleitet. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft seien jedoch nicht gegeben: Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO vor:
2 Dublin III-VO sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr bestehe und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordere besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein solle. Laut angefochtenem Bescheid seien die Ziffern 1, 6 lit a, b und c sowie Z 9 in § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Zu den in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG aufgezählten Tatbeständen sei ganz grundlegend auf den Kommentar von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski zu verweisen: Die drei lit der Z 6 zielen eher auf typische „Dublin-Fälle“, weil ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten gar kein „Dublin-Fall“ vorliege. Zudem sei durchwegs nicht erkennbar, worin die erhebliche Fluchtgefahr bestehen solle (s Anm 14). (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm. 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at)) Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat sei noch kein Argument für Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigen würde, bestehen nicht. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich bleiben zu wollen (dies werde dem Beschwerdeführer an anderer Stelle wiederum vorgeworfen). Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerberinnen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen. Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Grundversorgung habe, spricht jedenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Konsultationsverfahren mit DEUTSCHLAND und somit auch das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst nach der Festnahme eingeleitet worden. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, er hätte ein solches Verfahren iSd Z 1 behindert. Da sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Behörde führe einzelfallbezogen aus, der Beschwerdeführer habe bereits in SPANIEN und DEUTSCHLAND um Asyl angesucht, die Anträge seien negativ beschieden worden. Der Beschwerdeführer sei in DEUTSCHLAND auch unter einem anderen Namen in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei als sehr reisefreudig einzustufen. Der Beschwerdeführer sei bis 14.10.2021 im Besitz einer Duldung für Deutschland gewesen (S. 11). In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND bereits ein Asylverfahren gehabt habe und ihm der Status der Duldung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Einvernahme bestätigt und so an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Überhaupt habe der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, es seien keine Punkte offengeblieben. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Zeitraums ab seiner Betretung und Festnahme kooperativ gewesen und habe keine behördlichen Handlungen behindert. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei jedenfalls nicht zutreffend. Die Behörde zeige auch nicht auf, welche widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer konkret gemacht habe. Nach Darlegung seiner rechtlichen Situation durch das Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich für eine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zur Verfügung halten werde. Der Beschwerdeführer habe weiters um Beigabe einer Rechtsberatung ersucht. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und seiner Mitwirkung in der Einvernahme sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hätte. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Grundversorgung, er würde sich in einer zur Verfügung gestellten Unterkunft aufhalten und wäre dort greifbar. Unter Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO nicht vor. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er versuche sich durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Haft „freizupressen“, so sei dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in die Nähe einer gerichtlich strafbaren Handlung gerückt werde (vgl Tatbestand der Erpressung
GB). Die belangte Behörde komme zur Feststellung, der Beschwerdeführer stelle in jedem Fall eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch dieser pauschale Vorwurf bleibe unbegründet. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme könne jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer halte überdies fest, dass es sich bei seinem Herkunftsstaat LIBYEN keineswegs um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Im Gegenteil sei dort die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach wie vor nicht gewährleistet (vgl. die nach wie vor aktuelle Position von UNHCR aus 2018, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1442373/1930_1536140516_5b8d02314.pdf (Zugriff am 18.02.2022)). Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde auch mit der vermeintlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur sei als überholt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien und eine Straffälligkeit sei auch nicht unter den Tatbestand der Z 9 zu subsumieren. Diese Ausführungen können sinngemäß auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Schwarzarbeit übertragen werden. Überhaupt habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen.Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO vor:
, Absatz 2, Dublin III-VO sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr bestehe und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordere besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein solle. Laut angefochtenem Bescheid seien die Ziffern 1, 6 Litera a, b und c sowie Ziffer 9, in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. Zu den in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG aufgezählten Tatbeständen sei ganz grundlegend auf den Kommentar von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski zu verweisen: Die drei lit der Ziffer 6, zielen eher auf typische „Dublin-Fälle“, weil ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten gar kein „Dublin-Fall“ vorliege. Zudem sei durchwegs nicht erkennbar, worin die erhebliche Fluchtgefahr bestehen solle (s Anmerkung 14). (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005, Anmerkung 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at)) Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat sei noch kein Argument für Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigen würde, bestehen nicht. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich bleiben zu wollen (dies werde dem Beschwerdeführer an anderer Stelle wiederum vorgeworfen). Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerberinnen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen. Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Grundversorgung habe, spricht jedenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Konsultationsverfahren mit DEUTSCHLAND und somit auch das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst nach der Festnahme eingeleitet worden. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, er hätte ein solches Verfahren iSd Ziffer eins, behindert. Da sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Behörde führe einzelfallbezogen aus, der Beschwerdeführer habe bereits in SPANIEN und DEUTSCHLAND um Asyl angesucht, die Anträge seien negativ beschieden worden. Der Beschwerdeführer sei in DEUTSCHLAND auch unter einem anderen Namen in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei als sehr reisefreudig einzustufen. Der Beschwerdeführer sei bis 14.10.2021 im Besitz einer Duldung für Deutschland gewesen (S. 11). In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND bereits ein Asylverfahren gehabt habe und ihm der Status der Duldung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Einvernahme bestätigt und so an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Überhaupt habe der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, es seien keine Punkte offengeblieben. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Zeitraums ab seiner Betretung und Festnahme kooperativ gewesen und habe keine behördlichen Handlungen behindert. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei jedenfalls nicht zutreffend. Die Behörde zeige auch nicht auf, welche widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer konkret gemacht habe. Nach Darlegung seiner rechtlichen Situation durch das Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich für eine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zur Verfügung halten werde. Der Beschwerdeführer habe weiters um Beigabe einer Rechtsberatung ersucht. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und seiner Mitwirkung in der Einvernahme sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hätte. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Grundversorgung, er würde sich in einer zur Verfügung gestellten Unterkunft aufhalten und wäre dort greifbar. Unter Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO nicht vor. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er versuche sich durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Haft „freizupressen“, so sei dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in die Nähe einer gerichtlich strafbaren Handlung gerückt werde vergleiche Tatbestand der Erpressung
Paragraph 144, StGB). Die belangte Behörde komme zur Feststellung, der Beschwerdeführer stelle in jedem Fall eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch dieser pauschale Vorwurf bleibe unbegründet. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme könne jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer halte überdies fest, dass es sich bei seinem Herkunftsstaat LIBYEN keineswegs um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Im Gegenteil sei dort die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach wie vor nicht gewährleistet vergleiche die nach wie vor aktuelle Position von UNHCR aus 2018, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1442373/1930_1536140516_5b8d02314.pdf (Zugriff am 18.02.2022)). Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde auch mit der vermeintlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur sei als überholt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien und eine Straffälligkeit sei auch nicht unter den Tatbestand der Ziffer 9, zu subsumieren. Diese Ausführungen können sinngemäß auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Schwarzarbeit übertragen werden. Überhaupt habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Dieser Grundsatz ergebe sich insbesondere auch unmittelbar auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO. Die belangte Behörde habe sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen. Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, dass der Beschwerdeführer über keine gesicherte Unterkunft verfüge, da er als Asylwerber über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei daher keineswegs ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen. Es liege damit die für die Schubhaft geforderte ultima ratio-Situation nicht vor.Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Dieser Grundsatz ergebe sich insbesondere auch unmittelbar auf Grundlage von Artikel 28, Dublin III-VO. Die belangte Behörde habe sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen. Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, dass der Beschwerdeführer über keine gesicherte Unterkunft verfüge, da er als Asylwerber über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei daher keineswegs ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen. Es liege damit die für die Schubhaft geforderte ultima ratio-Situation nicht vor. Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG sei eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“, handle. Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde Ausgaben in Höhe von € 30 entstehen, ergehe der Antrag, dass ihm im Fall des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von € 30 zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer beantrage auch den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsen (etwa allfällige Gebühren von bestellten Dolmetscherinnen und Sachverständigen).Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG sei eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-EGebV (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“, handle. Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde Ausgaben in Höhe von € 30 entstehen, ergehe der Antrag, dass ihm im Fall des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von € 30 zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer beantrage auch den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsen (etwa allfällige Gebühren von bestellten Dolmetscherinnen und Sachverständigen). 8. Am 21.02.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schriftsatz vom 18.02.2022 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme eines Behördenvertreters Verhandlungsaufwand verfällen.8. Am 21.02.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schriftsatz vom 18.02.2022 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme eines Behördenvertreters Verhandlungsaufwand verfällen. Der Beschwerdeführer sei am 13.02.2022 um 15:32 Uhr in WIEN XXXX von Beamten des Stadtpolizeikommandos XXXX einer Personenkontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer sei einer EKIS Priorierung unterzogen worden und es habe kein Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich illegal in Österreich befunden. Ein Fingerabdruckvergleich habe einen Treffer in DEUTSCHLAND ergeben. Der Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 13.02.2022 um 18:27 Uhr sei eine Anfrage an das Polizeikoordinationszentrum XXXX gerichtet worden. Um 18:49 habe das Polizeikoordinationszentrum XXXX geantwortet. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 14.10.2021 in DEUTSCHLAND geduldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich abgemeldet und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 14.02.2022 um 11:30 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er Asylanträge in SPANIEN und in DEUTSCHLAND gestellt. In ITALIEN und FRANKREICH sei er nur erkennungsdienstlich überprüft worden. Im Rahmen dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei ein Sachverhalt für ein Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO festgestellt worden. Am 14.02.2022 um 16:05 Uhr sei der Schubbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Am 14.02.2022 um 14:55 Uhr sei der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt worden. Das Verfahren sei von der XXXX übernommen worden. Am 14.02.2022 sei dem Beschwerdeführer eine Mitteilung
G 2005 zugestellt worden. In dieser Mitteilung sei dem Beschwerdeführer die Einleitung von Dublin-Konsultationsverfahren und die fehlende Geltung der im § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierten 20 Tages-Frist im Zulassungsverfahren mitgeteilt worden. Am 15.02.2022 sei ein Aufnahmegesuch an die zuständige DEUTSCHE Dublinbehörde gerichtet worden. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers werde mit der Zustimmung DEUTSCHLANDS zur Übernahme des Beschwerdeführers gerechnet. Am 21.02.2022 um 08:47 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt.Der Beschwerdeführer sei am 13.02.2022 um 15:32 Uhr in WIEN römisch 40 von Beamten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer sei einer EKIS Priorierung unterzogen worden und es habe kein Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich illegal in Österreich befunden. Ein Fingerabdruckvergleich habe einen Treffer in DEUTSCHLAND ergeben. Der Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Am 13.02.2022 um 18:27 Uhr sei eine Anfrage an das Polizeikoordinationszentrum römisch 40 gerichtet worden. Um 18:49 habe das Polizeikoordinationszentrum römisch 40 geantwortet. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 14.10.2021 in DEUTSCHLAND geduldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich abgemeldet und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 14.02.2022 um 11:30 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er Asylanträge in SPANIEN und in DEUTSCHLAND gestellt. In ITALIEN und FRANKREICH sei er nur erkennungsdienstlich überprüft worden. Im Rahmen dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei ein Sachverhalt für ein Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO festgestellt worden. Am 14.02.2022 um 16:05 Uhr sei der Schubbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Am 14.02.2022 um 14:55 Uhr sei der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt worden. Das Verfahren sei von der römisch 40 übernommen worden. Am 14.02.2022 sei dem Beschwerdeführer eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zugestellt worden. In dieser Mitteilung sei dem Beschwerdeführer die Einleitung von Dublin-Konsultationsverfahren und die fehlende Geltung der im Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierten 20 Tages-Frist im Zulassungsverfahren mitgeteilt worden. Am 15.02.2022 sei ein Aufnahmegesuch an die zuständige DEUTSCHE Dublinbehörde gerichtet worden. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers werde mit der Zustimmung DEUTSCHLANDS zur Übernahme des Beschwerdeführers gerechnet. Am 21.02.2022 um 08:47 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Aus den bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mehrere europäische Staaten bereist habe, um in diesen Ländern Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Identitäten verwendet und nachdem ihm kein Aufenthaltsrecht verliehen worden sei, habe der Beschwerdeführer diese Länder wieder verlassen. Obwohl dem Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND eine Duldung erteilt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer abgemeldet und sei untergetaucht. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf. Nachdem der Beschwerdeführer zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN angehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus der angegebenen Reiseroute des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass Österreich nicht das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, da der Beschwerdeführer mehrere Male in ITALIEN und FRANKREICH aufhältig gewesen sei. Zuletzt sei auch die Einreise aus ITALIEN erfolgt. Es könne daher angenommen werden, dass keine Bereitschaft an der Mitwirkung im anhängigen Verfahren internationalen Schutz vorliege, da der Beschwerdeführer mit der Rückführung nach DEUTSCHLAND zu rechnen habe. Ursprünglich habe der Beschwerdeführer einen anderen Grund für die Einreise nach Österreich gehabt, da der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich illegal und verborgen im Bundesgebiet aufgehalten und es vermieden, dass der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde diene der Antrag auf internationalen Schutz nur dazu, um die drohende Rückführung nach DEUTSCHLAND zu verhindern bzw. zu verzögern. Aus den Antworten in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 habe festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer behördliche Auflagen nicht interessieren und er es vorziehe, illegal im europäischen Raum zu reisen, vor allem, wenn der Beschwerdeführer seine Ziele nicht verwirklichen könne (siehe Aussage bezüglich der fehlenden Verlängerung der Duldung). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer dem Überstellungsverfahren nach DEUTSCHLAND stellen würde. Der Beschwerdeführer würde die Entlassung dazu benutzen, um wiederum illegal auszureisen oder unterzutauchen und wie zuvor den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Der Antrag auf internationalen Schutz diene nur dazu, um diese Möglichkeiten zu bekommen. Es habe daher kein gelinderes Mittel angewendet werden können. Der Beschwerdeführer habe zum Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen und somit auch keinen Grund sich einem Verfahren vor dem Bundesamt zu stellen. Aus der Antwort des Polizeikoordinationszentrum XXXX habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND wegen Verstoßes des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Leistungserschleichung und unerlaubten Aufenthaltes negativ in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und dies sei illegal erfolgt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund der vorliegenden Zustimmung der DEUTSCHEN Behörde sei auch mit einer zügigen Erledigung des Verfahrens internationalen Schutz zu rechnen. Aus diesem Schreiben sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Nationalität TUNESIEN angegeben habe und daher auch die Nationalität in Frage zu stellen sei. Die DEUTSCHEN Behörden führen den Beschwerdeführer mit der Verfahrensidentität XXXX Geburtsort unbekannt, StA TUNESIEN. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass, das Risiko, dass der Beschwerdeführer untergetaucht wäre, um sich dem Überstellungsverfahren nach DEUTSCHLAND zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Aus den bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mehrere europäische Staaten bereist habe, um in diesen Ländern Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Identitäten verwendet und nachdem ihm kein Aufenthaltsrecht verliehen worden sei, habe der Beschwerdeführer diese Länder wieder verlassen. Obwohl dem Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND eine Duldung erteilt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer abgemeldet und sei untergetaucht. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf. Nachdem der Beschwerdeführer zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN angehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus der angegebenen Reiseroute des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass Österreich nicht das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, da der Beschwerdeführer mehrere Male in ITALIEN und FRANKREICH aufhältig gewesen sei. Zuletzt sei auch die Einreise aus ITALIEN erfolgt. Es könne daher angenommen werden, dass keine Bereitschaft an der Mitwirkung im anhängigen Verfahren internationalen Schutz vorliege, da der Beschwerdeführer mit der Rückführung nach DEUTSCHLAND zu rechnen habe. Ursprünglich habe der Beschwerdeführer einen anderen Grund für die Einreise nach Österreich gehabt, da der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich illegal und verborgen im Bundesgebiet aufgehalten und es vermieden, dass der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde diene der Antrag auf internationalen Schutz nur dazu, um die drohende Rückführung nach DEUTSCHLAND zu verhindern bzw. zu verzögern. Aus den Antworten in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 habe festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer behördliche Auflagen nicht interessieren und er es vorziehe, illegal im europäischen Raum zu reisen, vor allem, wenn der Beschwerdeführer seine Ziele nicht verwirklichen könne (siehe Aussage bezüglich der fehlenden Verlängerung der Duldung). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer dem Überstellungsverfahren nach DEUTSCHLAND stellen würde. Der Beschwerdeführer würde die Entlassung dazu benutzen, um wiederum illegal auszureisen oder unterzutauchen und wie zuvor den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Der Antrag auf internationalen Schutz diene nur dazu, um diese Möglichkeiten zu bekommen. Es habe daher kein gelinderes Mittel angewendet werden können. Der Beschwerdeführer habe zum Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen und somit auch keinen Grund sich einem Verfahren vor dem Bundesamt zu stellen. Aus der Antwort des Polizeikoordinationszentrum römisch 40 habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND wegen Verstoßes des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Leistungserschleichung und unerlaubten Aufenthaltes negativ in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und dies sei illegal erfolgt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund der vorliegenden Zustimmung der DEUTSCHEN Behörde sei auch mit einer zügigen Erledigung des Verfahrens internationalen Schutz zu rechnen. Aus diesem Schreiben sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Nationalität TUNESIEN angegeben habe und daher auch die Nationalität in Frage zu stellen sei. Die DEUTSCHEN Behörden führen den Beschwerdeführer mit der Verfahrensidentität römisch 40 Geburtsort unbekannt, StA TUNESIEN. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass, das Risiko, dass der Beschwerdeführer untergetaucht wäre, um sich dem Überstellungsverfahren nach DEUTSCHLAND zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.
3 Z 1 BFA-VG und Sie wurden umgehend von der Polizei
1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Warum stellten Sie bei der Amtshandlung keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern erst bei der Einvernahme am folgenden Tag?R: Sie wurden am 13.02.2022 um 15:32 Uhr polizeilich betreten. Das Bundesamt erließ um 16:20 Uhr einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und Sie wurden umgehend von der Polizei
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Warum stellten Sie bei der Amtshandlung keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern erst bei der Einvernahme am folgenden Tag? BF: Ich habe direkt danach Asyl beantragt. R: Sie gaben in der Einvernahme am 14.02.2022 an, dass Sie bei der Festnahme am 13.02.2022 einen Asylantrag gestellt haben, während Ihnen das Bundesamt vorhielt, dass Sie behauptet haben, asylberechtigt zu sein. In der Meldung und im Anhalteprotokoll ist kein Asylantrag verzeichnet. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, ich habe nie gesagt, dass ich bereits einen Asylantrag am 13.02.2022 gestellt habe. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich bereits asylberechtigt war. R: Zum Verständnis, haben Sie jetzt bei der Festnahme am 13.02.2022 bereits einen Asylantrag gestellt oder nicht? BF: Ich habe einen Asylantrag gestellt. R: In Ihrer Einvernahme am 14.02.2022 hat Ihnen das Bundesamt zunächst nach dem Akt geschildert, wie Sie festgenommen wurden und dabei eben keinen Asylantrag erwähnt. Dazu haben Sie zunächst nichts erwidert. Erst als Ihnen das Bundesamt mitgeteilt hat, dass Ihr Antrag auf Asyl in DEUTSCHLAND abgelehnt wurde, stellten Sie dem Bundesamt gegenüber einen Asylantrag. Warum haben Sie nicht eingewendet, dass Sie bei der Polizei bereits einen Asylantrag gestellt haben, als Ihnen das Bundesamt die Umstände der Festnahme vorgehalten hat? BF: Ich wurde auf der XXXX am 13.02.2022 verhaftet und bereits im Polizeiauto habe ich gesagt, dass ich Asyl beantragen möchte. Das war auf dem Weg zur PI. Ich wurde in der XXXX festgenommen, sie haben mich gefragt, was ich da mache und ob ich Papiere habe. Ich habe gesagt, ich habe keine Papiere und warte auf eine Freundin, um den Asylantrag zu stellen.BF: Ich wurde auf der römisch 40 am 13.02.2022 verhaftet und bereits im Polizeiauto habe ich gesagt, dass ich Asyl beantragen möchte. Das war auf dem Weg zur PI. Ich wurde in der römisch 40 festgenommen, sie haben mich gefragt, was ich da mache und ob ich Papiere habe. Ich habe gesagt, ich habe keine Papiere und warte auf eine Freundin, um den Asylantrag zu stellen. R: Sie wurden um 18:06 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX aufgenommen. Sie wurden am 14.02.2022 morgens amtsärztlich untersucht und waren uneingeschränkt haftfähig. Am 15.02.2022 wurden Sie wegen Ihres gebrochenen Fingers ins XXXX ausgeführt. Der Finger wurde geschient, Kältebehandlung und Hochlagerung empfohlen. Am 18.02.2022 hatten Sie Hüftschmerzen, weil Sie schlecht gelegen sind und nehmen XXXX -GEL. Möchten Sie zu Ihrem Gesundheitszustand etwas angeben?R: Sie wurden um 18:06 Uhr im Polizeianhaltezentrum römisch 40 aufgenommen. Sie wurden am 14.02.2022 morgens amtsärztlich untersucht und waren uneingeschränkt haftfähig. Am 15.02.2022 wurden Sie wegen Ihres gebrochenen Fingers ins römisch 40 ausgeführt. Der Finger wurde geschient, Kältebehandlung und Hochlagerung empfohlen. Am 18.02.2022 hatten Sie Hüftschmerzen, weil Sie schlecht gelegen sind und nehmen römisch 40 -GEL. Möchten Sie zu Ihrem Gesundheitszustand etwas angeben? BF: Ich war noch nie im Gefängnis, deswegen ist es für mich unerträglich im Gefängnis. Ich kämpfe mit mir selber, dass ich nicht durchdrehe. Ich bin auch im Hungerstreik, damit ich dagegen demonstriere, dass ich das unmöglich aushalten kann. Ich habe einen Fehler gemacht, dass ich hierhergekommen bin. Ich wusste nicht, dass das falsch ist. Wenn Sie wollen, kann ich jeden Tag zur Polizei gehen und eine Kontrollmeldung machen. Ich bin jederzeit bereit, zur Polizei zu gehen. Ich habe auch hier eine Wohnmöglichkeit und ich ersuche Sie, mir diese Möglichkeit zu geben. Ich kann auch jeden Tag zur Kontrolle zu gehen. R: Mit Mandatsbescheid vom 14.02.2022, Ihnen zugestellt durch persönliche Übernahme um 16:05 Uhr, verhängte das Bundesamt
1 und 2 Dublin III-VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Sie wurden am 14.02.2022 polizeilich zu Ihrem Asylantrag erstbefragt und mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2022, Ihnen zugestellt am selben Tag, teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass Österreich DUBLIN-Konsultationen mit DEUTSCHLAND, ITALIEN, FRANKREICH und SPANIEN führt und daher die 20-Tages-Frist für die Zulassung nicht gilt. Am 15.02.2022 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND gestützt auf EURODAC-Daten und erbat eine dringende Antwort, weil Sie in Haft sind. DEUTSCHLAND stimmte Ihrer Wiederaufnahme am 16.02.2022
1 lit d Dublin III-VO, also nach Ablehnung Ihres Antrages, zu. Sie sollen in den nächsten ein bis zwei Wochen niederschriftlich einvernommen und danach der Bescheid zeitnah erlassen werden. Das Bundesamt teilte dies nur telefonisch mit, weil die IT zusammengebrochen ist und weder E-Mail noch Fax funktionieren. Außerdem haben Sie einen Personalmangel. Möchten Sie zu Ihrem Asylverfahren in Österreich etwas angeben?R: Mit Mandatsbescheid vom 14.02.2022, Ihnen zugestellt durch persönliche Übernahme um 16:05 Uhr, verhängte das Bundesamt
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Sie wurden am 14.02.2022 polizeilich zu Ihrem Asylantrag erstbefragt und mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2022, Ihnen zugestellt am selben Tag, teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass Österreich DUBLIN-Konsultationen mit DEUTSCHLAND, ITALIEN, FRANKREICH und SPANIEN führt und daher die 20-Tages-Frist für die Zulassung nicht gilt. Am 15.02.2022 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND gestützt auf EURODAC-Daten und erbat eine dringende Antwort, weil Sie in Haft sind. DEUTSCHLAND stimmte Ihrer Wiederaufnahme am 16.02.2022
Sie sollen in den nächsten ein bis zwei Wochen niederschriftlich einvernommen und danach der Bescheid zeitnah erlassen werden. Das Bundesamt teilte dies nur telefonisch mit, weil die IT zusammengebrochen ist und weder E-Mail noch Fax funktionieren. Außerdem haben Sie einen Personalmangel. Möchten Sie zu Ihrem Asylverfahren in Österreich etwas angeben? BF: Es war mein Ziel, hier in WIEN Asyl zu machen. Ich bin mit den Demonstrationen in DEUTSCHLAND wo ich wohne unzufrieden, ich habe Angst. Ich bin nicht der einzige damit. Viele Asylanten bleiben nur ein Jahr oder ein paar Monate dort und gehen dann weg. Ich möchte hier eine Chance, dass ich hier eine Chance habe Asyl zu bekommen. R: Was spricht gegen eine Rückkehr nach DEUTSCHLAND? BF: Der große Grund, der dagegenspricht ist, dass ich wieder nach XXXX geschickt werde, wenn ich nach DEUTSCHLAND komme und XXXX ist verbunden mit dieser Ausländerfeindlichkeit und diesen Rechten.BF: Der große Grund, der dagegenspricht ist, dass ich wieder nach römisch 40 geschickt werde, wenn ich nach DEUTSCHLAND komme und römisch 40 ist verbunden mit dieser Ausländerfeindlichkeit und diesen Rechten. R: Warum traten Sie am 15.02.2022 um 09:30 Uhr in den Hungerstreik? Sie können dadurch Ihre Gesundheit dauerhaft schädigen! BF: Das habe ich vorhin schon erwähnt. Es liegt daran, dass ich es nicht in einer Gefängniszelle aushalten kann, es erdrückt mich, es ist so, als könnte ich keine Luft bekommen. R: Laut Krankenkartei traten Sie in den Hungerstreik, weil Sie nicht kriminell sind und nichts falsch gemacht haben. Sie wollen nicht nach XXXX , weil Sie dort nicht akzeptiert werden, weil Sie Ausländer sind. Das klingt so, als machten Sie den Hungerstreik, damit Sie nicht nach DEUTSCHLAND überstellt werden. Was sagen Sie dazu?R: Laut Krankenkartei traten Sie in den Hungerstreik, weil Sie nicht kriminell sind und nichts falsch gemacht haben. Sie wollen nicht nach römisch 40 , weil Sie dort nicht akzeptiert werden, weil Sie Ausländer sind. Das klingt so, als machten Sie den Hungerstreik, damit Sie nicht nach DEUTSCHLAND überstellt werden. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe tatsächlich deswegen den Hungerstreik gemacht, weil ich es in der Zelle nicht aushalten kann. Ich war noch nie in meinem Leben eingesperrt und kann damit nicht umgehen. Wenn ich nach DEUTSCHLAND gehen sollte, dann werde ich das auch machen, wenn das Gericht das anordnet. Ich habe meine ganze Hoffnung darauf gesetzt, dass ich in WIEN einen Asylantrag bekomme. R: In der Haft gibt es über den Verein XXXX auch psychiatrische und psychologische Betreuung. Haben Sie sich an den Verein XXXX gewandt?R: In der Haft gibt es über den Verein römisch 40 auch psychiatrische und psychologische Betreuung. Haben Sie sich an den Verein römisch 40 gewandt? BF: Ich habe Kontakt mit XXXX aufgebaut und mit Ihnen gesprochen. Ich muss aber ergänzen, dass ich keine Medikamente mag und bin Veganer und nichts Anderes esse. Ich bin strikt gegen Medikamenteneinnahmen und bin strenger Veganer und esse weder Fleisch, noch tierische Produkte. Das hat auch mit dem Gefängnisaufenthalt zu tun.BF: Ich habe Kontakt mit römisch 40 aufgebaut und mit Ihnen gesprochen. Ich muss aber ergänzen, dass ich keine Medikamente mag und bin Veganer und nichts Anderes esse. Ich bin strikt gegen Medikamenteneinnahmen und bin strenger Veganer und esse weder Fleisch, noch tierische Produkte. Das hat auch mit dem Gefängnisaufenthalt zu tun. R: Was hat das mit dem Gefängnisaufenthalt zu tun? BF: Die Sachen, die ich esse, gibt es im Gefängnis nicht. R: Laut Amtsarzt vom heutigen Tag sind Sie zwar noch immer im Hungerstreik und haben 4 Kilo abgenommen, befinden sich aber in gutem Gesundheitszustand und sind haftfähig. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Es geht nicht um den Hungerstreik, sondern darum, dass ich rausgehen möchte in die Freiheit. Ich stehe dem Gericht jederzeit zur Verfügung. Eine Minute im Gefängnis ist für mich wie ein Monat. R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? BFV: Keine Fragen. R: Sie treffen in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen zu „typischen DUBLIN-Fällen“ und dass keine Anhaltspunkte für die Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat bestehen. Der BF hält sich seit 2014 in ITALIEN, SPANIEN, FRANKREICH, DEUTSCHLAND und inklusive der Durchreisen zumindest das zweite Mal in Österreich auf. Inwieweit sehen Sie den Beschwerdeführer als „typischen DUBLIN-Fall“? BFV: Der BF hat die Verfahren, wo er Asyl beantragt hatte, abgewartet und ist erst dann weitergereist. In dieser Hinsicht hat er auch Interesse daran, dass sein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen wird und würde den Ausgang des Asylverfahrens abwarten wollen. R: Sie führen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme gestellt, er habe die Abschiebung nicht
3 Z 1 FPG behindert. Ausweislich seiner Angaben, die mit den Angaben im Impfpass übereinstimmen, ist der BF bereits seit 4 Monaten im Bundesgebiet, allerdings im Verborgenen aufhältig, ohne Kenntnis der Behörden. Inwieweit behinderte er bisher die Abschiebung iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht?R: Sie führen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme gestellt, er habe die Abschiebung nicht
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG behindert. Ausweislich seiner Angaben, die mit den Angaben im Impfpass übereinstimmen, ist der BF bereits seit 4 Monaten im Bundesgebiet, allerdings im Verborgenen aufhältig, ohne Kenntnis der Behörden. Inwieweit behinderte er bisher die Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht? BFV: Mit Aufgriff durch die Polizei hat der BF unmittelbar den Asylantrag gestellt. Die Aufenthaltsdauer von vier Monaten bis zu diesem Zeitpunkt ist der BF nicht in Erscheinung getreten und war auch kein Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme anhängig. R: Das Problem ist ja, dass der Aufenthaltsort des BF den Behörden unbekannt war und diese somit kein Verfahren einleiten konnten. Was sagen Sie dazu? BFV: Dem Wortlaut der Z1 kann ich nicht entnehmen, dass der BF von sich aus aktiv werden muss und die Behörde dazu anhalten, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten. R: Die Meldeverpflichtung gilt dessen aber ungeachtet. BFV: Das stimmt. R: Inwieweit sind die Asylantragstellung erst nach 4 Monaten unrechtmäßigen Aufenhaltes im Bundesgebiet und erst nach der Festnahme unter Berücksichtigung der Durchreisen beim mindestens zweiten Aufenthalte in Österreich und der Hungerstreik, DUBLIN-Konsultationen mit DEUTSCHLAND zu führen, mit […] Ihren Ausführungen zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zu vereinbaren? BFV: Die Kooperationsbereitschaft bezieht sich auf das anhängige Verfahren, wie der BF bereits ausgeführt hat, hat er ein Interesse daran, den Ausgang dieses Verfahrens in Österreich abzuwarten, in der Hoffnung, dass es für ihn möglicherweise positiv entschieden wird. Dabei ist er für die weitere Kooperation mit den Behörden bereit. R: Warum sollte das Verfahren des BF in Österreich zulässig sein? BFV: Das wird die belangte Behörde noch zu prüfen haben. R: Warum sollte der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.