Obsah (12)
Art. 133§ 17§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 15§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW121 2248330-1 Spruch, W121 2248330-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin meldete sich am XXXX per E-Mail zum ersten Mal arbeitslos. Der E-Mail angehängt war die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit dem bisherigen Dienstgeber. Aus dieser geht hervor, dass das Dienstverhältnis per XXXX gelöst wurde. Von XXXX bis XXXX wurde Urlaub konsumiert. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Rückmeldung, falls weitere Informationen benötigt werden würden.Die Beschwerdeführerin meldete sich am römisch 40 per E-Mail zum ersten Mal arbeitslos. Der E-Mail angehängt war die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit dem bisherigen Dienstgeber. Aus dieser geht hervor, dass das Dienstverhältnis per römisch 40 gelöst wurde. Von römisch 40 bis römisch 40 wurde Urlaub konsumiert. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Rückmeldung, falls weitere Informationen benötigt werden würden. Am XXXX verschickte das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) postalisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Rückgabefrist bis XXXX Im Informationsschreiben zum Antrag war der Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführerin zur Abklärung ihres Vermittlungsauftrages ein telefonischer Termin am XXXX um 09:00 Uhr gebucht worden sei. Eine persönliche Vorsprache sei vorerst nicht erforderlich.Am römisch 40 verschickte das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) postalisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Rückgabefrist bis römisch 40 Im Informationsschreiben zum Antrag war der Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführerin zur Abklärung ihres Vermittlungsauftrages ein telefonischer Termin am römisch 40 um 09:00 Uhr gebucht worden sei. Eine persönliche Vorsprache sei vorerst nicht erforderlich. Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin auch elektronisch arbeitslos. In der Information zu dieser Arbeitslosmeldung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nimmt, dass sie noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt hat. Weiters war folgende Information enthalten: „Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin auch elektronisch arbeitslos. In der Information zu dieser Arbeitslosmeldung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nimmt, dass sie noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt hat. Weiters war folgende Information enthalten: „Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“ Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin erneut elektronisch arbeitslos. Auch in der Information zu dieser Arbeitslosmeldung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nimmt, dass sie noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt hat. Die folgende Information war auch in dieser Meldung enthalten: „Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“ Ebenfalls am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin einen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel und einen Nachweis über eine Einstellzusage ab XXXX .Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut elektronisch arbeitslos. Auch in der Information zu dieser Arbeitslosmeldung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nimmt, dass sie noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt hat. Die folgende Information war auch in dieser Meldung enthalten: „Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“ Ebenfalls am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel und einen Nachweis über eine Einstellzusage ab römisch 40 . Das vom AMS postalisch versandte Antragformular langte nicht binnen offener Frist (bis spätestens XXXX ) bei der belangten Behörde ein.Das vom AMS postalisch versandte Antragformular langte nicht binnen offener Frist (bis spätestens römisch 40 ) bei der belangten Behörde ein. Im Telefonat mit dem AMS vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie noch kein Antragsformular erhalten habe, weshalb ihr erneut ein Antragsformular übermittelt wurde. Dieser Antrag war bis spätestens XXXX zu retournieren. Die Beschwerdeführerin übermittelte dieses Formular fristgerecht an das AMS.Im Telefonat mit dem AMS vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie noch kein Antragsformular erhalten habe, weshalb ihr erneut ein Antragsformular übermittelt wurde. Dieser Antrag war bis spätestens römisch 40 zu retournieren. Die Beschwerdeführerin übermittelte dieses Formular fristgerecht an das AMS. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld
§ 17i
Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem XXXX gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX nicht innerhalb der Rückgabefrist bis XXXX eingebracht habe, da sie laut ihren Angaben das Formular nicht erhalten habe. Am XXXX habe sie dies urgiert und es sei ihr ein neuer Antrag mit Rückgabefrist bis XXXX zugeschickt worden, welchen sie fristgerecht eingebracht habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem römisch 40 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 nicht innerhalb der Rückgabefrist bis römisch 40 eingebracht habe, da sie laut ihren Angaben das Formular nicht erhalten habe. Am römisch 40 habe sie dies urgiert und es sei ihr ein neuer Antrag mit Rückgabefrist bis römisch 40 zugeschickt worden, welchen sie fristgerecht eingebracht habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie sich zwei Mal elektronisch für das Arbeitslosengeld angemeldet habe, da sie am XXXX keine Bestätigung und auch kein Formular erhalten habe. Da sie keine postalische Sendung erhalten habe, habe sie auch die Frist vom Formular nicht einhalten können. Sie sehe nicht ein, warum sie erst ab XXXX Arbeitslosengeld erhalte, daher ersuche sie das Arbeitslosengeld ab XXXX anzurechnen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie sich zwei Mal elektronisch für das Arbeitslosengeld angemeldet habe, da sie am römisch 40 keine Bestätigung und auch kein Formular erhalten habe. Da sie keine postalische Sendung erhalten habe, habe sie auch die Frist vom Formular nicht einhalten können. Sie sehe nicht ein, warum sie erst ab römisch 40 Arbeitslosengeld erhalte, daher ersuche sie das Arbeitslosengeld ab römisch 40 anzurechnen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übermittlung des Poststückes angekündigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sie demnächst ein Poststück vom AMS erhalten werde. Sie habe dennoch zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem AMS aufgenommen, nachdem der Antrag nicht unmittelbar nach Arbeitslosmeldung bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Sie hätte dem AMS melden müssen, dass sie noch kein Antragsformular erhalten habe. Sie sei informiert worden, dass mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung beantragt worden sei. Es könne von der Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden, dass sie – falls sie den Antrag tatsächlich nicht erhalten habe – eine Woche nach Arbeitslosmeldung bzw. nach Information, dass sie einen Antrag per Post erhalte, beim AMS diesbezüglich nachfrage. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich innerhalb einer Woche über die angekündigte Zusendung eines Antrages zu erkundigen. Eine nochmalige Arbeitslosmeldung sei nicht ausreichend. Dem Beschwerdevorbringen könne aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung daher nicht gefolgt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übermittlung des Poststückes angekündigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sie demnächst ein Poststück vom AMS erhalten werde. Sie habe dennoch zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem AMS aufgenommen, nachdem der Antrag nicht unmittelbar nach Arbeitslosmeldung bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Sie hätte dem AMS melden müssen, dass sie noch kein Antragsformular erhalten habe. Sie sei informiert worden, dass mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung beantragt worden sei. Es könne von der Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden, dass sie – falls sie den Antrag tatsächlich nicht erhalten habe – eine Woche nach Arbeitslosmeldung bzw. nach Information, dass sie einen Antrag per Post erhalte, beim AMS diesbezüglich nachfrage. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich innerhalb einer Woche über die angekündigte Zusendung eines Antrages zu erkundigen. Eine nochmalige Arbeitslosmeldung sei nicht ausreichend. Dem Beschwerdevorbringen könne aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung daher nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass es ihr Fehler sei, dass sie wegen des Formulars nicht nachgefragt habe, weil sie nicht gewusst habe, dass sie ein Formular ausfüllen müsse, da sie zum ersten Mal arbeitslos gewesen sei. Bei der elektronischen Arbeitslosmeldung habe sie nicht gelesen, dass sie per Post ein Formular erhalte. Sie habe aber tatsächlich kein Formular erhalten. Wenn das AMS tatsächlich beweisen könne, dass ihr am XXXX ein Formular per Post zugeschickt worden sei, verzichte sie auf die restlichen Tage Arbeitslosengeld. Wenn sie kein Formular erhalten habe, könne sie auch keine Frist einhalten.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass es ihr Fehler sei, dass sie wegen des Formulars nicht nachgefragt habe, weil sie nicht gewusst habe, dass sie ein Formular ausfüllen müsse, da sie zum ersten Mal arbeitslos gewesen sei. Bei der elektronischen Arbeitslosmeldung habe sie nicht gelesen, dass sie per Post ein Formular erhalte. Sie habe aber tatsächlich kein Formular erhalten. Wenn das AMS tatsächlich beweisen könne, dass ihr am römisch 40 ein Formular per Post zugeschickt worden sei, verzichte sie auf die restlichen Tage Arbeitslosengeld. Wenn sie kein Formular erhalten habe, könne sie auch keine Frist einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Hindi eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den LaienrichterInnen befragt. Es nahm auch eine Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen erneut, dass sie das erste Antragsformular nicht erhalten habe. Erst am XXXX habe sie von einer Bekanntschaft erfahren, dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Arbeitslosengeld unterschieden werde. Sie sei nicht in Österreich in die Schule gegangen, sie sei seit XXXX in Österreich. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Die Behördenvertreterin wies im Wesentlichen darauf hin, dass in der Arbeitslosmeldung der Hinweis enthalten sei, dass ein Antrag zu stellen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Hindi eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den LaienrichterInnen befragt. Es nahm auch eine Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen erneut, dass sie das erste Antragsformular nicht erhalten habe. Erst am römisch 40 habe sie von einer Bekanntschaft erfahren, dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Arbeitslosengeld unterschieden werde. Sie sei nicht in Österreich in die Schule gegangen, sie sei seit römisch 40 in Österreich. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Die Behördenvertreterin wies im Wesentlichen darauf hin, dass in der Arbeitslosmeldung der Hinweis enthalten sei, dass ein Antrag zu stellen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige und seit XXXX in Österreich aufhältig. Sie war von XXXX bei der XXXX vollversichert beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige und seit römisch 40 in Österreich aufhältig. Sie war von römisch 40 bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt. Sie meldete sich am XXXX per E-Mail arbeitslos.Sie meldete sich am römisch 40 per E-Mail arbeitslos. Am XXXX versandte das AMS postalisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der bis spätestens XXXX an das AMS zu retournieren war, an die Beschwerdeführerin. Ein Begleitschreiben zum Antragsformular informierte über die Möglichkeit der Geltendmachung. Zudem informierte das Begleitschreiben darüber, dass der Beschwerdeführerin zur Abklärung des Vermittlungsauftrages ein telefonischer Termin am XXXX um 09:00 Uhr gebucht worden ist und eine persönliche Vorsprache vorerst nicht erforderlich ist. Dieses Poststück wurde nicht eingeschrieben bzw. als Rückscheinbrief (RSa/RSb) an die Beschwerdeführerin geschickt. Das Poststück kam nie bei der Beschwerdeführerin an.Am römisch 40 versandte das AMS postalisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der bis spätestens römisch 40 an das AMS zu retournieren war, an die Beschwerdeführerin. Ein Begleitschreiben zum Antragsformular informierte über die Möglichkeit der Geltendmachung. Zudem informierte das Begleitschreiben darüber, dass der Beschwerdeführerin zur Abklärung des Vermittlungsauftrages ein telefonischer Termin am römisch 40 um 09:00 Uhr gebucht worden ist und eine persönliche Vorsprache vorerst nicht erforderlich ist. Dieses Poststück wurde nicht eingeschrieben bzw. als Rückscheinbrief (RSa/RSb) an die Beschwerdeführerin geschickt. Das Poststück kam nie bei der Beschwerdeführerin an. Das AMS sah im Fall der Beschwerdeführerin von einer persönlichen Vorsprache ab. Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin erneut arbeitslos, dieses Mal elektronisch. Die Information zur Arbeitslosmeldung enthielt folgenden Hinweis auf Deutsch: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut arbeitslos, dieses Mal elektronisch. Die Information zur Arbeitslosmeldung enthielt folgenden Hinweis auf Deutsch: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“ Da der Beschwerdeführerin erst am XXXX bewusst wurde, dass ein Unterschied zwischen der Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Arbeitslosengeld besteht, meldete sie sich am XXXX erneut elektronisch arbeitslos. Auch die Information zu dieser Arbeitslosmeldung enthielt folgenden Hinweis auf Deutsch: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“ Ebenfalls am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin einen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel und einen Nachweis über eine Einstellzusage ab XXXX .Da der Beschwerdeführerin erst am römisch 40 bewusst wurde, dass ein Unterschied zwischen der Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Arbeitslosengeld besteht, meldete sie sich am römisch 40 erneut elektronisch arbeitslos. Auch die Information zu dieser Arbeitslosmeldung enthielt folgenden Hinweis auf Deutsch: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an Ihre Regionale Geschäftsstelle retour.“ Ebenfalls am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel und einen Nachweis über eine Einstellzusage ab römisch 40 . Das AMS kontaktierte die Beschwerdeführerin nach ihrer neuerlichen Arbeitslosmeldung nicht, da die Frist zur Retournierung des übermittelten Antrages (bis XXXX ) noch offen war.Das AMS kontaktierte die Beschwerdeführerin nach ihrer neuerlichen Arbeitslosmeldung nicht, da die Frist zur Retournierung des übermittelten Antrages (bis römisch 40 ) noch offen war. Am XXXX vermerkte das AMS die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin mit XXXX im Datensatz der Beschwerdeführerin.Am römisch 40 vermerkte das AMS die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin mit römisch 40 im Datensatz der Beschwerdeführerin. Im Zuge eines Telefonates mit dem AMS am XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nie ein Antragsformular erhalten hat. Daher übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin erneut einen Antrag „Ausgeben am (Geltendmachung) XXXX “, der bis spätestens XXXX zu retournieren war.Im Zuge eines Telefonates mit dem AMS am römisch 40 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nie ein Antragsformular erhalten hat. Daher übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin erneut einen Antrag „Ausgeben am (Geltendmachung) römisch 40 “, der bis spätestens römisch 40 zu retournieren war. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgeben am (Geltendmachung) XXXX “ fristgerecht an das AMS, weshalb ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin übermittelte den Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ fristgerecht an das AMS, weshalb ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab römisch 40 zuerkannt wurde. Ein Antragsformular mit einer Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht beim AMS eingelangt. Die Beschwerdeführerin hatte zum ersten Mal in Österreich Arbeitslosengeld beantragt. Seit XXXX ist die Beschwerdeführerin bei „ XXXX “ vollversichert beschäftigt.Seit römisch 40 ist die Beschwerdeführerin bei „ römisch 40 “ vollversichert beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangen Behörde, in den die Beschwerdeführerin betreffenden Versicherungsdatenauszug und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom XXXX .Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangen Behörde, in den die Beschwerdeführerin betreffenden Versicherungsdatenauszug und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass sie seit XXXX in Österreich aufhältig ist, führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus. Gegenteilige Informationen liegen zudem nicht vor.Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass sie seit römisch 40 in Österreich aufhältig ist, führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus. Gegenteilige Informationen liegen zudem nicht vor. Die Feststellungen zu ihren Dienstverhältnissen ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung per E-Mail und den elektronischen Arbeitslosmeldungen ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem Akt des AMS. Dass an die Beschwerdeführerin am XXXX ein Poststück mit einem Antrag auf Arbeitslosengeld und Begleitschreiben postalisch versandt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Dass dieses Poststück nicht als Rückscheinbrief versandt wurde, führte die Behördenvertreterin nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung aus.Dass an die Beschwerdeführerin am römisch 40 ein Poststück mit einem Antrag auf Arbeitslosengeld und Begleitschreiben postalisch versandt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Dass dieses Poststück nicht als Rückscheinbrief versandt wurde, führte die Behördenvertreterin nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung aus. Dass von einer persönlichen Vorsprache abgesehen wurde, geht aus der im Akt aufliegenden Kopie des Schreibens vom XXXX , das nie bei der Beschwerdeführerin ankam, hervor.Dass von einer persönlichen Vorsprache abgesehen wurde, geht aus der im Akt aufliegenden Kopie des Schreibens vom römisch 40 , das nie bei der Beschwerdeführerin ankam, hervor. Die Feststellungen zum Vermerk der Arbeitsaufnahme im Datensatz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum am XXXX ausgegebenen Antrag ergeben sich aus einer Kopie dieses Antrages, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt.Die Feststellungen zum am römisch 40 ausgegebenen Antrag ergeben sich aus einer Kopie dieses Antrages, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Beweiswürdigend wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, dass ihr erst am XXXX bewusst geworden ist, dass sie auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss, weshalb sie sich an diesem Tag noch einmal elektronisch arbeitslos meldete. Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen in ihrem Vorlageantrag, mit dem sie selbst einräumte, dass sie den Hinweis, dass ihr ein Antrag zugeschickt wird, überlesen hat.Beweiswürdigend wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, dass ihr erst am römisch 40 bewusst geworden ist, dass sie auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss, weshalb sie sich an diesem Tag noch einmal elektronisch arbeitslos meldete. Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen in ihrem Vorlageantrag, mit dem sie selbst einräumte, dass sie den Hinweis, dass ihr ein Antrag zugeschickt wird, überlesen hat. Dass das AMS die Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am XXXX (bzw. Übermittlung der Einstellzusage) nicht kontaktierte, bestätigte die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Sie führte aus, dass die Frist (zur Antragsretournierung) noch offen war.Dass das AMS die Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am römisch 40 (bzw. Übermittlung der Einstellzusage) nicht kontaktierte, bestätigte die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Sie führte aus, dass die Frist (zur Antragsretournierung) noch offen war. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Poststück vom XXXX , in dem ein bis zum XXXX zu retournierender Antrag samt Begleitschreiben enthalten war, nicht erhalten hat, waren glaubhaft. Schließlich konnte auch die Behördenvertreterin keinen Zustellnachweis vorlegen, da – wie die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausführte – das Poststück aus Kostengründen nicht als Rückscheinbrief verschickt worden war. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich jedenfalls einen glaubwürdigen Eindruck. Daher war die Feststellung zu treffen, dass das Poststück nie bei der Beschwerdeführerin ankam.Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Poststück vom römisch 40 , in dem ein bis zum römisch 40 zu retournierender Antrag samt Begleitschreiben enthalten war, nicht erhalten hat, waren glaubhaft. Schließlich konnte auch die Behördenvertreterin keinen Zustellnachweis vorlegen, da – wie die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausführte – das Poststück aus Kostengründen nicht als Rückscheinbrief verschickt worden war. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich jedenfalls einen glaubwürdigen Eindruck. Daher war die Feststellung zu treffen, dass das Poststück nie bei der Beschwerdeführerin ankam. Dass die Beschwerdeführerin nur das am XXXX ausgegebene Antragsformular an das AMS übermittelte und kein zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenes Antragsformular übermittelte, steht unbestritten fest. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie ein anderes als das am XXXX ausgegebene Antragsformular an das AMS übermittelt hat. Schließlich war das bis zum XXXX zu retournierende Antragsformular auch nie bei ihr angekommen.Dass die Beschwerdeführerin nur das am römisch 40 ausgegebene Antragsformular an das AMS übermittelte und kein zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenes Antragsformular übermittelte, steht unbestritten fest. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie ein anderes als das am römisch 40 ausgegebene Antragsformular an das AMS übermittelt hat. Schließlich war das bis zum römisch 40 zu retournierende Antragsformular auch nie bei ihr angekommen. Dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragte, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auch der Inhalt des Verwaltungsaktes lässt nicht auf Gegenteiliges schließen. Dass die Informationen zu den elektronischen Arbeitslosmeldungen den Hinweis enthielten, dass noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt wurden und der Beschwerdeführerin ein Antrag zugeschickt wird, geht eindeutig aus dem Verwaltungsakt hervor. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass – wie aus dem festgestellten Hinweis in der Information zur Arbeitslosmeldung hervorgeht – keine genauen Fristen oder Informationen, wann der Antrag zugeschickt wird und innerhalb welcher Frist dieser zu retournieren wäre, in dieser Information zur Arbeitslosmeldung enthalten waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ „Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs 1 AlVG hinzutreten“ (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
- Lfg 2021, § 46 Rz 791).„Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten“ (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
- Lfg 2021, Paragraph 46, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nur auf Antrag des Versicherten gewährt wird (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
- Lfg 2021, § 17 Rz 408). Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
- Lfg 2021, § 7 Rz 160; vgl. auch VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nur auf Antrag des Versicherten gewährt wird vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
- Lfg 2021, Paragraph 17, Rz 408). Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
- Lfg 2021, Paragraph 7, Rz 160; vergleiche auch VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 46, AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Da im Fall der Beschwerdeführerin von der in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprache abgesehen wurde, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Retournierung des vom AMS übermittelten Antragsformulars. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN).Da im Fall der Beschwerdeführerin von der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprache abgesehen wurde, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Retournierung des vom AMS übermittelten Antragsformulars. Aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN). Die Beschwerdeführerin hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ihren am XXXX ausgegebenen Antrag fristgerecht an die belangte Behörde retourniert, insofern wurde der Bezug ab XXXX gewährt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinen weiteren Antrag mit einer Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt an das AMS übermittelt.Die Beschwerdeführerin hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ihren am römisch 40 ausgegebenen Antrag fristgerecht an die belangte Behörde retourniert, insofern wurde der Bezug ab römisch 40 gewährt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinen weiteren Antrag mit einer Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt an das AMS übermittelt. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch ab XXXX ausgeht, weil erst mit fristgerechter Rücksendung des entsprechenden Antrages der Anspruch geltend gemacht wurde.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch ab römisch 40 ausgeht, weil erst mit fristgerechter Rücksendung des entsprechenden Antrages der Anspruch geltend gemacht wurde.
§ 17Abs. 4 Al
VG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. § 17 Abs. 4 AlVG (zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Die vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erfolgten Vorgangsweise des AMS sind für den erkennenden Senat bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. So ist es nicht nachvollziehbar, warum das AMS – auch wenn die Frist zur Retournierung des ersten Antrages, der nie bei der Beschwerdeführerin ankam, noch offen war – die Beschwerdeführerin nicht kontaktierte, nachdem sie sich zum zweiten Mal elektronisch arbeitslos gemeldet hatte. Im Zuge einer Kontaktaufnahme hätte das AMS erfahren können, warum sich die Beschwerdeführerin erneut elektronisch arbeitslos gemeldet hatte und auch etwaige offene Fragen zum Antrag auf Arbeitslosengeld beantworten können. Schließlich war im besonderen Fall der Beschwerdeführerin auch keine persönliche Vorsprache vorgesehen und das telefonische Beratungsgespräch erst nach der Retournierungsfrist des ersten Antrages angesetzt. Nichtsdestotrotz ist die Rechtslage bzw. die höchstgerichtliche Rechtsprechung eindeutig und lässt im Fall der Beschwerdeführerin keinen Spielräum für eine frühere Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu. Für die Erteilung einer Nachsicht gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2248330.1.00