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{'item': 'W154 2248983-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW154 2248983-2 SpruchW154 2248983-2/6E, W154 2248983-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1263671009/211343917, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Libyen, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1263671009/211343917, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Libyen, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Antrag am 26.03.2020 gab er an, aus Algerien zu stammen. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter, sodass mit Aktenvermerk vom 02.06.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter, sodass mit Aktenvermerk vom 02.06.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Der Fremde wurde am 22.07.2020 festgenommen und am 24.07.2020 neuerlich einvernommen. Auch bei dieser Einvernahme gab er an, aus Algerien zu stammen. Der BF tauchte daraufhin abermals unter, sodass mit Aktenvermerk vom 30.07.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.Der BF tauchte daraufhin abermals unter, sodass mit Aktenvermerk vom 30.07.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Am 28.11.2020 erfolgte durch die LPD Wien die Festnahme des BF. Der BF wurde am 01.12.2020 neuerlich von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und mit 09.06.2021 wurde das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen. Am 28.11.2020 erfolgte durch die LPD Wien die Festnahme des BF. Der BF wurde am 01.12.2020 neuerlich von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und mit 09.06.2021 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen. Am 18.06.2021 wurde der BF neuerlich einvernommen und gab auch hier an, dass er aus Algerien stamme. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und eine auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021, Zahl: Zahl I414 2245318-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, das Einreiseverbot wurde dabei auf 5 Jahre herabgesetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. 151 HV 44/20b wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1

  1. Fall; 12
  2. Fall, 15 StGB; den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  3. Und
  4. Fall, Abs 2 SMG; den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; den Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e ABs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. 151 HV 44/20b wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
  5. Fall; 12
  6. Fall, 15 StGB; den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Und
  8. Fall, Absatz 2, SMG; den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; den Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, ABs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. 164 HV 28/21x wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 ABs 1 Z1 achter Fall, Abs 2a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. 164 HV 28/21x wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, ABs 1 Z1 achter Fall, Absatz 2 a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 26.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien- Hernalser Gürtel überstellt, wo er sich auch gegenwärtig befindet.Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 26.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien- Hernalser Gürtel überstellt, wo er sich auch gegenwärtig befindet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W150 2248983-1-1/15Z, gekürzt ausgefertigt am 05.01.2022, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen. Am 17.12.2021 kam es zu einer Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Botschaft. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch die algerische Delegation bestätigt, jedoch muss noch eine Identitätsfeststellung in Algerien erfolgen. Am 11.03.2022 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 11.03.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass der BF derzeit nur deshalb noch nicht abgeschoben werden könne, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich sei, und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des Fremden zuzurechnen sei, indem er die Abschiebung dadurch verhindere. Dass die Identität des BF noch nicht eindeutig geklärt sei, werde damit begründet, dass der BF wegen wiederholten Untertauchens an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt habe bzw. diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versucht habe (siehe verschiedene Alias-Identitäten), zuletzt auch im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 – wobei er angab, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien sei laufend und es werde regelmäßig urgiert. Der BF sei bereits am 17.12.2021 als algerischer Staatsbürger seitens der algerischen Botschaftsdelegation bestätigt worden, jedoch sei die Identitätsprüfung – welche in Algier diesbezüglich durchgeführt werde – noch ausständig. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin, zuletzt sei diesbezüglich eine Information seitens der BFA Direktion vom 23.2.2022 ergangen, dass es Flüge nach Algerien und auch nach Marokko gebe, für beide Länder sei lediglich eine Impf-und Testpflicht für die Einreise erforderlich. Überdies habe es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF gegeben, zwar sei eine solche im Beschwerdeverfahren behauptet worden, diese sei jedoch bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 9.12.2021 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eindeutig widerlegt worden, der BF sei dem Gutachten zufolge haftfähig. Es seien bei der Behörde keine Meldungen seitens des PAZ Wien, Hernalser Gürtel, betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetroffen und eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen sei nicht dargelegt worden. Das BFA gehe daher zusammengefasst weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit aus.Am 11.03.2022 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 11.03.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass der BF derzeit nur deshalb noch nicht abgeschoben werden könne, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich sei, und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des Fremden zuzurechnen sei, indem er die Abschiebung dadurch verhindere. Dass die Identität des BF noch nicht eindeutig geklärt sei, werde damit begründet, dass der BF wegen wiederholten Untertauchens an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt habe bzw. diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versucht habe (siehe verschiedene Alias-Identitäten), zuletzt auch im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 – wobei er angab, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien sei laufend und es werde regelmäßig urgiert. Der BF sei bereits am 17.12.2021 als algerischer Staatsbürger seitens der algerischen Botschaftsdelegation bestätigt worden, jedoch sei die Identitätsprüfung – welche in Algier diesbezüglich durchgeführt werde – noch ausständig. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin, zuletzt sei diesbezüglich eine Information seitens der BFA Direktion vom 23.2.2022 ergangen, dass es Flüge nach Algerien und auch nach Marokko gebe, für beide Länder sei lediglich eine Impf-und Testpflicht für die Einreise erforderlich. Überdies habe es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF gegeben, zwar sei eine solche im Beschwerdeverfahren behauptet worden, diese sei jedoch bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 9.12.2021 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eindeutig widerlegt worden, der BF sei dem Gutachten zufolge haftfähig. Es seien bei der Behörde keine Meldungen seitens des PAZ Wien, Hernalser Gürtel, betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetroffen und eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen sei nicht dargelegt worden. Das BFA gehe daher zusammengefasst weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit aus. Dem BF wurde die Stellungnahme am 11.03.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab. Eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 17.03.2022 ergab in der Beantwortung vom 18.03.2022, dass das Heimreisezertifikat am 01.10.2021 beantragt und der BF am 17.12.2021 zum Interview mit dem algerischen Konsul im PAZ Hernals vorgeführt worden sei. Im Rahmen dieses Interviews sei die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden. Die Identität des BF habe jedoch mangels Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente nicht festgestellt werden können, weshalb alle vorliegenden Unterlagen durch die algerische Botschaft zur weiteren Überprüfung durch algerische Behörden nach Algier übermittelt worden seien. Der Überprüfungsprozess in Algier umfasse den Abgleich der mitgeschickten Daten mit den algerischen Datenbanken. Im Falle eines erfolglosen Datenabgleiches versuchten algerische Behörden im nächsten Schritt Familienangehörige des Genannten in Algerien auszuforschen, um unter ihrer Mithilfe die Identität des BF festzustellen. Dieser Prozess könne mehrere Monate in Anspruch nehmen und aus diesem Grund könne zum aktuellen Zeitpunkt kein konkreter Zeitrahmen für eine HRZ-Ausstellung genannt werden. Das HRZ werde, nach erfolgter Identifizierung und Freigabe durch algerische Behörden in Algier, umgehend durch die algerische Botschaft in Wien ausgestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  11. Zur Person des BF Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Algeriens, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht kein Deutsch. Seinen Angaben zu Folge lebt seine Mutter in Algerien, sein Vater ist verstorben. Hinweise auf andere Familienangehörige im In- oder Ausland gibt es keine. Es existieren keine Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. Der BF ist seit dem 27.03.2021 in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. Er behauptet, danach mit einem Algerier zusammen in Wien gelebt zu haben, kann sich aber an die Adresse nicht mehr erinnern. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. 151 HV 44/20b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1
  12. Fall; 12
  13. Fall, 15 StGB; den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  14. Und
  15. Fall, Abs 2 SMG; den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; den Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e ABs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wirkte sich bei der gegenständlichen Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer Strafbarer Handlungen aus. Mildernd wirkte sich hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2021, Zl. 151 HV 44/20b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
  16. Fall; 12
  17. Fall, 15 StGB; den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Und
  19. Fall, Absatz 2, SMG; den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; den Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, ABs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wirkte sich bei der gegenständlichen Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer Strafbarer Handlungen aus. Mildernd wirkte sich hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. 164 HV 28/21x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 ABs 1 Z1 achter Fall, Abs 2a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wirkte sich bei der genannten Verurteilung das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Erschwerend wirkte hingegen der sofortige Rückfall innerhalb der Probezeit, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2021, Zl. 164 HV 28/21x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, ABs 1 Z1 achter Fall, Absatz 2 a und 3 SMG; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wirkte sich bei der genannten Verurteilung das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Erschwerend wirkte hingegen der sofortige Rückfall innerhalb der Probezeit, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern beging zahlreiche Straftaten und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Drogen. Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und hielt sich in Österreich zumeist im Verborgenen auf. Abgesehen von Meldungen in Haftanstalten hat der BF seit ca. 1½ Jahre keinen Wohnsitz in Österreich. Er hat auch gegenwärtig keine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich. Der BF hat die Behörden über seine wahre Identität getäuscht, indem er andere Namen, Geburtsorte, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten verwendete. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er hatte sich bereits während der Dauer seines Asylverfahrens mehrmals dem Verfahren entzogen. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er hat auch keine Anstalten gesetzt, Reisedokumente zu erlangen und weigert sich, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten, Drogendelikten, Sachbeschädigung und auf. Er befand sich zuletzt bis 26.11.2021 in Strafhaft. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF und es besteht diese Fluchtgefahr zum Entscheidungszeitpunkt noch immer. Der BF ist de facto mittellos. Der BF hatte bis dato keinen Wohnsitz in Österreich und es steht ihm auch für den Fall seiner Haftentlassung kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. Die aufgrund der aktuellen Covid--19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft nicht ein. Die Abschiebung des BF erscheint trotz der momentanen COVID-19 bedingten allgemeinen Einschränkungen als zeitnah möglich. Die Einreise nach Algerien ist derzeit auch auf dem Luftweg möglich.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren und der bisherigen Schubhaftprüfung, insbesondere aus den Ausführungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom 03.12.2021 sowie den Ausführungen des BF, seines Vertreters und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 09.12.
  21. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF, deren Status unstrittig ist. Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Zur Person des BF Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch ein Interview mit den algerischen Konsul am 17.12.2021 festgestellt (siehe dazu Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.03.2022 sowie die Stellungnahme des BFA vom 11.3.2022). Die Einschätzung seiner Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben bzw. in der vor dem BVwG am 09.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren insbesondere dem Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten. Die Angaben zu seiner Delinquenz ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Straferkenntnissen. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet und es kam auch sonst in den Verfahren diesbezüglich nichts hervor, im Gegenteil dazu hat er sogar explizit bei der Verhandlung vor dem BFA angegeben, dass er in Österreich keine Anstalten gemacht hat, sich eine Existenz aufzubauen, sondern mit Drogen gehandelt hat. Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft (und auch der fehlenden Ausreisewilligkeit) des BF ergeben sich insbesondere aus seinem aktenkundigen mehrmaligen Untertauchen während seines laufenden Asylverfahrens und daraus, dass er –– abgesehen von unfreiwilligen Haftaufenthalten -- seit 1 ½ Jahren in Österreich im Verborgenen gelebt hat und bis dato nicht bereit ist, die Adresse seiner Wohnung und den Unterkunftgeber anzugeben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im fremdenrechtlichen Verfahren und den im Zuge der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung entstandenen Eindruck, den –– zum Teil widersprüchlichen -- eigenen Angaben des BF, dem amtsärztlichen Gutachten und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde. Ebenfalls verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF keiner der COVID-19-Risikogruppen angehört. Die Angaben zur fehlenden Ausreisewilligkeit ergeben sich aus dem bisher gesetzten Verhalten des BF, seinem Unwillen ein Reisedokument erlangen zu wollen und seinem Unwillen, mit den Behörden zusammenarbeiten zu wollen. Die Angaben zum Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit ergeben sich aus dem bisherigen Fehlen der behördlichen Meldung des BF in Österreich (abgesehen in Haftanstalten), dem Fehlen von Familienangehörigen in Österreich und auch keines sonstigen relevanten sozialen Umfelds des BF. Das Vorliegen einer Covid--19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben. Die Ausführungen zu den Reisemöglichkeiten bzw. ––beschränkungen ergeben sich aus den aktuellen im Internet für jedermann abrufbaren Informationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise--services/reiseinformation/land/algerien/) sowie den aktuellen Informationen der BFA Direktion zu Rückführungen nach Algerien (Stand 21.03.2022). Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich ebenfalls unbedenklichen Aktenlage. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich eindeutigen und unbestrittenen Aktenlage.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF ist während seines Aufenthaltes in Österreich – auch während laufenden Asylverfahrens - mehrfach untergetaucht und versuchte durch Verwendung von Alias-Identitäten seine Abschiebung zu verhindern. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG. Auch verhält sich der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ, so verweigerte er am 15.10.2021 ein Interview zur Identitätsfeststellung mit einer Delegation der algerischen Botschaft. Dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1.Der BF ist während seines Aufenthaltes in Österreich – auch während laufenden Asylverfahrens - mehrfach untergetaucht und versuchte durch Verwendung von Alias-Identitäten seine Abschiebung zu verhindern. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Auch verhält sich der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ, so verweigerte er am 15.10.2021 ein Interview zur Identitätsfeststellung mit einer Delegation der algerischen Botschaft. Dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, Der BF hat sich auch mehrfach seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen, darüber hinaus liegt für den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist sohin ebenfalls erfüllt.Der BF hat sich auch mehrfach seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen, darüber hinaus liegt für den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist sohin ebenfalls erfüllt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist.Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Auf Grund seines Vorverhaltens und der geringen sozialen Verankerung in Österreich sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig und zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF wird seit 26.11.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Algerien ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden musste. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund der Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit des BF durch die algerische Botschaft am 17.12.2021 ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach Überprüfung der seitens der algerischen Botschaft nach Algerien gesendeten Datensätze des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war von Anfang an unkooperativ. Durch Untertauchen und der Verweigerung eines Interviewtermines mit der algerischen Botschaftsdelegation am 15.10.2021 wirkte der BF nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit fast vier Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten (Verwendung von Alias-Identitäten, Verweigerung eines Interviewtermins mit der algerischen Botschaftsdelegation im Oktober 2021) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate – wie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 18.03.2022 hervorgeht - dauern werden. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen bislang unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen.Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit fast vier Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten (Verwendung von Alias-Identitäten, Verweigerung eines Interviewtermins mit der algerischen Botschaftsdelegation im Oktober 2021) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate – wie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 18.03.2022 hervorgeht - dauern werden. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen bislang unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 26.11.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF ist in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht. Angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2248983.2.00

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