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{'item': 'W159 2214092-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW159 2214092-1 Spruch, W159 2214092-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird gemäß §§ 57 AsylG, 52 Abs. 1 und Abs. 9 FPG iVm § 9 BFA-VG abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 57, AsylG, 52 Absatz eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 21.12.2018 im Gasthaus XXXX von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die erlaubte Aufenthaltsdauer in Österreich überschritten habe und eine Arbeit im Gasthaus verrichtet habe. Im Rahmen der Niederschrift Polizeiinspektion XXXX vom 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie den überwiegenden Teil des Jahres 2018 in Österreich gemeldet gewesen sei, was sie schließlich zugab. Zu der behaupteten Arbeit führte sie aus, dass sie nur einem Gast ein Bierglas überreicht habe, weil sie von der Kellnerin dazu gebeten worden sei. Die bei der Kontrolle aufgestellte Behauptung, dass sie im Gasthaus zur Probe arbeite, sei nur ein Scherz gewesen.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 21.12.2018 im Gasthaus römisch 40 von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die erlaubte Aufenthaltsdauer in Österreich überschritten habe und eine Arbeit im Gasthaus verrichtet habe. Im Rahmen der Niederschrift Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie den überwiegenden Teil des Jahres 2018 in Österreich gemeldet gewesen sei, was sie schließlich zugab. Zu der behaupteten Arbeit führte sie aus, dass sie nur einem Gast ein Bierglas überreicht habe, weil sie von der Kellnerin dazu gebeten worden sei. Die bei der Kontrolle aufgestellte Behauptung, dass sie im Gasthaus zur Probe arbeite, sei nur ein Scherz gewesen. Am 22.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Anti-Stress Tabletten nehme, weil sie vor 15 Jahren einen Herzinfarkt in Serbien gehabt habe. Sie sei serbische Staatsangehörige, habe auch einen Reisepass und habe 400, -- Euro in Bargeld gehabt und komme oft nach Österreich, weil sie einer Bekannten, die behindert sei, helfe. Außerdem habe sie einen Sohn in Österreich, der hier verheiratet sei, sie wisse aber nicht genau, wo dieser wohne. Sie habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes europäisches Land, in Serbien würde ihre Tochter, ihr Bruder und ihr Mann, von dem sie sich jedoch scheiden lassen wolle, leben. Den Vorwurf der Schwarzarbeit bestritt sie. Über Vorhalt, dass sie am 07.02.2018 nach § 293 Abs. 1 StGB wegen Fälschung eines Beweismittels, § 223 Abs. 2 StGB Urkundenfälschung und § 224 StGB Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei, gab sie an, dass sie eine „slowenische Karte“ gehabt habe und nicht gewusst habe, dass diese gefälscht sei. Mit dieser habe sie arbeiten wollen. Eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich habe sie nicht, bei einer Rückkehr in Serbien erwarte sie dort Armut.Am 22.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Anti-Stress Tabletten nehme, weil sie vor 15 Jahren einen Herzinfarkt in Serbien gehabt habe. Sie sei serbische Staatsangehörige, habe auch einen Reisepass und habe 400, -- Euro in Bargeld gehabt und komme oft nach Österreich, weil sie einer Bekannten, die behindert sei, helfe. Außerdem habe sie einen Sohn in Österreich, der hier verheiratet sei, sie wisse aber nicht genau, wo dieser wohne. Sie habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes europäisches Land, in Serbien würde ihre Tochter, ihr Bruder und ihr Mann, von dem sie sich jedoch scheiden lassen wolle, leben. Den Vorwurf der Schwarzarbeit bestritt sie. Über Vorhalt, dass sie am 07.02.2018 nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB wegen Fälschung eines Beweismittels, Paragraph 223, Absatz 2, StGB Urkundenfälschung und Paragraph 224, StGB Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei, gab sie an, dass sie eine „slowenische Karte“ gehabt habe und nicht gewusst habe, dass diese gefälscht sei. Mit dieser habe sie arbeiten wollen. Eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich habe sie nicht, bei einer Rückkehr in Serbien erwarte sie dort Armut. Mit Mandatsbescheid vom 22.12.2018, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 22.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge eine freiwillige unterstützte Rückkehr. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Beschwerde wurde (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang dargestellt und in der Folge festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einer „Schwarzarbeit“ nachgegangen sei, sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und würde sich ihre Familie in Serbien befinden, in der Folge wurde Länderfeststellungen zu Serbien getroffen. Weiters wurde festgehalten, dass es keine Hinweise gäbe, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels oder eines solchen eines anderen EU-Staates sei. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keiner der drei Gründe des § 57 AsylG vorlägen, zu Spruchpunkt II. zunächst auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin und auf den Umstand der illegalen Beschäftigung eingegangen, weiters, dass sie wohl einen Sohn hätte, aber ihre restliche Familie in Serbien leben würde, sie sich in Österreich unrechtmäßig aufhalten würde, da sie offenbar zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei und nur über eine kurze Aufenthaltsdauer verfügen würde, sodass von einer sozialen und integrativen Verfestigung nicht gesprochen werden könne. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung ergäbe und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise ohne Probleme in Serbien gelebt habe. Sie habe auch weder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, noch die Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorgebracht. Außerdem stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keiner der drei Gründe des Paragraph 57, AsylG vorlägen, zu Spruchpunkt römisch zwei. zunächst auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin und auf den Umstand der illegalen Beschäftigung eingegangen, weiters, dass sie wohl einen Sohn hätte, aber ihre restliche Familie in Serbien leben würde, sie sich in Österreich unrechtmäßig aufhalten würde, da sie offenbar zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei und nur über eine kurze Aufenthaltsdauer verfügen würde, sodass von einer sozialen und integrativen Verfestigung nicht gesprochen werden könne. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung ergäbe und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise ohne Probleme in Serbien gelebt habe. Sie habe auch weder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, noch die Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorgebracht. Außerdem stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG („bei einer Beschäftigung betreten wird, die der Drittstaatsangehörige nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen…“) verwiesen. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 21.12.2018 bei Schwarzarbeit betreten worden sei, dadurch würde eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen hervorgerufen werde. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit dem Ablauf des Tages der Ausreise.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG („bei einer Beschäftigung betreten wird, die der Drittstaatsangehörige nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen…“) verwiesen. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 21.12.2018 bei Schwarzarbeit betreten worden sei, dadurch würde eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen hervorgerufen werde. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit dem Ablauf des Tages der Ausreise. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise von Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, jedoch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise von Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, jedoch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen gewesen sei. Nach Entlassung aus der Schubhaft reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 04.01.2019 aus dem Bundesgebiet aus. Die Bescheidadressatin erhob, vertreten durch XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gerügt wurde ein Mangel des Ermittlungsverfahrens insbesondere die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin, welche mit Herrn XXXX eine Beziehung führe. Es wurde daher die Einvernahme des Genannten als Zeugen beantragt. Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin XXXX , mit der die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren eine tiefe Freundschaft verbinde und diese im Alltag unterstütze, beantragt. Es liege daher ein schützenswertes Privatleben vor. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sozial nicht verankert sei, sei daher unrichtig. Die Behörde hätte auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und seien bei der Verurteilung die angeführten Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden, es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Lebensgefährte und eine Freundin der Beschwerdeführerin hier befinden würden und wäre daher die Rückkehr ein massiver Eingriff in das Familienleben. Auch sei selbst für den Fall der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht automatisch diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden und hätte die Behörde eine Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin treffen müssen. Was die behauptete schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffe, so sei die Beschwerdeführerin in eine illegale Beschäftigung „hinein gerutscht“ und möchte keinesfalls mehr einer Schwarzarbeit nachgehen. Auch fehle dem Urteil wegen Urkundendelikten eine besondere Schwere und hätte auch bei der Frage des Einreiseverbotes das nach § 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben berücksichtigt werden müssen und sei eine Gefährdungsprognose unterlassen worden und fehle es der Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren jedenfalls an der Angemessenheit. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Die Bescheidadressatin erhob, vertreten durch römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gerügt wurde ein Mangel des Ermittlungsverfahrens insbesondere die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin, welche mit Herrn römisch 40 eine Beziehung führe. Es wurde daher die Einvernahme des Genannten als Zeugen beantragt. Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , mit der die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren eine tiefe Freundschaft verbinde und diese im Alltag unterstütze, beantragt. Es liege daher ein schützenswertes Privatleben vor. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sozial nicht verankert sei, sei daher unrichtig. Die Behörde hätte auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und seien bei der Verurteilung die angeführten Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden, es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Lebensgefährte und eine Freundin der Beschwerdeführerin hier befinden würden und wäre daher die Rückkehr ein massiver Eingriff in das Familienleben. Auch sei selbst für den Fall der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht automatisch diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden und hätte die Behörde eine Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin treffen müssen. Was die behauptete schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffe, so sei die Beschwerdeführerin in eine illegale Beschäftigung „hinein gerutscht“ und möchte keinesfalls mehr einer Schwarzarbeit nachgehen. Auch fehle dem Urteil wegen Urkundendelikten eine besondere Schwere und hätte auch bei der Frage des Einreiseverbotes das nach Paragraph 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben berücksichtigt werden müssen und sei eine Gefährdungsprognose unterlassen worden und fehle es der Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren jedenfalls an der Angemessenheit. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, Zl. XXXX wurde Spruchpunkt V. ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführerin habe ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigen Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend gemacht, wobei bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handle. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Sachverhalt und die Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, sondern die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter ihrer persönlichen Befragung und Einvernahme von Zeugen beantragt habe und auch bereit wäre von ihrem Herkunftsstaat nach Österreich zu reisen, was wegen des Einreiseverbotes jedoch nicht möglich sei, sei Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben gewesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, Zl. römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführerin habe ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigen Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend gemacht, wobei bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handle. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Sachverhalt und die Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, sondern die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter ihrer persönlichen Befragung und Einvernahme von Zeugen beantragt habe und auch bereit wäre von ihrem Herkunftsstaat nach Österreich zu reisen, was wegen des Einreiseverbotes jedoch nicht möglich sei, sei Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos zu beheben gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin eine Beschwerdeverhandlung für den 25.08.2020 anberaumt und die beiden in der Beschwerde erwähnten Zeugen geladen. Mit E-Mail vom 23.07.2020 teilte die ausgewiesene Vertreterin mit, dass aufgrund der COVID-Maßnahmen eine Einreise der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich sei und wurde daher die Verhandlung wieder abberaumt. Mit Datum 08.01.2020 wurde eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an die XXXX vorgelegt (wobei die Rechtsvertreterin dieselbe blieb).Mit Datum 08.01.2020 wurde eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an die römisch 40 vorgelegt (wobei die Rechtsvertreterin dieselbe blieb). Mit Schreiben vom 19.02.2021 wurde angefragt, ob eine Ladung der Beschwerdeführerin im Wege der XXXX möglich wäre und weiters ob diese in der Lage wäre, zu einer Beschwerdeverhandlung nach Wien zu erscheinen und ob die Beweisanträge zur Einvernahme der Zeugen XXXX aufrechterhalten würden.Mit Schreiben vom 19.02.2021 wurde angefragt, ob eine Ladung der Beschwerdeführerin im Wege der römisch 40 möglich wäre und weiters ob diese in der Lage wäre, zu einer Beschwerdeverhandlung nach Wien zu erscheinen und ob die Beweisanträge zur Einvernahme der Zeugen römisch 40 aufrechterhalten würden. Mit E-Mail vom 16.03.2021 teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit den Augen habe, ihr zwei Operationen bevorstünden und sie frühestens im Sommer 2021 nach Österreich reisen könnte. Die nochmalige Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin eine Operation gehabt habe, im August 2021 eine weitere und im November 2021 eine dritte, sie könne am linken Auge gar nichts mehr sehen und auch im Moment nicht arbeiten. Mit E-Mail vom 11.01.2022 wurde nochmals angefragt, ob eine Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin im Februar/März 2022 möglich sei. Dazu erfolgte mit E-Mail vom 14.02.2022 neuerlich die Nachricht, dass die Beschwerdeführerin im März 2022 wiederum am Auge operiert werde, derzeit nicht kommen könne und weiters ausführte „wenn er es ohne mich lösen kann“, wobei die Beschwerdeführervertreterin die Beschwerde nicht zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Serbien, sie war in den Jahren 2010, 2013 und in der Folge 2017 und den Großteil des Jahres 2018 in Österreich gemeldet, hatte jedoch niemals einen Aufenthaltstitel. Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2018 zu Zl. XXXX wegen § 293 Abs. 1 und § 223 Abs. 2, sowie § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vorgehen gewertet.Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.08.2018 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 293, Absatz eins und Paragraph 223, Absatz 2,, sowie Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vorgehen gewertet. Am 21.12.2018 wurde sie von Polizeibeamten in Bregenz bei der Schwarzarbeit in einem Gasthaus betreten, wobei auch festgestellt wurde, dass ihre erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten war. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Sohn in Österreich lebe, ohne jedoch die genaue Adresse zu kennen. Weiters behauptete sie, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX sowie eine Freundschaft mit Frau XXXX , der sie im Alltag behilflich sei. Es gibt jedoch keine weiteren Hinweise auf eine Integration der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügte zu keiner Zeit über eine Beschäftigungsbewilligung. Sie leidet ihren Angaben zufolge unter schweren gesundheitlichen Problemen mit ihren Augen, musste in Serbien mehrfach operiert werden, es stehe ihr eine weitere Augenoperation bevor und ist sie jedenfalls nicht in der Lage, in absehbarer Zeit nach Österreich zu kommen, hat jedoch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Lebensgemeinschaft nach wie vor aufrecht ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Sohn in Österreich lebe, ohne jedoch die genaue Adresse zu kennen. Weiters behauptete sie, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 sowie eine Freundschaft mit Frau römisch 40 , der sie im Alltag behilflich sei. Es gibt jedoch keine weiteren Hinweise auf eine Integration der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügte zu keiner Zeit über eine Beschäftigungsbewilligung. Sie leidet ihren Angaben zufolge unter schweren gesundheitlichen Problemen mit ihren Augen, musste in Serbien mehrfach operiert werden, es stehe ihr eine weitere Augenoperation bevor und ist sie jedenfalls nicht in der Lage, in absehbarer Zeit nach Österreich zu kommen, hat jedoch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Lebensgemeinschaft nach wie vor aufrecht ist. Zu Serbien wird folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
  2. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milošević hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vučić (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
  3. Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des Milošević Regimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vučić Informationsminister unter Milošević. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
  4. Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vučić 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vučić weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vučić versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/ nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021).In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/ nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021). In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes „Non Paper“ neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  5. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die „Errichtung einer serbischen Welt“ plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 25.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.
  6. pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.
  7. pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlargement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will „serbische Welt“errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 22.7.2021 ● DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parlamentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung, Zugriff 25.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https: //www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenzveraenderungen.html, Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbien sicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_ Serbien .pdf, Zugriff 2.6.2021 ● DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/ serbien-und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen, Zugriff 1.6.2021 ● DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.der standard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD

(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_ 2020.pdf , Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_ Serbien. pdf, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NROs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums werden die dokumentierten Fälle von Polizeigewalt aufgearbeitet [Im Zuge von (unangemeldeten aber geduldeten) Demonstrationen gegen eine mögliche erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen kam es im Juli 2020 zu teils gewalttätigen Protesten vor dem Parlament. Die Regierung räumt Einzelfälle von unverhältnismäßigem Gewalteinsatz seitens der Polizeieinsatzkräfte gegen Protestierende ein. Nach Angaben des Innenministeriums werden diese rechtsstaatlich aufgearbeitet; Verdächtige seien suspendiert, Anklageerhebungen würden vorbereitet] (AA 19.11.2020). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021). Ein gemeinsamer NGO-Bericht, der 13 Misshandlungsvorwürfe dokumentiert, wurde im Juli 2020 an den UN-Sonderberichterstatter über Folter geschickt. Bis zum Ende des Jahres war kein Polizeibeamter strafrechtlich verfolgt worden (AI 7.4.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11. 2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11. 2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Serbia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2048751.html, Zugriff 31.5.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 30.07.2021 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits-und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Zugleich bleibt die Arbeit der staatlichen Anti-Korruptionsagentur von strukturellen Schwächen geprägt. Demgegenüber leidet der sehr agile Antikorruptionsrat darunter, dass seine Empfehlungen nur unzureichend von der Regierung umgesetzt werden. Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Letztendlich verpuffte der anfänglich Elan in der Korruptionsbekämpfung, ein systemischer Effekt war nicht zu verzeichnen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. 2020 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der Strafverfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Dennoch ist die Korruption in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 30.3.2021). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2020 am 94. Platz von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, Serbia, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/srb, Zugriff 7.4.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_ Serbien.pdf , Zugriff 2.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_ 2020.pdf , Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%
(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt)
(2021): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 24.6.2021 ● Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2021): Prosečne zarade po zaposlenom, mart
  1. (Durchschnittliches Einkommen, März 2021), https: //www.stat.gov.rs/sr-latn/vesti/statisticalrelease/?p=8209&a=24&s=2403?s=2403, Zugriff 26.5.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (20.4.2021): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2019 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopfin-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (4.5.2021): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/ studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.4.2021): Die serbische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-serbische-wirtschaft.html, Zugriff 26.5.2021 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  2. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2; Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2; Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien – Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/ milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbien sicherheit/207502 ,Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html , Zugriff 1.6.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien – Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/ milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein ’Build Your Future’-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich – dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien – Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/ livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810& vernum=-2, Zugriff 26.5.2021
  3. Beweiswürdigung: Der Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Zl. XXXX , die umfangreiche E-Mail Korrespondenz mit der Beschwerdeführervertreterin, durch die Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug, sowie das gegen sie ergangene Urteil des Landesgerichtes Feldkirch und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Der Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Zl. römisch 40 , die umfangreiche E-Mail Korrespondenz mit der Beschwerdeführervertreterin, durch die Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug, sowie das gegen sie ergangene Urteil des Landesgerichtes Feldkirch und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Länderfeststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die zahlreiche staatliche und nicht staatliche seriöse Quellen dazu ausgewertet und wissenschaftlich bearbeitet hat, entnommen. Es kann ausgenommen werden, dass dieses der Beschwerdeführervertreterin, einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur, bekannt ist und diesbezüglich daher kein förmliches Parteiengehör notwendig war. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sind dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin wohl angab, dass ihr Sohn in Österreich lebe, aber sie keine Adresse angeben konnte und nicht einmal den Wohnort anführen konnte, was darauf hinweist, dass offenbar kein intensiver Kontakt mit ihrem Sohn (auch zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich) bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat auch kein aktuellen Vorbringen über das aktuelle Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX erstattet. Vielmehr wäre schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, wenn diese Lebensgemeinschaft weiterbestehe, dass die Beschwerdeführerin alles unternehmen würde, um zu ihrem Lebensgefährten wieder nach Österreich zu kommen. Vielmehr ist jedoch festzuhalten, dass sich aus der E-Mail Korrespondenz mit der Vertreterin eindeutig ergibt, dass es in keiner Weise absehbar ist, wann die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich kommt, bzw. kommen kann. Die Beschwerdeführerin hat auch – ohne die Beschwerde zurückzuziehen oder einzuschränken – angedeutet, dass sie die Entscheidung ohne eine Beschwerdeverhandlung begrüßen würde („wenn er es ohne mich lösen kann …“). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin wohl angab, dass ihr Sohn in Österreich lebe, aber sie keine Adresse angeben konnte und nicht einmal den Wohnort anführen konnte, was darauf hinweist, dass offenbar kein intensiver Kontakt mit ihrem Sohn (auch zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich) bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat auch kein aktuellen Vorbringen über das aktuelle Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 erstattet. Vielmehr wäre schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, wenn diese Lebensgemeinschaft weiterbestehe, dass die Beschwerdeführerin alles unternehmen würde, um zu ihrem Lebensgefährten wieder nach Österreich zu kommen. Vielmehr ist jedoch festzuhalten, dass sich aus der E-Mail Korrespondenz mit der Vertreterin eindeutig ergibt, dass es in keiner Weise absehbar ist, wann die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich kommt, bzw. kommen kann. Die Beschwerdeführerin hat auch – ohne die Beschwerde zurückzuziehen oder einzuschränken – angedeutet, dass sie die Entscheidung ohne eine Beschwerdeverhandlung begrüßen würde („wenn er es ohne mich lösen kann …“). Die Verurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2018 zur Zl. XXXX , wo auch nähere Angaben zu den Erschwernis- und Milderungsgründen enthalten sind. Der Umstand der Schwarzarbeit ergibt sich aus dem Protokoll der Polizeiinspektion Bregenz vom 21.12.2018, wobei die Beschwerdeführerin dies in der Beschwerde implizit zugegeben hat („sie sei in eine illegale Beschäftigung hineingerutscht“). Die Meldungen der Beschwerdeführerin in Österreich sind im Zentralen Melderegister ersichtlich.Die Verurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.08.2018 zur Zl. römisch 40 , wo auch nähere Angaben zu den Erschwernis- und Milderungsgründen enthalten sind. Der Umstand der Schwarzarbeit ergibt sich aus dem Protokoll der Polizeiinspektion Bregenz vom 21.12.2018, wobei die Beschwerdeführerin dies in der Beschwerde implizit zugegeben hat („sie sei in eine illegale Beschäftigung hineingerutscht“). Die Meldungen der Beschwerdeführerin in Österreich sind im Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Ausreise der Beschwerdeführerin am 04.01.2019 ist der Ausreisebestätigung der IOM vom 10.01.2019 zu entnehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese erst einmal 2010 in Österreich gemeldet war, dann wieder 2013, 2017 und im Jahre 2018 sie mit Unterbrechungen den Großteil des Jahres in Österreich aufhältig war, seit dem Jänner 2019 jedoch offenbar nicht mehr, nachdem sie freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist. Ein längerer zusammenhängender Aufenthalt ergibt sich jedenfalls daraus nicht. Die Beschwerdeführerin hat wohl angegeben, dass sich ihr (erwachsener) Sohn in Österreich befindet, konnte jedoch weder seine Adresse, nicht einmal seinen Aufenthaltsort anführen, sodass daraus zu entnehmen ist, dass offenbar (auch während ihres Aufenthaltes in Österreich) kein intensiver Kontakt besteht und jedenfalls kein Familienleben mit ihrem Sohn vorliegt. Die Beschwerdeführerin behauptete wohl eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX sowie eine „tiefe Freundschaft“ mit XXXX , es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass diese nach wie vor andauert, zumal die Beschwerdeführerin offenbar seit Anfang 2019 ununterbrochen im Herkunftsstaat aufhältig ist und nicht nach Österreich kommen kann oder will und auch kein Vorbringen aber das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft erstattet hat. Die Beschwerdeführerin behauptete wohl eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 sowie eine „tiefe Freundschaft“ mit römisch 40 , es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass diese nach wie vor andauert, zumal die Beschwerdeführerin offenbar seit Anfang 2019 ununterbrochen im Herkunftsstaat aufhältig ist und nicht nach Österreich kommen kann oder will und auch kein Vorbringen aber das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft erstattet hat. Sonstige Hinweise auf eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich strafgerichtlich wegen eines Urkundendeliktes verurteilt, weiters bei der Schwarzarbeit betreten und hält sich wie bereits ausgeführt seit geraumer Zeit im Herkunftsstaat auf. Im Rahmen einer Interessensabwägung ist daher unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt die Rückkehrentscheidung zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt.Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd Paragraph 50, FPG vorliegt. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien war daher ebenfalls zu bestätigen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Par

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