RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW175 2241774-1 SpruchW175 2241774-1/10E, W175 2241774-1/10E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Gegen die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige, wurde im August 2020 eine Aufenthaltsermittlung eingeleitet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.10.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass sie sich im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl sie keinen Aufenthaltstitel verfüge und sich nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfe. Daher sei gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot/Ausweisung/Aufenthaltsverbot eingeleitet worden. Die BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.10.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass sie sich im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl sie keinen Aufenthaltstitel verfüge und sich nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfe. Daher sei gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot/Ausweisung/Aufenthaltsverbot eingeleitet worden. Die BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Am 30.10.2020 ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion (LPD) um eine Hauserhebung an der Adresse der BF. Mit Bericht vom 02.12.2020 teilte die LPD dem BFA mit, dass bei der Hauserhebung an der Adresse der BF niemand angetroffen worden sei. Die Wohnung sei offensichtlich unbewohnt. Die Eigentümerin der Wohnung habe gegenüber der LPD angegeben, dass es sich bei der BF um ihre Schwester handle. Diese sei vor kurzem umgezogen. Diese gab der LPD die neue Adresse der BF bekannt. Am 16.12.2020 brachte die BF eine Stellungnahme ein. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie ihre in Österreich lebende Schwester besucht habe und aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht rechtzeitig ausreisen habe können. Die BF werde in den nächsten Tagen das Bundesgebiet verlassen und nach Serbien ausreisen. Am 12.01.2021 legte die BF eine Kopie ihres Reisepasses mit einem Ausreisestempel vom 02.01.2021 sowie einen ZMR Auszug, in welchem eine Abmeldung der BF am 05.01.2021 aufscheint, vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde gegen die BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF fest und erwog weiters, dass sich aus dem ZMR eine aufrechte Meldung der BF von 14.02.2017 bis 02.11.2017 und von 13.05.2020 bis 05.01.2021 ergebe. Die BF habe somit bereits im Jahr 2017 die erlaubte Aufenthaltsdauer deutlich überschritten. Seit 14.08.2020 sei die BF zuletzt in Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts von 90 Tagen der letzten 180 Tage beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Sie habe keine Aufenthaltsberechtigung bzw. keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der Aufenthalt der BF sei unrechtmäßig. Zudem sei sie mittellos. Sie sei am 07.01.2021 nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist. Eine Schwester der BF sei in Österreich wohnhaft. Der Lebensmittelpunkt der BF liege in Serbien. Es bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen würden einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise darstellen. Die BF habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Überdies verfüge die BF über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. Das Einreiseverbot richte sich daher – neben § 53 Abs. 2 Z 6 FPG – auch nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF fest und erwog weiters, dass sich aus dem ZMR eine aufrechte Meldung der BF von 14.02.2017 bis 02.11.2017 und von 13.05.2020 bis 05.01.2021 ergebe. Die BF habe somit bereits im Jahr 2017 die erlaubte Aufenthaltsdauer deutlich überschritten. Seit 14.08.2020 sei die BF zuletzt in Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts von 90 Tagen der letzten 180 Tage beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Sie habe keine Aufenthaltsberechtigung bzw. keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der Aufenthalt der BF sei unrechtmäßig. Zudem sei sie mittellos. Sie sei am 07.01.2021 nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist. Eine Schwester der BF sei in Österreich wohnhaft. Der Lebensmittelpunkt der BF liege in Serbien. Es bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen würden einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise darstellen. Die BF habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Überdies verfüge die BF über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. Das Einreiseverbot richte sich daher – neben Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG – auch nach Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung derzeit nicht mehr erforderlich sei, da die BF das Bundesgebiet bereits verlassen habe. Die BF habe die sichtvermerksfreie Zeit um 150 Tage überschritten. In Österreich liege ein Privat- und Familienleben vor. Die BF sei strafgerichtlich unbescholten. Sie sei keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft gewesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei im gegenständlichen Fall überschießend, da die BF freiwillig ausgereist sei. Die Übertretung der sichtvermerksfreien Zeit sei vor allem auf die COVID-19 Krise zurückzuführen. Die BF verfüge über kein Auto und wäre die Ausreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel über eine verhältnismäßig lange Dauer aufgrund des hohen Ansteckungsrisikos in einem geschlossenen Fahrzeug unzumutbar gewesen. Unter anderem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 17.04.2021 heiratete die BF in Österreich einen slowenischen Staatsangehörigen. Am 13.08.2021 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (MA35). Mit Mail vom 07.12.2021 teilte die MA35 der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass der Antrag bewilligungsfähig sei und aufgrund der erfüllten Voraussetzungen die Aufenthaltskarte ausgestellt werden könnte. Da gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden sei und das Verfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, müsse der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden. Am 17.12.2021 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 30.12.2021, Fr 2021/21/0027-3, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2022, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Die BF gab zusammengefasst an, zuletzt im April 2021 nach Österreich eingereist zu ein. Im Mai habe sie sich nochmals für zwei oder drei Tage in Serbien aufgehalten, da ihre Großmutter verstorben sei. Sie lebe nunmehr im Bundesgebiet in einer Mietwohnung mit ihrem Ehemann, einem slowenischen Staatsangehörigen. Diesen habe sie am 17.04.2021 geheiratet. Ihr Ehemann sei seit neun oder zehn Jahren in Österreich wohnhaft und erwerbstätig; er verdiene rund EUR 2.300,- bis 2.400,- monatlich. Die BF arbeite in eine Bäckerei und verdiene rund EUR 2.600,- brutto im Monat. Sie habe ihren Ehemann im September 2020 kennen gelernt und seien sie seit November 2020 ein Paar. Eine Schwester der BF sei in Österreich wohnhaft; zu dieser bestehe ein sehr gutes Verhältnis. Mit Mail vom 03.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die MA35 um Mitteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR-Bürger an die BF beabsichtigt sei. Mit Mail vom 11.02.2022 teilte die MA35 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Antrag der BF bewilligungsfähig sei. Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Ehe sei seitens der LPD gemäß § 37 Abs. 4 NAG überprüft worden und habe laut Bericht der LPD vom 06.12.2021 keine Aufenthaltsehe festgestellt bzw. nicht bestätigt werden können.Mit Mail vom 11.02.2022 teilte die MA35 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Antrag der BF bewilligungsfähig sei. Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Ehe sei seitens der LPD gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG überprüft worden und habe laut Bericht der LPD vom 06.12.2021 keine Aufenthaltsehe festgestellt bzw. nicht bestätigt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF führt die angegeben Identität und Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF führt die angegeben Identität und Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF weist in Österreich aufrechte Meldungen von 14.02.2017 – 02.11.2017, von 13.05.2020 – 05.01.2021 und von 19.04.2021 bis dato auf. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF heiratete am 17.04.2021 in Österreich einen slowenischen Staatsangehörigen. Der Ehemann der BF ist in Österreich seit 11.06.2012 durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Seit 10.05.2021 sind die BF und ihr Ehemann an derselben Adresse gemeldet. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden bzw. aufgelöst wurde. Hinsichtlich des Ehemannes der BF liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdaten vom 01.02.2022):Hinsichtlich des Ehemannes der BF liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdaten vom 01.02.2022): 01.01.2016 – 21.06.2017 Arbeiter 02.07.2017 – 22.04.2018 Arbeitslosengeldbezug 24.04.2018 – 24.04.2018 Arbeitslosengeldbezug 15.07.2017 – 31.03.2018 Freier DV 26.04.2018 – 30.09.2019 selbstständig Erwerbstätiger 19.10.2018 – 31.10.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter 19.12.2018 – 20.01.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter 22.01.2019 – 31.03.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter 22.07.2020 – 05.09.2020 Arbeitslosengeldbezug 06.09.2020 – 04.10.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 06.10.2020 – 03.11.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 05.11.2020 – 03.03.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 13.03.2021 – 30.04.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 16.11.2020 – 31.01.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter 04.03.2021 – 12.03.2021 Krankengeldbezug 07.05.2021 – 30.09.2021 Angestellter 06.10.2021 – 14.01.2022 Arbeiter Die BF hat am 13.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt. Das Verfahren ist derzeit an der zuständigen Behörde anhängig. 2. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht entgegengetreten wurde sowie der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses der BF. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das IZR sowie das Meldesystem des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Heirat der BF ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihres Ehemannes, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen sowie zu deren Berufstätigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 Abs. 1 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, Absatz eins, NAG lautet auszugsweise: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]“ Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise:„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise:, „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Die BF heiratete am 17.04.2021 einen slowenischen Staatsangehörigen. Dieser befindet sich seit dem 11.06.2012 im Bundesgebiet und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Beim Ehemann der BF handelt es sich somit um einen EWR-Bürger, der in Österreich sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Der BF kommt die Eigenschaft einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des Beschwerdeführers allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, sofern nicht seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG getroffen worden ist (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293), dafür gibt es im gegenständlichen Fall jedoch keinen Anhaltspunkt.Die BF heiratete am 17.04.2021 einen slowenischen Staatsangehörigen. Dieser befindet sich seit dem 11.06.2012 im Bundesgebiet und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Beim Ehemann der BF handelt es sich somit um einen EWR-Bürger, der in Österreich sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Der BF kommt die Eigenschaft einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des Beschwerdeführers allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, sofern nicht seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG getroffen worden ist (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293), dafür gibt es im gegenständlichen Fall jedoch keinen Anhaltspunkt. Ergänzend ist auf die Feststellung des VwGH zu verweisen, wonach es für die Inanspruchnahme des „Rechts auf Freizügigkeit“ genügt, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält (VwGH 15.05.2012, 2009/18/0518; 10.11.2009, 2008/22/0733). Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bei (begünstigten) Drittstaatsangehörigen:Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bei (begünstigten) Drittstaatsangehörigen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWRN-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, zuletzt insbesondere in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr weiterbesteht, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktuelle Entscheidungen).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, zuletzt insbesondere in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr weiterbesteht, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktuelle Entscheidungen). Die BF, eine serbische Staatsangehörige, ist mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen seit dem 17.04.2021 in aufrechter Ehe verheiratet. Der Ehemann ist seit dem 11.06.2012 in Österreich gemeldet und unterhalten die derzeitigen Ehepartner seit dem 10.05.2021 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung der BF als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG als unzulässig. Das BFA konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 12.02.2021 genehmigt und am 19.02.2021 zugestellt, die Eheschließung erfolgte am 17.04.2021 – noch nicht selbst wahrnehmen. Die BF, eine serbische Staatsangehörige, ist mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen seit dem 17.04.2021 in aufrechter Ehe verheiratet. Der Ehemann ist seit dem 11.06.2012 in Österreich gemeldet und unterhalten die derzeitigen Ehepartner seit dem 10.05.2021 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Eine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung der BF als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als unzulässig. Das BFA konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 12.02.2021 genehmigt und am 19.02.2021 zugestellt, die Eheschließung erfolgte am 17.04.2021 – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass der BF noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).Dass der BF noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes kommt der BF daher die Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (und in weiterer Folge auch des darauf aufbauenden Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG) im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als rechtswidrig erweist. Die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist gegenständlich auf Basis der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen.Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes kommt der BF daher die Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG (und in weiterer Folge auch des darauf aufbauenden Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG) im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als rechtswidrig erweist. Die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist gegenständlich auf Basis der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2241774.1.00