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{'item': 'W184 2251582-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 17§ 3§ 8§ 34Art. 130§ 66§ 18§ 19§ 24§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW184 2251582-1 SpruchW184 2251582-1/3E, , W184 2251582-1/3E beschlussbeschluss, Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 30.09.2021 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebrachter schriftlicher Eingabe beantragte die – in Österreich subsidiär schutzberechtigte – Mutter und gesetzliche Vertreterin der am XXXX im Bundesgebiet geborenen beschwerdeführenden Partei, einem männlichen afghanischen Staatsangehörigen, die Gewährung internationalen Schutzes für ihren Sohn. Dabei wurde im verwendeten Formular über die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 17Abs. 3 Asyl

G 2005 angegeben, dass die minderjährige beschwerdeführende Partei keine eigenen Gründe für eine Schutzgewährung aufweise und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Mit am 30.09.2021 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebrachter schriftlicher Eingabe beantragte die – in Österreich subsidiär schutzberechtigte – Mutter und gesetzliche Vertreterin der am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen beschwerdeführenden Partei, einem männlichen afghanischen Staatsangehörigen, die Gewährung internationalen Schutzes für ihren Sohn. Dabei wurde im verwendeten Formular über die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 angegeben, dass die minderjährige beschwerdeführende Partei keine eigenen Gründe für eine Schutzgewährung aufweise und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei bis zum 04.12.2022 erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei bis zum 04.12.2022 erteilt.“ Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Die gesetzliche Vertretung habe nämlich für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt. Selbst wenn die Länderfeststellungen der gesetzlichen Vertretung nicht persönlich übersetzt worden seien und somit das Parteiengehör verletzt worden sei, so werde dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt worden seien und sie die Möglichkeit habe, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Da im konkreten Fall keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die nur den Spruchpunkt I. bekämpft und worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid ohne vorherige Einvernahme der beschwerdeführenden Partei bzw. seiner gesetzlichen Vertretung ergangen sei. Die Behörde habe daher einen Bescheid ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme erlassen. Die Unterlassung der Durchführung der Einvernahme stelle einen groben Mangel dar, zumal sich die Behörde nur auf den Akt der Mutter stützen habe können und die eigenen Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt habe. Aus diesem Grund habe die Behörde der Entscheidung somit einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Hinzu komme, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die beschwerdeführende Partei knapp fünf Monate alt sei. Da keine Einvernahme stattgefunden habe, sei die Mutter auch nicht zur Lage von Kindern in Afghanistan befragt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. werte die Behörde die von ihr selbst eingebrachten Länderberichte unvollständig aus. Das Verfahren vor der Behörde sei auch insofern mangelhaft, als sie es gänzlich unterlasse, sich mit der Situation der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen. Die belangte Behörde habe auch aus diesem Grund den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren neben anderen Verfahrensmängeln zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet, zumal sich die Behörde nicht mit dem Fall der beschwerdeführenden Partei beschäftigt habe, sondern lediglich auf den Akt seiner Eltern verweise. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die nur den Spruchpunkt römisch eins. bekämpft und worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid ohne vorherige Einvernahme der beschwerdeführenden Partei bzw. seiner gesetzlichen Vertretung ergangen sei. Die Behörde habe daher einen Bescheid ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme erlassen. Die Unterlassung der Durchführung der Einvernahme stelle einen groben Mangel dar, zumal sich die Behörde nur auf den Akt der Mutter stützen habe können und die eigenen Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt habe. Aus diesem Grund habe die Behörde der Entscheidung somit einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Hinzu komme, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die beschwerdeführende Partei knapp fünf Monate alt sei. Da keine Einvernahme stattgefunden habe, sei die Mutter auch nicht zur Lage von Kindern in Afghanistan befragt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. werte die Behörde die von ihr selbst eingebrachten Länderberichte unvollständig aus. Das Verfahren vor der Behörde sei auch insofern mangelhaft, als sie es gänzlich unterlasse, sich mit der Situation der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen. Die belangte Behörde habe auch aus diesem Grund den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren neben anderen Verfahrensmängeln zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet, zumal sich die Behörde nicht mit dem Fall der beschwerdeführenden Partei beschäftigt habe, sondern lediglich auf den Akt seiner Eltern verweise. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 30.09.2021 stellte die Mutter der beschwerdeführenden Partei als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihr nachgeborenes Kind und beantragte

§ 34Asyl

G 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie in ihrem Fall. Die beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 30.09.2021 stellte die Mutter der beschwerdeführenden Partei als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihr nachgeborenes Kind und beantragte

Paragraph 34, AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie in ihrem Fall. Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 betreffend die Zuerkennung von Asyl abgewiesen, es wurde ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2022 erteilt. Der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019, W175 2185081-1/18E, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zum gegenständlichen Antrag der nachgeborenen beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz fand keine Einvernahme im Verfahren vor dem BFA statt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem für die beschwerdeführende Partei am 30.09.2021 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Rechtssache:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  5. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  6. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  7. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  9. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  10. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d. h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d. h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass

den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass

den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor.

§ 18Abs. 1 1. Fall Asyl

G hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, 1. Fall AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 2 Asyl

G ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3).

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997– ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997– ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens dient der Erforschung der Fluchtgründe, und es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angaben eines Asylwerbers im Rahmen einer Erstbefragung nicht alleinige Erkenntnisquelle für das Vorliegen von Asylgründen sein können.

§ 18Abs. 1 Asyl

G ist das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten, und § 19 AsylG präzisiert hinsichtlich der Befragung (als einer der Haupterkenntnisquellen im Asylverfahren), dass der Asylwerber persönlich von einem Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen ist, was im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht geschehen ist. Das Bundesamt hätte eine Einvernahme auch dann durchführen müssen, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht.Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens dient der Erforschung der Fluchtgründe, und es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angaben eines Asylwerbers im Rahmen einer Erstbefragung nicht alleinige Erkenntnisquelle für das Vorliegen von Asylgründen sein können.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ist das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten, und Paragraph 19, AsylG präzisiert hinsichtlich der Befragung (als einer der Haupterkenntnisquellen im Asylverfahren), dass der Asylwerber persönlich von einem Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen ist, was im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht geschehen ist. Das Bundesamt hätte eine Einvernahme auch dann durchführen müssen, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht. Das BFA stützte seine abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausschließlich darauf, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Hierbei übersieht das Bundesamt offensichtlich, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreterin noch gar nicht geboren war und es seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin daher nicht möglich war, die ihren Sohn betreffenden Fluchtgründe in ihrer eigenen Einvernahme vorzubringen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es im gegenständlichen Fall daher gänzlich unterlassen, die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Partei über das Vorliegen möglicher individueller Fluchtgründe des Genannten zu befragen, und diese konnte sohin mangels Gelegenheit bzw. mangels eingeräumter Möglichkeit kein Vorbringen erstatten, welches unter Umständen im Hinblick auf § 3 AsylG 2005 asylrelevant wäre.Das BFA stützte seine abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausschließlich darauf, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Hierbei übersieht das Bundesamt offensichtlich, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreterin noch gar nicht geboren war und es seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin daher nicht möglich war, die ihren Sohn betreffenden Fluchtgründe in ihrer eigenen Einvernahme vorzubringen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es im gegenständlichen Fall daher gänzlich unterlassen, die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Partei über das Vorliegen möglicher individueller Fluchtgründe des Genannten zu befragen, und diese konnte sohin mangels Gelegenheit bzw. mangels eingeräumter Möglichkeit kein Vorbringen erstatten, welches unter Umständen im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG 2005 asylrelevant wäre. Insoweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass selbst unter der Annahme der Verletzung des Parteiengehörs, da die Länderfeststellungen der gesetzlichen Vertretung nicht übersetzt worden seien, dieser Umstand dadurch geheilt werde, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden würden und die gesetzliche Vertretung die Möglichkeit habe, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und ein damit verbundenes Vorbringen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG, insbesondere hinsichtlich des Fluchtgrundes einer Partei, ersetzen können. Entscheidend ist, dass die Partei im Verfahren vor der Entscheidungsfindung in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).Insoweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass selbst unter der Annahme der Verletzung des Parteiengehörs, da die Länderfeststellungen der gesetzlichen Vertretung nicht übersetzt worden seien, dieser Umstand dadurch geheilt werde, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden würden und die gesetzliche Vertretung die Möglichkeit habe, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und ein damit verbundenes Vorbringen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 37, AVG, insbesondere hinsichtlich des Fluchtgrundes einer Partei, ersetzen können. Entscheidend ist, dass die Partei im Verfahren vor der Entscheidungsfindung in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Auch § 24 Abs. 3 AsylG 2005 sieht für das Bundesamt bei bestimmten Konstellationen die Möglichkeit vor, im Asylverfahren ohne Durchführung einer Einvernahme zu entscheiden. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht

§ 24Abs. 3 Asyl

G 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Ein Asylwerber entzieht sich nach § 24 Abs. 1 AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn (Z 1) dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder (Z 2) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder (Z 3) er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.Auch Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 sieht für das Bundesamt bei bestimmten Konstellationen die Möglichkeit vor, im Asylverfahren ohne Durchführung einer Einvernahme zu entscheiden. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Ein Asylwerber entzieht sich nach Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn (Ziffer eins,) dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder (Ziffer 2,) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder (Ziffer 3,) er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welche Grundlage das Bundesamt seine Entscheidung stützte, um von der grundsätzlich nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend vorgesehenen Einvernahme zu möglichen Fluchtgründen der nachgeborenen beschwerdeführenden Partei abzusehen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine Konstellation vorliegt, die ein Vorgehen nach § 24 Abs. 3 AsylG 2005 rechtfertigt. Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welche Grundlage das Bundesamt seine Entscheidung stützte, um von der grundsätzlich nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zwingend vorgesehenen Einvernahme zu möglichen Fluchtgründen der nachgeborenen beschwerdeführenden Partei abzusehen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine Konstellation vorliegt, die ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 rechtfertigt. Wenn die belangte Behörde mit ihrem Verweis darauf, die gesetzliche Vertreterin habe keine Fluchtgründe vorgebracht, auf das Antragsformular verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich dabei offensichtlich um ein Formular des BFA selbst handelt, bei dem die beiden Sätze "Ich beantrage daher

§ 34Asyl

G 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie in meinem Falle. Eigene Fluchtgründe habe ich für mein Kind nicht vorzubringen." bereits vorgedruckt sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese schablonenhaften Angaben die Behörde von der amtswegigen Ermittlung eventueller Schutzgründe bereits befreien kann.Wenn die belangte Behörde mit ihrem Verweis darauf, die gesetzliche Vertreterin habe keine Fluchtgründe vorgebracht, auf das Antragsformular verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich dabei offensichtlich um ein Formular des BFA selbst handelt, bei dem die beiden Sätze "Ich beantrage daher

Paragraph 34, AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie in meinem Falle. Eigene Fluchtgründe habe ich für mein Kind nicht vorzubringen." bereits vorgedruckt sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese schablonenhaften Angaben die Behörde von der amtswegigen Ermittlung eventueller Schutzgründe bereits befreien kann. Hinzu kommt, dass dem vorgedruckten Formular nicht zu entnehmen ist, ob die gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei beraten wurde bzw. ob bei der Antragstellung ein Dolmetscher beigezogen worden war. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei den Antrag persönlich bei der Behörde gestellt hat. Dass der gesetzlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei die Bedeutung des vorgedruckten Formulars bewusst war bzw. sie dessen Inhalt tatsächlich auch verstanden hat, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht zweifelsfrei entnehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde bei der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Partei im Vorfeld der Bescheiderlassung jedenfalls um Klarstellung ersuchen müssen, ob diese das Vorliegen individueller Gründe im Verfahren ihres Sohnes geltend mache. Die Behörde hat im vorliegenden Verfahren sohin nicht einmal ansatzweise Ermittlungen dahingehend getätigt, ob im Falle der minderjährigen nachgeborenen beschwerdeführenden Partei allenfalls individuelle Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen. In der Beschwerde wurde daher vollkommen zu Recht moniert, dass es das Bundesamt unterlassen habe, eine gesonderte Einzelfallprüfung im Verfahren der minderjährigen beschwerdeführenden Partei durchzuführen, weshalb es die belangte Behörde verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, und das Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet wurde. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. Aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug auf etwaige Verfolgungsgründe der minderjährigen beschwerdeführenden Partei hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher den in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. Aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug auf etwaige Verfolgungsgründe der minderjährigen beschwerdeführenden Partei hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher den in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die Mutter der beschwerdeführenden Partei als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich ausführlich zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch allfällige weitere Ermittlungen zu erheben haben, wobei auch das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs wird die belangte Behörde auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat treffen, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat würdigen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen. Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Erhebungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz erfolgen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde noch als völlig ungeklärt. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die Mängel in den Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Es war daher der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251582.1.00

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