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{'item': 'W198 2231787-2'}

Obsah (12)§ 33§ 32Art. 133§ 16§ 24§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW198 2231787-2 Spruch, W198 2231787-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl S

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.A.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B.) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

§ 32Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.B.) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. C.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 13.01.2020, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Antragsteller) in der Zeit von 01.04.2017 bis 31.03.2018 nach den Bestimmungen des B-KUVG pflichtversichert in der Kranken- und Unfallversicherung sowie pflichtversichert nach den Bestimmungen des ASVG in der Pensionsversicherung war. Im Spruchpunkt 1.) wurde festgestellt, dass die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  2. - 31.12.2017 € 18.922,20 beträgt. Die Sonderbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  3. - 31.12.2017 beträgt € 3.109,
  4. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  5. - 31.03.2018 beträgt € 6.066,
  6. Die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  7. - 31.03.2018 beträgt € 972,
  8. Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag des Antragstellers auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen

§ 16B-KUVG abgewiesen.

Im Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge

§ 24

B-KUVG zu Unrecht erfolgt sei, mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

  1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 13.01.2020, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) in der Zeit von 01.04.2017 bis 31.03.2018 nach den Bestimmungen des B-KUVG pflichtversichert in der Kranken- und Unfallversicherung sowie pflichtversichert nach den Bestimmungen des ASVG in der Pensionsversicherung war. Im Spruchpunkt 1.) wurde festgestellt, dass die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  2. - 31.12.2017 € 18.922,20 beträgt. , Die Sonderbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  3. - 31.12.2017 beträgt € 3.109,
  4. , Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  5. - 31.03.2018 beträgt € 6.066,
  6. Die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.
  7. - 31.03.2018 beträgt € 972,
  8. , Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag des Antragstellers auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen

Paragraph 16, B-KUVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge

, Paragraph 24, B-KUVG zu Unrecht erfolgt sei, mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde festgehalten, dass das dem Antragsteller in der Zeit von 01.04.2017 bis 10.12.2017 gebührende Entgelt außer Streit stehe. Vor diesem Hintergrund würden die von der belangten Behörde für die Zeit von 01.04.2017 bis 10.12.2017 festgestellten Beitragsgrundlagen auf den vom Dienstgeber übermittelten und vom Antragsteller nicht weiter bestrittenen Lohnkonten beruhen. Hinsichtlich des Zeitraums 11.12.2017 bis 22.03.2018 sei das gebührende Entgelt aufgrund einer zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstgeber bestehenden Streitigkeit über die korrekte bezugsrechtliche Einreihung des Antragstellers jedoch strittig. Die Feststellung der Beitragsgrundlagen sei für diesen Zeitraum auf Basis der vom Dienstgeber übermittelten Lohnkonten erfolgt, da für die belangte Behörde — entgegen der Ansicht des Antragstellers - eine dauerhafte Verwendungsänderung des Antragstellers (von v4/1 auf v3/3) nicht erkennbar sei. Aus diesem Grund sei in dieser Zeit eine dem Dienstvertag des Antragstellers entsprechende Einstufung auf Basis v4/1 den Beitragsgrundlagen zu Grunde zu legen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt 1.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die festgestellten Beitragsgrundlagen nicht nach Monaten sowie nach Entgelt, Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag aufgeschlüsselt wären und daher nicht nachvollziehbar seien. Da ein höheres Entgelt zustehe, seien die Beitragsgrundlagen jedenfalls zu niedrig festgestellt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich die Planstellen vorlegen zu lassen und habe offensichtlich ausschließlich den Ausführungen des Dienstgebers Glauben geschenkt. Überdies werde im Bescheid ausgeführt, dass hier eine Dienstbehörde vorliege. Tatsächlich sei es aber so, dass eben keine Dienstbehörde vorliege, obwohl das Vorgehen des Dienstgebers darauf deuten lasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Status des Dienstgebers als Vorfrage zu prüfen, sondern habe die Angaben des Dienstgebers ungeprüft übernommen. Der Dienstgeber sei von der Verwendung in der Beglaubigung informiert gewesen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 sei im Dienstweg diese Meldung erstattet worden. In diesem Schreiben sei keine Rede von einer vorübergehenden Verwendung als Beglaubigungsbeamter. Der Antragsteller sei ein redlicher Erklärungsempfänger und habe auf die Angaben des Vorstehers der Geschäftsstelle vertraut. Es sei eine dauerhafte Verwendung zugesagt worden. In einer Gesamtschau sei anzunehmen, dass eine dauerhafte Verwendung beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sei eine notwendige Planstelle vorgelegen. Daher hätte im strittigen Zeitraum zumindest in Höhe von v3/1 entlohnt werden müssen. Zu Spruchpunkt 2.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ausführe, dass ausschließlich das B-KUVG gelten würde. Dies sei nicht richtig. Betreffend die Pensionsbeiträge sei ausschließlich das ASVG anwendbar, welches in § 42 iVm § 111 ASVG Sanktionen vorsehe. Zu Spruchpunkt 3.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Status des Dienstgebers ordnungsgemäß zu prüfen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt 1.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die festgestellten Beitragsgrundlagen nicht nach Monaten sowie nach Entgelt, Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag aufgeschlüsselt wären und daher nicht nachvollziehbar seien. Da ein höheres Entgelt zustehe, seien die Beitragsgrundlagen jedenfalls zu niedrig festgestellt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich die Planstellen vorlegen zu lassen und habe offensichtlich ausschließlich den Ausführungen des Dienstgebers Glauben geschenkt. Überdies werde im Bescheid ausgeführt, dass hier eine Dienstbehörde vorliege. Tatsächlich sei es aber so, dass eben keine Dienstbehörde vorliege, obwohl das Vorgehen des Dienstgebers darauf deuten lasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Status des Dienstgebers als Vorfrage zu prüfen, sondern habe die Angaben des Dienstgebers ungeprüft übernommen. Der Dienstgeber sei von der Verwendung in der Beglaubigung informiert gewesen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 sei im Dienstweg diese Meldung erstattet worden. In diesem Schreiben sei keine Rede von einer vorübergehenden Verwendung als Beglaubigungsbeamter. Der Antragsteller sei ein redlicher Erklärungsempfänger und habe auf die Angaben des Vorstehers der Geschäftsstelle vertraut. Es sei eine dauerhafte Verwendung zugesagt worden. In einer Gesamtschau sei anzunehmen, dass eine dauerhafte Verwendung beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sei eine notwendige Planstelle vorgelegen. Daher hätte im strittigen Zeitraum zumindest in Höhe von v3/1 entlohnt werden müssen. Zu Spruchpunkt 2.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ausführe, dass ausschließlich das B-KUVG gelten würde. Dies sei nicht richtig. Betreffend die Pensionsbeiträge sei ausschließlich das ASVG anwendbar, welches in Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG Sanktionen vorsehe. Zu Spruchpunkt 3.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Status des Dienstgebers ordnungsgemäß zu prüfen.
  3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.07.2021, W198 2231787-1/6E, die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.07.2021, W198 2231787-1/6E, die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 11.08.2021 stellte der Antragsteller
  2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  3. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führte er aus, dass er mit dem am 28.07.2021 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 erstmals erfahren habe, dass es eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2020 (offensichtlich gemeint: 2019) gebe. Diese Stellungnahme sei dem Antragsteller nicht zugestellt worden und habe er daher keine Kenntnis davon gehabt. Er sei sohin nicht in der Lage gewesen, auf diese Stellungnahme entsprechend zu reagieren und habe er dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Offenbar sei in der Weihnachtszeit die Zustellung der Stellungnahme – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben. An der versäumten Handlung liege kein Verschulden des Antragstellers vor. Sollte ihn tatsächlich ein Verschulden treffen, so handle es sich dabei höchstens um eine leichte Fahrlässigkeit, welche die Wiedereinsetzung nicht hindere. Hätte der Antragsteller von der vorgehaltenen Stellungnahme vom 20.12.2020 (offensichtlich gemeint: 2019) gewusst, so hätte er rechtzeitig vorbringen könne, dass mit Wirksamkeit vom 23.03.2018 eine Einstufung in v3/3 tatsächlich vorliege. Weiters ergebe sich aus den Beilagen zum gegenständlichen Antrag, dass eine dauernde Funktionsbetrauung erfolgt sei. Zum Eventualantrag auf Wiederaufnahme werde ausgeführt, dass die nun vorgelegten Beweise bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen seien, jedoch für den Antragsteller erst später hervorgekommen seien. Dabei handle es sich einerseits um Zeugenaussagen, andererseits um Urkunden, welcher erst beim Dienstgeber erhoben werden mussten. Der Dienstgeber habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Beweise nicht vorgelegt, obwohl er dies tun hätte müssen.
  4. In einer ebenfalls mit 11.08.2021 datierten „Äußerung zur Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2020“ führte der Antragsteller aus, dass ihm nicht vorwerfbar sei, dass ein Antrag auf Betrauung von der Dienststelle nicht gestellt worden sei. Allerdings habe der damalige Vorsteher der Geschäftsstelle im Dienstweg über die Verwendung des Antragstellers berichtet. Von einer vorübergehenden Tätigkeit sei hier jedenfalls keine Rede gewesen. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sei daher bekannt gewesen, welcher Tätigkeit der Antragsteller nachgegangen sei. Hier hätte von der Personalstelle, sohin vom Präsidenten des OLG Wien, darauf gedrängt werden müssen, dass die Dienststelle die richtigen und notwendigen Anträge stelle. Dies sei jedoch offenbar unterblieben. Die Betrauung sei nicht in Aussicht gestellt worden, sondern dezidiert durch den damaligen Vorsteher zugesagt worden. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Antragsteller tatsächlich mit der Funktion eines ersten Beglaubigungsbeamten dauerhaft betraut worden sei. Der Dienstvertrag sei somit konkludent geändert worden. Tatsächlich sei bereits mit 23.03.2018 die (fixe) Einstufung in die richtige Bewertungsgruppe vorgenommen worden. Eine dauerhafte Betrauung sei von Anfang an vorgesehen gewesen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.08.2021 der BVAEB die Eingabe des Antragstellers vom 11.08.2021 übermittelt und wurde die BVAEB zur schriftlichen Replik aufgefordert.
  6. Am 21.09.2021 langte eine mit 20.09.2021 datierte Stellungnahme der BVAEB beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.02.2022 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der BVAEB vom 20.09.2021 zur Kenntnis gebracht.
  8. Am 10.03.2022 langte eine Äußerung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.07.2021, W198 2231787-1/6E, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der BVAEB vom 13.01.2020 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 11.08.2021 stellte der Antragsteller
  10. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  11. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
  12. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Gerichtsakten W198 2231787-1 und W198 2231787-2 sowie aus den im verwaltungsbehördlichen bzw. in den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren zur Vorlage gebrachten Stellungnahmen und Dokumenten. Die Feststellungen waren daher auf Grundlage der Bezug habenden Akten zu treffen. Bei der Beurteilung ob gegenständlich ein Grund für eine Wiedereinsetzung bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt, handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht explizit vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht explizit vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bzw. ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG vorliegt, ist rein rechtlicher Natur. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bzw. ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorliegt, ist rein rechtlicher Natur. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass ihr ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass ihr ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist

§ 33Abs. 3 Vw

GVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab der Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab der Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Es ist auszuführen, dass die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG entspricht.Es ist auszuführen, dass die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen den Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG entspricht. Die Wiedereinsetzung ermöglicht es einer Verfahrenspartei, eine - unverschuldet oder nur mit einem minderen Grad des Versehens verschuldet - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung setzt die Versäumung einer Frist voraus und ist ausschließlich bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist (beispielsweise zur Vornahme einer Prozesshandlung, zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, zur Stellung eines Vorlageantrages oder eines Antrages auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG) zu gewähren (vgl. VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0528; Reisner, Rz. 4 zu § 33 VwGVG). Darüber hinaus muss die Partei durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleiden, was dann als gegeben angesehen wird, wenn sie daran gehindert war, eine Prozesshandlung vorzunehmen. Für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre. Die Wiedereinsetzung ermöglicht es einer Verfahrenspartei, eine - unverschuldet oder nur mit einem minderen Grad des Versehens verschuldet - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung setzt die Versäumung einer Frist voraus und ist ausschließlich bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist (beispielsweise zur Vornahme einer Prozesshandlung, zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, zur Stellung eines Vorlageantrages oder eines Antrages auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG) zu gewähren vergleiche VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0528; Reisner, Rz. 4 zu Paragraph 33, VwGVG). Darüber hinaus muss die Partei durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleiden, was dann als gegeben angesehen wird, wenn sie daran gehindert war, eine Prozesshandlung vorzunehmen. Für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis die Partei gehindert haben muss, die Prozesshandlung vorzunehmen oder an der Verhandlung teilzunehmen. Die Partei darf die Säumnis jedoch nicht verschuldet haben. Das Erfordernis, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Vornahme einer Prozesshandlung oder an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gehindert war, stellt einen Sorgfaltsmaßstab dar (Reisner, a.a.O., Rz. 11 zu § 33 VwGVG). Ob ein Ereignis als unvorhergesehen anzusehen ist, ist von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse abhängig und gilt ein Ereignis dann als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht erwartet hätte und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen hätte können (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Die Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, ist ein objektiver Maßstab (VwGH vom 08.06.2015, Zl. Ra 2015/08/0005). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es auch ein objektiver Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis die Partei gehindert haben muss, die Prozesshandlung vorzunehmen oder an der Verhandlung teilzunehmen. Die Partei darf die Säumnis jedoch nicht verschuldet haben. Das Erfordernis, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Vornahme einer Prozesshandlung oder an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gehindert war, stellt einen Sorgfaltsmaßstab dar (Reisner, a.a.O., Rz. 11 zu Paragraph 33, VwGVG). Ob ein Ereignis als unvorhergesehen anzusehen ist, ist von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse abhängig und gilt ein Ereignis dann als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht erwartet hätte und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen hätte können (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Die Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, ist ein objektiver Maßstab (VwGH vom 08.06.2015, Zl. Ra 2015/08/0005). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es auch ein objektiver Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Die Wiedereinsetzung findet nur dann statt, wenn die Partei die Säumnis unverschuldet, oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens zu verantworten hat. Damit begreift die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung zum Verschulden den Grad der leichten Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB (VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Als leichte Fahrlässigkeit wird nur gesehen, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (Reisner, a.a.O., Rz. 13 zu § 33 VwGVG mwN). Die Wiedereinsetzung findet nur dann statt, wenn die Partei die Säumnis unverschuldet, oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens zu verantworten hat. Damit begreift die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung zum Verschulden den Grad der leichten Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB (VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Als leichte Fahrlässigkeit wird nur gesehen, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (Reisner, a.a.O., Rz. 13 zu Paragraph 33, VwGVG mwN). Im gegenständlichen Fall begründete der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass ihm die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2020 (offensichtlich gemeint: 2019), auf welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, W198 2231787-1/6E, Bezug genommen wurde, nicht zugestellt worden sei, sondern er erst durch das genannte Erkenntnis von dieser Stellungnahme Kenntnis erlangt habe und er daher keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Stellungnahme zu reagieren. Wie bereits festgehalten, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen, zeitlich beschränkt wird. Es muss die Partei eine Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiellrechtlichen Anspruchs) auschlaggebend ist. Im gegenständlichen Fall ist die Versäumung einer solchen verfahrensrechtlichen Frist nicht erkennbar. Durch den Umstand, dass dem Antragsteller die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2019 von der belangten Behörde nicht zugestellt wurde und er aus diesem Grund keine Stellungnahme dazu abgegeben hat, wurde keine verfahrensrechtliche Frist versäumt. Dazu, ob allenfalls ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt, wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt B) verwiesen. Der Antragsteller vermochte das Vorliegen eines Hindernisses, das der Setzung einer Prozesshandlung allenfalls entgegengestanden wäre, nicht glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ist die Voraussetzung der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags die Versäumung einer Frist. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. zu allem etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0160; 20.11.1986, 86/02/0104). Ist keine Frist vorgesehen, kommt eine Versäumung nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall hat keine Frist zu laufen begonnen und kann daher auch aus diesem Grund ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht kommen. Grundsätzlich ist die Voraussetzung der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags die Versäumung einer Frist. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche zu allem etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0160; 20.11.1986, 86/02/0104). Ist keine Frist vorgesehen, kommt eine Versäumung nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall hat keine Frist zu laufen begonnen und kann daher auch aus diesem Grund ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht kommen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. Zu B.) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2021, W198 2231787-1/6E, abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers wiederaufzunehmen. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

§ 32Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben, wennDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13). Im Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Im Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des , Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. etwa VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526; vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche etwa VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526; vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag Folgendes: Wenn der Antragsteller vorbringt, dass ihm die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2020 (offensichtlich gemeint: 2019), auf welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, W198 2231787-1/6E, Bezug genommen wurde, nicht zugestellt worden sei, sondern er erst durch das genannte Erkenntnis von dieser Stellungnahme Kenntnis erlangt habe und er daher keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Stellungnahme zu reagieren, so ist dazu auszuführen, dass ihm eine Stellungnahme des OLG Wien vom 16.10.2019 zugestellt wurde, er dazu auch eine Stellungnahme abgegeben hat, er jedoch den Ausführungen in der Stellungnahme des OLG Wien vom 16.10.2019 weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl W198 2231787-1 durch die Vorlage entgegenstehender Nachweise (beispielsweise durch einen geänderten Dienstvertrag, der das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen würde) entgegengetreten ist. Aus der noch nachfolgenden Stellungnahme des OLG Wien vom 20.12.2019 ergaben sich keine zusätzlichen neuen Aspekte, zu denen der Antragsteller nicht bereits zuvor Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf schien die Einholung einer weiteren Äußerung des Antragstellers zur Stellungnahme vom 20.12.2019 nicht mehr geboten und ist es der belangten Behörde daher nicht vorzuwerfen, dass sie dem Antragsteller die Stellungnahme vom 20.12.2019 – da sich daraus keine neuen verfahrensrelevanten Aspekte ergaben und sich die Ausführungen darin mit der dem Antragsteller zugestellten Stellungnahme vom 16.10.2019 inhaltlich deckten - nicht zur Kenntnis gebracht hat. Zu den vom Antragsteller am 11.08.2021 und 10.03.2022 vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass es sich hierbei um Unterlagen aus den Jahren 1974, 2017 und 2018 handelt und ist kein Grund ersichtlich, warum der Antragsteller diese Unterlagen nicht bereits im Verwaltungsverfahren oder spätestens im gerichtlichen Verfahren zu Zl. W198 2231787-1 vorlegen konnte. So schreibt er in der mit 11.08.2021 datierten „Äußerung zur Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2020“, dass er „selbst die Unterlagen nachforschen habe müssen“. Dies hätte er jedoch bereits vor Abschluss des Verfahrens zu Zl. W198 2231787-1 tun können. Zu dem Auszug auf dem Personalverzeichnis mit Stichtag 30.07.2021 ist zu bemerken, dass dieses vorgelegte Dokument in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum steht. Der Antragsteller konnte somit nicht darlegen, dass die Beweismittel im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es liegt daher diese Voraussetzung für den Wiederaufnahmeantrag nicht vor, sodass diesem Antrag bereits aus diesem Grund nicht zu folgen war. Eine weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Im gegenständlichen Fall ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, zumal das vorgelegte Schreiben vom 27.03.2018 des OLG Wien lediglich belegt, dass der Antragsteller als Beglaubigungsbeamter mit der Vornahme von Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften betraut wurde. Eine Funktionsbetrauung ist jedoch nicht mit einer dauerhaften Verwendungsänderung gleichzusetzen. Weiters ist auf § 4 Abs. 1 VBG zu verweisen, wonach dem Vertragsbediensteten unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen ist. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Weiters ist auf Paragraph 4, Absatz eins, VBG zu verweisen, wonach dem Vertragsbediensteten unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen ist. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen geänderten Dienstvertrag vorgelegt. Weiters ist auf das Urteil des OGH vom 24.09.1974, 4Ob43/74; 4Ob42/75, zu verwiesen, in welchem wie folgt ausgeführt ist: „Ist der Dienstvertrag eines Vertragsbediensteten durch dessen Verwendung zu einer höherwertigen als der zunächst vereinbarten Tätigkeit schlüssig im Sinne der Vereinbarung einer solchen höherwertigen Beschäftigungsart abgeändert worden, dann hat der Dienstnehmer – sofern er die allenfalls noch zusätzlich normierten besonderen Einstufungsvoraussetzungen erfüllt – einen klagbaren Anspruch auf Zuhaltung dieses geänderten Dienstvertrages und Zahlung des hierfür gebührenden Entgelts erworben.“ Es wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er diesen Weg gewählt habe. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Die am 11.08.2021 und 10.03.2022 vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen erweisen sich als ungeeignet, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung tragend gestützt hat. Die vorgelegten Beweismittel stellen daher keine taugliche Grundlage dafür dar, die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2021 in Zweifel zu ziehen. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel sind abstrakt nicht geeignet im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel sind abstrakt nicht geeignet im Sinne des , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ein anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des Antragstellers zu Zl. W198 2231787-1 war sohin spruchgemäß abzuweisen. , Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Sache nicht mehr erforderlich. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2231787.2.00

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