GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 17.11.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 17.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Anspruch von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG mit 30.04.2021 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich beansprucht wird, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Die Selbstversicherung endet
3 ASVG mit dem Ende des Kalendermonates, Die Selbstversicherung endet
Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG mit dem Ende des Kalendermonates,
2 der Einstufungsverordnung sind. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist
3 Einstufungsverordnung ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfsverrichtungen
Paragraph 2, Absatz 2, der Einstufungsverordnung sind. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist
Paragraph 2, Absatz 3, Einstufungsverordnung ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Eine Berücksichtigung des diesen Fixwert überschreitenden Hilfsaufwandes konnte daher im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nicht erfolgen. Für das Führen von Motivationsgesprächen sieht § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vor. Für das Führen von Motivationsgesprächen sieht Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vor. Durch Motivationsgespräche muss nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung die psychisch oder geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach § 1 Abs. 2 Einstufungsverordnung selbständig durchzuführen. Durch Motivationsgespräche muss nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung die psychisch oder geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Einstufungsverordnung selbständig durchzuführen. Es findet daher nach dem Willen des Gesetzgebers nur jene Beziehungsarbeit Berücksichtigung, die als Gegenwert zu einer Verringerung des – ohne des als Motivationsgespräch notwendigen – Pflegebedarfs führt (z.B. 10 ObS 319/00k). Die für die psychische Befindlichkeit des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nach der Judikatur somit nicht als Motivationsgespräch zu berücksichtigen (10 ObS 281/02z). Aus dem vorliegenden Gutachten der belangten Behörde vom 17.12.2020 betreffend den Pflegebedarf der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aber, dass jene hinsichtlich nahezu aller Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen ist, weshalb im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes zu berücksichtigende Motivationsgespräche im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nicht veranschlagt werden können. Insgesamt kann somit im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft – bei der Begrenzung des angegebenen Pflegeaufwandes durch die Zeitwerte laut Einstufungsverordnung – ein Pflegeaufwand durch die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat (Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens im Ausmaß von Stunden sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von 10 Stunden) berücksichtigt werden. Damit ist im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal – wie oben ausgeführt – eine solche ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, für welche die Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vorsieht, hinzuzählen würde, ergäbe sich lediglich ein Pflegeaufwand im Ausmaß von 30 Stunden. Aufgrund des Umstandes, dass aufgrund der Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin durch die 24-Stunden-Kraft ab 09.04.2021 eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, endete die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflegetätigkeit wegfiel, somit mit Ablauf des Monats April 2021. Die Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 ASVG sind sohin über den Ablauf des Monates April 2021 hinaus nicht mehr erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
ASVG mit 30.04.2021 endet.Die Voraussetzungen des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind sohin über den Ablauf des Monates April 2021 hinaus nicht mehr erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG mit 30.04.2021 endet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin, sollte die Beschwerde abgewiesen werden, einen neuen Antrag auf Selbstversicherung ab 01.11.2021 stelle, da seit November ihre Arbeitskraft wieder deutlich mehr beansprucht werde, ist zu bemerken, dass ein solcher Antrag bei der belangten Behörde einzubringen ist, zumal dieser Antrag nicht verfahrensgegenständlich ist. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Zl. Ra 2019/08/0114, aus: „Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).“Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin, sollte die Beschwerde abgewiesen werden, einen neuen Antrag auf Selbstversicherung ab 01.11.2021 stelle, da seit November ihre Arbeitskraft wieder deutlich mehr beansprucht werde, ist zu bemerken, dass ein solcher Antrag bei der belangten Behörde einzubringen ist, zumal dieser Antrag nicht verfahrensgegenständlich ist. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, , Zl. Ra 2019/08/0114, aus: „Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, , Ro 2015/03/0031-0032).“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2251410.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.