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{'item': 'W198 2251410-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 18b§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW198 2251410-1 Spruch, W198 2251410-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 17.11.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

§ 18bASVG mit 30.04.2021 endet.

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 17.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Anspruch von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG mit 30.04.2021 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich beansprucht wird, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass es sich bei ihren Angaben in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen um eine durchschnittliche Schätzung gehandelt habe, da sie keine Minutenaufzeichnungen führe. Die Schwankungen seien sehr stark von der physischen Tagesverfassung ihrer Schwiegermutter abhängig. Im Frühling sei es ihr deutlich besser gegangen, doch der beginnende Winter zeige wieder eine deutliche Verschlechterung. Es komme wieder vermehrt zu Konfliktsituationen mit der 24-Stunden-Pflege, die die Beschwerdeführerin schlichten müsse. Ihre Schwiegermutter sei vermehrt aggressiv, beschimpfe die Pflegekräfte und bezichtige sie des Diebstahls, da sie ihre Wertgegenstände verstecke und nicht mehr finde. Die Beschwerdeführerin sei dann nicht nur gefordert, die Situation zu beruhigen, sondern auch die Verstecke ausfindig zu machen. Aufgrund ihrer Demenz gehe der Gesamtzustand der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin stetig bergab. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, dass ihre Selbstversicherung nicht mit 30.04.2021 ende. Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, stelle sie einen neuen Antrag auf Selbstversicherung ab 01.11.2021, da seit November ihre Arbeitskraft wieder deutlich mehr beansprucht werde, unter anderem dadurch, dass im November ein Betreuerinnenwechsel stattgefunden habe, der zu neuen Konflikten geführt habe.
  2. Mit Schreiben der PVA vom 03.02.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid der PVA vom 17.06.2020 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihrer Schwiegermutter XXXX , ab 01.04.2020 anerkannt.Mit Bescheid der PVA vom 17.06.2020 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihrer Schwiegermutter römisch 40 , ab 01.04.2020 anerkannt. In dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 17.12.2020 zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes wurde für die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ein Pflegebedarf von 183 Stunden pro Monat festgestellt. Der Pflegebedarf umfasste laut Gutachten folgende Verrichtungen: tägliche Körperpflege (25 Stunden), Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden), Verrichtung der Notdurft (30 Stunden), An- und Auskleiden (20 Stunden), Reinigung bei Inkontinenz (10 Stunden), Einnahme vom Medikamenten (3 Stunden), Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden), Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden). Des Weiteren findet sich in diesem Gutachten ein Erschwerniszuschlag für Personen ab dem
  4. Lebensjahr mit einem Fixwert von 25 Stunden monatlich. In dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 17.12.2020 zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes wurde für die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ein Pflegebedarf von 183 Stunden pro Monat festgestellt. Der Pflegebedarf umfasste laut Gutachten folgende Verrichtungen: tägliche Körperpflege (25 Stunden), Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden), Verrichtung der Notdurft (30 Stunden), An- und Auskleiden (20 Stunden), Reinigung bei Inkontinenz (10 Stunden), Einnahme vom Medikamenten (3 Stunden), Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden), Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden). Des Weiteren findet sich in diesem Gutachten ein Erschwerniszuschlag für Personen ab dem ,
  5. Lebensjahr mit einem Fixwert von 25 Stunden monatlich. Laut diesem Gutachten vom 17.12.2020 erfolgt die Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin durch den Sohn und die Schwiegertochter (sohin die Beschwerdeführerin) regelmäßig sowie weiters durch eine 24-Stunden-Betreuung rund um die Uhr. Mit E-Mail vom 09.06.2021 gab die Beschwerdeführerin der PVA bekannt, dass sich ihr Betreuungsaufwand ab Anfang Mai 2021 nunmehr auf durchschnittlich 10 bis 15 Stunden pro Woche reduziert habe. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bezieht im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Pflegegeld in Höhe der Stufe
  6. Seit 09.04.2021 liegt jedenfalls eine Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin durch eine 24-Stunden-Pflege vor. Die Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, die Durchführung von Hausarbeiten sowie die Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen fallen in den Aufgabenbereich der beauftragten Pflegefachkraft. In dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 26.09.2021 gab die Beschwerdeführerin folgende - zusätzlich zur 24-Stunden-Pflege - durch sie selbst zu erbringende Pflegeverrichtungen an: *) Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten: 15 Stunden monatlich *) Mobilität außerhalb des Wohnraumes: 20 Stunden monatlich *) Motivationsgespräche: 25 Stunden monatlich Es wird festgestellt, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 01.05.2021 nicht vorliegt.
  7. Beweiswürdigung: Der Bescheid vom 17.06.2020 sowie das Email vom 09.06.2021 liegen im Akt ein. Der Bezug des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 4 ist unstrittig. Das Gutachten der PVA vom 17.12.2020 betreffend den Pflegeaufwand der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin liegt im Akt ein. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesem Gutachten zu keinem Zeitpunkt substanziiert entgegengetreten ist. Im Gutachten vom 17.12.2020 ist zwar festgehalten, dass die Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin – neben der Betreuung durch den Sohn und die Schwiegertochter - durch eine 24-Stunden-Betreuung rund um die Uhr erfolgt. Es finden sich in Bezug auf die 24-Stunden-Betreuung zu diesem Zeitpunkt jedoch keine diesbezüglich getätigten Erhebungen bzw. Unterlagen im Akt. Die Feststellung, dass seit 09.04.2021 jedenfalls eine Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin durch eine 24-Stunden-Pflege vorliegt, ergibt sich aus dem Email der Beschwerdeführerin vom 09.06.2021, in welchem sie die Reduktion ihres Betreuungsaufwandes „seit ca. Anfang Mai“ bekanntgab, weiters aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger vom 11.10.2021, in welchem sie angab, dass eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege getroffen worden sei und ein öffentlicher Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege in der Höhe von € 550,00 vom Land Niederösterreich geleistet werde, sowie aus dem Betreuungsvertrag vom 09.04.2021, aus welchem sich auch der Aufgabenbereich der Pflegefachkraft ergibt.Die Feststellung, dass seit 09.04.2021 jedenfalls eine Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin durch eine 24-Stunden-Pflege vorliegt, ergibt sich aus dem Email der Beschwerdeführerin vom 09.06.2021, in welchem sie die Reduktion ihres Betreuungsaufwandes „seit ca. Anfang Mai“ bekanntgab, weiters aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger vom 11.10.2021, in welchem sie angab, dass eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege getroffen worden sei und ein öffentlicher Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege in der Höhe von , € 550,00 vom Land Niederösterreich geleistet werde, sowie aus dem Betreuungsvertrag vom 09.04.2021, aus welchem sich auch der Aufgabenbereich der Pflegefachkraft ergibt. Der Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 26.09.2021, in welchem die Beschwerdeführerin die durch sie selbst zu verrichtenden Pflegeleistungen (Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Mobilität außerhalb des Wohnraumes, Motivationsgespräche) angab, liegt ebenfalls im Akt ein. Hinsichtlich der Feststellung, wonach eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorliegt, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 18bAbs.

1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Die Selbstversicherung endet

§ 18bAbs.

3 ASVG mit dem Ende des Kalendermonates, Die Selbstversicherung endet

Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG mit dem Ende des Kalendermonates,

  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
  3. in dem die pflegende Person den Austritt aus der Versicherung erklärt hat. Demnach ist für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 durch die zu pflegende Person eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich. Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom VwGH vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082). Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist.Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18, b Absatz eins, ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom VwGH vertreten vergleiche etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082). Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Es ist daher zunächst darauf zu verweisen, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegebene Suche nach Gegenständen nicht in der maßgeblichen Einstufungsverordnung enthalten ist, sodass diese Verrichtungen für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft nicht zu berücksichtigten sind. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ist zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht vornherein aus, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen (vgl. VwGH vom 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ist zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht vornherein aus, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen vergleiche VwGH vom 19.1.2017, Ro 2014/08/0084). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie folgende Pflegeleistungen selbst verrichtet: *) Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten: 15 Stunden monatlich *) Mobilität außerhalb des Wohnraumes: 20 Stunden monatlich *) Motivationsgespräche: 25 Stunden monatlich Dazu ist auszuführen, dass die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfsverrichtungen

§ 2Abs.

2 der Einstufungsverordnung sind. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist

§ 2Abs.

3 Einstufungsverordnung ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfsverrichtungen

Paragraph 2, Absatz 2, der Einstufungsverordnung sind. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist

Paragraph 2, Absatz 3, Einstufungsverordnung ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Eine Berücksichtigung des diesen Fixwert überschreitenden Hilfsaufwandes konnte daher im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nicht erfolgen. Für das Führen von Motivationsgesprächen sieht § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vor. Für das Führen von Motivationsgesprächen sieht Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vor. Durch Motivationsgespräche muss nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung die psychisch oder geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach § 1 Abs. 2 Einstufungsverordnung selbständig durchzuführen. Durch Motivationsgespräche muss nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung die psychisch oder geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Einstufungsverordnung selbständig durchzuführen. Es findet daher nach dem Willen des Gesetzgebers nur jene Beziehungsarbeit Berücksichtigung, die als Gegenwert zu einer Verringerung des – ohne des als Motivationsgespräch notwendigen – Pflegebedarfs führt (z.B. 10 ObS 319/00k). Die für die psychische Befindlichkeit des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nach der Judikatur somit nicht als Motivationsgespräch zu berücksichtigen (10 ObS 281/02z). Aus dem vorliegenden Gutachten der belangten Behörde vom 17.12.2020 betreffend den Pflegebedarf der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aber, dass jene hinsichtlich nahezu aller Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen ist, weshalb im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes zu berücksichtigende Motivationsgespräche im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nicht veranschlagt werden können. Insgesamt kann somit im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft – bei der Begrenzung des angegebenen Pflegeaufwandes durch die Zeitwerte laut Einstufungsverordnung – ein Pflegeaufwand durch die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat (Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens im Ausmaß von Stunden sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von 10 Stunden) berücksichtigt werden. Damit ist im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal – wie oben ausgeführt – eine solche ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, für welche die Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vorsieht, hinzuzählen würde, ergäbe sich lediglich ein Pflegeaufwand im Ausmaß von 30 Stunden. Aufgrund des Umstandes, dass aufgrund der Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin durch die 24-Stunden-Kraft ab 09.04.2021 eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, endete die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflegetätigkeit wegfiel, somit mit Ablauf des Monats April 2021. Die Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 ASVG sind sohin über den Ablauf des Monates April 2021 hinaus nicht mehr erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b

ASVG mit 30.04.2021 endet.Die Voraussetzungen des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind sohin über den Ablauf des Monates April 2021 hinaus nicht mehr erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG mit 30.04.2021 endet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin, sollte die Beschwerde abgewiesen werden, einen neuen Antrag auf Selbstversicherung ab 01.11.2021 stelle, da seit November ihre Arbeitskraft wieder deutlich mehr beansprucht werde, ist zu bemerken, dass ein solcher Antrag bei der belangten Behörde einzubringen ist, zumal dieser Antrag nicht verfahrensgegenständlich ist. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Zl. Ra 2019/08/0114, aus: „Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).“Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin, sollte die Beschwerde abgewiesen werden, einen neuen Antrag auf Selbstversicherung ab 01.11.2021 stelle, da seit November ihre Arbeitskraft wieder deutlich mehr beansprucht werde, ist zu bemerken, dass ein solcher Antrag bei der belangten Behörde einzubringen ist, zumal dieser Antrag nicht verfahrensgegenständlich ist. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, , Zl. Ra 2019/08/0114, aus: „Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, , Ro 2015/03/0031-0032).“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2251410.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.