RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW200 2251339-1 Spruch, W200 2251339-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde ein bis 30.11.2021 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 Prozent ausgestellt. Grundlage hierfür war das von einer Internistin erstellte Gutachten vom 22.08.2019, das auf einer Begutachtung vom 12.08.2019 basierte. Dieses ergab folgende Funktionseinschränkungen: „[…] Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach radikaler Prostataentfernung bei Zustand nach Krebserkrankung, Zustand nach Strahlentherapie. Unterer Rahmensatz da anhaltende hormonelle Therapie mit ausgeprägtem Nebenwirkungsprofil innerhalb der Heilungsbewährung. 13.01.03 60 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Gefäßdehnung 2014 und 08/2018 Unterer Rahmensatz bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion und normaler Belastbarkeit. 05.05.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund funktioneller Relevanz und wesentlichem Zusatzleiden des Leiden 2 um eine weitere Stufe erhöht.“ Weiters ergibt sich aus diesem Gutachten, dass eine Nachuntersuchung für November 2021 indiziert ist: „[…] Nachuntersuchung 11/2021 – Reevaluierung nach Abschluss der Heilungsbewährung indiziert.“„[…] Nachuntersuchung 11 aus 2021, – Reevaluierung nach Abschluss der Heilungsbewährung indiziert.“ Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf (weitere) Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag beigelegt waren medizinische Unterlagen und ein Foto des Beschwerdeführers. In weiterer Folge holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021, nach erfolgter Untersuchung am 07.12.2021, ein, das folgende Einschätzung ergab: „Anamnese: KHK mit DES ad LAD und CX 11/2014, DES ad PLA1 08/2018KHK mit DES ad LAD und CX 11 aus 2014,, DES ad PLA1 08/2018 Prostatakarzinom mit Kapselüberschreitung - radikale PE mit Lymphadenektomie Derzeitige Beschwerden: Lymphödem prox OSCH Innenseite re > li, rezidiv. Schweißausbrüche, benötigt Vorlagen bei leichtem Harnverlust, Nykturie 3x, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trenantone, Ezerosu, Herzschutz-Ass Beckenbodentraining Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, studierter Sozial- und Wirtschaftswissenschafter - pensioniert. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Internist Prim. Dr. XXXX , 21.6.2021:Internist Prim. Dr. römisch 40 , 21.6.2021: KHK mit Stentimplantation (DES) in LAD und LCX 11/2014 sowie DES in PLA1 08/2018KHK mit Stentimplantation (DES) in LAD und LCX 11 aus 2014, sowie DES in PLA1 08/2018 Z.n. Prostatektomie wegen Karzinoms und Radiotherapie sowie derzeitiger Hormontherapie Echokardiographie: 17.6.2021: EF 73%; kein Hinweis auf KHK; Mitralinsuffizienz l°; Trikuspidalinsuffizienz l°; keine relevante Änderung zu Letztbefund; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 80,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, Halsvorderseite Narbe nach Tracheostoma (Diphtherie mit 12 Jahren) HWS: F 10-0-15, R 70-0-70 übrige WS: Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, OE und UE frei beweglich Fußpulse bds. tastbar, mäßige Lymphödeme Innenseite beider OSCH re > li Abdomen weich, blande kleine Laparoskopienarben, 1 etwas größere Narbe li neben Nabel. Trägt eine Vorlage Gesamtmobilität - Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher, das Anziehen der langen Hose erfolgt stehend. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach radikaler Prostatektomie 11/2016 und StrahlentherapieZustand nach radikaler Prostatektomie 11 aus 2016, und Strahlentherapie 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, der die Postprostatektomieharninkontinenz und ein mäßiges Lymphödem der proximalen Oberschenkelinnenseiten berücksichtigt. 13.01.02 30 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach mehreren Stentimplantationen Unterer Rahmensatz bei guter Linksventrikelfunktion 05.05.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herabsetzung des führenden Leidens nach Ablauf der Heilbewährung unter Berücksichtigung der aktuellen Funktionseinschränkungen. Leiden 2 bleibt unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dadurch reduziert sich der Gesamt-GdB von 70 auf 40vH. […] Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 30 v.H. Begründung: D3 – KHK“ Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der von ihm beigelegte Befund anlässlich der 2020 durchgeführten Blasen-OP im Gutachten in keiner Weise gewürdigt worden sei. Damit verbunden sei eine sehr negative Auswirkung auf seine ohnehin schon nach der Prostatektomie bestehende Blasenschwäche. Es sei zumindest von einer Behinderung durch mittelschwere Harninkontinenz auszugehen, die sich in den letzten Jahren leider verschlechtert habe. Durch die seit der Prostatakarzinomerkrankung fortgesetzte Behandlung mittels Hormontherapie sei es zu einem fast vollständigen Schwund beider Hoden gekommen, was mit dem Verlust der Libido einhergehe. Die im Gutachten angeführten „mäßigen“ Lymphödeme seien in Wahrheit beträchtlich und würden im Unterbauch und am Oberschenkel des rechten Beins zu einer Umfangvergrößerung von mehr als 3 cm und damit verbunden zu Behinderungen beim Gehen und bei der Auswahl und dem Tragen von Hosen führen. Aufgrund der Einnahme von Thrombo-Ass 100 komme es selbst bei leichten Verletzungen im Alltag immer wieder zu starken Blutungen, die nur schwer gestillt werden könnten. Seine bereits im Kindesalter durchgeführte Tracheotomie führe in letzter Zeit leider auch immer wieder zu unvermuteten starken Hustenanfällen einer zumindest leichten Bronchitis mit entsprechend schleimigem Sekret. Er ersuche um eine neuerliche Bewertung der Situation. Neue Befunde wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In einer daraufhin vom SMS eingeholten Stellungnahme des bereits mit dem Verfahren befassten Allgemeinmediziners vom 10.01.2022 führt dieser Folgendes aus: „[…] Eine bösartige Erkrankung wird nach einem Ablauf von 5 Jahren (Heilbewährung) bei Rezidivfreiheit herabgestuft und zwar anhand der objektivierbaren Funktionseinschränkungen. So ist das auch in diesem Fall geschehen, wobei in der Bewertung mit 30% GdB für Leiden 1 die Harninkontinenz und das Lymphödem berücksichtigt wurden. Eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der unteren Extremitäten konnte im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Wie bereits im Vorgutachten erhöht Leiden 2 um 1 Stufe (das entspricht 10%). Die Berechnungskriterien des Gesamtgrades der Behinderung wurden demnach korrekt zur Anwendung gebracht. Der Internist Prim. Dr. XXXX hat in seinem Befundbericht vom 21.6.2021 eine obstruktive Ventilationsstörung mittels Lungenfunktionstest ausgeschlossen und die fallweise auftretenden Attacken trockenen Hustens auf ein infektgetriggertes (also reversibles) Geschehen zurückgeführt. Dieses bedingt daher kein eigenständiges Leiden. Es wurde der Umstand des fallweise auftretenden Reizhustens auch nicht im Rahmen der Befragung des Antragwerbers erwähnt. Eine kalkülsrelevante Änderung ergibt sich allerdings auch nicht bei einer allfälligen Berücksichtigung.“Der Internist Prim. Dr. römisch 40 hat in seinem Befundbericht vom 21.6.2021 eine obstruktive Ventilationsstörung mittels Lungenfunktionstest ausgeschlossen und die fallweise auftretenden Attacken trockenen Hustens auf ein infektgetriggertes (also reversibles) Geschehen zurückgeführt. Dieses bedingt daher kein eigenständiges Leiden. Es wurde der Umstand des fallweise auftretenden Reizhustens auch nicht im Rahmen der Befragung des Antragwerbers erwähnt. Eine kalkülsrelevante Änderung ergibt sich allerdings auch nicht bei einer allfälligen Berücksichtigung.“ Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des SMS vom 11.01.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das ärztliche Begutachtungsverfahren verwiesen und ausgeführt, dass dieses einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent ergeben habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine Stellungnahme zum Gutachten des Allgemeinmediziners vom 10.12.
- Sein Vorbringen sei in der Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 10.01.2022 nicht gewürdigt, sondern nahezu völlig ignoriert worden. Er ersuche um eine objektive Überprüfung seiner Behinderungen durch einen fachkundigen Arzt. Aus rein rechtlichen Erwägungen wäre eine Befassung eines anderen, fachlich versierten Arztes zwingend erforderlich. Neue Befunde wurden auch der Beschwerde nicht beigelegt. Das Sozialministeriumservice legte dem BVwG die Beschwerde samt Akteninhalt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, am 03.02.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Halsvorderseite Narbe nach Tracheostoma (Diphtherie mit 12 Jahren) Halswirbelsäule (HWS): F 10-0-15, R 70-0-70 übrige Wirbelsäule (WS): Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, Obere Extremitäten (OE) und untere Extremitäten (UE) frei beweglich Fußpulse beidseits tastbar, mäßige Lymphödeme Innenseite beider Oberschenkel rechts > links Abdomen weich, blande kleine Laparoskopienarben, 1 etwas größere Narbe links neben Nabel. Trägt eine Vorlage Gesamtmobilität – Gangbild: jeder Lagewechsel (LW) selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand beidseits sicher, das Anziehen der langen Hose erfolgt stehend. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt; 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach radikaler Prostatektomie 11/2016 und StrahlentherapieZustand nach radikaler Prostatektomie 11 aus 2016, und Strahlentherapie 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, der die Postprostatektomieharninkontinenz und ein mäßiges Lymphödem der proximalen Oberschenkelinnenseiten berücksichtigt. 13.01.02 30 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach mehreren Stentimplantationen Unterer Rahmensatz bei guter Linksventrikelfunktion 05.05.02 30 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.08.2019 kommt es zur Herabsetzung des führenden Leidens nach Ablauf der Heilbewährung unter Berücksichtigung der aktuellen Funktionseinschränkungen. Leiden 2 bleibt im Vergleich zum Vorgutachten unverändert. Dadurch reduziert sich der Gesamt-GdB von 70 auf 40 vH. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01.) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.07: D3; GdB: 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers stützt sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent ergibt, und die Stellungnahme dieses Allgemeinmediziners vom 10.01.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten sowie die eingeholte Stellungnahme des Allgemeinmediziners sind schlüssig und nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde befasste Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und bezog auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in das Gutachten mit ein. Das Gutachten und die Stellungnahme weisen keinerlei Widersprüche auf. Im Vorverfahren war dem Beschwerdeführer zwar auf Grundlage des Gutachtens einer Internistin vom 22.08.2019 ein befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 70 Prozent ausgestellt worden (Die Pos.Nr. 13.02.01 der Anlage zur EVO sieht für „entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)“ je nach Funktionsstörung 50 – 100 % vor). Aus diesem Gutachten der Internistin geht aber auch hervor, dass eine Nachuntersuchung zur Reevaluierung nach Abschluss der Heilungsbewährung im November 2021 indiziert ist. Das aufgrund des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellte Gutachten des mit dem Verfahren befassten Allgemeinmediziners vom 10.12.2021 hat nun zweifelsfrei ergeben, dass das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers anders einzustufen ist. Die PosNr. 13.01.02 der Anlage zur EVO sieht für „entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung“ die Einstufung mit 10 – 40 % vor, konkret: 10 – 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Nachvollziehbar führt der Gutachter in diesem Gutachten aus, dass Leiden 1 (Zustand nach radikaler Prostatektomie 11/2016 und Strahlentherapie) unter Pos.Nr. 13.01.02 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, der die Postprostatektomieharninkontinenz und ein mäßiges Lymphödem der proximalen Oberschenkelinnenseiten berücksichtigt, mit einem GdB von 30 Prozent einzustufen ist. Nachvollziehbar führt der Gutachter in diesem Gutachten aus, dass Leiden 1 (Zustand nach radikaler Prostatektomie 11 aus 2016, und Strahlentherapie) unter Pos.Nr. 13.01.02 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, der die Postprostatektomieharninkontinenz und ein mäßiges Lymphödem der proximalen Oberschenkelinnenseiten berücksichtigt, mit einem GdB von 30 Prozent einzustufen ist. Ebenso nachvollziehbar sind seine Angaben, dass das im Vergleich zum Vorgutachten unverändert bleibende unter Pos.Nr. 05.05.02 mit einem GdB von 30 Prozent eingestufte Leiden 2 (Koronare Herzkrankheit, Zustand nach mehreren Stentimplantationen) das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Schlüssig führt der Gutachter weiters aus, dass es nach Ablauf der Heilbewährung unter Berücksichtigung der aktuellen Funktionseinschränkungen zur Herabsetzung des führenden Leidens 1 gekommen ist und sich der Gesamt-GdB somit von 70 auf 40 vH reduziert. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Stellungnahme vermochte an der Einschätzung des Gutachters nichts zu ändern. Bezug nehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers führt der Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 10.01.2022 nachvollziehbar aus, dass eine bösartige Erkrankung nach einem Ablauf von fünf Jahren (Heilbewährung) bei Rezidivfreiheit anhand der objektivierbaren Funktionseinschränkungen herabgestuft wird – wie es auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen ist. Beim Beschwerdeführer konnte eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der unteren Extremitäten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Zudem ergeben sich die Ausführungen des Allgemeinmediziners, wonach der Internist Prim. Dr. XXXX in seinem Befundbericht vom 21.06.2021 eine obstruktive Ventilationsstörung mittels Lungenfunktionstest ausgeschlossen und die fallweise auftretenden Attacken trockenen Hustens auf ein infektgetriggertes (also reversibles) Geschehen zurückgeführt hat, auch zweifelsfrei aus diesem Befund des Internisten vom 21.06.
- Dass dieses somit kein eigenständiges Leiden bedingt, ist ebenso plausibel. Nachvollziehbar ist zudem, dass sich auch bei einer allfälligen Berücksichtigung des fallweise auftretenden Reizhustens keine kalkülsrelevante Änderung ergibt.Bezug nehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers führt der Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 10.01.2022 nachvollziehbar aus, dass eine bösartige Erkrankung nach einem Ablauf von fünf Jahren (Heilbewährung) bei Rezidivfreiheit anhand der objektivierbaren Funktionseinschränkungen herabgestuft wird – wie es auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen ist. Beim Beschwerdeführer konnte eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der unteren Extremitäten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Zudem ergeben sich die Ausführungen des Allgemeinmediziners, wonach der Internist Prim. Dr. römisch 40 in seinem Befundbericht vom 21.06.2021 eine obstruktive Ventilationsstörung mittels Lungenfunktionstest ausgeschlossen und die fallweise auftretenden Attacken trockenen Hustens auf ein infektgetriggertes (also reversibles) Geschehen zurückgeführt hat, auch zweifelsfrei aus diesem Befund des Internisten vom 21.06.
- Dass dieses somit kein eigenständiges Leiden bedingt, ist ebenso plausibel. Nachvollziehbar ist zudem, dass sich auch bei einer allfälligen Berücksichtigung des fallweise auftretenden Reizhustens keine kalkülsrelevante Änderung ergibt. Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er auf Punkt I. seiner im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme verweist, wonach zumindest von einer Behinderung durch mittelschwere Harninkontinenz auszugehen sei, ist festzuhalten, dass der Allgemeinmediziner die Harninkontinenz im Gutachten vom 10.12.2021 unter Leiden 1 berücksichtigte. Auch das Tragen einer Vorlage wurde im Gutachten berücksichtigt.Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er auf Punkt römisch eins. seiner im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme verweist, wonach zumindest von einer Behinderung durch mittelschwere Harninkontinenz auszugehen sei, ist festzuhalten, dass der Allgemeinmediziner die Harninkontinenz im Gutachten vom 10.12.2021 unter Leiden 1 berücksichtigte. Auch das Tragen einer Vorlage wurde im Gutachten berücksichtigt. Weiters wurden auch die Lymphödeme des Beschwerdeführers unter Leiden 1 berücksichtigt. Im Fachstatus wird im Gutachten vom 10.12.2021 eindeutig festgehalten, dass beim Beschwerdeführer mäßige Lymphödeme vorliegen. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Folgen der Hormontherapie nach der Prostatakarzinomerkrankung ist festzuhalten, dass das Gutachten in Zusammenschau mit der Stellungnahme des Allgemeinmediziners widerspruchsfrei und nachvollziehbar ergeben hat, dass eine bösartige Erkrankung nach einem Ablauf von fünf Jahren (Heilbewährung) bei Rezidivfreiheit herabgestuft wird, und zwar anhand der objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Das ist auch im Fall des Beschwerdeführers nachvollziehbar geschehen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der Hormontherapie und der OP der Blase verschlechtert habe, ist dem schlüssigen Gutachten jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer belegte weder das Vorbringen in seiner im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme noch sein Beschwerdevorbringen mit neuen Befunden. Es ergibt sich daher keine Änderung der getroffenen Beurteilung, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen vom Allgemeinmediziner ausführlich begründet und eingeschätzt wurden. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des Allgemeinmediziners werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt dieser bestehen für das BVwG keine – diese sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme des Allgemeinmediziners darzustellen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des Allgemeinmediziners somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens und der eingeholten Stellungnahme des Allgemeinmediziners. Aus dem Gutachten vom 10.12.2021 ergeben sich zudem die festgestellten Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung stützt sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten eines Allgemeinmediziners, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent festgestellt wurde, sowie auf die eingeholte Stellungnahme dieses Allgemeinmediziners. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war – wie beweiswürdigend ausgeführt – angesichts der Ausführungen im Gutachten und der Stellungnahme des Allgemeinmediziners nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten und der schlüssigen Stellungnahme des Allgemeinmediziners in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem/der Antragsteller/in, so er/sie der Auffassung ist, dass seine/ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner/ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerde des Beschwerdeführers war – wie beweiswürdigend ausgeführt – angesichts der Ausführungen im Gutachten und der Stellungnahme des Allgemeinmediziners nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten und der schlüssigen Stellungnahme des Allgemeinmediziners in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem/der Antragsteller/in, so er/sie der Auffassung ist, dass seine/ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner/ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer ersuche, seine Behinderungen durch einen fachkundigen Arzt überprüfen zu lassen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Da das vom SMS eingeholte Gutachten und die Stellungnahme des Allgemeinmediziners schlüssig waren, war aus Sicht des erkennenden Senates kein weiteres Gutachten mehr einzuholen.Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer ersuche, seine Behinderungen durch einen fachkundigen Arzt überprüfen zu lassen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Da das vom SMS eingeholte Gutachten und die Stellungnahme des Allgemeinmediziners schlüssig waren, war aus Sicht des erkennenden Senates kein weiteres Gutachten mehr einzuholen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten (samt Stellungnahme) eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden Gutachten und Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten (samt Stellungnahme) eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden Gutachten und Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2251339.1.00