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{'item': 'W208 2250268-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 20§§ 6§ 14§§ 15§ 7§ 27Art 130§ 24§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW208 2250268-1 SpruchW208 2250268-1/4E, , W208 2250268-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 3 Abs 1 Z 1, 14, 16 GebAG mit der Maßgabe stattgegeben, dass den beiden Zeugen Verpflegungskosten nach § 14 GebAG iHv je € 29,50 (2x Abendessen, 1x Frühstück und 1x Mittagessen) zugesprochen werden und die Gebühren im angefochtenen Bescheid daher je Zeuge mit insgesamt je € 322,10 bestimmt werden. römisch eins. Hinsichtlich der Verpflegungskosten, wird der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 14, 16, GebAG mit der Maßgabe stattgegeben, dass den beiden Zeugen Verpflegungskosten nach Paragraph 14, GebAG iHv je € 29,50 (2x Abendessen, 1x Frühstück und 1x Mittagessen) zugesprochen werden und die Gebühren im angefochtenen Bescheid daher je Zeuge mit insgesamt je € 322,10 bestimmt werden. II. Hinsichtlich der Nächtigungskosten wird die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 15, 16 GebAG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Hinsichtlich der Nächtigungskosten wird die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 15, 16, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) zu XXXX , als Zeugen geführten XXXX und XXXX (im Folgenden: Zeugen) wurden an ihrer Wohnadresse in XXXX , für den Verhandlungstermin vor dem LG in XXXX am 09.11.2021 um 13:30 Uhr sowie für eine davor durchzuführende „Stellprobe“ mit ihrem eigenen PKW um 12:30 Uhr aus dem Ausland (Deutschland) geladen.
  2. Die im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) zu römisch 40 , als Zeugen geführten römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Zeugen) wurden an ihrer Wohnadresse in römisch 40 , für den Verhandlungstermin vor dem LG in römisch 40 am 09.11.2021 um 13:30 Uhr sowie für eine davor durchzuführende „Stellprobe“ mit ihrem eigenen PKW um 12:30 Uhr aus dem Ausland (Deutschland) geladen.
  3. Am 08.11.2021 reisten die beiden Zeugen mit ihrem PKW von ihrer o.a. Wohnadresse aus Deutschland nach XXXX an. Am 09.11.2021 wurde zu XXXX zunächst um 12:30 Uhr die Stellprobe durchgeführt und die beiden Zeugen in der Folge von 14:00 Uhr bis 16:15 Uhr einvernommen.
  4. Am 08.11.2021 reisten die beiden Zeugen mit ihrem PKW von ihrer o.a. Wohnadresse aus Deutschland nach römisch 40 an. Am 09.11.2021 wurde zu römisch 40 zunächst um 12:30 Uhr die Stellprobe durchgeführt und die beiden Zeugen in der Folge von 14:00 Uhr bis 16:15 Uhr einvernommen.
  5. Daraufhin brachten die Zeugen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 19.11.2021 fristgerecht einen Gebührenbestimmungsantrag ein und machten damit jeweils Reisekosten für die Fahrt mit dem PKW iHv € 226,80 (halbes km-Geld für 1080 km [2 x 540 km] von XXXX nach XXXX und retour á € 0,42) und für eine halbe Autobahnvignette iHv € 4,75, sowie Aufenthaltskosten in Form einer Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv je € 61,00 (Zimmerkosten € 122,00), sowie Verpflegungskosten „pauschal“ iHv je € 40,00, insgesamt daher je Zeuge einen Betrag iHv € 332,55 geltend. Als Alternative zu den Reisekosten für die Anreise mit dem PKW wurde die Anreise mit dem Zug und ein Bahnticket pro Person von XXXX nach XXXX und retour iHv € 254,40 sowie Kilometergeld für die Strecke von XXXX nach XXXX für die Fahrt mit dem PKW iHv € 4,20 geltend gemacht. Gleichzeitig wurden entsprechende Unterlagen (Hotelrechnung für die Übernachtung in einem Hotel in XXXX für zwei Personen von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv insgesamt € 122,00 sowie ein Ausdruck über das online abgerufene Angebot eines ÖBB-Tickets von XXXX nach XXXX um € 127,20) vorgelegt.
  6. Daraufhin brachten die Zeugen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 19.11.2021 fristgerecht einen Gebührenbestimmungsantrag ein und machten damit jeweils Reisekosten für die Fahrt mit dem PKW iHv € 226,80 (halbes km-Geld für 1080 km [2 x 540 km] von römisch 40 nach römisch 40 und retour á € 0,42) und für eine halbe Autobahnvignette iHv € 4,75, sowie Aufenthaltskosten in Form einer Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv je € 61,00 (Zimmerkosten € 122,00), sowie Verpflegungskosten „pauschal“ iHv je € 40,00, insgesamt daher je Zeuge einen Betrag iHv € 332,55 geltend. Als Alternative zu den Reisekosten für die Anreise mit dem PKW wurde die Anreise mit dem Zug und ein Bahnticket pro Person von römisch 40 nach römisch 40 und retour iHv € 254,40 sowie Kilometergeld für die Strecke von römisch 40 nach römisch 40 für die Fahrt mit dem PKW iHv € 4,20 geltend gemacht. Gleichzeitig wurden entsprechende Unterlagen (Hotelrechnung für die Übernachtung in einem Hotel in römisch 40 für zwei Personen von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv insgesamt € 122,00 sowie ein Ausdruck über das online abgerufene Angebot eines ÖBB-Tickets von römisch 40 nach römisch 40 um € 127,20) vorgelegt.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG (belangte Behörde) wurden die Gebühren der Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 09.11.2021

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv je € 226,80, Aufenthaltskosten in Form einer (halben) Nächtigung iHv je € 61,00 sowie einem Mehraufwand für Verpflegung iHv je € 40,00, gerundet

§ 20Abs 3 Geb

AG insgesamt daher mit € 332,60 pro Zeuge bestimmt.4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG (belangte Behörde) wurden die Gebühren der Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 09.11.2021

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv je € 226,80, Aufenthaltskosten in Form einer (halben) Nächtigung iHv je € 61,00 sowie einem Mehraufwand für Verpflegung iHv je € 40,00, gerundet

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG insgesamt daher mit € 332,60 pro Zeuge bestimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Zeugen zur Verhandlung am 09.11.2021 aus Deutschland geladen worden seien und die nunmehr zugesprochenen Gebührenansprüche geltend gemacht hätten.

§§ 6– 9 seien dem Zeugen die Reisekosten mit einem Massenverkehrsmittel zu ersetzen.

Die Kosten eines anderen Beförderungsmittels könnten aber zugesprochen werden, wenn diese nicht höher seien als das Massebeförderungsmittel. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Zugfahrt mehr gekostet hätte, als die gemeinsame Autofahrt (halbes Kilometergeld). Der Mehraufwand für Verpflegung sei

§ 14Geb

AG bestimmt worden und habe

§§ 15und 16 Geb

AG ersetzt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Zeugen zur Verhandlung am 09.11.2021 aus Deutschland geladen worden seien und die nunmehr zugesprochenen Gebührenansprüche geltend gemacht hätten.

Paragraphen 6, – 9 seien dem Zeugen die Reisekosten mit einem Massenverkehrsmittel zu ersetzen. Die Kosten eines anderen Beförderungsmittels könnten aber zugesprochen werden, wenn diese nicht höher seien als das Massebeförderungsmittel. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Zugfahrt mehr gekostet hätte, als die gemeinsame Autofahrt (halbes Kilometergeld). Der Mehraufwand für Verpflegung sei

Paragraph 14, GebAG bestimmt worden und habe

Paragraphen 15 und 16 GebAG ersetzt werden können. 5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 03.12.2021) richtet sich die am 22.12.2021 eingebrachte Beschwerde des Revisors des OLG WIEN. In dieser wird der Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltskosten angefochten und beantragt, die Zeugengebühren dahingehend zu bestimmen, dass keine Nächtigungskosten für die Übernachtung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 zugesprochen und die Verpflegungskosten dementsprechend auf € 21,00 (ein Frühstück iHv € 4,00, ein Mittagessen iHv € 8,50 sowie ein Abendessen iHv € 8,50) herabgesetzt würden. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Verhandlung habe am 09.11.2021 um 14:00 Uhr (ausgeschrieben um 13:30 Uhr) stattgefunden. Im Vorhinein habe eine durchgeführte Stellprobe u.a. mit dem Fahrzeug der beiden Zeugen stattgefunden. Die Anreise vom Wohnort der Zeugen in Deutschland bis zum LG dauere etwa 5 Stunden und 35 Minuten laut Google Maps Routenplaner. Auch unter Einbeziehung der im Protokoll zeitlich nicht vermerkten Stellprobe wäre eine Anreise am Verhandlungstag in der Früh zumutbar gewesen und sei somit eine Nächtigung vom 08.11.2021 auf den 09.11.2021 nicht notwendig gewesen. Nach der Verhandlung, welche für die zwei Zeugen um 16:00 Uhr geendet habe, hätten sich beide Zeugen zur sofortigen Heimreise nach Deutschland entschieden. In Anbetracht der geänderten Anreise würden sich auch die Verpflegungskosten dementsprechend ändern und sich

§ 14Geb

AG mit € 21,00 berechnen (je 1x Frühstück, Mittag und Abendessen).Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Verhandlung habe am 09.11.2021 um 14:00 Uhr (ausgeschrieben um 13:30 Uhr) stattgefunden. Im Vorhinein habe eine durchgeführte Stellprobe u.a. mit dem Fahrzeug der beiden Zeugen stattgefunden. Die Anreise vom Wohnort der Zeugen in Deutschland bis zum LG dauere etwa 5 Stunden und 35 Minuten laut Google Maps Routenplaner. Auch unter Einbeziehung der im Protokoll zeitlich nicht vermerkten Stellprobe wäre eine Anreise am Verhandlungstag in der Früh zumutbar gewesen und sei somit eine Nächtigung vom 08.11.2021 auf den 09.11.2021 nicht notwendig gewesen. Nach der Verhandlung, welche für die zwei Zeugen um 16:00 Uhr geendet habe, hätten sich beide Zeugen zur sofortigen Heimreise nach Deutschland entschieden. In Anbetracht der geänderten Anreise würden sich auch die Verpflegungskosten dementsprechend ändern und sich

Paragraph 14, GebAG mit € 21,00 berechnen (je 1x Frühstück, Mittag und Abendessen).

  1. Mit am 05.01.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
  2. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 07.01.2022 eine Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligten Parteien (Zeugen und Parteien des Grundverfahrens) und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein.
  3. In der daraufhin fristgerecht am 28.01.2022 eingelangten Stellungnahme vom 20.01.2022 führten die Zeugen Folgendes aus: Für den Tag der Verhandlung am 09.11.2021 sei um 12:30 Uhr eine Stellprobe angesetzt gewesen, gefolgt von der mündlichen Verhandlung um 13:30 Uhr. Der vom Revisor mit 14:00 Uhr festgesetzte Zeitpunkt sei daher irreführend und nicht richtig. Die Anreise von ihrem Wohnort in Deutschland bis zum LG dauere etwa 5 Stunden und 35 Minuten laut Google Maps Routenplaner, allerdings ohne jeglichen „Puffer“ für Verkehrsstörungen oder kurze Pausen. Demnach hätte ihre Anreise etwa um 06:00 Uhr morgens starten müssen. Die Verhandlung habe gegen 16:00 Uhr geendet, sodass sie anschließend eine Fahrtstrecke von weiteren 5 Stunden und 35 Minuten (ohne Verkehrsstörungen oder kurze Pausen) hätten in Kauf nehmen müssen. Aufgrund der genannten Zeitschienen und um eine Erschöpfung als aktiver Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sei eine Übernachtung unumgänglich gewesen. Es werde daher beantragt, die Gebühren in voller Höhe zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der im Punkt I.
  5. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
  6. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt: Am 09.11.2021 wurde im Verfahren zu XXXX zunächst um 12:30 Uhr eine Stellprobe (u.a. mit dem PKW der Zeugen) durchgeführt und die beiden aus dem Ausland geladenen Zeugen sodann in der mündlichen Verhandlung von 14:00 Uhr bis 16:15 Uhr einvernommen. Am 09.11.2021 wurde im Verfahren zu römisch 40 zunächst um 12:30 Uhr eine Stellprobe (u.a. mit dem PKW der Zeugen) durchgeführt und die beiden aus dem Ausland geladenen Zeugen sodann in der mündlichen Verhandlung von 14:00 Uhr bis 16:15 Uhr einvernommen. Dafür sind die Zeugen mit ihrem eigenen PKW aus Deutschland angereist. Der Reiseweg der Zeugen beträgt von ihrer Ladungs- und Wohnadresse in XXXX , 540 Kilometer, wofür sich eine reine Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden (ohne Pausen und ohne Berücksichtigung der Verkehrs- und Wetterlage) mit dem PKW errechnet. Dafür sind die Zeugen mit ihrem eigenen PKW aus Deutschland angereist. Der Reiseweg der Zeugen beträgt von ihrer Ladungs- und Wohnadresse in römisch 40 , 540 Kilometer, wofür sich eine reine Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden (ohne Pausen und ohne Berücksichtigung der Verkehrs- und Wetterlage) mit dem PKW errechnet. Die Zeugen sind von der genannten Adresse in Deutschland am Montag dem 08.11.2021, einen Tag vor ihrer Vernehmung, mit dem Auto nach XXXX angereist und haben die Nacht zum 09.11.2021 in einem Hotel in XXXX um insgesamt € 122,00 (€ 61,00 je Zeuge) verbracht. Ihre Rückreise traten die Zeugen am Dienstag, dem 09.11.2021, nach Ende der Verhandlung um ca. 16:15 Uhr an.Die Zeugen sind von der genannten Adresse in Deutschland am Montag dem 08.11.2021, einen Tag vor ihrer Vernehmung, mit dem Auto nach römisch 40 angereist und haben die Nacht zum 09.11.2021 in einem Hotel in römisch 40 um insgesamt € 122,00 (€ 61,00 je Zeuge) verbracht. Ihre Rückreise traten die Zeugen am Dienstag, dem 09.11.2021, nach Ende der Verhandlung um ca. 16:15 Uhr an. Bei Anreise mit dem PKW über eine Strecke von 540 km ist nicht nur von der reinen laut Routenplaner berechneten Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden, sondern abhängig von Pausen und der Verkehrs- bzw. Wetterlage von einer weitaus höheren Gesamtreisezeit, und zwar mindestens von 7 Stunden, auszugehen. Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung am 09.11.2021 um 13:30 Uhr bzw zur bereits um 12:30 Uhr angesetzten Stellprobe, am LG in XXXX zu erscheinen, hätten die Zeugen ihre Anreise bereits vor 6:00 Uhr antreten müssen. Dies ist ihnen nicht zumutbar.Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung am 09.11.2021 um 13:30 Uhr bzw zur bereits um 12:30 Uhr angesetzten Stellprobe, am LG in römisch 40 zu erscheinen, hätten die Zeugen ihre Anreise bereits vor 6:00 Uhr antreten müssen. Dies ist ihnen nicht zumutbar. Im Ergebnis steht daher fest, dass die Anreise der Zeugen einen Tag vor Ladungstermin am 08.11.2021 für ein rechtzeitiges Erscheinen am 09.11.2021 vor dem LG notwendig war. Den Zeugen steht für den 08.11.2021 ein Abendessen iHv € 8,50, sowie für den 09.11.2021 ein Frühstück iHv € 4,00 und ein Mittagessen sowie ein Abendessen iHv je € 8,50 zu. Die von den Zeugen geltend gemachten höheren Verpflegungskosten im Betrag von „pauschal“ € 40,00 wurden nicht nachgewiesen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Entfernung bzw die Reisezeiten mit dem PKW vom Wohnsitz der Zeugen und dem Ort der Vernehmung, ergeben sich aus einer Abfrage in Google Maps (www.google.at/maps). Die zugesprochenen Reisekosten iHv pro Zeuge je € 226,80 (halbes Kilometergeld für 540 km) und je € 4,75 (halbe Autobahnvignette) blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Die mit 540 km festgestellte Entfernung und die laut Routenplaner berechnete reine Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden ist unstrittig. Ebenfalls unbestritten bleibt, dass um 12:30 Uhr eine Stellprobe mit dem Auto der Zeugen stattgefunden hat und die Zeugen bereits um 12:30 Uhr am LG eingetroffen sein mussten. Laut allgemeiner Lebenserfahrung ist bei einer Distanz von 540 km und einer Anreise mit dem eigenen PKW davon auszugehen, dass mindestens alle zwei Stunden eine Pause gemacht werden muss. Bei einer reinen Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden sind somit bereits zwei Pausen notwendig. Rechnet man zwei ca. halbstündige Pause in die Fahrt mit ein, ergibt sich bereits eine Reisezeit von 06:35 Stunden. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einer Strecke von 540 km die Verkehrslage unvorhersehbar ist und mit Stau oder anderen verkehrsbedingten Verzögerungen (zB Wetterlage) gerechnet werden muss, welche die Fahrzeit ebenfalls verlängern. Dies betonen auch die Zeugen in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2022 und führen glaubhaft aus, dass für die Anreise nicht von der laut Routenplaner berechneten reinen Fahrzeit ausgegangen werden könne und sie aufgrund des Sicherheitsaspekts als aktive Verkehrsteilnehmer Pausen hätten machen müssen. Der reinen Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden sind damit mindestens noch 1 ½ Stunden hinzurechnen, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass die Zeugen nicht ortskundig sind und nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese das in der inneren Stadt gelegene LG sofort auf dem vom Routenplaner vorgeschlagenen schnellsten Wege finden würden. Darüber hinaus ist den Zeugen bei ihrer Ankunft in XXXX noch Gelegenheit zu einer kurzen „Verschnaufpause“ oder Konsumation ihres Mittagessens vor dem Beginn der „Stellprobe“ bzw Einvernahme zu gewähren.Der reinen Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden sind damit mindestens noch 1 ½ Stunden hinzurechnen, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass die Zeugen nicht ortskundig sind und nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese das in der inneren Stadt gelegene LG sofort auf dem vom Routenplaner vorgeschlagenen schnellsten Wege finden würden. Darüber hinaus ist den Zeugen bei ihrer Ankunft in römisch 40 noch Gelegenheit zu einer kurzen „Verschnaufpause“ oder Konsumation ihres Mittagessens vor dem Beginn der „Stellprobe“ bzw Einvernahme zu gewähren. Im Ergebnis wäre daher selbst eine Abfahrt der Zeugen um 06:00 Uhr (wie es diese selbst anführen) zu knapp bemessen und hätte keine pünktliche Ankunft um 12:30 Uhr beim LG garantiert. Einen Reisebeginn vor 06:00 Uhr mussten die Zeugen nicht in Kauf nehmen. Dem Vorbringen des Revisors, wonach den Zeugen eine Anreise in der Früh des Verhandlungstages zumutbar gewesen und somit eine Nächtigung vom 08.11.201 auf den 09.11.2021 nicht notwendig gewesen wäre ist daher nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Anreise bereits einen Tag vor Ladungstermin und der Aufenthalt der Zeugen in XXXX von 08.11.2021 – 09.11.2021 zur Teilnahme an der Verhandlung und zur Stellprobe am 09.11.2021 notwendig war. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Anreise bereits einen Tag vor Ladungstermin und der Aufenthalt der Zeugen in römisch 40 von 08.11.2021 – 09.11.2021 zur Teilnahme an der Verhandlung und zur Stellprobe am 09.11.2021 notwendig war. Durch Vorlage der Rechnung des Hotels in XXXX über die Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv € 122,00 haben die Zeugen die geltend gemachten Nächtigungskosten auch bewiesen. Bei den vom Zeugen gewählten Hotel mit einem Tarif von € 122,00 pro Nacht für zwei Personen (pro Person € 61,00) handelt es sich um einen durchschnittlichen Preis für ein Zimmer der Stadthotellerie welche den allgemeinen Lebensverhältnissen (und damit auch jenen der Zeugen) entsprechen.Durch Vorlage der Rechnung des Hotels in römisch 40 über die Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv € 122,00 haben die Zeugen die geltend gemachten Nächtigungskosten auch bewiesen. Bei den vom Zeugen gewählten Hotel mit einem Tarif von € 122,00 pro Nacht für zwei Personen (pro Person € 61,00) handelt es sich um einen durchschnittlichen Preis für ein Zimmer der Stadthotellerie welche den allgemeinen Lebensverhältnissen (und damit auch jenen der Zeugen) entsprechen. Die Verpflegungskosten ergeben sich aufgrund der Anreise der Zeugen am Abend des 08.11.2021 und der Rückkehr zu ihrem Wohnort nach 22:00 Uhr am 09.11.
  8. Da weder im Gebührenbestimmungsantrag noch in der Stellungnahme der Zeugen Nachweise über die höheren „pauschalen“ Verpflegungskosten von € 40,00 vorgelegt wurden, können diese nicht nachvollzogen werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Auflage, 2017, § 27, K6). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6).

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Revisor als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Revisor als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.

  1. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
  2. , Zu A) 3.
  3. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: „Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. […]„Aufenthaltskosten[…], „Aufenthaltskosten § 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und 2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.“ „Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  1. für das Frühstück 4,00 €
  2. für das Mittagessen 8,50 €
  3. für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.“ „Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.“
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.“ „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“ „Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

§ 19Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). „Bestimmung der Gebühr § 20.

(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. […] 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wendet sich der Revisor gegen die den Zeugen zugesprochenen Aufenthaltskosten, und bringt vor, dass keine Nächtigungskosten für die Übernachtung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 zugesprochen und die Verpflegungskosten dementsprechend auf € 21,00 (ein Frühstück iHv € 4,00, ein Mittagessen iHv € 8,50 sowie ein Abendessen iHv € 8,50) herabgesetzt werden sollen. Die zugesprochenen Reisekosten iHv pro Zeuge je € 226,80 (halbes Kilometergeld für 540 km) und je € 4,75 (halbe Autobahnvignette) bleiben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Anreise vom Wohnort der Zeugen in Deutschland bis zum LG laut Google Maps Routenplaner etwa 5 Stunden und 35 Minuten dauere. Auch unter Einbeziehung der im Protokoll zeitlich nicht vermerkten Stellprobe wäre eine Anreise am Verhandlungstrag in der Früh zumutbar gewesen und sei somit eine Nächtigung vom 08.11.201 auf den 09.11.2021 nicht notwendig gewesen. Festzuhalten ist zunächst, dass für einen Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, keine Pflicht zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht besteht. Um einen Anreiz dafür zu bieten, der Ladung Folge zu leisten und damit der Rechtspflege zu dienen und um Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen können, dass ein solcher Zeuge eine mitunter lange Reise auf sich nimmt und seinen gewohnten Lebensraum für längere Zeit verlässt, sollen einem solchen zeugen Verpflegungs- und Nächtigungskosten in höherem Ausmaß vergütet werden, wenn er beweist, dass ihm solche Mehrauslagen tatsächlich erwachsen sind und wer weiter bescheinigt, dass er auch sonst gewohnt ist, so zu leben (Krammer/Schmidt, GebAG,
  3. Auflage, 2018, § 16, Anm 1)Festzuhalten ist zunächst, dass für einen Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, keine Pflicht zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht besteht. Um einen Anreiz dafür zu bieten, der Ladung Folge zu leisten und damit der Rechtspflege zu dienen und um Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen können, dass ein solcher Zeuge eine mitunter lange Reise auf sich nimmt und seinen gewohnten Lebensraum für längere Zeit verlässt, sollen einem solchen zeugen Verpflegungs- und Nächtigungskosten in höherem Ausmaß vergütet werden, wenn er beweist, dass ihm solche Mehrauslagen tatsächlich erwachsen sind und wer weiter bescheinigt, dass er auch sonst gewohnt ist, so zu leben (Krammer/Schmidt, GebAG,
  4. Auflage, 2018, Paragraph 16,, Anmerkung 1) 3.3.
  5. Nächtigungskosten Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hätten die Zeugen wegen der Distanz von ihrem Wohnort zum Ort der Vernehmung (reine Fahrzeit von ca. 5:35 Stunden ohne Pausen) ihre Reise bereits vor 06:00 Uhr antreten müssen, um ein pünktliches Erscheinen zur Verhandlung und Stellprobe (Beginn 12:30 Uhr) zu gewährleisten. Eine Anreise vor 6:00 Uhr war den Zeugen jedoch nicht zumutbar. Die von den Zeugen geltend gemachte Nächtigung (08.11.2021 bis 09.11.2021) iHv insgesamt € 122,00 (€ 61,00 pro Person) in einem Hotel in XXXX zum Zwecke ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme sowie der Durchführung einer Stellungprobe war daher notwendig und insofern auch iSd § 15 GebAG unvermeidlich.Die von den Zeugen geltend gemachte Nächtigung (08.11.2021 bis 09.11.2021) iHv insgesamt € 122,00 (€ 61,00 pro Person) in einem Hotel in römisch 40 zum Zwecke ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme sowie der Durchführung einer Stellungprobe war daher notwendig und insofern auch iSd Paragraph 15, GebAG unvermeidlich. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen ist hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigungen nicht § 15 Abs 2 GebAG, sondern die Bestimmung des § 16 GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, von Relevanz. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten

§ 16Geb

AG ist nach der dargestellten Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in § 15 Abs 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Rechnung des Hotels in XXXX über die Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv € 122,00 (€ 61,00 pro Person), haben die Zeugen jeweils den Beweis und die Bescheinigung iSd § 16 GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Zeugen entsprechen sollten, und auch davon auszugehen ist, dass an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen ist hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigungen nicht Paragraph 15, Absatz 2, GebAG, sondern die Bestimmung des Paragraph 16, GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, von Relevanz. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten

Paragraph 16, GebAG ist nach der dargestellten Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Rechnung des Hotels in römisch 40 über die Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 iHv € 122,00 (€ 61,00 pro Person), haben die Zeugen jeweils den Beweis und die Bescheinigung iSd Paragraph 16, GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Zeugen entsprechen sollten, und auch davon auszugehen ist, dass an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird. Die Zeugen haben daher iSd Rechtsprechung des VwGH die Bescheinigung über die Entstehung von Kosten über eine Nächtigung iHv insgesamt € 122,00 (€ 61,00 pro Person) glaubhaft und nachvollziehbar erbracht. Die Gebühren für die Nächtigung von 08.11.2021 auf 09.11.2021 sind den Zeugen somit im Ergebnis zu Recht von der belangten Behörde zuerkannt worden Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den Zeugen kein Nächtigungsersatz für die Nacht von 09.11.2021 auf 10.11.2021 zugesprochen werden kann, zumal die Nächtigungskosten nach § 15 GebAG nur für eine tatsächliche Nächtigung zustehen. So führt das sinngemäß darauf abzielende Vorbringen in der Stellungnahme der Zeugen vom 20.01.2022, wonach sie nach Ende der Verhandlung um ca. 16:00 Uhr noch eine reine Fahrzeit von weiteren 5 Stunden und 35 Minuten auf sich hätten nehmen müssen, ins Leere, zumal sie unbestrittenermaßen am 09.11.2021 die Heimreise angetreten haben und fiktive Nächtigungskosten für den 09.11.2021 auf den 10.11.2021 nicht zugesprochen werden können.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den Zeugen kein Nächtigungsersatz für die Nacht von 09.11.2021 auf 10.11.2021 zugesprochen werden kann, zumal die Nächtigungskosten nach Paragraph 15, GebAG nur für eine tatsächliche Nächtigung zustehen. So führt das sinngemäß darauf abzielende Vorbringen in der Stellungnahme der Zeugen vom 20.01.2022, wonach sie nach Ende der Verhandlung um ca. 16:00 Uhr noch eine reine Fahrzeit von weiteren 5 Stunden und 35 Minuten auf sich hätten nehmen müssen, ins Leere, zumal sie unbestrittenermaßen am 09.11.2021 die Heimreise angetreten haben und fiktive Nächtigungskosten für den 09.11.2021 auf den 10.11.2021 nicht zugesprochen werden können. 3.3.3. Verpflegungskosten Im angefochtenen Bescheid wurde der Mehraufwand für die Verpflegung mit € 40,00 bestimmt. Die Verpflegungskosten sind dem Zeugen unabhängig davon zu ersetzen, ob er die Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat und welcher Aufwand ihm dabei erwachsen ist, somit ohne Bescheinigung (Krammer/Schmidt, GebAG, 4. Auflage, 20018, § 14 Anm 2; vgl VwGH 24.09.1997, 96/03/0058 mwN). Die Verpflegungskosten sind dem Zeugen unabhängig davon zu ersetzen, ob er die Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat und welcher Aufwand ihm dabei erwachsen ist, somit ohne Bescheinigung (Krammer/Schmidt, GebAG, 4. Auflage, 20018, Paragraph 14, Anmerkung 2; vergleiche VwGH 24.09.1997, 96/03/0058 mwN). Dem Auslandszeugen stehen nach § 16 GebAG höhere Verpflegungskosten zu. Diese höheren Verpflegungskosten bedürfen eines Nachweises (Krammer/Schmidt, GebAG, 4. Auflage, 2018, § 14 E 1).Dem Auslandszeugen stehen nach Paragraph 16, GebAG höhere Verpflegungskosten zu. Diese höheren Verpflegungskosten bedürfen eines Nachweises (Krammer/Schmidt, GebAG, 4. Auflage, 2018, Paragraph 14, E 1).

den Feststellungen haben die Zeugen ihre Reise am Vorabend des 08.11.2021 angetreten und bei einer reinen Fahrzeit von 5 Stunden und 35 Minuten und einer Abfahrt um 16:15 Uhr in XXXX am 09.11.2021 jedenfalls nach 19:00 Uhr beendet. Unter Heranziehung der pauschalierten Vergütungssätze des § 14 Abs 1 Z 1-3 GebAG sowie der in Abs 2 leg cit festgelegten zeitlichen Begrenzung des Anspruchs ergibt sich daher ein Anspruch der Zeugen für ein Abendessen iHv € 8,50 am 08.11.2021, sowie ein Frühstück iHv € 4,00 und ein Mittagessen sowie ein Abendessen iHv je € 8,50 für den 09.11.2021, daher in Summe ein Betrag von € 29,50.

den Feststellungen haben die Zeugen ihre Reise am Vorabend des 08.11.2021 angetreten und bei einer reinen Fahrzeit von 5 Stunden und 35 Minuten und einer Abfahrt um 16:15 Uhr in römisch 40 am 09.11.2021 jedenfalls nach 19:00 Uhr beendet. Unter Heranziehung der pauschalierten Vergütungssätze des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, GebAG sowie der in Absatz 2, leg cit festgelegten zeitlichen Begrenzung des Anspruchs ergibt sich daher ein Anspruch der Zeugen für ein Abendessen iHv € 8,50 am 08.11.2021, sowie ein Frühstück iHv € 4,00 und ein Mittagessen sowie ein Abendessen iHv je € 8,50 für den 09.11.2021, daher in Summe ein Betrag von € 29,

  1. Wie unter II.
  2. ausgeführt, haben die Zeugen die höheren „pauschal“ mit je € 40,00 beantragten und von der Behörde in diesem Ausmaß zugesprochenen Verpflegungskosten mangels Vorlage von entsprechenden Rechnungen/Belegen nicht nachgewiesen. Wie unter römisch zwei.
  3. ausgeführt, haben die Zeugen die höheren „pauschal“ mit je € 40,00 beantragten und von der Behörde in diesem Ausmaß zugesprochenen Verpflegungskosten mangels Vorlage von entsprechenden Rechnungen/Belegen nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde hat den Zeugen daher je € 10,50 zu viel an Verpflegungskosten zugesprochen, nach deren Abzug sich im angefochtenen Bescheid nunmehr ein zuzusprechender Gesamtbetrag von je € 322,10 pro Zeuge errechnet. 3.
  4. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Verpflegungskosten eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und war daher der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und

Spruchpunkt A) I. zu entscheiden. Hinsichtlich der Nächtigungskosten war die Beschwerde

Spruchpunkt A) II. als unbegründet abzuweisen.3.4. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Verpflegungskosten eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und war daher der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und

Spruchpunkt A) römisch eins. zu entscheiden. Hinsichtlich der Nächtigungskosten war die Beschwerde

Spruchpunkt A) römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2250268.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.